Konkurrenzklausel Österreich
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 36 AngG
KONKURRENZKLAUSEL / NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
gemäß § 36 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) und ABGB §§ 859–937
1. VERTRAGSPARTEIEN
Diese Konkurrenzklausel wird abgeschlossen zwischen:
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Sitz: [Arbeitgeber Sitz] vertreten durch: [Geschäftsführer Name]
ANGESTELLTER: [Angestellter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnadresse: [Angestellter Adresse]
2. DIENSTVERHÄLTNIS
Der Angestellte ist seit [Beschäftigungsbeginn] bei der Arbeitgeberin als [Stellenbezeichnung] beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet der [Kollektivvertrag] Anwendung.
Das monatliche Brutto-Entgelt des Angestellten beträgt derzeit € [Monatsentgelt] und übersteigt die Grenze des § 36 Abs 1 AngG (2025: € 2.405,00 brutto/Monat). Diese Konkurrenzklausel ist daher gemäß § 36 Abs 1 AngG zulässig.
3. NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Der Angestellte verpflichtet sich, nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von [Dauer] weder für einen Mitbewerber des Arbeitgebers tätig zu sein noch selbst ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben.
Sachlicher Anwendungsbereich: Das Wettbewerbsverbot gilt für folgende Tätigkeiten: [Sachlicher Bereich].
Räumlicher Anwendungsbereich: Das Wettbewerbsverbot gilt im Bereich: [Räumlicher Bereich].
Zeitlicher Anwendungsbereich: Das Verbot beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses und dauert [Dauer]. Die Gesamtdauer überschreitet die nach § 36 Abs 1 AngG zulässige Höchstdauer von einem Jahr nicht.
4. ENTFALL DER VERBINDLICHKEIT (§ 36 ABS 2 ANG)
Die Verbindlichkeit dieser Konkurrenzklausel entfällt von Gesetzes wegen, wenn:
der Arbeitgeber das Dienstverhältnis kündigt, ohne dass den Angestellten ein Verschulden an der Kündigung trifft;
der Arbeitgeber das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund nach § 27 AngG vorzeitig auflöst (ungerechtfertigte Entlassung); oder
der Angestellte wegen eines wichtigen, vom Arbeitgeber zu vertretenden Grundes gemäß § 26 AngG berechtigt vorzeitig austritt.
5. KONVENTIONALSTRAFE
Bei Verletzung dieser Konkurrenzklausel ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe gemäß ABGB § 1336 in Höhe von € [Konventionalstrafe] pro Verletzungsfall zu bezahlen, unbeschadet des Rechts des Arbeitgebers auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens nach ABGB §§ 1295 ff.
Das gerichtliche Mäßigungsrecht nach ABGB § 1336 Abs 2 und § 36 Abs 4 AngG bleibt unberührt.
6. LÖSUNGSKLAUSEL / SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Lösungsklausel: [Lösungsklausel]
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien (für Wien) oder das zuständige Landesgericht mit Kammer für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
Anwendbares Recht: Es gilt österreichisches Recht, insbesondere das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
7. DATUM UND UNTERSCHRIFTEN
Ort und Datum: _____________________, am [Vertragsdatum]
Arbeitgeber (Geschäftsführer/Vorstand)
________________
Signature
Angestellte/r
________________
Signature
Was ist Konkurrenzklausel Österreich?
Die Konkurrenzklausel ist ein nach Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) § 36 iVm ABGB §§ 859–937 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Recht unterscheidet scharf zwischen der Konkurrenzklausel nach § 36 AngG — dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot — und dem innerbetrieblichen Wettbewerbsverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses (ABGB § 1153, AngG § 7). Während das innerbetriebliche Wettbewerbsverbot für jeden Arbeitnehmer schon ohne vertragliche Vereinbarung gilt (der Arbeitnehmer darf keine dem Arbeitgeber nachteilige Nebenbeschäftigung ausüben), bedarf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stets einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer langen Rechtsprechungslinie (zuletzt OGH 9 ObA 42/11v vom 25.08.2011) die strengen Grenzen des § 36 AngG konkretisiert: Eine Konkurrenzklausel ist nur wirksam, wenn (1) das monatliche Entgelt des Angestellten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den in § 36 Abs 1 AngG festgelegten Mindestbetrag übersteigt (derzeit €2.405,00 brutto monatlich für 2025, jährlich neu verlautbart), (2) die Klausel schriftlich vereinbart wurde, (3) die Dauer ein Jahr nicht übersteigt, (4) der räumliche Bereich auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet des Arbeitgebers beschränkt ist und (5) der sachliche Bereich auf Tätigkeiten beschränkt ist, mit denen der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers tatsächlich beschäftigt war.
Die Verbindlichkeit einer Konkurrenzklausel entfällt gemäß § 36 Abs 2 AngG von Gesetzes wegen in mehreren Fällen: wenn der Arbeitgeber kündigt (außer bei Kündigung aus Verschulden des Arbeitnehmers), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt (§ 27 AngG), oder wenn der Arbeitnehmer wegen eines wichtigen Grundes, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, berechtigt vorzeitig austritt (§ 26 AngG). In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer trotz vereinbarter Konkurrenzklausel ungehindert bei einem Mitbewerber tätig werden.
Ergänzend zur Konkurrenzklausel können in Österreich gemäß ABGB §§ 859–937 (allgemeines Schuldrecht) Konventionalstrafen vereinbart werden, die den Arbeitgeber bei Verletzung der Klausel vor Einzel- oder Nachweisproblemen schützen. Der OGH hat jedoch in 9 ObA 42/11v klargestellt, dass auch bei vereinbarter Konventionalstrafe das Mäßigungsrecht des Gerichts nach § 1336 Abs 2 ABGB und § 36 Abs 4 AngG gilt: Das Bezirksgericht oder Arbeits- und Sozialgericht Wien kann eine überhöhte Konventionalstrafe auf ein angemessenes Maß reduzieren.
Betriebsgeheimnisse, Kundendaten und technisches Know-how sind vom Wettbewerbsverbot inhaltlich oft eng verbunden, aber rechtlich zu unterscheiden: Die Geheimhaltung solcher Informationen ist unabhängig von einer Konkurrenzklausel durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984, § 11) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB) geschützt. Eine eigene Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) kann zusätzlich zur Konkurrenzklausel vereinbart werden.
Im österreichischen Kollektivvertragssystem (ArbVG § 2 ff.) können Kollektivverträge — die von WKO und ÖGB für die jeweilige Branche abgeschlossen werden — die Zulässigkeit oder die maximale Dauer von Konkurrenzklauseln modifizieren. In Branchen wie dem IT-Sektor oder dem Bankwesen finden sich branchenspezifische Regelungen, die die gesetzlichen Grenzen des § 36 AngG teilweise einschränken oder erweitern.
Wann brauchen Sie Konkurrenzklausel Österreich?
Eine Konkurrenzklausel nach § 36 Angestelltengesetz (AngG) in Österreich wird benötigt, sobald ein Arbeitgeber verhindern möchte, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses unmittelbar zu einem Mitbewerber wechselt oder ein Konkurrenzunternehmen gründet. Schriftform ist zwingend — mündliche Vereinbarungen sind nach § 36 Abs 1 AngG unwirksam.
Bei Angestellten in Schlüsselpositionen mit Zugang zu Betriebsgeheimnissen: Technische Entwickler, Vertriebsleiter, Einkaufsverantwortliche oder leitende Angestellte (§ 1 Abs 2 Z 1 AngG), die Zugang zu strategisch wichtigen Kundenlisten, Preiskalkulationen, Produktionsprozessen oder technischen Erfindungen haben, stellen das typische Anwendungsfeld dar. Der OGH (9 ObA 42/11v) betont: nur bei berechtigtem Schutzinteresse des Arbeitgebers ist eine Konkurrenzklausel legitim.
Bei Angestellten mit direktem Kundenkontakt und Vertrauensverhältnis: Versicherungsvertreter, Bankangestellte, Steuerberater-Assistenten, Unternehmensberater oder Pharmavertreter, die intensive Kundenbeziehungen aufgebaut haben, können durch eine Konkurrenzklausel daran gehindert werden, diese Kunden bei einem Mitbewerber zu betreuen. Der sachliche Anwendungsbereich muss auf genau diese Tätigkeiten beschränkt sein — eine generalklauselartige Formulierung (z.B. „jegliche Tätigkeit im Wirtschaftsleben“) ist nach § 36 AngG unwirksam.
Bei Angestellten im IT- und Technologiebereich: Software-Entwickler, Systemarchitekten oder Datenbankspezialisten, die proprietäre Systeme oder Quellcode des Arbeitgebers kennen, werden in Österreich häufig mit Konkurrenzklauseln gesichert. Der räumliche Bereich ist bei Online-Dienstleistungen regelmäßig auf den deutschsprachigen Markt oder auf bestimmte Kundensegmente zu beschränken — weltweite Wettbewerbsverbote scheitern an § 36 AngG und der Sittenwidrigkeitskontrolle des ABGB § 879.
Beim Geschäftsführer-Anstellungsvertrag einer GmbH (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906 § 18): Für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 36 AngG analog (OGH-Judikatur), sofern ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Anderenfalls richtet sich das Wettbewerbsverbot nach ABGB § 879 und dem GmbHG. In der Praxis wird für Geschäftsführer häufig eine eigene Konkurrenzklausel im Anstellungsvertrag vereinbart, die von der Gesellschafterversammlung (§ 34 GmbHG) genehmigt werden muss, wenn der Geschäftsführer selbst Gesellschafter ist (Selbstkontrahierung nach § 17 Abs 5 GmbHG).
Bei der Unternehmensübertragung (Betriebsübergang nach AVRAG § 3): Beim Erwerb eines Unternehmens gehen bestehende Konkurrenzklauseln des übertragenen Unternehmens auf den Erwerber über. Der Erwerber kann zusätzliche Konkurrenzklauseln mit dem Management vereinbaren — hier ist § 36 AngG maßgeblich.
Bei Franchiseverträgen und Handelsvertreterverträgen (Handelsvertretergesetz, HVertrG, BGBl Nr. 88/1993 § 25): Im Handelsvertreterrecht gelten eigene Regeln für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot: Es darf höchstens 2 Jahre dauern, muss schriftlich vereinbart sein und ist nur für das dem Handelsvertreter zugewiesene Kundengebiet zulässig. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt kein Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter nach HVertrG § 25.
Was gehört in Ihr Konkurrenzklausel Österreich?
Eine rechtswirksame Konkurrenzklausel nach § 36 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) in Österreich muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten. Der forms-legal.com Konkurrenzklausel Österreich Mustervertrag deckt alle gesetzlichen Anforderungen des AngG und der OGH-Rechtsprechung strukturiert ab.
Vertragsparteien: Vollständige Angaben des Arbeitgebers (Firma exakt laut Firmenbuchauszug von firmenbuch.at, Firmenbuchnummer FN, Sitz, vertretungsbefugter Geschäftsführer/Vorstand) und des Angestellten (Vorname, Familienname, Geburtsdatum TT.MM.JJJJ, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer aus ASVG § 4). Das Dienstverhältnis muss mit Datum des Beginns und dem Kollektivvertrag (KV) angegeben werden, der auf das Dienstverhältnis Anwendung findet (WKO-Kollektivvertragsportal).
Einkommensgrenze nach § 36 Abs 1 AngG: Ausdrückliche Feststellung, dass das monatliche Entgelt des Angestellten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in § 36 Abs 1 AngG festgelegte Mindestgrenze übersteigt. Für 2025 beträgt diese Grenze €2.405,00 brutto monatlich (jährlich angepasst durch das Bundesministerium für Arbeit). Liegt das Entgelt darunter, ist die Konkurrenzklausel von Gesetzes wegen unwirksam — auch wenn sie unterzeichnet wurde.
Sachlicher Anwendungsbereich (Gegenstandsbeschreibung): Die Klausel muss den Tätigkeitsbereich, in dem das Wettbewerbsverbot gilt, genau und eng beschreiben. Pauschalverbote wie „jede Tätigkeit in der Branche“ sind unzulässig; zulässig ist nur die Untersagung von Tätigkeiten, mit denen der Angestellte im Betrieb des Arbeitgebers tatsächlich beschäftigt war (OGH 9 ObA 42/11v). Beispiel: „Softwareentwicklung im Bereich ERP-Systeme für den Gesundheitssektor“ statt „jede IT-Tätigkeit“.
Räumlicher Anwendungsbereich: Die geografische Beschränkung muss dem tatsächlichen Geschäftsbereich des Arbeitgebers entsprechen. Für ein regionales Unternehmen in Wien und Niederösterreich ist ein bundesweites Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig und angreifbar. Bei international tätigen Unternehmen kann ein weiterer räumlicher Bereich (DACH-Region, EU) zulässig sein, wenn der Angestellte tatsächlich in diesem Bereich tätig war.
Zeitliche Begrenzung: Die Höchstdauer beträgt nach § 36 Abs 1 AngG ein Jahr ab Beendigung des Dienstverhältnisses. Längere Klauseln werden nach der OGH-Rechtsprechung (9 ObA 42/11v) auf ein Jahr reduziert (geltungserhaltende Reduktion), nicht für nichtig erklärt. Für Handelsvertreter gilt HVertrG § 25 mit Höchstdauer von zwei Jahren.
Entfall der Verbindlichkeit (§ 36 Abs 2 AngG): Die Klausel muss die gesetzlichen Entfallgründe abbilden: (a) Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Angestellten, (b) vorzeitige Auflösung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund (§ 27 AngG widrig), (c) berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers (§ 26 AngG). Der Entfall tritt von Gesetzes wegen ein — die ausdrückliche Aufnahme im Vertrag dient der Rechtssicherheit und vermeidet Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien).
Konventionalstrafe (ABGB § 1336): Optional, aber praxisüblich. Muss in einem angemessenen Verhältnis zum berechtigten Schutzinteresse stehen. Bei Überhöhung kann das Gericht gemäß § 1336 Abs 2 ABGB und § 36 Abs 4 AngG mäßigen. Üblich sind Beträge zwischen 1–3 Monatsgehältern pro Verletzungsfall. Kumulation (Konventionalstrafe pro Monat der Verletzung) ist zulässig, aber mäßigungsanfällig.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht nach ABGB und AngG; Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen: Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien, §§ 50 ff. ASGG) oder zuständiges Landesgericht mit Kammer für Arbeits- und Sozialrechtssachen außerhalb Wiens.
Klageverzicht des Arbeitgebers (Lösungsklausel): In der Praxis vereinbaren Arbeitgeber häufig ein Rücktrittsrecht aus der Konkurrenzklausel — der Arbeitgeber kann auf die Klausel vor oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses verzichten und den Angestellten von der Bindung befreien. Ohne solche Klausel ist der Arbeitgeber selbst bei eigener Kündigung des Angestellten (aus Verschulden) an die Klausel gebunden.
Wechselwirkung mit Kollektivvertrag: Prüfen Sie, ob der für Ihr Unternehmen maßgebliche Kollektivvertrag (KV Handel, KV Metallgewerbe, KV IT-Dienstleistungen etc.) Besonderheiten für Konkurrenzklauseln vorsieht. Das WKO-Kollektivvertragsportal (wko.at/service/kollektivvertrag) stellt alle aktuellen Kollektivverträge kostenlos zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Konkurrenzklausel Österreich aus
Den Konkurrenzklausel-Mustervertrag Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Das ausgefüllte Dokument wird idealerweise vom zuständigen Rechtsanwalt (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK) geprüft, bevor es dem Angestellten zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
Schritt 1: Arbeitgeberdaten eintragen. Tragen Sie den vollständigen Firmennamen des Arbeitgebers laut aktuellem Firmenbuchauszug (justiz.gv.at oder firmenbuch.at) ein, gefolgt von Firmenbuchnummer (FN), Sitz und dem Namen des vertretungsbefugten Geschäftsführers (GmbHG § 18) oder Vorstandsmitglieds (AktG § 71). Bei Einzelunternehmen: eingetragener Unternehmer (e.U.) mit Firmenbuchnummer.
Schritt 2: Arbeitnehmerdaten und Dienstverhältnis. Vollständige Daten des Angestellten: Vorname, Familienname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnort. Außerdem Beschäftigungsbeginn, aktuelle Stelle/Funktion und der auf das Dienstverhältnis anwendbare Kollektivvertrag (z.B. KV für Angestellte im Handel, KV für die Elektro- und Elektronikindustrie) — abrufbar über das WKO-Kollektivvertragsportal.
Schritt 3: Monatliches Brutto-Entgelt prüfen und eintragen. Tragen Sie das aktuelle monatliche Brutto-Entgelt ein und bestätigen Sie, dass es die Grenze von § 36 Abs 1 AngG (2025: €2.405,00 brutto monatlich) übersteigt. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel unwirksam — die Konkurrenzklausel darf in diesem Fall nicht vereinbart werden.
Schritt 4: Sachlichen Anwendungsbereich definieren. Beschreiben Sie präzise und eng, welche Tätigkeiten dem Angestellten nach Beendigung des Dienstverhältnisses verboten sind. Nur Tätigkeiten, mit denen der Angestellte im Betrieb tatsächlich beschäftigt war, sind zulässig (OGH 9 ObA 42/11v). Verwenden Sie branchenspezifische Begriffe und schließen Sie irrelevante Bereiche ausdrücklich aus.
Schritt 5: Räumlichen Bereich eingrenzen. Legen Sie den geografischen Geltungsbereich fest: Österreich-weit, bestimmte Bundesländer, DACH-Region oder EU — abhängig vom tatsächlichen Geschäftsbereich des Arbeitgebers. Regional tätige Unternehmen sollten den räumlichen Bereich auf das tatsächliche Einzugsgebiet begrenzen, um Anfechtungen wegen § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) zu vermeiden.
Schritt 6: Dauer festlegen. Maximale Dauer: 1 Jahr ab Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 36 Abs 1 AngG). Kürzere Zeiträume (6 Monate) sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzuziehen, wenn das Schutzinteresse dies erlaubt. Datum des Beginns der Karenzzeit klar angeben: ab dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Schritt 7: Konventionalstrafe festlegen (optional). Vereinbaren Sie eine Konventionalstrafe nach ABGB § 1336 für den Fall der Verletzung. Üblich: 1–3 Monatsgehälter pro Verstoß. Beachten Sie das richterliche Mäßigungsrecht (ABGB § 1336 Abs 2) und setzen Sie die Strafe verhältnismäßig an, um Reduktionen durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder die zuständigen Landesgerichte zu minimieren.
Schritt 8: Unterschriften und Datum. Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung am selben Tag. Jede Partei erhält ein Originalexemplar. Das Datum der Unterzeichnung sollte mit dem Beginn oder einer Änderung des Dienstverhältnisses zusammenfallen — nachträgliche Konkurrenzklauseln bedürfen einer neuen Gegenleistung, sonst fehlt die Causa (ABGB § 879 Abs 2).
Rechtliche Anforderungen für Konkurrenzklausel Österreich
Die Konkurrenzklausel nach § 36 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) in Österreich unterliegt strikten gesetzlichen Wirksamkeitsbedingungen, deren Nichterfüllung die Klausel von Gesetzes wegen unwirksam macht.
Schriftform (§ 36 Abs 1 AngG): Die Konkurrenzklausel muss schriftlich vereinbart werden — mündliche Abreden sind absolut unwirksam. Das Schriftlichkeitsgebot ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, keine bloße Beweisregel. Eine elektronische Vereinbarung ist nur mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wirksam.
Einkommensgrenze (§ 36 Abs 1 AngG): Das monatliche Entgelt muss die gesetzliche Mindestgrenze überschreiten. Für 2025: €2.405,00 brutto monatlich, jährlich neu festgesetzt vom Bundesministerium für Arbeit (BMA). Wird die Grenze nach Vereinbarung der Klausel durch Gehaltserhöhung erreicht, werden früher vereinbarte unwirksame Klauseln dadurch nicht nachträglich wirksam.
Einjährige Höchstdauer (§ 36 Abs 1 AngG): Die Klausel darf die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Dienstverhältnisses nicht überschreiten. Eine längere Klausel wird nach der geltenden OGH-Rechtsprechung (OGH 9 ObA 42/11v) auf ein Jahr reduziert (geltungserhaltende Reduktion), nicht für nichtig erklärt. Ausnahme: HVertrG § 25 für Handelsvertreter — dort 2 Jahre.
Entfall der Verbindlichkeit (§ 36 Abs 2 AngG): Die Bindung entfällt von Gesetzes wegen, wenn (a) der Arbeitgeber ohne Verschulden des Angestellten kündigt, (b) der Arbeitgeber ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst (§ 27 AngG widrig), oder (c) der Angestellte wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grundes berechtigt vorzeitig austritt (§ 26 AngG). In diesen Fällen kann der Angestellte sofort bei einem Mitbewerber tätig werden, ohne Konventionalstrafe zu riskieren.
Verhältnismäßigkeit und Sittenwidrigkeitsschranke (ABGB § 879 Abs 1): Selbst wenn alle formalen Voraussetzungen des § 36 AngG erfüllt sind, kann eine Konkurrenzklausel wegen Sittenwidrigkeit gemäß ABGB § 879 Abs 1 nichtig sein, wenn sie das berechtigte Schutzinteresse des Arbeitgebers übersteigt, den Angestellten unverhältnismäßig in seiner wirtschaftlichen Entfaltung einschränkt oder der räumliche/sachliche Bereich übermäßig weit gefasst ist. Das Bezirksgericht oder Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft dies von Amts wegen.
Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafe (ABGB § 1336 Abs 2, § 36 Abs 4 AngG): Gerichte — insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) — können überhöhte Konventionalstrafen auf ein angemessenes Maß herabsetzen. Bei der Bemessung berücksichtigen sie die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers, den tatsächlichen Schaden des Arbeitgebers und den Grad des Verschuldens. Die Herabsetzung erfolgt auf Antrag des Schuldners (Einrede der Mäßigung).
Nicht-Anwendbarkeit auf freie Dienstnehmer: Freie Dienstnehmer (ASVG § 4 Abs 4) sind keine Angestellten im Sinne des AngG — für sie gilt § 36 AngG nicht direkt. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für freie Dienstnehmer sind nur nach ABGB § 879 zu beurteilen, wobei die Verhältnismäßigkeitsprüfung noch strenger ausfällt als bei Angestellten.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkurrenzklausel Österreich
Bei der Vereinbarung von Konkurrenzklauseln in Österreich nach § 36 AngG unterlaufen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelmäßig folgende Fehler, die zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der Klausel führen.
Einkommensgrenze nicht geprüft: Der häufigste Fehler ist die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ohne Prüfung, ob das Brutto-Entgelt des Angestellten die Grenze des § 36 Abs 1 AngG (2025: €2.405,00 brutto/Monat) übersteigt. Liegt das Gehalt darunter, ist die Klausel unwirksam — auch wenn beide Parteien unterschrieben haben. Der Angestellte kann sie ignorieren, ohne Konventionalstrafe zu riskieren.
Zu weit gefasster sachlicher Bereich: Formulierungen wie „jede Tätigkeit im Wirtschaftsbereich des Arbeitgebers“ oder „Beschäftigung in der Branche“ sind zu weit und werden vom OGH (9 ObA 42/11v) nicht anerkannt. Der sachliche Bereich muss auf die tatsächliche Tätigkeit des Angestellten im Betrieb beschränkt sein. Eine übermäßig weite Klausel kann wegen Sittenwidrigkeit nach ABGB § 879 Abs 1 zur Gesamtnichtigkeit führen.
Übersehene Entfallgründe (§ 36 Abs 2 AngG): Arbeitgeber übersehen häufig, dass die Konkurrenzklausel bei eigener Kündigung des Arbeitgebers — außer bei Kündigung wegen Verschuldens des Angestellten — von Gesetzes wegen entfällt. Wer einen Angestellten kündigt und dann auf die Konkurrenzklausel besteht, hat keinen Anspruch auf Einhaltung — und damit auch keinen Anspruch auf die Konventionalstrafe.
Keine schriftliche Vereinbarung: Mündlich vereinbarte oder per E-Mail bestätigte Konkurrenzklauseln ohne qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014) sind unwirksam. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 36 Abs 1 AngG ist konstitutiv, nicht dispositiv.
Überhöhte Konventionalstrafe: Konventionalstrafen, die mehrere Jahresgehälter übersteigen, werden vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) auf ein angemessenes Maß herabgesetzt (ABGB § 1336 Abs 2). Arbeitgeber verlassen sich auf Beträge, die in der Praxis nicht durchsetzbar sind. Eine moderate Konventionalstrafe (1–3 Monatsgehälter) ist realistischer und planungssicherer.
Keine Lösungsklausel vorgesehen: Arbeitgeber, die keine Lösungsklausel (Recht auf Verzicht vor oder bei Beendigung) vereinbaren, sind an die Klausel auch dann gebunden, wenn ein Festhalten aus Unternehmenssicht nicht sinnvoll ist — z.B. bei einem Angestellten, der in eine nicht-konkurrierende Branche wechselt. Eine Lösungsklausel gibt dem Arbeitgeber die Flexibilität, auf die Klausel zu verzichten und dem Angestellten Mobilität zu ermöglichen. Ohne Lösungsklausel bindet die Klausel auch den Arbeitgeber — er kann den Angestellten nicht einfach von der Klausel befreien, wenn er will.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- eIDASEU official
- § 36 AngGAT official
- § 36 Abs 1 AngGAT official
- § 36 Abs 2 AngGAT official
- § 27 AngGAT official
- § 26 AngGAT official
- § 1336 Abs 2 ABGBAT official
- § 36 Abs 4 AngGAT official
- § 879 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Konkurrenzklausel nach § 36 Angestelltengesetz (AngG) ist in Österreich nur wirksam, wenn das monatliche Brutto-Entgelt des Angestellten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag übersteigt. Für das Jahr 2025 beträgt diese Grenze €2.405,00 brutto monatlich; der Betrag wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) neu festgesetzt und im Bundesgesetzblatt verlautbart. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel von Gesetzes wegen absolut unwirksam — auch wenn beide Parteien sie unterzeichnet haben. Der Angestellte kann die Klausel in diesem Fall ignorieren, ohne Konventionalstrafe oder sonstige rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Wichtig: Maßgeblich ist das Entgelt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht ein späteres Gehalt. Eine Gehaltserhöhung nach Vereinbarung der Klausel, die den Angestellten nachträglich über die Grenze hebt, macht eine zuvor unwirksame Klausel nicht rückwirkend wirksam. Für die Bemessung des Entgelts zählen alle laufenden Bezüge — Grundgehalt, Zulagen, Provisionen — nicht aber die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Diese Grenze gilt nur für Angestellte nach dem AngG; für Arbeiter richtet sich die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel ausschließlich nach der Sittenwidrigkeitskontrolle des ABGB § 879.
Die maximale Dauer einer Konkurrenzklausel (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) nach § 36 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) beträgt in Österreich ein Jahr ab dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses. Vereinbarte längere Laufzeiten werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf ein Jahr gekürzt — die gesamte Klausel wird also nicht für nichtig erklärt, sondern auf das zulässige Höchstmaß beschränkt. Eine Ausnahme gilt für Handelsvertreter: Gemäß Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl Nr. 88/1993) § 25 beträgt die Höchstdauer für nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Handelsvertreterrecht zwei Jahre. Auch für diese gilt: schriftliche Vereinbarung zwingend, räumliche Beschränkung auf das dem Handelsvertreter zugewiesene Gebiet. Für freie Dienstnehmer, die nicht dem AngG unterliegen, gelten keine starren zeitlichen Grenzen aus dem AngG; die Verhältnismäßigkeit der Laufzeit wird vom Bezirksgericht oder dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) nach allgemeiner Sittenwidrigkeitskontrolle (ABGB § 879 Abs 1) beurteilt. In der Praxis sollte die Laufzeit so kurz wie möglich gehalten werden: Je kürzer die Bindung, desto geringer die Anfechtungsgefahr und desto leichter die Durchsetzbarkeit vor dem ASG Wien oder dem zuständigen Landesgericht.
Nein — wenn der Arbeitgeber den Angestellten kündigt (außer bei einer Kündigung wegen Verschuldens des Angestellten), entfällt die Verbindlichkeit der Konkurrenzklausel von Gesetzes wegen gemäß § 36 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG). Der Angestellte ist in diesem Fall vollständig von der Bindung befreit und kann sofort bei einem Mitbewerber tätig werden — ohne Konventionalstrafe und ohne rechtliche Konsequenzen. Dieser Entfall tritt automatisch ein; der Angestellte muss ihn nicht gesondert geltend machen. Die Entfallgründe nach § 36 Abs 2 AngG sind abschließend: (a) Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Angestellten, (b) vorzeitige Auflösung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund im Sinne des § 27 AngG (ungerechtfertigte Entlassung), (c) berechtigter vorzeitiger Austritt des Angestellten nach § 26 AngG (Austritt wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grundes — z.B. Lohnrückstand, tätliche Angriffe, gesundheitswidrige Arbeitsbedingungen). Bleibt der Angestellte hingegen selbst ohne wichtigen Grund und kündigt er selbst — oder wird er wegen nachweislichen Verschuldens (AngG § 27) entlassen — bleibt die Konkurrenzklausel in vollem Umfang aufrecht. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall das Verschulden des Angestellten nachweisen können, wenn er die Konventionalstrafe geltend machen will; die Beweislast liegt beim Arbeitgeber (§ 6 MSchG analog, ASG Wien-Judikatur).
Ja — auch wenn eine Konkurrenzklausel alle formalen Anforderungen des § 36 Angestelltengesetz (AngG) erfüllt (Schriftform, Einkommensgrenze, Höchstdauer), kann sie gemäß ABGB § 879 Abs 1 nichtig sein, wenn sie das berechtigte Schutzinteresse des Arbeitgebers unverhältnismäßig übersteigt und den Angestellten in seiner wirtschaftlichen Entfaltung übermäßig einschränkt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüft in ständiger Rechtsprechung (OGH 9 ObA 42/11v, OGH 8 ObA 2/97d) die Verhältnismäßigkeit der Klausel nach folgenden Kriterien: (1) Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Schutzinteresse? (z.B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Kundenbeziehungen, besonderem Know-how) — Ohne berechtigtes Schutzinteresse ist die Klausel sittenwidrig. (2) Ist der sachliche Bereich auf das tatsächliche Tätigkeitsfeld des Angestellten beschränkt? — Zu weite Formulierungen führen zur Nichtigkeit. (3) Ist der räumliche Bereich auf das tatsächliche Geschäftsgebiet beschränkt? — Weltweite oder österreichweite Wettbewerbsverbote für regional tätige Unternehmen sind sittenwidrig. (4) Ist die zeitliche Dauer verhältnismäßig? — Selbst innerhalb der Einjahresgrenze kann eine zu lange Bindung sittenwidrig sein. Eine nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrige Klausel ist absolut nichtig — sie kann nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden (Unterschied zur geltungserhaltenden Reduktion bei zu langer Laufzeit nach § 36 AngG). Das Bezirksgericht oder Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft die Sittenwidrigkeit von Amts wegen.
Bei einer Konkurrenzklausel in Österreich nach § 36 Angestelltengesetz (AngG) und ABGB § 1336 ist eine Konventionalstrafe von 1–3 Monatsgehältern pro Verletzungsfall praxisüblich und vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder den zuständigen Landesgerichten regelmäßig durchsetzbar. Höhere Beträge sind möglich, unterliegen aber dem richterlichen Mäßigungsrecht nach ABGB § 1336 Abs 2 und § 36 Abs 4 AngG — das Gericht kann die Konventionalstrafe auf ein angemessenes Maß reduzieren, wenn sie unverhältnismäßig hoch erscheint. Bei der Mäßigung berücksichtigen die Gerichte: (a) den tatsächlichen Schaden des Arbeitgebers (zu beziffern!), (b) die wirtschaftliche Situation des Angestellten, (c) den Grad des Verschuldens (absichtliche Verletzung vs. Fahrlässigkeit), (d) die Dauer der Verletzung. Empfehlung: Vereinbaren Sie eine Konventionalstrafe pro Monat der Verletzung (Dauerdelikt), nicht nur pro einzelnem Verstoß — so wächst der Druck auf den Angestellten mit der Dauer der vertragswidrigen Tätigkeit. Verbinden Sie die Konventionalstrafe mit dem Recht des Arbeitgebers, darüber hinaus Schadensersatz nach allgemeinem Haftungsrecht (ABGB §§ 1295 ff.) zu fordern. Der tatsächliche Schaden ist schwer zu beziffern — deshalb ist die Konventionalstrafe aus Arbeitgebersicht das wichtigste Durchsetzungsmittel.
§ 36 Angestelltengesetz (AngG) gilt nur für echte Dienstnehmer (Arbeitnehmer), nicht für freie Dienstnehmer nach ASVG § 4 Abs 4. Freie Dienstnehmer — typisch bei IT-Freelancern, Unternehmensberatern auf Werkvertragsbasis oder geringfügig Beschäftigten mit persönlicher Arbeitsleistungspflicht — sind keine Angestellten im Sinne des AngG; für sie gilt weder die Einkommensgrenze noch die einjährige Höchstdauer des § 36 AngG. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für freie Dienstnehmer richten sich ausschließlich nach dem allgemeinen Sittenwidrigkeitsrecht des ABGB § 879 Abs 1. Das bedeutet: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt noch strenger aus als bei Angestellten. Eine zu lange Laufzeit (mehr als 1–2 Jahre), ein zu weiter sachlicher Bereich oder das Fehlen eines berechtigten Schutzinteresses führt zur Nichtigkeit nach ABGB § 879. In der Praxis sollten Auftraggeber, die freie Dienstnehmer mit einer Konkurrenzklausel binden wollen, einen österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK) hinzuziehen, da die Abgrenzung echter Dienstverhältnis vs. freies Dienstverhältnis vs. Werkvertrag von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und dem Finanzamt Österreich regelmäßig überprüft wird und eine Fehleinschätzung zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen (ASVG § 4 Abs 2) führen kann.
Bei Verletzung einer Konkurrenzklausel nach § 36 AngG stehen dem Arbeitgeber in Österreich folgende Rechtsmittel zur Verfügung: Erstens kann der Arbeitgeber die vereinbarte Konventionalstrafe (ABGB § 1336) gerichtlich geltend machen — ohne Schadensnachweis (ABGB § 1336 Abs 1: Schaden muss nicht bewiesen werden, wenn Konventionalstrafe vereinbart). Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) für Wien oder die Arbeitsrechtskammer am Landesgericht für andere Bundesländer. Zweitens kann der Arbeitgeber Schadenersatz nach allgemeinem Haftungsrecht verlangen (ABGB §§ 1295 ff.), wenn der tatsächliche Schaden die Konventionalstrafe übersteigt — aber nur wenn er den Schaden beziffern und beweisen kann. Drittens kann der Arbeitgeber beim zuständigen Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung nach ZPO §§ 381 ff. beantragen, um den Angestellten sofort an der weiteren vertragswidrigen Tätigkeit zu hindern — sog. Unterlassungsklage plus einstweilige Verfügung. Voraussetzung: Glaubhaftmachung der Verletzung und des drohenden Schadens (Sicherungszweck). Die Dauer eines Unterlassungsverfahrens vor dem ASG Wien oder Bezirksgericht beträgt typischerweise 3–12 Monate; einstweilige Verfügungen können innerhalb von Tagen erlassen werden. Empfehlung: Koppeln Sie die Konkurrenzklausel mit einer gut dokumentierten Begründung des Schutzinteresses — das stärkt die Position im Verfahren und reduziert das Risiko einer Mäßigung der Konventionalstrafe durch das Gericht.
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