Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich
PSG §§33–41 — Zustifter / Begünstigter
BEITRITTSERKLÄRUNG ZUR PRIVATSTIFTUNG
gemäß §§33–41 Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl Nr. 694/1993)
1. PRIVATSTIFTUNG
Firma: [Name der Privatstiftung] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Sitz: [Sitz der Privatstiftung] Vertreten durch den Stiftungsvorstand: [Stiftungsvorstand]
2. BEITRETENDE PERSON
Name: [Name des Beitretenden] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse: [Adresse des Beitretenden] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
3. ART DES BEITRITTS (PSG §§3 Abs. 2, 5)
Art des Beitritts: [Beitrittsart]
Zustiftungsgegenstand: [Zustiftungsgegenstand] | Wert: EUR [Zustiftungswert EUR]
Begünstigungsregelung: [Begünstigungsregelung]
4. STIFTUNGSEINGANGSSTEUER (StEG 2008)
Die Stiftungseingangssteuer nach §2 StEG 2008 beträgt [StEG-Satz] % des Zustiftungswerts (EUR [Zustiftungswert EUR]). Die Selbstberechnung erfolgt durch den bevollmächtigten Parteienvertreter (Notar oder Rechtsanwalt) und ist binnen eines Monats nach Zuwendung beim zuständigen Finanzamt abzuführen.
5. WiEReG-MELDEPFLICHT
WiEReG-Meldung erforderlich: [WiEReG-Meldung]. Der Stiftungsvorstand verpflichtet sich, die Meldung nach §5 Abs. 1 WiEReG (BGBl I Nr. 136/2017) binnen vier Wochen über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu aktualisieren.
6. RECHTE DES BEGÜNSTIGTEN (PSG §§30, 35)
Informationsrecht nach §30 PSG: Der Begünstigte hat das Recht, beim zuständigen Firmenbuchgericht Einsicht in die Bücher und Schriften der Privatstiftung zu beantragen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Anfechtungsrecht nach §35 PSG: Der Begünstigte kann Beschlüsse des Stiftungsvorstands, die gegen PSG oder Stiftungsurkunde verstoßen, beim Firmenbuchgericht anfechten (Frist: 30 Tage ab Kenntnis).
Die Begünstigtenstellung ist nach §5 PSG weder übertragbar noch vererblich, sofern die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt.
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl Nr. 694/1993); Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB); Stiftungseingangssteuergesetz (StEG 2008); Körperschaftsteuergesetz (KöStG 1988); WiEReG (BGBl I Nr. 136/2017).
Gerichtsstand: Firmenbuchgericht (Handelsgericht Wien oder zuständiges Landesgericht) für firmenbuchwirksame Streitigkeiten; allgemeines Bezirksgericht oder Landesgericht nach JN (RGBl Nr. 111/1895) für schuldrechtliche Ansprüche.
Änderungen und Ergänzungen dieser Beitrittserklärung bedürfen der Schriftform und — bei stiftungsurkundlichen Auswirkungen — eines Notariatsakts nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871).
Beitretende Person
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Signature
Stiftungsvorstand
________________
Signature
Was ist Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich?
Die Privatstiftung Beitrittserklärung in Österreich nach PSG §§33–41 (Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr. 694/1993) ist ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem eine natürliche oder juristische Person der bestehenden Privatstiftung als Zustifter beitritt oder ihre Stellung als Begünstigter gegenüber der Stiftung und deren Organen erklärt und dokumentiert. Die österreichische Privatstiftung ist ein eigenständiges Rechtssubjekt ohne Mitglieder — sie wird durch die Stiftungsurkunde nach §9 PSG und gegebenenfalls die Stiftungszusatzurkunde nach §10 PSG errichtet und durch Eintragung im Firmenbuch (Firmenbuch beim Handelsgericht Wien oder zuständigen Landesgericht als Firmenbuchgericht) rechtsfähig.
Österreich hat mit dem PSG 1993 ein international beachtetes Privatstiftungsrecht geschaffen, das seither mehrfach reformiert wurde — zuletzt durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I Nr. 183/2024), das die Stiftungseingangssteuer (StEG 2008) und die Zwischensteuer auf thesaurierte Kapitalerträge neu geregelt hat. Die Privatstiftung wird häufig als Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge eingesetzt: Der Stifter oder Zustifter widmet Vermögen der Stiftung ohne Gegenleistung; die Stiftung verwaltet dieses Vermögen und schüttet Erträge oder Kapital nach Maßgabe der Stiftungsurkunde an die Begünstigten aus.
Der Beitritt als Zustifter nach §3 Abs. 2 PSG erfolgt durch Widmung weiterer Vermögenswerte — Geld, Liegenschaften, GmbH-Anteile, Aktien, Patente oder sonstige Vermögenswerte — an die Privatstiftung. Die Zustiftung erfordert die Annahme durch den Stiftungsvorstand (PSG §§14–22). Eine Änderung der Stiftungsurkunde ist bei Zustiftungen grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Stiftungszweck und die Stiftungsurkunde keine Beschränkungen vorsehen. Die Stiftungseingangssteuer nach §1 Stiftungseingangssteuergesetz (StEG 2008, BGBl I Nr. 85/2008) beträgt 2,5 % des zugewendeten Vermögens (erhöhte Sätze bei ausländischen Zustiftungen).
Der Beitritt als Begünstigter nach §5 PSG setzt voraus, dass die Stiftungsurkunde den Begünstigten namentlich oder nach Merkmalen bezeichnet oder den Stiftungsvorstand oder -beirat ermächtigt, Begünstigte zu bestimmen. Die Beitrittserklärung des Begünstigten dokumentiert dessen Annahme der Begünstigtenstellung und regelt das Verhältnis zwischen Begünstigtem und Stiftung hinsichtlich Ausschüttungsansprüchen, Informationsrechten (§30 PSG) und Anfechtungsrechten.
Der Stiftungsvorstand (PSG §§14–22) besteht aus mindestens drei Mitgliedern; er verwaltet die Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen treuhändig. Der Stiftungsprüfer (PSG §§20–22) prüft die Jahresabschlüsse. Der Stiftungsbeirat (PSG §§14a–14c) ist ein optionales Organ, das in der Stiftungsurkunde vorgesehen sein kann und den Vorstand kontrolliert oder berät. Der Oberste Gerichtshof (OGH) und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als zuständiges Rekursgericht haben eine umfangreiche Rechtsprechung zur Auslegung von Stiftungsurkunden und den Rechten der Begünstigten entwickelt — grundlegend OGH 6 Ob 283/04h und OGH 6 Ob 153/14s.
Wann brauchen Sie Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich?
Eine Beitrittserklärung für eine österreichische Privatstiftung nach PSG §§33–41 wird in folgenden typischen Konstellationen benötigt.
Zustiftung zur Kapitalaufstockung: Wenn eine Privatstiftung nach ihrer Errichtung weiteres Vermögen für ihren Zweck benötigt — etwa zur Aufstockung eines Stipendienfonds, zur Finanzierung von Unternehmensnachfolgen oder zur Dotierung eines Kunstförderfonds —, können Zustifter Vermögenswerte an die bestehende Stiftung widmen. Die Beitrittserklärung dokumentiert Art und Umfang der Zustiftung, löst die Stiftungseingangssteuer-Anzeigepflicht aus und regelt die Annahme durch den Stiftungsvorstand.
Familieninterne Erweiterung des Begünstigtenkreises: Wenn der Stifter oder der Stiftungsvorstand (bei entsprechender Ermächtigung in der Stiftungsurkunde nach §9 PSG) neue Familienmitglieder — Enkel, Ehegatte eines Kindes, eingetragener Partner — in den Kreis der Begünstigten aufnehmen will, ist eine dokumentierte Beitrittserklärung des neuen Begünstigten aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert.
Nachfolgeplanung bei Unternehmensstiftungen: Bei Stiftungen, die GmbH-Anteile oder AG-Aktien halten (Unternehmensstiftungen), kann ein Nachfolger des verstorbenen Gesellschafter-Stifters durch Zustiftung das Eigentum an Unternehmensanteilen auf die Stiftung übertragen und so Pflichtteilsansprüche nach §785 ABGB verringern. Die Beitrittserklärung wird dabei mit einem Zessionsvertrag (§§1392 ff. ABGB) oder Anteilsabtretungsvertrag (§76 GmbHG) kombiniert.
Steuerpflicht und Compliance: Jede Zustiftung löst nach §1 StEG 2008 Stiftungseingangssteuer aus und muss dem Finanzamt Österreich (Finanzamt für Großbetriebe bei Stiftungsvermögen über €100 Millionen) gemeldet werden. Die Beitrittserklärung ist Grundlage für die korrekte Bemessung der Stiftungseingangssteuer (2,5 % Standardsatz; 25 % bei Nicht-EU-Zustiftern ohne DBA) und für die Meldung nach §121a BAO (Bundesabgabenordnung).
Registerpflichten (WiEReG): Nach §§3, 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017) sind Privatstiftungen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer (UBOs) — Begünstigte mit beherrschenden Einfluss sowie Stifter — im Wirtschaftliche Eigentümer Register (WER) zu melden. Eine Beitrittserklärung eines neuen Begünstigten löst eine WiEReG-Neumeldepflicht innerhalb von vier Wochen aus.
Was gehört in Ihr Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich?
Die Beitrittserklärung zur österreichischen Privatstiftung nach PSG §§33–41 muss folgende Kernelemente enthalten, damit sie rechtswirksam und gegenüber Firmenbuch, Finanzamt Österreich und WiEReG-Register nachweisbar ist. Der forms-legal.com Beitrittsvertrag Privatstiftung Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln des PSG ab.
Bezeichnung der Privatstiftung: Vollständige Firma der Privatstiftung, Firmenbuchnummer (FN), Sitz und zuständiges Firmenbuchgericht (z.B. Handelsgericht Wien, Landesgericht Linz). Eintragungsdatum im Firmenbuch. Hinweis auf die Stiftungsurkunde (§9 PSG) und allfällige Stiftungszusatzurkunde (§10 PSG) mit Errichtungsdatum und Notariatsaktnummer.
Angaben zum Beitretenden (Zustifter oder Begünstigter): Vollständiger Name oder Firma, Geburtsdatum bzw. Firmenbuchnummer, Wohnadresse oder Sitz, Staatsangehörigkeit (relevant für Stiftungseingangssteuer-Satz nach §3 StEG 2008). Bei juristischen Personen: Firmenbuchauszug der letzten drei Monate als Beilage.
Art des Beitritts: Unterscheidung zwischen Zustifter (Widmung weiteren Vermögens nach §3 Abs. 2 PSG) und Begünstigter (Annahme der Begünstigtenstellung nach §5 PSG). Bei gemischtem Beitritt (Zustifter, der auch als Begünstigter fungiert) beides klarstellen.
Zustiftungsgegenstand und Bewertung: Bei Zustiftungen Beschreibung des gewidmeten Vermögens — Geldbeträge in EUR, Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG), GmbH-Anteile mit Firmenbuchnummer und Anteilshöhe, Aktien mit ISIN. Bewertung nach aktuellen Verkehrswerten; bei Liegenschaften Grundstückswertgutachten oder Einheitswert. Stiftungseingangssteuer-Basis: Wert zum Zeitpunkt der Zustiftung.
Annahme durch den Stiftungsvorstand: Dokumentation der Beschlussfassung des Stiftungsvorstands nach §14 PSG über die Annahme der Zustiftung oder die Aufnahme des Begünstigten. Protokoll der Vorstandssitzung als Beilage empfehlenswert.
Begünstigtenrechte und -pflichten: Verweis auf Stiftungsurkunde §§ für Ausschüttungsanspruch, Informationsrechte nach §30 PSG (Einsichtnahme in Jahresabschluss), Anfechtungsrechte nach §35 PSG bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands. Klarstellung, dass Begünstigtenrechte nicht übertragbar und nicht vererblich sind (§5 PSG).
Stiftungseingangssteuer und steuerliche Compliance: Angabe des anwendbaren StEG-Steuersatzes (2,5 % Standardsatz nach §2 StEG 2008; 25 % für Zustiftungen von Körperschaften aus Non-DBA-Ländern nach §3 StEG 2008). Selbstberechnungspflicht durch Parteienvertreter (Notar oder Rechtsanwalt) oder Meldung beim Finanzamt für Großbetriebe.
WiEReG-Meldepflicht: Ausdrückliche Verpflichtung der Privatstiftung (vertreten durch Stiftungsvorstand), binnen vier Wochen die WiEReG-Meldung beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) über FinanzOnline zu aktualisieren.
So füllen Sie Ihr Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich aus
Die Beitrittserklärung für eine österreichische Privatstiftung nach PSG §§33–41 befüllen Sie systematisch nach folgenden Schritten.
Schritt 1: Privatstiftung identifizieren. Ermitteln Sie die vollständigen Daten der Privatstiftung über das Online-Firmenbuch (firmenbuch.at). Prüfen Sie Firma, Firmenbuchnummer (FN), Sitz, Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands (mindestens drei Mitglieder nach §14 PSG), Eintragungsdatum und ob ein Stiftungsbeirat (§§14a–14c PSG) existiert. Fordern Sie beim Firmenbuchgericht (Handelsgericht Wien oder zuständiges Landesgericht) die aktuellen Urkunden an oder laden Sie den Firmenbuchauszug gegen Gebühr herunter.
Schritt 2: Stiftungsurkunde analysieren. Lesen Sie §§9, 10 PSG-konforme Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sorgfältig durch: Stiftungszweck (§1 PSG — muss nicht gemeinnützig sein), Begünstigtenregelung (§5 PSG — namentlich oder nach Merkmalen?), Regelungen zur Zustiftung (Einschränkungen?), Stimmrechte des Stiftungsbeirats. Identifizieren Sie, ob der Beitritt als Zustifter oder Begünstigter oder beides zulässig und in der Stiftungsurkunde gedeckt ist.
Schritt 3: Beitretenden erfassen. Tragen Sie vollständige Personalien des Beitretenden ein — bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, Vertretungsbefugte Person und deren Funktion. Staatsangehörigkeit ist für den Stiftungseingangssteuer-Satz nach §3 StEG 2008 relevant.
Schritt 4: Art und Umfang der Zustiftung bestimmen. Beschreiben Sie den Zustiftungsgegenstand präzise. Bei Geld: Betrag in EUR (z.B. €500.000,00 — fünfhunderttausend Euro), Überweisungsweg (Banküberweisung auf IBAN der Privatstiftung). Bei Liegenschaften: EZ, Grundstücksnummer, KG, Bezirksgericht des Grundbuchs, aktueller Verkehrswert aus Gutachten. Bei Unternehmensanteilen: GmbH-Anteilsgröße, Firmenbuchnummer, Stammkapital nach §6 GmbHG.
Schritt 5: Stiftungseingangssteuer berechnen. Berechnen Sie 2,5 % des Zustiftungswerts (Standardsatz nach §2 StEG 2008). Bei ausländischen juristischen Personen aus Nicht-DBA-Staaten: 25 %. Die Stiftungseingangssteuer ist durch Selbstberechnung des Parteienvertreters (Notar, Rechtsanwalt) oder durch Meldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzuführen. Frist: Ein Monat nach Zustiftung.
Schritt 6: Vorstandsbeschluss herbeiführen. Der Stiftungsvorstand (§14 PSG) muss die Zustiftung oder die Aufnahme des Begünstigten durch förmlichen Beschluss annehmen. Erstellen Sie ein Protokoll der Vorstandssitzung mit Beschlussfeststellung. Halten Sie das Quorum (Beschlussfähigkeit nach Stiftungsurkunde) ein.
Schritt 7: Unterzeichnung und Notariatsakt. Unterzeichnen beide Parteien — Beitretender und Stiftungsvorstand. Für Liegenschaften-Zustiftungen ist ein Notariatsakt nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) und Grundbucheintragung erforderlich. Für Geld und Unternehmensanteile empfiehlt sich zumindest eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften.
Schritt 8: WiEReG-Neumeldung. Veranlassen Sie die Aktualisierung im Wirtschaftliche Eigentümer Register (WER) über FinanzOnline innerhalb von vier Wochen nach Beitritt — der Stiftungsvorstand ist verantwortlicher Meldepflichtiger nach §5 WiEReG.
Rechtliche Anforderungen für Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich
Die Beitrittserklärung zur österreichischen Privatstiftung nach PSG §§33–41 unterliegt folgenden zwingenden rechtlichen Anforderungen.
Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl Nr. 694/1993): §3 Abs. 2 PSG regelt die Zustiftung — weitere Vermögenswidmungen nach Errichtung der Stiftung. §5 PSG definiert die Begünstigten und ihre Rechte. §9 PSG bestimmt den Mindestinhalt der Stiftungsurkunde; §10 PSG regelt die Stiftungszusatzurkunde. §§14–22 PSG normieren den Stiftungsvorstand und seine Vertretungsbefugnis. §30 PSG gewährt Begünstigten das Recht, die Bücher der Stiftung einzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Stiftungseingangssteuer (StEG 2008, BGBl I Nr. 85/2008): Jede Zustiftung unterliegt nach §1 StEG 2008 der Stiftungseingangssteuer. Der Standardsatz beträgt nach §2 StEG 2008 genau 2,5 % des gemeinen Werts des zugewendeten Vermögens. Erhöhte Steuersätze gelten nach §3 StEG 2008: 25 % bei Zustiftungen von ausländischen Körperschaften aus Ländern ohne Amtshilfe-DBA mit Österreich. Die Steuer ist durch Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) zu entrichten oder beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt für Großbetriebe bei großen Stiftungen, sonst Finanzamt Österreich) anzumelden — Frist: Ein Monat nach Zuwendung nach §4 StEG 2008.
Körperschaftsteuer auf Stiftungsebene (KöStG 1988): Privatstiftungen unterliegen der Körperschaftsteuer (KöSt) von 23 % nach KöStG 1988 (BGBl Nr. 401/1988). Auf Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Kursgewinne) wird eine Zwischensteuer von 25 % erhoben — diese wird bei Ausschüttung an unbeschränkt steuerpflichtige Begünstigte angerechnet (§13 Abs. 3 KöStG). Das AbgÄG 2024 (BGBl I Nr. 183/2024) hat das Zwischensteuerregime grundlegend reformiert.
WiEReG (BGBl I Nr. 136/2017): Privatstiftungen sind nach §3 Abs. 1 Z 6 WiEReG zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten Begünstigte (wenn sie beherrschenden Einfluss haben oder ≥25 % der Ausschüttungen erhalten), Stifter und Stiftungsvorstandsmitglieder nach §2 WiEReG. Meldepflichtig ist der Stiftungsvorstand; Frist: vier Wochen nach Änderung nach §5 Abs. 1 WiEReG.
Firmenbuch (FBG, BGBl Nr. 10/1991): Privatstiftungen sind im Firmenbuch einzutragen (§13 PSG). Änderungen im Begünstigtenkreis, die in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde geregelt sind, können eine Urkundenänderung und eine Firmenbuchanmeldung nach §19 PSG erforderlich machen. Notarielle Beurkundung der Stiftungsurkunden-Änderung nach §9 Abs. 3 PSG ist bei Stiftungsurkundenänderungen zwingend.
Häufige Fehler bei Ihrem Privatstiftung Beitrittserklärung Österreich
Bei Beitrittserklärungen zu österreichischen Privatstiftungen nach PSG §§33–41 werden folgende Fehler häufig gemacht.
Vergessene Stiftungseingangssteuer-Meldung: Die häufigste Complianceverletzung ist das Versäumnis, die Stiftungseingangssteuer nach §1 StEG 2008 fristgerecht beim Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe zu melden. Die Selbstberechnungspflicht gilt für Zustiftungen unabhängig von ihrer Größe. Verspätete Meldungen lösen Säumniszuschläge nach §217 Bundesabgabenordnung (BAO) und Bußgelder aus.
Fehlende WiEReG-Aktualisierung: Wird ein neuer Begünstigter aufgenommen, ohne die WiEReG-Meldung innerhalb von vier Wochen zu aktualisieren, verletzt die Privatstiftung §5 WiEReG. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kann nach §16 WiEReG Strafen bis €200.000,00 verhängen. Empfehlung: WiEReG-Meldung stets unmittelbar nach Beitritt durch einen autorisierten Dienstleister oder direkt über FinanzOnline aktualisieren.
Unklare Begünstigtenstellung: Viele Beitrittserklärungen legen nicht fest, ob der Beitretende eine bestimmte Ausschüttungsberechtigung hat oder ob der Stiftungsvorstand nach freiem Ermessen Ausschüttungen gewähren kann. Diese Unklarheit führt zu Anfechtungsklagen vor dem OGH oder OLG Wien nach §35 PSG. Lösung: Stiftungsurkunden-Verweis präzise aufnehmen und Ausschüttungsregelungen klarstellen.
Versäumte notarielle Beurkundung bei Liegenschaften: Zustiftungen von Grundstücken erfordern nach §§29–31 GBG und §§52 ff. NO einen Notariatsakt oder zumindest notarielle Unterschriftsbeglaubigung für die Grundbucheintragung. Ohne Notariatsakt kann der Eigentumsübergang auf die Privatstiftung nicht im Grundbuch eingetragen werden, was die zivilrechtliche Wirksamkeit der Zustiftung in Frage stellt.
Übersehene Stiftungsurkunden-Beschränkungen: Manche Stiftungsurkunden nach §9 PSG enthalten Beschränkungen für Zustiftungen (z.B. Zustimmungsvorbehalt des Stiftungsbeirats nach §14a PSG oder Beschränkung auf bestimmte Vermögensgattungen). Wer diese Beschränkungen nicht kennt, riskiert, dass der Stiftungsvorstand die Zustiftung ablehnt oder anficht.
Quellen und Zitate
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Im österreichischen Privatstiftungsrecht nach PSG (Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr. 694/1993) gibt es klar definierte Rollen. Der Stifter ist die natürliche oder juristische Person, die die Privatstiftung durch Stiftungsurkunde (§9 PSG) und Stiftungserklärung errichtet und das Gründungsvermögen widmet. Grundlage ist §1 Abs. 1 PSG: Der Stifter ist nach Errichtung und Eintragung im Firmenbuch vom Stiftungsvermögen rechtlich getrennt — er verliert das Eigentum am gewidmeten Vermögen. Der Zustifter (§3 Abs. 2 PSG) tritt nach Errichtung der Stiftung bei und widmet weiteres Vermögen, ohne dass die Stiftungsurkunde geändert werden muss — sofern die Stiftungsurkunde keine Beschränkungen enthält und der Stiftungsvorstand (§14 PSG) die Zustiftung annimmt. Auch der ursprüngliche Stifter kann nachträglich als Zustifter weiteres Vermögen widmen. Der Begünstigte (§5 PSG) ist die Person oder Personengruppe, die nach Maßgabe der Stiftungsurkunde Leistungen aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgen erhält. Begünstigte haben nach §30 PSG ein Informationsrecht und nach §35 PSG ein Anfechtungsrecht bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands. Wichtig: Die Begünstigtenstellung ist nach §5 PSG weder übertragbar noch vererblich, sofern die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 6 Ob 283/04h die Unübertragbarkeit als zwingendes Recht bestätigt.
Die Stiftungseingangssteuer bei Zustiftungen zu österreichischen Privatstiftungen beträgt nach §2 Stiftungseingangssteuergesetz (StEG 2008, BGBl I Nr. 85/2008) grundsätzlich 2,5 % des gemeinen Werts (Verkehrswerts) des zugewendeten Vermögens. Beispiele: Für eine Zustiftung von €1.000.000,00 fallen €25.000,00 Stiftungseingangssteuer an. Bei einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von €500.000,00 sind das €12.500,00. Erhöhte Steuersätze nach §3 StEG 2008 gelten in Sonderfällen: 25 % bei Zustiftungen von ausländischen Körperschaften aus Staaten ohne Amtshilfe-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich. Die Stiftungseingangssteuer ist durch Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt (Parteienvertreter) zu entrichten oder beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt für Großbetriebe bei großen Stiftungen, Finanzamt Österreich in anderen Fällen) anzumelden — Frist: Ein Monat nach der Zuwendung nach §4 StEG 2008. Bemessungsgrundlage ist der Wert zum Zeitpunkt der Zustiftung; bei Liegenschaften ist ein Sachverständigengutachten empfehlenswert. Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I Nr. 183/2024) hat keine Änderung der StEG-Sätze gebracht, aber das Zwischensteuerregime auf Stiftungsebene reformiert.
Begünstigte österreichischer Privatstiftungen haben nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl Nr. 694/1993) mehrere gesetzlich verankerte Rechte gegenüber dem Stiftungsvorstand (§§14–22 PSG). Informationsrecht (§30 PSG): Begünstigte können beim zuständigen Firmenbuchgericht (Handelsgericht Wien oder Landesgericht) beantragen, die Bücher und Schriften der Stiftung einzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 6 Ob 153/14s klargestellt, dass das Informationsrecht nicht durch die Stiftungsurkunde vollständig ausgeschlossen werden kann. Anfechtungsrecht (§35 PSG): Begünstigte können Beschlüsse des Stiftungsvorstands, die gegen das Gesetz oder die Stiftungsurkunde verstoßen, beim Firmenbuchgericht anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt 30 Tage ab Kenntnis. Anspruch auf Rechnungslegung: Bei nachgewiesenem Interessenkonflikt oder Missmanagement kann das Firmenbuchgericht nach §35 PSG auf Antrag eines Begünstigten einen besonderen Vertreter (Kurator) bestellen. Ausschüttungsanspruch: Ob Begünstigte einen einklagbaren Ausschüttungsanspruch haben, hängt von der Stiftungsurkunde ab. Bei Ermessensausschüttungen (Kan-Klausel) besteht kein klagbarer Anspruch; bei Pflichtausschüttungen (Muss-Klausel) ist der Anspruch vor dem zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht einklagbar.
Die Notwendigkeit eines Notariatsakts hängt vom Beitrittsgegenstand und der Art des Beitritts ab. Für die bloße Beitrittserklärung als Begünstigter bestehen nach dem PSG (BGBl Nr. 694/1993) keine gesetzlichen Formerfordernisse — eine schriftliche Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) ist ausreichend. Für Zustiftungen von beweglichem Vermögen (Geld, GmbH-Anteile, Wertpapiere) ist ebenfalls kein Notariatsakt zwingend, jedoch aus Beweisgründen und für die Stiftungseingangssteuer-Selbstberechnung durch den Parteienvertreter empfehlenswert. Ein Notariatsakt nach §§52–90 NO ist zwingend erforderlich bei Zustiftungen von Grundstücken (Liegenschaften): Nach §§29–31 Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) müssen Eigentumseintragungen im Grundbuch auf Basis notariell beglaubigter Urkunden oder eines Notariatsakts erfolgen. Zudem ist ein Notariatsakt nach §§9, 13 PSG notwendig, wenn die Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde anlässlich des Beitritts geändert werden soll — jede Stiftungsurkundenänderung erfordert einen Notariatsakt und eine Firmenbuchanmeldung beim Handelsgericht Wien oder zuständigen Landesgericht. Österreichische Notare (bundesweit rund 480) erstellen Notariatsakte nach der Notariatstarifverordnung (NTar); die Kosten richten sich nach dem Wert des Rechtsgeschäfts.
Bei Auflösung einer österreichischen Privatstiftung nach §35 ff. PSG (Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr. 694/1993) gilt für das Restvermögen nach Befriedigung aller Gläubiger: Das restliche Stiftungsvermögen fällt an die in der Stiftungsurkunde bestimmten Letztbegünstigten oder — wenn die Stiftungsurkunde keine Letztbegünstigten vorsieht — nach §36 Abs. 2 PSG an die Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen, BMF). Für Zustifter besteht grundsätzlich kein Rückforderungsrecht des zugestifteten Vermögens, da das Eigentumsrecht mit der Annahme durch den Stiftungsvorstand endgültig auf die Privatstiftung übergegangen ist. Ausnahme: In der Stiftungsurkunde oder im Zustiftungsvertrag kann vereinbart werden, dass die Zustiftung unter einer auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung nach §696 ABGB) steht — etwa unter der Bedingung, dass die Stiftung innerhalb einer bestimmten Frist einen festgelegten Zweck verwirklicht. Die Auflösung der Privatstiftung erfolgt durch Firmenbuchgericht nach §§35–40 PSG, wobei ein Abwickler (Liquidator) bestellt wird. Steuerlich löst die Auflösung auf Stiftungsebene eine abschließende KöSt-Veranlagung aus. Das Finanzamt Österreich prüft die steuerliche Behandlung des Restvermögens nach §§4 ff. StEG 2008 und den einschlägigen KöStG-Vorschriften.
Nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG, BGBl I Nr. 136/2017) sind österreichische Privatstiftungen nach §3 Abs. 1 Z 6 WiEReG verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Wirtschaftliche Eigentümer Register (WER) zu melden und aktuell zu halten. Bei einem neuen Begünstigten ist Folgendes zu beachten: Als wirtschaftliche Eigentümer einer Privatstiftung gelten nach §2 Abs. 1 Z 2 WiEReG die Begünstigten, soweit diese beherrschenden Einfluss auf die Stiftung ausüben oder 25 % oder mehr der Ausschüttungen erhalten — sowie der Stifter und der ursprüngliche Begründer der Stiftung. Wird ein neuer Begünstigter aufgenommen, der die Schwelle von 25 % Ausschüttungsanteil erreicht oder überschreitet oder anderweitig beherrschenden Einfluss erlangt, ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die WiEReG-Meldung über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) binnen vier Wochen nach der Änderung zu aktualisieren (§5 Abs. 1 WiEReG). Unterbleibt die Meldung, kann das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nach §16 WiEReG eine Geldstrafe bis zu €200.000,00 verhängen. Zusätzlich empfiehlt es sich, das Firmenbuch über die Aufnahme des neuen Begünstigten zu informieren, falls dies nach der Stiftungsurkunde eine Stiftungsurkundenänderung erfordert, die ihrerseits im Firmenbuch einzutragen ist.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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