Kontoeröffnungsvollmacht Österreich
ABGB §§1002–1044; BWG §§38–40
KONTOERÖFFNUNGSVOLLMACHT
gemäß ABGB §§1002–1044 in Verbindung mit BWG §§38–40
1. VOLLMACHTGEBER (KONTOINHABER)
Name: [Vollmachtgeber Name] Geburtsdatum: [Vollmachtgeber Geburtsdatum] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft] Meldeadresse: [Vollmachtgeber Adresse] Ausweisdokument: [Vollmachtgeber Ausweis] (im Folgenden „Vollmachtgeber“)
2. BEVOLLMÄCHTIGTER
Name: [Bevollmächtigter Name] Geburtsdatum: [Bevollmächtigter Geburtsdatum] Adresse: [Bevollmächtigter Adresse] Ausweisdokument: [Bevollmächtigter Ausweis] (im Folgenden „Bevollmächtigter“)
3. VOLLMACHT
Der Vollmachtgeber bevollmächtigt hiermit den Bevollmächtigten, in seinem Namen und auf seine Rechnung folgendes Konto zu eröffnen: Kreditinstitut: [Bank Name] Filiale: [Bank Filiale] Kontoart: [Kontoart]
Umfang der Vollmacht: [Vollmacht Umfang]. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, alle für die Kontoeröffnung erforderlichen Anträge zu stellen, Formulare zu unterzeichnen und alle Erklärungen abzugeben, die das Kreditinstitut im Rahmen seiner gesetzlichen Identifikationspflichten nach §40 BWG verlangt.
Diese Vollmacht gilt ab dem Ausstellungsdatum [Ausstellungsdatum] bis [Gültig bis]. Mit erfolgreicher Kontoeröffnung oder Ablauf der Gültigkeitsfrist — je nachdem, was früher eintritt — erlischt die Vollmacht, sofern nicht unter Punkt 3.2 eine laufende Verfügungsvollmacht erteilt wurde.
Der Vollmachtgeber versichert, dass er die rechtlichen Konsequenzen dieser Vollmacht verstanden hat und diese freiwillig erteilt. Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit schriftlich widerrufen werden (§1020 ABGB).
4. DATENSCHUTZ UND BANKGEHEIMNIS
Der Vollmachtgeber stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch [Bank Name] für Zwecke der Identitätsprüfung nach §40 BWG, der Kontoführung und der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten (§41 BWG — Geldwäscheverdachtsmeldung) zu. Das Bankgeheimnis nach §38 BWG gilt zugunsten des Vollmachtgebers als Kontoinhaber.
Vollmachtgeber (Kontoinhaber)
________________
Signature
Bevollmächtigter (Bestätigung Annahme)
________________
Signature
Was ist Kontoeröffnungsvollmacht Österreich?
Die Kontoeröffnungsvollmacht ist ein nach ABGB §§1002–1044 (Bevollmächtigung); BWG §§38–40 (Bankgeheimnis, Österreichisches Bankwesengesetz BGBl Nr. 532/1993) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993) verpflichtet Kreditinstitute nach §40 BWG — der nationalen Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD, zuletzt Richtlinie EU 2018/843) — zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (Beneficial Owner) des Kontos. Auch bei einer Kontoeröffnung durch einen Bevollmächtigten muss daher die Identität des Vollmachtgebers (künftigen Kontoinhabers) durch geeignete Dokumente (Reisepass, Personalausweis) nachgewiesen werden. §38 BWG (Bankgeheimnis) schützt alle Kontoinformationen des Vollmachtgebers; der Bevollmächtigte handelt ausschließlich im Auftrag des Vollmachtgebers.
Für Unternehmen regelt die Kontoeröffnungsvollmacht typischerweise die Berechtigung eines Geschäftsführers oder Prokuristen, im Namen der GmbH, AG oder e.U. ein Geschäftskonto bei einer österreichischen Bank (z.B. Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria, Bawag) zu eröffnen. Bei GmbHs und AGs sind die Vertretungsbefugnis und die Zeichnungsberechtigung aus dem Firmenbuch (FB, firmenbuch.at) nachzuweisen; eine zusätzliche Vollmacht ist in diesen Fällen nicht immer erforderlich, wird aber von manchen Kreditinstituten verlangt.
Von der Kontoeröffnungsvollmacht zu unterscheiden ist die Kontovollmacht (Kontodispositionsvollmacht), die nach §1002 ABGB eine bereits existierende, dritte Person berechtigt, über ein bestehendes Konto zu verfügen (Abhebungen, Überweisungen). Die Kontoeröffnungsvollmacht ist zeitlich auf den Vorgang der Kontoeröffnung beschränkt und erlischt mit der erfolgreichen Eröffnung des Kontos, sofern nicht ausdrücklich eine darüber hinausgehende Verfügungsvollmacht erteilt wird.
Das Zahlungskontogesetz (ZaKoG, BGBl I Nr. 107/2014) — österreichische Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie (PAD, Richtlinie 2014/92/EU) — verpflichtet österreichische Kreditinstitute seit 2016, jedem Verbraucher auf Antrag ein Basiskonto (Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen) anzubieten, selbst wenn er keinen festen Wohnsitz hat. Bei der Eröffnung eines Basiskontos durch einen Bevollmächtigten gelten die §§6–10 ZaKoG.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 2 Ob 158/18v klargestellt, dass eine Vollmacht zur Kontoeröffnung klar und eindeutig formuliert sein muss; eine allgemeine Generalvollmacht reicht zwar rechtlich aus (§1006 ABGB), wird aber von vielen Banken aus internen Compliance-Gründen nicht akzeptiert — diese bestehen auf einer spezifischen, auf die Kontoeröffnung zugeschnittenen Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift (NO §§52 ff.).
Wann brauchen Sie Kontoeröffnungsvollmacht Österreich?
Eine Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich nach ABGB §§1002–1044 wird in verschiedenen Lebenssituationen benötigt, in denen der künftige Kontoinhaber nicht persönlich bei der Bank erscheinen kann oder will.
Personen mit körperlicher Behinderung oder schwerer Erkrankung können einen Vertrauensmenschen (Familienangehörigen, Betreuer) bevollmächtigen, ein Bankkonto zu eröffnen. Gerade für Personen unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) ist die Kontoeröffnung durch den bestellten Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) ohne gesonderte Kontoeröffnungsvollmacht möglich, da die Erwachsenenvertretung die Kontoeröffnung umfasst.
Österreicher im Ausland (Expatriates, Studierende, Pendler) benötigen die Vollmacht, wenn sie vor ihrer Rückkehr bereits ein österreichisches Konto — etwa für die Deponierung einer Mietkaution nach §16b MRG (Mietrechtsgesetz) oder für die Registrierung beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline — eröffnen müssen. Ausländische Staatsangehörige, die noch nicht nach Österreich eingereist sind, können über einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten ein Konto eröffnen, sofern die Anti-Geldwäsche-Anforderungen (§40 BWG) erfüllt werden.
Unternehmensgründer nutzen die Kontoeröffnungsvollmacht, wenn ein Mitgründer oder Steuerberater das Stammeinlagenkonto (Einzahlungskonto für die GmbH-Stammeinlage nach §10 GmbHG) eröffnen soll. Die Bank verlangt dabei den noch nicht eingetragenen Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) sowie einen Auftrag der Gründergesellschafter.
Unternehmen mit mehreren Standorten oder internationalen Strukturen bevollmächtigen den lokalen Geschäftsführer oder Prokuristen, in ihrer Filiale ein Betriebskonto bei der Hausbank zu eröffnen. Die Vollmacht regelt dabei genau, welche Bank und welche Kontoart (Giro, Tages-, Termingeld) eröffnet werden darf, um Missbrauch zu verhindern.
Pflegeheimbewohner, deren Mobilität eingeschränkt ist, nutzen die Kontoeröffnungsvollmacht, damit Angehörige für sie ein zweckgebundenes Pflegetagegeldkonto bei einer österreichischen Bank eröffnen können. Das Pflegegeld (§3 Bundespflegegeldgesetz, BPGG) wird regelmäßig auf dieses Konto überwiesen und dem Pflegebedürftigen zur Deckung seiner persönlichen Ausgaben zur Verfügung gestellt.
Was gehört in Ihr Kontoeröffnungsvollmacht Österreich?
Eine rechtswirksame Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich nach ABGB §§1002–1044 muss folgende Bestandteile enthalten, damit sie von österreichischen Kreditinstituten akzeptiert wird. Der forms-legal.com Kontoeröffnungsvollmacht Österreich enthält alle wesentlichen Elemente in einer bankkonformen Vorlage.
Angaben zum Vollmachtgeber: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse (laut Hauptwohnsitzmeldung nach Meldegesetz, MeldeG 1991), Art des Ausweisdokuments (Reisepass oder Personalausweis: Nummer, ausstellende Behörde, Gültigkeitsdatum). Bei Unternehmen: Firmenname, Firmenbuchnummer (FB-Nr.), Sitz und bevollmächtigte Vertretungsperson (Geschäftsführer laut Firmenbuch).
Angaben zum Bevollmächtigten: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Meldeadresse und Ausweisnummer des Bevollmächtigten. Dieser muss bei der Kontoeröffnung seinen Lichtbildausweis im Original vorlegen (§40 Abs. 1 BWG).
Umfang der Vollmacht (Spezifikation): Genau bezeichnen, bei welchem Kreditinstitut (Bankname, Filiale, Adresse) welche Kontoart eröffnet werden soll (Girokonto, Sparkonto, Fremdwährungskonto). Legen Sie fest, ob die Vollmacht auf die bloße Kontoeröffnung beschränkt ist oder ob der Bevollmächtigte auch Verfügungsberechtigung über das Konto erhalten soll (§1014 ABGB — Umfang der Bevollmächtigung).
Notarielle Beglaubigung: Viele österreichische Kreditinstitute (Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria) bestehen auf einer notariell beglaubigten Unterschrift des Vollmachtgebers (§79 Notariatsordnung, NO, RGBl Nr. 75/1871). Die Beglaubigung kostet je nach Notar €40,00–€100,00. Alternativ akzeptieren manche Banken eine von einer österreichischen Botschaft oder einem Konsulat (§22 Konsulargebührengesetz) beglaubigte Unterschrift.
Identitätsnachweise: Als Beilage sind beizufügen: beidseitige Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Vollmachtgebers, des Bevollmächtigten sowie — bei juristischen Personen — ein aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als vier Wochen, erhältlich über firmenbuch.at gegen Gebühr von ca. €3,00).
Datenschutzerklärung: Der Vollmachtgeber bestätigt, über die Datenverarbeitung durch das Kreditinstitut nach Art. 13 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, EU 2016/679) und §38 BWG (Bankgeheimnis) informiert worden zu sein. Viele österreichische Banken verlangen eine gesonderte Einwilligung zur Datenübermittlung an Kredit- und Geldwäschebehörden (Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt, §41 BWG).
Gültigkeitsdauer: Legen Sie die Gültigkeitsdauer der Vollmacht fest — üblicherweise 30–90 Tage ab Ausstellungsdatum. Eine unbefristete Kontoeröffnungsvollmacht ist rechtlich möglich (§1020 ABGB), praktisch aber nicht empfehlenswert, da sie nach §1020 ABGB jederzeit widerrufbar ist und Risiken des Missbrauchs birgt. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer oder erfolgreicher Kontoeröffnung erlischt die Vollmacht automatisch.
So füllen Sie Ihr Kontoeröffnungsvollmacht Österreich aus
Die Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich nach ABGB §§1002–1044 befüllen Sie in wenigen Schritten. Besondere Sorgfalt ist bei den Identitätsangaben geboten, da Kreditinstitute nach §40 BWG strenge Überprüfungspflichten haben.
Schritt 1: Vollmachtgeber eintragen. Tragen Sie vollständigen Namen (Vorname, Familienname), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Staatsbürgerschaft, Meldeadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises ein: Dokumenttyp (Reisepass/Personalausweis), Nummer, ausstellende Behörde (z.B. Magistrat Wien, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), Ausstellungsdatum und Gültigkeit bis.
Schritt 2: Bevollmächtigten eintragen. Dieselben Angaben wie zum Vollmachtgeber für den Bevollmächtigten — vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse und Ausweisnummer. Der Bevollmächtigte muss sein Ausweisdokument bei der Bank im Original vorlegen.
Schritt 3: Bank und Kontoart spezifizieren. Nennen Sie konkret das Kreditinstitut (Firmenname der Bank laut Firmenbuch, z.B. Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, FN 68648d), die gewünschte Filiale (Adresse) und die Kontoart (z.B. Girokonto Privatperson, Geschäftskonto GmbH, Jugendsparbuch). Ohne genaue Spezifikation kann die Bank die Vollmacht mangels Bestimmtheit ablehnen.
Schritt 4: Umfang der Vollmacht festlegen. Entscheiden Sie: Soll der Bevollmächtigte nur die Kontoeröffnung vornehmen (einmalige, auf diesen Vorgang beschränkte Vollmacht) oder auch danach Verfügungsrecht über das Konto haben (laufende Kontovollmacht)? Formulieren Sie dies ausdrücklich. Viele Kreditinstitute verlangen für laufende Kontoverfügungen eine gesonderte Kontovollmacht auf ihrem eigenen Formular.
Schritt 5: Gültigkeitsdauer und Widerruf. Tragen Sie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsfrist ein (z.B. gültig bis 31.08.2026). Vermerken Sie, dass die Vollmacht jederzeit schriftlich widerrufen werden kann und nach §1025 ABGB mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.
Schritt 6: Unterschrift beglaubigen lassen. Unterzeichnen Sie die Vollmacht handschriftlich. Falls die Zielbank eine notarielle Beglaubigung verlangt, suchen Sie einen österreichischen Notar auf (notar.at) oder — bei Auslandsausstellung — die österreichische Botschaft oder ein Konsulat.
Schritt 7: Beilagen vorbereiten. Fügen Sie beidseitige Kopien der Ausweise von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bei sowie — bei juristischen Personen — den aktuellen Firmenbuchauszug. Reichen Sie das vollständige Paket beim Bankschalter ein oder senden Sie es per Einschreiben (Rückschein) an die gewünschte Filiale.
Rechtliche Anforderungen für Kontoeröffnungsvollmacht Österreich
Die Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich unterliegt dem Vollmachtsrecht nach ABGB §§1002–1044 sowie den bankrechtlichen Anforderungen des BWG (Bankwesengesetz, BGBl Nr. 532/1993) und der Anti-Geldwäsche-Regelungen.
Identitätsprüfungspflicht (§40 BWG): Österreichische Kreditinstitute sind nach §40 Abs. 1 BWG — der nationalen Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie (EU AMLD 5, Richtlinie EU 2018/843) — verpflichtet, die Identität aller an der Kontoeröffnung beteiligten Personen (Vollmachtgeber und Bevollmächtigter) zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anhand amtlicher Lichtbildausweise; bei Hochrisikokunden ist zusätzlich eine verstärkte Sorgfaltspflicht (§40a BWG) anzuwenden. Kreditinstitute, die diese Prüfung unterlassen, riskieren Verwaltungsstrafen der Finanzmarktaufsicht (FMA) bis €5.000.000,00 (§99e BWG).
Bankgeheimnis (§38 BWG): Das österreichische Bankgeheimnis schützt alle Kontodaten und -informationen des Vollmachtgebers gegenüber Dritten. Auch der Bevollmächtigte ist nicht automatisch befugt, Kontoinformationen zu erhalten — dieser Aspekt muss in der Vollmacht ausdrücklich geregelt werden.
Notariatsordnung und Beglaubigung: Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach §79 NO (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871) ist gesetzlich für die Kontoeröffnungsvollmacht nicht zwingend vorgeschrieben; viele Banken verlangen sie jedoch intern. Beglaubigungen durch ausländische Notare bedürfen für die Verwendung in Österreich einer Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 27/1968) oder einer Legalisierung durch das Bundesministerium für Justiz (BMJ).
Zahlungskontogesetz (ZaKoG): Nach §§6–10 ZaKoG (BGBl I Nr. 107/2014) hat jeder Verbraucher Anspruch auf ein Basiskonto. Kreditinstitute dürfen die Eröffnung eines Basiskontos nur aus enumerativ aufgezählten Gründen (z.B. laufendes Strafverfahren wegen Geldwäsche) ablehnen. Eine Vollmacht zur Eröffnung eines Basiskontos ist nach §8 ZaKoG zulässig; der Bevollmächtigte muss aber sein Auftragsverhältnis glaubhaft machen.
Häufige Fehler bei Ihrem Kontoeröffnungsvollmacht Österreich
Bei der Erstellung einer Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich nach ABGB §§1002–1044 passieren häufig Fehler, die dazu führen, dass die Bank die Vollmacht ablehnt und der Bevollmächtigte unverrichteter Dinge wieder gehen muss.
Fehlendes Lichtbildausweis-Dokument des Vollmachtgebers: Der häufigste Fehler ist das Vergessen, eine beidseitige Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Vollmachtgebers beizulegen. Ohne diesen Nachweis kann die Bank ihre Identifikationspflicht nach §40 BWG nicht erfüllen und verweigert die Kontoeröffnung. Lösung: Stets beidseitige, gut lesbare Kopien beifügen; bei internationalen Vollmachten mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen (BGBl Nr. 27/1968).
Zu allgemeine Vollmacht ohne Bankspezifikation: Eine Generalvollmacht nach §1006 ABGB ist zwar rechtlich ausreichend, wird von den meisten österreichischen Kreditinstituten aus Compliance-Gründen aber nicht für Kontoeröffnungen akzeptiert. Banken verlangen eine auf das konkrete Institut, die Filiale und die Kontoart spezifizierte Vollmacht. Lösung: Alle relevanten Informationen klar bezeichnen — Bankname, Filiale, Kontoart, Zweck des Kontos.
Abgelaufene oder fehlende Gültigkeitsfrist: Vollmachten ohne Datum oder mit abgelaufener Gültigkeitsfrist werden von Banken abgelehnt. Kreditinstitute akzeptieren Vollmachten typischerweise nur, wenn sie nicht älter als 30–60 Tage sind. Lösung: Ausstellungsdatum und klare Gültigkeitsfrist angeben; Vollmacht zeitnah zur Kontoeröffnung ausstellen.
Fehlende notarielle Beglaubigung: Obwohl gesetzlich nicht immer vorgeschrieben, verlangen die meisten großen österreichischen Banken (Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria, Bawag) bei ausländischen Vollmachtgebern eine notariell beglaubigte Unterschrift nach §79 NO oder eine Apostille. Ohne Beglaubigung verweigert die Compliance-Abteilung die Freigabe. Lösung: Vorab bei der Zielbank telefonisch klären, welche Beglaubigungsform akzeptiert wird.
Verwechslung von Kontoeröffnungsvollmacht und Kontovollmacht: Eine Kontoeröffnungsvollmacht berechtigt nur zur Kontoeröffnung, nicht zur laufenden Kontonutzung. Wer nach der Kontoeröffnung weiter über das Konto verfügen möchte, benötigt eine zusätzliche, auf dem Formular der Bank ausgestellte Kontovollmacht (Dispositionsvollmacht) nach §1002 ABGB. Lösung: Beide Vollmachten in einem Schritt ausstellen, wenn dauerhafter Zugriff gewünscht ist.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1002 ABGBAT official
- §1006 ABGBAT official
- §16b MRGAT official
- §1014 ABGBAT official
- §1020 ABGBAT official
- §1025 ABGBAT official
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Eine Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich muss nach ABGB §883 nicht zwingend notariell beglaubigt sein — das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Ob eine notarielle Beglaubigung erforderlich ist, hängt aber von den internen Richtlinien des jeweiligen Kreditinstituts ab. Große Banken wie Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Raiffeisen Bank International, Bank Austria (UniCredit) und Bawag bestehen bei Vollmachten, die von im Ausland aufhältigen Personen ausgestellt werden, fast immer auf einer notariell beglaubigten Unterschrift nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) oder — bei ausländischen Notarurkunden — auf einer Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 27/1968). Die Beglaubigung durch einen österreichischen Notar kostet erfahrungsgemäß €40,00–€100,00 und kann in wenigen Minuten erledigt werden (Terminbuchung über notar.at). Für inländische Vollmachtgeber, die in Österreich wohnen und die Bank persönlich aufsuchen können, reicht in der Regel eine privatschriftliche Vollmacht ohne notarielle Beglaubigung. Klären Sie die konkrete Anforderung vorab telefonisch mit der Filiale, um unnötige Wege zu vermeiden.
Ja, ausländische Staatsbürger können in Österreich ein Bankkonto eröffnen — auch ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz in Österreich. Das Zahlungskontogesetz (ZaKoG, BGBl I Nr. 107/2014) verpflichtet österreichische Kreditinstitute, EU-Bürgern und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU ein Basiskonto anzubieten (§6 ZaKoG), unabhängig von ihrem Wohnsitz. Für Nicht-EU-Bürger gelten strengere Anforderungen: Die Bank muss nach §40 BWG (Bankwesengesetz) die Identität überprüfen, und manche Institute verlangen eine österreichische Meldebestätigung (Hauptwohnsitz in Österreich nach Meldegesetz) oder ein Aufenthaltstitel-Dokument (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte nach §41 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Bei Kontoeröffnung durch einen Bevollmächtigten muss der ausländische Vollmachtgeber beglaubigte Kopien seines Reisepasses und ggf. eine beglaubigte Übersetzung der Vollmacht (sofern nicht auf Deutsch verfasst) beistellen. Nützliche Anlaufstelle: Schuldnerberatungen Wien (sw.or.at) oder die Arbeiterkammer (AK) bieten kostenlose Beratung für Personen ohne Deutschkenntnisse an.
Die Kosten einer Kontoeröffnung mit Vollmacht in Österreich setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Kontoführungsgebühren: Österreichische Kreditinstitute berechnen für Girokonten monatliche Kontoführungsgebühren, die je nach Institut und Kontomodell zwischen €0,00 (Onlinebanken wie N26, George von Erste Bank) und €15,00 pro Monat variieren. Das ZaKoG (BGBl I Nr. 107/2014) verpflichtet Banken, Basiskonten zu einem angemessenen Entgelt (§9 ZaKoG) anzubieten — derzeit typischerweise €0,00–€5,00 monatlich. Notarkosten für Beglaubigung: Eine einfache Unterschriftsbeglaubigung durch einen österreichischen Notar kostet nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) üblicherweise €40,00–€100,00, abhängig von der Komplexität und dem Zeitaufwand. Bei österreichischen Botschaften oder Konsulaten (im Ausland) fallen Konsulargebühren nach dem Konsulargebührengesetz (KGG) an, die ähnlich oder höher liegen können. Apostillegebühren: Für die Ausstellung einer Apostille auf einem österreichischen Notariatsdokument erhebt das Bezirksgericht (BG) eine Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) von ca. €15,00–€30,00. Übersetzungskosten: Falls die Vollmacht nicht auf Deutsch ausgestellt ist, verlangen österreichische Banken eine beglaubigte Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher (Suche auf sdgliste.justiz.gv.at); kostet je nach Sprache und Umfang €80,00–€300,00.
Die Gültigkeitsdauer einer Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich nach ABGB §§1002–1044 ist gesetzlich nicht geregelt — sie ist grundsätzlich so lange gültig, bis sie widerrufen wird (§1020 ABGB) oder die in der Vollmacht angegebene Frist abläuft. Aus praktischen Gründen empfehlen österreichische Kreditinstitute und Notariatskammern (ÖNK) jedoch, eine ausdrückliche Gültigkeitsfrist von 30 bis 90 Tagen ab Ausstellungsdatum anzugeben. Banken akzeptieren Vollmachten in der Regel nur dann, wenn sie nicht älter als 30–60 Tage sind, da ältere Vollmachten den aktuellen Willen des Vollmachtgebers möglicherweise nicht mehr wiedergeben. Eine Vollmacht erlischt automatisch: bei Tod des Vollmachtgebers (§1025 ABGB), bei Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers (§16 ABGB — sofern kein Sachwalter / Erwachsenenvertreter vorhanden), durch ausdrücklichen schriftlichen Widerruf des Vollmachtgebers, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers (§2 IO — Insolvenzordnung). Um Missbrauch zu verhindern, widerrufen Sie die Vollmacht unmittelbar nach der Kontoeröffnung schriftlich bei der Bank, falls keine laufende Kontovollmacht beabsichtigt ist.
Ja, eine Kontoeröffnungsvollmacht für eine österreichische GmbH ist möglich und in der Praxis häufig — etwa wenn der im Firmenbuch (FB) eingetragene Geschäftsführer verhindert ist und ein Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter die Kontoeröffnung vornehmen soll. Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer österreichischen GmbH nach §18 Abs. 1 GmbHG (GmbH-Gesetz, RGBl Nr. 58/1906) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt — sie können ein Konto im Namen der GmbH eröffnen, ohne eine zusätzliche Vollmacht zu benötigen, sofern dies durch ihre Einzelvertretungsbefugnis laut Firmenbuch gedeckt ist. Soll jedoch ein Prokurist (§49 UGB — Prokura als weitreichendste Handlungsvollmacht), ein Handlungsbevollmächtigter (§54 UGB) oder eine sonstige Person die Kontoeröffnung vornehmen, bedarf es einer schriftlichen Vollmacht der GmbH, unterzeichnet durch den Geschäftsführer. Die Bank verlangt dabei: aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als vier Wochen), Nachweis der Vollmacht (schriftlich, idealerweise mit Firmenstempel), Identitätsnachweis des Bevollmächtigten und — für Geldwäschezwecke — Nachweis der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO) der GmbH gemäß §§3–5 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017). Die UBO-Meldung im Wirtschaftliche Eigentümer Register (WER, erreichbar über das Unternehmensserviceportal, USP) muss aktuell sein, sonst verweigern Banken die Kontoeröffnung.
Missbraucht ein Bevollmächtigter eine Kontoeröffnungsvollmacht in Österreich — etwa indem er im Namen des Vollmachtgebers ein Konto eröffnet und dieses für eigene Zwecke nutzt —, hat der Vollmachtgeber mehrere rechtliche Möglichkeiten. Zivilrechtlich haftet der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber nach §1295 ABGB (Schadenersatz aus schuldhafter Rechtsverletzung) auf vollen Schadenersatz. Der Bevollmächtigte, der als Geschäftsbesorger nach §1002 ABGB agiert, ist nach §1009 ABGB zur Herausgabe aller erlangten Vorteile verpflichtet (Bereicherungsrecht). Strafrechtlich kann der Missbrauch einer Vollmacht den Tatbestand des §153 StGB (Untreue — Schädigung des Machtgebers durch Missbrauch der Vertretungsmacht), des §146 StGB (Betrug) oder des §127 StGB (Diebstahl, wenn Bargeld entnommen wird) erfüllen. Strafrahmen bei Untreue: bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe bei Schaden unter €5.000,00; bis zu zehn Jahre bei Schaden über €300.000,00 (§153 Abs. 3 StGB). Um Missbrauch von vornherein zu vermeiden: Vollmacht zeitlich auf den Vorgang der Kontoeröffnung begrenzen; keine Verfügungsvollmacht über das eröffnete Konto erteilen; Vollmacht unmittelbar nach Kontoeröffnung widerrufen (§1020 ABGB — schriftlicher Widerruf an die Bank); Vertrauensperson sorgfältig auswählen und Vollmacht nur für genau spezifizierte Handlungen ausstellen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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