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WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung)

WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung Deutschland

WEG §13 | WEG §19 | BGB §1004 | GBO §29

SONDERNUTZUNGSRECHTSVEREINBARUNG

gemäß WEG §13, §19 i.V.m. §10 WEG und GBO §29

für die [WEG-Bezeichnung]

§ 1 BETEILIGTE WOHNUNGSEIGENTÜMER

(1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): [WEG-Bezeichnung], eingetragen im Grundbuch des [Grundbuchamt und Blatt].

(2) Sondernutzungsberechtigter Eigentümer (Berechtigter): [Berechtigter], Inhaberin des Sondereigentums [Sondereigentum-Nr. Berechtigter].

(3) Verpflichtete Miteigentümer (Belastete): [Belastete Eigentümer].

§ 2 GEGENSTAND DES SONDERNUTZUNGSRECHTS

(1) Dem Sondernutzungsberechtigten wird das ausschließliche Nutzungsrecht an folgender Teilfläche des Gemeinschaftseigentums gemäß §13 WEG eingeräumt:

Art der Fläche: [Art der Sondernutzungsfläche].

Genaue Bezeichnung: [Genaue Beschreibung der Fläche].

Fläche: [Fläche].

Plandokumentation: [Lageplan-Anlage].

(2) Die genannte Fläche bleibt rechtlich Gemeinschaftseigentum im Sinne von §1 Abs. 5 WEG; das Sondernutzungsrecht begründet kein Sondereigentum. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von der Mitbenutzung dieser Fläche ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3 RECHTSGRUNDLAGE UND BEGRÜNDUNGSWEG

(1) Das Sondernutzungsrecht wird begründet durch: [Begründungsweg].

(2) Datum des Beschlusses oder der Vereinbarung: [Beschlussdatum].

(3) Grundbucheintragung: [Grundbucheintragung]. Für die dingliche Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern ist die Eintragung im Grundbuch nach §10 Abs. 3 WEG i.V.m. §29 GBO erforderlich. Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die entsprechende Eintragung im Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht [Grundbuchamt und Blatt]).

§ 4 KOSTEN, LASTEN UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN

(1) Kosten- und Lastentragung: [Kostentragungsregelung]. Grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen, die das gesamte Gemeinschaftseigentum betreffen (z.B. Tiefgaragenabdichtung, Erneuerung der Haustechnik), verbleiben bei der Wohnungseigentümergemeinschaft und werden nach §16 Abs. 2 WEG auf alle Eigentümer verteilt, soweit nicht anderweitig vereinbart.

(2) Nutzungsbeschränkungen: [Nutzungsbeschränkungen].

(3) Bauliche Veränderungen am Sondernutzungsbereich, die über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §20 WEG.

§ 5 LAUFZEIT UND BEENDIGUNG

(1) Das Sondernutzungsrecht wird eingeräumt: [Laufzeit] [Ablaufdatum].

(2) Das Sondernutzungsrecht ist an das Sondereigentum des Berechtigten ([Sondereigentum-Nr. Berechtigter]) gebunden und wird bei Eigentümerwechsel — nach Eintragung im Grundbuch — automatisch auf den Erwerber übertragen (§10 Abs. 3 WEG). Eine isolierte Übertragung des Sondernutzungsrechts ohne das verbundene Wohnungseigentum ist ausgeschlossen.

(3) Eine Aufhebung des Sondernutzungsrechts bedarf der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer sowie — bei bestehender Grundbucheintragung — eines Löschungsantrags beim Grundbuchamt unter Mitwirkung eines Notars (§19 GBO).

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel). Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der WEG (§43 WEG), unabhängig vom Streitwert.

(3) Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung des WEMoG vom 16. Oktober 2020 sowie ergänzend das BGB.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§126 BGB) und — bei Grundbucheintragung — der erneuten notariellen Mitwirkung nach §29 GBO.

UNTERZEICHNUNG

Vereinbarungsort und -datum: [Vereinbarungsort], den [Vereinbarungsdatum].

Berechtigter Wohnungseigentümer: [Berechtigter]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Belastete Wohnungseigentümer ([Belastete Eigentümer]):

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

WEG-Verwalter (zur Kenntnis und Eintragung in die Beschluss-Sammlung nach §24 Abs. 7 WEG):

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

(Notarielle Beglaubigung der vorstehenden Unterschriften gemäß §29 GBO für Grundbucheintragung erforderlich.)

Sondernutzungsberechtigter (Beneficiary Owner)

________________

Signature

Belastete Miteigentümer (Burdened Co-owners)

________________

Signature

WEG-Verwalter (Property Manager)

________________

Signature

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What Is a WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung)?

Die WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung in Deutschland ist eine schuldrechtliche oder dingliche Vereinbarung unter Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die einem oder mehreren Eigentümern das ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums einräumt — ohne dass diese Flächen zu Sondereigentum werden. Grundlage bilden §13 WEG (Rechte des Wohnungseigentümers), §19 WEG (Beschlüsse über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums) sowie ergänzend BGB §1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Störung des Eigentums).

Gemeinschaftseigentum im Sinne des §1 Abs. 5 WEG umfasst alle Gebäudeteile und Anlagen, die nicht im Sondereigentum stehen oder zum Sondereigentum anderer Eigentümer gehören, darunter Treppenhäuser, Kellergänge, Außenflächen, Dachterrassen, Fahrradkeller und Tiefgaragen. Ein Sondernutzungsrecht verändert diese rechtliche Zuordnung nicht — Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftseigentum —, schränkt jedoch die Mitbenutzungsrechte der übrigen Eigentümer dauerhaft ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (BGH V ZB 11/16; BGH V ZR 2/17) klargestellt, dass Sondernutzungsrechte inhaltlich so bestimmt sein müssen, dass der berechtigte Eigentümer die Nutzung und die übrigen Eigentümer den Ausschluss von der Mitbenutzung klar erkennen können.

Typische Gegenstände von Sondernutzungsrechten in der deutschen Wohnungseigentumsrechtspraxis sind: Kfz-Stellplätze in Tiefgaragen oder auf Außenanlagen; private Gartenflächen bei Erdgeschosswohnungen; Kellerräume als Abstellräume; Dachterrassen bei Penthouse-Wohnungen; Bootsplätze bei Seeseitenwohnanlagen; sowie Fahrradabstellräume. Der Unterschied zum Sondereigentum (§3 WEG) liegt darin, dass Sondernutzungsrechtsgegenstände ihrer Natur nach nicht sondereigentumsfähig sind — etwa weil sie nicht von der übrigen Anlage abgetrennt werden können — oder aus praktischen Gründen als Gemeinschaftseigentum verbleiben sollen.

Das WEG-Reformgesetz vom 16. Oktober 2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, WEMoG) hat die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erheblich ausgebaut. Gemäß §19 Abs. 1 WEG n.F. können Sondernutzungsrechte durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit begründet werden, wenn die Teilungserklärung dies ausdrücklich vorsieht oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Ohne Öffnungsklausel in der Teilungserklärung bedarf die Begründung eines Sondernutzungsrechts einer Vereinbarung (§10 WEG), also der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, und muss in das Grundbuch eingetragen werden, um dingliche Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern zu entfalten.

Die WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung auf forms-legal.com stellt ein strukturiertes Muster zur Verfügung, das die gesetzlichen Mindestanforderungen nach WEG und BGB berücksichtigt. Angesichts der Komplexität des Wohnungseigentumsrechts — insbesondere der Abgrenzungsfragen zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Sondernutzungsrecht und der Eintragungserfordernisse im Grundbuch — empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Notars oder auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

When Do You Need a WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung)?

Die WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung in Deutschland wird in allen Situationen benötigt, in denen Wohnungseigentümer einem Miteigentümer das ausschließliche oder bevorzugte Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums einräumen möchten — dauerhaft und rechtlich abgesichert.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung mit Stellplatz oder Garten: Wenn der Bauträger oder Verkäufer einer Eigentumswohnung einen bestimmten Tiefgaragenstellplatz, einen Gartenanteil oder einen Kellerraum als dem Wohnungseigentum zugeordnet bewirbt, muss dieses Versprechen rechtlich durch ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung nach §8 WEG oder durch eine separate Vereinbarung nach §10 WEG abgesichert werden. Fehlt die rechtliche Verankerung, hat der Käufer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer, der Dritten gegenüber nicht wirkt.

Bei nachträglicher Zuweisung von Stellplätzen in bestehenden WEG-Anlagen: In vielen Bestandsanlagen sind Tiefgaragenplätze oder Außenstellplätze bislang nur tatsächlich, nicht aber rechtlich einzelnen Eigentümern zugeordnet. Um Streitigkeiten über die Nutzung zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen, schließen alle Eigentümer eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung, die — nach Eintragung im Grundbuch — auch gegenüber zukünftigen Erwerber wirkt.

Bei Einrichtung von Gartennutzungsrechten für Erdgeschosswohnungen: Erdgeschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern grenzen häufig an Gemeinschaftsgärten. Ohne Sondernutzungsrecht kann jeder Miteigentümer den Garten betreten. Durch eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung nach §10 WEG oder §19 WEG (bei bestehender Öffnungsklausel) wird dem Erdgeschosseigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht am angrenzenden Gartenbereich zugewiesen.

Bei WEG-Sanierungen und baulichen Veränderungen: Das WEMoG 2020 hat nach §20 WEG n.F. die Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen ausgebaut. Wenn eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum — etwa der Einbau einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge nach §20 Abs. 1 WEG oder die Umgestaltung einer Dachterrasse — einem einzelnen Eigentümer dauerhaft zugutekommt, empfiehlt es sich, dies durch ein Sondernutzungsrecht abzusichern.

Bei der Regelung von Dachterrassennutzungen und Penthouse-Ausbau: Dachterrassen sind in der Regel Gemeinschaftseigentum. Penthouse-Wohnungen im Dachgeschoss werden häufig mit dem Recht zur ausschließlichen Nutzung der anliegenden Dachterrasse vermarktet. Rechtlich muss dieses Nutzungsrecht durch ein Sondernutzungsrecht in der Grundbucheintragung oder einer notariellen Vereinbarung gesichert werden.

Bei Verkauf einer Wohnung mit bestehendem Sondernutzungsrecht: Wer eine Eigentumswohnung verkauft, der ein Sondernutzungsrecht zugeordnet ist, muss sicherstellen, dass das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Nur dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte gehen gemäß §10 Abs. 3 WEG automatisch auf den Erwerber über. Schuldrechtliche Sondernutzungsrechte binden nur die vertragsschließenden Parteien.

What to Include in Your WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung)

Eine rechtswirksame WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, um den Anforderungen des WEG, des BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu genügen:

Genaue Bezeichnung des Sondernutzungsgegenstands: Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts muss räumlich eindeutig bestimmt sein. Für Tiefgaragenstellplätze genügt die Stellplatznummer gemäß Teilungserklärung oder Aufteilungsplan (§8 WEG). Für Gartenflächen ist eine zeichnerische Darstellung im Lageplan (Anlage zur Vereinbarung) unverzichtbar. Der BGH (BGH V ZB 1/11) hat klargestellt, dass unbestimmte Flächenbezeichnungen zur Unwirksamkeit des Sondernutzungsrechts führen können.

Bezeichnung der berechtigten und verpflichteten Eigentümer: Die Vereinbarung muss klar benennen, welchem Sondereigentum (Wohnung Nr. X gemäß Grundbuch) das Sondernutzungsrecht zugeordnet wird, sowie welche anderen Wohnungseigentümer durch den Ausschluss von der Mitbenutzung belastet werden — im Regelfall alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Regelung der Kosten und Lasten: Das WEG enthält keine gesetzliche Grundregel zur Kostentragung bei Sondernutzungsrechten. §16 Abs. 2 WEG ermöglicht eine abweichende Kostenverteilung durch Beschluss oder Vereinbarung. Die Vereinbarung sollte ausdrücklich regeln, ob der Sondernutzungsberechtigte die laufenden Unterhaltskosten für den genutzten Bereich (z.B. Stellplatzbeschriftung, Beleuchtung, Gartenpflege) allein oder zusammen mit der Eigentümergemeinschaft trägt.

Laufzeit und Bedingungen des Sondernutzungsrechts: Sondernutzungsrechte können befristet oder unbefristet eingeräumt werden. Bei unbefristeter Einräumung — dem Regelfall — erlischt das Sondernutzungsrecht nur durch Aufhebungsvereinbarung aller Eigentümer oder durch Beschluss (wenn Öffnungsklausel vorhanden). Eine automatische Weitergabe mit dem Wohnungseigentum tritt nur ein, wenn das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist (dingliche Wirkung nach §10 Abs. 3 WEG).

Verhaltens- und Nutzungspflichten: Die Vereinbarung kann Nutzungsbeschränkungen aufnehmen, etwa: Verbot der Untervermietung des Stellplatzes an Dritte; Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege des Gartenbereichs; Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugtypen; Verbot der baulichen Veränderung der Fläche ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §20 WEG.

Grundbucheintragung und Öffnungsklausel: Dinglich wirkende Sondernutzungsrechte müssen nach §10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch eingetragen werden — entweder im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts der berechtigten Wohnung als Sondernutzungsrecht oder durch Bezugnahme auf die Teilungserklärung. Ohne Grundbucheintragung wirkt das Sondernutzungsrecht nur schuldrechtlich zwischen den vertragschließenden Eigentümern. Das Portal forms-legal.com stellt mit dieser Sondernutzungsrechtsvereinbarung ein Basismuster bereit; für die Grundbucheintragung ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung zwingend erforderlich.

Beschlusskompetenz nach WEMoG 2020: Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom Oktober 2020 können Sondernutzungsrechte gemäß §19 Abs. 2 WEG durch Beschluss mit einfacher Mehrheit begründet werden, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthält. Ohne Öffnungsklausel ist eine einstimmige Vereinbarung nach §10 WEG erforderlich. Verwandte Dokumente auf forms-legal.com: WEG-Teilungserklärung Deutschland und Grundstückskaufvertrag Deutschland.

How to Fill Out Your WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung)

Das Ausfüllen der WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, da Fehler bei der Bezeichnung des Sondernutzungsgegenstands oder der beteiligten Eigentümer zur Unwirksamkeit der Vereinbarung oder zur Ablehnung durch das Grundbuchamt (Amtsgericht) führen können.

Erster Schritt — Grundbuch und Teilungserklärung prüfen: Bevor die Vereinbarung ausgefüllt wird, sollten alle Beteiligten Einsicht in das Grundbuch des betroffenen Objekts nehmen (Grundbucheinsicht beim Amtsgericht gegen Nachweis eines berechtigten Interesses oder für Eigentümer jederzeit) und die Teilungserklärung nach §8 WEG sowie den Aufteilungsplan vollständig lesen. Der Aufteilungsplan enthält die Nummer und Lage jedes Sondereigentums und jedes Gemeinschaftseigentumsbereichs. Prüfen Sie, ob das geplante Sondernutzungsrecht bereits in der Teilungserklärung angelegt ist oder ob es neu begründet werden muss.

Zweiter Schritt — Öffnungsklausel prüfen: Enthält die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel, die Mehrheitsbeschlüsse über Sondernutzungsrechte erlaubt (§19 Abs. 2 WEG), kann die Wohnungseigentümerversammlung das Sondernutzungsrecht durch einfachen Mehrheitsbeschluss begründen. Ohne Öffnungsklausel ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach §10 WEG erforderlich. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat bei einem auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein.

Dritter Schritt — Gegenstand des Sondernutzungsrechts genau bezeichnen: Füllen Sie die Bezeichnung des Sondernutzungsgegenstands so präzise wie möglich aus. Bei Stellplätzen: geben Sie die genaue Stellplatznummer gemäß Aufteilungsplan an (z.B. "Tiefgaragenstellplatz Nr. 7 gemäß Aufteilungsplan vom [Datum]"). Bei Gartenflächen: fügen Sie einen von allen Eigentümern unterschriebenen Lageplan als Anlage bei, der die Fläche mit Maßen und Grenzen ausweist. Bei Kellerräumen: geben Sie Lage, Etage und Raumbezeichnung gemäß Aufteilungsplan an.

Vierter Schritt — Berechtigte und belastete Wohnungseigentümer angeben: Tragen Sie die vollständigen Namen und Wohnungseinheiten (Wohnungsnummer gemäß Grundbuch) des oder der berechtigten Eigentümer ein sowie die Wohnungseinheiten der durch den Ausschluss belasteten Eigentümer (in der Regel alle übrigen Eigentümer der WEG).

Fünfter Schritt — Kosten- und Nutzungsregelung: Legen Sie fest, wer die laufenden Kosten für den Sondernutzungsbereich trägt. Prüfen Sie, ob in der Teilungserklärung bereits eine Kostenregelung für Stellplätze oder Gartenflächen enthalten ist (§16 Abs. 2 WEG), und stimmen Sie die Vereinbarung darauf ab.

Sechster Schritt — Unterzeichnung durch alle betroffenen Eigentümer: Die Vereinbarung muss von allen Wohnungseigentümern (bei fehlendem Öffnungsbeschluss: einstimmig) unterzeichnet werden. Für die Grundbucheintragung verlangt das Grundbuchamt nach §29 GBO entweder eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften aller Unterzeichner.

Siebter Schritt — Grundbucheintragung beantragen: Für dingliche Wirkung muss das Sondernutzungsrecht in das Grundbuch eingetragen werden. Der Antrag beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) wird in der Regel durch den beurkundenden oder beglaubigenden Notar gestellt (§29 Abs. 3 GBO). Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem GNotKG und dem Wert des Sondernutzungsrechts.

Achter Schritt — Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung: Wird das Sondernutzungsrecht durch Beschluss (bei vorhandener Öffnungsklausel) begründet, ist der Beschluss im Versammlungsprotokoll festzuhalten und gemäß §24 Abs. 7 WEG in die Beschluss-Sammlung der WEG einzutragen.

Common Mistakes to Avoid in Your WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung)

Fehler bei der WEG-Sondernutzungsrechtsvereinbarung in Deutschland können dazu führen, dass das Sondernutzungsrecht unwirksam ist, nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann oder nur schuldrechtlich — und damit gegenüber zukünftigen Erwerbern unwirksam — gilt.

Fehlende Grundbucheintragung: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist das Unterlassen der Grundbucheintragung. Schuldrechtliche Sondernutzungsrechtsvereinbarungen, die nur zwischen den aktuellen Eigentümern schriftlich getroffen werden, enden automatisch, wenn die Wohnung verkauft wird. Der neue Eigentümer ist an die rein schuldrechtliche Vereinbarung nicht gebunden, es sei denn, er hat sie ausdrücklich übernommen. Für die Grundbucheintragung ist immer die Mitwirkung eines Notars erforderlich (§29 GBO).

Unklare Flächenbeschreibung des Sondernutzungsgegenstands: Formulierungen wie "der linke Gartenteil" oder "der Stellplatz neben dem Eingang" sind nicht ausreichend bestimmt und werden vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Der BGH (V ZB 1/11) verlangt, dass die Fläche des Sondernutzungsrechts so beschrieben wird, dass sie für jeden Dritten ohne Rückfragen erkennbar ist — in der Regel durch Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten, maßstabsgetreuen Lageplan.

Nichtbeachtung der Öffnungsklausel: Wohnungseigentümer begründen Sondernutzungsrechte durch einfachen Mehrheitsbeschluss, ohne zu prüfen, ob die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthält. Fehlt die Öffnungsklausel, ist der Mehrheitsbeschluss nichtig — auch wenn er protokolliert und in die Beschluss-Sammlung eingetragen wurde. Die Nichtigkeit kann nachträglich durch jeden Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussanfechtungsklage nach §44 WEG vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden (Klagefrist: einen Monat ab Beschlussbekanntmachung nach §45 WEG).

Fehlende Kostenregelung: Ohne ausdrückliche Regelung der Kosten- und Lastentragung für den Sondernutzungsbereich entstehen häufig Streitigkeiten. Muss etwa ein durch Sondernutzungsrecht genutzter Tiefgaragenstellplatz saniert werden, stellt sich die Frage, ob die Kosten allein vom Sondernutzungsberechtigten oder von der gesamten Eigentümergemeinschaft zu tragen sind. Das WEG gibt hierzu keine eindeutige Antwort; fehlende vertragliche Regelungen werden durch unvorhersehbare Gerichtsentscheidungen gefüllt.

Nichtbeachtung des WEMoG 2020: Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes im Oktober 2020 hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Wohnungseigentümer, die noch die alte Rechtslage im Kopf haben und meinen, Sondernutzungsrechte könnten nur einstimmig begründet werden, unterschätzen die Möglichkeiten der §§19, 20 WEG n.F. Umgekehrt überschätzen manche Eigentümer die Beschlusskompetenz und begründen Sondernutzungsrechte durch Mehrheitsbeschluss ohne die erforderliche Öffnungsklausel — was zu Beschlussanfechtungsprozessen am Amtsgericht führt.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. §1004 BGBDE official
  2. §242 BGBDE official

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Forms Legal. (2026). WEG Special Use Right Agreement Germany (Sondernutzungsrechtsvereinbarung) (Germany) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/deutschland/real-estate/property/weg-special-use-right-agreement-germany

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