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Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792)

Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792)

Urkundsbezeichnung

GRUNDLASTVERTRAG

gemäss ZGB Art. 782-792 (öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag pflicht)

Vertragsparteien

I. VERTRAGSPARTEIEN GRUNDLASTBERECHTIGTER: [Berechtigter Name] [Berechtigter Adresse] EIGENTUEMER DES BELASTETEN GRUNDSTUECKS: [Belastete Name] [Belastete Adresse]

Grundstücke

II. GRUNDSTUECKE Belastetes Grundstück: [Belastetes Grundstueck Nr] Berechtigtes Grundstück / Berechtigter: [Berechtigtes Grundstueck] Gemaess ZGB Art. 782 Abs. 2 kann die Grundlast zugunsten eines Grundstücks (als Realservitut) oder zugunsten einer Person (als persönliche Grundlast) bestellt werden.

Leistungsinhalt

III. INHALT DER GRUNDLAST Art der Grundlast: [Grundlast Art] Geschuldete Leistung: [Leistung Beschreibung] Indexierungsklausel: [Leistung Anpassung] Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet für die Erfullung der Grundlast mit dem Grundstück (dingliche Haftung, ZGB Art. 791). Eine persönliche Haftung besteht nur, soweit der Eigentümer gleichzeitig Schuldner der gesicherten Forderung ist.

Ablösung und Beurkundung

IV. ABLOESUNG UND BEURKUNDUNG Abloesung: [Abloesung] Dieser Grundlastvertrag wird durch [Beurkundungs Ort Grundlast] am [Beurkundungs Datum G L] öffentlich beurkundet und im kantonalen Grundbuch eingetragen. Die Grundlast entsteht erst mit dem Grundbucheintrag (ZGB Art. 783 Abs. 3).

Grundlastberechtigter

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Signature

Eigentümer des belasteten Grundstücks

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Signature

Notar / Urkundsperson

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792)?

Der Grundlastvertrag ist ein in der Schweiz nach Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 782 (Begriff Grundlast) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.

Die Haftung des Eigentümers bei der Grundlast ist dinglicher Natur: Gemäss ZGB Art. 791 haftet der Eigentümer des belasteten Grundstücks für die Erfüllung der Grundlast mit dem Grundstück — nicht persönlich mit seinem sonstigen Vermögen. Dies bedeutet in der Praxis: Wechselt der Eigentümer (z.B. durch Kauf, Schenkung, Erbschaft oder Zwangsversteigerung nach SchKG), tritt der neue Eigentümer vollumfänglich in die Grundlastverpflichtung ein, ohne dass es einer erneuten vertraglichen Vereinbarung oder Notariatsbeurkundung bedarf. Die Grundlast folgt dem Grundstück (Dinglichkeit) — sie ist im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann, der das Grundstück erwirbt. Der Käufer einer mit Grundlast belasteten Liegenschaft sollte daher stets den Grundbuchauszug sorgfältig prüfen.

Grundlasten in der Schweiz kommen in zwei Varianten vor: als Realservitut-Grundlast zugunsten eines anderen Grundstücks (ZGB Art. 782 Abs. 2 — das herrschende Grundstück profitiert direkt aus der Verpflichtung des dienenden Grundstücks) und als persönliche Grundlast zugunsten einer bestimmten Person (ohne herrschendes Grundstück, z.B. zugunsten einer Gemeinde). Im Grundbuch eingetragen ist in beiden Fällen das belastete Grundstück. Das kantonale Grundbuchamt (GBA Zürich, GBA Bern, GBA Luzern, GBA St. Gallen, GBA Basel-Stadt) trägt die Grundlast nach öffentlicher Beurkundung durch das Notariat auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks ein.

Historisch wurzelt die Grundlast im mittelalterlichen Feudalrecht — Abgabenpflichten von Bäuerlichen gegenüber Grundherren (Zehent, Grundzins). Diese historischen Grundlasten wurden im Zuge der Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert grösstenteils abgelöst. Heute sind neue Grundlasten selten, aber in bestimmten Situationen noch rechtlich relevant: bei Erschliessungsbeitraegen von Gemeinden (gemäss kantonalem Baugesetz), bei Familienabgaben auf bäuerlichen Grundstücken nach BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, SR 211.412.11), bei Leibrentenvereinbarungen im Rahmen von Liegenschafsuebergaben oder bei historisch überlieferten Grundbucheintragen mit Geldrenten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) und die kantonalen Grundbuchämter führen bestehende Grundlasten nach ZGB Art. 783 als Dienstbarkeiten auf dem belastenden Grundstück.

Der Hauseigentümerverband HEV Schweiz und der SVIT (Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft) empfehlen bei neuen Grundlastverträgen, die Indexierungsklausel für die Geldrente klar zu definieren (Landesindex Konsumentenpreise LIK, Bundesamt für Statistik BFS) und die Ablösung explizit zu regeln (ZGB Art. 788). Ohne Anpassungsklausel verliert eine Geldrente von Fr. 5'000 im Jahr nach 30 Jahren durch die Teuerung massiv an Realwert. Die öffentliche Beurkundung durch ein kantonales Notariat (Notariat Zürich, Notariat Bern, Notariat Luzern) und der Grundbucheintrag beim zustaaendigen Grundbuchamt sind zwingend (ZGB Art. 783 Abs. 3). forms-legal.com stellt diese Mustervorlage für den Grundlastvertrag Schweiz als strukturierten Ausgangspunkt bereit und empfiehlt, den Vertrag stets mit einem auf Sachenrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder dem zuständigen Notariat zu besprechen.

Wann brauchen Sie Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792)?

Der Grundlastvertrag in der Schweiz wird in klar definierten Situationen eingesetzt, in denen wiederkehrende dingliche Leistungsverpflichtungen für ein Grundstück begrundet werden sollen und die blosse Schuldverpflichtung nicht ausreicht, um die Erfullung dauerhaft zu sichern.

Erste Anwendungssituation: Erschliessungsbeiträge von Gemeinden. Einwohnergemeinden im Kanton Bern, Aargau, Luzern, Zürich und anderen Kantonen sichern ihre Forderungen auf Erschliessungsbeiträge (Strassenkosten, Kanalisationsgebühren, Wasserversorgungsabgaben) durch eine gesetzliche Grundlast auf dem erschlossenen Grundstück. Diese kraft kantonalem Baugesetz entstehenden Grundlasten müssen vom kantonalen Grundbuchamt (GBA) von Amtes wegen eingetragen werden, sobald die Erschliessungsbeitragspflicht entsteht. Käufer von Bauland sollten stets den Grundbuchauszug auf solche Einträge prüfen.

Zweite Anwendungssituation: Leibrenten und Altersrenten auf Liegenschaften. Alteingesessene Grundeigentümerinnen können beim Verkauf ihrer Liegenschaft statt oder zusätzlich zu einem einmaligen Kaufpreis eine jährliche Leibrente (Geldrente als Grundlast) vereinbaren. Die Grundlast sichert die lebenslange oder zeitlich begrenzte Rentenzahlung durch den neuen Eigentümer dinglich ab. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen der Grundlast (ZGB Art. 782 ff., dingliche Haftung am Grundstück, wirkt gegen jedermann) und dem Leibrentenvertrag nach OR Art. 516 (persönliche, ungesicherte Forderung). Die Grundlast bietet dem Gläubiger bedeutend starkere Sicherheit.

Dritte Anwendungssituation: Familiale Abgaben auf bäuerlichem Grundbesitz. Bei bäuerlichen Erbfolgen nach BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, SR 211.412.11) übernimmt der Hofübernehmer die Liegenschaft zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert. Zur Abgeltung der Miterben können jährliche Geldrenten als Grundlast auf dem Grundstück vereinbart werden. Das kantonale Notariat beurkundet die Grundlast; das GBA trägt sie im Grundbuch ein.

Vierte Anwendungssituation: Unterhaltspflichten an gemeinschaftlichen Einrichtungen. Bei Brunnrechten, Wegunterhaltspflichten, Stegrechten oder gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen kann eine Grundlast vereinbart werden, die den Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Beteiligung an Unterhaltskosten verpflichtet. Diese Form der Grundlast sichert, dass der Unterhaltsbeitrag auch bei Eigentümerswechsel weitergeführt wird.

Fünfte Anwendungssituation: Kantonale Quellenrechte und Wasserrechtsabgaben. Einige Kantone (z.B. Wallis, Graubünden, Uri) kennen spezifische Wasserrechtsabgaben und Quellengebühren, die als Grundlast auf dem Quellengrundstuck eingetragen werden. Diese entstehen kraft kantonalen Wasserrechts und müssen nach ZGB Art. 782 i.V.m. kantonalem Recht im Grundbuch eingetragen werden. Bei Zweifelsfragen sind die kantonalen Grundbuchämter (GBA) und das Bundesamt für Justiz (BJ) konsultierbar.

Sechste Anwendungssituation: Kirchliche und soziale Renten. Historisch wurden von Kirchgemeinden und Klostergutern Grundlasten auf Liegenschaften eingetragen, die Geldabgaben oder Naturaldienste an kirchliche Institutionen sicherten. Solche alten Grundlasteintrage finden sich noch in Grundbüchern älterer Kantone. Sie können nach ZGB Art. 788 abgelöst werden, sofern die Berechtigte der Ablösung zustimmt und das kantonale Grundbuchamt die Löschung einträgt.

Was gehört in Ihr Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792)?

Ein rechtswirksamer Grundlastvertrag in der Schweiz nach ZGB Art. 782-792 muss folgende Kerninhalte aufweisen, damit er bei der öffentlichen Beurkundung und der Grundbuchanmeldung akzeptiert wird und als dingliches Recht wirksam entsteht.

Erstens Vollständige Parteienidentifikation: Grundlastberechtigter und Eigentümer des belasteten Grundstücks müssen mit vollständigen Personalien oder Firmenangaben beschrieben sein. Bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Heimatort oder Nationalität, AHV-Nummer, Wohnadresse. Bei juristischen Personen: Firmenname gemäss Handelsregister (HR), UID (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz, Zeichnungsberechtigte. Bei Gemeinden als Berechtigte: Name der Einwohnergemeinde, Kanton, vertretende Behörde (Gemeinderat oder Gemeindeverwaltung). Bei Kirchgemeinden: zuständige Kirchenbehörde.

Zweitens Eindeutige Grundstücksbeschreibung: Das belastete Grundstück ist nach Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer und EGRID (Eidgenössischer Grundstücks-Identifikator) zu identifizieren. Fläche in m², Nutzungszone und Adresse erganzen die Beschreibung. Bei Realservitut-Grundlasten (ZGB Art. 782 Abs. 2) ist auch das herrschende Grundstück mit Grundbuchblattnummer und EGRID anzugeben.

Drittens Bestimmte Leistungspflicht (Art und Umfang nach ZGB Art. 784): Die geschuldete Leistung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Unbestimmte Leistungen sind unzulässig. Mögliche Leistungsarten: Geldrente (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich in CHF), Sachleistungen (z.B. Lieferung von Holz, Wein oder Feldfruchten — heute selten, aber rechtlich zulässig), Dienstleistungen (z.B. Weiderecht mit Zaununterhaltspflicht) oder Unterhaltspflichten (z.B. Steg, Brunnanlage, gemeinschaftliche Strassenanlage).

Viertens Indexierungsklausel für Geldleistungen: Für jährliche Geldrenten ist eine Anpassungsklausel nach dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik BFS) dringend empfohlen. Ohne Indexierung verliert eine Geldrente von Fr. 5'000 pro Jahr nach 30 Jahren durch die Teuerung massiv an Kaufkraft. Anpassungsintervall: praxisüblich alle 5 Jahre. Kappungsgrenze empfohlen (z.B. max. 20% pro Anpassungsperiode).

Fünftens Fälligkeitsregelung: Wann ist die Leistung zu erbringen? Datum (z.B. 1. Januar), Rhythmus (jährlich, halbjährlich) und Zahlungsmodalität (Banküberweisung auf IBAN des Berechtigten, Naturallieferung an vereinbartem Ort). Verzugszins bei Spätzahlung nach OR Art. 104 empfohlen.

Sechstens Haftungsumfang (ZGB Art. 791): Die Grundlast haftet dinglich am Grundstück. Der Eigentümer haftet nicht persönlich mit seinem sonstigen Vermögen. Falls die Haftung auf bestimmte Leistungsperioden beschränkt sein soll (z.B. nur letzte 3 Jahresleistungen), ist dies ausdrücklich zu regeln, da ZGB Art. 791 sonst unbeschränkte dingliche Haftung annimmt.

Siebtens Ablösung (ZGB Art. 788): Unter welchen Bedingungen kann die Grundlast abgelöst werden? Ablösekapital (praxisüblich: 20-facher Jahresbetrag der Geldrente), Kündigungsfrist (z.B. 6 Monate) und Ablöseform (einmalige Zahlung oder Ratenzahlung). Die Ablösung erfordert Löschungsanmeldung beim kantonalen Grundbuchamt.

Achtens Öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag (ZGB Art. 783 Abs. 3): Die Grundlast entsteht erst durch öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag. Pflicht zur Beurkundung durch das kantonale Notariat (Notariat Luzern, Notariat Bern, Notariat Zürich, Notariat St. Gallen) und Eintragung beim zustaaendigen kantonalen Grundbuchamt. Priorität nach Tagebucheintrag (ZGB Art. 972).

Neuntens Löschungsvoraussetzungen (ZGB Art. 792): Regelung, wie und wann die Grundlast gelöscht werden kann — vollständige Ablösung, Einigung der Parteien, Zeitablauf bei befristeten Grundlasten. Löschungsquittung des Berechtigten und Löschungsanmeldung beim GBA sind erforderlich.

Zehntens Beziehung zu öffentlich-rechtlichen Pflichten: Falls die Grundlast auf kantonalem Erschliessungsrecht (z.B. Baugesetz Kanton Bern Art. 115 ff.) basiert, sind die entsprechenden kantonalen Normen zu referenzieren. forms-legal.com bietet diese Mustervorlage für den Grundlastvertrag Schweiz als Ausgangspunkt für das Notariatsgesprac und die Grundbuchanmeldung beim kantonalen Grundbuchamt.

So füllen Sie Ihr Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792) aus

Das korrekte Ausfüllen des Grundlastvertrags in der Schweiz nach ZGB Art. 782-792 erfordert die sorgfältige Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen und Angaben sowie die Koordination mit dem zuständigen Notariat und dem kantonalen Grundbuchamt.

Schritt 1 — Grundbuchauszug des belasteten Grundstücks einholen: Bestellen Sie beim zustaaendigen kantonalen Grundbuchamt (GBA Zürich, GBA Bern, GBA Luzern, GBA St. Gallen) einen aktuellen Grundbuchauszug. Dieser muss die Grundbuchblattnummer, den EGRID (Eidgenössischer Grundstücks-Identifikator), bestehende Belastungen (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten) und aktuelle Eigentümerdaten enthalten. Prüfen Sie, ob auf dem Grundstück bereits andere Grundlasten oder Dienstbarkeiten eingetragen sind, die den geplanten Grundlastvertrag beeinflussen könnten.

Schritt 2 — Parteienidentifikation sicherstellen: Stellen Sie für alle Beteiligten vollständige Personalien bereit. Bei natürlichen Personen: Pass oder Identitätskarte sowie AHV-Ausweis. Bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug (max. 30 Tage alt), UID (CHE-XXX.XXX.XXX) und schriftliche Vollmacht der zeichnungsberechtigten Person. Bei Gemeinden als Berechtigte: Gemeinderatsbeschluss über die Grundlastbestellung und Vertretungsbefugnis des Gemeindevertreters nachweisen.

Schritt 3 — Leistungsinhalt präzise definieren: Legen Sie Art, Umfang, Rhythmus und Fälligkeit der geschuldeten Leistung fest. Bei Geldrenten: Betrag in CHF (z.B. Fr. 5'000.00 pro Jahr), Zahlungsrhythmus (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich), genaues Fälligkeitsdatum und IBAN der Zahlungsempfängerin. Bei Sachleistungen: Art, Menge, Qualität und Lieferort. Beachten Sie, dass ZGB Art. 784 die Bestimmtheit der Leistung vorschreibt.

Schritt 4 — Indexierungsklausel festlegen: Vereinbaren Sie eine Anpassungsklausel gemäss LIK (Landesindex der Konsumentenpreise, Bundesamt für Statistik BFS) mit klarem Basisjahr (z.B. Dezember 2025, Index: 107.5) und Anpassungsintervall (alle 5 Jahre). Der Hauseigentümerverband HEV Schweiz empfiehlt eine Kappung auf +/-20% pro Anpassungsperiode, um extreme Schwankungen zu vermeiden.

Schritt 5 — Ablösung regeln: Einigen Sie sich über das Ablösekapital (Faustformel: 20-facher Jahresbetrag der Geldrente), Ablösefristen (z.B. 6-monatige Kündigungsfrist) und Ablöseform (einmalige Zahlung oder Ratenzahlung). Regeln Sie, wer das Recht zur Kündigung hat: Schuldner allein, Gläubiger allein oder beide Parteien.

Schritt 6 — Notariat kontaktieren und Unterlagen einreichen: Wenden Sie sich an ein im Kanton des Grundstücks zugelassenes Notariat (Notariat Luzern, Notariat Zürich, Notariatsamt Bern, Notariat Basel-Stadt). Reichen Sie alle Unterlagen mindestens 1-2 Wochen vor dem Beurkundungstermin ein: Parteienidentifikation, Grundbuchauszug, Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf.

Schritt 7 — Beurkundung und Grundbuchanmeldung: Am Beurkundungstermin liest der Notar den Grundlastvertrag vor und beurkundet die Unterschriften beider Parteien. Der Notar reicht die Grundbuchanmeldung beim kantonalen GBA ein. Die Grundlast entsteht rechtswirksam mit dem Eintrag im Grundbuch-Tagebuch (Prioritätsprinzip ZGB Art. 972).

Schritt 8 — Steuern und Gebühren beachten: Grundlastverträge können Handänderungssteuern (kantonal geregelt, z.B. 1.5% im Kanton Bern) und Notariatsgebühren auslösen. Konsultieren Sie Ihren Steuerberater oder das kantonale Steueramt für die konkrete steuerliche Beurteilung. Bei Gemeindeerschliessungsgrundlasten können kantonale Sonderregelungen gelten.

Häufige Fehler bei Ihrem Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792)

Bei Grundlastverträgen in der Schweiz kommen folgende typische Fehler vor, die erhebliche rechtliche oder finanzielle Konsequenzen haben können.

Fehler 1 — Keine öffentliche Beurkundung. Ohne notarielle Beurkundung durch ein kantonales Notariat ist der Grundlastvertrag absolut nichtig (ZGB Art. 11 i.V.m. Art. 799). Selbst nach Jahren der freiwilligen Leistungserbringung besteht ohne Beurkundung und Grundbucheintrag keine dingliche Haftung des Grundstücks. Der Berechtigte hat nur eine ungesicherte persönliche Forderung.

Fehler 2 — Leistung unbestimmt formuliert. Eine zu vage Leistungsbeschreibung (z.B. angemessene jährliche Entschädigung) genügt ZGB Art. 784 nicht. Die Leistung muss präzise bestimmt (CHF-Betrag, Rhythmus, Fälligkeit) oder nach klaren Formeln berechenbar sein.

Fehler 3 — Keine Indexierungsklausel für Geldrenten. Ohne Teuerungsanpassung verliert eine Geldrente von Fr. 5'000 pro Jahr nach 30 Jahren durch die Inflation massiv an Kaufkraft. LIK-Indexierung (Bundesamt für Statistik BFS) alle 5 Jahre ist Standard und vom Hauseigentümerverband HEV Schweiz empfohlen.

Fehler 4 — Fehlende Abloesereglung. Fehlt eine explizite Abloesebestimmung, gilt ZGB Art. 788 (jederzeitige Ablösung durch den Schuldner möglich). Wenn die Berechtigte eine Mindestlaufzeit sichern will (z.B. 20 Jahre), muss dies ausdrücklich vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden.

Fehler 5 — Verwechslung mit Leibrentenvertrag. Eine Grundlast ist dinglicher Natur (haftet mit dem Grundstück, ZGB Art. 791, wirkt gegen Dritte), ein Leibrentenvertrag nach OR Art. 516 ist eine persönliche, ungesicherte Forderung. Die Grundlast bietet bedeutend starkeren Gläubigerschutz, ist aber an die Beurkundungs- und Grundbucheintragungspflicht gebunden.

Fehler 6 — Eigentümerwechsel nicht bedacht. Beim Verkauf des belasteten Grundstücks geht die Grundlastverpflichtung automatisch auf den Käufer über (ZGB Art. 791). Käuferinnen müssen im Kaufvertrag auf die Grundlast hingewiesen werden. Der Notar ist verpflichtet, den Grundbuchauszug mit allen Belastungen vor dem Kaufvertrag sorgfältig zu prüfen und dem Käufer zu erklären.

Fehler 7 — Keine Schiedsklausel für Streitigkeiten. Bei Streitigkeiten über die korrekte Leistungspflicht oder die Höhe des Abloesekapitals ist ohne Schiedsklausel das ordentliche Zivilgericht des Kantons zustaaendig. Eine Schiedsklausel (z.B. Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Arbitration Centre, Zürich) beschleunigt die Konfliktlösung erheblich und schützt vor langen Gerichtsverfahren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 516CH official
  2. OR Art. 104CH official
  3. OR Art. 11CH official
  4. ZGB Art. 791CH official
  5. ZGB Art. 782CH official
  6. ZGB Art. 783CH official
  7. ZGB Art. 788CH official
  8. ZGB Art. 784CH official
  9. ZGB Art. 972CH official
  10. ZGB Art. 792CH official
  11. ZGB Art. 11CH official

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Forms Legal. (2026). Grundlastvertrag Schweiz (ZGB Art. 782-792) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/grundlastvertrag-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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