Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich
ABGB §§947–956 — Grober Undank / Notlage
VEREINBARUNG ÜBER DAS RÜCKFORDERUNGSRECHT BEI SCHENKUNG
gemäß §§947–956 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)
1. PARTEIEN
SCHENKUNGSGEBER: [Schenkungsgeber Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Schenkungsgeber] Adresse: [Adresse Schenkungsgeber]
BESCHENKTER: [Beschenkter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Beschenkter] Adresse: [Adresse Beschenkter]
(gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet)
2. SCHENKUNGSGEGENSTAND
Art der Schenkung: [Schenkungsart]
Beschreibung: [Schenkungsgegenstand Beschreibung]
Datum der Schenkung: [Datum der Schenkung] | Geschätzter Wert: EUR [Schenkungswert EUR]
3. RÜCKFORDERUNGSGRÜNDE (§§947–948 ABGB)
Grober Undank (§948 ABGB): Der Schenkungsgeber ist berechtigt, die Schenkung zurückzufordern, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenkungsgeber, dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern oder Kindern eine strafbare Handlung begeht oder sich so grob undankbar verhält, dass dies einer strafbaren Handlung gleichkommt. Als Konkretisierungen vereinbaren die Parteien folgende Tatbestände: [Konkrete Rückforderungsgründe].
Notlage (§947 ABGB): Der Schenkungsgeber ist berechtigt, die Schenkung insoweit zurückzufordern, als er das Geschenkte zur Deckung seines notwendigen Unterhalts oder des Unterhalts gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen benötigt. Als Notlage gilt: [Notlagen-Definition].
Grundbuchliche Sicherung: [Grundbuchsicherung]. Bei Liegenschaften verpflichten sich die Parteien, das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB im Grundbuch C-Blatt einzutragen.
4. RÜCKGABE UND WERTERSATZ (§§1435 f. ABGB)
Nach schriftlicher Rückforderungserklärung des Schenkungsgebers ist der Beschenkte verpflichtet, den Schenkungsgegenstand innerhalb von [Rückgabefrist] Tagen in seinem ursprünglichen Zustand zurückzugeben oder — sofern Naturalrestitution unmöglich ist — Wertersatz zu leisten.
Bewertungszeitpunkt für Wertersatz: [Wertersatz-Bewertungszeitpunkt].
Kosten der Rückübertragung (Grundbuchgebühren, Notar, GrESt): trägt der Beschenkte, sofern der Rückforderungsgrund von ihm verschuldet wurde.
5. VERJÄHRUNG (§1487 ABGB)
Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens in dreißig Jahren ab Vollzug der Schenkung (§1487 ABGB). Die Verjährung wird durch schriftliches Anerkenntnis oder Klageeinbringung beim [Gerichtsstand] unterbrochen (§1497 ABGB).
6. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere ABGB §§947–956. Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Bei Grundstücken gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Belegenheitsort nach §81 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895).
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung beider Parteien.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag aufrechterhalten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Dieser Vertrag ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien über das Rückforderungsrecht an der gegenständlichen Schenkung.
Schenkungsgeber
________________
Signature
Beschenkter
________________
Signature
Was ist Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich?
Das Rückforderungsrecht bei Schenkungen in Österreich nach ABGB §§947–956 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) ist ein gesetzlich geregeltes Instrument, mit dem der Schenkungsgeber eine bereits vollzogene Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen und das Geschenkte zurückfordern kann. Das österreichische Schenkungsrecht unterscheidet dieses Rückforderungsrecht grundlegend vom vertraglichen Rücktrittsrecht: Während letzteres vor oder bei Schenkungsabschluss vereinbart wird, entsteht das gesetzliche Rückforderungsrecht nachträglich kraft Gesetzes, sobald ein bestimmter Tatbestand eintritt.
Das österreichische Recht normiert zwei zentrale Rückforderungsgründe. Erstens der grobe Undank gemäß §948 ABGB: Begeht der Beschenkte gegen die schenkende Person, deren Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Eltern oder Kinder eine strafbare Handlung oder verhält er sich so grob undankbar, dass dieses Verhalten einer schweren strafbaren Handlung gleichkommt, steht dem Schenkungsgeber das Recht zu, die Schenkung zu widerrufen und das Geschenkte nach Maßgabe der §§1435 ff. ABGB zurückzufordern. Zweitens die Notlage des Schenkungsgebers nach §947 ABGB: Hat sich die Vermögenslage des Schenkungsgebers nach der Schenkung wesentlich verschlechtert und reichen die verbleibenden Mittel nicht aus, den eigenen Unterhalt sowie den Unterhalt jener Personen zu bestreiten, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht — etwa gegenüber Kindern nach ABGB §140 oder dem Ehegatten nach §94 ABGB —, kann die Schenkung insoweit zurückgefordert werden, als die Herausgabe zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts erforderlich ist.
Für Schenkungen im Zusammenhang mit dem Nachlass kommt ferner das Pflichtteilsrecht nach ABGB §§762–796 in Betracht: Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, sind innerhalb der gesetzlichen Hinzurechnungsfristen — zwei Jahre für Schenkungen an Dritte, zehn Jahre für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte nach §785 ABGB — in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) hat wesentliche Neuerungen gebracht: Seit 1. Jänner 2017 haben Eltern des Verstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr, und der Pflichtteil beträgt für Kinder und den überlebenden Ehegatten jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Stundungsmöglichkeit gemäß §767 ABGB erlaubt dem Testator, Pflichtteilsansprüche in Raten über bis zu fünf Jahre zu strecken.
Der Rückforderungsanspruch nach §948 ABGB verjährt nach §1487 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens jedoch in dreißig Jahren ab Vollzug der Schenkung. Zuständig für die Durchsetzung sind das Bezirksgericht (BG) bei Streitwerten bis €15.000,00 und das Landesgericht (LG) bei höheren Streitwerten nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895). Berufungsinstanzen sind das Oberlandesgericht (OLG) und bei erheblicher Rechtsfrage der Oberste Gerichtshof (OGH). Schenkungen von Grundstücken bedürfen nach §§431 ff. ABGB der Eintragung in das Grundbuch (Grundbuchgesetz 1955, GBG, BGBl Nr. 39/1955) und der notariellen Beglaubigung nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871). Ein schriftlicher Rückforderungsvertrag zwischen Schenkungsgeber und Beschenktem dokumentiert die vereinbarten Voraussetzungen und dient im Erbschafts- oder Insolvenzfall als rechtssicherer Nachweis.
Wann brauchen Sie Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich?
Ein Rückforderungsvertrag nach ABGB §§947–956 wird in Österreich in folgenden typischen Konstellationen benötigt, in denen Schenkungsgeber ihre Vermögenstransfers absichern wollen.
Bei Schenkungen im Familienkreis — vor allem Eltern-Kind-Schenkungen von Immobilien, Unternehmensanteilen oder größeren Geldbeträgen — empfiehlt sich die vertragliche Klarstellung der Rückforderungsvoraussetzungen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung richten sich die Rechte ausschließlich nach §§947–948 ABGB, was im Streitfall vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht Auslegungsschwierigkeiten schaffen kann. Ein Rückforderungsvertrag konkretisiert, was unter „grobem Undank“ im Einzelfall verstanden wird und welche Handlungen — etwa Körperverletzung, Nötigung, Vermögensverschleuderung oder grobe Vernachlässigung der Pflegeverpflichtung — den Rückforderungsanspruch auslösen.
Bei Übergabeverträgen (Hofübergaben, Wohnungsschenkungen) im Zusammenhang mit Altenteilen: Wenn Eltern eine Liegenschaft an Kinder übertragen und im Gegenzug ein Wohnrecht, Ausgedinge oder Leibrente vereinbaren, ist das Rückforderungsrecht das zentrale Sicherungsinstrument für den Fall, dass das Kind die vereinbarten Gegenleistungen nicht erbringt oder grob undankbar handelt. Das Grundbuch (GBG 1955) ermöglicht die grundbücherliche Eintragung des Rückforderungsrechts als Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB oder als persönliche Servitut.
Bei Notlagenvorsorge des Schenkungsgebers: Wer zum Zeitpunkt der Schenkung vermögend ist, kann durch wirtschaftliche Umstände — Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Insolvenz des eigenen Unternehmens — in eine Notlage geraten. Der Rückforderungsanspruch nach §947 ABGB greift dann, wenn das Verbleiben beim Beschenkten zur Unterhaltsgefährdung führt. Durch vertragliche Konkretisierung lässt sich der Beweis der Notlage vor dem Bezirksgericht erleichtern.
Im Erbrecht und Pflichtteilsrecht: Da Schenkungen nach §785 ABGB in die Pflichtteilsbasis einzurechnen sind (zehn Jahre bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Nachkommen), kann der Schenkungsgeber durch einen Rückforderungsvorbehalt sicherstellen, dass eine nicht zweckgemäß verwendete Schenkung zurückgerufen und dadurch aus der Pflichtteilsberechnung herausgenommen wird. Nach der ErbRÄG-2015-Reform (BGBl I Nr. 87/2015) hat die Stundungsmöglichkeit nach §767 ABGB an Bedeutung gewonnen.
Bei Geschäftsübertragungen: Übergibt ein Unternehmer seinen Betrieb schenkungsweise oder unter Wert an Nachfolger, schützt das Rückforderungsrecht vor dem Szenario, dass der Nachfolger den Betrieb ruiniert oder die Familie des Übergebers wirtschaftlich gefährdet. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) und das Firmenbuch sind bei Unternehmensanteilen zusätzlich zu berücksichtigen.
Was gehört in Ihr Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich?
Der Rückforderungsvertrag bei Schenkungen nach ABGB §§947–956 muss in Österreich bestimmte Kernelemente enthalten, damit er im Streitfall vor Bezirksgericht, Landesgericht oder Oberlandesgericht standhält. Der forms-legal.com Rückforderungsvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des österreichischen Schenkungsrechts ab.
Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Schenkungsgeber und Beschenktem — bei natürlichen Personen Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse; bei juristischen Personen Firma, Firmenbuchnummer (Firmenbuch beim Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien), Sitz und Vertretungsbefugnis nach §§18 GmbHG oder §§71 ff. AktG.
Beschreibung des Schenkungsgegenstands: Der Schenkungsgegenstand ist exakt zu bezeichnen. Bei Grundstücken: Einlagezahl (EZ), Grundstücksnummer, Katastralgemeinde (KG) und Bezirksgericht des Grundbuchs (GBG 1955). Bei Geldschenkungen: Betrag in Euro (€) in Ziffern und Worten. Bei Unternehmensanteilen: Anteil in Prozent, Firmenbuchnummer, Stammkapital der GmbH nach §6 GmbHG (Mindeststammkapital €10.000,00 seit dem GesRÄG 2023; die frühere Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG wurde mit dieser Reform abgeschafft).
Rückforderungsgründe nach §948 ABGB — grober Undank: Die Klausel soll über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus konkrete Verhaltensweisen aufzählen, die als grober Undank gelten: körperliche Misshandlung (StGB §83), Drohung (StGB §105), schwere Ehrenbeleidigung, vorsätzliche Schädigung des Schenkungsgbers, Verweigerung der Pflege trotz vertraglicher Verpflichtung, Straftaten zum Nachteil des Schenkungsgebers oder dessen naher Angehöriger.
Rückforderungsgrund §947 ABGB — Notlage: Konkret beschreiben, welche Situation als Notlage gilt (z.B. Unterschreiten eines Mindesteinkommens, Pflegebedürftigkeit, Aufnahme in Pflegeheim und Unterschreiten des Existenzminimums nach §291a EO). Beschränkung auf das zur Unterhaltsdeckung Notwendige: Der Beschenkte schuldet nur Herausgabe soweit zur Unterhaltssicherung nötig (§947 ABGB), was zu quantifizieren ist.
Verjährungsregelung: §1487 ABGB — dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes; absolute Verjährung nach dreißig Jahren. Ausdrückliche Klarstellung, dass die Frist mit Kenntnis und nicht bereits mit Eintritt des Rückforderungsgrundes beginnt (OGH-Rechtsprechung: 2 Ob 127/16y).
Rückgabemodus und Wertersatz: Bei untergegangenen, verbrauchten oder verfremdeten Sachen besteht Wertersatzpflicht nach §§1435 f. ABGB. Vereinbaren Sie, ob der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, der Rückforderung oder des Wegfalls der Möglichkeit zur Naturalrestitution maßgeblich ist. Bei Grundstücken: Löschung des Eigentumsrechts des Beschenkten im Grundbuch und Rückeintragung des Schenkungsgebers nach §§429 ff. ABGB.
Grundbuchtechnische Sicherung: Das Rückforderungsrecht kann als Reallast oder Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen werden. Dies schützt den Schenkungsgeber auch gegenüber Dritten (z.B. Hypothekengläubigern des Beschenkten). Notarielle Beglaubigung nach §79 NO ist für die Grundbucheingabe erforderlich.
Gerichtsstand und Rechtswahl: Österreichisches Recht (ABGB). Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Wohnort des Beklagten nach §66 JN; für Immobilienstreitigkeiten ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts am Belegenheitsort nach §81 JN. Außerstreitverfahren nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) für Erbschaftssachen; streitiges Verfahren nach ZPO (RGBl Nr. 113/1895) für selbstständige Rückforderungsklagen.
So füllen Sie Ihr Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich aus
Den Rückforderungsvertrag bei Schenkungen in Österreich nach ABGB §§947–956 befüllen Sie systematisch nach folgenden Schritten.
Schritt 1: Parteien eintragen. Schenkungsgeber und Beschenkter sind mit vollständigen Personalien zu erfassen — Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Adresse. Bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer (abrufbar unter firmenbuch.at), Sitz, Geschäftsführer nach §18 GmbHG. Prüfen Sie die Zeichnungsbefugnis: Bei GmbH kann Einzelvertretung oder Gesamtvertretung bestehen.
Schritt 2: Schenkungsgegenstand präzise beschreiben. Bei Grundstücken: Einlagezahl (EZ), Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Bezeichnung des zuständigen Bezirksgerichts (Grundbuch). Die Daten entnehmen Sie dem aktuellen Grundbuchauszug (abrufbar über justiz.gv.at, Grundbuchabfrage). Bei Geldschenkungen: exakter Betrag in Ziffern und Worten (z.B. „€30.000,00 — dreißigtausend Euro“). Bei Unternehmensanteilen: Anteilshöhe, Firmenbuchnummer, Stammkapital.
Schritt 3: Rückforderungsgründe konkretisieren. Nehmen Sie die gesetzlichen Gründe (§§947, 948 ABGB) zum Ausgangspunkt und ergänzen Sie konkrete Beispiele. Für §948 ABGB — grober Undank: Listen Sie Tatbestände wie körperliche Gewalt (StGB §83), Nötigung (StGB §105), grobe Beleidigung, Verweigerung vertraglich vereinbarter Pflege, Straftaten gegen Vermögensinteressen des Schenkungsgebers. Für §947 ABGB — Notlage: Legen Sie fest, ab welcher Vermögensschwelle (z.B. Unterschreiten des Nettolohn-Existenzminimums nach §291a EO) die Notlage als eingetreten gilt.
Schritt 4: Rückgabemodalitäten regeln. Bestimmen Sie, ob der Beschenkte zuerst eine Mahnung erhalten soll (angemessene Nachfrist), oder ob der Rückforderungsanspruch sofort mit Eintritt des Rückforderungsgrundes fällig wird. Legen Sie den Bewertungszeitpunkt für Wertersatz nach §1435 ABGB fest. Bei Grundstücken: regeln Sie die Kostentragungspflicht für Grundbuchgebühren (Eintragungsgebühr 1,1 % nach §26 GGG) und Notarkosten.
Schritt 5: Grundbuchtechnische Sicherung planen. Falls der Schenkungsgegenstand eine Liegenschaft ist, empfehlen Sie die Einholung eines Notariatsakts nach §§52 ff. NO und die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach §364c ABGB im Grundbuch-C-Blatt. Der Notar erstellt die erforderliche Rangordnungsurkunde (GBG §§53 ff.) und reicht die Grundbucheingabe elektronisch über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) beim Bezirksgericht ein.
Schritt 6: Verjährungsregelung. Halten Sie fest, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach §1487 ABGB ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes zu laufen beginnt, und vereinbaren Sie, dass der Schenkungsgeber den Beschenkten bei Rückforderungsabsicht schriftlich zu informieren hat (Hemmung der Verjährung durch Anerkenntnis nach §1497 ABGB).
Schritt 7: Unterzeichnung und Beglaubigung. Beide Parteien unterschreiben an Ort und Datum. Für grundbuchfähige Urkunden ist nach §§29–31 GBG eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften durch einen österreichischen Notar nach §79 NO erforderlich. Empfehlung: den gesamten Vertrag als Notariatsakt (§§52–90 NO) errichten lassen — erhöhte Beweiskraft und direkte Vollstreckbarkeit.
Schritt 8: Archivierung und Grundbucheintragung. Bewahren Sie eine Urschrift des Vertrags beim Notar (Notariatsarchiv) und eine beglaubigte Abschrift für beide Parteien auf. Veranlassen Sie nach Unterzeichnung unverzüglich die Grundbucheintragung beim zuständigen Bezirksgericht.
Rechtliche Anforderungen für Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich
Der Rückforderungsvertrag bei Schenkungen in Österreich unterliegt nach ABGB §§947–956 keiner zwingenden gesetzlichen Schriftform für bewegliche Sachen — das Rückforderungsrecht entsteht von Gesetzes wegen. Für Grundstücksschenkungen gelten jedoch strenge Formvorschriften.
Formerfordernis bei Grundstücksschenkungen: Nach §§431 ff. ABGB und §26 Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) sind Eigentumsübertragungen an Grundstücken nur durch Eintragung im Grundbuch wirksam. Für die Grundbucheingabe ist nach §§29–31 GBG eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde erforderlich. Schenkungen von Grundstücken bedürfen nach herrschender Ansicht der notariellen Beglaubigung der Unterschriften oder eines Notariatsakts nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871). Das Rückforderungsrecht kann als Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB oder als Reallast im C-Blatt des Grundbuchs eingetragen werden.
Grunderwerbsteuer (GrESt): Schenkungen von Grundstücken unterliegen nach §§1, 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt 3,5 % des Grundstückswerts, bei unentgeltlichen Übertragungen zwischen nahen Angehörigen jedoch nach §7 Abs. 1 Z 2 GrEStG lediglich den dreifachen Einheitswert multipliziert mit dem Steuersatz (in der Praxis erheblich günstiger). Bei Rückforderung und Rückübertragung kann erneut GrESt anfallen — Finanzamt Österreich prüft jeden Transfer gesondert.
WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Register): Bei Schenkungen von Unternehmensanteilen (GmbH-Geschäftsanteile, AG-Aktien) ist nach §§3, 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017) eine Neumeldung des wirtschaftlichen Eigentümers (UBO) innerhalb von vier Wochen beim Wirtschaftliche Eigentümer Register (WER) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) über FinanzOnline vorzunehmen.
Schenkungsanzeigepflicht (BAO §121a): Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen mit einem Wert über €15.000,00 sind nach §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) dem Finanzamt Österreich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Schenkungen zwischen Eltern und Kindern sowie Ehegatten sind anzeigepflichtig ab einem Wert von €50.000,00 innerhalb von fünf Jahren. Das Finanzamt Österreich überprüft diese Anzeigen zur Sicherstellung der Gebührenkonformität.
Pflichtteilsrecht (ErbRÄG 2015): Schenkungen innerhalb der Hinzurechnungsfristen nach §785 ABGB sind in die Pflichtteilsbasis einzurechnen — zwei Jahre für Schenkungen an Dritte, zehn Jahre für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte. Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat in OGH 2 Ob 127/16y klargestellt, dass die Hinzurechnung unabhängig davon gilt, ob ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde.
Häufige Fehler bei Ihrem Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich
Bei der Gestaltung von Rückforderungsverträgen für Schenkungen nach ABGB §§947–956 in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsrechts gefährden.
Fehlende Präzisierung des Rückforderungsgrundes: Viele Rückforderungsverträge beschränken sich auf den Gesetzestext des §948 ABGB. Da „grober Undank“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, führt die fehlende Konkretisierung zu Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht über die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich den Tatbestand erfüllt. Abhilfe: Katalog konkreter Verhaltensweisen aufnehmen (körperliche Gewalt, Straftaten, Pflegeverweigerung, Vermögensverschleuderung).
Versäumte Grundbucheintragung: Das Rückforderungsrecht bei Grundstücken entfaltet gegenüber Dritten (z.B. Hypothekengläubigern des Beschenkten, späteren Käufern) nur dann Wirkung, wenn es als Belastungs- und Veräußerungsverbot nach §364c ABGB im Grundbuch-C-Blatt eingetragen ist. Wer auf die Eintragung verzichtet, verliert sein Recht, sobald der Beschenkte die Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten veräußert (§443 ABGB — Buchstabenprinzip).
Falsche Verjährungsberechnung: §1487 ABGB stellt auf die Kenntnis des Rückforderungsgrundes ab, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Rückforderungsgrundes. Wer die dreijährige Frist ab Eintritt (statt ab Kenntnis) berechnet, riskiert, seine Ansprüche zu verlieren. Verträge sollten die Kenntnisklausel ausdrücklich regeln.
Nicht berücksichtigte Pflichtteilswirkung: Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach §785 ABGB fließt der Schenkungswert in die Pflichtteilsbasis ein — unabhängig davon, ob ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde. Wird die Schenkung tatsächlich zurückgefordert, reduziert sich die Pflichtteilsbasis. Viele Vertragsparteien übersehen diese erbrechtliche Wechselwirkung.
Fehlende Regelung des Wertersatzes: Ist der Schenkungsgegenstand zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr vorhanden, beschädigt oder erheblich wertgemindert, schuldet der Beschenkte nach §§1435 f. ABGB Wertersatz. Ohne vertragliche Regelung des Bewertungszeitpunkts und der Bewertungsmethode entstehen Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht. Abhilfe: Klausel über Wertersatz zum Zeitpunkt der Rückforderung, Gutachterverfahren und Kostentragung aufnehmen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §948 ABGBAT official
- §947 ABGBAT official
- §94 ABGBAT official
- §785 ABGBAT official
- §767 ABGBAT official
- §1487 ABGBAT official
- §364c ABGBAT official
- §1435 ABGBAT official
- §1497 ABGBAT official
- §443 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/rueckforderungsrecht-schenkung-oesterreich
"Rückforderungsrecht bei Schenkung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/rueckforderungsrecht-schenkung-oesterreich.
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Grober Undank nach §948 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) liegt vor, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenkungsgeber, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Eltern oder Kindern eine strafbare Handlung begangen hat oder sich so schwer vergangen hat, dass sein Verhalten einer strafbaren Handlung gleichkommt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung — etwa OGH 2 Ob 82/19f und OGH 6 Ob 193/14f — präzisiert, dass nicht jede Undankbarkeit ausreicht: Es muss sich um eine schwere, das allgemeine Empfinden grob verletzende Verfehlung handeln. Beispiele aus der OGH-Praxis: körperliche Misshandlung (StGB §83), schwere Drohung (StGB §106), vorsätzliche Schädigung des Vermögens des Schenkungsgebers, Verweigerung der Pflege trotz vertraglicher Verpflichtung bei einem Altenteils- oder Übergabevertrag, sowie öffentliche schwere Beleidigung. Bloße Unhöflichkeit, Streitigkeiten oder das Abbrechen des Kontakts reichen regelmäßig nicht aus. Beim Vorliegen des groben Undanks kann der Schenkungsgeber die Schenkung widerrufen und das Geschenkte nach §§1435 f. ABGB zurückfordern. Der Anspruch verjährt nach §1487 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes. Zuständig ist das Bezirksgericht (BG) für Streitwerte bis €15.000,00, das Landesgericht (LG) für höhere Beträge nach §50 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895).
Ja — nach §947 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) kann der Schenkungsgeber eine Schenkung auch von Grundstücken zurückfordern, wenn er nach der Schenkung in eine Notlage geraten ist und das Geschenkte für seinen eigenen Unterhalt oder den Unterhalt jener Personen benötigt, gegenüber denen er gesetzlich unterhaltspflichtig ist — also etwa gegenüber minderjährigen Kindern nach §140 ABGB oder dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach §94 ABGB. Die Notlage wird bejaht, wenn die verbleibenden Mittel des Schenkungsgebers nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch ist auf das zur Unterhaltsdeckung Notwendige beschränkt: Der Beschenkte muss nicht die gesamte Schenkung zurückgeben, sondern nur soweit als zur Behebung der Notlage erforderlich. Bei Grundstücken führt die Rückforderung zur Rückübertragung des Eigentumsrechts im Grundbuch (GBG 1955), die wieder eine notarielle Beglaubigung und Grundbuchgebühr (1,1 % nach §26 GGG) auslöst. Wichtig: Das Rückforderungsrecht nach §947 ABGB wirkt nur bei wirklicher Notlage, nicht bei bloßer Einschränkung des bisherigen Lebensstandards. Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Notlage konkret nachgewiesen werden muss. Wurde kein Rückforderungsrecht im Grundbuch-C-Blatt als Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB eingetragen, kann der Beschenkte die Liegenschaft zwischenzeitlich an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert haben — dann besteht nur Wertersatzanspruch.
Die Notwendigkeit einer notariellen Beglaubigung hängt vom Schenkungsgegenstand ab. Bei beweglichen Sachen und Geldbeträgen besteht für den Rückforderungsvertrag nach ABGB §§947–956 keine gesetzliche Schriftformvorschrift — eine schriftliche Vereinbarung ohne Notariatsakt ist gültig und beweisbar vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht. Bei Grundstücksschenkungen hingegen ist die notarielle Beglaubigung der Vertragsunterschriften zwingend notwendig, wenn das Rückforderungsrecht im Grundbuch (GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955) eingetragen werden soll. Nach §§29–31 Grundbuchgesetz (GBG) sind für Grundbucheingaben notariell beglaubigte Urkunden oder gerichtlich beglaubigte Unterschriften erforderlich. Für die Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nach §364c ABGB oder einer Reallast als Rückforderungssicherung im Grundbuch-C-Blatt empfiehlt sich daher ein vollständiger Notariatsakt nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871). Österreichische Notare (rund 480 im Bundesgebiet) sind nach der NO als staatliche Urkundspersonen zuständig und werden nach der Notariatstarifverordnung (NTar) entlohnt. Ein Notariatsakt hat erhöhte Beweiskraft und kann als Exekutionstitel (Notariatsakt mit Exekutionsklausel nach §89 NO) dienen, wodurch eine gerichtliche Klage vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht vermieden werden kann.
Das Rückforderungsrecht bei Schenkungen verjährt in Österreich nach §1487 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schenkungsgeber vom Rückforderungsgrund Kenntnis erlangt hat — nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Rückforderungsgrundes selbst. Zusätzlich gilt eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren ab dem Vollzug der Schenkung, nach deren Ablauf das Rückforderungsrecht jedenfalls erlischt, unabhängig von der Kenntnis. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 2 Ob 127/16y und OGH 6 Ob 193/14f präzisiert, dass die Kenntnis vom Rückforderungsgrund erst vorliegt, wenn der Schenkungsgeber alle für die Beurteilung des groben Undanks oder der Notlage wesentlichen Umstände kennt. Die Verjährung kann nach §1497 ABGB durch schriftliches Anerkenntnis des Beschenkten oder durch Klageeinbringung beim Bezirksgericht oder Landesgericht unterbrochen werden. Für die erbrechtliche Hinzurechnung nach §785 ABGB gelten eigene Fristen: zwei Jahre für Schenkungen an Dritte, zehn Jahre für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte). Diese Hinzurechnungsfristen sind von der Verjährung des zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs unabhängig.
Die Rückübertragung eines Grundstücks nach erfolgreicher Rückforderung gemäß ABGB §§947–956 kann in Österreich mehrere steuerliche Konsequenzen auslösen. Grunderwerbsteuer (GrESt): Jede Eigentumsübertragung an Grundstücken unterliegt nach §1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) grundsätzlich der GrESt von 3,5 % des Grundstückswerts. Bei unentgeltlichen Rückübertragungen zwischen nahen Angehörigen gilt nach §7 Abs. 1 Z 2 GrEStG die begünstigte Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). Das Finanzamt Österreich (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe) prüft jeden Rückübertragungsvorgang gesondert. Immobilienertragsteuer (ImmoESt): Liegt zwischen der ursprünglichen Schenkung und der Rückübertragung ein Wertzuwachs, kann beim Beschenkten eine Immobilienertragsteuerpflicht (30 % nach EStG §30) entstehen, es sei denn, Befreiungstatbestände (Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellerbefreiung) greifen. Schenkungsanzeigepflicht (BAO §121a): Die Rückübertragung ist erneut dem Finanzamt Österreich anzuzeigen, wenn die Wertgrenzen des §121a BAO (BGBl Nr. 194/1961) überschritten werden. Eintragungsgebühr (GGG): Für die Grundbucheintragung der Rückübertragung fällt nach §26 GGG eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des eingetragenen Werts an.
Ja — das Rückforderungsrecht bei Grundstücksschenkungen kann in Österreich im Grundbuch (geführt nach Grundbuchgesetz 1955, GBG, BGBl Nr. 39/1955) durch mehrere Rechtsinstrumente gesichert werden, die im C-Blatt (Lastenblatt) der betroffenen Einlage eingetragen werden. Die häufigste Methode ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach §364c ABGB: Dieses verhindert, dass der Beschenkte die Liegenschaft ohne Zustimmung des Schenkungsgebers an Dritte veräußert oder mit Hypotheken belastet. Die Eintragung bindet auch Rechtsnachfolger und Gläubiger des Beschenkten — wer nach Eintragung des Verbots eine Hypothek (Pfandrecht) eingetragen oder das Grundstück erworben hat, ist nicht gutgläubig. Eine weitere Möglichkeit ist die Eintragung einer Reallast, die den Beschenkten zu bestimmten Leistungen (z.B. Pflegeleistungen im Rahmen eines Übergabevertrags) verpflichtet. Für die Eintragung ins Grundbuch ist nach §§29–31 GBG eine notariell beglaubigte Urkunde oder ein Notariatsakt nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) erforderlich. Die Eintragungsgebühr beträgt nach §26 GGG 1,1 % des eingetragenen Wertes der Sicherung. Empfehlung: Lassen Sie die Grundbucheintragung gleichzeitig mit dem Rückforderungsvertrag durch einen österreichischen Notar durchführen, der die Eingabe elektronisch über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) beim zuständigen Bezirksgericht einreicht.
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