Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz
Grundstücks-Vermessungsantrag
GRUNDSTUECKS-VERMESSUNGSANTRAG
An: [Vermessungsamt] Datum: [Antragsdatum]
1. Antragsteller und Eigentümer
Eigentümer / Antragsteller: [Eigentuemer] [Eigentuemeradresse] Kontakt: [Eigentuemertelefon Email]
2. Angaben zum Grundstück
Grundstück: [Grundstuecknummer], Gemeinde [Gemeinde] Lage: [Lage] Aktuelle Fläche gemäss Grundbuch: [Flaeche] m2
3. Art und Begründung der Vermessung
Art der Vermessung: [Vermessungsart] Begruendung: [Grund Vermessung]
Zu vermessende Flächen / Grenzen: [Zu Vermessende Flaeche]
Rechtliche Grundlage: Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) Art. 9 über die amtliche Vermessung; Vermessungsverordnung (TVAV, SR 211.432.2); kantonale Ausfuehrungsgesetzgebung. Die amtliche Vermessung (AV) stellt das amtliche Lagerreferenzsystem für das schweizerische Grundbuch dar.
4. Termin und Beilagen
Gewünschter Termin für Vermessungsbeginn: [Gewuenschter Termin] Beizulegende Unterlagen: Aktueller Grundbuchauszug, bestehende Plane (falls vorhanden), Baubewilligungen für geplante Bauten.
Grundeigentümer
________________
Signature
Was ist Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz?
Der Grundstücks-Vermessungsantrag ist ein in der Schweiz nach GeoIG Art. 9 (SR 510.62) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die amtliche Vermessung (AV) ist das gesetzlich verankerte Vermessungswerk der Schweiz. Gemäss GeoIG Art. 9 ist die AV die massgebliche Grundlage für die geometrischen Daten im Grundbuch. Jede Parzelle in der Schweiz ist im Kataster der amtlichen Vermessung erfasst; die AV-Daten werden laufend nachgeführt (aktualisiert). Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo, Wabern bei Bern) koordiniert die AV auf Bundesebene; die Kantone führen die AV durch ihre kantonalen Vermessungsämter und beauftragten privaten Nachführungsgeometer durch.
Der Vermessungsantrag ist immer dann notwendig, wenn sich die Geometrie eines Grundstücks ändert: Parzellierung (Aufteilung in mehrere Parzellen), Vereinigung (Zusammenführen mehrerer Parzellen), Grenzveränderung, Neuvermessung nach Bau, Grenzfeststellung bei Grenzstreitigkeiten oder Erstvermessung noch nicht vermessener Grundstücke.
Die Kosten der amtlichen Vermessung werden zwischen Bund, Kanton und Grundeigentümer aufgeteilt. Der Bundesanteil richtet sich nach dem Subventionsrecht des GeoIG; der Eigentümeranteil ist kantonal geregelt und variiert je nach Vermessungsart und Parzellenkomplexität zwischen CHF 500 und CHF 5'000 oder mehr.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz?
Ein Grundstücks-Vermessungsantrag in der Schweiz ist in folgenden Situationen erforderlich:
Parzellierung (Teilung): Wenn ein Grundstück in zwei oder mehr Teilparzellen aufgeteilt werden soll — z.B. um eine Teilparzelle zu verkaufen oder zu bebauen — muss die amtliche Vermessung die neuen Parzellengrenzpunkte festlegen und vermessen. Erst nach Abschluss der Vermessung und Eintragung im Grundbuch können die Teilparzellen rechtlich eigenständig veräussert werden.
Vereinigung (Zusammenlegung): Wenn zwei oder mehr benachbarte Parzellen zu einer einzigen zusammengeführt werden sollen, ist eine Nachfuehrung der amtlichen Vermessung erforderlich.
Grenzbereinigung und -feststellung: Bei Unsicherheiten über den genauen Grenzverlauf zwischen Nachbargrundstucken — sei es aus historischen Grunden, nach Erosion oder nach Baumassnahmen — stellt ein Vermessungsantrag den Ausgangspunkt für die amtliche Grenzfeststellung dar.
Neubau und Baulandparzellierung: Bei der Parzellierung von Bauland für ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder ein Gewerbeobjekt ist eine aktuell nachgeführte amtliche Vermessung Grundlage für Baubewilligung und spätere Grundbucheintragung.
Stockerkeigentum (Begründungsakt): Vor dem Begründungsakt für Stockwerkeigentum (gemäss ZGB Art. 712d) muss die amtliche Vermessung den Umriss des Gebäudekörpers exakt erfassen. Der Aufteilungsplan, der Teil des Begründungsakts ist, basiert auf den Vermessungsdaten.
Grenzwiederherstellung: Nach Naturkatastrophen (Hangrutsch, Überschwemmung) oder nach jahrzehntelangem Nichtgebrauch von Grenzzeichen kann eine Grenzwiederherstellung durch den Nachführungsgeometer notwendig werden.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz?
Ein vollständiger Grundstücks-Vermessungsantrag in der Schweiz muss folgende Bestandteile enthalten, damit das Vermessungsamt die Vermessungsarbeiten aufnehmen kann:
Antragsteller und Eigentümer: Vollständige Angaben zum Antragsteller (Name, Adresse, Kontakt). Bei juristischen Personen: Firma, UID-Nummer CHE-XXX.XXX.XXX. Legitimation als Grundeigentümer oder bevollmächtigte Person (bei Vertretung: schriftliche Vollmacht beizulegen).
Grundstücksidentifikation: Katasterparzellennummer, Gemeinde und Kanton. Allfällige Nachbarparzellen, die von der Vermessung betroffen sein können (z.B. bei Grenzbereinigung). Bestehende AV-Daten (alte Vermessungsnummer, falls vorhanden).
Art der Vermessung: Präzise Bezeichnung der beantragten Vermessungsart gemäss GeoIG Art. 9 und TVAV: Erstaufnahme, Nachfuehrung (änderung), Teilung, Vereinigung, Grenzfeststellung, Revermessung. Die Art der Vermessung bestimmt den Umfang der Arbeiten, die erforderlichen Belege und die Kostenhoehe.
Begründung und Zweck: Erläuterung, weshalb die Vermessung benötigt wird. Zum Beispiel: geplante Parzellierung für Verkauf, Vorbereitung Baugesuch, Begründung Stockwerkeigentum, Bereinigung eines Grenzstreits.
Beschreibung der zu vermessenden Grenzen oder Flächen: Angabe, welche konkreten Grenzen oder Flächen neu vermessen oder korrigiert werden sollen. Bei Parzellierung: ungefähre Linie der geplanten Teilung. Bei Grenzfeststellung: Bezeichnung der betroffenen Grenze mit Nachbarparzellen.
Gewünschter Termin: Wunschtermin für den Beginn der Vermessungsarbeiten. Saisonale Faktoren (Schnee) und Kapazitäten des Geometers beeinflussen die Planung.
Beizulegende Belege: Aktueller Grundbuchauszug; bestehende Situationspläne oder Architektenplaene (falls vorhanden); Baubewilligung für geplante Bauten (falls vorhanden); Nachbarsvereinbarungen bei Grenzbereinigungen; bei Vereinigungen: Grundbuchauszüge aller beteiligten Parzellen. forms-legal.com empfiehlt, den Antrag mit dem zuständigen kantonalen Vermessungsamt oder Nachführungsgeometer vorab zu besprechen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz aus
Zur Einreichung eines Grundstücks-Vermessungsantrags in der Schweiz gehen Sie wie folgt vor:
Schritt 1 — Zuständigen Geometer ermitteln: Jeder Kanton führt ein Register der beauftragten amtlichen Nachführungsgeometer. Der Geometer ist gemäss der politischen Gemeinde des Grundstücks zugeordnet. Das kantonale Amt für Rauminformation (z.B. SOGI in Zürich, GeoView in Bern) gibt Auskunft über den zuständigen Geometer.
Schritt 2 — Vorbesprechung: Vereinbaren Sie ein Vorgespräch mit dem Geometer. Erklaeren Sie den Vermessungszweck, zeigen Sie bestehende Pläne und besprechen Sie Kostenschätzung und Zeitplan. Der Geometer kann bereits im Vorgespräch abklären, welche Belege Sie beizubringen haben.
Schritt 3 — Antrag ausfullen: Füllen Sie den Vermessungsantrag vollständig aus. Auf kantonalen Websites (z.B. GIS-Browser ZH, map.geo.admin.ch) können Sie die Katasterparzellennummern Ihres Grundstücks und der Nachbarn einsehen.
Schritt 4 — Belege zusammenstellen und einreichen: Reichen Sie den Antrag mit allen Beilagen beim Geometer oder beim kantonalen Vermessungsamt ein. Nach Auftragsbestätigung setzt der Geometer einen Vermessungstermin.
Schritt 5 — Grenzbegehung und Nachbarn benachrichtigen: Bei Grenzfeststellungen und Teilungen müssen die Nachbarn anhoert werden. Der Geometer lädt sie zur Grenzbegehung ein. Unterzeichnete Grenznachweise durch alle beteiligten Grundeigentümer sind Grundlage für die Grundbucheintragung.
Schritt 6 — Grundbuchanmeldung durch Geometer: Nach Abschluss der Vermessung reicht der Geometer die neuen Vermessungsdaten beim Grundbuchamt zur Eintragung ein.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz
Der Grundstücks-Vermessungsantrag in der Schweiz unterliegt folgenden Rechtsgrundlagen:
GeoIG Art. 9 (amtliche Vermessung): Das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) definiert die amtliche Vermessung als Geobasisdaten im Sinne des Bundesrechts. Art. 9 verpflichtet Bund und Kantone, die AV durchzuführen und aktuell zu halten. Die Pflicht zur Nachfuehrung besteht auch bei privaten Eigentümern, wenn sich die Geometrie ihrer Parzelle ändert.
TVAV (Technische Verordnung über die amtliche Vermessung, SR 211.432.2): Die TVAV regelt technische Standards, Genauigkeiten und Verfahren für die AV. Kantone dürfen keine technischen Standards vorschreiben, die hinter der TVAV zurueckbleiben.
Kantonale Vermessungsgesetzgebung: Alle Kantone haben eigene Ausführungsgesetze zur amtlichen Vermessung, die u.a. die Kostenverteilung, die Zuständigkeit der Nachführungsgeometer und die Verfahren regeln.
Kostenverteilung: Die Kosten der amtlichen Vermessung werden gemäss GeoIG Art. 9 und den kantonalen Verordnungen aufgeteilt. Typischerweise: Bund subventioniert die erstmalige Grundvermessung; Kanton und Gemeinde tragen Anteile an der Nachfuehrung; Grundeigentümer tragt die veranlassten Änderungen (Parzellierungen, Vereinigungen) vollständig. Bei Erstaufnahmen in noch nicht vermessenen Gebieten (sehr selten, noch in einzelnen Alptalgemeinden) beteiligt sich der Bund stärker.
Grenznachweise und Nachbarsustimmung: Gemäss TVAV müssen Grenzfeststellungen und Parzellierungen durch schriftliche Grenzanerkennung aller beteiligten Grundeigentümer (Grenznachweise) dokumentiert werden. Verweigert ein Nachbar die Anerkennung, ist das gerichtliche Verfahren zur Grenzfeststellung einzuleiten.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundstücks-Vermessungsantrag Schweiz
Bei Grundstücks-Vermessungsanträgen in der Schweiz treten folgende Fehler häufig auf:
Falschen Geometer beauftragt: Jede Parzelle in der Schweiz ist einem bestimmten amtlichen Nachführungsgeometer zugeteilt. Ein anderer Geometer darf nicht ohne Weiteres tätig werden. Wer den falschen Geometer beauftragt, erhält eine ungueltuge Vermessung. Lösung: Zuständigen Geometer beim kantonalen Vermessungsamt anfragen.
Fehlendes Budget für Nachbarbeteiligung: Bei Grenzfeststellungen muss der Antragsteller alle beteiligten Nachbarn einladen; verweigern Nachbarn die Grenzanerkennung, entstehen Gerichtskosten. Vor der Beauftragung des Geometers sorgfältige Abklärung mit den Nachbarn empfehlenswert.
Vermessung vor Baurechtlicher Klärung: Werden Parzellierungen vor Erteilung der baurechtlichen Bewilligung vermessen und eingetragen, kann es passieren, dass das spaeteri Baugesuch aufgrund der neu geformten Parzellen abgelehnt wird (zu schmal, falsche Zonierung). Immer erst Vorabklärung mit der Baubewilligungsbehörde.
Kosten unterschätzt: Vermessungskosten werden oft unterschätzt. Für eine einfache Parzellierung können die Kosten (Geometer, Grenzbegehung, Grundbuchgebühren) CHF 3'000 bis CHF 10'000 betragen. Holen Sie vor Auftragserteilung eine Kostenofferte ein.
Nicht alle Nachbarn informiert: Gemäss TVAV müssen bei Grenzfeststellungen und Parzellierungen alle angrenzenden Grundeigentümer schriftlich eingeladen und angehört werden. Wer Nachbarn vergisst, riskiert nachträgliche Einsprachen und Ungültigkeit der Vermessung.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- ZGB Art. 712dCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Die amtliche Vermessung (AV) in der Schweiz ist ein staatlich geregeltes Vermessungswerk gemäss GeoIG Art. 9, das verbindlich die Grundlage für das Grundbuch bildet. Nur beauftragen amtliche Nachführungsgeometer — vom Kanton konzessionierte private Büros oder kantonale Behörden — dürfen Änderungen an der AV vornehmen und Grundbuchanmeldungen aufgrund von Vermessungsresultaten einreichen. Ein privater Architekt oder Ingenieur kann Situationspläne für Baubewilligungen erstellen, aber keine AV-Daten verändern oder Grenzpunkte hoheitlich festlegen. Für alle Grundbuchanmeldungen (Parzellierungen, Vereinigungen, Grenzberichtigungen) ist ausschliesslich der zuständige amtliche Nachführungsgeometer zustanadig. Auskunft über den zuständigen Geometer gibt das kantonale Vermessungsamt (z.B. Amt für Rauminformation ZH, Kantonales Amt für Geoinformation BE).
Die Dauer einer amtlichen Vermessung in der Schweiz hängt stark von der Art der Vermessung und der Auslastung des Geometers ab. Einfache Nachfuehrung (z.B. Einmessung eines neuen Gebäudes in bestehende AV): 2-6 Wochen ab Auftragserteilung. Parzellierung einer oder zweier Parzellen ohne Grenzstreitigkeiten: 4-12 Wochen. Komplexe Grenzfeststellung mit mehreren beteiligten Nachbarn: 3-6 Monate. Erstaufnahme (noch nicht vermessene Gebiete): Mehrere Monate. Die saisonale Auslastung beeinflusst die Planbarkeit: Im Sommer sind Geometer oft stark ausgelastet. Bei zeitkritischen Projekten (z.B. Parzellierung vor geplanter Veräusserung) empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme. Die Grundbucheintragung der Vermessungsresultate dauert nach Einreichung durch den Geometer typischerweise 2-6 Wochen.
Die Kosten einer Grundstücksparzellierung in der Schweiz setzen sich aus mehreren Positionen zusammen und variieren kantonal: Geometerhonorar: CHF 1'500 bis CHF 5'000 für eine einfache Parzellierung. Grenzbegehung mit Nachbarn: Im Honorar enthalten oder separat CHF 500-1'500. Grundbuchgebühren für die neuen Parzellen: CHF 200-800 pro neue Parzelle, kantonal verschieden. Allfällige Kosten für neue Grenzsteine: CHF 50-200 pro Grenzstein (Materialekosten). Bei Beteiligung von mehr als zwei Parzellen oder bei komplexen Grenzkorrekturen steigen die Kosten proportional. Notariatsgebühren (für allfällige Teilungsvertraege): Kantonal geregelt. Bei grossen Entwicklungsprojekten (Parzellierung von Bauland für 20+ Parzellen) können Gesamtkosten CHF 50'000 bis CHF 150'000 und mehr betragen. Holen Sie immer eine detaillierte Kostenofferte beim zuständigen amtlichen Nachführungsgeometer ein.
Ja, bei Grenzfeststellungen, Parzellierungen und Vereinigungen in der Schweiz müssen alle direkt betroffenen Nachbarn informiert und zur sogenannten Grenzbegehung eingeladen werden. Die Grenzbegehung dient dazu, die neuen oder bereinigten Grenzpunkte gemeinsam festzustellen und durch Unterschrift (Grenznachweis) anzuerkennen. Gemäss der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV, SR 211.432.2) sind Grenzpunkte nur dann gueltug eingemessen, wenn alle beteiligten Grundeigentümer den Grenznachweis unterzeichnet haben. Verweigert ein Nachbar die Unterschrift, kann der antragstellende Eigentümer beim zuständigen Gericht eine Grenzfeststellungsklage einreichen. Das Gericht kann dann die Grenzlinie hoheitlich festlegen. In der Praxis lösen die meisten Grenzfragen sich einvernehmlich an der Grenzbegehung; strittige Grenzverläufe sind die Ausnahme.
Ja, die amtlichen Katasterpläne der Schweiz sind über verschiedene Online-Portale öffentlich zugänglich: map.geo.admin.ch (Bundesgeoportal, swisstopo): Zeigt die AV-Daten aller Kantone inklusive Parzellenumrisse, Liegenschaften und thematische Karten. Kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Kantonale GIS-Browser: Jeder Kanton betreibt eigene GIS-Portale mit zusätzlichen kantonalen Datenlayers (z.B. GIS-Browser ZH auf maps.zh.ch, GeoView BE auf map.geo.be.ch). Grundbuchauszug und Katasterauszug: Diese werden nur auf Antrag und nach Nachweis eines berechtigten Interesses ausgestellt (Eigentümer, Anwälte, Notare, Banken). Offentlich einsehbar sind nur die geometrischen AV-Daten (Parzellenumrisse, Flächen, Koordinaten), nicht die eigentuemer- oder pfandrechtsrelevanten Grundbucheinträge. Für offizielle Nachweise (z.B. für Baubewilligung oder Liegenschaftskauf) wird ein amtlicher Auszug benötigt.
In der Schweiz können AV-Fläche (amtlich vermessene Fläche im Kataster) und die im Grundbuch eingetragene Fläche voneinander abweichen, insbesondere bei älteren Liegenschaften: AV-Fläche: Aktuell durch amtliche Vermessung festgestellte Fläche gemäss TVAV; wird laufend nachgeführt. Grundbuchfläche: In der Grundbuchurkunde eingetragene Fläche; bei älteren Grundstücken oft noch die ursprüngliche Katasterfläche aus dem 19. Jahrhundert. Differenzen entstehen durch historische Ungenauigkeiten, Erosion, Grenzkorrekturen ohne Grundbuchanpassung. Rechtlich massgeblich ist die AV-Fläche; das Grundbuch ist bei Abweichung zu bereinigen (Grundbuch-Bereinigungsantrag). Bei Liegenschaftskauf kann eine erhebliche Differenz preisrechtlich relevant sein (z.B. wenn der Kaufpreis pro m2 berechnet wurde). Grundsätzlich empfiehlt sich bei alteren Liegenschaften eine Überprüfung der Fläche vor Kaufvertragsabschluss.
Ja, die amtliche Vermessung (AV) gilt grundsätzlich für alle Grundstückskategorien in der Schweiz, einschliesslich landwirtschaftlicher Flachen. Allerdings gibt es Besonderheiten: Besondere Zonenvorschriften: Landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzonen unterliegen dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Parzellierungen landwirtschaftlicher Grundstücke sind nur unter strengen Voraussetzungen zulassig (Mindestgrössen, Selbstbewirtschaftung). Eine Parzellierung, die gegen BGBB-Vorschriften verstösst, wird vom Grundbuchamt nicht eingetragen. Kantonale Agrarbewilligungen: In den meisten Kantonen müssen Änderungen an landwirtschaftlichen Parzellen vom kantonalen Landwirtschaftsamt bewilligt werden (BGBB-Bewilligung). Bewilligung einholen vor Beauftragung des Geometers. Bodenverbesserungen und Meliorationen: Grossräumige Flurbereinigungen (Gu-terregulierungen, Meliorationen) werden gemäss kantonalem Recht durch Bodenverbesserungsgenossenschaften oder kantonale Ämter koordiniert und sind von Einzelvermessungen zu unterscheiden.
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