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Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich

Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich

ABGB §§947–956 — Grober Undank / Notlage

VEREINBARUNG ÜBER DAS RÜCKFORDERUNGSRECHT BEI SCHENKUNG

gemäß §§947–956 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1. PARTEIEN

SCHENKUNGSGEBER: [Schenkungsgeber Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Schenkungsgeber] Adresse: [Adresse Schenkungsgeber]

BESCHENKTER: [Beschenkter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Beschenkter] Adresse: [Adresse Beschenkter]

(gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet)

2. SCHENKUNGSGEGENSTAND

2.1

Art der Schenkung: [Schenkungsart]

2.2

Beschreibung: [Schenkungsgegenstand Beschreibung]

2.3

Datum der Schenkung: [Datum der Schenkung] | Geschätzter Wert: EUR [Schenkungswert EUR]

3. RÜCKFORDERUNGSGRÜNDE (§§947–948 ABGB)

3.1

Grober Undank (§948 ABGB): Der Schenkungsgeber ist berechtigt, die Schenkung zurückzufordern, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenkungsgeber, dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern oder Kindern eine strafbare Handlung begeht oder sich so grob undankbar verhält, dass dies einer strafbaren Handlung gleichkommt. Als Konkretisierungen vereinbaren die Parteien folgende Tatbestände: [Konkrete Rückforderungsgründe].

3.2

Notlage (§947 ABGB): Der Schenkungsgeber ist berechtigt, die Schenkung insoweit zurückzufordern, als er das Geschenkte zur Deckung seines notwendigen Unterhalts oder des Unterhalts gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen benötigt. Als Notlage gilt: [Notlagen-Definition].

3.3

Grundbuchliche Sicherung: [Grundbuchsicherung]. Bei Liegenschaften verpflichten sich die Parteien, das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB im Grundbuch C-Blatt einzutragen.

4. RÜCKGABE UND WERTERSATZ (§§1435 f. ABGB)

4.1

Nach schriftlicher Rückforderungserklärung des Schenkungsgebers ist der Beschenkte verpflichtet, den Schenkungsgegenstand innerhalb von [Rückgabefrist] Tagen in seinem ursprünglichen Zustand zurückzugeben oder — sofern Naturalrestitution unmöglich ist — Wertersatz zu leisten.

4.2

Bewertungszeitpunkt für Wertersatz: [Wertersatz-Bewertungszeitpunkt].

4.3

Kosten der Rückübertragung (Grundbuchgebühren, Notar, GrESt): trägt der Beschenkte, sofern der Rückforderungsgrund von ihm verschuldet wurde.

5. VERJÄHRUNG (§1487 ABGB)

Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens in dreißig Jahren ab Vollzug der Schenkung (§1487 ABGB). Die Verjährung wird durch schriftliches Anerkenntnis oder Klageeinbringung beim [Gerichtsstand] unterbrochen (§1497 ABGB).

6. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere ABGB §§947–956. Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Bei Grundstücken gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Belegenheitsort nach §81 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895).

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung beider Parteien.

7.2

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag aufrechterhalten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

7.3

Dieser Vertrag ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien über das Rückforderungsrecht an der gegenständlichen Schenkung.

Schenkungsgeber

________________

Signature

Beschenkter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich?

Das Rückforderungsrecht bei Schenkungen in Österreich nach ABGB §§947–956 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) ist ein gesetzlich geregeltes Instrument, mit dem der Schenkungsgeber eine bereits vollzogene Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen und das Geschenkte zurückfordern kann. Das österreichische Schenkungsrecht unterscheidet dieses Rückforderungsrecht grundlegend vom vertraglichen Rücktrittsrecht: Während letzteres vor oder bei Schenkungsabschluss vereinbart wird, entsteht das gesetzliche Rückforderungsrecht nachträglich kraft Gesetzes, sobald ein bestimmter Tatbestand eintritt.

Das österreichische Recht normiert zwei zentrale Rückforderungsgründe. Erstens der grobe Undank gemäß §948 ABGB: Begeht der Beschenkte gegen die schenkende Person, deren Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Eltern oder Kinder eine strafbare Handlung oder verhält er sich so grob undankbar, dass dieses Verhalten einer schweren strafbaren Handlung gleichkommt, steht dem Schenkungsgeber das Recht zu, die Schenkung zu widerrufen und das Geschenkte nach Maßgabe der §§1435 ff. ABGB zurückzufordern. Zweitens die Notlage des Schenkungsgebers nach §947 ABGB: Hat sich die Vermögenslage des Schenkungsgebers nach der Schenkung wesentlich verschlechtert und reichen die verbleibenden Mittel nicht aus, den eigenen Unterhalt sowie den Unterhalt jener Personen zu bestreiten, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht — etwa gegenüber Kindern nach ABGB §140 oder dem Ehegatten nach §94 ABGB —, kann die Schenkung insoweit zurückgefordert werden, als die Herausgabe zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts erforderlich ist.

Für Schenkungen im Zusammenhang mit dem Nachlass kommt ferner das Pflichtteilsrecht nach ABGB §§762–796 in Betracht: Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, sind innerhalb der gesetzlichen Hinzurechnungsfristen — zwei Jahre für Schenkungen an Dritte, zehn Jahre für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nach §785 ABGB — in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) hat wesentliche Neuerungen gebracht: Seit 1. Jänner 2017 haben Eltern des Verstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr, und der Pflichtteil beträgt für Kinder und den überlebenden Ehegatten jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Stundungsmöglichkeit gemäß §767 ABGB erlaubt dem Testator, Pflichtteilsansprüche in Raten über bis zu fünf Jahre zu strecken.

Der Rückforderungsanspruch nach §948 ABGB verjährt nach §1487 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens jedoch in dreißig Jahren ab Vollzug der Schenkung. Zuständig für die Durchsetzung sind das Bezirksgericht (BG) bei Streitwerten bis €15.000,00 und das Landesgericht (LG) bei höheren Streitwerten nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895). Berufungsinstanzen sind das Oberlandesgericht (OLG) und bei erheblicher Rechtsfrage der Oberste Gerichtshof (OGH). Schenkungen von Grundstücken bedürfen nach §§431 ff. ABGB der Eintragung in das Grundbuch (Grundbuchgesetz 1955, GBG, BGBl Nr. 39/1955) und der notariellen Beglaubigung nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871). Ein schriftlicher Rückforderungsvertrag zwischen Schenkungsgeber und Beschenktem dokumentiert die vereinbarten Voraussetzungen und dient im Erbschafts- oder Insolvenzfall als rechtssicherer Nachweis.

Wann brauchen Sie Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich?

Ein Rückforderungsvertrag nach ABGB §§947–956 wird in Österreich in folgenden typischen Konstellationen benötigt, in denen Schenkungsgeber ihre Vermögenstransfers absichern wollen.

Bei Schenkungen im Familienkreis — vor allem Eltern-Kind-Schenkungen von Immobilien, Unternehmensanteilen oder größeren Geldbeträgen — empfiehlt sich die vertragliche Klarstellung der Rückforderungsvoraussetzungen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung richten sich die Rechte ausschließlich nach §§947–948 ABGB, was im Streitfall vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht Auslegungsschwierigkeiten schaffen kann. Ein Rückforderungsvertrag konkretisiert, was unter „grobem Undank“ im Einzelfall verstanden wird und welche Handlungen — etwa Körperverletzung, Nötigung, Vermögensverschleuderung oder grobe Vernachlässigung der Pflegeverpflichtung — den Rückforderungsanspruch auslösen.

Bei Übergabeverträgen (Hofübergaben, Wohnungsschenkungen) im Zusammenhang mit Altenteilen: Wenn Eltern eine Liegenschaft an Kinder übertragen und im Gegenzug ein Wohnrecht, Ausgedinge oder Leibrente vereinbaren, ist das Rückforderungsrecht das zentrale Sicherungsinstrument für den Fall, dass das Kind die vereinbarten Gegenleistungen nicht erbringt oder grob undankbar handelt. Das Grundbuch (GBG 1955) ermöglicht die grundbücherliche Eintragung des Rückforderungsrechts als Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB oder als persönliche Servitut.

Bei Notlagenvorsorge des Schenkungsgebers: Wer zum Zeitpunkt der Schenkung vermögend ist, kann durch wirtschaftliche Umstände — Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Insolvenz des eigenen Unternehmens — in eine Notlage geraten. Der Rückforderungsanspruch nach §947 ABGB greift dann, wenn das Verbleiben beim Beschenkten zur Unterhaltsgefährdung führt. Durch vertragliche Konkretisierung lässt sich der Beweis der Notlage vor dem Bezirksgericht erleichtern.

Im Erbrecht und Pflichtteilsrecht: Da Schenkungen nach §785 ABGB in die Pflichtteilsbasis einzurechnen sind (zehn Jahre bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Nachkommen), kann der Schenkungsgeber durch einen Rückforderungsvorbehalt sicherstellen, dass eine nicht zweckgemäß verwendete Schenkung zurückgerufen und dadurch aus der Pflichtteilsberechnung herausgenommen wird. Nach der ErbRÄG-2015-Reform (BGBl I Nr. 87/2015) hat die Stundungsmöglichkeit nach §767 ABGB an Bedeutung gewonnen.

Bei Geschäftsübertragungen: Übergibt ein Unternehmer seinen Betrieb schenkungsweise oder unter Wert an Nachfolger, schützt das Rückforderungsrecht vor dem Szenario, dass der Nachfolger den Betrieb ruiniert oder die Familie des Übergebers wirtschaftlich gefährdet. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) und das Firmenbuch sind bei Unternehmensanteilen zusätzlich zu berücksichtigen.

Was gehört in Ihr Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich?

Der Rückforderungsvertrag bei Schenkungen nach ABGB §§947–956 muss in Österreich bestimmte Kernelemente enthalten, damit er im Streitfall vor Bezirksgericht, Landesgericht oder Oberlandesgericht standhält. Der forms-legal.com Rückforderungsvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des österreichischen Schenkungsrechts ab.

Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Schenkungsgeber und Beschenktem — bei natürlichen Personen Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse; bei juristischen Personen Firma, Firmenbuchnummer (Firmenbuch beim Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien), Sitz und Vertretungsbefugnis nach §§18 GmbHG oder §§71 ff. AktG.

Beschreibung des Schenkungsgegenstands: Der Schenkungsgegenstand ist exakt zu bezeichnen. Bei Grundstücken: Einlagezahl (EZ), Grundstücksnummer, Katastralgemeinde (KG) und Bezirksgericht des Grundbuchs (GBG 1955). Bei Geldschenkungen: Betrag in Euro (€) in Ziffern und Worten. Bei Unternehmensanteilen: Anteil in Prozent, Firmenbuchnummer, Stammkapital der GmbH nach §6 GmbHG (Mindeststammkapital €10.000,00 seit dem GesRÄG 2023; die frühere Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG wurde mit dieser Reform abgeschafft).

Rückforderungsgründe nach §948 ABGB — grober Undank: Die Klausel soll über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus konkrete Verhaltensweisen aufzählen, die als grober Undank gelten: körperliche Misshandlung (StGB §83), Drohung (StGB §105), schwere Ehrenbeleidigung, vorsätzliche Schädigung des Schenkungsgbers, Verweigerung der Pflege trotz vertraglicher Verpflichtung, Straftaten zum Nachteil des Schenkungsgebers oder dessen naher Angehöriger.

Rückforderungsgrund §947 ABGB — Notlage: Konkret beschreiben, welche Situation als Notlage gilt (z.B. Unterschreiten eines Mindesteinkommens, Pflegebedürftigkeit, Aufnahme in Pflegeheim und Unterschreiten des Existenzminimums nach §291a EO). Beschränkung auf das zur Unterhaltsdeckung Notwendige: Der Beschenkte schuldet nur Herausgabe soweit zur Unterhaltssicherung nötig (§947 ABGB), was zu quantifizieren ist.

Verjährungsregelung: §1487 ABGB — dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes; absolute Verjährung nach dreißig Jahren. Ausdrückliche Klarstellung, dass die Frist mit Kenntnis und nicht bereits mit Eintritt des Rückforderungsgrundes beginnt (OGH-Rechtsprechung: 2 Ob 127/16y).

Rückgabemodus und Wertersatz: Bei untergegangenen, verbrauchten oder verfremdeten Sachen besteht Wertersatzpflicht nach §§1435 f. ABGB. Vereinbaren Sie, ob der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, der Rückforderung oder des Wegfalls der Möglichkeit zur Naturalrestitution maßgeblich ist. Bei Grundstücken: Löschung des Eigentumsrechts des Beschenkten im Grundbuch und Rückeintragung des Schenkungsgebers nach §§429 ff. ABGB.

Grundbuchtechnische Sicherung: Das Rückforderungsrecht kann als Reallast oder Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen werden. Dies schützt den Schenkungsgeber auch gegenüber Dritten (z.B. Hypothekengläubigern des Beschenkten). Notarielle Beglaubigung nach §79 NO ist für die Grundbucheingabe erforderlich.

Gerichtsstand und Rechtswahl: Österreichisches Recht (ABGB). Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Wohnort des Beklagten nach §66 JN; für Immobilienstreitigkeiten ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Belegenheitsort nach §81 JN. Außerstreitverfahren nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) für Erbschaftssachen; streitiges Verfahren nach ZPO (RGBl Nr. 113/1895) für selbstständige Rückforderungsklagen.

So füllen Sie Ihr Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich aus

Den Rückforderungsvertrag bei Schenkungen in Österreich nach ABGB §§947–956 befüllen Sie systematisch nach folgenden Schritten.

Schritt 1: Parteien eintragen. Schenkungsgeber und Beschenkter sind mit vollständigen Personalien zu erfassen — Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Adresse. Bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer (abrufbar unter firmenbuch.at), Sitz, Geschäftsführer nach §18 GmbHG. Prüfen Sie die Zeichnungsbefugnis: Bei GmbH kann Einzelvertretung oder Gesamtvertretung bestehen.

Schritt 2: Schenkungsgegenstand präzise beschreiben. Bei Grundstücken: Einlagezahl (EZ), Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Bezeichnung des zuständigen Bezirksgerichts (Grundbuch). Die Daten entnehmen Sie dem aktuellen Grundbuchauszug (abrufbar über justiz.gv.at, Grundbuchabfrage). Bei Geldschenkungen: exakter Betrag in Ziffern und Worten (z.B. „€30.000,00 — dreißigtausend Euro“). Bei Unternehmensanteilen: Anteilshöhe, Firmenbuchnummer, Stammkapital.

Schritt 3: Rückforderungsgründe konkretisieren. Nehmen Sie die gesetzlichen Gründe (§§947, 948 ABGB) zum Ausgangspunkt und ergänzen Sie konkrete Beispiele. Für §948 ABGB — grober Undank: Listen Sie Tatbestände wie körperliche Gewalt (StGB §83), Nötigung (StGB §105), grobe Beleidigung, Verweigerung vertraglich vereinbarter Pflege, Straftaten gegen Vermögensinteressen des Schenkungsgebers. Für §947 ABGB — Notlage: Legen Sie fest, ab welcher Vermögensschwelle (z.B. Unterschreiten des Nettolohn-Existenzminimums nach §291a EO) die Notlage als eingetreten gilt.

Schritt 4: Rückgabemodalitäten regeln. Bestimmen Sie, ob der Beschenkte zuerst eine Mahnung erhalten soll (angemessene Nachfrist), oder ob der Rückforderungsanspruch sofort mit Eintritt des Rückforderungsgrundes fällig wird. Legen Sie den Bewertungszeitpunkt für Wertersatz nach §1435 ABGB fest. Bei Grundstücken: regeln Sie die Kostentragungs­pflicht für Grundbuchgebühren (Eintragungsgebühr 1,1 % nach §26 GGG) und Notarkosten.

Schritt 5: Grundbuchtechnische Sicherung planen. Falls der Schenkungsgegenstand eine Liegenschaft ist, empfehlen Sie die Einholung eines Notariatsakts nach §§52 ff. NO und die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach §364c ABGB im Grundbuch-C-Blatt. Der Notar erstellt die erforderliche Rangordnungsurkunde (GBG §§53 ff.) und reicht die Grundbucheingabe elektronisch über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) beim Bezirksgericht ein.

Schritt 6: Verjährungsregelung. Halten Sie fest, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach §1487 ABGB ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes zu laufen beginnt, und vereinbaren Sie, dass der Schenkungsgeber den Beschenkten bei Rückforderungsabsicht schriftlich zu informieren hat (Hemmung der Verjährung durch Anerkenntnis nach §1497 ABGB).

Schritt 7: Unterzeichnung und Beglaubigung. Beide Parteien unterschreiben an Ort und Datum. Für grundbuchfähige Urkunden ist nach §§29–31 GBG eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften durch einen österreichischen Notar nach §79 NO erforderlich. Empfehlung: den gesamten Vertrag als Notariatsakt (§§52–90 NO) errichten lassen — erhöhte Beweiskraft und direkte Vollstreckbarkeit.

Schritt 8: Archivierung und Grundbucheintragung. Bewahren Sie eine Urschrift des Vertrags beim Notar (Notariatsarchiv) und eine beglaubigte Abschrift für beide Parteien auf. Veranlassen Sie nach Unterzeichnung unverzüglich die Grundbucheintragung beim zuständigen Bezirksgericht.

Häufige Fehler bei Ihrem Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich

Bei der Gestaltung von Rückforderungsverträgen für Schenkungen nach ABGB §§947–956 in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsrechts gefährden.

Fehlende Präzisierung des Rückforderungsgrundes: Viele Rückforderungsverträge beschränken sich auf den Gesetzestext des §948 ABGB. Da „grober Undank“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, führt die fehlende Konkretisierung zu Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht über die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich den Tatbestand erfüllt. Abhilfe: Katalog konkreter Verhaltensweisen aufnehmen (körperliche Gewalt, Straftaten, Pflegeverweigerung, Vermögensverschleuderung).

Versäumte Grundbucheintragung: Das Rückforderungsrecht bei Grundstücken entfaltet gegenüber Dritten (z.B. Hypothekengläubigern des Beschenkten, späteren Käufern) nur dann Wirkung, wenn es als Belastungs- und Veräußerungsverbot nach §364c ABGB im Grundbuch-C-Blatt eingetragen ist. Wer auf die Eintragung verzichtet, verliert sein Recht, sobald der Beschenkte die Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten veräußert (§443 ABGB — Buchstabenprinzip).

Falsche Verjährungsberechnung: §1487 ABGB stellt auf die Kenntnis des Rückforderungsgrundes ab, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Rückforderungsgrundes. Wer die dreijährige Frist ab Eintritt (statt ab Kenntnis) berechnet, riskiert, seine Ansprüche zu verlieren. Verträge sollten die Kenntnisklausel ausdrücklich regeln.

Nicht berücksichtigte Pflichtteilswirkung: Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach §785 ABGB fließt der Schenkungswert in die Pflichtteilsbasis ein — unabhängig davon, ob ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde. Wird die Schenkung tatsächlich zurückgefordert, reduziert sich die Pflichtteilsbasis. Viele Vertragsparteien übersehen diese erbrechtliche Wechselwirkung.

Fehlende Regelung des Wertersatzes: Ist der Schenkungsgegenstand zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr vorhanden, beschädigt oder erheblich wertgemindert, schuldet der Beschenkte nach §§1435 f. ABGB Wertersatz. Ohne vertragliche Regelung des Bewertungszeitpunkts und der Bewertungsmethode entstehen Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht. Abhilfe: Klausel über Wertersatz zum Zeitpunkt der Rückforderung, Gutachterverfahren und Kostentragung aufnehmen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §948 ABGBAT official
  2. §947 ABGBAT official
  3. §94 ABGBAT official
  4. §785 ABGBAT official
  5. §767 ABGBAT official
  6. §1487 ABGBAT official
  7. §364c ABGBAT official
  8. §1435 ABGBAT official
  9. §1497 ABGBAT official
  10. §443 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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