Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i)
Vertragsparteien und Gegenstand
VEREINBARUNG MIETVERTRAG-NACHFOLGE BEI TOD (OR ART. 266I)
Diese Vereinbarung regelt die Nachfolge in das Mietverhältnis nach dem Tod von [Verstorbener Name] (gestorben am [Sterbedatum]) betreffend die Mietwohnung an der Adresse [Bisherige Mietadresse].
zwischen
[Vermieter Name] [Vermieter Adresse] (nachfolgend Vermieter)
und
[Nachfolger Name], geboren am [Nachfolger Geburtsdatum] Beziehung: [Nachfolger Beziehung] Bisherige Adresse: [Nachfolger Adresse] Gemeinsames Wohnen im Todeszeitpunkt: [Zusammengewohnt] (nachfolgend Nachfolger)
Nachfolge in das Mietverhältnis
1. Rechtsgrundlage Gemaess OR Art. 266i gehen bei Tod des Mieters die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf diejenigen Personen über, die in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm zusammengelebt haben oder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Der Nachfolger ist berechtigt, den Vertrag innert der für den nächsten Kündigungstermin geltenden Frist zu kündigen.
2. Übernahme des Mietvertragsverhältnisses Der Nachfolger [Nachfolger Name] tritt per [Nachfolge Datum] in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertragsverhaeltnis betreffend die Wohnung [Bisherige Mietadresse] ein. Der Nettomietzins beträgt unverändert Fr. [Bestehender Mietzins].- pro Monat, Nebenkosten Fr. [Bestehender Nebenkosten]-.
3. Kündigungsrecht des Nachfolgers Kuendigung durch Nachfolger beabsichtigt: [Kuendigungsrecht]. Kuendigt der Nachfolger, hat er den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin gemäss OR Art. 266c und die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
4. Haftung des Nachlasses Fuer Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zum Todeszeitpunkt haftet der Nachlass des verstorbenen Mieters. Der Nachfolger haftet persönlich für Verbindlichkeiten ab dem Datum seines Eintritts gemäss Ziffer 2.
5. Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere OR Art. 266i und OR Art. 253-273c. Streitigkeiten werden der kantonalen Schlichtungsbehörde gemäss OR Art. 274a vorgelegt.
Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Unterzeichnungsdatum]
Vermieter
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Signature
Nachfolger im Mietvertrag
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Signature
Was ist Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i)?
Der Mietvertrag-Nachfolge bei Tod ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Obligationenrecht (OR) Art. 266i Mietvertrag-Nachfolge geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.
Ohne OR Art. 266i würde das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters grundsätzlich auf die Erben übergehen (ZGB Art. 560), die das Mietverhältnis als Teil des Nachlasses gemäss ZGB Art. 581 abwickeln müssen. Erben, die nicht in der Wohnung wohnten, müssen den Mietvertrag mit den gesetzlichen Fristen gemäss OR Art. 266a Abs. 1 kündigen. Personen, die tatsächlich in der Wohnung wohnten, aber formell nicht als Mieter eingetragen waren — z.B. Ehegattinnen oder faktische Lebenspartner — konnten ohne die Sonderregelung von OR Art. 266i in eine rechtlich unsichere Position geraten.
OR Art. 266i schliesst an die Erbrechtsordnung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) an: Nach ZGB Art. 457 ff. treten Erben mit dem Tod des Erblassers in seine sämtlichen Rechte und Pflichten ein. Bei Mietverträgen konkretisiert OR Art. 266i diesen allgemeinen Erbgrundsatz für Wohnungsmieten. Personen, die berechtigt sind, in den Mietvertrag einzutreten, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung — insbesondere BGE 127 III 273 — diejenigen Personen, die mit dem Mieter in eheähnlicher Gemeinschaft oder in gemeinsamer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben: Ehegatte oder eingetragene Partnerin nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231), volljäahrige Kinder, faktische Lebenspartner in stabiler unverheirateter Gemeinschaft, andere nahestehende Personen des gemeinsamen Haushalts.
Das Nachfolgerecht nach OR Art. 266i ist in der Form flexibel: Möchte der Nachfolger das Mietverhältnis nicht fortsetzen, kann er es innerhalb der für den nächsten Kündigungstermin geltenden gesetzlichen Frist von drei Monaten gemäss OR Art. 266c kündigen. Auf diese Weise wird der Nachfolger nicht unfreiwillig an einen Mietvertrag gebunden, den er weder benötigt noch finanzieren kann.
Praktische Relevanz hat die Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz vor allem in Fällen, in denen der verstorbene Mieter der formelle Vertragspartner war, die Ehegattin oder der Lebenspartner aber tatsächlich in der Wohnung lebte. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 273 klargestellt, dass das Eintrittrecht unabhängig davon besteht, ob die nahestehende Person im Mietvertrag formell aufgeführt ist. Der Vermieter ist verpflichtet, den Eintritt zu akzeptieren; er kann ihn nicht einfach verweigern. Einzige Ausnahme: Die eintretende Person erfüllt die Voraussetzungen von OR Art. 266i nicht — sie hat nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. In diesem Fall prüft die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen gemäss OR Art. 274a den Sachverhalt.
Die Beweislast für das gemeinsame Wohnen liegt beim Nachfolger. Wohnsitzmeldungen beim Einwohnermeldeamt, gemeinsame Steuererklärungen, Krankenkassenunterlagen auf gleicher Adresse und Zeugenaussagen von Nachbarn oder der Hausverwaltung können als Beweise dienen. forms-legal.com stellt diese Vorlage für die Mietvertrag-Nachfolge-Vereinbarung bei Tod eines Mieters in der Schweiz bereit. Die Vereinbarung dokumentiert den Eintritt, hält den Zeitpunkt der Übernahme fest und klärt Haftungsfragen zwischen dem Nachlass des verstorbenen Mieters und dem eintretenden Nachfolger.
Wann brauchen Sie Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i)?
Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz wird in folgenden konkreten Situationen benötigt.
Erste Situation: Ehegattin verliert Ehemann und möchte in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Verstirbt der Ehemann, der im Mietvertrag als alleiniger Mieter eingetragen war, hat die Ehegattin nach OR Art. 266i das Recht, in das Mietverhältnis einzutreten — auch wenn sie nicht formell als Zweitmieterin im Mietvertrag aufgeführt war. Die Mietvertrag-Nachfolge-Vereinbarung dokumentiert diesen Eintritt gegenüber dem Vermieter und schafft Rechtssicherheit.
Zweite Situation: Faktische Lebenspartnerin benötigt Rechtsnachweis für den Vermieter. Unverheiratete, aber zusammenlebende Paare können sich auf OR Art. 266i berufen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt des verstorbenen Mieters lebten. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 273 bestätigt, dass auch faktische Lebenspartner eintrittsberechtigt sind. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Nachfolger schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass der Vermieter die Wohnung ohne korrekte Kueendigung als geraeumt betrachtet.
Dritte Situation: Volljaeahriges Kind möchte in der Elternwohnung bleiben. Ein volljaeahriges Kind, das mit dem verstorbenen Elternteil in einem Haushalt wohnte, kann in den Mietvertrag eintreten. Besonders relevant bei grossflaechigen Wohnungen, die in der Familie über lange Zeit bewohnt wurden. Der Nachweis des gemeinsamen Wohnens (Wohnsitzmeldung, Steuererklärung) ist entscheidend.
Vierte Situation: Nachfolger möchte den Mietvertrag kündigen und die Wohnung nicht weiterführen. Möchte der Nachfolger die Wohnung nicht behalten — weil er bereits anderswo wohnt, die Wohnung zu gross ist oder die Miete nicht tragbar ist — kann er von seinem Kündigungsrecht nach OR Art. 266i Gebrauch machen. Die Nachfolge-Vereinbarung dokumentiert den Eintritt und die gleichzeitige oder nachfolgende Kueendigung.
Fünfte Situation: Nachlass-Verwaltung erfordert klare Mietvertragsabwicklung. Bei einer Erbschaft müssen die Erben (Erbgemeinschaft nach ZGB Art. 602) entscheiden, wer in den Mietvertrag eintritt oder ob der Mietvertrag gekündigt wird. Mehrere Erben mit Nachfolgeberechtigung nach OR Art. 266i müssen sich einigen. Die Vereinbarung mit dem Vermieter schafft Klarheit über den neuen Vertragspartner und die Haftungsabgrenzung zwischen Nachlass und Nachfolger.
Sechste Situation: Mietkautions-Übertragung nach Todesfall. Die Mietkaution (Mietzinsdepot gemäss OR Art. 257e) bleibt auf dem Sperrkonto des verstorbenen Mieters und muss bei Weiterführung durch den Nachfolger auf dessen Namen umgeschrieben werden. Die Vereinbarung mit dem Vermieter und dem Sperrkonto-Institut ist Voraussetzung für die Übertragung. Bei Aufloehsung des Mietverhältnisses wird die Kaution nach gemeinsamer Freigabe oder richterlichem Entscheid ausgezahlt.
Was gehört in Ihr Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i)?
Mietvertrag-Nachfolge-Vereinbarung bei Tod Schweiz enthält folgende Pflichtelemente nach OR Art. 266i und dem allgemeinen Schweizer Mietrecht OR Art. 253-273c.
Identifikation des verstorbenen Mieters: Name und Sterbedatum des verstorbenen Mieters gemäss Sterbeurkunde des zuständigen kantonalen Zivilstandsamts (ZGB Art. 38 ff.). Adresse und Mietvertragsnummer der betroffenen Mietwohnung. Datum des ursprünglichen Mietvertragsabschlusses als Referenz für die Mietdauer und allfällige Mietzinsanpassungen.
Nachweis der Eintrittsvoraussetzungen nach OR Art. 266i: Vollständige Bezeichnung der eintretenden Person mit Name, Geburtsdatum, Adresse und Beziehung zum verstorbenen Mieter (Ehegatte, eingetragene Partnerin, Kind, Lebenspartner). Erklärung, dass die eintretende Person im Zeitpunkt des Todes im gleichen Haushalt wohnte. Belege: Wohnsitzmeldung beim Einwohneramt (Auskunft aus dem Einwohnerregister), gemeinsame Steuererklärungen, Krankenkassenpolice auf gleicher Adresse, Zeugenaussagen. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 273 bestätigt, dass das gemeinsame Wohnen faktisch nachgewiesen werden muss.
Zeitpunkt der Übernahme: Datum des Eintritts in das Mietverhältnis — üblicherweise rückwirkend ab dem Todesdatum oder ab dem nächsten Monatsersten nach dem Tod. Unveraenderter Mietzins und unveränderte Nebenkosten des bisherigen Vertrags gemäss OR Art. 266i (keine neuen Bedingungen können dem Nachfolger auferlegt werden).
Kündigungsrecht des Nachfolgers: Ausdrückliche Erwähnung des Kündigungsrechts nach OR Art. 266i — der Nachfolger kann den Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss OR Art. 266c auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin kündigen (31. März, 30. Juni oder 30. September in den meisten Deutschschweizer Kantonen). Kündigungen durch den Nachfolger erfordern kein amtliches Formular; schriftliche Kueendigung mit Beweis der Zustellung wird aus Beweisgründen empfohlen.
Haftungsabgrenzung zwischen Nachlass und Nachfolger: Klare Regelung, welche Mietforderungen dem Nachlass des verstorbenen Mieters zuzurechnen sind (Mietzinse und Schäden bis zum Todesdatum) und welche dem Nachfolger (ab seinem Eintrittsdatum). Der Nachlass haftet für Mietzinsrueckstaende und Schäden bis zum Tod; der Nachfolger haftet ab seinem Eintrittsdatum für alle Pflichten aus dem Mietvertrag.
Kautionsregelung: Regelung über den Verbleib der Mietkaution (Mietzinsdepot gemäss OR Art. 257e) auf dem Sperrkonto. Bei Fortführung durch den Nachfolger: Antrag auf Umbenennung des Sperrkontos auf den Namen des Nachfolgers beim Sperrkonto-Institut. Bei Kueendigung: Kaution verbleibt auf Sperrkonto bis Mietende; Freigabe erfolgt nach gemeinsamer Erklarung oder richterlichem Entscheid.
Anwendbares Recht und Schlichtungsbehörde: Verweis auf OR Art. 266i, OR Art. 253-273c, VMWG (SR 221.213.11) und die zuständige kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen gemäss OR Art. 274a und ZPO Art. 197. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das kostenlose vereinfachte Verfahren der ZPO Art. 243. Bei erbrechtlichen Fragen empfiehlt forms-legal.com die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i) aus
Mietvertrag-Nachfolge-Vereinbarung bei Tod Schweiz korrekt ausfüllen erfordert sorgfältige Koordination zwischen Erbrecht (ZGB Art. 560, 580, 602) und Mietrecht (OR Art. 266i, OR Art. 253-273c).
Schritt 1 — Sterbeurkunde und Mietvertrag bereitstellen: Sterbeurkunde des kantonalen Zivilstandsamts besorgen (ZGB Art. 38 ff.; in der Regel innerhalb von Tagen nach dem Todesfall ausgestellt). Bisherigen Mietvertrag des verstorbenen Mieters zur Hand nehmen für Mietzins, Mietzinsdepot-Angaben, Mietvertragsnummer und allfällige Nebenabkommen.
Schritt 2 — Nachfolgeberechtigung nachweisen: Belege für gemeinsames Wohnen zusammenstellen. Bei Ehegatten: Heiratsurkunde oder Eintrag im Personenstandsregister. Bei eingetragenen Partnerinnen: Partnerschaftsurkunde gemäss PartG (SR 211.231). Bei volljaeahrigen Kindern: Geburtsurkunde. Bei faktischen Lebenspartnern: Wohnsitzmeldung beim Einwohneramt, gemeinsame Steuererklärung, Zeugen, Krankenkassenunterlagen auf gleicher Adresse.
Schritt 3 — Vermieter schriftlich informieren: Den Vermieter oder die Hausverwaltung unmittelbar nach dem Todesfall schriftlich über den Todesfall und das Eintrittrecht nach OR Art. 266i informieren. Sterbeurkunde und Belege der Nachfolgeberechtigung beilegen. Den Vermieter um Bestätigung der Übernahme bitten, damit keine reguläre Kuendigungssituatin entsteht.
Schritt 4 — Vereinbarung ausfullen: Datum der Übernahme bestimmen — üblicherweise Todesdatum oder nächster Monatserster nach dem Tod. Mietzins und Nebenkosten unverändert übernehmen gemäss OR Art. 266i (der Vermieter kann keine neuen Bedingungen auferlegen). Haftungsabgrenzung klaren.
Schritt 5 — Entscheidung über Fortführung oder Kueendigung: Entscheiden, ob die Wohnung behalten wird — dann unbefristete Weiterführung zu gleichen Konditionen — oder ob das Kündigungsrecht nach OR Art. 266i ausgeubt werden soll. Bei Kueendigung: Kündigungsfrist und -termin gemäss OR Art. 266c beachten. Schriftliche Kueendigung an den Vermieter senden (eingeschriebener Brief empfohlen).
Schritt 6 — Unterzeichnung und Kautionsabwicklung: Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung unterzeichnen — Vermieter (oder Hausverwaltung) und Nachfolger. Datum und Ort eintragen. Gleichzeitig beim Sperrkonto-Institut (Kantonalbank, Sparkasse) die Umbenennung des Kautionssperrkontos auf den Namen des Nachfolgers beantragen. Beide Parteien des Kautionskontos (Vermieter und Nachfolger als neuer Mieter) müssen dem Sperrkonto-Institut die Übertragung bestätigen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i)
Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz ist in OR Art. 266i und den allgemeinen Mietrechtsbestimmungen OR Art. 253-273c verankert. Zusätzlich gelten erbrechtliche Vorschriften des ZGB.
Voraussetzungen von OR Art. 266i: Die eintretende Person muss im Zeitpunkt des Todes im gleichen Haushalt wie der verstorbene Mieter gelebt haben. Eine bloss gelegentliche Anwesenheit genügt nicht — erfordert ist eine dauerhafte gemeinsame Haushaltsgemeinschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 273 bestätigt, dass auch faktische Lebenspartner (unverheiratete Paare in stabiler Gemeinschaft) eintrittsberechtigt sind, sofern das gemeinsame Wohnen nachgewiesen wird. Der Vermieter kann das Eintrittrecht nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Erbrecht und Mietrecht nach ZGB und OR: Der Mietvertrag gehört als Aktivum und als Passivum zum Nachlass nach ZGB Art. 560. Erben (Erbengemeinschaft nach ZGB Art. 602) treten kollektiv in den Mietvertrag ein, bis ein Nachfolger nach OR Art. 266i den Vertrag übernimmt oder der Mietvertrag aufgelöst wird. Erben, die nicht in der Wohnung wohnten, müssen den Mietvertrag mit den gesetzlichen Fristen gemäss OR Art. 266a Abs. 1 kündigen. Die Ausschlagung der Erbschaft gemäss ZGB Art. 566 (Frist: drei Monate) enthebt die Erben von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten einschliesslich Mietschulden.
Kündigungsfrist und -termin nach OR Art. 266c: Der Nachfolger nach OR Art. 266i kann den Mietvertrag mit der für den nächsten Kündigungstermin geltenden Frist von drei Monaten kündigen. In den meisten Deutschschweizer Kantonen sind die ortsüblichen Kündigungstermine der 31. März, 30. Juni und 30. September. Die Kueendigung durch den Nachfolger erfordert kein amtliches Formular; eine schriftliche Kueendigung per eingeschriebenem Brief ist aus Beweisgründen empfohlen.
Kautionsabwicklung nach OR Art. 257e: Die Mietkaution bleibt auf dem Sperrkonto bis Mietende. Bei Fortführung durch den Nachfolger wird das Sperrkonto auf den Namen des Nachfolgers umgeschrieben. Bei Kueendigung und Mietende wird die Kaution nach gemeinsamer Freigabe oder richterlichem Entscheid ausgezahlt. Der Vermieter hat nach Mietende 12 Monate Zeit, Ansprüche aus der Kaution geltend zu machen (OR Art. 257e Abs. 3).
Schlichtungsbehörde in Mietsachen gemäss OR Art. 274a: Streitigkeiten über das Nachfolgerecht — z.B. ob die eintretende Person die Voraussetzungen von OR Art. 266i erfüllt — werden der kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen vorgelegt. Das Verfahren ist kostenlos. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren der ZPO Art. 243. Während des Verfahrens hat die möglicherweise eintrittsberechtigte Person das Recht, in der Wohnung zu verbleiben; eine Zwangsräumung während haengigem Verfahren ist unzulässig.
Häufige Fehler bei Ihrem Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i)
Häufige Fehler bei der Mietvertrag-Nachfolge bei Tod in der Schweiz gefährden den Fortbestand des Wohnverhältnisses oder führen zu unnötigem Mietzinsaufwand für den Nachlass.
Fehler 1 — Vermieter nicht rechtzeitig informieren: Wer zu lange wartet, den Vermieter über den Todesfall und das Eintrittrecht zu informieren, riskiert, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigt oder von einer Räumungspflicht der Wohnung durch den Nachlass ausgeht. OR Art. 266i sollte unmittelbar nach dem Tod schriftlich beim Vermieter geltend gemacht werden, begleitet von Sterbeurkunde und Nachweis des gemeinsamen Wohnens.
Fehler 2 — Gemeinsames Wohnen nicht beweisen können: Das Eintrittrecht nach OR Art. 266i setzt gemeinsames Wohnen im gleichen Haushalt voraus. Wer keine Beweise erbringen kann — keine Wohnsitzmeldung auf der Adresse des verstorbenen Mieters, keine gemeinsamen Unterlagen — riskiert, dass der Vermieter das Eintrittrecht bestreitet. Die Schlichtungsbehörde prüft den Sachverhalt und entscheidet; die Beweislast liegt beim Nachfolger.
Fehler 3 — Mietzinsdepot (Kaution) irrtümlicherweise als Nachlassaktivum beanspruchen: Die Mietkaution (Mietzinsdepot gemäss OR Art. 257e) gehört nicht zum frei verfuegbaren Nachlass und darf nicht als Erbschaftsbestandteil ausbezahlt werden. Sie verbleibt auf dem Sperrkonto als Sicherheit des Vermieters bis Mietende. Erben, die das Sperrkonto sperren oder beanspruchen, handeln rechtswidrig und schädigen den Vermieter.
Fehler 4 — Kündigungsfrist versäumen: Wer das Mietverhältnis nicht fortführen möchte, muss die Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss OR Art. 266c auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin einhalten. Eine Räumung der Wohnung ohne rechtzeitige Kueendigung — z.B. weil der Nachlass die Wohnung sofort räumen will — begründet eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Vermieter für entgangenen Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin.
Fehler 5 — Haftungsabgrenzung zwischen Nachlass und Nachfolger vergessen: Mietzinsrueckstaende und Schäden bis zum Tod des Mieters gehen zu Lasten des Nachlasses (ZGB Art. 560); der Nachfolger haftet ab seinem Eintrittsdatum. Eine klare schriftliche Vereinbarung verhindert spätere Streitigkeiten zwischen Vermieter, Nachlass und Nachfolger über die Zuordnung von Mietschulden und Wohnungsschäden.
Fehler 6 — Mehrere Eintrittberechtigte klaeeren nicht vorab: Wenn mehrere Personen potenziell eintrittsberechtigt sind — z.B. Ehegattin und volljaeahriges Kind, die beide in der Wohnung wohnten — müssen sich diese Personen intern einigen, bevor sie an den Vermieter herantreten. Ohne Einigung können Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde entstehen. Die Schlichtungsbehörde kann alle Berechtigten als Mitmieter eintragen lassen, wenn keine Einigung erzielt wird.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 266iCH official
- OR Art. 266aCH official
- OR Art. 266cCH official
- OR Art. 274aCH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 253CH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- ZGB Art. 560CH official
- ZGB Art. 581CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 602CH official
- ZGB Art. 38CH official
- ZGB Art. 566CH official
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Forms Legal. (2026). Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/mietvertrag-nachfolge-tod-schweiz
"Mietvertrag-Nachfolge bei Tod Schweiz (OR Art. 266i) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/mietvertrag-nachfolge-tod-schweiz.
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}Häufig gestellte Fragen
Gemäss OR Art. 266i haben Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in eheähnlicher Gemeinschaft oder im gleichen Haushalt gelebt haben, das Recht zum Eintritt. Eintrittsberechtigt nach BGE 127 III 273: Ehegatte oder eingetragene Partnerin nach PartG; volljäahrige Kinder, die im Haushalt lebten; faktische Lebenspartner in stabiler unverheirateter Gemeinschaft; andere nahestehende Personen des gemeinsamen Haushalts. Voraussetzung ist, dass die Person im Zeitpunkt des Todes tatsächlich in der Wohnung wohnte. Gelegentliche Anwesenheit genügt nicht. Das gemeinsame Wohnen kann durch Wohnsitzmeldung beim Einwohneramt, gemeinsame Steuererklärungen, Krankenkassenunterlagen oder Zeugenbeweis nachgewiesen werden.
Ja. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 273 ausdrücklich bestätigt, dass faktische Lebenspartner — unverheiratete Paare in stabiler Gemeinschaft — in den Mietvertrag nach OR Art. 266i eintreten können, auch wenn sie im Mietvertrag nicht aufgeführt waren. Voraussetzung ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnens. Belege sind: gemeinsame Wohnsitzmeldung, gemeinsame Steuererklärung, Erwähnung in Versicherungsunterlagen, Bankvollmachten oder Zeugenaussagen von Nachbarn. Verweigert der Vermieter den Eintritt, kann die Lebenspartnerin ein Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen einreichen. Die Schlichtungsbehörde prüft den Sachverhalt und entscheidet.
Der Nachfolger nach OR Art. 266i hat die Wahl. Will er das Mietverhältnis fortführen, tritt er zu unveraenderten Konditionen ein — gleicher Mietzins, gleiche Nebenkosten, gleiche Kündigungsfristen. Will er die Wohnung nicht behalten, kann er mit drei Monaten Kündigungsfrist gemäss OR Art. 266c auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin kündigen. Die Kueendigung erfolgt schriftlich; ein amtliches Formular ist für Mieterkuendigungen nicht Pflicht, wird aber aus Beweisgründen empfohlen. Weder Vermieter noch Erben können den Nachfolger zwingen, entweder einzutreten oder sofort zu kündigen — das Eintrittrecht ist ein Recht, keine Pflicht.
Die Mietkaution (Mietzinsdepot) nach OR Art. 257e ist zweckgebunden und gehört nicht zu den frei verfuegbaren Nachlassaktiven. Sie verbleibt auf dem Sperrkonto bis Mietende. Tritt ein Nachfolger nach OR Art. 266i ein und führt das Mietverhältnis fort, bleibt das Sperrkonto bestehen. Der Nachfolger kann beim Sperrkonto-Institut (Kantonalbank, Sparkasse) eine Umbenennung auf seinen Namen beantragen, wenn Vermieter und Bank zustimmen. Nach Mietende wird die Kaution freigegeben, wenn beide Parteien die Freigabe gemeinsam beantragen oder ein vollstreckbarer richterlicher Entscheid vorliegt. Hat der Vermieter innert 12 Monaten nach Mietende keine Ansprüche geltend gemacht, gibt die Bank das Guthaben automatisch frei.
Ja, die Erben haften nach ZGB Art. 560 und Art. 580 für alle zum Todeszeitpunkt bestehenden Mietverbindlichkeiten — Mietzinsrueckstaende, laufende Mietzinse bis zur gültigen Kueendigung oder Übernahme durch den Nachfolger sowie Schadenersatz für vorhandene Wohnungsschäden. Die Erbenhaftung ist unbeschränkt bei angetretener Erbschaft (ZGB Art. 566 ff.). Erben, die keine Verantwortung übernehmen möchten, können die Erbschaft ausschlagen — Frist: drei Monate ab Kenntnis des Erbschaftsanfalls (ZGB Art. 567). Nach Eintritt eines Nachfolgers nach OR Art. 266i beschränkt sich die Haftung des Nachfolgers auf Forderungen ab seinem Eintrittsdatum; der Vermieter muss Forderungen aus früherer Zeit beim Nachlass geltend machen.
Stehen mehrere eintrittsberechtigte Personen gemäss OR Art. 266i zur Verfügung — z.B. Ehegattin und volljaeahriges Kind, die beide in der Wohnung lebten — müssen sich diese einigen, wer Hauptmieter wird oder ob beide gemeinsam als Mitmieter eintreten. Das Gesetz regelt keinen Vorrang unter mehreren Berechtigten. Bei Einigung können alle Berechtigten als Mitmieter eingetragen werden, was die Kündigungsregeln nach OR Art. 266m (separate Kueendigung an jeden Mitmieter) aktiviert. Streitigkeiten unter Berechtigten sind vor der kantonalen Schlichtungsbehörde auszutragen. Der Vermieter ist an der internen Einigung unbeteiligt; ihn bindet das Nachfolgerecht unabhängig davon, wie viele Personen die Voraussetzungen erfüllen.
Bestreitet der Vermieter das Eintrittrecht nach OR Art. 266i, ist zunächst die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen gemäss OR Art. 274a und ZPO Art. 197 zuständig. Das Schlichtungsgesuch wird schriftlich bei der Schlichtungsbehörde des Kantons eingereicht, in dem die Wohnung liegt. Das Verfahren ist kostenlos. Gelingt keine Einigung, kann jede Partei innert 30 Tagen Klage beim Mietgericht oder Bezirksgericht erheben. Bei Streitwerten bis Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren der ZPO Art. 243 — kostenlos, keine Anwaltspflicht. Während des Verfahrens hat die möglicherweise eintrittsberechtigte Person das Recht, in der Wohnung zu verbleiben; eine Zwangsräumung ist während haengigem Verfahren unzulässig.
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