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Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz

Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz (Condominium Sale Agreement)

Stockwerkeigentum-Kaufvertrag

KAUFVERTRAG UEBER STOCKWERKEIGENTUM

Gemäss OR Art. 184-221 (Kaufrecht), ZGB Art. 712a-712t (Stockwerkeigentum), ZGB Art. 657 (Grundbucheintragung) — Erfordert öffentliche Beurkundung nach OR Art. 216

1. Vertragsparteien

Verkäufer: [Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] AHV-Nr.: [Verkaeufer A H V] (nachfolgend "Verkäufer")

Käufer: [Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] AHV-Nr.: [Kaeufer A H V] Staatsangehoerigkeit: [Kaeufer Staatsangehoerigkeit] (nachfolgend "Käufer")

2. Kaufobjekt (Stockwerkeinheit)

2.1 Gemeinde: [Stwe Gemeinde] 2.2 Parzelle Stammgrundstuck: [Stwe Parzelle Stamm] 2.3 Stockwerkeinheit: [Stwe Einheit] 2.4 Wertquote / Miteigentumsanteil: [Stwe Wertquote] 2.5 Adresse: [Stwe Adresse] 2.6 Wohnfläche: [Stwe Flaeche] m2 (netto, gemäss SIA 416/1)

2.7 Zubehör: Die Stockwerkeinheit wird inkl. aller Zubehör und Sonderausstattungen verkauft. Parkplätze, Keller und weitere Sonderrechtsanteile sind im Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) definiert und gehen auf den Käufer über.

3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

3.1 Kaufpreis: CHF [Kaufpreis] 3.2 Anzahlung: CHF [Anzahlung] (Depot auf Notar-Treuhandkonto bei Beurkundung) 3.3 Restkaufpreis: fällig bei Übergabe / Grundbucheintragung am [Uebergabe Datum] 3.4 Zahlung erfolgt über Notar-Treuhandkonto; der Notar leitet den Kaufpreis nach Bestätigung der Grundbucheintragung an den Verkäufer weiter.

4. Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft

4.1 Der Käufer tritt mit dem Eigentumsübergang in die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (StWEG) gemäss ZGB Art. 712l ein und anerkennt das Reglement (Hausordnung) der Gemeinschaft. 4.2 Erneuerungsfonds: Der Käufer übernimmt den auf die Stockwerkeinheit entfallenden Anteil am Erneuerungsfonds; bestehende Rueckstande des Verkäufers werden verrechnet. 4.3 Jahresbeiträge: Ab Übergabedatum trägt der Käufer die laufenden Verwaltungskosten und Beiträge an den Erneuerungsfonds gemäss ZGB Art. 712h und Reglement.

5. Lasten und Gewährleistung

5.1 Lastenfreiheit: Der Verkäufer gewährleistet, dass die Stockwerkeinheit frei von nicht im Grundbuch verzeichneten Lasten und Beschränkungen ist. 5.2 Gewährleistungsausschluss: Bekannte Mängel sind dem Käufer offengelegt. Ein Gewahleistungsausschluss nach OR Art. 199 gilt nur für bekannte und offengelegte Mängel; arglistig verschwiegene Mängel sind von jedem Ausschluss ausgenommen (OR Art. 199, 203). 5.3 Bestehende Hypotheken: Der Verkäufer löscht alle bestehenden Grundpfandrechte vor oder bei Grundbucheintragung, soweit nicht durch den Käufer übernommen.

6. Übergabe und Eigentumsübergang

6.1 Körperliche Übergabe: Der Verkäufer übergibt dem Käufer die Stockwerkeinheit am [Uebergabe Datum] in besenreinem Zustand mit allen Schlüssel, Zugangscodes und Bedienungsanweisungen. 6.2 Nutzen und Gefahr: Ab Übergabedatum gehen Nutzen, Gefahr, laufende Kosten und Lasten auf den Käufer über. 6.3 Eigentumsübergang: Das Eigentum geht erst mit Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (ZGB Art. 656 Abs. 1).

7. Notarielle Beurkundung und Grundbuchanmeldung

7.1 Dieser Kaufvertrag wird am [Beurkundungs Datum] vor [Notar] öffentlich beurkundet (OR Art. 216). Ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über eine Liegenschaft ist nach OR Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig. 7.2 Der Notar ist ermächtigt, nach Bestätigung des vollständigen Kaufpreiseingangs die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt [Stwe Gemeinde] einzureichen. 7.3 Lex Koller: Der Käufer erklärt, dass der Erwerb der Stockwerkeinheit dem BewG (SR 211.412.41) entspricht oder eine entsprechende Bewilligung vorliegt.

Verkäufer

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Signature

Käufer

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Signature

Notar

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz?

Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag ist ein in der Schweiz nach Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 712a-712t (Stockwerkeigentum) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers gemäss ZGB Art. 712b umfasst das Recht auf ausschliessliche Nutzung und inneren Ausbau der Stockwerkeinheit. Der Miteigentumsanteil jedes Stockwerkeigentümers wird durch die Wertquote bestimmt (ZGB Art. 712e), die typischerweise als Bruch ausgedrückt wird (z.B. 82/1000). Die Wertquote bestimmt den Kostenanteil des Eigentümers an den gemeinschaftlichen Aufwendungen, seinen Stimmrechtsanteil in der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und seinen Anteil am Grundstückswert. Die Wertquoten sind im Grundbuch eingetragen und können nur einvernehmlich durch alle Stockwerkeigentümer abgeändert werden.

Der Kaufvertrag für Stockwerkeigentum unterscheidet sich von einem normalen Grundstückskaufvertrag durch die zusätzliche Beschreibung der Stockwerkeinheit (Nummer der Einheit, Lage im Gebäude, Wertquote, Wohn- bzw. Nutzfläche, allenfalls Sonderrechte wie Kellerabteil, Parkplatz, Gartenparzelle), den Verweis auf das Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) sowie Informationen zum Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l Abs. 1). Der Kaufvertrag muss öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216 i.V.m. ZGB Art. 712c Abs. 3), da Stockwerkeigentum wie reguläres Grundeigentum zu behandeln ist. Die Eigentumsübertragung ist erst mit Eintrag im Grundbuch (Handänderung) gemäss ZGB Art. 656 vollzogen.

Das Schweizer Stockwerkeigentumsrecht basiert auf dem französischen Recht (copropriété divise) und wurde 1965 in das ZGB eingeführt. Seither hat es sich zu einem zentralen Instrument des schweizerischen Immobilienmarkts entwickelt. In grossen Städten wie Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne werden heute die meisten Wohnungen im Stockwerkeigentum verkauft. Die StWE-Gemeinschaft (Communauté des propriétaires d'étages, CPE) ist eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die durch das Reglement (statuts) und die Versammlungsbeschlüsse der Eigentümer gelenkt wird.

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz?

Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag ist in folgenden Situationen erforderlich:

Erstens beim Erwerb jeder einzelnen Stockwerkeinheit (Wohnung, Büroraum, Gewerbelokal, Einstellhallenplatz) in einem Gebäude mit konstituiertem Stockwerkeigentum. Ohne notariell beurkundeten Kaufvertrag und Grundbucheintrag geht kein Eigentum über – eine mündliche Einigung oder ein bloss schriftlicher Vertrag sind nach OR Art. 216 nichtig.

Zweitens beim Kauf einer Neubauwohnung vom Ersteller (Bauträger/Generalunternehmer), der häufig einen Einheitspreis für Grundstück plus Stockwerkeigentum anbietet. In diesem Fall ist der Kaufvertrag oft kombiniert mit einem Werkvertrag oder einem Vorvertrag (Reservationsvertrag, der jedoch erst mit der notariellen Beurkundung bindend wird).

Drittens bei der Schenkung oder dem Erbgang einer Stockwerkeinheit, wenn aus steuerlichen oder sachenrechtlichen Gründen eine formale Eigentumsübertragung durch öffentliche Urkunde erforderlich ist.

Viertens beim Kauf durch Personen im Ausland (Ausländer, ausländische juristische Personen), bei dem zusätzlich die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41 – «Lex Koller») erforderlich sein kann. Feriendomizile und Renditeobjekte durch Personen im Ausland ohne Aufenthaltsbewilligung bedürfen einer kantonalen Bewilligung; Hauptwohnsitz in der Schweiz kann ohne Bewilligung erworben werden.

Fünftens beim Tausch von Stockwerkeinheiten zwischen zwei Eigentümern, der als wechselseitiger Kauf bzw. als Tauschvertrag ebenfalls der öffentlichen Beurkundung bedarf.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

Was gehört in Ihr Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz?

Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz enthält zwingend und ergänzend folgende Elemente:

Zwingende Angaben gemäss ZGB und OR: Vollständige Identität der Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer: Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Heimatort/Wohnsitz, Staatsangehörigkeit). Genaue Beschreibung der Stockwerkeinheit: Parzellennummer des Stammparzells (Grundstücksnummer), Nummer der Stockwerkeinheit gemäss Grundbuch (z.B. STWE Nr. 4 am Hauptparzell Nr. 1234), Lage (z.B. 2. Obergeschoss, Wohnung West), Wertquote als Bruchteil (z.B. 82/1000 Miteigentumsanteile), Wohn- oder Nutzfläche (m²). Kaufpreis in CHF (gesetzliches Zahlungsmittel gemäss Nationalbankgesetz; Fremdwährungsvereinbarungen sind theoretisch möglich, aber unüblich). Zahlungsmodalitäten (Anzahlung auf Notartreuhandkonto, Restzahlung bei Eigentumsübertragung oder über Hypothek). Übergabedatum und Übergabemodalitäten (Schlüsselübergabe, Zählerablesungen, Protokoll). Hinweis auf Grundbucheintrag und Tragung der Grundbuchgebühren (üblich: je hälftig; je nach Kanton variiert die Praxis).

Angaben zum Stockwerkeigentum: Verweis auf das Begründungsakt des Stockwerkeigentums (Datum und Nummer der Grundbuchurkunde). Verweis auf das aktuelle Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) mit Erklärung des Käufers, das Reglement und die bisherigen Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu kennen und zu akzeptieren. Informationen zum Erneuerungsfonds: Kontostand des Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l Abs. 1), ob und wie der verkäuferseitige Anteil abgegolten wird (Abtretung oder Herausgabe), da der Erneuerungsfonds der Gemeinschaft gehört und nicht dem einzelnen Eigentümer. Allfällige Nebenrechte (Kellerabteil, Gartenparzelle, Einstellplatz im Sonderrecht oder als Sondernutzungsrecht).

Gewährleistung und Sachmängel: Wie bei jedem Grundstückskaufvertrag schliesst der Verkäufer die Gewährleistung für Sachmängel oft aus (OR Art. 199 i.V.m. Art. 197–210). Bei Neubauten ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hingegen nicht möglich; hier gelten die Werkvertragsregeln (OR Art. 363–379). Bei Bestandswohnungen werden typischerweise bekannte Mängel deklariert und die Gewährleistung für alle anderen Mängel ausgeschlossen, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt (OR Art. 199).

Lex Koller / BewG: Bei Käufern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz muss der Notar prüfen, ob eine Bewilligung nach BewG erforderlich ist (Art. 2 und Art. 8 BewG). Der Kaufvertrag enthält in diesen Fällen eine aufschiebende Bedingung: Die Handänderung wird erst dann vollzogen, wenn die Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde rechtskräftig vorliegt.

Notarielle Beurkundung und Grundbuchanmeldung: Der Kaufvertrag für Stockwerkeigentum muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216; ZGB Art. 657). Die Beurkundungskosten trägt nach kantonaler Übung in der Deutschschweiz meist der Käufer oder werden geteilt. Der Notar meldet die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt an; der Grundbucheintrag konstitutiert das Eigentum (ZGB Art. 972). forms-legal.com stellt eine Vorlage zur Vorbereitung der Vertragsverhandlungen bereit; die definitiven Vertragsdokumente erstellt stets der mandatierte Notar.

Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer: In vielen Kantonen fällt bei der Handänderung eine Handänderungssteuer (oder Grundbuchgebühr, je nach Kanton) von 0.5–3.3 % des Kaufpreises an. Ob Verkäufer oder Käufer diese Steuer trägt, ist kantonal und vertraglich geregelt. Beim Verkauf kann der Verkäufer der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (unterschiedlich je Kanton) auf den realisierten Gewinn unterliegen.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz aus

Das Formular zum Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz wird wie folgt ausgefüllt:

Schritt 1 – Parteien erfassen: Tragen Sie Namen, Vorname, Geburtsdatum und Adresse von Verkäufer und Käufer ein. Bei Gesellschaften: Firma, Sitz, UID-Nummer und vertretungsberechtigte Personen. Die AHV-Nummer (13-stellige Versicherungsnummer) wird für die Grundbuchanmeldung und steuerliche Zwecke benötigt. Bei ausländischen Käufern: Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Hauptwohnsitz, B-Bewilligung, C-Bewilligung, G-Bewilligung, kein Wohnsitz) für die Lex-Koller-Prüfung.

Schritt 2 – Stockwerkeinheit identifizieren: Notieren Sie die Gemeindenummer und den Gemeindenamen (z.B. Zürich-Hottingen), die Stammparzellennummer (aus dem Grundbuch oder Katasterplan), die Nummer der Stockwerkeinheit (STWE-Nummer gemäss Grundbuch), die Wertquote (Bruchteil, z.B. 82/1000), die Adresse und den Standort im Gebäude (Etage, Himmelsrichtung), sowie die Wohn- oder Nutzfläche gemäss Grundbuchplan (m²).

Schritt 3 – Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Geben Sie den vereinbarten Kaufpreis in CHF an. Übliche Zahlungsstruktur: 10 % als Anzahlung auf Treuhandkonto des Notars bei Vertragsunterzeichnung, 90 % per Hypothek oder Barmittel bei Übergabe. Klären Sie mit der Bank vorab die Hypothekarfinanzierung: Für Hauptwohnsitz max. 80 % Belehnungsquote (20 % Eigenmittel, davon max. 10 % aus der 2. Säule BVG-Vorbezug).

Schritt 4 – Reglement und Gemeinschaft prüfen: Verlangen Sie vor Vertragsunterzeichnung das aktuelle Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g), die letzten drei Protokolle der Eigentümerversammlung, die Abrechnung des Erneuerungsfonds (Kontostand, Beitragsrückstände) sowie allfällige ausstehende Sanierungsbeschlüsse. Achten Sie auf Sonderlasten (z.B. beschlossene aber noch nicht bezahlte Sanierungen des Gemeinschaftseigentums, an denen Sie als Käufer anteilig mitfinanzieren müssen).

Schritt 5 – Notar mandatieren: Da der Kaufvertrag öffentlich beurkundet werden muss, mandatieren Sie einen Notar im Kanton, in dem das Grundstück liegt. Der Notar erstellt den definitiven Kaufvertrag, prüft die Lex-Koller-Frage, beantragt gegebenenfalls die Bewilligung und meldet die Handänderung beim Grundbuchamt an.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz

Häufige Fehler beim Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz:

Fehler 1 – Reglement nicht geprüft: Das Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ist für alle Eigentümer verbindlich und regelt u.a. Nutzungseinschränkungen (z.B. keine gewerbliche Nutzung, keine Haustiere, Renovierungspflichten). Käufer, die das Reglement nicht lesen, erleben nach Kauf oft böse Überraschungen. Verlangen Sie immer das aktuelle Reglement und die letzten Versammlungsprotokolle vor Vertragsunterzeichnung.

Fehler 2 – Erneuerungsfonds unterschätzt: Der Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l) gehört der Gemeinschaft und dient der Finanzierung zukünftiger Reparaturen und Sanierungen. Beim Kauf sollten Sie prüfen, ob der Fond ausreichend dotiert ist. Ein zu tiefer Erneuerungsfonds bei einer grossen anstehenden Sanierung (z.B. Fassade, Lift, Flachdach) bedeutet, dass Sie als neuer Eigentümer Sonderbeiträge leisten müssen. Üblich ist ein Erneuerungsfonds von CHF 400–700/m² Wohnfläche und Jahr als Richtwert.

Fehler 3 – Lex Koller-Bewilligung vergessen: Ausländische Käufer ohne Schweizer Wohnsitz, die eine Ferienwohnung oder ein Renditeobjekt kaufen möchten, benötigen eine kantonale Bewilligung nach BewG. Wer ohne Bewilligung einen Kaufvertrag abschliesst, riskiert die Nichtigkeit des Vertrags und Verwaltungssanktionen. Der Notar ist verpflichtet, die Lex-Koller-Frage vorab zu klären.

Fehler 4 – Ausstehende Sanierungsbeschlüsse übersehen: In der Eigentümerversammlung beschlossene, aber noch nicht vollständig finanzierte Sanierungsprojekte binden den neuen Eigentümer. Fordern Sie eine vollständige Liste aller beschlossenen und bezahlten sowie noch ausstehenden Sonderbeiträge an. Ein Verkäufer ist verpflichtet, diese offenzulegen, tut dies aber nicht immer unaufgefordert.

Fehler 5 – Wertquote falsch interpretiert: Die Wertquote ist nicht die Wohnfläche in Prozent, sondern ein Schlüssel zur Kostenverteilung in der Gemeinschaft. Eine höhere Wertquote bedeutet einen grösseren Anteil an Unterhaltskosten und Fondseinlagen, aber auch mehr Stimmgewicht in der Versammlung. Prüfen Sie, ob die Wertquote angemessen zu Ihrer Einheitsgrösse und -lage ist.

Fehler 6 – Hypothek erst nach Beurkundung beantragen: Banken benötigen für die Hypothekarzusage typischerweise 2–4 Wochen. Wer die Finanzierung erst nach der Vertragsunterzeichnung regeln will, gerät unter Zeitdruck oder muss Vertragsstrafen bezahlen. Holen Sie die verbindliche Hypothekarzusage der Bank ein, bevor Sie den Kaufvertrag beim Notar unterzeichnen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. OR Art. 199CH official
  3. OR Art. 363CH official
  4. OR Art. 11CH official
  5. Art. 18 ORCH official
  6. ZGB Art. 712bCH official
  7. ZGB Art. 712eCH official
  8. ZGB Art. 712gCH official
  9. ZGB Art. 712lCH official
  10. ZGB Art. 712cCH official
  11. ZGB Art. 656CH official
  12. ZGB Art. 657CH official
  13. ZGB Art. 972CH official
  14. ZGB Art. 712aCH official
  15. Art. 8 ZGBCH official
  16. Art. 657 ZGBCH official
  17. Art. 512 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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