Skip to main content

Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich

Evaluierung Psychischer Belastungen Österreich

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach ASchG §§ 4–7 und AUVA-Leitlinien

SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZDOKUMENT

Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz

gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl Nr. 450/1994) §§ 4–7 und AUVA-Leitlinien zur Evaluierung psychischer Belastungen

1. BETRIEBSDATEN

Firma: [Firmaname] Firmenbuchnummer: [FN] Betriebsadresse: [Betriebsadresse] Branche: [Branche] Anzahl Arbeitnehmer: [Anzahl Mitarbeiter] Personen Evaluierte Abteilung / Organisationseinheit: [Evaluierte Abteilung]

2. EVALUIERUNGSDETAILS

2.1

Datum der Evaluierungsdurchführung: [Evaluierungsdatum]

2.2

Erhebungszeitraum: [Erhebungszeitraum]

2.3

Erhebungsmethode: [Erhebungsmethode]

2.4

Evaluierungsverantwortliche Person: [Evaluierungsleiter]

2.5

Einbezogene Sicherheitsfachkraft (ASchG §§73–80): [Sicherheitsfachkraft]

2.6

Betriebsrat einbezogen (ArbVG §§89–92): [Betriebsrat]

3. GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG — IDENTIFIZIERTE PSYCHISCHE BELASTUNGEN (ASchG § 5)

3.1

Belastungsbereich Arbeitsinhalt und Aufgaben: [Belastungen Arbeitsinhalt]

3.2

Belastungsbereich Arbeitsorganisation und Arbeitszeit: [Belastungen Arbeitsorganisation]

3.3

Belastungsbereich Soziale Beziehungen (Führungsverhalten, Mobbing, Kundengewalt): [Belastungen Soziale Beziehungen]

3.4

Belastungsbereich Arbeitsumgebung (Lärm, Beleuchtung, Temperatur, Raumverhältnisse): [Belastungen Arbeitsumgebung]

4. MASSNAHMENPLAN (ASchG § 7)

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden folgende Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduktion der identifizierten psychischen Belastungen festgelegt (Präventionshierarchie nach ASchG § 7):

[Maßnahmenplan]

4.1

Datum der nächsten Evaluierung (ASchG § 4 Abs 3): [Nächste Evaluierung]

5. RECHTSGRUNDLAGEN UND AUFSICHTSBEHÖRDE

Diese Evaluierung wurde nach folgenden Rechtsvorschriften durchgeführt: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl Nr. 450/1994) §§ 4–7 und §§ 73–85; ArbVG §§ 89–92 (Betriebsrat-Informationsrecht); DSGVO Art. 88 und DSG § 12 (Datenschutz bei Mitarbeiterbefragungen). Die Aufsichtsbehörde ist das Arbeitsinspektorat (AI) beim Bundesministerium für Arbeit (BMA). Das AI kann die Evaluierungsdokumentation jederzeit einfordern und bei Mängeln Verwaltungsstrafen nach ASchG § 130 verhängen (bis zu €15.000 pro Übertretung).

6. DATUM UND UNTERSCHRIFT

Datum der Dokumentationserstellung: [Dokumentationsdatum]

Diese Evaluierungsdokumentation nach ASchG § 7 wird im Betrieb aufbewahrt und dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorgelegt.

Arbeitgeber/in (Geschäftsführer/in oder Bevollmächtigte/r)

________________

Signature

Sicherheitsfachkraft (ASchG §§73–80)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich?

Die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich ist eine gesetzlich vorgeschriebene Analyse aller arbeitsplatzbezogenen psychischen Risikofaktoren, die Arbeitgeber nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl Nr. 450/1994) §§ 4–7 systematisch durchführen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren müssen. Ziel der Evaluierung ist die Identifikation, Bewertung und Beseitigung oder Reduktion psychischer Belastungen am Arbeitsplatz — von Zeitdruck und Arbeitsüberlastung über soziale Konflikte und Führungsverhalten bis hin zu emotionaler Erschöpfung und Mobbing. Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber in Österreich, unabhängig von Betriebsgröße und Branche.

Das ASchG ist der zentrale Rechtsrahmen: § 4 Abs 1 verpflichtet den Arbeitgeber, alle Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen — ausdrücklich einschließlich psychischer Belastungen (ASchG § 4 Abs 6). § 5 ASchG regelt die Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Der Arbeitgeber muss Art, Ausmaß und Dauer der Belastungen beurteilen. § 7 ASchG verpflichtet zur schriftlichen Dokumentation der Evaluierungsergebnisse und der daraus abgeleiteten Maßnahmen. Ohne schriftliche Evaluierungsdokumentation drohen Verwaltungsstrafen durch das Arbeitsinspektorat (ASchG § 130 iVm VStG).

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) hat als österreichische Unfallversicherungsträgerin umfangreiche Leitfäden und Hilfsmittel zur Evaluierung psychischer Belastungen veröffentlicht (auva.at). Das AUVA-Tool „Work-Health-Check“ (WHC) und der AK-Arbeitsklimaindex der Arbeiterkammer (AK) sind häufig verwendete Instrumente für die Ersterhebung. Die Arbeiterkammer (AK) und die WKO bieten kostenlose Beratung zur gesetzeskonformen Durchführung an.

Die Evaluierung psychischer Belastungen umfasst nach ASchG §§ 4–7 und AUVA-Leitlinien typischerweise folgende Belastungsdimensionen: (1) Arbeitsinhalt und Aufgaben: Überforderung durch Komplexität oder Unterforderung durch Monotonie; emotionale Anforderungen (Arbeit mit Kunden, Patienten, Kindern); Sinnhaftigkeit der Arbeit. (2) Arbeitsorganisation und Arbeitszeit: Schichtarbeit (Nachtschwerarbeitsgesetz, NSchG, BGBl Nr. 354/1981), Arbeitszeitflexibilität, Überstundendruck (AZG §§ 6–9), Erholungsmöglichkeiten. (3) Soziale Beziehungen: Führungsverhalten, Kollegenzusammenhalt, Mobbing (Belästigung nach GlBG § 7), sexuelle Belästigung (GlBG § 6). (4) Arbeitsumgebung: Lärm, Temperatur, Beleuchtung (AStV — Arbeitsstättenverordnung), Einzelarbeit in abgeschlossenen Räumen, Kundengewalt.

Der Evaluierungsprozess ist ein kontinuierlicher Kreislauf: Ermittlung der Belastungen (Mitarbeiterbefragung, Interviews, Beobachtung) → Beurteilung der Schwere und Häufigkeit → Ableitung von Schutzmaßnahmen nach dem Präventionshierarchie-Prinzip des ASchG § 7 (Beseitigung > Substitution > technische Maßnahmen > organisatorische Maßnahmen > persönliche Schutzmaßnahmen) → Umsetzung und Dokumentation → Wirksamkeitsprüfung → erneute Evaluierung. Das Arbeitsinspektorat (AI) — die Bundesbehörde nach ASchG §§ 77–79 — kann die Evaluierungsdokumentation jederzeit prüfen und Mängel monieren.

Besondere Bedeutung hat die Evaluierung psychischer Belastungen für Branchen mit hohem Burnout-Risiko: Gesundheits- und Sozialbereich (Pflegepersonal, Ärzte), Bildungsbereich (Lehrerinnen und Lehrer), Callcenter-Mitarbeiter, Polizei und Feuerwehr sowie Führungskräfte in Hochdruckumgebungen.

Wann brauchen Sie Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich?

Die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich nach ASchG §§ 4–7 ist in folgenden Situationen durchzuführen und zu dokumentieren.

Grundpflicht für alle Arbeitgeber: Nach ASchG § 4 Abs 1 müssen alle Arbeitgeber in Österreich — unabhängig von Betriebsgröße und Branche — eine Evaluierung aller Gefahren und Belastungen, einschließlich psychischer Belastungen, durchführen. Eine einmalige Evaluierung ist nicht ausreichend — sie muss regelmäßig (bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, bei Unfällen oder Beinaheunfällen, bei Auftreten von Berufskrankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden mehrerer Arbeitnehmer) wiederholt werden.

Nach Einführung neuer Technologien oder Arbeitssysteme: Werden neue Software-Systeme, Arbeitsabläufe oder Schichtmodelle eingeführt, ist eine anlassbezogene Evaluierung nach ASchG § 4 Abs 3 erforderlich. Das Arbeitsinspektorat prüft bei Kontrollen, ob die Evaluierung nach jeder wesentlichen Änderung aktualisiert wurde.

Bei gehäuften Krankenständen oder Burnout-Vorfällen: Wenn mehrere Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit wegen psychischer Erkrankungen (Burnout, Depression, Angststörung) in Krankenstand gehen, ist dies ein Auslöser für eine Sonderauswertung der psychischen Belastungen. Der Arbeitsmediziner (nach ASchG §§ 81–85 für Betriebe ab einer gewissen Größe Pflicht) und der Sicherheitsfachkraft (ASchG §§ 73–80) beraten bei der Analyse.

Nach Mobbing-Beschwerden oder Konfliktsituationen: Werden Mobbing (Belästigung am Arbeitsplatz nach GlBG § 7) oder sexuelle Belästigung (GlBG § 6) gemeldet, ist eine sofortige Bewertung der psychischen Belastungen in der betroffenen Abteilung erforderlich. Arbeitgeber sind nach ASchG § 4 und GlBG §§ 6–7 verpflichtet, präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Einführung von Kurzarbeit (AlVG § 37b): Während der Kurzarbeitsphase können psychische Belastungen durch Unsicherheit über den Arbeitsplatz, veränderte Aufgabenverteilung und soziale Isolation erheblich ansteigen. Eine begleitende Evaluierung der psychischen Belastungen ist zwar nicht gesetzlich erzwungen, aber nach ASchG § 4 Abs 3 empfehlenswert.

Bei Betrieben mit Schichtarbeit und Nachtarbeit: Arbeitgeber, die Nachtschichten (22:00–6:00) nach Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) und AZG § 12a anordnen, müssen die gesundheitlichen Auswirkungen der Schichtarbeit regelmäßig evaluieren. Das Arbeitsinspektorat prüft bei Nachtbetrieben regelmäßig die Evaluierungsunterlagen.

Was gehört in Ihr Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich?

Die Evaluierung psychischer Belastungen nach ASchG §§ 4–7 Österreich muss folgende Kernelemente umfassen und schriftlich dokumentieren. Der forms-legal.com Evaluierungsbericht Österreich deckt alle Pflichtbestandteile ab.

Betriebsidentifikation: Name des Arbeitgebers (Firma laut Firmenbuchauszug, firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN), Betriebsadresse, Branche und Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft (WKO). Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Abteilungen; Schichtmodell (falls vorhanden nach AZG und NSchG).

Evaluierungsmethode und -instrumente: Beschreibung der verwendeten Erhebungsmethoden — standardisierter Fragebogen (z.B. AUVA Work-Health-Check, Job-Stress-Analysis), Gruppeninterviews, Beobachtung, Auswertung von Krankenstands- und Unfallstatistiken. Angabe, welche Arbeitnehmergruppen oder Abteilungen in die Evaluierung einbezogen wurden und in welchem Zeitraum die Erhebung stattfand.

Identifizierte psychische Belastungen (Gefährdungsbeurteilung nach ASchG § 5): Systematische Auflistung aller identifizierten psychischen Belastungsfaktoren, gegliedert nach Belastungsdimensionen: (a) Arbeitsinhalt (Überforderung, Unterforderung, emotionale Anforderungen), (b) Arbeitsorganisation und Arbeitszeit (Zeitdruck, Schichtarbeit nach NSchG, Überstunden nach AZG §§ 6–9, Erholungsmöglichkeiten), (c) Soziale Beziehungen (Führungsverhalten, Mobbing nach GlBG § 7, Kundengewalt), (d) Arbeitsumgebung (Lärm nach ASchV § 10, Beleuchtung nach AStV Anhang, Einzelarbeit, Hitze).

Bewertung der Belastungsintensität: Für jeden identifizierten Belastungsfaktor: Angabe der Schwere (gering/mittel/hoch), Häufigkeit (selten/regelmäßig/täglich) und Betroffenheit (Anteil der Arbeitnehmer, der Belastung ausgesetzt ist). Priorisierung der Belastungen nach Handlungsdringlichkeit.

Maßnahmenplan (ASchG § 7): Konkrete Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduktion der identifizierten Belastungen — gegliedert nach Präventionshierarchie des ASchG § 7 (1. Beseitigung, 2. Substitution, 3. technische Maßnahmen, 4. organisatorische Maßnahmen, 5. persönliche Schutzmaßnahmen). Für jede Maßnahme: Verantwortliche Person, Umsetzungsfrist und vorgesehenes Überprüfungsdatum.

Beteiligung von Präventivfachkräften (ASchG §§ 73–85): Angabe, ob Sicherheitsfachkraft (SFK nach ASchG §§ 73–80), Arbeitsmediziner (AM nach ASchG §§ 81–85) und Betriebsrat (ArbVG §§ 89–92 — Informationsrecht in Arbeitssicherheitsfragen) in die Evaluierung eingebunden wurden. Bei Betrieben ab bestimmten Größen (ASchG § 82a Abs 1) ist die Einbindung von Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften Pflicht.

Datum und Unterschrift: Datum der Evaluierungsdurchführung, Datum der Dokumentation, Unterschrift des Arbeitgebers oder beauftragten Evaluierungsleiters. Nächstes Evaluierungsdatum (Wiederholungsfrist: ASchG § 4 Abs 3 — spätestens nach wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen oder nach 3 Jahren).

So füllen Sie Ihr Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich aus

Die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich nach ASchG §§ 4–7 führen Sie in folgenden Schritten durch.

Schritt 1: Verantwortliche benennen. Benennen Sie einen internen Evaluierungsverantwortlichen (z.B. Personalleiter, Arbeitsschutzbeauftragter) und klären Sie, ob externe Unterstützung (Sicherheitsfachkraft nach ASchG §§ 73–80, Arbeitsmediziner nach ASchG §§ 81–85, AUVA-Berater) benötigt wird. Die AUVA bietet kostenlose Evaluierungsberatung über die Präventionsabteilung (auva.at/prävention) an.

Schritt 2: Arbeitnehmer informieren und einbeziehen. Informieren Sie den Betriebsrat (ArbVG §§ 89–92) und alle betroffenen Arbeitnehmer über die geplante Evaluierung, deren Zweck und die Anonymität der Daten. Arbeitnehmer müssen aktiv in die Evaluierung einbezogen werden — ohne ihre Mitarbeit ist eine valide Erhebung nicht möglich. Erklären Sie, dass die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen genutzt werden.

Schritt 3: Erhebung durchführen. Wählen Sie eine geeignete Erhebungsmethode: Standardisierter Fragebogen (AUVA Work-Health-Check: auva.at/whc), strukturiertes Gruppeninterview, oder Kombination. Führen Sie die Erhebung anonym durch (Datenschutz nach DSGVO Art. 88, DSG § 12). Erhebungszeitraum: 2–4 Wochen für Fragebogenerhebung.

Schritt 4: Ergebnisse auswerten. Werten Sie die erhobenen Daten nach Belastungsdimensionen aus: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung. Priorisieren Sie die Belastungen nach Schwere und Häufigkeit. Beziehen Sie dabei Krankenstands-, Unfall- und Fluktationsstatistiken ein.

Schritt 5: Maßnahmenplan erstellen (ASchG § 7). Leiten Sie aus den identifizierten Belastungen konkrete Maßnahmen ab — geordnet nach Präventionshierarchie (Beseitigung > Substitution > technisch > organisatorisch > personenbezogen). Legen Sie für jede Maßnahme eine verantwortliche Person, eine Umsetzungsfrist und ein Überprüfungsdatum fest.

Schritt 6: Dokumentation erstellen. Dokumentieren Sie die Evaluierungsergebnisse und den Maßnahmenplan schriftlich nach ASchG § 7. Die Dokumentation muss im Betrieb aufbewahrt und dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorgelegt werden. Unterzeichnen Sie die Dokumentation und geben Sie das nächste Evaluierungsdatum an.

Schritt 7: Maßnahmen umsetzen und Wirksamkeit überprüfen. Setzen Sie die Maßnahmen fristgerecht um. Prüfen Sie nach der Umsetzung, ob die Maßnahmen tatsächlich zu einer Reduzierung der Belastungen geführt haben (Wirksamkeitskontrolle nach ASchG § 4 Abs 3). Aktualisieren Sie die Evaluierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen oder spätestens alle 3 Jahre.

Häufige Fehler bei Ihrem Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich

Bei der Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz in Österreich nach ASchG §§ 4–7 unterlaufen Arbeitgebern folgende typische Fehler.

Keine oder veraltete schriftliche Dokumentation: Der häufigste Fehler ist das Fehlen einer schriftlichen Evaluierungsdokumentation nach ASchG § 7 oder die Vorlage einer veralteten Dokumentation (mehr als 3 Jahre ohne Aktualisierung). Das Arbeitsinspektorat verhängt bei fehlender Dokumentation regelmäßig Verwaltungsstrafen nach ASchG § 130.

Rein oberflächliche Checklisten ohne Maßnahmenplan: Arbeitgeber erstellen zwar eine Gefährdungsliste, versäumen aber den Maßnahmenplan nach ASchG § 7 (konkrete Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen). Eine Checkliste ohne nachfolgende Maßnahmen ist für das Arbeitsinspektorat unzureichend.

Arbeitnehmer und Betriebsrat werden nicht einbezogen: Eine Evaluierung, die ausschließlich vom Arbeitgeber oder einem externen Berater ohne Einbindung der Arbeitnehmer und des Betriebsrats (ArbVG §§ 89–92) durchgeführt wird, liefert unzuverlässige Ergebnisse und verletzt das Informationsrecht des Betriebsrats. Ohne Betriebsratsbeteiligung kann die Evaluierung vom Betriebsrat angefochten werden.

Psychische Belastungen werden auf physische Gefahren reduziert: Viele Arbeitgeber beschränken die Evaluierung auf klassische physische Gefahren (Maschinensicherheit, Chemikalien, Lärmschutz nach ASchV § 10) und übersehen die ausdrückliche Verpflichtung des ASchG § 4 Abs 6 zur Evaluierung psychischer Belastungen. Das Arbeitsinspektorat fordert bei Kontrollen explizit die Dokumentation psychischer Belastungsfaktoren.

Keine Wirksamkeitsprüfung nach Maßnahmenumsetzung: Nach Umsetzung der Maßnahmen wird die Wirksamkeit nicht überprüft und nicht dokumentiert. ASchG § 4 Abs 3 verlangt eine Wirksamkeitskontrolle — ohne diese fehlt der Kreislauf der kontinuierlichen Verbesserung.

Datenschutzverstöße bei Mitarbeiterbefragungen: Werden Befragungsdaten nicht anonymisiert erhoben oder werden Einzelergebnisse ohne Zustimmung der Arbeitnehmer an Vorgesetzte weitergegeben, liegt ein DSGVO-Verstoß (Art. 9 — besondere Kategorien personenbezogener Daten) vor. Die Datenschutzbehörde (DSB) kann Bußgelder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (DSGVO Art. 83 Abs 4).

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/evaluierung-psychische-belastung-oesterreich

MLA

"Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/evaluierung-psychische-belastung-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-evaluierung-psychische-belastung-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Evaluierung Psychischer Belastungen am Arbeitsplatz Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/evaluierung-psychische-belastung-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid