Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)
KAUFVERTRAG BOOT / WASSERFAHRZEUG (PRIVATVERKAUF)
gemäss OR Art. 184-221, BSG (SR 747.201), BSV (SR 747.201.1)
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERKAEUFER: [Verkäufer Name] Adresse: [Verkäufer Adresse] Telefon: [Verkäufer Telefon]
KAEUFER: [Käufer Name] Adresse: [Käufer Adresse] Telefon: [Käufer Telefon]
2. KAUFGEGENSTAND (BOOTSBESCHREIBUNG)
Bootskategorie: [Bootskategorie]
Marke: [Marke]
Modell: [Modell]
Baujahr: [Baujahr]
Länge: [Bootslänge]
Breite: [Bootsbreite]
Tiefgang: [Tiefgang]
Verdrängung: [Verdrängung]
Rumpfmaterial: [Rumpfmaterial]
Rumpffarbe: [Rumpffarbe]
Schiffsausweisnummer: [Schiffsausweisnummer]
Heimhafen / Hafenkennzeichen: [Heimhafen]
Zustand und bekannte Mängel: [Zustand]
3. MOTORENANGABEN (bei Motorbooten) / SEGELANGABEN (bei Segelbooten)
Motormarke: [Motormarke]
Motormodell: [Motormodell]
Motorleistung: [Motorleistung]
Motortyp: [Motortyp]
Treibstoffart: [Treibstoff]
Betriebsstunden: [Betriebsstunden]
Segelfläche (bei Segelbooten): [Segelfläche]
Hinweis Führerausweispflicht: Für Motorboote über 6 kW Motorleistung ist gemäss BSG Art. 13 in Verbindung mit BSV Art. 80 der Führerausweis Kategorie A erforderlich. Für Segelboote über 15 Quadratmeter Segelfläche der Führerausweis Kategorie D. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die rechtlichen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme des Boots kennt.
4. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Vereinbarter Kaufpreis: [Kaufpreis CHF]
Zahlungsart: [Zahlungsart]
Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer (MWST) an. Bei Kaufpreisen über CHF 50'000 wird ein notarielles Treuhandkonto empfohlen, damit beide Parteien gesichert sind.
5. UEBERGABE UND HALTERWECHSEL
Übergabedatum: [Übergabedatum]
Übergabeort: [Übergabeort]
Liegeplatzregelung: [Liegeplatz]
Enthaltenes Zubehör und Dokumente: [Enthaltene Items]
Der Käufer ist verpflichtet, den Halterwechsel unverzüglich beim zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt anzumelden. Vor der Inbetriebnahme schliesst der Käufer eine Bootshaftpflichtversicherung gemäss BSG Art. 25 ab. Mit der körperlichen Übergabe geht die Preisgefahr gemäss OR Art. 185 auf den Käufer über. Wird ein Bootstrailer mit verkauft, ist für den Trailer ein separater Halterwechsel beim Strassenverkehrsamt erforderlich.
6. GEWAEHRLEISTUNG (OR ART. 197-210)
Gewährleistungsregelung: [Gewährleistung]
Trotz allfälligem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel gemäss OR Art. 199. Der Käufer hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung gemäss OR Art. 201 zu rügen.
Verkäufer/in
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Signature
Käufer/in
________________
Signature
What Is a Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)?
Der Kaufvertrag Boot / Wasserfahrzeug (Privatverkauf) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 184-221, OR Art. 197-210, BSG (SR 747.201), BSV (SR 747.201.1) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
OR Art. 184 definiert den Kaufvertrag als denjenigen Vertrag, durch den der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu entrichten. Beim Bootskauf in der Schweiz geht gemäss OR Art. 185 die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung) mit der körperlichen Übergabe des Boots auf den Käufer über. Die Sachgewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210 verpflichtet den Verkäufer, ein Boot zu übergeben, das frei von wesentlichen Mängeln ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Bootskategorien und Zulassungspflicht: Das Schweizer Schifffahrtsrecht unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Wasserfahrzeugen. Zulassungspflichtig sind gemäss BSV alle Boote, die länger als 2.5 Meter sind und einen Antrieb (Motor oder Segel) besitzen, sowie alle Motorboote unabhängig von der Länge. Zulassungsfrei sind kleine Ruderboote, Kajaks, Kanus, Stand-Up-Paddle-Boards und ähnliche reine Muskelkraft-Wasserfahrzeuge unter 2.5 Meter Länge. Zulassungspflichtige Boote benötigen einen Schiffsausweis, der vom kantonalen Schifffahrtsamt (z.B. dem Schifffahrtsamt Kanton Zürich, dem Service de la navigation Vaud oder dem Amt für Wirtschaft und Verkehr Bern) ausgestellt wird.
Führerausweispflicht: Für das Führen von Motorbooten mit mehr als 6 kW Motorleistung wird gemäss BSG Art. 13 in Verbindung mit BSV Art. 80 der Führerausweis Kategorie A (Motorboot) benötigt. Für Segelboote über 15 Quadratmeter Segelfläche ist der Führerausweis Kategorie D (Segelboot) erforderlich. Diese Führerausweise werden nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung beim kantonalen Schifffahrtsamt ausgestellt. Der Käufer muss vor dem Bootskauf sicherstellen, dass er den entsprechenden Führerausweis besitzt oder sich verpflichten, diesen zu erwerben.
Versicherungspflicht: Gemäss BSG Art. 25 ist für alle motorisierten Boote in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung zwingend. Die Versicherung muss eine Mindestdeckung gemäss BSV bieten. Ohne gültigen Versicherungsnachweis verweigert das kantonale Schifffahrtsamt die Ummeldung beim Halterwechsel. Der Verkäufer muss seine bestehende Versicherung nach der Übergabe kündigen, und der Käufer muss vor der Inbetriebnahme eine neue Versicherung abschliessen.
Sachgewährleistung beim Bootskauf: Beim Boot-Privatverkauf zwischen Privatpersonen ist der Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 Standard und zulässig. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Wer einen bekannten Defekt am Rumpf, einen Wassereintritt am Motor, einen verschwiegenen Stapellaufunfall, einen Riss in der Segelfläche oder eine versteckte Faulstelle im Holz bewusst verschweigt, kann sich gemäss OR Art. 203 nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Liegeplatzfrage: Boote über 2.5 Meter Länge benötigen einen Liegeplatz, üblicherweise an einem See, einem Binnengewässer oder in einem Hafen. Die Liegeplätze auf den Schweizer Hauptseen (Genfersee, Bodensee, Vierwaldstaettersee, Zuerichsee, Neuenburgersee, Zugersee) sind sehr begehrt und teilweise jahrelange Wartelisten. Beim Bootskauf muss der Käufer entweder einen eigenen Liegeplatz besitzen, einen Liegeplatz mieten oder das Boot trailern und an einer Slipstelle ins Wasser bringen. Diese Frage gehört in den Kaufvertrag, weil ein Boot ohne Liegeplatz für den Käufer wertlos sein kann.
Mehrwertsteuer und Gewerbeverkauf: Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer an. Bootshändler als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen unterliegen der Margenbesteuerung gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20). Beim Gewerbeverkauf an eine Privatperson gilt die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend.
When Do You Need a Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)?
Der Kaufvertrag Boot Schweiz ist bei jedem Verkauf eines Wasserfahrzeugs zwischen Privatpersonen oder zwischen Händler und Privatperson zwingend empfohlen, in mehreren Konstellationen sogar de facto unverzichtbar.
Halterwechsel beim kantonalen Schifffahrtsamt: Bei zulassungspflichtigen Booten (alle motorisierten Boote, Segelboote über 2.5 Meter) ist der schriftliche Kaufvertrag für den Halterwechsel beim zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt zwingend erforderlich. Die Schifffahrtsämter (zum Beispiel das Schifffahrtsamt des Kantons Zürich, das Service de la navigation Vaud, das Amt für Wirtschaft und Verkehr Bern oder das Schifffahrtsamt Kanton Tessin) verlangen den Kaufvertrag als Nachweis der Eigentümersänderung, des Übergabedatums und des Kaufpreises. Ohne schriftlichen Kaufvertrag wird die Ummeldung des Schiffsausweises verweigert.
Hochwertige Boote und Yachten: Beim Kauf eines Motorboots (CHF 30'000 bis 200'000), eines Segelboots (CHF 20'000 bis 500'000) oder einer Yacht (CHF 100'000 bis Millionen) muss der Zustand exakt dokumentiert werden. Boote können unsichtbare strukturelle Mängel aufweisen: Faulstellen im Holzkern (bei alten Holzbooten), Osmose-Schäden am GFK-Rumpf, verdeckte Wassereintritte am Motor, Rissbildung an der Segelfläche, defekte Bordelektronik (GPS, Kartenplotter, Funkanlage) oder Korrosion an Edelstahl-Komponenten. Der schriftliche Kaufvertrag dokumentiert den Zustand bei Übergabe und schützt vor späteren Streitigkeiten.
Liegeplatzregelung: Liegeplätze auf Schweizer Seen sind extrem knapp. Die Wartelisten für Liegeplätze auf dem Zuerichsee, dem Vierwaldstaettersee oder dem Genfersee betragen je nach Hafen zwischen drei und fünfzehn Jahren. Wird ein Boot mit Liegeplatz verkauft, ist die Frage zu klären, ob der Liegeplatz mit dem Boot übernommen werden kann oder ob der Liegeplatzvertrag separat gekündigt und neu vergeben wird. Die meisten Hafenbetreiber knuepfen die Vergabe an persönliche Voraussetzungen und erlauben keine direkte Übertragung. Diese Punkte gehören in den Kaufvertrag.
Versicherungsrechtliche Klarheit: Der Verkäufer muss nach dem Halterwechsel seine bestehende Bootsversicherung kündigen. Ohne klares Übergabedatum im Kaufvertrag bleibt die Haftungsfrage bei Unfällen nach der Übergabe, aber vor der formellen Ummeldung beim Schifffahrtsamt, ungeklaert. Der Käufer muss vor der Inbetriebnahme eine neue Haftpflichtversicherung gemäss BSG Art. 25 abschliessen.
Saisonalität und Winterlagerung: Boote werden in der Schweiz häufig im Herbst nach der Saison verkauft. Bei einem Kauf nach mehrmonatiger Winterlagerung kann es zu unsichtbaren Schäden kommen: tiefentladene Akkus, eingerostete Motoren, korrosionsbedingte Schäden, Frostschaeden an Wasserleitungen oder Kühlern, Schimmelbildung in Innenräumen, oder Schäden an Persenning und Polstern. Der schriftliche Kaufvertrag dokumentiert den Zustand zum Übergabezeitpunkt.
Ausstattung und Zubehör: Boote werden oft mit umfangreichem Zubehör verkauft: Aussenbordmotor, Trailer, Persenning, Anker, Festmacherleinen, Rettungswesten, Feuerloescher, GPS-Gerät, Kartenplotter, Funkanlage, Echolot, Kuehlbox, Bordtoilette, Küchenausstattung, Schlafausstattung. Der Kaufvertrag legt verbindlich fest, was im vereinbarten Kaufpreis enthalten ist, und verhindert spätere Streitigkeiten über den Lieferumfang. Ein Bootstrailer hat üblicherweise ein eigenes Kontrollschild und benötigt einen separaten Halterwechsel beim Strassenverkehrsamt.
MFK-Prüfung und Bootsprüfung: Boote unterliegen je nach Kanton einer periodischen Bootsprüfung (analog der MFK bei Motorfahrzeugen). Der letzte Bootsprüfungs-Rapport sollte dem Kaufvertrag beigelegt werden, damit der Käufer den technischen Zustand und das nächste Prüfdatum kennt.
Privatverkauf über Internet: Wer ein Boot über tutti.ch, ricardo.ch, ebay.ch oder über spezialisierte Boots-Plattformen wie boatsandyachts.ch oder yachtworld.ch verkauft, sollte zwingend einen schriftlichen Kaufvertrag aufsetzen. Bei Booten ist die Investitionssumme typischerweise hoch, der schriftliche Vertrag ist die wichtigste Beweisurkunde im Streitfall.
Kreditfinanzierung und Bonitätsprüfung: Wird ein Boot mit Konsumkredit oder einem speziellen Bootskredit finanziert, gelten die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes (KKG, SR 221.214.1) mit zwingender Bonitätsprüfung und siebentägiger Kühlperiode.
What to Include in Your Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)
Ein rechtswirksamer Kaufvertrag für ein Boot oder Wasserfahrzeug in der Schweiz muss gemäss OR Art. 184 bis 221, Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) und den kantonalen Schifffahrtsbestimmungen folgende Elemente enthalten.
Parteienangaben (zwingend): Vollständige Vor- und Nachnamen beider Parteien, Wohnadressen mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft, Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Bei Bootshaendlern als Verkäufer zusätzlich: Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und allenfalls die MWST-Registrierungsnummer. Eine eindeutige Bezeichnung der Parteien als Verkäufer und Käufer erleichtert die spätere Auslegung des Vertrags gemäss OR Art. 18.
Bootsbeschreibung mit Schiffsausweisnummer: Bootsmarke (zum Beispiel Bavaria, Beneteau, Jeanneau, Hanse, Bayliner, Sea Ray, Yamaha, Bombardier Sea-Doo, Quicksilver, Boesch, Pedrazzini, Frauscher, Riva), Bootsmodell, Baujahr, Bootskategorie (Motorboot offen, Motorboot Kabinen-Cruiser, Segelboot Jolle, Segelboot Kielboot, Segelyacht, Sportboot, Schlauchboot mit Festrumpf, Jetski, Kajak, Kanu, SUP), Bootslänge in Meter, Bootsbreite in Meter, Bootstiefgang in Meter, Verdrängung in Tonnen, Rumpfmaterial (GFK, Aluminium, Stahl, Holz, Polyester), Rumpffarbe, Schiffsausweisnummer (vom kantonalen Schifffahrtsamt vergeben), Hafenkennzeichen.
Motorenangaben (bei Motorbooten): Motormarke (Mercury, Yamaha, Honda, Suzuki, Volvo Penta, MerCruiser, Tohatsu), Motormodell, Motorleistung in kW und PS, Motortyp (Aussenborder, Innenborder, Z-Antrieb), Treibstoffart (Benzin, Diesel), Motorseriennummer, Betriebsstunden (Stundenzaehler-Stand bei Übergabe), letzter Service-Termin und allfällige Garantie-Restlaufzeit. Bei Segelbooten: Segelfläche in Quadratmeter, Anzahl und Zustand der Segel (Gross-Segel, Genua, Spinnaker), Mastlänge, Bauart des Riggs.
Schiffsausweis und Versicherung: Angabe, dass der Schiffsausweis (vergleichbar mit dem Fahrzeugausweis bei Motorfahrzeugen) am Übergabetag übergeben wird. Hinweis auf die obligatorische Haftpflichtversicherung gemäss BSG Art. 25 für alle motorisierten Boote. Verpflichtung des Käufers, vor der Inbetriebnahme eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Kaufpreis in CHF: Vereinbarter Kaufpreis in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen (zum Beispiel CHF 28'500 für ein gebrauchtes Motorboot, CHF 145'000 für ein gebrauchtes Segelboot oder CHF 380'000 für eine gebrauchte Yacht). Ausdrückliche Auflistung, was im Kaufpreis inbegriffen ist: Aussenbordmotor, Bootstrailer, Persenning, Anker, Festmacherleinen, Rettungswesten, Feuerloescher, GPS-Gerät, Kartenplotter, Funkanlage, Echolot, Kuehlbox, Bordtoilette oder weiteres Zubehör.
Zahlungsmodalitäten: Zahlungsart (Banküberweisung, Bargeld bei niedrigem Betrag, TWINT bis CHF 5'000), genaues Fälligkeitsdatum, IBAN und Kontoinhaber des Verkäufers. Bei hohen Kaufpreisen über CHF 50'000 wird ein notarielles Treuhand-Konto oder eine bankseitige Treuhand-Abwicklung empfohlen.
Liegeplatz-Klausel: Angabe, ob ein Liegeplatz mit dem Boot übernommen wird, ob der Liegeplatzvertrag übertragen werden kann oder ob der Verkäufer den Liegeplatz separat kündigt. Bei Trailerbooten: Angabe, ob der Bootstrailer im Kaufpreis enthalten ist, mit welchem Kontrollschild der Trailer beim Strassenverkehrsamt zugelassen ist und welche Maximallasten der Trailer aufnehmen kann.
Bootsprüfung (BSV): Letzter Bootsprüfungs-Rapport des kantonalen Schifffahrtsamts mit Datum und Fälligkeit der nächsten Prüfung. Allfällige Beanstandungen oder Mangelpunkte aus der letzten Prüfung sollen offengelegt werden.
Übergabe und übergebene Dokumente: Exaktes Übergabedatum (TT.MM.JJJJ) und Übergabeort (z.B. Hafen oder Slipstelle). Verbindliche Auflistung aller übergebenen Unterlagen: Schiffsausweis, letzter Bootsprüfungs-Rapport, Service-Hefte, Bedienungsanleitungen Boot, Motor, Bordelektronik, Versicherungsnachweis bisheriger Versicherung, alle Schlüssel inkl. Reserveschlüssel, Funkkonzession (falls Bordfunkanlage vorhanden).
Gewährleistung gemäss OR Art. 197 bis 210: Beim Boot-Privatverkauf ist der Gewährleistungsausschluss nach OR Art. 199 Standard. Vollständige und ausdrückliche Auflistung aller bekannten Mängel ist zwingend: Faulstellen im Holz, Osmose-Schäden am GFK, Wassereintritte, defekte Motorkomponenten, Risse in der Segelfläche, defekte Bordelektronik, Korrosion an Edelstahl-Komponenten. Nicht offenbarte bekannte Mängel begründen Haftung wegen Arglist trotz Gewährleistungsausschluss (OR Art. 199 in Verbindung mit Art. 203).
Halterwechsel beim kantonalen Schifffahrtsamt: Verpflichtung des Käufers, den Halterwechsel unverzüglich nach der Übergabe beim zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt anzumelden. Vorzulegen sind: Schiffsausweis, Lichtbildausweis, neuer Versicherungsnachweis und Kaufvertrag. Solange der Halterwechsel nicht vollzogen ist, haftet der bisherige Halter (Verkäufer) formell für Schäden und Bussen.
forms-legal.com stellt diese Boots-Kaufvertragsvorlage als praxisnahen und rechtlich geprüften Ausgangspunkt für den Schweizer Boots-Privatverkauf zur Verfügung. Bei hochwertigen Booten über CHF 50'000, bei komplexen Liegeplatzregelungen oder bei Streit über bekannte Mängel empfiehlt sich die Beratung durch eine Anwaeltin oder einen Anwalt mit Spezialisierung auf Schweizer Schifffahrts- und Vertragsrecht.
Unterschriften und Anzahl Originalexemplare: Beide Parteien unterzeichnen den Kaufvertrag eigenhändig am Übergabeort und -datum. Jede Partei erhält mindestens ein Exemplar mit beiden Originalunterschriften.
How to Fill Out Your Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)
Beim Ausfullen des Kaufvertrags Boot Schweiz gehen Sie schrittweise wie folgt vor.
Schritt 1 — Parteienangaben: Tragen Sie vollständige Vor- und Nachnamen, Wohnadressen mit Postleitzahl und Ortschaft, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Verkäufer und Käufer ein. Prüfen Sie die Identität anhand der Schweizer ID-Karte oder des Ausländerausweises (B, C, L). Bei einer Kaufpartei aus dem Ausland ist der Wohnsitz in der Schweiz mit dem Aufenthaltsausweis nachzuweisen.
Schritt 2 — Bootsdaten aus Schiffsausweis übernehmen: Öffnen Sie den Schiffsausweis (analog dem Fahrzeugausweis bei Motorfahrzeugen) und übertragen Sie folgende Angaben exakt: Schiffsausweisnummer, Hafenkennzeichen, Bootsmarke, Bootsmodell, Baujahr, Bootslänge in Meter, Bootsbreite in Meter, Verdrängung in Tonnen, Rumpfmaterial und Rumpffarbe. Abweichungen erschweren den Halterwechsel beim kantonalen Schifffahrtsamt.
Schritt 3 — Motorenangaben (bei Motorbooten): Tragen Sie die Motormarke, das Motormodell, die Motorleistung in kW und PS, den Motortyp (Aussenborder, Innenborder, Z-Antrieb), die Treibstoffart (Benzin, Diesel) und die Motorseriennummer ein. Notieren Sie den aktuellen Stand des Stundenzählers — der Stundenzaehler ist beim Boot, was der Kilometerstand beim Auto ist. Fotografieren Sie den Stundenzaehler unmittelbar vor der Übergabe als zusätzlichen Beweis.
Schritt 4 — Segelangaben (bei Segelbooten): Tragen Sie die Segelfläche in Quadratmeter, die Anzahl und den Zustand der Segel (Gross-Segel, Genua, Spinnaker), die Mastlänge und die Bauart des Riggs ein. Prüfen Sie die Segel auf Verschleisspuren — UV-Schäden, Rissbildung an der Achterliek, Verschleiss am Vorliek.
Schritt 5 — Bootszustand und Mängelliste: Prüfen Sie das Boot gemeinsam vor der Übergabe und dokumentieren Sie alle bekannten Mängel ausdrücklich. Bei GFK-Booten nach Osmose-Schäden am Unterwasserschiff suchen — kleine Blasen unter der Antifouling-Schicht. Bei Holzbooten nach Faulstellen suchen, insbesondere am Spiegel, im Bilgenbereich und an der Wasserlinie. Bei Motorbooten nach Wassereintritten am Motor, Korrosion und Lecks suchen. Auch Kleinigkeiten wie Lackkratzer, beschädigte Persenning oder defekte Bordelektronik gehören in die Mängelliste.
Schritt 6 — Letzte Bootsprüfung dokumentieren: Geben Sie das Datum der letzten Bootsprüfung beim kantonalen Schifffahrtsamt an und tragen Sie das Datum der nächsten fälligen Prüfung ein. Allfällige Beanstandungen aus der letzten Prüfung sollen im Vertrag offengelegt werden.
Schritt 7 — Liegeplatz-Klausel: Klären Sie, ob ein Liegeplatz mit dem Boot übernommen wird. Bei einer Übernahme: Hafenname, Liegeplatznummer, Vertragspartner (Hafenbetreiber), Vertragslaufzeit und Hinweis darauf, ob der Hafenbetreiber dem Halterwechsel zustimmt. Bei Trailerbooten: Bootstrailer-Marke, Modell, Kontrollschild, technisch zugelassenes Gesamtgewicht.
Schritt 8 — Kaufpreis und Zahlungsart: Legen Sie den Kaufpreis in CHF mit Apostroph als Tausendertrennzeichen fest (zum Beispiel CHF 28'500). Wahlen Sie die Zahlungsart (Banküberweisung, TWINT bei niedrigen Beträgen). Bei hohen Kaufpreisen über CHF 50'000 wird ein notarielles Treuhand-Konto empfohlen, damit der Käufer erst nach Schiffsausweis-Übergabe zahlt und der Verkäufer das Geld gesichert erhält.
Schritt 9 — Übergabe-Details und Halterwechsel: Tragen Sie das Übergabedatum (TT.MM.JJJJ) und den Übergabeort ein (z.B. Hafen, Slipstelle, Werft). Listen Sie alle übergebenen Dokumente: Schiffsausweis, letzter Bootsprüfungs-Rapport, Service-Heft, Bedienungsanleitungen, Versicherungsnachweis bisheriger Versicherung, alle Schlüssel, allfällige Funkkonzession bei Bordfunkanlage. Beide Parteien unterzeichnen am Übergabeort und -datum. Der Käufer meldet das Boot anschliessend beim kantonalen Schifffahrtsamt um.
Schritt 10 — Versicherung und Führerausweis: Vor der Inbetriebnahme schliesst der Käufer eine eigene Haftpflichtversicherung gemäss BSG Art. 25 ab. Ohne Versicherungsnachweis verweigert das Schifffahrtsamt den Halterwechsel. Bei Motorbooten über 6 kW Motorleistung muss der Lenker den Führerausweis Kategorie A gemäss BSG Art. 13 in Verbindung mit BSV Art. 80 besitzen, bei Segelbooten über 15 Quadratmeter Segelfläche den Führerausweis Kategorie D. Verkaufspartei und Käufer sollten den Bestätigungs-Punkt im Vertrag mit "Käufer bestätigt Führerausweis" markieren.
Schritt 11 — Kopien und Originalexemplare: Empfehlung: Drei Originale ausfertigen — eines für den Verkäufer, eines für den Käufer und eines als Reserve für das Schifffahrtsamt oder die Versicherung. Das Boot selbst sollte unmittelbar nach der Übergabe technisch abgenommen und auf eigene Kosten allenfalls nochmals durch einen Sachverständigen begutachtet werden, insbesondere bei hochwertigen Yachten über CHF 100'000.
Legal Requirements for Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)
Beim Kaufvertrag Boot in der Schweiz sind folgende Rechtsvorschriften und gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Kaufrecht (OR Art. 184 bis 221): OR Art. 184 regelt die Grundpflichten von Verkäufer (Eigentumsübergang und Übergabe des Boots) und Käufer (Kaufpreiszahlung). OR Art. 185 bestimmt den Gefahrübergang; beim Bootskauf empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, dass die Gefahr erst mit der körperlichen Übergabe auf den Käufer übergeht. Die Schriftform ist beim Bootskauf zwar nicht gesetzlich zwingend, faktisch aber notwendig für den Halterwechsel beim kantonalen Schifffahrtsamt.
Sachgewährleistung (OR Art. 197 bis 210): OR Art. 197 verpflichtet den Verkäufer, ein Boot zu übergeben, das frei von wesentlichen Mängeln ist. Gemäss OR Art. 199 kann die Gewährleistung beim Privatverkauf vertraglich ausgeschlossen werden — dieser Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. OR Art. 201 verpflichtet den Käufer zur unverzüglichen Mängelrüge nach Entdeckung; verspätete Rüge führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte. OR Art. 203 sichert dem Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Wandlung und Minderung bei Arglist. OR Art. 210 begrenzt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf zwei Jahre seit der Übergabe.
Schifffahrtsrecht (BSG, SR 747.201): Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen auf Schweizer Binnengewässern. BSG Art. 13 verlangt für das Führen motorisierter Boote den entsprechenden Führerausweis. BSG Art. 25 verpflichtet alle Halter motorisierter Boote zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Detailregelungen finden sich in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1).
Halterwechsel und Schiffsausweis (BSV): Der Käufer muss das Boot nach der Übergabe unverzüglich beim zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt auf seinen Namen ummelden. Vorzulegen sind: Schiffsausweis, Lichtbildausweis, neuer Versicherungsnachweis und Kaufvertrag. Die Gebühren für den Halterwechsel variieren je nach Kanton zwischen CHF 30 und CHF 150.
Versicherungspflicht (BSG Art. 25): Die Haftpflichtversicherung ist für alle motorisierten Boote in der Schweiz obligatorisch. Die Mindestversicherungssumme ist in der BSV festgelegt. Ohne gültigen Versicherungsnachweis lehnt das kantonale Schifffahrtsamt den Halterwechsel ab. Empfohlen wird zusätzlich eine Vollkasko- oder Kaskoversicherung gegen Diebstahl und Schäden am eigenen Boot.
Führerausweispflicht: Für Motorboote mit mehr als 6 kW Motorleistung ist der Führerausweis Kategorie A zwingend (BSG Art. 13 in Verbindung mit BSV Art. 80). Für Segelboote über 15 Quadratmeter Segelfläche ist der Führerausweis Kategorie D erforderlich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Führerausweis-Voraussetzungen des Käufers zu prüfen, sollte aber im Kaufvertrag darauf hinweisen.
Bootsprüfung: Boote unterliegen je nach Kanton einer periodischen Bootsprüfung beim kantonalen Schifffahrtsamt. Die Prüfintervalle variieren je nach Bootstyp und Kanton zwischen drei und fünf Jahren. Der letzte Bootsprüfungs-Rapport sollte dem Kaufvertrag beigelegt werden.
Liegeplatzregulierung: Die Liegeplätze auf Schweizer Seen werden durch die jeweiligen kantonalen oder kommunalen Hafenbetreiber vergeben. Liegeplätze sind in der Regel nicht übertragbar und an persönliche Voraussetzungen (Wohnsitz im Standortkanton, Mitgliedschaft im Yachtclub) gebunden. Beim Bootskauf muss die Liegeplatzfrage separat geklärt werden — der Verkaufsvertrag des Boots automatisiert den Liegeplatz-Übergang nicht.
Funkkonzession: Wird ein Boot mit Bordfunkanlage (UKW-Funk, Seenotrufanlage) verkauft, muss die Funkkonzession (vergeben durch das Bundesamt für Kommunikation BAKOM) auf den neuen Halter überschrieben werden. Der Verkäufer hat seine bisherige Funkkonzession schriftlich zu kündigen.
Kantonale Schifffahrtssteuer: Ab dem Datum der Ummeldung beim Schifffahrtsamt schuldet der neue Halter die kantonale Schifffahrtssteuer. Der Verkäufer erhält seinen Anteil der bereits bezahlten Jahressteuer anteilig zurück.
MWST und Margenbesteuerung: Beim Privatverkauf zwischen Privatpersonen fällt keine Mehrwertsteuer an. Bootshändler unterliegen der Margenbesteuerung gemäss MWSTG (SR 641.20).
Common Mistakes to Avoid in Your Boat / Watercraft Sale Agreement Switzerland (Private Sale)
Beim Kaufvertrag Boot Schweiz passieren folgende Fehler besonders häufig — und können teuer werden.
Schiffsausweisnummer falsch oder gar nicht erfasst: Die Schiffsausweisnummer ist die eindeutige Bootsidentifikation, vergleichbar mit der VIN/Stammnummer beim Motorfahrzeug. Ohne korrekt erfasste Schiffsausweisnummer kann der Halterwechsel beim kantonalen Schifffahrtsamt blockiert oder verzögert werden. Übertragen Sie die Nummer Zeichen für Zeichen aus dem Schiffsausweis und prüfen Sie zweimal.
Mängelliste unvollständig: Bekannte Mängel an Rumpf, Motor, Segel, Bordelektronik, Persenning oder Polstern müssen vollständig und ausdrücklich aufgelistet werden. Nicht offenbarte bekannte Mängel begründen Haftung wegen Arglist nach OR Art. 199 — der Gewährleistungsausschluss schützt dann nicht. Bei GFK-Booten sind Osmose-Schäden am Unterwasserschiff besonders heimtueckisch — kleine Blasen unter der Antifouling-Schicht können zu erheblichen Reparaturkosten von CHF 5'000 bis CHF 30'000 führen.
Stundenzaehler-Stand nicht dokumentiert: Der Stundenzaehler ist beim Boot, was der Kilometerstand beim Auto ist. Ohne schriftliche und mit Foto belegte Stundenzaehler-Angabe ist der Beweis bei späterer Manipulation schwierig. Fotografieren Sie den Stundenzaehler unmittelbar bei der Übergabe.
Liegeplatz-Frage vergessen: Viele Kaufverträge regeln die Liegeplatzfrage nicht. Die meisten Hafenbetreiber knuepfen den Liegeplatz an persönliche Voraussetzungen — der Liegeplatz wird nicht automatisch mit dem Boot übertragen. Der Käufer riskiert, ein Boot ohne Liegeplatz zu kaufen und das Boot nicht ans Wasser bringen zu können. Wartelisten auf Schweizer Seen betragen jahre.
Führerausweis-Frage übersehen: Für Motorboote über 6 kW oder Segelboote über 15 Quadratmeter Segelfläche braucht der Lenker den entsprechenden Führerausweis. Verkaufen Sie nicht an Personen, die Boote fahren wollen, für die sie keinen Führerausweis besitzen — selbst wenn Sie als Verkäufer formell nicht haften, gefährden Sie damit die spätere Inbetriebnahme.
Versicherung nicht abgeschlossen: Vor der Inbetriebnahme eines Motorboots muss eine Haftpflichtversicherung gemäss BSG Art. 25 abgeschlossen sein. Ohne Versicherungsnachweis verweigert das Schifffahrtsamt den Halterwechsel und der Käufer kann sein Boot nicht legal in Betrieb nehmen.
Bootsprüfung übersehen: Boote unterliegen einer periodischen Bootsprüfung beim kantonalen Schifffahrtsamt. Wird ein Boot mit kurz vor Ablauf der Prüfdauer verkauft, trägt der Käufer die Kosten der nächsten Prüfung und allfälliger Beanstandungen. Diese Frage gehört in die Kaufpreisverhandlung und in den Vertrag.
Trailer und Kontrollschild vergessen: Wird ein Bootstrailer mit verkauft, hat dieser ein eigenes Kontrollschild und benötigt einen separaten Halterwechsel beim Strassenverkehrsamt. Das Trailer-Kontrollschild gehört zwingend in den Kaufvertrag und der Halterwechsel ist beim StVA zu beantragen.
Zahlung nach Übergabe: Wird das Boot übergeben, bevor der Kaufpreis vollständig und bestätigt eingegangen ist, verliert der Verkäufer seinen stärksten Druckhebel. Bei hohen Kaufpreisen über CHF 50'000 wird ein notarielles Treuhand-Konto empfohlen, damit beide Seiten gesichert sind.
Funkkonzession vergessen: Wird ein Boot mit Bordfunkanlage verkauft, muss die Funkkonzession beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM auf den neuen Halter überschrieben werden. Wird dies vergessen, sendet der Käufer formal mit der Konzession des Vorbesitzers — das ist konzessionsrechtlich problematisch.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- OR Art. 184CH official
- OR Art. 197CH official
- OR Art. 185CH official
- OR Art. 199CH official
- OR Art. 203CH official
- OR Art. 210CH official
- OR Art. 18CH official
- OR Art. 201CH official
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}Frequently Asked Questions
Das Schweizer Schifffahrtsrecht unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Wasserfahrzeugen gemäss Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) und Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1). Zulassungspflichtig sind alle Boote über 2.5 Meter Länge mit Antrieb (Motor oder Segel) sowie alle Motorboote unabhängig von der Länge. Zulassungspflichtige Boote benötigen einen Schiffsausweis, der vom kantonalen Schifffahrtsamt ausgestellt wird (zum Beispiel Schifffahrtsamt Kanton Zürich, Service de la navigation Vaud, Amt für Wirtschaft und Verkehr Bern, Schifffahrtsamt Kanton Tessin, Capitaneria del Porto Cantonale Tessin). Zulassungsfrei sind kleine Ruderboote unter 2.5 Meter, Kajaks, Kanus, Stand-Up-Paddle-Boards (SUP) und ähnliche reine Muskelkraft-Wasserfahrzeuge unter 2.5 Meter Länge. Beim Kauf eines zulassungspflichtigen Boots ist der schriftliche Kaufvertrag für den Halterwechsel beim kantonalen Schifffahrtsamt zwingend erforderlich. Das Schifffahrtsamt verlangt zusätzlich einen Versicherungsnachweis und beim Käufer den Lichtbildausweis. Die Gebühren für den Halterwechsel variieren je nach Kanton zwischen CHF 30 und CHF 150.
In der Schweiz ist der Besitz eines Boots (Eigentum) unabhängig vom Führerausweis. Kaufen und Besitzen darf jede Person, unabhängig vom Führerausweisstatus. Zum Führen eines Boots auf Schweizer Binnengewässern ist je nach Bootstyp jedoch der entsprechende Führerausweis obligatorisch gemäss BSG Art. 13. Der Führerausweis Kategorie A (Motorboot) ist erforderlich für Motorboote mit mehr als 6 kW Motorleistung. Der Führerausweis Kategorie D (Segelboot) ist erforderlich für Segelboote über 15 Quadratmeter Segelfläche. Der Hochsee-Führerausweis (offshore) ist erforderlich für Hochseefahrten ausserhalb der Schweizer Binnengewässer. Die Führerausweise werden nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung beim kantonalen Schifffahrtsamt ausgestellt. Ein Boot kann auch ohne gültigen Führerausweis erworben werden — der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass er bei der Inbetriebnahme den erforderlichen Führerausweis besitzt. Faehrt der Käufer ein Motorboot ohne gültigen Führerausweis, handelt er gemäss BSG strafbar und kann gebuesst werden. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für die Führerausweis-Kategorie des Käufers, sollte aber im Kaufvertrag darauf hinweisen.
Der Halterwechsel (Ummeldung) eines Boots in der Schweiz muss unverzüglich nach der Übergabe des Wasserfahrzeugs beim zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt des neuen Halters vorgenommen werden. Vorzulegen sind: der Schiffsausweis (vergleichbar mit dem Fahrzeugausweis bei Motorfahrzeugen), ein amtlicher Lichtbildausweis des neuen Halters, der Nachweis einer neuen Bootshaftpflichtversicherung gemäss BSG Art. 25 sowie der schriftliche Kaufvertrag. Die Gebühren für den Halterwechsel variieren je nach Kanton zwischen CHF 30 und CHF 150. Nach der Ummeldung wird ein neuer Schiffsausweis auf den Käufer ausgestellt. Solange der Halterwechsel nicht vollzogen ist, haftet formell weiterhin der bisherige Halter für Verkehrsverstösse, kantonale Schifffahrtssteuer und allfällige Schäden. Die kantonale Schifffahrtssteuer schuldet der neue Halter ab dem Datum der Ummeldung — der Verkäufer erhält seinen Anteil der bereits bezahlten Jahressteuer anteilig zurück. Der Verkäufer muss nach dem Halterwechsel seine alte Bootsversicherung kündigen — viele Versicherungen akzeptieren den Kaufvertrag als Kündigungsbeleg.
Ja, beim Boot-Privatverkauf zwischen Privatpersonen in der Schweiz ist der Gewährleistungsausschluss gemäss OR Art. 199 zulässig und gängige Praxis. Der Ausschluss bedeutet, dass der Verkäufer für Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich nicht haftet. Wichtig zu beachten: Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (OR Art. 199 Satz 2). Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und diesen dem Käufer absichtlich verschweigt. Klassische Beispiele beim Bootskauf: Verschweigen einer Faulstelle im Holzkern, Verheimlichen eines Osmose-Schadens am GFK-Rumpf, Nichtoffenlegen eines verdeckten Wassereintritts am Motor, Verschweigen einer beschädigten Segelfläche oder eines Motorschadens, der durch eine kurzfristige Reparatur überbrückt wurde. In solchen Fällen kann der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss die Wandlung (Rückgabe und Kaufpreisrückerstattung) oder Minderung gemäss OR Art. 203 verlangen. Der Käufer muss Mängel gemäss OR Art. 201 unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen. Beim Bootshaendlerverkauf an eine Privatperson ist die zweijährige gesetzliche Sachgewährleistung gemäss OR Art. 210 zwingend.
Liegeplätze auf den Schweizer Hauptseen (Genfersee, Bodensee, Vierwaldstaettersee, Zuerichsee, Neuenburgersee, Zugersee, Lago Maggiore, Lago di Lugano, Thunersee, Brienzersee) sind extrem knapp. Die Wartelisten für Liegeplätze betragen je nach Hafen zwischen drei und fünfzehn Jahren. Liegeplätze werden in der Regel durch die kantonalen oder kommunalen Hafenbetreiber vergeben und sind an persönliche Voraussetzungen gebunden — meist Wohnsitz im Standortkanton oder Mitgliedschaft im jeweiligen Yachtclub. Beim Bootskauf wird der Liegeplatz nicht automatisch mit dem Boot übertragen. Wird ein Boot mit bestehendem Liegeplatz verkauft, muss vorab beim Hafenbetreiber abgeklärt werden, ob der Liegeplatz übertragbar ist und welche Voraussetzungen der neue Halter erfüllen muss. In den meisten Fällen wird der Liegeplatz neu vergeben und der Käufer muss sich neu auf der Warteliste eintragen. Diese Frage gehört zwingend in die Kaufpreisverhandlung — ein Boot ohne Liegeplatz und ohne Aussicht auf einen Liegeplatz ist für den Käufer häufig wertlos. Alternativen sind Trailerbetrieb (Boot wird nach jeder Fahrt aus dem Wasser geholt) oder Mietliegeplaetze (oft im benachbarten Ausland).
Boote unterliegen in der Schweiz je nach Kanton einer periodischen Bootsprüfung beim kantonalen Schifffahrtsamt — vergleichbar mit der MFK bei Motorfahrzeugen. Die Prüfintervalle variieren je nach Bootstyp und Kanton zwischen drei und fünf Jahren. Bei der Bootsprüfung kontrolliert das Schifffahrtsamt: technischer Zustand von Rumpf, Motor und Bordelektronik, Sicherheitsausrüstung (Rettungswesten, Feuerloescher, Anker, Bilgepumpe), Beleuchtung (Positionslichter, Topplicht), Funkanlage falls vorhanden, Notfallausrüstung (Erste-Hilfe-Set, Seenotsignalmittel). Beim Bootskauf sollte der letzte Bootsprüfungs-Rapport dem Kaufvertrag beigelegt werden, damit der Käufer den technischen Zustand kennt. Wird ein Boot mit kurz vor Ablauf der Prüfdauer verkauft, trägt der Käufer die Kosten der nächsten Prüfung und allfälliger Beanstandungen. Die Kosten einer Bootsprüfung variieren je nach Kanton und Bootstyp zwischen CHF 100 und CHF 500. Bei Beanstandungen müssen die Mängel innerhalb einer vom Schifffahrtsamt gesetzten Frist behoben werden, andernfalls wird die Zulassung entzogen. Diese Frage gehört in die Kaufpreisverhandlung.
Gemäss BSG Art. 25 ist die Haftpflichtversicherung für alle motorisierten Boote in der Schweiz obligatorisch. Die Versicherung deckt Schäden gegenüber Dritten (andere Boote, Personen, Hafenanlagen). Ohne gültigen Versicherungsnachweis verweigert das kantonale Schifffahrtsamt den Halterwechsel beim Bootskauf und das Boot darf nicht in Betrieb genommen werden. Die Mindestversicherungssumme ist in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) festgelegt. Empfehlenswert ist zusätzlich eine Vollkasko- oder Kaskoversicherung gegen Diebstahl und Schäden am eigenen Boot — gerade bei hochwertigen Yachten über CHF 100'000 unverzichtbar. Schweizerische Bootsversicherer sind unter anderem AXA Sailing & Boating, Helvetia, die Mobiliar, Generali Schweiz, Allianz Suisse und spezialisierte Anbieter wie der Pantaenius Yachtversicherung Schweiz oder die Bavaria-Yachtversicherung. Die Prämienkosten variieren stark je nach Bootstyp, Bootswert, Liegeplatz und Selbstbehalt. Ein Motorboot von CHF 30'000 kann jährlich zwischen CHF 400 und CHF 1'500 Versicherungsprämie kosten, eine Yacht von CHF 200'000 zwischen CHF 1'500 und CHF 5'000.
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