Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz
Stockwerkeigentum-Kaufvertrag
KAUFVERTRAG UEBER STOCKWERKEIGENTUM
Gemäss OR Art. 184-221 (Kaufrecht), ZGB Art. 712a-712t (Stockwerkeigentum), ZGB Art. 657 (Grundbucheintragung) — Erfordert öffentliche Beurkundung nach OR Art. 216
1. Vertragsparteien
Verkäufer: [Verkaeufer Name] [Verkaeufer Adresse] AHV-Nr.: [Verkaeufer A H V] (nachfolgend "Verkäufer")
Käufer: [Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] AHV-Nr.: [Kaeufer A H V] Staatsangehoerigkeit: [Kaeufer Staatsangehoerigkeit] (nachfolgend "Käufer")
2. Kaufobjekt (Stockwerkeinheit)
2.1 Gemeinde: [Stwe Gemeinde] 2.2 Parzelle Stammgrundstuck: [Stwe Parzelle Stamm] 2.3 Stockwerkeinheit: [Stwe Einheit] 2.4 Wertquote / Miteigentumsanteil: [Stwe Wertquote] 2.5 Adresse: [Stwe Adresse] 2.6 Wohnfläche: [Stwe Flaeche] m2 (netto, gemäss SIA 416/1)
2.7 Zubehör: Die Stockwerkeinheit wird inkl. aller Zubehör und Sonderausstattungen verkauft. Parkplätze, Keller und weitere Sonderrechtsanteile sind im Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) definiert und gehen auf den Käufer über.
3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
3.1 Kaufpreis: CHF [Kaufpreis] 3.2 Anzahlung: CHF [Anzahlung] (Depot auf Notar-Treuhandkonto bei Beurkundung) 3.3 Restkaufpreis: fällig bei Übergabe / Grundbucheintragung am [Uebergabe Datum] 3.4 Zahlung erfolgt über Notar-Treuhandkonto; der Notar leitet den Kaufpreis nach Bestätigung der Grundbucheintragung an den Verkäufer weiter.
4. Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft
4.1 Der Käufer tritt mit dem Eigentumsübergang in die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (StWEG) gemäss ZGB Art. 712l ein und anerkennt das Reglement (Hausordnung) der Gemeinschaft. 4.2 Erneuerungsfonds: Der Käufer übernimmt den auf die Stockwerkeinheit entfallenden Anteil am Erneuerungsfonds; bestehende Rueckstande des Verkäufers werden verrechnet. 4.3 Jahresbeiträge: Ab Übergabedatum trägt der Käufer die laufenden Verwaltungskosten und Beiträge an den Erneuerungsfonds gemäss ZGB Art. 712h und Reglement.
5. Lasten und Gewährleistung
5.1 Lastenfreiheit: Der Verkäufer gewährleistet, dass die Stockwerkeinheit frei von nicht im Grundbuch verzeichneten Lasten und Beschränkungen ist. 5.2 Gewährleistungsausschluss: Bekannte Mängel sind dem Käufer offengelegt. Ein Gewahleistungsausschluss nach OR Art. 199 gilt nur für bekannte und offengelegte Mängel; arglistig verschwiegene Mängel sind von jedem Ausschluss ausgenommen (OR Art. 199, 203). 5.3 Bestehende Hypotheken: Der Verkäufer löscht alle bestehenden Grundpfandrechte vor oder bei Grundbucheintragung, soweit nicht durch den Käufer übernommen.
6. Übergabe und Eigentumsübergang
6.1 Körperliche Übergabe: Der Verkäufer übergibt dem Käufer die Stockwerkeinheit am [Uebergabe Datum] in besenreinem Zustand mit allen Schlüssel, Zugangscodes und Bedienungsanweisungen. 6.2 Nutzen und Gefahr: Ab Übergabedatum gehen Nutzen, Gefahr, laufende Kosten und Lasten auf den Käufer über. 6.3 Eigentumsübergang: Das Eigentum geht erst mit Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (ZGB Art. 656 Abs. 1).
7. Notarielle Beurkundung und Grundbuchanmeldung
7.1 Dieser Kaufvertrag wird am [Beurkundungs Datum] vor [Notar] öffentlich beurkundet (OR Art. 216). Ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über eine Liegenschaft ist nach OR Art. 216 Abs. 2 absolut nichtig. 7.2 Der Notar ist ermächtigt, nach Bestätigung des vollständigen Kaufpreiseingangs die Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt [Stwe Gemeinde] einzureichen. 7.3 Lex Koller: Der Käufer erklärt, dass der Erwerb der Stockwerkeinheit dem BewG (SR 211.412.41) entspricht oder eine entsprechende Bewilligung vorliegt.
Verkäufer
________________
Signature
Käufer
________________
Signature
Notar
________________
Signature
Was ist Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz?
Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag ist ein in der Schweiz nach Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 712a-712t (Stockwerkeigentum) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers gemäss ZGB Art. 712b umfasst das Recht auf ausschliessliche Nutzung und inneren Ausbau der Stockwerkeinheit. Der Miteigentumsanteil jedes Stockwerkeigentümers wird durch die Wertquote bestimmt (ZGB Art. 712e), die typischerweise als Bruch ausgedrückt wird (z.B. 82/1000). Die Wertquote bestimmt den Kostenanteil des Eigentümers an den gemeinschaftlichen Aufwendungen, seinen Stimmrechtsanteil in der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und seinen Anteil am Grundstückswert. Die Wertquoten sind im Grundbuch eingetragen und können nur einvernehmlich durch alle Stockwerkeigentümer abgeändert werden.
Der Kaufvertrag für Stockwerkeigentum unterscheidet sich von einem normalen Grundstückskaufvertrag durch die zusätzliche Beschreibung der Stockwerkeinheit (Nummer der Einheit, Lage im Gebäude, Wertquote, Wohn- bzw. Nutzfläche, allenfalls Sonderrechte wie Kellerabteil, Parkplatz, Gartenparzelle), den Verweis auf das Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) sowie Informationen zum Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l Abs. 1). Der Kaufvertrag muss öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216 i.V.m. ZGB Art. 712c Abs. 3), da Stockwerkeigentum wie reguläres Grundeigentum zu behandeln ist. Die Eigentumsübertragung ist erst mit Eintrag im Grundbuch (Handänderung) gemäss ZGB Art. 656 vollzogen.
Das Schweizer Stockwerkeigentumsrecht basiert auf dem französischen Recht (copropriété divise) und wurde 1965 in das ZGB eingeführt. Seither hat es sich zu einem zentralen Instrument des schweizerischen Immobilienmarkts entwickelt. In grossen Städten wie Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne werden heute die meisten Wohnungen im Stockwerkeigentum verkauft. Die StWE-Gemeinschaft (Communauté des propriétaires d'étages, CPE) ist eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die durch das Reglement (statuts) und die Versammlungsbeschlüsse der Eigentümer gelenkt wird.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz?
Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag ist in folgenden Situationen erforderlich:
Erstens beim Erwerb jeder einzelnen Stockwerkeinheit (Wohnung, Büroraum, Gewerbelokal, Einstellhallenplatz) in einem Gebäude mit konstituiertem Stockwerkeigentum. Ohne notariell beurkundeten Kaufvertrag und Grundbucheintrag geht kein Eigentum über – eine mündliche Einigung oder ein bloss schriftlicher Vertrag sind nach OR Art. 216 nichtig.
Zweitens beim Kauf einer Neubauwohnung vom Ersteller (Bauträger/Generalunternehmer), der häufig einen Einheitspreis für Grundstück plus Stockwerkeigentum anbietet. In diesem Fall ist der Kaufvertrag oft kombiniert mit einem Werkvertrag oder einem Vorvertrag (Reservationsvertrag, der jedoch erst mit der notariellen Beurkundung bindend wird).
Drittens bei der Schenkung oder dem Erbgang einer Stockwerkeinheit, wenn aus steuerlichen oder sachenrechtlichen Gründen eine formale Eigentumsübertragung durch öffentliche Urkunde erforderlich ist.
Viertens beim Kauf durch Personen im Ausland (Ausländer, ausländische juristische Personen), bei dem zusätzlich die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41 – «Lex Koller») erforderlich sein kann. Feriendomizile und Renditeobjekte durch Personen im Ausland ohne Aufenthaltsbewilligung bedürfen einer kantonalen Bewilligung; Hauptwohnsitz in der Schweiz kann ohne Bewilligung erworben werden.
Fünftens beim Tausch von Stockwerkeinheiten zwischen zwei Eigentümern, der als wechselseitiger Kauf bzw. als Tauschvertrag ebenfalls der öffentlichen Beurkundung bedarf.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz?
Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz enthält zwingend und ergänzend folgende Elemente:
Zwingende Angaben gemäss ZGB und OR: Vollständige Identität der Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer: Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Heimatort/Wohnsitz, Staatsangehörigkeit). Genaue Beschreibung der Stockwerkeinheit: Parzellennummer des Stammparzells (Grundstücksnummer), Nummer der Stockwerkeinheit gemäss Grundbuch (z.B. STWE Nr. 4 am Hauptparzell Nr. 1234), Lage (z.B. 2. Obergeschoss, Wohnung West), Wertquote als Bruchteil (z.B. 82/1000 Miteigentumsanteile), Wohn- oder Nutzfläche (m²). Kaufpreis in CHF (gesetzliches Zahlungsmittel gemäss Nationalbankgesetz; Fremdwährungsvereinbarungen sind theoretisch möglich, aber unüblich). Zahlungsmodalitäten (Anzahlung auf Notartreuhandkonto, Restzahlung bei Eigentumsübertragung oder über Hypothek). Übergabedatum und Übergabemodalitäten (Schlüsselübergabe, Zählerablesungen, Protokoll). Hinweis auf Grundbucheintrag und Tragung der Grundbuchgebühren (üblich: je hälftig; je nach Kanton variiert die Praxis).
Angaben zum Stockwerkeigentum: Verweis auf das Begründungsakt des Stockwerkeigentums (Datum und Nummer der Grundbuchurkunde). Verweis auf das aktuelle Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) mit Erklärung des Käufers, das Reglement und die bisherigen Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu kennen und zu akzeptieren. Informationen zum Erneuerungsfonds: Kontostand des Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l Abs. 1), ob und wie der verkäuferseitige Anteil abgegolten wird (Abtretung oder Herausgabe), da der Erneuerungsfonds der Gemeinschaft gehört und nicht dem einzelnen Eigentümer. Allfällige Nebenrechte (Kellerabteil, Gartenparzelle, Einstellplatz im Sonderrecht oder als Sondernutzungsrecht).
Gewährleistung und Sachmängel: Wie bei jedem Grundstückskaufvertrag schliesst der Verkäufer die Gewährleistung für Sachmängel oft aus (OR Art. 199 i.V.m. Art. 197–210). Bei Neubauten ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hingegen nicht möglich; hier gelten die Werkvertragsregeln (OR Art. 363–379). Bei Bestandswohnungen werden typischerweise bekannte Mängel deklariert und die Gewährleistung für alle anderen Mängel ausgeschlossen, sofern keine arglistige Täuschung vorliegt (OR Art. 199).
Lex Koller / BewG: Bei Käufern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz muss der Notar prüfen, ob eine Bewilligung nach BewG erforderlich ist (Art. 2 und Art. 8 BewG). Der Kaufvertrag enthält in diesen Fällen eine aufschiebende Bedingung: Die Handänderung wird erst dann vollzogen, wenn die Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde rechtskräftig vorliegt.
Notarielle Beurkundung und Grundbuchanmeldung: Der Kaufvertrag für Stockwerkeigentum muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden (OR Art. 216; ZGB Art. 657). Die Beurkundungskosten trägt nach kantonaler Übung in der Deutschschweiz meist der Käufer oder werden geteilt. Der Notar meldet die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt an; der Grundbucheintrag konstitutiert das Eigentum (ZGB Art. 972). forms-legal.com stellt eine Vorlage zur Vorbereitung der Vertragsverhandlungen bereit; die definitiven Vertragsdokumente erstellt stets der mandatierte Notar.
Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer: In vielen Kantonen fällt bei der Handänderung eine Handänderungssteuer (oder Grundbuchgebühr, je nach Kanton) von 0.5–3.3 % des Kaufpreises an. Ob Verkäufer oder Käufer diese Steuer trägt, ist kantonal und vertraglich geregelt. Beim Verkauf kann der Verkäufer der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (unterschiedlich je Kanton) auf den realisierten Gewinn unterliegen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz aus
Das Formular zum Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz wird wie folgt ausgefüllt:
Schritt 1 – Parteien erfassen: Tragen Sie Namen, Vorname, Geburtsdatum und Adresse von Verkäufer und Käufer ein. Bei Gesellschaften: Firma, Sitz, UID-Nummer und vertretungsberechtigte Personen. Die AHV-Nummer (13-stellige Versicherungsnummer) wird für die Grundbuchanmeldung und steuerliche Zwecke benötigt. Bei ausländischen Käufern: Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Hauptwohnsitz, B-Bewilligung, C-Bewilligung, G-Bewilligung, kein Wohnsitz) für die Lex-Koller-Prüfung.
Schritt 2 – Stockwerkeinheit identifizieren: Notieren Sie die Gemeindenummer und den Gemeindenamen (z.B. Zürich-Hottingen), die Stammparzellennummer (aus dem Grundbuch oder Katasterplan), die Nummer der Stockwerkeinheit (STWE-Nummer gemäss Grundbuch), die Wertquote (Bruchteil, z.B. 82/1000), die Adresse und den Standort im Gebäude (Etage, Himmelsrichtung), sowie die Wohn- oder Nutzfläche gemäss Grundbuchplan (m²).
Schritt 3 – Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Geben Sie den vereinbarten Kaufpreis in CHF an. Übliche Zahlungsstruktur: 10 % als Anzahlung auf Treuhandkonto des Notars bei Vertragsunterzeichnung, 90 % per Hypothek oder Barmittel bei Übergabe. Klären Sie mit der Bank vorab die Hypothekarfinanzierung: Für Hauptwohnsitz max. 80 % Belehnungsquote (20 % Eigenmittel, davon max. 10 % aus der 2. Säule BVG-Vorbezug).
Schritt 4 – Reglement und Gemeinschaft prüfen: Verlangen Sie vor Vertragsunterzeichnung das aktuelle Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g), die letzten drei Protokolle der Eigentümerversammlung, die Abrechnung des Erneuerungsfonds (Kontostand, Beitragsrückstände) sowie allfällige ausstehende Sanierungsbeschlüsse. Achten Sie auf Sonderlasten (z.B. beschlossene aber noch nicht bezahlte Sanierungen des Gemeinschaftseigentums, an denen Sie als Käufer anteilig mitfinanzieren müssen).
Schritt 5 – Notar mandatieren: Da der Kaufvertrag öffentlich beurkundet werden muss, mandatieren Sie einen Notar im Kanton, in dem das Grundstück liegt. Der Notar erstellt den definitiven Kaufvertrag, prüft die Lex-Koller-Frage, beantragt gegebenenfalls die Bewilligung und meldet die Handänderung beim Grundbuchamt an.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz
Der Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz unterliegt folgenden zwingenden Rechtsvorschriften:
Öffentliche Beurkundung (OR Art. 216, ZGB Art. 657): Jeder Kaufvertrag über ein Grundstück – und damit auch jede Stockwerkeinheit – muss öffentlich beurkundet werden. Dies bedeutet: Beurkundung durch einen im betreffenden Kanton zugelassenen Notar (oder Grundbuchverwalter, je nach Kanton). Ein rein schriftlicher Vertrag oder eine mündliche Einigung ist nichtig (OR Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 216). Der Grundbucheintrag konstitutiert das Eigentum (ZGB Art. 972): Ohne Eintrag besteht kein Eigentum, auch wenn der Kaufpreis bereits bezahlt ist.
Stockwerkeigentumsrecht (ZGB Art. 712a–712t): Stockwerkeigentum ist Miteigentum mit Sonderrecht (ZGB Art. 712a). Die Wertquoten sind konstitutiver Bestandteil des Grundbucheintrags (ZGB Art. 712e). Das Reglement (ZGB Art. 712g) ist für alle aktuellen und zukünftigen Eigentümer verbindlich und muss dem Kaufvertrag als Anhang beigefügt oder darin ausdrücklich einbezogen werden. Der Käufer tritt automatisch in alle bestehenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung ein (Inhaberklausel).
Lex Koller / BewG (SR 211.412.41): Personen im Ausland ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz und ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (B oder C) benötigen für den Erwerb von Grundstücken zu Wohn- oder Renditezwecken eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 1 ff. BewG). Personen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz und gültiger Aufenthaltsbewilligung sowie EU/EFTA-Bürger mit B-Bewilligung sind für den Hauptwohnsitz befreit. Der Erwerb von Ferienwohnungen in Tourismusgebieten unterliegt zusätzlichen Einschränkungen (Lex Weber, Art. 75b BV, RPG Art. 25a).
Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer: Die meisten Kantone erheben eine Handänderungssteuer (Mutation- oder Liegenschaftssteuer) von 0.5–3.3 % des Kaufpreises. Die Grundstückgewinnsteuer (kantonale Regelung, kein Bundesrecht) trifft den Verkäufer auf dem realisierten Gewinn. Aufgeschobene Besteuerung ist möglich, wenn der Erlös innert zweier Jahre zum Kauf einer gleich oder höher bewerteten Ersatzliegenschaft verwendet wird (je nach Kanton).
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz
Häufige Fehler beim Stockwerkeigentum-Kaufvertrag in der Schweiz:
Fehler 1 – Reglement nicht geprüft: Das Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ist für alle Eigentümer verbindlich und regelt u.a. Nutzungseinschränkungen (z.B. keine gewerbliche Nutzung, keine Haustiere, Renovierungspflichten). Käufer, die das Reglement nicht lesen, erleben nach Kauf oft böse Überraschungen. Verlangen Sie immer das aktuelle Reglement und die letzten Versammlungsprotokolle vor Vertragsunterzeichnung.
Fehler 2 – Erneuerungsfonds unterschätzt: Der Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l) gehört der Gemeinschaft und dient der Finanzierung zukünftiger Reparaturen und Sanierungen. Beim Kauf sollten Sie prüfen, ob der Fond ausreichend dotiert ist. Ein zu tiefer Erneuerungsfonds bei einer grossen anstehenden Sanierung (z.B. Fassade, Lift, Flachdach) bedeutet, dass Sie als neuer Eigentümer Sonderbeiträge leisten müssen. Üblich ist ein Erneuerungsfonds von CHF 400–700/m² Wohnfläche und Jahr als Richtwert.
Fehler 3 – Lex Koller-Bewilligung vergessen: Ausländische Käufer ohne Schweizer Wohnsitz, die eine Ferienwohnung oder ein Renditeobjekt kaufen möchten, benötigen eine kantonale Bewilligung nach BewG. Wer ohne Bewilligung einen Kaufvertrag abschliesst, riskiert die Nichtigkeit des Vertrags und Verwaltungssanktionen. Der Notar ist verpflichtet, die Lex-Koller-Frage vorab zu klären.
Fehler 4 – Ausstehende Sanierungsbeschlüsse übersehen: In der Eigentümerversammlung beschlossene, aber noch nicht vollständig finanzierte Sanierungsprojekte binden den neuen Eigentümer. Fordern Sie eine vollständige Liste aller beschlossenen und bezahlten sowie noch ausstehenden Sonderbeiträge an. Ein Verkäufer ist verpflichtet, diese offenzulegen, tut dies aber nicht immer unaufgefordert.
Fehler 5 – Wertquote falsch interpretiert: Die Wertquote ist nicht die Wohnfläche in Prozent, sondern ein Schlüssel zur Kostenverteilung in der Gemeinschaft. Eine höhere Wertquote bedeutet einen grösseren Anteil an Unterhaltskosten und Fondseinlagen, aber auch mehr Stimmgewicht in der Versammlung. Prüfen Sie, ob die Wertquote angemessen zu Ihrer Einheitsgrösse und -lage ist.
Fehler 6 – Hypothek erst nach Beurkundung beantragen: Banken benötigen für die Hypothekarzusage typischerweise 2–4 Wochen. Wer die Finanzierung erst nach der Vertragsunterzeichnung regeln will, gerät unter Zeitdruck oder muss Vertragsstrafen bezahlen. Holen Sie die verbindliche Hypothekarzusage der Bank ein, bevor Sie den Kaufvertrag beim Notar unterzeichnen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 216CH official
- OR Art. 199CH official
- OR Art. 363CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- ZGB Art. 712bCH official
- ZGB Art. 712eCH official
- ZGB Art. 712gCH official
- ZGB Art. 712lCH official
- ZGB Art. 712cCH official
- ZGB Art. 656CH official
- ZGB Art. 657CH official
- ZGB Art. 972CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/stockwerkeigentum-kaufvertrag-schweiz
"Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/stockwerkeigentum-kaufvertrag-schweiz.
@misc{formslegal-stockwerkeigentum-kaufvertrag-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Stockwerkeigentum-Kaufvertrag Schweiz (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/stockwerkeigentum-kaufvertrag-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Beim Stockwerkeigentum in der Schweiz sind Sie Eigentümer Ihrer Wohnung (Stockwerkeinheit) und gleichzeitig Miteigentümer des gesamten Grundstücks und der gemeinschaftlichen Bereiche (Treppenhaus, Lift, Dach, Fassade, Keller-/Tiefgaragenallgemeinbereiche). Rechtlich ist dies in ZGB Art. 712a–712t geregelt. Als Eigentümer zahlen Sie keine Miete, sondern Hypothekarzinsen und Amortisation an die Bank, sowie monatliche Beiträge an den gemeinschaftlichen Erneuerungsfonds. Sie haben das Stimmrecht in der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft und können Ihre Einheit vermieten, renovieren (im Rahmen des Reglements) oder wieder verkaufen. Demgegenüber haben Sie als Mieter ein Mietrecht nach OR Art. 253–305, keinen Eigentumsanspruch, Kündigungsschutz, aber auch keine Investitionspflicht und kein Stimmrecht in der Gemeinschaft. Stockwerkeigentum erfordert mehr Eigenkapital (mindestens 20 % Eigenmittel), bietet aber Wertsteigerungspotenzial und Selbstbestimmung.
Die Wertquote (auch Miteigentumsanteil genannt) ist der Bruchanteil, den jeder Stockwerkeigentümer am Gesamtgrundstück hält. Sie ist in ZGB Art. 712e verankert und im Grundbuch eingetragen. Die Wertquote wird bei der Begründung des Stockwerkeigentums durch einen Schätzungsexperten oder Notar festgelegt und berücksichtigt typischerweise die Lage der Einheit (Erdgeschoss versus Dachgeschoss), die Fläche (m²), die Besonnung und die Aussicht. Eine Wohnung im 4. Obergeschoss mit Seeblick hat eine höhere Wertquote als eine gleich grosse Erdgeschosswohnung ohne Aussicht. Die Wertquote bestimmt drei wichtige Aspekte: (1) Den Kostenanteil des Eigentümers an allen gemeinschaftlichen Aufwendungen (Unterhalt, Versicherung, Heizung-Allgemein, Verwaltungshonorar); (2) den Beitrag zum Erneuerungsfonds; (3) den Stimmrechtsanteil in der Eigentümerversammlung (in den meisten Gemeinschaften gilt das Wertquotenprinzip für Budgetbeschlüsse). Die Wertquoten aller Stockwerkeinheiten ergeben zusammen 1000/1000 oder 100/100.
Ja, die notarielle Beurkundung ist beim Kauf einer Stockwerkeinheit in der Schweiz absolut zwingend. Rechtsgrundlagen sind OR Art. 216 Abs. 1 (Kaufvertrag über Grundstücke bedarf der öffentlichen Beurkundung) sowie ZGB Art. 657 Abs. 1 (Eigentumsübertragung an Grundstücken bedingt öffentliche Urkunde). Da Stockwerkeigentum eine Sonderform des Grundeigentums ist (ZGB Art. 712a Abs. 1: «Miteigentum nach Stockwerken»), gilt diese Formpflicht uneingeschränkt. Ein schriftlicher Vertrag ohne notarielle Beurkundung ist gemäss OR Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 216 nichtig – er erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Auch der Vorvertrag (Kaufsversprechen) muss gemäss Bundesgericht (BGE 119 II 135) in der Regel öffentlich beurkundet werden, wenn er bereits alle wesentlichen Vertragselemente enthält. Der Notar muss im Kanton amtieren, in dem das Grundstück liegt (kantonales Notariatsrecht). Die Kosten der Beurkundung belaufen sich auf CHF 1'000–5'000 je nach Kaufpreis und Kanton.
Das Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft (ZGB Art. 712g) ist die «Verfassung» der Gemeinschaft und für alle aktuellen und zukünftigen Stockwerkeigentümer verbindlich. Es regelt typischerweise: die Nutzung der Stockwerkeinheiten (z.B. nur Wohnzwecke, keine gewerbliche Nutzung, Regelungen für Home Office, kurzzeitige Vermietung via Airbnb), die Nutzung der Gemeinschaftsflächen (Garten, Waschküche, Veloabstellraum, Tiefgarage), Unterhalts- und Renovierungspflichten des einzelnen Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft (z.B. Pflicht zur Erneuerung der Eingangstür auf eigene Kosten), die Hausordnung (Ruhezeiten, Haustiere, Müllentsorgung), die Verwaltung und Verwaltungshonorar, den Erneuerungsfonds (Höhe der Pflichtbeiträge in % der Gebäudeversicherungssumme, typisch 0.3–0.5 % p.a.), die Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung (ZGB Art. 712m: jährliche ordentliche Versammlung, Beschlussquoren). Das Reglement kann mit Zweidrittelmehrheit der Eigentümer und Grundbucheintrag geändert werden (ZGB Art. 712g Abs. 2). Als Käufer sind Sie verpflichtet, das Reglement und alle bestehenden Beschlüsse zu übernehmen.
Der Erneuerungsfonds (ZGB Art. 712l Abs. 1) ist ein gemeinsames Sondervermögen der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, das zweckgebunden für zukünftige Renovierungen und Ersatzmassnahmen an den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes (Fassade, Dach, Lift, Heizung, Wasserleitungen etc.) geäufnet wird. Der Fonds gehört der Gemeinschaft – nicht dem einzelnen Eigentümer. Beim Verkauf einer Wohnung verbleibt der Erneuerungsfonds-Anteil des Verkäufers in der Gemeinschaft (er wird nicht an den Käufer ausgezahlt), es sei denn, das Reglement sieht eine Verrechnung mit dem Kaufpreis vor (was selten ist). Die Höhe der jährlichen Pflichtbeiträge variiert: Üblich sind 0.3–0.5 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr (entspricht ca. CHF 300–700/m² Wohnfläche/Jahr je nach Gebäudetyp und -alter). Ein gut dotierter Erneuerungsfonds beträgt für ein 20 Jahre altes Gebäude ca. 20–30 % der Gebäudeversicherungssumme. Kaufen Sie eine Wohnung in einer Gemeinschaft mit leerem Erneuerungsfonds und anstehenden Sanierungen, drohen Sondereinlagen von CHF 10'000–100'000. Prüfen Sie daher immer den Kontostand des Erneuerungsfonds und die geplanten Sanierungsmassnahmen vor dem Kauf.
Die Lex Koller (offiziell: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewG, SR 211.412.41) gilt nicht pauschal für alle ausländischen Staatsangehörigen. Folgende Gruppen sind befreit: (1) Ausländer mit C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung): vollständig befreit, können ohne Einschränkung Immobilien kaufen. (2) EU/EFTA-Bürger mit B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) und Hauptwohnsitz in der Schweiz: für den Hauptwohnsitz befreit. (3) Drittstaatenangehörige mit B-Bewilligung und Hauptwohnsitz in der Schweiz: für den Hauptwohnsitz befreit. Bewilligungspflichtig (und häufig verweigert) sind: ausländische Staatsangehörige ohne Schweizer Wohnsitz beim Kauf von Ferienwohnungen oder Renditeobjekten; ausländische juristische Personen ohne Betriebsstätte in der Schweiz. Die jährliche Bewilligungskontingente für Ferienwohnungen sind limitiert (ca. 1'500 Bewilligungen schweizweit). Zusätzlich gilt die Lex Weber (Art. 75b BV und RPG Art. 25a): In Gemeinden, wo über 20 % der Wohnungen Zweitwohnungen sind, dürfen grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr gebaut werden. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Lex-Koller-Situation des Käufers vor Beurkundung zu prüfen und dem Kanton zu melden.
Beim Kauf einer Stockwerkeinheit in der Schweiz fallen je nach Kanton folgende Steuern und Abgaben an: Handänderungssteuer (beim Käufer): Die meisten Kantone erheben eine Handänderungssteuer (auch Liegenschaftshandänderungssteuer oder Mutation genannt) von 0.5 % (z.B. Kanton Schwyz) bis 3.3 % (z.B. Kanton Genf) des Kaufpreises. Einige Kantone wie Zürich und Zug erheben keine Handänderungssteuer. Die Steuer ist beim Käufer abzugsfähig (Aktivierung als Teil der Anlagekosten). Grundbuchgebühren: Separat zur Handänderungssteuer fallen Grundbuchgebühren für die Anmeldung und den Eintrag an (CHF 500–3'000 je nach Kanton und Kaufpreis). Beim Verkauf ist der Verkäufer der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterworfen: Diese trifft den realisierten Gewinn (Verkaufspreis minus Anlagekosten minus Nebenkosten). Die Steuersätze variieren nach Kanton und Haltedauer: Lange Haltedauer (über 15 Jahre) reduziert den Steuersatz erheblich (Privilegierung der langfristigen Anlage). Der Gewinn aus dem Verkauf des selbst genutzten Hauptwohnsitzes ist steuerfrei, wenn der Erlös innert zwei Jahren in ein neues selbst genutztes Wohneigentum reinvestiert wird (aufgeschobene Besteuerung, nach kantonalem Recht). Der Eigenmietwert der selbst genutzten Wohnung wird im Einkommenssteuerrecht als Einnahme aufgerechnet (Eigenmietwertbesteuerung gemäss DBG Art. 21 und kantonale Steuergesetze), kann aber mit Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten verrechnet werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Grundstückkaufvertrag Schweiz
Muster Grundstueckkaufvertrag Schweiz nach OR Art. 216–221 und ZGB Art. 657. Notarielle Beurkundung, Grundbucheintrag, Handaenderungssteuer und Lex-Koller-Erklaerung enthalten. Kaufpreis in CHF.
Schuld- und Pfandvertrag kombiniert Schweiz
Kombinierter Schuld- und Pfandvertrag fuer Hypothekarfinanzierungen in der Schweiz nach OR Art. 312-318 (Darlehen) und ZGB Art. 824-865 (Grundpfandrechte). SARON-Hypothek, Register-Schuldbrief, Amortisation. Kostenloses Muster.
Zulässige Belastung Liegenschaft Schweiz
Kostenlose Belastungserklaerung Liegenschaft Schweiz nach ZGB Art. 730 ff. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, OEREB-Kataster, Grundbuchauszug. Jetzt herunterladen.