Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel)
SCHIEDSVEREINBARUNG (SCHIEDSKLAUSEL)
gemäss ZPO 3. Teil Art. 353-399 (SR 272)
1. PARTEIEN
PARTEI 1: [Partei 1 Name] Adresse: [Partei 1 Adresse]
PARTEI 2: [Partei 2 Name] Adresse: [Partei 2 Adresse]
2. SCHIEDSABREDE
Die Parteien vereinbaren, alle Streitigkeiten aus dem/den nachfolgenden Vertragsverhältnis endgültig durch Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden: [Vertrag/Rechtsverhaeltnis].
Erfasste Streitigkeiten: [Umfang].
Die Schiedsvereinbarung erfasst ausschliesslich vermogensrechtliche Ansprüche gemäss ZPO Art. 354. Die Parteien schliessen die staatliche Gerichtsbarkeit (Bezirksgericht) für die erfassten Streitigkeiten aus, vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des ZPO.
3. SCHIEDSVERFAHREN
Anwendbare Schiedsordnung: [Schiedsordnung].
Schiedssitz: [Schiedssitz].
Anzahl der Schiedsrichter: [Anzahl Schiedsrichter].
Sprache des Schiedsverfahrens: [Sprache].
Anwendbares Sachrecht: [Sachrecht].
Einstweilige Massnahmen gemäss ZPO Art. 374 können beim staatlichen Gericht (Bezirksgericht) beantragt werden, auch wenn eine Schiedsvereinbarung vorliegt.
4. FORMERFORDERNIS UND WIRKSAMKEIT
Gemäss ZPO Art. 358 muss die Schiedsvereinbarung in Textform abgeschlossen werden (Schriftform oder elektronische Übermittlung, die einen Nachweis durch Text ermöglichen). Ein mündlicher Schiedsvertrag ist nichtig. Die Schiedsvereinbarung ist von der Hauptvereinbarung getrennt zu beurteilen (Trennbarkeit gemäss ZPO Art. 357).
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollte diese Schiedsvereinbarung oder Teile davon unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unbeeinflusst. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Die Vollstreckung erfolgt gemäss ZPO Art. 387 und dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsspruche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12).
Partei 1
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Signature
Partei 2
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Signature
Was ist Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel)?
Die Private Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel) ist ein in der Schweiz nach ZPO 3. Teil Art. 353-399 (SR 272) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Gemäss ZPO Art. 354 können nur vermogensrechtliche Ansprüche (patrimoniale Ansprüche) der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden. Nicht-vermogensrechtliche Streitigkeiten — wie statusrechtliche Fragen (Scheidung, Adoption, Personenstand), familienrechtliche Unterhaltsansprüche (ZGB Art. 125 ff.) oder strafprozessuale Anspruche — sind vom Schiedsverfahren ausgeschlossen und bleiben der staatlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.
ZPO Art. 358 schreibt zwingend die Textform für die Schiedsvereinbarung vor: Sie muss schriftlich abgeschlossen werden oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglichen. Eine mündlich geschlossene Schiedsvereinbarung ist nichtig. Die Textform nach ZPO Art. 358 umfasst handschriftliche Unterschriften, qualifizierte elektronische Unterschriften (ZertES, SR 943.03) und schriftlich dokumentierte Vereinbarungen per E-Mail oder Fax.
Der Grundsatz der Trennbarkeit (Separabilität) gemäss ZPO Art. 357 bedeutet, dass die Schiedsvereinbarung als selbstständige Vereinbarung beurteilt wird, unabhängig vom Hauptvertrag, auf den sie sich bezieht. Selbst wenn der Hauptvertrag nichtig oder anfechtbar ist, bleibt die Schiedsvereinbarung wirksam (soweit sie selbst keine Nictigkeitsgrundenaufweist). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 134 die Trennbarkeit der Schiedsvereinbarung ausdrücklich bestätigt.
Die bedeutendste schweizerische Schiedsinstitution ist die Swiss Arbitration Association (ASA) mit Sitz in Basel. Die Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) — ein Zusammenschluss der Handelskammern der Kantone Basel, Bern, Genf, Tessin, Waadt und Zürich — administriert Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (Swiss Rules, ausgabe 2021). Alternativ verbreitet sind die Schiedsordnungen der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris und der London Court of International Arbitration (LCIA).
Der Schiedsspruch (Schiedsentscheid) ist gemäss ZPO Art. 387 endgültig und bindend. Er hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil und kann vor dem staatlichen Gericht (Bezirksgericht) auf Vollstreckbarkeit erklärt (Exequatur) werden. Ausländische Schiedsspruche werden in der Schweiz nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsspruche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention, SR 0.277.12) anerkannt, dem die Schweiz seit 1965 beigetreten ist. Gemäss ZPO Art. 389 kann ein Schiedsspruch beim Bundesgericht nur unter sehr engen Voraussetzungen (Verstoss gegen Ordre public, Verletzung grundlegender Verfahrensgarantien) angefochten werden.
Wann brauchen Sie Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel)?
Eine Schiedsvereinbarung in der Schweiz ist immer dann sinnvoll, wenn Parteien ihre Streitigkeiten aus einem Vertrag oder einem Rechtsverhaeltnis ausserhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit beilegen möchten und dabei von den Vorteilen der privaten Schiedsgerichtsbarkeit profitieren wollen.
Der Hauptvorteil des Schiedsverfahrens gegenüber dem staatlichen Gerichtsverfahren ist die Vertraulichkeit: Schiedsverfahren sind nichtöffentlich — anders als Gerichtsverhandlungen vor dem Bezirksgericht. Für Unternehmen, die Reputationsschäden durch öffentliche Gerichtsverfahren vermeiden möchten, ist die Schiedsvereinbarung ein wichtiges Instrument. Das Bundesgericht in Lausanne ist grundsätzlich zwar öffentlich zugänglich, aber seine Verfahren können auf Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.
Zweiter wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit, Schiedsrichter mit spezifischer Fachkompetenz zu bestimmen. Bei technischen, medizinischen, IP-rechtlichen oder finanzrechtlichen Streitigkeiten können Parteien Schiedsrichter mit dem erforderlichen Spezialwissen auswählen, das staatliche Richter häufig nicht besitzen. Die Swiss Rules erlauben die Benennung von Schiedsrichtern mit spezifischem Fachwissen (z.B. Bauwesen nach SIA-Normen, Finanzinstrumente nach MIFID II oder Kryptowerte nach DLT-Gesetz, SR 958.1).
Für internationale Verträge ist die Schiedsvereinbarung mit Sitz in der Schweiz besonders attraktiv, weil Schiedsspruche mit Schweizer Sitz nach dem New Yorker Übereinkommen in über 170 Ländern anerkannt und vollstreckbar sind — also weitaus mehr als Urteile staatlicher Schweizer Gerichte, für die bilaterale Vollstreckungsabkommen benötigt werden. Die Schweiz als neutrales, politisch stabiles und wirtschaftlich renommiertes Land ist ein international anerkannter Schiedsort.
In der Bauwirtschaft nach SIA-Norm 118, in der Pharmaindustrie, in der Finanzbranche und im Bereich der geistigen Eigentumsrechte (Urheberrecht nach URG, SR 231.1; Markenrecht nach MSchG, SR 232.11) ist die Schiedsklausel in Muster-Verträgen weit verbreitet.
In der Praxis wird das Dokument insbesondere im KMU-Umfeld sowie bei Selbständigerwerbenden der Branchen Bau, Gastronomie, IT und Beratung häufig gefordert, sei es bei Vertragsabschluss, bei Anpassung infolge gesetzlicher Änderungen wie der MWST-Reform vom 1.1.2024 (Erhöhung des Normalsatzes auf 8.1 Prozent) oder bei behördlichen Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV/IV). Auch im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU, insbesondere im Rahmen der Bilateralen Verträge und des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA), kann das Dokument zur Vorlage bei ausländischen Stellen oder zur Beantragung von Bewilligungen erforderlich sein. Forms-legal.com bietet die hier angebotene Vorlage in schweizerischer Hochsprache und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetze.
Was gehört in Ihr Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel)?
Eine wirksame Schiedsvereinbarung in der Schweiz gemäss ZPO Art. 353-399 muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Identifikation der Parteien: Vollständige Namen, Adressen und — bei juristischen Personen — UID-Nummern (CHE-XXX.XXX.XXX) der schliessenden Parteien, sowie die Angabe des zugrundliegenden Vertrags oder Rechtsverhältnisses.
Schiedsabrede (Textform gemäss ZPO Art. 358): Klare Vereinbarung, dass Streitigkeiten aus dem bezeichneten Rechtsverhaeltnis dem Schiedsgericht zur abschliessenden Entscheidung unterstellt werden — unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.
Umfang und Gegenstand (ZPO Art. 354): Ausdrückliche Beschreibung der erfassten Streitigkeiten — alle oder bestimmte Streitigkeiten aus dem Vertrag. Ausschluss von Streitigkeiten, die der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterstellt werden können (z.B. nicht-vermogensrechtliche Ansprüche). Empfohlen wird eine weite Formulierung: "alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschliesslich seiner Entstehung, Auslegung, Erfüllung, Abänderung und Beendigung."
Schiedssitz (ZPO Art. 353): Angabe des Schweizer Kantons als Schiedssitz (z.B. Zürich, Bern, Genf oder Basel). Der Schiedssitz bestimmt das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht (lex arbitri). Bei Sitz in der Schweiz gilt der 3. Teil ZPO (Art. 353-399) oder, bei internationalen Verfahren, Kapitel 12 IPRG (Art. 176-194).
Anwendbare Schiedsordnung: Wahl der Verfahrensordnung — Swiss Rules 2021 (Swiss Chambers' Arbitration Institution SCAI), ICC-Schiedsordnung 2021 (International Chamber of Commerce) oder ad-hoc-Verfahren nach ZPO 3. Teil.
Anzahl und Benennung der Schiedsrichter: Ein Einzelschiedsrichter oder ein Dreierschiedsgericht. Bei Dreierschiedsgericht: je eine Partei benennt einen Schiedsrichter, die beiden Parteischiedsrichter benennen den Obmann (oder die Schiedsinstitution bestimmt ihn). Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss ZPO Art. 367.
Verfahrenssprache: Festlegung der Sprache des Schiedsverfahrens (Deutsch, Franzosisch, Englisch oder Italienisch) für Schriftsätze, Verhandlungen und Schiedsspruch.
Anwendbares Sachrecht (ZPO Art. 381): Bestimmung des auf die Streitigkeit anwendbaren materiellen Rechts — Schweizer Recht (OR, ZGB), ausländisches Recht oder internationale Rechtsgrundlagen.
forms-legal.com stellt diese Schiedsklausel-Vorlage als Startpunkt bereit. Für internationale oder komplexe Schiedsverfahren sollte ein Rechtsanwalt mit Schiedsrechtskompetenz zugezogen werden (z.B. Mitglied der Swiss Arbitration Association ASA).
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel) aus
Beim Ausfullen der Schiedsvereinbarung gemäss ZPO Art. 353-399 gehen Sie wie folgt vor. Identifizieren Sie zunächst den zugrundliegenden Vertrag oder das Rechtsverhaeltnis, auf das sich die Schiedsklausel bezieht. Tragen Sie die vollständigen Parteienangaben (Namen, Adressen, UID-Nummer bei Unternehmen) ein. Bestimmen Sie den Schweizer Schiedssitz (Kanton) — Genf und Zürich sind die international anerkanntesten Schiedsorte. Wählen Sie die Schiedsordnung: Swiss Rules (empfohlen für schweizerische und internationale Verfahren), ICC (empfohlen für rein internationale Verfahren) oder ad-hoc nach ZPO. Legen Sie die Anzahl der Schiedsrichter fest: Ein Einzelschiedsrichter ist günstiger und schneller; ein Dreierschiedsgericht bietet mehr Ausgewogenheit und wird bei grossen Streitwerten empfohlen. Bestimmen Sie die Verfahrenssprache und das anwendbare Sachrecht (in der Regel Schweizer Recht, OR/ZGB). Beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung schriftlich (ZPO Art. 358) mit Datum und Ort.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel)
Die Schiedsvereinbarung in der Schweiz muss den zwingenden Anforderungen des ZPO 3. Teils (Art. 353-399) genueegen. Textform gemäss ZPO Art. 358 ist zwingend — mündliche Schiedsvereinbarungen sind nichtig. Gegenstand darf nur vermogensrechtliche Ansprüche gemäss ZPO Art. 354 umfassen. Das Trennbarkeitsprinzip gemäss ZPO Art. 357 gilt kraft Gesetzes. Einstweilige Massnahmen können gemäss ZPO Art. 374 auch bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung beim staatlichen Gericht beantragt werden. Der Schiedsspruch ist nach ZPO Art. 387 endgültig und bindend. Anfechtung beim Bundesgericht (BGer) ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (ZPO Art. 389-395): Verstoss gegen Ordre public (national oder international), Verletzung von Verfahrensgarantien, fehlende Schiedsfähigkeit, Überschreitung der Befugnisse des Schiedsgerichts. Ausländische Schiedsspruche werden gemäss New Yorker Übereinkommen (SR 0.277.12) anerkannt und vollstreckt.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Private Schiedsvereinbarung Schweiz (Schiedsklausel)
Der häufigste Fehler bei der Schiedsvereinbarung in der Schweiz ist die Vereinbarung nicht-vermogensrechtlicher Ansprüche, die dem Schiedsverfahren gemäss ZPO Art. 354 nicht unterstellt werden können — das Schiedsgericht ware für solche Ansprüche unzuständig, was das gesamte Verfahren scheitern lässt. Ein weiterer Fehler ist das Fehlen der Textform gemäss ZPO Art. 358: Mündliche Schiedsvereinbarungen sind nichtig. Häufig wird auch der Schiedssitz vergessen oder falsch angegeben — der Sitz bestimmt das anwendbare Schiedsrecht und die Zust ndigkeit für staatliche Gerichtsbarkeit bei Unterstützungsmassnahmen. Ein weiteres Problem ist die unklare Formulierung des Umfangs der Schiedsklausel, was nachträglich zu Streitigkeiten führt, ob eine bestimmte Streitigkeit erfasst ist. Schliesslich wird die Notwendigkeit einer Wahl der Schiedsordnung oft unterschätzt: Ohne Schiedsordnung muss das Schiedsgericht die Verfahrensregeln selbst festlegen, was zu Verzögerungen und Streitigkeiten über das Verfahren führt.
Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind: Verwendung deutscher (nicht schweizerischer) Rechtsbegriffe — etwa BGB-Paragraphen statt OR-Artikel, falsche Schreibweise von 'ss' (in der Schweiz ohne Eszett 'ß'), Vergessen der MWST-Position bei vergütungspflichtigen Leistungen, fehlende Angabe der Schweizer Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer im Format 756.XXXX.XXXX.XX), Verwechslung von Kündigungsterminen mit Kündigungsfristen nach Art. 335c OR, sowie unklare Gerichtsstandsklauseln. Vermeiden Sie unbedingt das Kopieren ausländischer Musterverträge ohne Anpassung an Schweizer Recht. Bei elektronischer Signatur achten Sie darauf, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach ZertES (SR 943.03) der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist — fortgeschrittene oder einfache elektronische Signaturen genügen nicht für Geschäfte mit Schriftform-Erfordernis.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 335c ORCH official
- ZGB Art. 125CH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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In der Schweiz sind Schiedsklausel und Schiedsvereinbarung funktional gleich — beide sind Vereinbarungen, durch welche Parteien Streitigkeiten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. Der Unterschied liegt lediglich im zeitlichen Kontext: Eine Schiedsklausel wird als Klausel in einen bestehenden Hauptvertrag (z.B. Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag) aufgenommen und gilt für zukünftige Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Eine Schiedsvereinbarung (Compromis oder submission agreement) wird dagegen als eigenständiger Vertrag abgeschlossen — entweder vorsorglich vor Entstehung einer Streitigkeit (Schiedsvereinbarung im weiteren Sinn) oder nach Entstehung einer konkreten Streitigkeit (klassischer Compromis). ZPO Art. 353 bis 399 behandelt beide Formen gleich. Beide müssen gemäss ZPO Art. 358 in Textform vorliegen und können nur vermogensrechtliche Ansprüche gemäss ZPO Art. 354 umfassen.
Ein inländischer Schiedsspruch kann gemäss ZPO Art. 389-395 beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Die Anfechtigungsgruende sind abschliessend in ZPO Art. 393 aufgeführt: Der Schiedsspruch widerspricht dem Ordre public (wesentliche Grundsätze des Schweizer Rechts); das Schiedsgericht hat seine Befugnisse überschritten; das Schiedsgericht war vorschriftswidrig zusammengesetzt; dem Anfechtenden wurde in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör verweigert; das Schiedsgericht hat Anspruche beurteilt, die nicht Gegenstand der Klage waren oder den Sachverhalt offensichtlich unvollständig berücksichtigt. Eine inhaltliche Überprüfung (merits review) des Schiedsspruchs durch das Bundesgericht ist nicht möglich — das Bundesgericht prüft nur die formalen und verfahrenrechtlichen Aspekte. Das Bundesgericht hat die Anfechtungshürde in den letzten Jahren konsequent hoch gehalten und Anfechtungen aus materiellrechtlichen Gründen konsequent abgewiesen (z.B. BGer 4A_199/2021).
Die in der Schweiz am häufigsten verwendeten Schiedsordnungen sind: Erstens die Swiss Rules of International Arbitration (Swiss Rules 2021), administriert von der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) — einem Zusammenschluss der Handelskammern der Kantone Basel, Bern, Genf, Tessin, Waadt und Zürich. Swiss Rules sind besonders für schweizerische und internationale Schiedsverfahren geeignet und bieten ein bewaaehrtes Regelwerk für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, den Verfahrensablauf und die Kostenregelung. Zweitens die ICC Arbitration Rules 2021 der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris — weltweit die meist genutzte Schiedsordnung, geeignet für grosse internationale Handelsstreitigkeiten. Drittens das Ad-hoc-Schiedsverfahren nach ZPO 3. Teil: Keine Schiedsinstitution wird beauftragt, die Parteien regeln das Verfahren selbst nach ZPO Art. 353-399. Günstigere Option für kleinere Streitwerte, aber aufwendiger in der Verwaltung. Die UNCITRAL Schiedsordnung (UNCITRAL Arbitration Rules 2013) wird bei staatlichen Schiedsverfahren und Investitions-Schiedsverfahren bevorzugt.
Die Kosten eines Schiedsverfahrens nach Swiss Rules (Swiss Chambers' Arbitration Institution SCAI) setzen sich aus Registrierungsgebühren, Verwaltungsgebühren der SCAI und Schiedsrichterhonoraren zusammen. Die SCAI erhebt eine Registrierungsgebühr von CHF 1'000 (einmalig) und Verwaltungsgebühren, die nach dem Streitwert gestaffelt sind (nach Swiss Rules Appendix B). Für einen Streitwert von CHF 500'000 betraegen die SCAI-Verwaltungsgebühren rund CHF 15'000-20'000. Die Schiedsrichterhonorare werden nach dem Zeitaufwand oder pauschal vereinbart — bei einem Einzelschiedsrichter sind CHF 300-800 pro Stunde gemäss Swiss Rules Appendix B üblich. Bei einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern sind die Kosten entsprechend höher. Zusätzlich fallen Anwaltskosten an — Schweizer Anwaltskosten (kantonal reguliert, z.B. nach ZH-Anwaltstarif) liegen typischerweise bei CHF 300-600 pro Stunde. Insgesamt sind Schiedsverfahren für Streitwerte unter CHF 100'000 in der Regel teurer als staatliche Gerichtsverfahren; ab CHF 500'000 bieten sie oft Kosten- und Zeitvorteile.
Ja, auch wenn eine Schiedsvereinbarung vorliegt, können einstweilige Massnahmen (vorsorgliche Massnahmen) gemäss ZPO Art. 374 und Art. 261-269 beim zuständigen staatlichen Gericht (Bezirksgericht) beantragt werden. ZPO Art. 374 Abs. 1 bestimmt ausdrücklich, dass das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, auch wenn ein Schiedsgericht zuständig ist. Das Schiedsgericht selbst kann gemäss ZPO Art. 374 Abs. 2 ebenfalls vorsorgliche Massnahmen anordnen, aber staatliche Vollstreckung dieser Massnahmen erfordert die Unterstützung durch das staatliche Gericht. Typische einstweilige Massnahmen bei Schiedsverfahren sind Kontosperren (Verfügungsverbot), Sachenpfändungen (vorsorglicher Arrest nach SchKG Art. 271 ff.) oder Verbote bestimmter Handlungen (Unterlassungsverfügungen). Der Bezirksgericht am Schiedssitz ist für Unterstuetzungsmassnahmen zuständig (ZPO Art. 356).
Ja, Schiedsspruche mit Sitz in der Schweiz sind dank des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsspruche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention, SR 0.277.12) in über 170 Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckbar. Die Schweiz ist seit dem 1. Juni 1965 Vertragsstaat. Ein in Zürich, Genf oder Basel gefällter Schiedsspruch kann damit in den USA, Deutschland, Frankreich, China, Singapur, den Emiraten und fast allen wirtschaftlich bedeutenden Ländern vollstreckt werden — ein entscheidender Vorteil gegenüber staatlichen Schweizer Gerichtsurteilen, deren internationale Anerkennung von bilateralen Staatsverträgen abhängt. Für die Vollstreckung im Ausland muss das Original oder eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs sowie die Schiedsvereinbarung beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaats eingereicht werden (Art. IV New Yorker Konvention). Die Schweiz genieinst als neutraler, anerkannter Schiedsort weltweit hohes Vertrauen, was die Vollstreckung von Schweizer Schiedsspruchen im Ausland erleichtert.
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