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Miteigentums-Vereinbarung Schweiz (Bruchteilseigentum)

Miteigentums-Vereinbarung Schweiz

Vereinbarung über Bruchteilseigentum gemäss ZGB Art. 646-654

MITEIGENTUMS-VEREINBARUNG

Bruchteilseigentum gemäss ZGB Art. 646-654 | Schweiz

1. PARTEIEN (MITEIGENTUEMER)

MITEIGENTUEMER 1: [Eigentümer 1 Name] Adresse: [Eigentümer 1 Adresse] Miteigentumsanteil: [Anteil Eigentümer 1]

MITEIGENTUEMER 2: [Eigentümer 2 Name] Adresse: [Eigentümer 2 Adresse] Miteigentumsanteil: [Anteil Eigentümer 2]

2. LIEGENSCHAFT

2.1

Die Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft Grundstücknummer [Grundstücknummer], gelegen an [Liegenschafts-Adresse], eingetragen im Grundbuch des [Grundbuchamt].

2.2

Das Miteigentum am Grundstück beruht auf ZGB Art. 646. Die Anteile betragen: [Eigentümer 1 Name]: [Anteil Eigentümer 1], [Eigentümer 2 Name]: [Anteil Eigentümer 2].

3. VERWALTUNG UND NUTZUNG

3.1

Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt nach folgendem Modell: [Verwaltungsmodell].

3.2

Ordentliche Verwaltungshandlungen gemäss ZGB Art. 647 können durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Ausserordentliche Verwaltungshandlungen und Verfügungen über das gemeinschaftliche Grundstück erfordern die Zustimmung aller Miteigentümer.

3.3

Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Grundstücks werden folgendermassen aufgeteilt: [Kostenteilung].

4. VORKAUFSRECHT (ZGB ART. 682)

4.1

Vorkaufsrecht vereinbart: [Vorkaufsrecht]. Bei Veraesserung eines Miteigentumsanteils haben die übrigen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht gemäss ZGB Art. 682. Die Ausübungsfrist beträgt [Vorkaufsfrist] Tage ab Mitteilung des Veraeusserungsentschlusses.

5. AUFHEBUNG DES MITEIGENTUMS

5.1

Aufhebungsregelung: [Aufhebungsregelung]. Ausschlussperiode (soweit zutreffend): [Aufhebungs-Dauer] Jahre gemäss ZGB Art. 650 Abs. 2.

5.2

Bei unueberbrueckbaren Meinungsverschiedenheiten steht jedem Miteigentümer nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist das Recht zu, beim zuständigen Gericht die richterliche Teilung nach ZGB Art. 651 zu verlangen.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht, insbesondere ZGB Art. 646-654. Gerichtsstand ist der Ort der gelegenen Sache. Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]

Miteigentümer 1

________________

Signature

Miteigentümer 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Miteigentums-Vereinbarung Schweiz (Bruchteilseigentum)?

Die Miteigentums-Vereinbarung (Bruchteilseigentum) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 646-654 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Bruchteilseigentum unterscheidet sich fundamental vom Gesamteigentum (ZGB Art. 652-654), das bei Erbengemeinschaften, Gütergemeinschaft unter Ehegatten oder einfachen Gesellschaften entsteht: Beim Gesamteigentum kann kein Teilhaber über seinen Anteil allein verfügen, während der Miteigentümer seinen Bruchteil grundsätzlich frei veräussern darf. Diese Unterscheidung ist in der Praxis der kantonalen Grundbuchämter von zentraler Bedeutung, da Miteigentumsanteile als selbständige Objekte im Grundbuch eingetragen und separat mit Grundpfandrechten belastet werden können.

Das Schweizerische Grundbuchsystem (Grundbuch, Registre foncier) nach ZGB Art. 942-977 führt sämtliche Miteigentumsanteile mit den entsprechenden Bruchzahlen (z.B. 1/2, 1/3, 250/1000) im Grundbuchblatt. Jeder Miteigentumsanteil kann separat mit einem Schuldbrief (ZGB Art. 842-865) oder einer Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824-841) belastet werden. Das zuständige kantonale Grundbuchamt führt Eintragungen, Änderungen und Löschungen gemäss der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) durch.

Typische Anwendungsszenarien für Miteigentum in der Schweiz umfassen: gemeinsamen Liegenschaftserwerb durch Ehegatten oder Lebenspartner ohne Gütergemeinschaft; Erwerb durch Geschwister oder Familienangehörige; Investorengemeinschaften für Renditeobjekte; sowie Erbengemeinschaften, die nach Teilung das Grundstück weiter gemeinsam halten. Die Miteigentums-Vereinbarung auf forms-legal.com ergänzt den notariell beurkundeten Kaufvertrag (OR Art. 216) und regelt die laufende Verwaltungsbeziehung der Miteigentümer untereinander.

In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.

Wann brauchen Sie Miteigentums-Vereinbarung Schweiz (Bruchteilseigentum)?

Eine Miteigentums-Vereinbarung in der Schweiz ist immer dann zu empfehlen, wenn zwei oder mehr Personen ein Grundstück gemeinsam als Bruchteilseigentümer erwerben oder bereits halten und die gesetzlichen Regelungen der ZGB Art. 646-654 durch individuelle Absprachen ergänzen oder präzisieren wollen. Das Gesetz sieht zwar Grundregeln vor, lässt aber erheblichen Regelungsspielraum für vertragliche Anpassungen.

Beim Liegenschaftskauf durch Ehepaare mit Gueetertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung empfiehlt sich die Vereinbarung, um die Finanzierungsanteile, die Kostentragung und das Schicksal der Liegenschaft bei Scheidung oder Tod klar zu regeln. Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hat in BGE 132 III 209 präzisiert, dass die güterrechtliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen im Fall einer Scheidung von der zivilrechtlichen Eigentumsstruktur abweichen kann — eine klare Vereinbarung verhindert spätere Streitigkeiten vor dem Kantonsgericht oder Obergericht.

Für unverheiratete Paare (Konkubinatspartner) ist die Miteigentums-Vereinbarung besonders wichtig, da das Schweizer Recht keine gesetzliche Gueterstandsordnung für nicht eheliche Lebensgemeinschaften kennt. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden bestätigt, dass unverheiratete Paare ihre Vermoegensbeziehungen vertraglich selbst gestalten müssen.

Geschwister oder sonstige Verwandte, die gemeinsam ein Ferienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder eine Gewerbeliegenschaft erwerben, benötigen eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte (Ferienzeiten, Belegungsordnung), Kostenverteilung, Unterhaltspflichten und das Vorgehen bei Verkaufswunsch eines Beteiligten. ZGB Art. 650 gestattet jedem Miteigentümer grundsätzlich jederzeit die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen — ohne vertragliche Sperrfrist könnte ein Miteigentümer eine Zwangsversteigerung erzwingen.

Investorengemeinschaften, die gemeinsam in Renditeobjekte wie Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien oder Entwicklungsprojekte investieren, benötigen detaillierte Vereinbarungen über Entscheidungsprozesse, Stimmrechte, Ausschluessrechte und Exit-Strategien. Das kantonale Grundbuchamt (z.B. Grundbuchamt Zürich, Grundbuchamt Bern, Grundbuchamt Basel-Stadt) verlangt für die Eintragung von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen eine schriftliche Vereinbarung, die zur Annotation im Grundbuchblatt vorgelegt werden kann.

In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.

Was gehört in Ihr Miteigentums-Vereinbarung Schweiz (Bruchteilseigentum)?

Eine vollständige Miteigentums-Vereinbarung in der Schweiz gemäss ZGB Art. 646-654 muss folgende wesentliche Regelungsbereiche abdecken.

Parteienbezeichnung und Anteilsverhältnisse: Vollständige Namen, Adressen und AHV-Nummern aller Miteigentümer sowie die prazise Bezeichnung der Miteigentumsanteile als Bruchzahlen (z.B. 3/8 und 5/8 oder 375/1000 und 625/1000). Die Summe aller Anteile muss genau 1 (bzw. 1000/1000) ergeben. Das zuständige kantonale Grundbuchamt trägt die Anteile genauso ein.

Grundstücksbeschreibung: Grundbuchnummer (Kat.-Nr.), Gemeinde, Grundbuchkreis, Adresse und Fläche der Liegenschaft gemäss aktuellem Grundbuchauszug vom zuständigen Grundbuchamt. Allfällige Sonderregelungen für unselbständige Miteigentumsanteile an Stockwerkeigentum (ZGB Art. 712a) sind ebenfalls zu bezeichnen.

Verwaltungsordnung: ZGB Art. 647 unterscheidet drei Kategorien: notwendige Massnahmen (jeder Miteigentümer allein), ordentliche Verwaltung und Benutzung (Mehrheitsbeschluss nach Anteilen), ausserordentliche Verwaltung und Verfügungen (Einstimmigkeit). Die Vereinbarung kann diese Schwellen anpassen, jedoch können zwingende gesetzliche Regeln nicht unterschritten werden. Bei grösseren Gemeinschaften empfiehlt sich die Schaffung eines Verwaltungsorgans oder die Beauftragung eines professionellen Liegenschaftsverwalters.

Kostenverteilung und Beitragspflicht: Laufende Kosten (Hypothekarzinsen, Liegenschaftssteuern, Gebäudeversicherung, Unterhalt, Verwaltungsgebuhren) werden grundsätzlich proportional zu den Miteigentumsanteilen getragen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird. ZGB Art. 649 begründet einen Anspruch auf Kostenbeteiligung, der durch Pfandrecht an den Anteilen der anderen Miteigentümer gesichert werden kann.

Vorkaufsrecht gemäss ZGB Art. 682: Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei Veraesserung eines Anteils. Die Vereinbarung kann die Ausübungsfrist (gesetzlich 3 Monate), den Kaufpreis (zum Verkaufspreis oder nach Bewertung) und das Verfahren regeln. Das Vorkaufsrecht kann im Grundbuch vorgemerkt werden (ZGB Art. 959), um Drittwirkung zu erzielen.

Nutzungsregelung: Bei Grundstücken mit Wohnnutzung (z.B. Ferienhaus oder Hauptwohnsitz) regelt die Vereinbarung die Nutzungszeiten, Belegungsrechte und die Pflichten bei Eigennutzung versus Vermietung. Bei Vermietung sind Mietzinsaufteilung und Verwaltungszuständigkeiten festzuhalten.

Aufhebung des Miteigentums gemäss ZGB Art. 650: Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer jederzeit Aufhebung verlangen. Die Vereinbarung kann dies für höchstens 30 Jahre ausschliessen (ZGB Art. 650 Abs. 2). Regelungen über den bevorzugten Kauf durch Miteigentümer, das Bewertungsverfahren und die Konsequenzen bei Nichteinigung (richterliche Teilung nach ZGB Art. 651, allenfalls Versteigerung) sind praxisrelevant. forms-legal.com stellt diese Vorlage als Orientierungshilfe bereit; bei komplexen Miteigentümergemeinschaften empfiehlt sich ein Schweizer Rechtsanwalt oder Notar.

Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).

So füllen Sie Ihr Miteigentums-Vereinbarung Schweiz (Bruchteilseigentum) aus

Für das Ausfullen der Miteigentums-Vereinbarung in der Schweiz sind folgende Schritte zu beachten. Besorgen Sie zunächst einen aktuellen Grundbuchauszug der Liegenschaft beim zuständigen kantonalen Grundbuchamt (z.B. Grundbuchamt Zürich, Grundbuchamt Bern, Grundbuchamt Basel) oder online über das Terravis-Portal. Der Auszug gibt Aufschluss über aktuelle Eigentümer, bestehende Lasten und Grundpfandrechte sowie Vormerkungen und Anmerkungen.

Bestimmen Sie die Miteigentumsanteile als Bruchzahlen, die zusammen genau 1 ergeben. Die Wahl der Anteile sollte die Finanzierungsbeitraege jedes Miteigentümers widerspiegeln, um steuerrechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Beachten Sie, dass unterschiedliche Anteile steuerliche Folgen haben können — bei Ehepaaren unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196) können Anteile je nach Finanzierungsquelle (Eigengut oder Errungenschaft) zugeordnet werden.

Legen Sie die Verwaltungsordnung gemäss ZGB Art. 647 fest. Für zwei Miteigentümer bietet sich oft die einstimmige Entscheidungsfindung an; bei drei oder mehr Personen sind Mehrheitsregeln praktischer. Bestimmen Sie, wer Bankkonten führt, Rechnungen bezahlt und Handwerker beauftragt.

Das Vorkaufsrecht gemäss ZGB Art. 682 ist im Standard-Fall bereits gesetzlich vorgesehen. In der Vereinbarung können Sie die Ausübungsfrist konkretisieren und prazisieren, ob der Vorkaufspreis dem Angebotspreis des Dritterwerbers entspricht oder durch ein unabhängiges Schiedsgutachten eines Schweizer Immobiliensachverständigen festgesetzt wird.

Für die Gültigkeit als Verwaltungsordnung im Grundbuchumfeld genügt Schriftform und eigenhhändige Unterschriften aller Miteigentümer. Eine notarielle Beurkundung ist für die Vereinbarung selbst nicht zwingend, kann aber bei grösseren Werten oder komplexen Verhältnissen empfehlenswert sein. Soll die Vereinbarung im Grundbuch annotiert werden, ist die Vorlage beim Grundbuchamt erforderlich.

Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.

Häufige Fehler bei Ihrem Miteigentums-Vereinbarung Schweiz (Bruchteilseigentum)

Beim Abschluss von Miteigentums-Vereinbarungen in der Schweiz treten wiederholt typische Fehler auf. Ein häufiger Fehler ist die ungleiche oder fehlerhafte Berechnung der Miteigentumsanteile: Bruchzahlen, die zusammen nicht genau 1 ergeben, führen zur Ablehnung durch das Grundbuchamt. Stellen Sie sicher, dass z.B. 3/8 + 5/8 exakt 1 ergibt.

Ein weiterer Fehler ist das Unterlassen der Annotation im Grundbuch: Verwaltungsordnungen und Aufhebungsausschlussklauseln, die nicht im Grundbuchblatt annotiert sind, binden keine Dritterwerber. Wer seinen Miteigentumsanteil veräussert, ohne dass die Vereinbarung im Grundbuch vermerkt ist, kann den Erwerber nicht an die Vereinbarung binden — der neue Miteigentümer kann sofort Aufhebung verlangen.

Oft wird das Recht auf Aufhebung nach ZGB Art. 650 unterschätzt: Ohne vertragliche Sperrfrist kann jeder Miteigentümer jederzeit beim Gericht Teilung verlangen, was bei unverheirateten Paaren oder Geschwistern zu einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft führen kann. Schliesslich vergessen viele Vereinbarungen die Regelung für den Todesfall: Was geschieht mit dem Miteigentumsanteil des Erblassers? Ohne Testament oder Erbvertrag geht der Anteil an die gesetzlichen Erben, die keinerlei Bindung an die Miteigentumsvereinbarung haben.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 216CH official
  2. OR Art. 11CH official
  3. Art. 18 ORCH official
  4. Art. 335c ORCH official
  5. ZGB Art. 646CH official
  6. ZGB Art. 652CH official
  7. ZGB Art. 942CH official
  8. ZGB Art. 842CH official
  9. ZGB Art. 824CH official
  10. ZGB Art. 650CH official
  11. ZGB Art. 712aCH official
  12. ZGB Art. 647CH official
  13. ZGB Art. 649CH official
  14. ZGB Art. 682CH official
  15. ZGB Art. 959CH official
  16. ZGB Art. 651CH official
  17. ZGB Art. 196CH official
  18. Art. 8 ZGBCH official
  19. Art. 657 ZGBCH official
  20. Art. 512 ZGBCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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