Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c)
Vertragsparteien
VORKAUFSRECHTSVEREINBARUNG
gemäss OR Art. 216-216c
Vorkaufsverpflichteter: [Verpflichteter] [Verpflichteter Adresse] (nachfolgend Verpflichteter genannt)
Vorkaufsberechtigter: [Berechtigter] [Berechtigter Adresse] (nachfolgend Berechtigter genannt)
Grundstück
1. Grundstück [Grundstueck Angaben] Beschreibung: [Grundstueck Beschreibung]
Vorkaufsrecht — Inhalt und Ausübung
2. Einräumung des Vorkaufsrechts gemäss OR Art. 216 Der Verpflichtete räumt dem Berechtigten das vertragliche Vorkaufsrecht an der oben bezeichneten Liegenschaft ein. Im Vorkaufsfall — wenn der Verpflichtete die Liegenschaft an einen Dritten verkaufen will — hat der Berechtigte das Recht, die Liegenschaft zu den Bedingungen dieses Vertrags zu kaufen.
3. Art des Vorkaufsrechts Art: [Vorkaufsrecht Art] Fester Preis (falls vereinbart): Fr. [Festpreis]-
4. Mitteilung des Vorkaufsfalls gemäss OR Art. 216c Sobald der Verpflichtete einen Kaufvertrag mit einem Dritten abschliessen will oder abgeschlossen hat, hat er den Berechtigten unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief über die Bedingungen des beabsichtigten oder abgeschlossenen Kaufs zu informieren (Preis, Zahlungsmodalitäten, Übergabedatum, allfällige Bedingungen).
5. Ausübung des Vorkaufsrechts Der Berechtigte muss das Vorkaufsrecht innerhalb von [Ausuebungsfrist] Tagen ab Eingang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Verpflichteten erklären. Wird das Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt, kommt zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zu den mitgeteilten Drittbedingungen (oder zum festgelegten Preis) zustande.
6. Dauer des Vorkaufsrechts Das Vorkaufsrecht gilt: [Dauer]
7. Entschädigung Für die Einräumung des Vorkaufsrechts erhält der Verpflichtete eine Entschädigung von Fr. [Entschaedigung]-
Grundbucheintrag und Rechtswirkung
8. Vormerkung im Grundbuch gemäss OR Art. 216 Abs. 2 Das vertragliche Vorkaufsrecht kann auf Antrag im Grundbuch vorgemerkt werden. Die Vormerkung verleiht dem Recht absolute Wirkung gegenüber jedermann und sichert den Berechtigten gegen Eigentumsübertragungen ohne Mitteilung des Vorkaufsfalls. Die Vormerkung erfordert die öffentliche Beurkundung dieser Vereinbarung.
9. Öffentliche Beurkundung Diese Vereinbarung bedarf nach OR Art. 216 Abs. 2 der öffentlichen Beurkundung, um vorgemerkt werden zu können und dem Berechtigten Klagebefugnis nach OR Art. 216c zu geben.
10. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 216-216c. Gerichtsstand ist der Belegenheitsort des Grundstücks gemäss ZPO Art. 29.
Ort und Datum: [Beurkundungs Ort], [Beurkundungs Datum]
Vorkaufsverpflichteter (Eigentümer)
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Signature
Vorkaufsberechtigter
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Signature
Notar/Urkundsperson
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Signature
Was ist Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c)?
Die Vorkaufsrechtsvereinbarung ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 216-216c (vertragliches Vorkaufsrecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. OR Art. 216 Abs. 1 ordnet für Kaufverträge über Grundstücke die öffentliche Beurkundungspflicht an. Nach OR Art. 216 Abs. 2 kann das vertragliche Vorkaufsrecht im Grundbuch als Vormerkung eingetragen werden, was dem Recht absolute dingliche Wirkung gegenüber jedermann verleiht — das heisst, auch gegenüber einem Käufer, der in Unkenntnis des Vorkaufsrechts erwirbt. Die Grundbuchvormerkung nach ZGB Art. 959 bewirkt, dass das Vorkaufsrecht nicht durch eine Eigentumsübertragung erlischt; ein Käufer muss das vorgemerkte Recht gegen sich gelten lassen. Ohne Grundbuchvormerkung ist das Vorkaufsrecht nur schuldrechtlich wirksam (inter partes) und schützt den Berechtigten nicht gegen eine Veräusserung an einen gutgläubigen Dritten, der im Grundbuch eingetragen wird.
Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen dem vertraglichen Vorkaufsrecht nach OR Art. 216-216c und dem gesetzlichen Vorkaufsrecht: ZGB Art. 681 räumt Miteigentümern ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Miteigentumsanteils ein; ZGB Art. 682 erstreckt dieses gesetzliche Recht auf Stockwerkeigentümer und Grundeigentümer mit gegenseitigen Baurechten. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) sieht in Art. 42-47 gesetzliche Vorkaufsrechte für Familienangehörige (Verwandte bis 3. Grad), Miteigentümer und Pächter bei landwirtschaftlichen Grundstücken vor. Das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216 wird von diesen gesetzlichen Rechten nicht verdrängt, sondern ergänzt diesen gesetzlichen Rahmen — die gesetzlichen Rechte genies sen jedoch im Zweifel Vorrang.
OR Art. 216c regelt die Ausübung des Vorkaufsrechts: Sobald der Verpflichtete einen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat oder abschliessen will (Vorkaufsfall), muss er den Berechtigten unverzüglich schriftlich benachrichtigen — mit Mitteilung aller wesentlichen Vertragsbedingungen (Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabedatum, Sonderbedingungen). Der Berechtigte hat dann eine gesetzliche Ausübungsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis der wesentlichen Bedingungen, das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten auszuüben. Durch fristgerechte Erklärung kommt zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem ein Kaufvertrag zu Stande — zu den mitgeteilten Drittbedingungen oder zum vereinbarten Festpreis. Dieser Kaufvertrag ist öffentlich zu beurkunden.
Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 248 und BGE 131 III 435 die Voraussetzungen für das Entstehen des Vorkaufsfalls und die Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Verpflichteten präzisiert. Massgebend ist, wann der Verpflichtete einen anderen Kaufvertrag verbindlich abschliesst oder ein bindendes Angebot macht; die Ausübungsfrist beginnt mit der vollständigen Kenntnis des Berechtigten von allen wesentlichen Vertragsbedingungen — nicht schon bei Gerüchten oder unvollständigen Informationen. In BGE 131 III 435 hat das Bundesgericht klargestellt, dass wesentliche Bedingungen auch Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlung, Schuldübernahme), besondere Klauseln und den Übergabezeitpunkt umfassen.
Von der Vorkaufsrechtsvereinbarung abzugrenzen sind: Das Kaufrecht (Kaufoption oder Option), das dem Berechtigten das Recht gibt, die Liegenschaft jederzeit — nicht nur im Vorkaufsfall — zu einem vereinbarten Preis zu kaufen; das Rückkaufsrecht nach OR Art. 216a, das dem ursprünglichen Verkäufer das Recht gibt, die Liegenschaft zurückzukaufen (maximal 25 Jahre, jederzeit ausübbar); und die Anwartschaft, die keinen vollwertigen Anspruch auf Erwerb gibt. Alle drei Instrumente dienen der Sicherung von Kaufinteressen an Grundstücken, unterscheiden sich aber in der Ausübungsvoraussetzung, der Laufzeit und den steuerlichen Folgen erheblich.
Steuerliche Aspekte der Vorkaufsrechtsvereinbarung: Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist in der Schweiz in der Regel nicht als Veräusserung zu qualifizieren und löst grundsätzlich keine Grundstückgewinnsteuer aus. Anders jedoch bei der Ausübung des Vorkaufsrechts: Hier kommt ein neuer Kaufvertrag zu Stande, der nach den kantonalen Gesetzen über die Grundstückgewinnsteuer (z.B. Steuergesetz Kanton Zürich § 216 ff.; Steuergesetz Kanton Bern Art. 128 ff.; Steuergesetz Kanton Zug § 73 ff.) steuerpflichtig ist. Die Handänderungssteuer (in jenen Kantonen, die sie kennen) fällt bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls an. Konsultieren Sie die kantonale Steuerverwaltung für Einzelheiten.
Wann brauchen Sie Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c)?
Die Vorkaufsrechtsvereinbarung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen eingesetzt, um einem Berechtigten ein bevorzugtes Kaufrecht an einer Liegenschaft zu sichern. Entscheidend ist stets, dass das Interesse des Berechtigten an einem zukünftigen Erwerb heute rechtlich abgesichert werden soll, ohne dass bereits eine Kaufverpflichtung entstehen soll.
Erste Situation: Nachbarschaftliche Vorkaufsrechte. Benachbarte Grundeigentümer vereinbaren gegenseitige oder einseitige Vorkaufsrechte, damit bei einem Verkauf der bevorzugte Nachbar das erste Zugriffsrecht hat. Landwirte in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau und Thurgau sichern sich so das Vorkaufsrecht auf Nachbarparzellen für eine spätere Betriebserweiterung; Hauseigentümer in Agglomerationsgemeinden sichern sich das Vorkaufsrecht auf benachbarte Wohnliegenschaften für eine allfällige Erweiterung oder Zusammenlegung. In ländlichen Gebieten mit engen Dorfstrukturen sind nachbarschaftliche Vorkaufsrechte ein bewährtes Instrument zur Wahrung von Besitzstandsinteressen.
Zweite Situation: Mieter-Vorkaufsrecht. Ein langjähriger Mieter einer Wohnliegenschaft vereinbart mit dem Eigentümer ein Vorkaufsrecht für den Fall, dass der Eigentümer die Liegenschaft verkaufen will. Das Vorkaufsrecht schützt den Mieter vor einem unerwünschten Eigentümerwechsel und gibt ihm die Möglichkeit, die Liegenschaft selbst zu erwerben. Besonders in der Westschweiz, wo das Droit de préemption légal des locataires in Kanton Genf und Kanton Waadt gesetzlich verankert ist, sind Mietervorkaufsrechte verbreitet. In der Deutschschweiz nutzen Mieter das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216 als Sicherungsinstrument; die Ausübungsfrist sollte dabei auf 60 Tage beschränkt werden, um den Verkaufsprozess nicht übermässig zu verzögern.
Dritte Situation: Familiäre Weitergabe von Liegenschaften und Erbvorbezug. Innerhalb von Familien sichern Eltern den Kindern das Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft, die noch im Eigentum der Eltern steht (Erbvorbezug nach ZGB Art. 626, vorweggenommene Erbfolge). Damit erhalten die Kinder die Sicherheit, die Liegenschaft erwerben zu können, ohne dass die Eltern sofort zur Veräusserung verpflichtet sind. Alternativ sichern Geschwister gegenseitig Vorkaufsrechte für den Fall, dass eines von ihnen seinen Anteil an einem Familienhaus verkaufen möchte — als Ergänzung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten der Miteigentümer nach ZGB Art. 681. Bei der Vereinbarung sind erbrechtliche Aspekte (Ausgleichungspflicht nach ZGB Art. 626, Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522) und steuerliche Folgen (unentgeltliche Einräumung als Schenkung?) sorgfältig zu prüfen.
Vierte Situation: Investoren, Baurechtsträger und Projektentwickler. Bei komplexen Immobilientransaktionen sichern Investoren oder Projektentwickler Vorkaufsrechte an Liegenschaften, die sie langfristig erwerben möchten, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht kaufen können (mangels Eigenkapital, laufendem Baubewilligungsverfahren oder bestehenden Mietverträgen). Das Vorkaufsrecht ermöglicht es, eine Liegenschaft zu sichern, ohne den sofortigen Kaufpreis aufwenden zu müssen. Grosse Immobilienentwickler (Swiss Life Asset Management, Swiss Prime Site AG, PSP Swiss Property AG) nutzen Vorkaufsrechte zur Portfoliostrategie.
Fünfte Situation: Miteigentümergemeinschaften und Stockwerkeigentum. Neben dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miteigentümer nach ZGB Art. 681-682 können Miteigentümer vertraglich weitergehende Vorkaufsrechte vereinbaren — insbesondere hinsichtlich Preisermittlung (fester Preis statt Drittbedingungen), kürzerer Ausübungsfrist und verbesserter Mitteilungsmodalitäten. Nach ZGB Art. 682a können Stockwerkeigentümer das gesetzliche Vorkaufsrecht durch einstimmigen Beschluss im Stockwerkeigentums-Reglement nach ZGB Art. 712g aufheben oder abändern.
Sechste Situation: Unternehmenstransaktionen mit Liegenschaften als Hauptaktivum. Bei Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft, GmbH) oder Aktiengesellschaften, deren wesentliches Aktiv eine oder mehrere Liegenschaften sind, sichern Gesellschafter gegenseitige Vorkaufsrechte auf Gesellschaftsanteile oder direkt auf die Liegenschaft, um bei einem Gesellschafterwechsel die Kontrolle zu behalten. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 300 klargestellt, dass das Vorkaufsrecht auf einen Gesellschaftsanteil nicht automatisch ein Vorkaufsrecht auf die Liegenschaft begründet — explizite Regelung ist erforderlich.
Siebte Situation: Bodenrechtliche Instrumente der öffentlichen Hand. Gemeinden und Kantone (z.B. Stadt Zürich, Stadtentwicklung Bern, Kanton Genf mit Droit de préemption municipal) nutzen Vorkaufsrechte, um land- und bodenpolitische Ziele zu verfolgen: Sicherung von Baulandreserven für gemeinnützigen Wohnungsbau, Sicherung von Freiflächen und Grünzonen. In einigen Kantonen (Genf, Waadt, Neuenburg) ist das kommunale Vorkaufsrecht gesetzlich verankert; in der Deutschschweiz greifen Gemeinden auf das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216 zurück.
Was gehört in Ihr Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c)?
Ein rechtswirksamer Vorkaufsrechtsvertrag in der Schweiz nach OR Art. 216-216c muss folgende Bestandteile enthalten. Vollständigkeit ist entscheidend, da unklare Regelungen bei Eintritt des Vorkaufsfalls zu Streitigkeiten und Verzögerungen führen.
Genaue Parteibezeichnung mit Handelsregisterdaten: Vollständige Personalien des Verpflichteten (Grundeigentümer, der das Vorkaufsrecht einräumt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität; bei juristischen Personen: Firma, UID CHE-XXX.XXX.XXX, Sitz, Handelsregisternummer, Vertretungsberechtigte mit Unterzeichnungsform) und des Berechtigten (Person oder Gesellschaft, die das Vorkaufsrecht erhält). Bei Erbengemeinschaften: alle Erben namentlich. Bei Miteigentümergemeinschaften: alle Miteigentümer mit Wertquoten.
Genaue Grundstücksbezeichnung nach Grundbuch: Gemeinde, Kanton, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer, Grundstücksfläche, Adresse, Beschreibung der Liegenschaft (Art: Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbeliegenschaft; Baujahr; allfällige Mietverträge mit Mietdauer und Mietzins; laufende Hypotheken). Das Vorkaufsrecht kann auf eine bestimmte Parzelle oder auf mehrere Parzellen bezogen sein; bei Stockwerkeigentum ist die Wertquote anzugeben.
Art des Vorkaufsrechts — Drittbedingungen oder fester Preis: Beim Vorkaufsrecht zu Drittbedingungen erwirbt der Berechtigte zu denselben Konditionen wie der Drittkäufer (gleicher Preis, gleiche Zahlungsmodalitäten, gleicher Übergabetermin, gleiche Klauseln). Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 248 klargestellt, dass alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Drittvertrags zu übernehmen sind — nicht nur der Kaufpreis. Beim Vorkaufsrecht zu festem Preis steht der Preis bereits in CHF fest; ein LIK-Indexierungsklausel (Landesindex Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik BFS) ist bei langer Laufzeit empfehlenswert.
Ausübungsfrist und Verwirkung: Frist ab vollständiger Kenntnis der wesentlichen Drittbedingungen, innerhalb derer der Berechtigte das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung ausüben muss. Die gesetzliche Frist nach OR Art. 216c Abs. 1 beträgt 3 Monate ab vollständiger Kenntnis; durch Vertrag kann eine kürzere Frist vereinbart werden (30 oder 60 Tage sind praxisüblich). Die Ausübungsfrist ist eine Verwirkungsfrist — wird sie versäumt, erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Vorkaufsfall (nicht dauerhaft). Eine klare Fristdefinition (ab vollständiger schriftlicher Mitteilung, nicht ab Gerücht) verhindert Streitigkeiten über Fristbeginn.
Mitteilungspflicht und Mitteilungsinhalt: Die Mitteilung des Vorkaufsfalls durch den Verpflichteten muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten: Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten (Anzahlung, Restbetrag, Finanzierungsklausel, Zahlungsdatum), Übergabedatum, Identität des Drittkäufers (zur Beurteilung allfälliger Eigengesellschaft-Umgehungen), alle Bedingungen und Gegenleistungen (Übernahme von Hypotheken, Renovationsklauseln). Empfohlene Form: eingeschriebener Brief mit Rückschein oder elektronisch mit Zustellnachweis. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht: Berechtigter kann nach OR Art. 216c Abs. 3 klageweise Übertragung verlangen.
Dauer des Vorkaufsrechts und Befristung: Das Obligationenrecht sieht für das Vorkaufsrecht — anders als beim Rückkaufsrecht nach OR Art. 216a (max. 25 Jahre) — keine gesetzliche Höchstdauer vor. In der Praxis werden Laufzeiten von 10, 15 oder 25 Jahren vereinbart; ohne Befristung ist das Vorkaufsrecht grundsätzlich unbefristet. Aus Sicht des Verpflichteten ist eine Befristung dringend zu empfehlen, um nicht dauerhaft an das Recht gebunden zu sein. Bei Tod des Berechtigten: vererblich, sofern nicht personenbezogen beschränkt.
Entschädigung und steuerliche Behandlung: Ob das Vorkaufsrecht entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt wird. Bei familiären Vereinbarungen häufig unentgeltlich (möglicherweise als Schenkung qualifiziert — kantonale Schenkungssteuer prüfen); bei Mietervorkaufsrechten oder Investorenvorkaufsrechten typischerweise gegen eine Optionsprämie (einmalig oder jährlich). Die Optionsprämie ist bei Ausübung des Vorkaufsrechts nicht anzurechnen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Grundbuchvormerkung und Kosten: Eintragung als Vormerkung im Grundbuch nach OR Art. 216 Abs. 2 und ZGB Art. 959-964 — verleiht dem Recht absolute dingliche Wirkung. Für die Vormerkung muss die Vereinbarung öffentlich beurkundet sein. Grundbuchgebühren und Notariatsgebühren variieren kantonal; in Zürich richten sich die Gebühren nach der Notariatsgebührenordnung (NGebO ZH) und dem Grundbuchgebührentarif.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt für Ihre Vorkaufsrechtsvereinbarung in der Schweiz bereit. Die öffentliche Beurkundung durch den kantonalen Notar ist für die Grundbuchvormerkung zwingend; zudem empfiehlt sich die steuerliche Prüfung (Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Einräumung) und bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Prüfung der BGBB-Restriktionen.
So füllen Sie Ihr Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c) aus
Das Ausfüllen der Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz erfordert folgende Schritte. Bereiten Sie alle Unterlagen sorgfältig vor, um Verzögerungen beim Notartermin zu vermeiden.
Schritt 1 — Art des Vorkaufsrechts festlegen und wirtschaftliche Ziele klären: Einigen Sie sich auf Vorkaufsrecht zu Drittbedingungen oder zu festem Preis. Bei Drittbedingungen: Der Berechtigte erwirbt zu exakt denselben Konditionen, die ein Drittkäufer angeboten hat oder akzeptiert hat — das setzt voraus, dass der Berechtigte die Finanzierung innert der Ausübungsfrist sicherstellen kann. Bei festem Preis: Definieren Sie den Preis in CHF und prüfen Sie, ob eine LIK-Indexierungsklausel (Landesindex Konsumentenpreise, Basis 2020 = 100) angemessen ist; bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren empfiehlt sich die Indexierung, um den Kaufkraftverlust auszugleichen.
Schritt 2 — Ausübungsfrist bestimmen und Finanzierungszeitraum beachten: Die gesetzliche Frist von 3 Monaten (OR Art. 216c Abs. 1) gilt ohne vertragliche Abrede. Kürzere Fristen von 30 oder 60 Tagen werden in der Praxis häufig vereinbart, um den Verkaufsprozess nicht übermässig zu verzögern. Denken Sie daran, dass der Berechtigte innerhalb der Frist die Finanzierung sicherstellen muss (Bankkredit, Hypothekenantrag, Eigenmittel); zu kurze Fristen (unter 30 Tagen) können praktisch nicht eingehalten werden. Vorschalten Sie eine Finanzierungsklausel (Bedingung: Erteilung einer Hypothekenzusage durch die Bank innert 20 Werktagen nach Ausübungserklärung).
Schritt 3 — Dauer des Vorkaufsrechts festlegen und Bedürfnisse abwägen: Bestimmen Sie die Laufzeit: 10, 15 oder 25 Jahre. Eine kürzere Laufzeit (5-10 Jahre) ist aus Sicht des Verpflichteten vorzuziehen, da sie seine Dispositionsfreiheit weniger einschränkt; eine längere Laufzeit (15-25 Jahre) schützt den Berechtigten besser, falls der Verpflichtete die Liegenschaft lange behält. Beachten Sie, dass das OR für das Vorkaufsrecht keine Höchstdauer vorsieht (anders als beim Rückkaufsrecht, das nach OR Art. 216a auf 25 Jahre begrenzt ist).
Schritt 4 — Grundbuchauszug beschaffen und bestehende Belastungen prüfen: Fordern Sie beim Grundbuchamt des Kantons, in dem das Grundstück liegt (Grundbuchamt Zürich, Grundbuchamt Bern-Mittelland, Grundbuchamt Basel-Stadt), einen vollständigen Grundbuchauszug an. Prüfen Sie bestehende Belastungen (Hypotheken, andere Dienstbarkeiten, Vorrechte, andere Vormerkungen). Bei einem mit Grundpfandrechten belasteten Grundstück informieren Sie die Hypothekargläubiger (Bank, Versicherung) über das geplante Vorkaufsrecht — in der Praxis ist deren Zustimmung nicht zwingend erforderlich, kann aber Rang-Fragen vermeiden.
Schritt 5 — Mittelbereitstellung und Finanzierungsvorbehalt klären: Besprechung mit der Hausbank oder Hypothekargeber (UBS, CS, Raiffeisen, Kantonalbank), ob und zu welchen Konditionen im Falle einer Ausübung des Vorkaufsrechts eine Hypothek gewährt würde. Ein Finanzierungsabklärungsschreiben der Bank gibt dem Berechtigten Sicherheit.
Schritt 6 — Notariellen Termin vereinbaren und Unterlagen bereitstellen: Beide Parteien erscheinen beim Notar des Kantons, in dem das Grundstück liegt, mit amtlichem Lichtbildausweis (Pass oder Identitätskarte), aktuellem Grundbuchauszug (maximal 6 Monate alt), und bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Unterzeichnungsberechtigung (Organigramm, Unterschriftskarte). Der Notar prüft die Identität, beurkundet die Vereinbarung und formuliert den Grundbuchanmeldungsantrag.
Schritt 7 — Grundbuchvormerkung beantragen und Bestätigung erhalten: Nach der Beurkundung beantragt der Berechtigte (oder der Notar in seinem Auftrag) beim Grundbuchamt des Kantons die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung im Hauptbuch ein und stellt einen aktualisierten Grundbuchauszug aus, der die eingetragene Vormerkung ausweist. Archivieren Sie die Beurkundungsurkunde und den Grundbuchauszug sorgfältig — sie sind massgebend bei der Ausübung des Vorkaufsrechts.
Rechtliche Anforderungen für Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c)
Das vertragliche Vorkaufsrecht in der Schweiz unterliegt zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen aus OR Art. 216-216c und ZGB Art. 959-964.
Öffentliche Beurkundung gemäss OR Art. 216 Abs. 2 (Formzwang): Das vertragliche Vorkaufsrecht kann im Grundbuch nur vorgemerkt werden, wenn der Begründungsvertrag öffentlich beurkundet ist. Die öffentliche Beurkundung wird durch den zugelassenen Notar des Kantons, in dem das Grundstück liegt, vorgenommen. Ohne Beurkundung hat das Vorkaufsrecht nur schuldrechtliche Wirkung (inter partes); es schützt den Berechtigten nicht gegen gutgläubige Dritte, die im Grundbuch eingetragen werden.
Grundbuchvormerkung gemäss ZGB Art. 959-964 (dingliche Wirkung): Durch die Eintragung als Vormerkung im Grundbuch erhält das Vorkaufsrecht absolute dingliche Wirkung gegenüber jedermann. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung im Hauptbuch (Dienstbarkeitsblatt) ein; sie erscheint im Grundbuchauszug des betroffenen Grundstücks. Eine Eigentumsübertragung ohne Mitteilung an den Vorkaufsberechtigten ist dem Berechtigten gegenüber nicht wirksam, wenn das Recht vorgemerkt ist — der Käufer muss das Vorkaufsrecht gegen sich gelten lassen und die Liegenschaft auf Verlangen zum Drittpreis an den Berechtigten übertragen.
Mitteilungspflicht des Verpflichteten gemäss OR Art. 216c Abs. 2: Der Verpflichtete muss den Berechtigten unverzüglich nach Abschluss oder beabsichtigtem Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Dritten schriftlich und vollständig benachrichtigen. Die Mitteilung muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten (BGE 131 III 435: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabedatum, Bedingungen, Identität Drittkäufer). Fehlt die Mitteilung oder ist sie unvollständig, beginnt die Ausübungsfrist nicht zu laufen; der Berechtigte kann nach OR Art. 216c Abs. 3 klageweise die Übertragung der Liegenschaft auf sich zu den Drittbedingungen verlangen.
Ausübungsfrist und Verwirkung gemäss OR Art. 216c Abs. 1: Die gesetzliche Frist beträgt 3 Monate ab vollständiger Kenntnis der wesentlichen Drittbedingungen. Die Frist ist Verwirkungsfrist; wird sie versäumt, erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall (nicht dauerhaft für künftige Verkaufsfälle). Vertraglich kann eine kürzere Frist vereinbart werden; eine Verlängerung über 3 Monate ist ebenfalls möglich.
Gesetzliche Vorkaufsrechte nach ZGB Art. 681-682 (Verhältnis zum vertraglichen Recht): Miteigentümer haben bei einem Verkauf eines Miteigentumsanteils nach ZGB Art. 681 Abs. 1 ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das ohne Grundbucheintrag gegen Dritte wirkt. Das gesetzliche Vorkaufsrecht kann durch einstimmige Vereinbarung aller Miteigentümer nach ZGB Art. 682a aufgehoben oder abgeändert werden. Das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216 kann neben dem gesetzlichen Recht bestehen; die gesetzlichen Rechte geniessen aber im Zweifel Vorrang vor vertraglichen.
BGBB-Vorkaufsrechte bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Das BGBB Art. 42-47 sieht für landwirtschaftliche Grundstücke (Bodentype landwirtschaftlich, Wald oder Sömmerungsgebiet) gesetzliche Vorkaufsrechte für Familienangehörige bis 3. Grad, Miteigentümer und Pächter vor. Diese gesetzlichen BGBB-Rechte gehen dem vertraglichen Vorkaufsrecht im Rang vor; das vertragliche Recht kann nur ausgeübt werden, wenn kein BGBB-Berechtigter das Recht ausüben will. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission (LwRK) entscheidet in letzter kantonaler Instanz über BGBB-Streitigkeiten.
Raumplanungs- und Bodenpolitikrecht: In einzelnen Kantonen (Genf: Loi sur le droit de préemption, LDP; Waadt: Loi sur les améliorations foncières, LAF) haben Gemeinden gesetzliche Vorkaufsrechte bei Verkäufen im Baugebiet. Prüfen Sie vor Vereinbarung eines vertraglichen Vorkaufsrechts, ob kantonale gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde bestehen, die im Kollisionsfall Vorrang haben.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c)
Häufige Fehler bei der Vorkaufsrechtsvereinbarung in der Schweiz.
Fehler 1 — Kein Grundbucheintrag: Das häufigste Problem ist der Verzicht auf die Grundbuchvormerkung. Ohne Vormerkung schützt das Vorkaufsrecht nicht gegen einen gutgläubigen Drittkäufer. Wenn der Verpflichtete die Liegenschaft an einen Dritten verkauft, ohne den Vorkaufsberechtigten zu benachrichtigen, und der Dritte die Liegenschaft gutgläubig kauft und im Grundbuch eingetragen wird, kann der Berechtigte das Eigentum nicht mehr zurückfordern — er hat nur noch einen Schadenersatzanspruch gegen den Verpflichteten.
Fehler 2 — Fehlende Ausübungsfrist: Ohne vertragliche Ausübungsfrist gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten nach OR Art. 216c — was für den Verpflichteten beim Verkauf sehr lang sein kann. In der Praxis werden kürzere Fristen (30 oder 60 Tage) vereinbart; vergisst man die Frist, kann der Verkaufsprozess erheblich verzögert werden.
Fehler 3 — Unklare Drittbedingungen: Bei Vorkaufsrecht zu Drittbedingungen muss die Mitteilung alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten. Wird z.B. der Kaufpreis mitgeteilt, aber nicht die Zahlungsmodalitäten oder besondere Klauseln des Drittvertrags, beginnt die Ausübungsfrist möglicherweise nicht zu laufen — das Bundesgericht hat in BGE 131 III 435 präzisiert, was als 'wesentliche Bedingungen' gilt.
Fehler 4 — Kein Beurkundungsakt: Ein privatschriftliches Vorkaufsrecht kann nicht im Grundbuch vorgemerkt werden (OR Art. 216 Abs. 2 verlangt öffentliche Beurkundung). Ohne Beurkundung ist das Recht nur schuldrechtlich und schützt den Berechtigten nicht gegen Dritte.
Fehler 5 — Fehlende Befristung: Ohne zeitliche Begrenzung gilt das Vorkaufsrecht unbefristet. Für den Verpflichteten kann ein unbefristetes Vorkaufsrecht langfristig hemmend wirken; für Liegenschaften, die vererbt werden, kann das Vorkaufsrecht ungewollt auf Erben übergehen, wenn es dingliche Wirkung hat.
Fehler 6 — Verwechslung mit Kaufrecht (Option): Das Vorkaufsrecht setzt den Vorkaufsfall (beabsichtigten Verkauf) voraus; eine Option (Kaufrecht) gibt dem Berechtigten das Recht, jederzeit zu kaufen. Die Verwechslung führt zu unterschiedlichen Erwartungen und Streitigkeiten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 216CH official
- OR Art. 216cCH official
- OR Art. 216aCH official
- ZGB Art. 959CH official
- ZGB Art. 681CH official
- ZGB Art. 682CH official
- ZGB Art. 626CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 682aCH official
- ZGB Art. 712gCH official
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Forms Legal. (2026). Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/vorkaufsrecht-vereinbarung-schweiz
"Vorkaufsrechtsvereinbarung Schweiz (OR Art. 216-216c) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/vorkaufsrecht-vereinbarung-schweiz.
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Das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216-216c gibt dem Berechtigten das Recht, beim beabsichtigten Verkauf eines Grundstücks durch den Verpflichteten dieses Grundstück bevorzugt kaufen zu können — zu denselben Bedingungen wie ein Drittkäufer (Vorkaufsrecht zu Drittbedingungen) oder zu einem im Voraus festgelegten Preis (festes Vorkaufsrecht). Das Vorkaufsrecht ist kein Kaufvertrag, sondern ein bedingtes Optionsrecht: Es wird erst wirksam, wenn der Vorkaufsfall eintritt, also wenn der Verpflichtete die Liegenschaft verkaufen möchte. Durch Eintragung als Vormerkung im Grundbuch erhält das Vorkaufsrecht absolute dingliche Wirkung gegenüber jedermann.
Die Grundbuchvormerkung ist nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Ohne Eintragung im Grundbuch wirkt das Vorkaufsrecht nur schuldrechtlich zwischen den Vertragsparteien (inter partes). Verkauft der Verpflichtete die Liegenschaft ohne Mitteilung an den Berechtigten an einen Dritten, der gutgläubig kauft und im Grundbuch eingetragen wird, verliert der Berechtigte sein Recht auf die Liegenschaft und hat nur noch einen Schadenersatzanspruch gegen den Verpflichteten. Mit der Grundbuchvormerkung nach ZGB Art. 959-964 erhält das Vorkaufsrecht absolute dingliche Wirkung — ein gutgläubiger Dritter kann sich auf die Nichtkenntnis des Rechts nicht berufen. Für die Grundbuchvormerkung muss der Begründungsvertrag öffentlich beurkundet sein (OR Art. 216 Abs. 2).
Sobald der Vorkaufsfall eintritt (der Verpflichtete will oder hat die Liegenschaft an einen Dritten verkauft), muss er den Berechtigten unverzüglich schriftlich informieren — mit allen wesentlichen Vertragsbedingungen (Preis, Zahlungsmodalitäten, Übergabedatum, Sonderbedingungen). Der Berechtigte hat dann nach OR Art. 216c Abs. 1 eine Ausübungsfrist von 3 Monaten (vertraglich abänderbar), innerhalb derer er das Vorkaufsrecht schriftlich erklären muss. Durch fristgerechte Erklärung kommt zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem ein Kaufvertrag zu Stande — zu den mitgeteilten Drittbedingungen oder zum vereinbarten Festpreis. Dieser Kaufvertrag ist öffentlich zu beurkunden, da es sich um einen Grundstückkauf handelt.
Beim Vorkaufsrecht nach OR Art. 216-216c kann der Berechtigte die Liegenschaft nur dann kaufen, wenn der Verpflichtete sie an einen Dritten verkaufen will (Vorkaufsfall). Das Recht ist bedingt durch die Verkaufsabsicht des Verpflichteten; der Berechtigte kann den Kauf nicht erzwingen, solange der Verpflichtete die Liegenschaft behält. Bei einer Kaufoption (Kaufrecht) hingegen hat der Berechtigte das Recht, die Liegenschaft jederzeit — unabhängig von einer Verkaufsabsicht des Verpflichteten — zu einem vereinbarten Preis zu kaufen. Die Option kann beliebig ausgeübt werden; der Verpflichtete muss verkaufen, sobald der Berechtigte die Option ausübt. Das Kaufrecht ist für den Verpflichteten belastender als das Vorkaufsrecht.
Ja, das Schweizerische Recht kennt mehrere gesetzliche Vorkaufsrechte: ZGB Art. 681 räumt Miteigentümern bei einem Verkauf eines Miteigentumsanteils ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein; ZGB Art. 682 erweitert dieses Recht auf Stockwerkeigentümer und Grundeigentümer mit gegenseitigen Baurechten. Das BGBB Art. 42-47 sieht für landwirtschaftliche Grundstücke gesetzliche Vorkaufsrechte für Familienangehörige (Verwandte bis zum 3. Grad), Miteigentümer und Pächter vor. Diese gesetzlichen Vorkaufsrechte gehen dem vertraglichen Vorkaufsrecht nach OR Art. 216 im Rang vor und können durch Vereinbarung aller Berechtigten nach ZGB Art. 682a aufgehoben werden. Das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216 bietet dagegen mehr Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Preis, Frist und Umfang.
Wenn der Verpflichtete das Grundstück ohne Mitteilung an den Vorkaufsberechtigten verkauft (und das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch vorgemerkt), kann der Berechtigte nach OR Art. 216c Abs. 3 klageweise die Übertragung des Eigentums auf sich verlangen — zu den Drittbedingungen. Ist das Vorkaufsrecht nicht vorgemerkt und der Käufer gutgläubig, kann der Berechtigte das Eigentum nicht mehr zurückfordern; er hat aber einen Schadenersatzanspruch gegen den Verpflichteten (Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert). Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 248 und BGE 131 III 435 die Anforderungen an die Mitteilungspflicht und die Rechtsfolgen bei Verletzung präzisiert.
Das vertragliche Vorkaufsrecht nach OR Art. 216-216c hat keine gesetzliche Höchstdauer (im Unterschied zum Rückkaufsrecht nach OR Art. 216a, das maximal 25 Jahre gilt). Die Parteien können die Laufzeit frei vereinbaren — typisch sind 10, 15 oder 25 Jahre. Ohne zeitliche Begrenzung ist das Vorkaufsrecht grundsätzlich unbefristet. Das Vorkaufsrecht ist grundsätzlich vererblich und kann übertragen werden, sofern es nicht auf die Person des Berechtigten beschränkt ist (z.B. 'Vorkaufsrecht nur für Frau Petra Meier persönlich, nicht vererblich'). Wenn es nicht personenbezogen begrenzt ist, geht es bei Tod des Berechtigten auf seine Erben über. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Vererblichkeit im Beurkundungsakt ausdrücklich geregelt werden.
Ja, das vertragliche Vorkaufsrecht kann durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag (öffentlich beurkundet, Löschung der Grundbuchvormerkung) aufgehoben werden. Das Recht erlischt zudem durch Zeitablauf (Befristungsende), durch Ausübung des Vorkaufsrechts (Kauf kommt zustande), durch einvernehmlichen Verzicht sowie allenfalls durch Konfusion (Vorkaufsberechtigter erwirbt das Eigentum). Stirbt der Berechtigte, ohne das Vorkaufsrecht ausgeübt zu haben, und ist das Recht personenbezogen begrenzt, erlischt es. Im Grundbuch eingetragene Vormerkungen von erloschenen Rechten können durch Antrag beim Grundbuchamt gelöscht werden.
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