Mietkautions-Vereinbarung Schweiz
Vereinbarungskopf
MIETKAUTIONS-VEREINBARUNG SCHWEIZ
Gemäss OR Art. 257e (SR 220) Vermieter: [Vermieter Name], [Vermieter Adresse] Mieter: [Mieter Name], [Mieter Adresse] Ort und Datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Mietobjekt
1. MIETOBJEKT Adresse: [Objekt Adresse] Mietbeginn: [Mietbeginn] Monatliche Nettomiete: CHF [Monatsmiete].-
Kautionsdetails
2. KAUTIONSBETRAG UND ART Kautionsbetrag: CHF [Kautions Betrag].- Art der Kaution: [Kautions Art] Bank / Konto: [Bank Name] Einzahlungsfrist: [Einzahlungsfrist]
3. ZINSEN Gemaess OR Art. 257e Abs. 1 stehen die Zinsen auf der Kaution dem Mieter zu: [Zinsen Mieter]
4. BEDINGUNGEN DER KAUTIONSRUECKGABE [Freigabe Bedingung] Rechtsgrundlage: - OR Art. 257e Abs. 1: Barkaution muss auf Sperrkonto hinterlegt werden; Zinsen gehen an Mieter. - OR Art. 257e Abs. 2: Maximale Kaution beträgt 3 Monatsmieten; höhere Beträge sind nichtig. - OR Art. 257e Abs. 3: Vermieter kann nach Mietende 12 Monate lang Ansprüche gegen das Sperrkonto geltend machen. - BGE 109 II 18: Gesetzliche Zinspflicht zu Gunsten des Mieters ist zwingendes Recht und unveränderlich. - BWO (Bundesamt für Wohnungswesen): Empfehlungen zu Mietkautionskonten und Sperrkontofuehrung.
Vermieter
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Signature
Mieter
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Signature
Was ist Mietkautions-Vereinbarung Schweiz?
Die Mietkautions-Vereinbarung ist ein in der Schweiz nach OR Art. 257e (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die haueufigste Kautionsform in der Schweiz ist die Barkaution auf einem gesperrten Bankkonto (Mietkautionskonto). Gemäss OR Art. 257e Abs. 1 muss der Vermieter die Barkaution auf den Namen des Mieters bei einer Bank hinterlegen. Das Konto ist gesperrt — weder Vermieter noch Mieter können darauf ohne gegenseitige Zustimmung oder ohne Entscheid der Schlichtungsbehörde in Mietsachen zugreifen. Die Zinsen auf dem Sperrkonto stehen dem Mieter zu (OR Art. 257e Abs. 1). Diese Zinspflicht ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden; BGE 109 II 18 hat dies als unveränderliches Recht des Mieters bestätigt.
Als Alternative zur Barkaution gibt es Mietkautionsversicherungen (auch Mietkautionsburgschaft genannt), die von spezialisierten Anbietern wie SwissCaution, Firstcaution oder Zurich Connect angeboten werden. Dabei bezahlt der Mieter eine jährliche Prämie anstelle einer Barkaution; die Versicherung stellt dem Vermieter eine Garantieurkunde aus. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) informiert auf bwo.admin.ch über beide Kautionsformen. Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) und der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) empfehlen in ihren Mietrechtsmerkblättern, die Kautionsform und die genaue Höhe im schriftlichen Mietvertrag oder in einer separaten Kautionsvereinbarung zu regeln.
Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache 12 Monate Zeit, Ansprüche gegen das Sperrkonto geltend zu machen (OR Art. 257e Abs. 3). Nach Ablauf dieser Frist — oder wenn keine Ansprüche geltend gemacht werden — wird das Sperrkonto einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen vollständig an den Mieter freigegeben. Für eine vorzeitige Freigabe vor Ablauf der 12 Monate benötigt die Bank die gemeinsame Unterschrift beider Parteien oder einen vollstreckbaren Entscheid der kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Verweigert der Vermieter die Freigabe ohne berechtigte Ansprüche, kann der Mieter ein Schlichtungsgesuch einreichen.
Die Kautionsvereinbarung hält die wichtigsten Eckpunkte fest: Höhe der Kaution in CHF, Art der Leistung (Sperrkonto oder Bürgschaft), Name der Bank und Kontonummer, Einzahlungsfrist und die gesetzliche Zinspflicht. Eine klar formulierte Kautionsvereinbarung verhindert Streitigkeiten bei der Kautionsrueckgabe — einem der häufigsten Streitpunkte im Schweizer Mietrecht.
Wann brauchen Sie Mietkautions-Vereinbarung Schweiz?
Die Mietkautions-Vereinbarung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen die Kautionsmodalitäten klar schriftlich geregelt werden sollen.
Erste Situation: Abschluss eines neuen Mietvertrags. Bei jedem neuen Mietverhältnis in der Schweiz vereinbaren Vermieter und Mieter die Kautionsleistung. Enthält der Mietvertrag nur eine allgemeine Klausel (z.B. "Es wird eine Kaution von CHF X vereinbart"), empfiehlt sich eine separate Kautionsvereinbarung, die alle Details — Art des Kontos, Bank, Zinsen, Freigabebedingungen — prazise regelt. Diese Vereinbarung ergänzt den Mietvertrag und ist rechtlich verbindlich.
Zweite Situation: Wechsel der Kautionsform. Möchte der Mieter von einer Barkaution auf eine Mietkautionsversicherung (SwissCaution, Firstcaution) umstellen oder umgekehrt, wird eine neue Kautionsvereinbarung zwischen den Parteien benötigt. Diese regelt die Aufhebung der bisherigen Kaution und die Konditionen der neuen Kautionsform.
Dritte Situation: Anpassung der Kautionshöhe nach Mietzinserhohung. Erhöht der Vermieter den Mietzins (z.B. Staffelmiete, Indexmiete oder ordentliche Erhöhung nach OR Art. 269d), kann sich die Kautionshöhe entsprechend anpassen, sofern sie noch innerhalb des gesetzlichen Maximums von drei Monatsmieten liegt. Eine neue Kautionsvereinbarung dokumentiert die Anpassung.
Vierte Situation: Wohnungsubernahme durch Nachmieter (Frühauflösung nach OR Art. 264). Tritt ein Nachmieter in den Mietvertrag ein, wird entweder die bestehende Kaution des ausscheidenden Mieters auf den Nachmieter übertragen oder eine neue Kaution geleistet. Die Kautionsvereinbarung regelt diese Übertragung zwischen Vermieter, ausscheidendem Mieter und Nachmieter.
Fünfte Situation: Nachweis gegenüber der Bank. Manche Banken verlangen bei der Eröffnung eines Mietkautionssperrkontos (z.B. PostFinance, Zürcher Kantonalbank, Raiffeisen) die schriftliche Kautionsvereinbarung als Grundlage für die Kontoeröffnung und Sperrung. Ohne diesen Nachweis kann das Konto nicht korrekt als gesperrtes Mietkautionskonto eingerichtet werden.
Sechste Situation: Streitigkeiten über Kautionsrueckgabe. Verweigert der Vermieter die Freigabe der Kaution nach Mietende ohne Ansprüche, belegt die schriftliche Kautionsvereinbarung — zusammen mit dem Übergabeprotokoll — die Rechte des Mieters auf Freigabe inkl. aufgelaufener Zinsen. Bei Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (OR Art. 274a) ist die schriftliche Vereinbarung zentrales Beweismittel.
Was gehört in Ihr Mietkautions-Vereinbarung Schweiz?
Die Mietkautions-Vereinbarung in der Schweiz muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, um rechtswirksam zu sein und den gesetzlichen Anforderungen nach OR Art. 257e zu entsprechen.
1. VOLLSTAENDIGE PARTEIBEZEICHNUNG Name und vollständige Adresse des Vermieters oder der Liegenschaftsverwaltung sowie Name und vollständige Adresse aller Mieter, die im Mietvertrag eingetragen sind. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnern nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) müssen beide Partner aufgeführt und unterzeichnen.
2. EXAKTE BEZEICHNUNG DES MIETOBJEKTS Vollständige Adresse des Mietobjekts mit Stockwerk, Lage und ggf. Nebenräumen (Keller, Parkplatz, Estrich). Diese Angabe ist notwendig, damit die Kautionsvereinbarung dem richtigen Mietverhältnis zugeordnet werden kann.
3. KAUTIONSBETRAG IN CHF Der genaue Kautionsbetrag in Schweizer Franken (CHF). Maximal drei Netto-Monatsmieten gemäss OR Art. 257e Abs. 2. Nettomiete bedeutet Grundmiete ohne Nebenkostenakonti. Höhere Beträge sind von Gesetzes wegen nichtig; der Mieter kann die Reduktion auf das gesetzliche Maximum verlangen, ohne dass der Vermieter den Mietvertrag kündigen darf.
4. KAUTIONSART: SPERRKONTO ODER BUERGSCHAFT Bei Barkaution: Name der Bank, Adresse der Filiale und Konto- oder IBAN-Nummer des Sperrkontos. Das Sperrkonto wird auf den Namen des Mieters eröffnet und ist zugunsten des Vermieters gesperrt. Bei Mietkautionsversicherung/-bürgschaft: Name des Anbieters (z.B. SwissCaution), Vertragsnummer und Garantiehoeehe.
5. GESETZLICHE ZINSPFLICHT NACH OR ART. 257e ABS. 1 OR Art. 257e Abs. 1 schreibt zwingend vor, dass die Zinsen auf dem Kautionskonto dem Mieter zustehen. Diese Bestimmung ist zwingend — sie kann durch keine vertragliche Klausel ausgeschlossen oder zugunsten des Vermieters abgeändert werden (BGE 109 II 18). Die Vereinbarung hält dies explizit fest.
6. EINZAHLUNGSFRIST Spaetester Termin für die Einzahlung der Kaution. Üblicherweise vor Mietbeginn oder bei Schlüsselübergabe. Erhält der Vermieter die Kaution nicht fristgerecht, kann er die Schlüsselübergabe verweigern — aber er darf den Mietvertrag nicht einfach kündigen, solange das Mietverhaltnis noch läuft.
7. FREIGABEBEDINGUNGEN Klare Regelung, unter welchen Bedingungen die Kaution freigegeben wird: ordnungsgemässe Rückgabe der Mietsache, keine ausstehenden Mietzahlungen, keine offenen Nebenkostenabrechnungen. Die 12-monatige Anspruchsfrist des Vermieters nach OR Art. 257e Abs. 3 beginnt mit der Rückgabe des Mietobjekts. Danach wird das Sperrkonto inklusive Zinsen vollständig an den Mieter freigegeben.
8. UNTERZEICHNUNG UND AUSFERTIGUNG Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung und erhalten je eine Ausfertigung. Die Kautionsvereinbarung ist Teil der Mietakten und sollte sicher aufbewahrt werden. Bei der Bank dient sie als Grundlage für die Kontoführung und spätere Freigabe. Nach Unterzeichnung erhält der Mieter eine Empfangsbestätigung der Bank (z.B. PostFinance, ZKB, Raiffeisen) über das eroeffnete Sperrkonto. Diese Bestätigung bewahrt der Mieter zusammen mit der Kautionsvereinbarung auf.
9. RECHTSMITTEL UND BERATUNG Bei Streitigkeiten über Kautionshöhe, Freigabe oder Zinsen steht die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen (OR Art. 274a) kostenlos zur Verfügung. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) und der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) bieten Beratung und Musterformulare an. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) informiert auf bwo.admin.ch über aktuelle Regelungen zu Mietkautionen.
Forms-legal.com bietet die Mietkautions-Vereinbarung Schweiz als kostenlose, korrekt strukturierte Vorlage an. Für eine rechtssichere Umsetzung empfiehlt sich zusätzlich das Merkblatt des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) zu Mietkautionen sowie die Beratung durch den Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) oder den Hauseigentümerverband Schweiz (HEV).
So füllen Sie Ihr Mietkautions-Vereinbarung Schweiz aus
Das Ausfüllen der Mietkautions-Vereinbarung auf forms-legal.com ist einfach und führt in wenigen Schritten zur rechtssicheren Dokumentation der Kautionsmodalitäten.
Schritt 1 — Parteiangaben erfassen: Namen und vollständige Adressen von Vermieter (oder Verwaltung) und Mieter (alle Vertragsparteien gemäss Hauptmietvertrag). Bei Ehepaaren beide Namen und Adressen angeben.
Schritt 2 — Mietobjekt bezeichnen: Vollständige Adresse des Mietobjekts inkl. Stockwerk und Lage. Beginndatum des Mietverhältnisses eintragen, damit die Kautionsvereinbarung dem richtigen Mietvertrag zugeordnet werden kann.
Schritt 3 — Kautionshöhe berechnen und eingeben: Nettomiete (Grundmiete ohne Nebenkosten) ermitteln. Maximale Kautionshöhe = 3 x Nettomiete (OR Art. 257e Abs. 2). Gewünschte Kautionshöhe in CHF eingeben — sie muss gleich oder kleiner als das Maximum sein.
Schritt 4 — Kautionsart wählen: Barkaution auf Sperrkonto: Name der Bank und vollständige Kontoangaben eintragen. Empfohlene Banken für Mietkautionssperrkonten in der Schweiz: PostFinance, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen. Mietkautionsversicherung: Anbieter (SwissCaution, Firstcaution), Vertragsnummer und Garantiehoeehe angeben.
Schritt 5 — Einzahlungsfrist festlegen: Konkrete Frist (Datum) für die Einzahlung der Kaution bestimmen. Üblicherweise zwei Wochen vor Mietbeginn oder spätestens am Tag der Schlüsselübergabe. Klare Frist verhindert Unklarheiten bei Verzögerungen.
Schritt 6 — Zinsen und Freigabe bestätigen: Die gesetzliche Zinspflicht nach OR Art. 257e Abs. 1 ist bereits in der Vorlage vorgesehen. Freigabebedingungen prüfen und ggf. praezsieren (z.B. "Freigabe nach ordnungsgemässer Rückgabe und vollständiger Zahlung aller geschuldeten Beträge"). Die 12-monatige Anspruchsfrist des Vermieters nach OR Art. 257e Abs. 3 laeaeuft automatisch nach Mietende.
Schritt 7 — Unterzeichnen und verteilen: Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung mit Ort und Datum. Je eine Ausfertigung geht an Vermieter und Mieter. Mieter behält Kopie sicher auf — bei späterer Kautionsdiskussion vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen ist das Dokument zentrales Beweismittel. Zur Eröffnung des Sperrkontos bringt der Mieter die unterzeichnete Vereinbarung zur Bank.
Schritt 8 — Kautionskonto bestätigen: Nach Einzahlung der Kaution bittet der Mieter die Bank um eine schriftliche Bestätigung der Sperrung und den aktuellen Kontostand. Diese Bestätigung ist dem Vermieter zu zeigen, damit er den Eingang der Kaution quittieren kann. PostFinance, ZKB und Raiffeisen stellen Sperrkontobestätigung in der Regel innert weniger Tage aus. Online-Banking-Kontoauszug genügt in vielen Fällen als Nachweis. Bei späterem Streit über die Kautionshöhe ist die Bestätigung der Bank das entscheidende Beweisinstrument.
Rechtliche Anforderungen für Mietkautions-Vereinbarung Schweiz
Die Mietkautions-Vereinbarung in der Schweiz unterliegt zwingenden gesetzlichen Vorgaben nach OR Art. 257e (SR 220), die nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden können.
Maximale Kautionshöhe (OR Art. 257e Abs. 2): Bei Wohnräumen darf die Kaution drei Netto-Monatsmieten nicht übersteigen. Bei Geschäftsräumen gilt ebenfalls ein angemessener Massstab, der jedoch nicht gesetzlich festgelegt ist. Eine höhere Kautionsvereinbarung ist nichtig; der Mieter kann sie jederzeit auf das gesetzliche Maximum reduzieren lassen, ohne den Mietvertrag zu gefahrden.
Gesperrtes Konto auf Mieternamen (OR Art. 257e Abs. 1): Barkaution muss auf einem Sperrkonto hinterlegt werden, das auf den Namen des Mieters lautet. Der Vermieter kann nicht direkt darauf zugreifen; die Bank führt das Konto nach Massgabe der gesperrten Kautionsvereinbarung. Verzinsung zugunsten des Mieters ist zwingend (OR Art. 257e Abs. 1; BGE 109 II 18).
12-monatige Anspruchsfrist (OR Art. 257e Abs. 3): Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache hat der Vermieter 12 Monate, Ansprüche gegen die Kaution geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist wird das Sperrkonto inklusive Zinsen an den Mieter ausgezahlt. Weigert der Vermieter die Freigabe grundlos, kann der Mieter ein Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsbehörde in Mietsachen (OR Art. 274a) einreichen.
Alternatives Sicherungsmittel (Bürgschaft/Garantie): Eine Mietkautionsversicherung (SwissCaution, Firstcaution, Zurich Connect) ist eine zulassige Alternative zur Barkaution. Sie ist kein gesperrtes Konto, sondern eine Garantieurkunde der Versicherung gegenüber dem Vermieter. OR Art. 257e gilt analog; die Garantiehoeehe darf drei Monatsmieten nicht übersteigen.
Datenschutz (DSG): Die im Rahmen der Kautionsvereinbarung bearbeiteten Personendaten (Name, Adresse, Kontoangaben) unterliegen dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1, revidierte Fassung 1.9.2023). Die Bank als Datenprozessor muss Kundendaten vertraulich behandeln. OR Art. 328b und DSG Art. 6 regulieren die Datenbearbeitung. Beide Parteien haben Auskunftsrecht nach DSG Art. 25.
Verfahren bei Streit (OR Art. 274a): Entsteht ein Streit über die Kautionshöhe, die Freigabe oder die Zinsen, ist die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Ort des Mietobjekts zuständig. Das Verfahren ist nach ZPO Art. 113 kostenlos. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) beraat und vertritt Mieter bei Kautionsstreitigkeiten. Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) steht Vermietern beratend zur Seite. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veroffentlicht auf bwo.admin.ch Merkblätter zu Mietkautionsrecht und haueufig gestellten Fragen. Bei Nichteinigung in der Schlichtung wird eine Klagebewilligung für das kantonale Mietgericht ausgestellt (ZPO Art. 209).
Häufige Fehler bei Ihrem Mietkautions-Vereinbarung Schweiz
Häufige Fehler bei der Mietkaution in der Schweiz führen zu Streitigkeiten, ueberhoeebten Kautionszahlungen oder Problemen bei der Kautionsrueckgabe.
Fehler 1 — Kautionshöhe überschreitet gesetzliches Maximum: Manche Vermieter fordern mehr als drei Monatsmieten. Eine solche Vereinbarung ist von Gesetzes wegen nichtig (OR Art. 257e Abs. 2). Der Mieter muss die Kautionsreduzierung auf das gesetzliche Maximum verlangen. Zahlt er trotzdem zuviel, kann er den Mehrbetrag jederzeit zurückfordern — auch noch Jahre später.
Fehler 2 — Kaution direkt auf Vermieterkonto überwiesen: Die Barkaution muss auf ein gesperrtes Sperrkonto eingezahlt werden, das auf den Namen des Mieters lautet (OR Art. 257e Abs. 1). Überweist der Mieter die Kaution direkt auf das Konto des Vermieters, ist dies rechtlich problematisch: Der Vermieter kann frei über das Geld verfügen, und der Mieter ist schutzlos. Bei Insolvenz des Vermieters verliert der Mieter die Kaution. Lösung: Immer auf gesperrtes Sperrkonto einzahlen.
Fehler 3 — Zinsen vergessen: OR Art. 257e Abs. 1 garantiert dem Mieter die Zinsen auf der Kaution. Viele Mieter fordern diese bei der Kautionsrueckgabe nicht ein. Die Bank zahlt Zinsen aus, sofern sie informiert wird. Bei längeren Mietverhältnissen können sich erhebliche Zinsbetraege ansammeln.
Fehler 4 — Kautionsfreigabe ohne Übergabeprotokoll: Der Vermieter benötigt für eine Kautionseinbehaltung konkrete Ansprüche, die er belegen kann. Ohne ein beidseitig unterzeichnetes Wohnungsübergabeprotokoll (OR Art. 267) fehlt der Nachweis für Schäden. Wird die Kaution nach 12 Monaten immer noch nicht freigegeben, kann der Mieter vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (OR Art. 274a) die Freigabe erzwingen.
Fehler 5 — Kautionsvereinbarung verloren: Der Mieter findet bei Auszug die Kautionsvereinbarung und die Sperrkontonummer nicht mehr. Lösung: Kautionsvereinbarung, Sperrkontoauszüge und Bankkorrespondenz sicher und zugänglich aufbewahren. Bei Verlust: Die Bank kann die Kontoangaben mit dem Personalausweis herausgeben. SMV/ASLOCA hilft Mitgliedern auch bei schwierigen Kautionsrückgaben.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 269dCH official
- OR Art. 264CH official
- OR Art. 274aCH official
- OR Art. 328bCH official
- OR Art. 267CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Nach OR Art. 257e Abs. 2 darf die Mietkaution bei Wohnräumen drei Netto-Monatsmieten nicht übersteigen. Nettomiete bedeutet die Grundmiete ohne Nebenkostenakonti. Eine Kautionsvereinbarung, die einen hoeeheren Betrag festlegt, ist von Gesetzes wegen nichtig. Der Mieter kann jederzeit die Reduktion auf das gesetzliche Maximum verlangen — auch wenn er bereits eine höhere Kaution bezahlt hat, kann er den Mehrbetrag zurückfordern. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) und der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) informieren Mieter über diesen zwingenden gesetzlichen Schutz. Bei Streitigkeiten über die Kautionshöhe ist die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen (OR Art. 274a) zuständig.
Die Zinsen auf dem Mietkautionssperrkonto gehören dem Mieter — dieser Grundsatz ist nach OR Art. 257e Abs. 1 zwingend und kann durch keine vertragliche Klausel zugunsten des Vermieters geändert werden. BGE 109 II 18 hat dies als unveränderliches Recht des Mieters bestätigt. Die Zinsen werden zum Kautionsbetrag hinzugerechnet und bei der Freigabe des Sperrkontos an den Mieter ausgezahlt. Bei längeren Mietverhältnissen können sich trotz tiefer Zinsen erhebliche Beträge ansammeln. Der Mieter sollte bei der Kautionsrueckgabe explizit die Zinsen verlangen und sich den Zinsausweis von der Bank geben lassen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache hat der Vermieter 12 Monate Zeit, Ansprüche gegen das Sperrkonto geltend zu machen (OR Art. 257e Abs. 3). Nach Ablauf dieser Frist — oder wenn keine Ansprüche erhoben werden — wird das Sperrkonto inklusive aufgelaufener Zinsen vollständig an den Mieter freigegeben. Für eine vorzeitige Freigabe benötigt die Bank entweder die gemeinsame schriftliche Anweisung beider Parteien oder einen vollstreckbaren Entscheid der Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Verweigert der Vermieter die Freigabe grundlos, kann der Mieter ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde (OR Art. 274a) einreichen. Das Verfahren ist kostenlos (ZPO Art. 113).
Ja, eine Mietkautionsversicherung (auch Mietkautionsbürgschaft oder Garantieurkunde genannt) ist eine zulässige Alternative zur Barkaution. Anbieter wie SwissCaution, Firstcaution oder Zurich Connect stellen dem Vermieter eine Garantieurkunde aus, die den gleichen Sicherungszweck wie die Barkaution erfüllt. Der Mieter zahlt jährlich eine Prämie anstelle der Barkaution, hat aber kein Geld auf einem gesperrten Konto. Aus Mietersicht kann die Versicherung vorteilhaft sein, wenn er die Barkaution nicht fluessig hat. Aus Vermietersicht bietet die Garantieurkunde vergleichbare Sicherheit. Die Garantiehoeehe darf drei Monatsmieten nicht übersteigen (OR Art. 257e Abs. 2 analog). Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) und SMV/ASLOCA informieren über Vor- und Nachteile beider Kautionsformen.
Nein. Die Kaution dient ausschliesslich als Sicherheit für allfällige Forderungen des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses (Schadenersatz, ausstehende Mietzahlungen, offene Nebenkostenabrechnungen). Der Vermieter darf die Kaution nicht als Mietzinsersatz verwenden oder verrechnen, solange das Mietverhältnis läuft. Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, muss der Vermieter das ordentliche Mahnverfahren nach OR Art. 257d einleiten und eine Kündigung androhen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter innerhalb der 12-monatigen Anspruchsfrist (OR Art. 257e Abs. 3) nachgewiesene Forderungen gegen die Kaution geltend machen. Die Kautionsfreigabe wird dann durch die Bank entsprechend abgerechnet.
Da die Barkaution auf einem gesperrten Konto im Namen des Mieters liegt, ist sie bei Insolvenz des Vermieters oder einem Eigentümerschaftswechsel geschützt. Das Sperrkonto gehört rechtlich dem Mieter; der Vermieter hat daran keine Eigentumsrechte — er hat lediglich ein Zugangssperr- bzw. Sicherungsrecht. Bei einem Eigentümerschaftswechsel (Verkauf der Liegenschaft) tritt der neue Eigentümer automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein (OR Art. 261), und das Mietkautionssperrkonto läuft unverändert weiter. Das Sperrkonto wird auf den neuen Eigentümer als Sicherungsnehmer umgestellt. Bei Insolvenz des Vermieters ist das Sperrkonto insolvenzsicher. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) und das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) informieren über die Rechtslage bei Eigentümerwechsel.
Ja, in der Praxis muss die Kautionsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden, da die Bank für die Eröffnung des Mietkautionssperrkontos eine schriftliche Grundlage verlangt. Auch für Beweiszwecke bei späeteren Streitigkeiten ist die Schriftlichkeit unerlasslich. In der Regel ist die Kautionsklausel im Hauptmietvertrag enthalten; eine separate schriftliche Kautionsvereinbarung empfiehlt sich jedoch, wenn die Kautionsmodalitäten detailliert geregelt werden müssen (spezielle Bank, Fristen, alternative Sicherheitsform). Gemäss OR Art. 11 ff. kann ein Vertrag grundsätzlich formfrei sein; in der Praxis verlangen Banken (PostFinance, ZKB, Raiffeisen u.a.) aber immer eine schriftliche Vereinbarung als Kontoeröffnungsvoraussetzung für Mietkautionssperrkonten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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