Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792)
Titel
GRUNDLASTEN-VEREINBARUNG
gemäss ZGB Art. 782-792
Parteien
I. PARTEIEN
Berechtigter: [Berechtigter Name]
Berechtigtes Grundstück (falls anwendbar): [Berechtigtes Grundstueck]
Belasteter Grundeigentümer: [Belasteter Name], geboren am [Belasteter Geburtsdatum], wohnhaft [Belasteter Adresse]
Belastetes Grundstück
II. BELASTETES GRUNDSTÜCK
Gemeinde: [Belastetes Grundstueck Gemeinde]
Parzellennummer: [Belastete Parzelle]
Grundbuchblatt-Nr.: [Belastete Grundbuchblattnummer]
Inhalt der Grundlast
III. INHALT DER GRUNDLAST
Art der Grundlast: [Grundlast Art]
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks [Belastete Parzelle] ist verpflichtet, an den Berechtigten [Berechtigter Name] folgende Leistung zu erbringen: [Grundlast Inhalt]
Betrag (bei Geldrente): [Grundlast Hoehe]
Die Leistungspflicht lastet auf dem Grundstück, nicht persönlich auf dem jeweiligen Eigentümer. Bei Eigentumsübergang geht die Leistungspflicht nach ZGB Art. 789 automatisch auf den neuen Eigentümer über.
Ablösung
IV. ABLÖSUNG DER GRUNDLAST
Ablösung: [Abloesung]
Ablösungskapital: [Abloese Kapital]
Die Ablösung der Grundlast erfolgt nach ZGB Art. 791 gegen Zahlung des vereinbarten Ablösungskapitals. Die Aufhebung der Grundlast erfordert die Löschung im Grundbuch durch den Notar.
Beurkundung
V. ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG
Ort: [Beurkundungsort], Datum: [Beurkundungsdatum]
Urkundsperson: [Notar Name]
Die Grundlasten-Vereinbarung wurde gemäss ZGB Art. 783 öffentlich beurkundet. Der Notar meldet die Grundlast beim kantonalen Grundbuchamt zur Eintragung an.
Belasteter Grundeigentümer
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Signature
Berechtigter
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Signature
Notar / Urkundsperson
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Signature
Was ist Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792)?
Die Grundlasten-Vereinbarung ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 782-792 (SR 210) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Grundlast-Vereinbarung Schweiz nach ZGB Art. 782 Abs. 1 liegt die Idee zugrunde, dass nicht der Eigentümer persönlich, sondern das Grundstück selbst haftet: Der Eigentümer schuldet die Leistung nicht aus persönlicher Obligation, sondern weil sein Grundstück dinglich damit belastet ist. Wechselt das Eigentum, übernimmt der neue Eigentümer die Leistungspflicht automatisch (ZGB Art. 789), ohne dass eine besondere Schuldübernahme oder Zustimmung des Berechtigten erforderlich wäre. In dieser dinglichen Automatik liegt der entscheidende Unterschied zur persönlichen Schuldpflicht: Keine Kündigung, keine Erbenhaftung, keine vertragliche Neuverhandlung.
Die Grundlast unterscheidet sich vom verwandten Institut der Dienstbarkeit (ZGB Art. 730–781) durch die Handlungspflicht: Während die Dienstbarkeit dem Berechtigten ein Dulde- oder Nutzungsrecht am fremden Grundstück gewährt (non facere oder pati), verpflichtet die Grundlast den Grundeigentümer zu einem aktiven Tun (facere). Ein Wegrecht ist eine Dienstbarkeit (dulden, dass der Berechtigte den Weg nutzt); eine Pflicht zum Unterhalt dieses Weges auf eigene Kosten hingegen ist eine Grundlast. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden präzisiert, dass die Leistungspflicht der Grundlast einen sachlichen Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück aufweisen muss (BGer 5A_382/2010); wirtschaftsfremde Leistungspflichten ohne Bezug zum Grundstück sind als Grundlast unzulässig.
Typische historische Grundlasten in der Schweiz umfassen Zehnten (Abgaben von zehn Prozent des Ernteertrags, heute weitgehend abgelöst nach kantonalen Ablösungsgesetzen des 19. und 20. Jahrhunderts), Bodenzinsen (jährliche Geldrenten für die Überlassung von Boden), Lieferungspflichten von Holz, Heu oder Naturalien an Klöster, Gemeinden oder Grundherren, sowie Wasserrechtsabgaben an Brunnen- und Quellengenossenschaften. In der modernen Rechtspraxis werden Grundlasten hauptsächlich bei kommunalen Erschliessungsanlagen, Sammelstrassen in Gewerbegebieten, Wasserversorgungsabgaben, gemeinschaftlichen Retentionsbecken und bei Stockwerkeigentümergemeinschaften (ZGB Art. 712a ff.) eingesetzt, um wiederkehrende Betriebskostenbeiträge dinglich zu sichern.
Die Bestellung der Grundlast erfordert nach ZGB Art. 783 Abs. 1 die öffentliche Beurkundung des Errichtungsvertrags durch einen zugelassenen Notar im Kanton des belasteten Grundstücks sowie den anschliessenden Eintrag im kantonalen Grundbuch. Ohne Grundbucheintrag entsteht keine dingliche Grundlast (ZGB Art. 783 Abs. 2); eine privatschriftliche Vereinbarung hat allenfalls schuldrechtliche Wirkung zwischen den ursprünglichen Parteien, bindet aber keine Rechtsnachfolger und erlischt beim Eigentümerwechsel.
Das Eidgenössische Amt für Grundbuchwesen und Bodenrecht (EAGBo) im Bundesamt für Justiz (BJ) überwacht die kantonalen Grundbuchämter und stellt sicher, dass Grundlasteinträge den Anforderungen des ZGB entsprechen. Die Grundlast erscheint im Grundbuchauszug in der Rubrik «Dienstbarkeiten und Grundlasten», was Kaufinteressenten vor dem Liegenschaftskauf zum Studium des Grundbuchauszugs verpflichtet. forms-legal.com stellt diese Grundlasten-Vereinbarung als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Das Rechtsinstitut ist in ZGB Art. 782-792 (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) geregelt und bildet ein eigenständiges dingliches Recht neben den Grundpfandrechten (ZGB Art. 793 ff.) und den Dienstbarkeiten (ZGB Art. 730 ff.). Grundlasten gehören zu den ältesten Rechtsinstrumenten des Schweizer Liegenschaftsrechts und finden sich in zahlreichen historischen Grundbüchern — insbesondere in alpinen Kantonen wie Graubünden, Wallis, Tessin, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Glarus.
Die Grundlast-Vereinbarung Schweiz gemäss ZGB Art. 782 Abs. 1 ist eine Belastung eines Grundstücks dergestalt, dass aus dem Grundstück eine bestimmte Leistung zu erbringen ist. Im Unterschied zur Dienstbarkeit (Servitut) nach ZGB Art. 730, die dem Berechtigten ein Nutzungsrecht oder ein Duldungsrecht am fremden Grundstück gewährt, verpflichtet die Grundlast den Grundeigentümer zu einer aktiven Leistung (facere, non pati). Das Schweizerische Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden präzisiert, dass die Leistungspflicht aus der Grundlast nicht persönlich den Schuldner, sondern das Grundstück selbst trifft: Der Erwerber des belasteten Grundstücks übernimmt die Leistungspflicht automatisch mit dem Eigentumserwerb, ohne dass eine besondere Schuldübernahme nötig wäre (ZGB Art. 789).
Typische Grundlasten in der Schweiz umfassen historisch gewachsene Leistungspflichten wie Zehnten (alte Feudalabgaben, heute weitgehend abgelöst nach den Ablösungsgesetzen des 19. und 20. Jahrhunderts), Wasserrechtsabgaben an Gemeinden oder Quell- und Brunnengenossenschaften, Unterhaltsleistungen für gemeinschaftliche Wege, Brücken und Wasserläufe sowie modernere Leistungspflichten aus Realverträgen und Überbauungsvereinbarungen in Industrie- und Gewerbeparks. Besonders in alpinen Regionen und Berggebieten finden sich noch zahlreiche historische Grundlasten in den Grundbüchern.
Die Grundlast-Vereinbarung Schweiz nach ZGB Art. 782-792 unterscheidet sich von der Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 793-818) und dem Schuldbrief (ZGB Art. 842-865) dadurch, dass sie keine Kreditsicherheit darstellt, sondern eine genuine Leistungspflicht, die mit dem Grundstück verbunden ist. Die Grundlast kann zugunsten einer anderen Person (natürlichen oder juristischen Person) oder zugunsten des jeweils herrschenden Grundstücks (analog einer Dienstbarkeit) errichtet werden (ZGB Art. 782 Abs. 2). Wird die Grundlast zugunsten eines herrschenden Grundstücks errichtet, so geht das Recht mit dem berechtigten Grundstück über, wenn dieses veräussert wird — eine besonders nützliche Konstruktion bei Nachbarschaftsverhältnissen, gemeinschaftlichen Erschliessungen und alpinen Weiderechten.
Die Bestellung der Grundlast erfordert nach ZGB Art. 783 Abs. 1 die öffentliche Beurkundung des Errichtungsvertrags durch einen zugelassenen Notar im Kanton des belasteten Grundstücks sowie den anschliessenden Eintrag im kantonalen Grundbuch. Ohne Grundbucheintrag entsteht keine Grundlast als dingliches Recht (ZGB Art. 783 Abs. 2). Das Grundbuchamt vermerkt die Grundlast auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks in der Rubrik «Dienstbarkeiten und Grundlasten».
In der modernen Rechtspraxis der Schweiz werden Grundlasten hauptsächlich bei kommunalen Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen Privatstrassen (Sammelstrassen in Gewerbegebieten), Wasserrechtsabgaben an Wasserversorgungsgenossenschaften und bei der Sicherung wiederkehrender Beiträge in Stockwerkeigentümergemeinschaften (ZGB Art. 712a ff.) eingesetzt. Das Eidgenössische Amt für Grundbuchwesen und Bodenrecht (EAGBo) im Bundesamt für Justiz (BJ) überwacht die kantonalen Grundbuchämter und stellt sicher, dass die Einträge den Anforderungen des ZGB entsprechen. forms-legal.com stellt diese Grundlasten-Vereinbarung als Ausgangspunkt bereit.
Wann brauchen Sie Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792)?
Die Grundlasten-Vereinbarung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen wiederkehrende Leistungspflichten dauerhaft mit einem Grundstück verknüpft werden sollen und auch bei Eigentümerwechsel wirksam bleiben müssen.
Erste typische Situation: Errichtung von Wasserrechts- und Wassernutzungsgrundlasten. In vielen Schweizer Gemeinden, insbesondere in Berg- und Alpregionen der Kantone Graubünden, Wallis, Tessin, Uri und Obwalden, bestehen historische Wasserrechtsgrundlasten zugunsten von Wassergenossenschaften, Gemeinden oder Quellwassernutzungsgemeinschaften. Wenn eine neue Überbauung oder ein neues Bauprojekt Wasser aus einer bestehenden Gemeinschaftsquelle oder einer öffentlichen Wasserversorgung nutzt, kann die Gemeinde oder die Wasserrechtsbehörde die Errichtung einer Grundlast als Gegenleistung für die Wassernutzung verlangen. Die Grundlast sichert dabei die periodischen Abgaben oder Unterhaltsbeiträge.
Zweite Situation: Unterhaltspflichten für gemeinschaftliche Erschliessungsanlagen. Bei gemeinsamen Privatstrassen, Brücken, Entwässerungsanlagen, Retentionsbecken und unterirdischen Versorgungsleitungen, die mehrere Grundstücke erschliessen und gemeinsam betrieben werden, kann eine Grundlast die anteilige Unterhaltspflicht des belasteten Grundstückseigentümers sicherstellen. Solche Grundlasten sind typisch bei Privatliegenschaften in Gewerbe- und Industrieparks sowie bei gemeinsamen Hanglagen in Berggebieten.
Dritte Situation: Ablösung von historischen Grundlasten. Ältere Grundlasten (insbesondere Zehnten, Bodenzinsen und ähnliche historische Abgaben aus dem 18. und 19. Jahrhundert) können nach ZGB Art. 791 gegen ein Ablösungskapital aufgehoben werden. Wenn eine solche historische Grundlast abgelöst werden soll, ist eine Vereinbarung zwischen dem belasteten Grundeigentümer und dem Berechtigten zu schliessen, die öffentlich beurkundet und dem Grundbuchamt zur Löschung eingereicht wird. In einigen Kantonen bestehen spezifische Ablösungsgesetze für historische Feudalabgaben.
Vierte Situation: Sicherung von Dienstleistungspflichten in Überbauungsverträgen. Bei grossen Arealprojekten und Überbauungen in der Schweiz (z.B. gemischte Quartierszentren, Genossenschaftssiedlungen, Gewerbeparks) können Grundlasten eingesetzt werden, um dauerhafte Leistungspflichten der einzelnen Grundstückseigentümer zugunsten der Gemeinschaft zu verankern — z.B. Beiträge an den Betrieb eines gemeinsamen Parkhauses, einer Heizzentrale (Fernwärme), einer Tiefgarage oder einer Gemeinschaftsanlage wie eines Spielplatzes oder Schwimmbads. Die Grundlast stellt sicher, dass diese Beiträge auch nach Eigentümerwechseln weiterhin geleistet werden.
Fünfte Situation: Wohnrecht und Unterhaltsrenten im Erbrecht und Familienrecht. Gelegentlich werden Grundlasten im Rahmen von erbrechtlichen Verfügungen (Erbvertrag nach ZGB Art. 494, Testament nach ZGB Art. 498) oder bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen (ZGB Art. 197 ff.) errichtet, um einem Erben, einem überlebenden Ehegatten oder einem Begünstigten ein Unterhaltsrecht an einem Grundstück in Form einer Grundlast zu sichern. Der Unterhaltsberechtigte erhält eine wiederkehrende Geldrente aus dem Grundstück, die als dingliches Recht im Grundbuch lastet und auch bei Eigentumsübergang wirksam bleibt.
Sechste Situation: Kommunale Beiträge und Erschliessungskosten. Manche Kantone (z.B. Kanton Bern gemäss Baugesetz BauG BE, Kanton Zürich nach PBG ZH) errichten Grundlasten als Sicherheit für Erschliessungsbeiträge (Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasserversorgung, Elektrizität) oder für periodisch wiederkehrende kommunale Abgaben, die mit der Liegenschaft verbunden sind und bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer übergehen sollen.
Siebte Situation: Sicherung von Beiträgen in Stockwerkeigentümergemeinschaften. Bei Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a ff.) können Grundlasten eingesetzt werden, um die Pflicht der einzelnen Stockwerkeigentümer zur Leistung von Beiträgen an den gemeinsamen Fonds (Erneuerungsfonds, Betriebskosten nach StWEG) dinglichrechtlich zu sichern — zusätzlich zu den vertraglichen Pflichten aus dem Stockwerkeigentümerreglement. Die Grundlast ist als dinglich wirkendes Recht für alle Sondereigentümer und deren Rechtsnachfolger verbindlich, unabhängig von personellen Wechseln in der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Errichtung einer Grundlast erfolgt nach den Bestimmungen des kantonalen Stockwerkeigentumsreglements und bedarf typisch einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stockwerkanteile und der Köpfe (StWEG, ZGB Art. 712m Abs. 1). Siebte Situation: Infrastruktur in Strassen- und Versorgungsrechten. Gemeinden und Infrastrukturbetreiber (Swissgrid, SBB, Swissgas, kantonale Werke) nutzen Grundlasten, um Grundstückseigentümer dauerhaft zur Duldung von Leitungen, Masten, Kabeltrassen oder Strassenanschlüssen zu verpflichten. Grundlasten sind in diesen Fällen oft gegenüber Grunddienstbarkeiten vorzuziehen, wenn eine aktive Leistungspflicht (z.B. regelmässige Freihaltung von Vegetationsbewuchs) des Grundstückseigentümers erforderlich ist, die über das blosse Dulden (Dienstbarkeit) hinausgeht.
Was gehört in Ihr Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792)?
Eine gültige Grundlasten-Vereinbarung in der Schweiz nach ZGB Art. 782–792 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, damit die öffentliche Beurkundung beim kantonalen Notar und der Eintrag im kantonalen Grundbuch reibungslos gelingen. Unvollständige oder zu vage Angaben führen zur Ablehnung der Grundbuchanmeldung.
Bezeichnung der Parteien: Vollständige Angaben des belasteten Grundeigentümers — Vor- und Nachname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnadresse; bei Ehegatten oder Miteigentümern alle Mitberechtigten mit identischen vollständigen Angaben. Bei juristischen Personen als Grundeigentümer: vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag (zefix.ch), UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Sitz und Unterzeichnungsberechtigte gemäss Prokura. Der Berechtigte — die Person oder Körperschaft, zu deren Gunsten die Grundlast errichtet wird — kann sein: eine natürliche Person (vollständige Personalien inkl. AHV-Nummer), eine Gemeinde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft (vollständiger Name, Sitz, gesetzliche Vertretung), eine juristische Person nach Privatrecht (vollständige Firma, UID-Nummer), oder der jeweilige Eigentümer eines herrschenden Grundstücks (ZGB Art. 782 Abs. 2 — in diesem Fall ist das herrschende Grundstück mit Gemeinde und Parzellennummer zu identifizieren). Bei Grundlasten zugunsten des herrschenden Grundstücks muss der Eintrag auf beiden Grundstücken vorgenommen werden: auf dem belasteten als «Grundlast» und auf dem herrschenden als «Recht aus Grundlast». Der Berechtigte kann eine natürliche Person, eine juristische Person (Einwohnergemeinde, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Stiftung) oder der jeweilige Eigentümer eines herrschenden Grundstücks sein (ZGB Art. 782 Abs. 2). Bei juristischen Personen: vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX aus zefix.ch), Sitz und Unterschriftsberechtigte.
Belastetes Grundstück: Präzise Grundbuchidentifikation des dienenden Grundstücks — Gemeinde (politische Gemeinde und Grundbuchkreis), Grundbuchblattnummer (Folionummer) und Parzellennummer (Katasternummer gemäss amtlicher Vermessung). Wenn die Grundlast zugunsten eines herrschenden Grundstücks errichtet wird, ist auch dieses zu identifizieren (Gemeinde, Parzellennummer, Grundbuchblattnummer). Wenn nur eine Teilfläche des Grundstücks belastet wird, ist ein massgeblicher Situationsplan beizulegen.
Inhalt der Grundlast (Leistungspflicht): Genaue und unmissverständliche Beschreibung der wiederkehrenden Leistung nach ZGB Art. 782 Abs. 1 — Art der Leistung (Geld, Naturalie, Dienstleistung), Umfang (Betrag in CHF Fr. oder Menge mit Einheit), Fälligkeit (konkretes Datum oder Frist, z.B. «jährlich am 31. März») und allfällige Anpassungsklauseln (z.B. Indexierung nach Landesindex der Konsumentenpreise LIK des Bundesamts für Statistik BFS; Basisindex und Basisjahr angeben). Eine Grundlast, deren Inhalt nicht hinreichend bestimmt ist, ist nach ZGB Art. 782 zu unbestimmt und nicht eintragungsfähig; das Grundbuchamt wird die Anmeldung ablehnen.
Ablösung nach ZGB Art. 791: Vereinbarungen zur Ablösung der Grundlast — Ablösungsrecht des belasteten Grundeigentümers nach frühestens 30 Jahren (zwingende gesetzliche Mindestregelung; kürzere Fristen können vertraglich vereinbart werden, ZGB Art. 791 Abs. 2) oder nach besonderer Vereinbarung, Ablösungskapital (kapitalisierter Wert der wiederkehrenden Leistung; Berechnungsformel oder fester Betrag). Nach ZGB Art. 791 Abs. 1 kann der belastete Grundeigentümer die Ablösung einer Grundlast verlangen, wenn drei Jahrzehnte seit der Errichtung verstrichen sind und die Ablösung dem Berechtigten mindestens 6 Monate im Voraus schriftlich angezeigt wurde. Das Ablösungskapital wird nach dem Ertragswert der Leistung berechnet (typisch: 20- bis 50-fache Jahresleistung je nach Zinsniveau).
Dingliche Wirkung und Eigentumsübergang: Klarstellung, dass die Leistungspflicht auf dem Grundstück (nicht persönlich auf dem Eigentümer) lastet und bei Eigentumsübergang nach ZGB Art. 789 auf den neuen Eigentümer übergeht — ohne besondere Übernahmeerklärung des Erwerbers. Käufer des belasteten Grundstücks sind gut beraten, den Grundbuchauszug vor dem Kauf auf Grundlasten zu prüfen, da diese auch nach Eigentumsübergang verbindlich bleiben und den Liegenschaftswert beeinflussen können.
Öffentliche Beurkundung und Grundbuchanmeldung: Name des beurkundenden Notars, Kanton, Beurkundungsort und -datum. Die öffentliche Beurkundung nach ZGB Art. 783 Abs. 1 ist zwingend. Der Notar prüft den aktuellen Grundbuchauszug auf bestehende Belastungen, identifiziert die Parteien, beurkundet die Vereinbarung und reicht die Anmeldung beim kantonalen Grundbuchamt ein. Grundbucheintrag: Die Grundlast wird im Grundbuch in der Rubrik «Dienstbarkeiten und Grundlasten» eingetragen.
Kosten und Haftungsregelung: Klärung, wer die Notariats- und Grundbuchgebühren trägt (meist der belastete Grundeigentümer). Klarstellung der dinglichen Natur der Leistungspflicht (Haftung des Grundstücks, nicht persönliche Haftung des Eigentümers über das Grundstück hinaus, ausser bei separater persönlicher Schuldverpflichtung). forms-legal.com stellt diese Grundlasten-Vereinbarung als Ausgangspunkt bereit; für die tatsächliche Errichtung ist stets ein zugelassener Notar im Kanton des belasteten Grundstücks beizuziehen.
Bewertung und Kapitalisierung: Wenn die Grundlast eine regelmässige Geldleistung vorsieht, kann sie für Buchführungszwecke kapitalisiert werden — typisch mit einem Kapitalisierungssatz von 3–5 Prozent des Jahresbetrags. Für baurechtliche oder steuerliche Zwecke kann die Grundlast als Schuldposition des belasteten Grundstücks bewertet werden, was den steuerlichen Eigenmietwert und die Vermögenssteuer des Eigentümers beeinflusst. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerbehörden berücksichtigen Grundlasten bei der Berechnung des Liegenschaftswerts für Vermögenssteuerzwecke. Kantonale Unterschiede sind erheblich: In Graubünden, Wallis, Tessin, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Glarus sind alpine Grundlasten für Wasserrechte, Weiderechte und Alpservituten nach wie vor im Grundbuch eingetragen und praktisch relevant.
Änderung und Aufhebung: Eine rechtsgültig errichtete Grundlast kann nur durch öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag aufgehoben oder geändert werden (ZGB Art. 783 Abs. 1 analog ZGB Art. 964). Die Zustimmung des berechtigten Grundstückseigentümers (des herrschenden Grundstücks) ist für die Aufhebung zwingend erforderlich. Bei Ablösung einer Grundlast durch eine Kapitalzahlung — Ablösungsbetrag entspricht dem kapitalisierten Barwert der ausstehenden Leistungen — ist eine Einigung zwischen belastendem und berechtigtem Grundstückseigentümer und die notarielle Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung erforderlich. Der Einwand der Verjährung greift bei Grundlasten nur beschränkt: Die Grundlast als dingliches Recht verjährt nicht; Einzelansprüche aus der Grundlast (rückständige Leistungen) verjähren gemäss OR Art. 128 Ziff. 1 in fünf Jahren. Kantonale Gerichte sind für Streitigkeiten über Grundlasten sachlich und örtlich zuständig (ZPO Art. 29 lit. c für Klagen aus dinglichen Rechten an Grundstücken). Grundlasten im Stockwerkeigentum (StWEG, ZGB Art. 712a ff.) bedürfen der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer oder einer qualifizierten Mehrheit gemäss Reglement, wenn die Grundlast das gemeinschaftliche Eigentum belastet. Für die Errichtung, Änderung und Aufhebung ist stets ein zugelassener Notar im Kanton des belasteten Grundstücks beizuziehen, da öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag Konstitutivwirkung haben — ohne Eintrag besteht die Grundlast nicht. Wichtig: Das belastete Grundstück und das herrschende Grundstück müssen in der öffentlichen Beurkundung beide klar identifiziert werden (Gemeinde, Parzellennummer, Grundbuchblattnummer), um eine rechtsgültige dingliche Wirkung zu erzielen.
So füllen Sie Ihr Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792) aus
Zur korrekten Ausfüllung der Grundlasten-Vereinbarung Schweiz bereiten Sie folgende Unterlagen vor: aktueller Grundbuchauszug des belasteten Grundstücks (beim kantonalen Grundbuchamt oder via eGRIS; nicht älter als 3 Monate), aktuelle Ausweisdokumente beider Parteien, bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug (zefix.ch) und Unterzeichnungsberechtigungsnachweis, sowie allenfalls ein Situationsplan, wenn nur eine Teilfläche des Grundstücks mit der Grundlast belastet werden soll.
Schritt 1: Grundbuchauszug einholen. Fordern Sie beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt einen aktuellen Grundbuchauszug des belasteten Grundstücks an. Der Grundbuchauszug ist erhältlich beim zuständigen Grundbuchamt der Gemeinde (persönlich, per Post oder in manchen Kantonen via eGRIS online). Er zeigt bestehende Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte und bereits vorhandene Grundlasten. Alle Grundbuchdaten (Gemeinde, Grundbuchblattnummer, Parzellennummer) sind aus dem Grundbuchauszug identisch in die Vereinbarung zu übernehmen.
Schritt 2: Parteien korrekt identifizieren. Tragen Sie beim belasteten Grundeigentümer alle Miteigentümer ein — bei Ehegatten beide, bei Stockwerkeigentümergemeinschaft alle Stockwerkeigentümer, die das belastete Grundstück halten. Beim Berechtigten: natürliche Person (vollständige Personalien inkl. Geburtsdatum und AHV-Nr. 756.XXXX.XXXX.XX), Gemeinde oder Körperschaft (vollständiger Name, Sitz, UID-Nummer), herrschendes Grundstück (Parzellennummer und Gemeinde). Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug beibringen und Unterschriftsberechtigte nach Prokura identifizieren.
Schritt 3: Inhalt der Grundlast präzise beschreiben. Definieren Sie die Leistung klar und bestimmt: Art (Geldleistung in CHF Fr., Naturalleistung z.B. Kubikmeter Holz, Dienstleistungen z.B. Arbeitsstunden für Wegunterhalt), Periodizität (jährlich, monatlich, quartalsmässig), Fälligkeit (Tag/Datum), Zahlungsmodalität (bei Geldleistungen: Banküberweisung auf IBAN, bei Naturalleistungen: Lieferort und Qualität). Für Geldrenten: geben Sie den Betrag in CHF (Fr.) mit Dezimalstellen und Periodizität an (z.B. «jährlich Fr. 2'400.00, fällig am 31. März jeden Jahres»). Indexierungsklausel: Verknüpfung mit dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik (BFS), Basisjahr und Basiszahl angeben.
Schritt 4: Ablösungsmodalitäten festlegen. Bestimmen Sie das Ablösungskapital (kapitalisierter Wert der Grundlast auf Basis eines Kapitalisierungszinssatzes; typisch 20-50-fache Jahresleistung je nach aktuellem Zinsniveau und vereinbartem Kapitalisierungssatz). Halten Sie fest, ob das Ablösungskapital ein Festbetrag ist (praktisch bei kurzen Zeiträumen) oder nach einer Formel (z.B. 33-fache Jahresleistung bei Kapitalisierungssatz 3 %) berechnet wird. Das Ablösungsrecht nach ZGB Art. 791: frühestens nach 30 Jahren seit Errichtung oder zu einem vertraglich bestimmten früheren Zeitpunkt, mit mindestens 6-monatiger Ankündigung.
Schritt 5: Notar beauftragen. Reichen Sie das ausgefüllte Muster, den Grundbuchauszug und die Personalausweise beider Parteien beim Notar im Kanton des belasteten Grundstücks ein. Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Unterzeichnungsberechtigungsnachweis. Der Notar beurkundet die Vereinbarung öffentlich nach ZGB Art. 783 und kantonalem Beurkundungsgesetz und meldet die Grundlast beim kantonalen Grundbuchamt zur Eintragung an. Nach dem Grundbucheintrag erhält der Berechtigte eine Eintragsbestätigung (amtlicher Grundbuchauszug mit der eingetragenen Grundlast). Falls die Grundlast nur einen Teil einer Parzelle betrifft (z.B. einen Streifen entlang der Parzellengrenze), muss die genaue geometrische Abgrenzung im Situationsplan (LV95/LV03-Koordinaten) im Rahmen der öffentlichen Beurkundung dokumentiert werden. Allfällige Kapitalabgeltungen für die Errichtung der Grundlast — einmalige Entschädigung des belasteten Grundstückseigentümers — sind in der Vereinbarung ausdrücklich zu regeln und werden in der Praxis oft mit dem Grundbucheintrag verknüpft. Die Höhe der Kapitalabgeltung wird nach dem kapitalisierten Barwert der zukünftigen Leistungen berechnet — typisch mit einem Kapitalisierungssatz von 3–5 Prozent. Bei wiederkehrenden Geldleistungen empfiehlt sich die Aufnahme einer Indexierungsklausel (Landesindex der Konsumentenpreise, LIK, publiziert vom Bundesamt für Statistik). Prüfen Sie zudem, ob die Grundlast kantonale Bewilligungen oder Vorprüfungen erfordert (z.B. bei Grundlasten für Wasserkraftnutzung nach WRG SR 721.80 oder Stromübertragungsanlagen nach EleG SR 734.0). Informieren Sie sich beim Grundbuchamt der zuständigen Gemeinde über allfällige Voraussetzungen und Wartezeiten, bevor Sie den Notartermin vereinbaren. Kantonale Grundbuchämter in vielfrequentierten Regionen (Zürich, Bern, Luzern, Basel-Stadt) haben typische Bearbeitungszeiten von 3–8 Wochen — planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, insbesondere wenn die Grundlast für ein laufendes Bauprojekt oder eine Finanzierungstransaktion benötigt wird.
Rechtliche Anforderungen für Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792)
Die Grundlasten-Vereinbarung in der Schweiz unterliegt zwingenden gesetzlichen Anforderungen nach ZGB Art. 782-792 und den kantonalen Beurkundungsgesetzen. Jede Abweichung von diesen Vorschriften führt zur Nichtigkeit der Grundlast als dingliches Recht oder zu erheblichen Durchsetzungsproblemen.
Öffentliche Beurkundung (zwingend): ZGB Art. 783 Abs. 1 schreibt die öffentliche Beurkundung der Grundlastbestellung durch einen zugelassenen Notar im Kanton des belasteten Grundstücks vor. Privatschriftliche Vereinbarungen ohne Notar begründen keine Grundlast als dingliches Recht — sie haben allenfalls schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien, sind aber nicht gegen Dritte und Rechtsnachfolger (Käufer des Grundstücks) wirksam.
Grundbucheintrag (konstituierend): Die Grundlast entsteht als dingliches Recht erst mit dem Eintrag im kantonalen Grundbuch (ZGB Art. 783 Abs. 2). Ohne Grundbucheintrag hat die öffentlich beurkundete Vereinbarung nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien; sie bindet keine Rechtsnachfolger und erlischt beim Tod des Schuldners oder bei Liegenschaftsverkauf. Der Grundbucheintrag ist zwingend für die dingliche Wirkung.
Dingliche Wirkung gegen Rechtsnachfolger (ZGB Art. 789): Die eingetragene Grundlast wirkt gegen jeden Erwerber des belasteten Grundstücks — ohne besondere Übernahmeerklärung. Beim Erwerb eines grundlastbelasteten Grundstücks übernimmt der Käufer die Leistungspflicht automatisch. Der Käufer muss daher vor dem Liegenschaftskauf den Grundbuchauszug auf bestehende Grundlasten prüfen und den kapitalisierten Wert der Grundlast im Kaufpreis berücksichtigen. Schweizer Notare sind verpflichtet, Käufer bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags auf bestehende Grundlasten hinzuweisen (ZGB Art. 970, Datenschutz und Grundbuchöffentlichkeit).
Beschränkungen nach ZGB Art. 782 Abs. 3: Als Inhalt einer Grundlast darf nur eine bestimmte, nicht auf sonstige Weise zu leistende Verpflichtung vereinbart werden. Leistungen, die nicht mit dem Grundstück als solchem wirtschaftlich verbunden sind, können nicht als Grundlast errichtet werden. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass die Leistung einen sachlichen Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück aufweisen muss (BGer 5A_382/2010).
Ablösungsrecht nach ZGB Art. 791: Der belastete Grundeigentümer kann nach Ablauf von 30 Jahren seit der Errichtung oder zu jedem anderen vereinbarten Zeitpunkt die Ablösung der Grundlast verlangen. Die Ablösung erfordert die Zahlung des Ablösungskapitals (kapitalisierter Ertragswert der wiederkehrenden Leistungen) und die Löschung der Grundlast im Grundbuch durch öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag. Vertraglich können auch kürzere Ablösungsfristen vereinbart werden (ZGB Art. 791 Abs. 2). Das Ablösungskapital ist nach den Grundsätzen der Ertragswertberechnung zu bestimmen (Kapitalisierungszinssatz x Jahresleistung).
Kantonales Recht und Gebühren: Notariatsgebühren nach kantonalen Gebührenordnungen (z.B. Notariatsgebührenverordnung ZH, Notariatsgesetz BE). Grundbuchgebühren nach kantonalen Gebührenordnungen. Keine Handänderungssteuer bei Errichtung einer Grundlast (kein Eigentümerwechsel). In einigen Kantonen (GR, VS, TI) bestehen spezifische kantonale Vorschriften zu historischen Grundlasten (insbesondere Zehnten und Bodenzinsen aus dem 18. und 19. Jahrhundert), die abweichende Ablösungsregeln enthalten können. Weitere relevante Bundesgesetze: Das Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80) ermöglicht die Errichtung von Grundlasten für Wassernutzungsrechte; das Energiegesetz (EnG, SR 730.0) und das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen (RLG, SR 746.1) bieten Grundlagen für Versorgungsgrundlasten. Bei grenzüberschreitenden Liegenschaften im Grenzgebiet (z.B. Kanton Genf, Kanton Basel-Stadt) sind allenfalls auch staatsvertragliche Regelungen zu berücksichtigen.
Häufige Fehler bei Ihrem Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792)
Beim Abschluss einer Grundlasten-Vereinbarung in der Schweiz passieren folgende Fehler, die zu rechtlichen und praktischen Problemen führen können.
Fehler 1: Unzureichende Beschreibung des Grundlastinhalts. Eine zu vage Beschreibung der wiederkehrenden Leistung (z.B. «Unterstützung nach Bedarf», «angemessene Beiträge» oder «jährliche Zahlung gemäss Vereinbarung») führt zur Ablehnung der Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt. Der Inhalt muss in Art, Umfang, Periodizität und Fälligkeit präzise bestimmt sein. Vage oder unbestimmte Formulierungen scheitern am Bestimmtheitsgebot des ZGB Art. 782.
Fehler 2: Fehlende öffentliche Beurkundung. Wer glaubt, eine Grundlast privatschriftlich (ohne Notar) errichten zu können, irrt schwerwiegend. Nur öffentlich beurkundete Grundlasten können im Grundbuch eingetragen werden; ohne Grundbucheintrag entsteht kein dingliches Recht, das gegen Rechtsnachfolger des Grundeigentümers wirkt. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist allenfalls schuldrechtlich verbindlich zwischen den ursprünglichen Parteien, erlischt aber beim Eigentümerwechsel.
Fehler 3: Unterschätzung der langfristigen Leistungspflicht beim Kauf einer grundlastbelasteten Liegenschaft. Käufer von Liegenschaften versäumen es bisweilen, den Grundbuchauszug vor dem Kauf auf Grundlasten zu prüfen. Entdeckte Grundlasten nach dem Kauf können erhebliche Kosten verursachen, wenn sie finanziell bedeutend sind. Eine Grundlast von Fr. 3'000 pro Jahr hat über eine Laufzeit von 50 Jahren einen kapitalisierten Wert von Fr. 90'000-150'000 — ein Wert, der im Kaufpreis berücksichtigt werden muss.
Fehler 4: Kein Ablösungskapital im Vertrag festgelegt. Ohne vertragliche Regelung des Ablösungskapitals kann die Berechnung bei der Ablösung nach ZGB Art. 791 strittig werden. Das Ablösungskapital entspricht dem kapitalisierten Barwert der künftigen Leistungen auf Basis eines marktüblichen Kapitalisierungszinssatzes. Bei historischen Grundlasten ohne fixiertes Ablösungskapital entstehen oft langwierige Streitigkeiten über die korrekte Kapitalisierungsmethode und den anzuwendenden Zinssatz.
Fehler 5: Grundlast mit persönlicher Schuldverpflichtung verwechselt. Die Grundlast belastet das Grundstück, nicht den Grundeigentümer persönlich. Nach ZGB Art. 789 übernimmt der neue Eigentümer die Leistungspflicht beim Eigentumserwerb ohne besondere Erklärung. Eine persönliche Haftung des Schuldners über das Grundstück hinaus — z.B. für rückständige Leistungen aus der Zeit vor dem Eigentumsübergang — muss separat vereinbart werden. Ohne besondere Vereinbarung haftet der neue Eigentümer nicht für Rückstände des Vorgängers.
Fehler 6: Falsche Unterscheidung zwischen Grundlast und Dienstbarkeit. Dienstbarkeiten (ZGB Art. 730 ff.) gewähren ein Nutzungs- oder Duldungsrecht; Grundlasten (ZGB Art. 782 ff.) verpflichten zu aktiven Leistungen. Wer eine Wegrechts-Dienstbarkeit als Grundlast errichten will, verwendet das falsche Rechtsinstrument und riskiert die Ablehnung durch das Grundbuchamt. Umgekehrt: Wer eine wiederkehrende Geldleistungspflicht als Dienstbarkeit errichten will, irrt ebenfalls — Dienstbarkeiten sind Dulde- oder Nutzungsrechte, keine Zahlungspflichten.
Fehler 7: Keine Indexierung bei Geldrenten. Eine Grundlast, die auf eine feste Geldrente in CHF lautet, verliert über Jahrzehnte durch Inflation erheblich an realem Wert. Eine Indexierungsklausel nach dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamts für Statistik (BFS) sichert den realen Wert der Geldrente. Ohne Indexierung verliert eine Grundlast von Fr. 2'400 pro Jahr bei einer Inflationsrate von 2 % über 30 Jahre ca. 45 % ihres realen Werts.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 128CH official
- ZGB Art. 782CH official
- ZGB Art. 789CH official
- ZGB Art. 730CH official
- ZGB Art. 712aCH official
- ZGB Art. 783CH official
- ZGB Art. 793CH official
- ZGB Art. 842CH official
- ZGB Art. 791CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 498CH official
- ZGB Art. 197CH official
- ZGB Art. 712mCH official
- ZGB Art. 964CH official
- ZGB Art. 970CH official
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Forms Legal. (2026). Grundlasten-Vereinbarung Schweiz (ZGB Art. 782-792) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/purchase-sale/grundlast-vereinbarung-schweiz
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Dienstbarkeiten (ZGB Art. 730-781) gewähren dem Berechtigten ein dingliches Nutzungs- oder Duldungsrecht am belasteten Grundstück — z.B. Wegrecht (ZGB Art. 740), Wohnrecht (ZGB Art. 776), Baurecht (ZGB Art. 779) oder Quellenrecht. Das belastete Grundstück muss eine Nutzung durch den Berechtigten dulden oder zulassen — es ist ein «non facere» (Dulden oder Unterlassen). Grundlasten (ZGB Art. 782-792) hingegen verpflichten den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu einer aktiven Leistung: Er muss etwas tun («facere») — eine Geldzahlung leisten, Naturalien liefern oder eine Dienstleistung erbringen. Beide sind dingliche Rechte, entstehen durch öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag und wirken gegen Rechtsnachfolger. In der Praxis sind Dienstbarkeiten häufiger als Grundlasten, weil viele historische Grundlasten (Zehnten, Bodenzinsen) im Laufe des 20. Jahrhunderts abgelöst wurden.
Die Grundlast wird im kantonalen Grundbuch in der Abteilung «Dienstbarkeiten und Grundlasten» auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen. Zuvor muss die Grundlasten-Vereinbarung öffentlich beurkundet worden sein (ZGB Art. 783 Abs. 1). Der Notar reicht die Grundbuchanmeldung nach der Beurkundung beim kantonalen Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt prüft die Anmeldung formell und materiell, trägt die Grundlast ein und bestätigt den Eintrag durch einen amtlichen Grundbuchauszug. Im Grundbuchauszug erscheint die Grundlast mit Beschreibung der Leistungspflicht, dem Berechtigten und — falls vorhanden — dem berechtigten Grundstück. Mit dem Grundbucheintrag wirkt die Grundlast gegen jeden neuen Eigentümer des belasteten Grundstücks (dingliche Wirkung nach ZGB Art. 789).
Ja, nach ZGB Art. 791 hat der belastete Grundeigentümer das Recht, die Ablösung einer Grundlast zu verlangen, wenn seit der Errichtung mindestens 30 Jahre verstrichen sind und die Ablösung dem Berechtigten mindestens 6 Monate im Voraus schriftlich angezeigt wurde. Die Ablösung erfolgt gegen Zahlung des Ablösungskapitals an den Berechtigten. Das Ablösungskapital entspricht dem kapitalisierten Barwert aller künftigen Leistungen — berechnet durch Multiplikation der jährlichen Leistung mit einem marktüblichen Kapitalisierungsfaktor (z.B. 25-50-fache Jahresleistung bei niedrigen Zinsen, 20-30-fache bei höheren Zinsen). Wurde ein Ablösungskapital vertraglich festgehalten, gilt dieser Betrag. Nach Zahlung wird die Grundlast im Grundbuch gelöscht (öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag). Vertraglich kann auch ein kürzeres Ablösungsrecht vereinbart werden (ZGB Art. 791 Abs. 2).
Die Aufteilung der Notariats- und Grundbuchgebühren bei Errichtung einer Grundlast in der Schweiz richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien; eine gesetzliche Regelung besteht nicht. Üblicherweise trägt der belastete Grundeigentümer die Kosten, da er das Grundstück mit der Grundlast belastet. Notariatsgebühren richten sich nach kantonalen Gebührenordnungen — typisch 0,1-0,5 % des kapitalisierten Werts der Grundlast (z.B. bei einer Jahresrente von Fr. 2'400 und einem Kapitalisierungsfaktor von 25 ergibt sich ein kapitalisierter Wert von Fr. 60'000; Notariatsgebühr ca. Fr. 300-600 in Zürich oder Bern). Grundbuchgebühren nach kantonaler Grundbuchgebührenordnung. Keine Handänderungssteuer (kein Eigentümerwechsel). Die tatsächlichen Kosten hängen vom Kanton, der Komplexität der Vereinbarung und dem kapitalisierten Wert der Grundlast ab.
Die Grundlast haftet am Grundstück, nicht am Eigentümer persönlich (dingliche Wirkung nach ZGB Art. 789). Beim Verkauf des belasteten Grundstücks geht die Leistungspflicht automatisch auf den neuen Eigentümer über — ohne besondere Erklärung des neuen Eigentümers oder Zustimmung des Berechtigten. Der Käufer übernimmt die Grundlast zusammen mit dem Grundstück. Der bisherige Eigentümer haftet nach dem Eigentumsübergang grundsätzlich nicht mehr für die künftigen Leistungen aus der Grundlast — wohl aber für rückständige Leistungen aus seiner Eigentümerzeit, sofern vertraglich nicht anders geregelt. Käufer von Liegenschaften sind gut beraten, den aktuellen Grundbuchauszug vor dem Kauf auf Grundlasten zu prüfen und den kapitalisierten Wert einer Grundlast im Kaufpreis zu berücksichtigen.
Nach ZGB Art. 782 Abs. 1 kann eine Grundlast auf wiederkehrende Leistungen lauten, die aus dem Grundstück zu erbringen sind. Zulässige Grundlastinhalte sind: Geldleistungen (Geldrenten in CHF Fr., jährlich oder in anderen Perioden fällig, z.B. jährlich Fr. 3'600 zum Unterhalt eines Gemeinschaftswegs), Naturalleistungen (Lieferung von Holz, Heu, Wasser, Lebensmitteln oder anderen Naturprodukten in bestimmten Mengen und Qualitäten, z.B. jährlich 5 Ster Buchenholz) und Dienstleistungen (Arbeitsstunden für Wegunterhalt, Schneeräumung, Betreuungsleistungen). Unzulässig sind: Grundlasten, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind (einmalige Zahlungen sind keine «wiederkehrenden Leistungen» im Sinne ZGB Art. 782), Grundlasten mit inhaltslosen oder sittenwidrigen Inhalten, sowie Grundlasten, die faktisch einem Grundpfandrecht gleichkommen und die zwingenden Formvorschriften des Grundpfandrechts umgehen würden.
Ja, nach ZGB Art. 782 Abs. 2 kann eine Grundlast zugunsten eines herrschenden Grundstücks errichtet werden, ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit. In diesem Fall ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt, die wiederkehrenden Leistungen aus dem belasteten Grundstück zu empfangen. Wird das herrschende Grundstück veräussert, geht das Grundlastrecht auf den neuen Eigentümer des herrschenden Grundstücks über, ohne besondere Erklärung. Der Grundbucheintrag muss in diesem Fall auf beiden Grundstücken vorgenommen werden: auf dem belasteten Grundstück als «Grundlast» (in der Rubrik «Dienstbarkeiten und Grundlasten») und auf dem herrschenden Grundstück als «Recht aus Grundlast» (in der Rubrik «Rechte»). Diese Konstruktion ist besonders nützlich bei dauerhaften Nachbarschaftsverhältnissen, gemeinsamen alpinen Weiderechten und Erschliessungsanlagen, bei denen die Leistungspflicht dauerhaft mit zwei bestimmten Grundstücken verknüpft werden soll.
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