Selbstauskunft Privatperson Schweiz
SELBSTAUSKUNFT PRIVATPERSON
Gemäss Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und OR Art. 397
1. PERSONALIEN
Name / Vorname: [Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
Wohnadresse: [Wohnadresse]
Telefon: [Telefon]
E-Mail: [E-Mail]
AHV-Nummer: [AHV-Nr.]
2. ERWERBSSITUATION UND EINKOMMEN
Erwerbsstatus: [Erwerbsstatus]
Arbeitgeber / Firma: [Arbeitgeber]
Monatliches Nettoeinkommen: [Nettoeinkommen]
Weitere Einkünfte: [Nebeneinkünfte]
3. FINANZIELLE SITUATION
Bestehende Kredite / Schulden: [Bestehende Schulden]
Monatliche Gesamtverpflichtungen: [Monatliche Verpflichtungen]
Hängige Betreibungen (SchKG): [Betreibungen]
Wesentliche Vermögenswerte: [Vermögenswerte]
4. ZWECK UND EMPFÄNGER
Zweck der Selbstauskunft: [Zweck]
Empfänger: [Empfänger]
Die unterzeichnende Person erklärt, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Die Selbstauskunft wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und OR Art. 397 erstellt. Die Daten dürfen vom Empfänger nur für den oben genannten Zweck verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.
Ort: [Ort]
Datum: [Datum]
Erklärende Person (Declarant)
________________
Signature
Was ist Selbstauskunft Privatperson Schweiz?
Die Selbstauskunft Privatperson ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), seit dem 1. September 2023 in seiner revidierten Fassung in Kraft, regelt die Bearbeitung von Personendaten durch Private und Bundesorgane. Besonders schützenswerte Personendaten umfassen nach Art. 5 lit. c DSG unter anderem Daten über die finanzielle Lage einer Person und Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Die freiwillige Selbstauskunft — bei der die betroffene Person die Daten selbst preisgibt — unterliegt den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 6 DSG), der Zweckbindung (Art. 6 Abs. 3 DSG) und der Richtigkeit (Art. 6 Abs. 5 DSG).
Or Art. 397 regelt die Auskunftspflicht des Beauftragten: Wer im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder auf Anfrage Auskunft erteilt, haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Im Kontext der Selbstauskunft bedeutet dies: Wer wissentlich falsche Angaben macht, kann sich zivilrechtlich nach Art. 41 OR (unerlaubte Handlung) oder strafrechtlich nach Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) oder Art. 146 StGB (Betrug) strafbar machen.
Besondere Bedeutung hat das Schuldbetreibungsregister gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Art. 8a SchKG regelt das Recht der Öffentlichkeit auf Einsicht in das Betreibungsregister: Jede Person kann beim zuständigen Betreibungsamt des Schuldnerwohnsitzes einen Betreibungsregisterauszug verlangen, der alle laufenden und abgeschlossenen Betreibungen der letzten fünf Jahre ausweist. Vermieter, Banken und Arbeitgeber verlangen in der Praxis häufig, dass die Bewerberin oder der Bewerber selbst einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vorlegt. Betreibungsämter sind in jedem Bezirk tätig (z.B. Betreibungsamt der Stadt Zürich, Betreibungsamt Bern-Mittelland, Office des poursuites de Genève).
Für Mietgesuche spielt die Selbstauskunft eine zentrale Rolle. Liegenschaftsverwaltungen wie Wüest Partner, CBRE, JLL Schweiz, Livit und Privera verlangen bei Mietbewerbungen eine Selbstauskunft inklusive Einkommensnachweis, Lohnausweis, Betreibungsregisterauszug und Referenzauskunft. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet alle in der Schweiz wohnhaften Personen zur Krankenkassenprämie; Prämienausstände können betrieben werden und erscheinen im Betreibungsregisterauszug.
Für Kreditgesuche bei Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance, Migros Bank) ist die Selbstauskunft Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäss Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1). Art. 22 KKG verpflichtet gewerbsmässige Kreditgeber, die Kreditfähigkeit der Kreditnehmenden zu prüfen; eine falsche Selbstauskunft kann zur Nichtigkeit des Kreditvertrags nach Art. 15 KKG führen.
Wann brauchen Sie Selbstauskunft Privatperson Schweiz?
Eine Selbstauskunft Privatperson in der Schweiz wird bei verschiedenen Lebens- und Rechtssituationen benötigt, in denen eine dritte Partei die finanzielle Lage oder den Hintergrund einer Person überprüfen möchte.
Bei Mietbewerbungen ist die Selbstauskunft das wichtigste Instrument für Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen, um die Bonität und Zahlungsfähigkeit von Mietinteressenten zu beurteilen. In Schweizer Grossstädten wie Zürich, Basel, Bern und Genf, wo der Wohnungsmarkt stark umkämpft ist, verlangen Verwaltungen regelmässig: Selbstauskunft mit Einkommensangaben, aktueller Betreibungsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Lohnausweis der letzten 3 Monate, Kopie der Identitätskarte oder des Passes sowie eine Referenzauskunft des bisherigen Vermieters.
Für Kreditgesuche bei Banken und Finanzinstituten ist eine schriftliche Selbstauskunft über die finanzielle Lage Pflicht. Das Konsumkreditgesetz (KKG, SR 221.214.1) verlangt in Art. 22 KKG, dass der Kreditgeber vor der Kreditgewährung die Kreditfähigkeit prüft; der Kreditnehmer muss eine umfassende Selbstauskunft erstatten. Informationszentrale für Kreditinformation (IKO) und die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK, www.zek.ch) sind die in der Schweiz etablierten Kreditauskunftsstellen. Bei einem Negativeintrag bei der ZEK oder laufenden Betreibungen wird der Kredit in der Regel abgelehnt.
Für Arbeitgeber, insbesondere im Finanzsektor, bei Banken (FINMA-Regulierung), in der öffentlichen Verwaltung oder bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, ist eine Selbstauskunft der Bewerbenden Teil des Einstellungsverfahrens. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) verlangt bei der Erteilung von Bewilligungen im Finanzbereich (Bankbewilligung, Versicherungsbewilligung) einen Nachweis der persönlichen Integrität, zu dem auch die finanzielle Lage gehört.
Für Geschäftspartner im Bereich des Handels oder bei der Aufnahme von Geschäftsverbindungen kann eine Selbstauskunft verlangt werden, um sicherzustellen, dass kein Geldwäschereiverdacht besteht. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) verpflichtet Finanzintermediäre, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und ihre finanzielle Integrität zu prüfen.
Für Bürgschaften (OR Art. 492-512) verlangen Kreditgeber von privaten Bürgen eine Selbstauskunft, um sicherzustellen, dass der Bürge über ausreichende Mittel verfügt, um im Bürgschaftsfall einzustehen (Leistungsfähigkeit des Bürgen). Bei Mietzinsbürgschaften (OR Art. 257e) verlangen Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen häufig sowohl vom Mieter als auch vom Bürgen eine vollständige Selbstauskunft inklusive Betreibungsregisterauszug.
Bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen — wenn eine natürliche Person als wirtschaftlich berechtigte Person (Beneficial Owner) im Sinne des GwG (SR 955.0) fungiert — verlangen Finanzintermediäre (Banken, Treuhänder, Notare) eine vollständige Selbstauskunft über die finanzielle Situation und allfällige Vorstrafen. Die Selbstauskunft ermöglicht es dem Finanzintermediär, die Geldwäschereirisiken nach Art. 9 GwG zu beurteilen.
Was gehört in Ihr Selbstauskunft Privatperson Schweiz?
Eine rechtsgenügende Selbstauskunft Privatperson in der Schweiz gemäss DSG (SR 235.1) und OR Art. 397 muss folgende Kernelemente enthalten, die Empfänger in der Praxis verlangen.
Personalien: Vollständiger Name (Nachname, Vorname), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnadresse (Strasse, PLZ, Ort), Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Empfängers anzugeben und zu schützen.
Erwerbssituation und Einkommen: Aktueller Erwerbsstatus (angestellt unbefristet/befristet, selbständig, Rentner, nicht erwerbstätig), Arbeitgeber oder Firma mit vollständiger Adresse, monatliches Nettoeinkommen in CHF (nach Abzug von AHV, IV, ALV und Quellensteuer) sowie allfällige Nebeneinkünfte (Mieteinnahmen, Unterhaltsbeiträge, Renten aus anderen Ländern). Lohnausweise der letzten 3 Monate sind in der Regel beizulegen.
Finanzielle Verpflichtungen: Alle bestehenden Kredite und Schulden, einschliesslich Hypotheken (bei Wohneigentümern), Konsumkredite (nach KKG), Fahrzeugleasing und -finanzierung sowie allfällige Unterhaltsschulden. Die monatlichen Gesamtbelastungen aus Schulden sind zu summieren.
Betreibungen: Aussage, ob Betreibungseinträge gemäss SchKG (SR 281.1) vorliegen oder nicht. Vermieter, Banken und Arbeitgeber verlangen in der Praxis den aktuellen Betreibungsregisterauszug des zuständigen Betreibungsamts (Kosten ca. CHF 15-20 pro Auszug). Konkursanmerkungen oder laufende Nachlassverfahren sind gesondert anzugeben.
Vermögenswerte: Wesentliche Vermögenswerte wie Immobilien (Eigenheim, Ferienimmobilien mit Angabe des Verkehrswerts), Bankguthaben (geschätzter Gesamtbetrag ohne spezifische Kontonummern) und Wertpapierdepots sind anzugeben, sofern dies für den Zweck der Selbstauskunft relevant ist.
Zweck und Empfänger: Klare Angabe des Verwendungszwecks (Mietgesuch, Kreditgesuch, Arbeitgeberüberprüfung, Bürgschaftsprüfung) und des Empfängers (vollständiger Firmenname mit Adresse). Dies ist für die Zweckbindung nach Art. 6 Abs. 3 DSG wichtig — Empfänger dürfen die Daten nur für den angegebenen Zweck verwenden.
KZEK und ZEK-Status: Falls bekannt, sollte angegeben werden, ob ein Eintrag bei der ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation, www.zek.ch) oder der IKO (Informationszentrale für Kreditinformation) vorliegt. Kreditgeber und Vermieter prüfen diese Datenbanken ohnehin bei Kreditentscheidungen. Eine ehrliche Deklaration verhindert spätere Überraschungen und stärkt das Vertrauen des Empfängers.
Gültigkeitsdauer: Die Selbstauskunft ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung richtig. Eine Selbstauskunft für Mietgesuche sollte nicht älter als 3 Monate sein. Wesentliche Änderungen der finanziellen Lage (Jobverlust, neue Schulden, neue Betreibungen) sind unverzüglich mitzuteilen.
Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterschrift mit Ort und Datum. Die Selbstauskunft ist nur für den genannten Empfänger bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden (Zweckbindung DSG Art. 6 Abs. 3). forms-legal.com stellt diese Vorlage als praktischen Ausgangspunkt zur Verfügung; bei komplexer Vermögenssituation oder bei Einträgen im Betreibungsregister empfiehlt sich die Beratung durch einen Treuhänder, Steuerberater oder eine Schuldnerberatungsstelle (z.B. Schuldenberatung Caritas Schweiz, Beratungsstelle Pro Mente Sana, SCHULDEN-ZENTRUM Zürich). Für FINMA-regulierte Tätigkeiten (Bankbewilligung, Versicherungsmaklerlizenz) verlangt die FINMA nach Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) oder Art. 14 VAG (SR 961.01) einen Nachweis der persönlichen Integrität und finanziellen Solidität — eine umfassende Selbstauskunft mit Betreibungsauszug und VOSTRA-Strafregisterauszug ist Pflicht. Auch für leitende Angestellte in FINMA-beaufsichtigten Instituten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG) gilt diese Anforderung. Eine vollständige Selbstauskunft, die ehrliche und aktuelle Angaben enthält, schützt vor späteren Compliance-Problemen im Berufsumfeld.
So füllen Sie Ihr Selbstauskunft Privatperson Schweiz aus
Die Selbstauskunft Privatperson für die Schweiz wird wie folgt ausgefüllt. Im ersten Schritt sind die Personalien vollständig einzutragen: Familienname und Vorname gemäss Ausweisdokument, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, Staatsangehörigkeit(en), aktuelle Wohnadresse mit Strasse, Hausnummer, PLZ und Ort sowie Telefonnummer und E-Mail. Die AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Empfängers anzugeben und zu schützen.
Im zweiten Schritt ist der Erwerbsstatus genau anzugeben: unbefristet angestellt, befristet angestellt (Enddatum des Vertrags), selbständig erwerbend (mit Angabe der Firma oder Einzelunternehmung), in Ausbildung (Lehrlingsstipendium oder keine eigenen Einkünfte) oder nicht erwerbstätig. Den aktuellen Arbeitgeber vollständig mit Firmenname und Adresse eintragen. Das monatliche Nettoeinkommen in CHF ist der aktuellsten Lohnabrechnung zu entnehmen: Bruttolohn minus AHV (8,7 % des Lohns, je hälftig), IV (1,4 %) und ALV (2,2 %) sowie allfällige Quellensteuer. Lohnausweise der letzten 3 Monate als Beilage beilegen.
Im dritten Schritt alle finanziellen Verpflichtungen vollständig aufzulisten: Hypothekarschulden (Hypothekar-Saldo und monatliche Zins- und Amortisationszahlungen), Konsumkredite nach KKG (Kreditbetrag und monatliche Rate), Fahrzeugleasing (Laufzeit, monatliche Leasingrate), Unterhalts- und Alimenzahlungen sowie Krankenkassenprämien (KVG SR 832.10 — bei Prämienausständen drohen Betreibungen). Den Gesamtbetrag der monatlichen Schuldzahlungen in CHF summieren.
Zur Frage der Betreibungen wahrheitsgemäss Ja oder Nein angeben; bei laufenden Betreibungen Betreibungsnummer, zuständiges Betreibungsamt (z.B. Betreibungsamt der Stadt Zürich, Betreibungsamt Bern-Mittelland) und Betreibungsbetrag in CHF angeben. Den aktuellen Betreibungsregisterauszug (Art. 8a SchKG, erhältlich beim Betreibungsamt der Wohngemeinde, Kosten CHF 15-20) als Beilage beilegen. Für Mietgesuche ist der Auszug nicht älter als 3 Monate zu akzeptieren.
Für den Abschnitt Vermögenswerte ist nur das Wesentliche anzugeben: Eigenheim mit Schätzungswert in CHF (keine genauen Hypothekardetails nötig), Bankguthaben in der Grössenordnung (z.B. «ca. CHF 20'000-50'000»), keine Kontonummern angeben. Abschliessend Zweck der Selbstauskunft und vollständigen Namen des Empfängers eintragen sowie die Erklärung mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen. Eine Kopie der fertig ausgefüllten Selbstauskunft für die eigene Ablage aufbewahren; bei späteren Nachfragen des Vermieters oder der Bank ist eine Referenzkopie hilfreich. Für Mietgesuche empfiehlt es sich, das vollständige Dossier (Selbstauskunft + Betreibungsregisterauszug + Lohnausweise + Identitätskopie) als PDF-Sammlung einzureichen, was professionellen Eindruck hinterlässt und die Chancen auf Mietvertragszuschlag bei Liegenschaftsverwaltungen wie Livit, Privera oder CBRE Schweiz erhöht.
Rechtliche Anforderungen für Selbstauskunft Privatperson Schweiz
Die Selbstauskunft Privatperson Schweiz richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023) und dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR, SR 220). Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind massgeblich.
DSG (SR 235.1): Art. 5 lit. c DSG — besonders schützenswerte Personendaten: Daten über die finanzielle Lage einer Person sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen. Diese Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person (Art. 31 Abs. 2 DSG) oder bei gesetzlicher Grundlage bearbeitet werden. Die freiwillige Selbstauskunft stellt eine solche Einwilligung dar. Art. 6 DSG — Grundsätze der Datenbearbeitung: Verhältnismässigkeit (Daten dürfen nur im notwendigen Umfang erhoben werden), Zweckbindung (Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden, Art. 6 Abs. 3), Richtigkeit (Art. 6 Abs. 5 — unrichtige Daten sind zu berichtigen). Art. 32 ff. DSG — Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Personendaten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB, www.edoeb.admin.ch) überwacht die Einhaltung des DSG.
OR (SR 220): Art. 41 OR — Haftung für Schaden durch falsche Auskunft (unerlaubte Handlung); OR Art. 397 — Auskunftspflicht des Beauftragten. Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1): Art. 22 KKG — Pflicht des Kreditgebers zur Kreditfähigkeitsprüfung; Kreditfähigkeit setzt ausreichende Einnahmen im Verhältnis zu den Verpflichtungen voraus. Art. 15 KKG — Nichtigkeit von Kreditverträgen bei fehlender Kreditfähigkeitsprüfung oder falscher Selbstauskunft.
SchKG (SR 281.1): Art. 8a SchKG — Recht auf Betreibungsregisterauszug; Auskunftspflicht über Betreibungen der letzten 5 Jahre. Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0): Art. 146 StGB — Betrug durch falsche Angaben zur Kredit- oder Mieterlangung (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe); Art. 251 StGB — Urkundenfälschung bei falschen Angaben in der Selbstauskunft (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation): Keine gesetzliche Grundlage im engeren Sinne, aber von Gerichten als privatrechtliches Informationssystem anerkannt; Negativeinträge bleiben 5 Jahre gespeichert; Auskunftsrecht nach DSG Art. 32 ff. Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, www.edoeb.admin.ch) überwacht die Einhaltung des DSG; Betroffene können sich bei Datenschutzverletzungen schriftlich an den EDÖB wenden.
Häufige Fehler bei Ihrem Selbstauskunft Privatperson Schweiz
Häufige Fehler bei der Selbstauskunft Privatperson in der Schweiz betreffen sowohl inhaltliche Ungenauigkeiten als auch formelle Mängel, die zur Ablehnung eines Mietgesuchs oder Kreditantrags führen können.
Einkommen zu hoch angeben: Viele Bewerber geben den Bruttolohn statt des Nettolohns an. Massgeblich für Vermieter und Banken ist das monatliche Nettoeinkommen nach Abzug von AHV (4,35 % Arbeitnehmeranteil), IV (0,7 %), ALV (1,1 %) und allfälliger Quellensteuer. Wer das Bruttoeinkommen angibt, erweckt falsche Erwartungen und verliert Glaubwürdigkeit bei Nachfragen.
Betreibungen verschweigen: Ein aktueller Betreibungsregisterauszug (Art. 8a SchKG) entlarvt nicht deklarierte Betreibungen. Wissentliches Verschweigen kann als Betrug nach Art. 146 StGB qualifiziert werden, wenn damit ein Vermögensvorteil angestrebt wird (Wohnung, Kredit). Jede laufende oder innerhalb der letzten 5 Jahre abgeschlossene Betreibung muss deklariert werden.
Veralteten Betreibungsauszug verwenden: Der Auszug sollte bei Mietgesuchen nicht älter als 3 Monate sein; für Banken in der Regel nicht älter als 1 Monat. Ältere Auszüge werden von Liegenschaftsverwaltungen (Livit, Privera, CBRE) und Banken nicht akzeptiert.
Schulden unvollständig angeben: Leasing-Verpflichtungen (Auto, Geräte) und laufende Ratenzahlungen (auch kleine Beträge unter CHF 100/Monat) werden häufig vergessen. Vermieter und Banken berechnen das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben; nicht deklarierte Schulden verzerrten dieses Verhältnis.
Zweck der Selbstauskunft nicht nennen: Ohne klare Zweckangabe verletzt der Empfänger bei Weitergabe an Dritte die DSG-Zweckbindung (Art. 6 Abs. 3 DSG). Die erklärende Person sollte explizit festhalten, für welchen Zweck und an wen die Selbstauskunft weitergegeben werden darf.
Fehlende Unterschrift oder kein Datum: Eine nicht unterzeichnete oder undatierte Selbstauskunft ist unverbindlich und wird von Banken und Vermietern nicht akzeptiert. Für Mietgesuche ist eine eigenhändige Unterschrift mit aktuellem Datum erforderlich.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 492CH official
- OR Art. 257eCH official
- OR Art. 397CH official
- Art. 41 ORCH official
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Ein Betreibungsregisterauszug (auch Betreibungsauszug oder Auszug aus dem Betreibungsregister genannt) ist ein amtliches Dokument, das alle laufenden und abgeschlossenen Schuldbetreibungen einer Person aus den letzten fünf Jahren ausweist. Rechtsgrundlage ist Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Der Auszug enthält: laufende Betreibungen (Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung, Pfändungsvollzug), abgeschlossene Betreibungen (Pfändungsverlustscheine nach Art. 149 SchKG, Konkursverlustscheine nach Art. 265 SchKG) und Nachlassstundungen (Art. 293 SchKG). Ein Betreibungsregisterauszug wird beim Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person beantragt. Viele Betreibungsämter (z.B. Betreibungsamt der Stadt Zürich, Betreibungsamt Bern-Mittelland, Office des poursuites de Genève) ermöglichen Online-Bestellung; die Kosten betragen in der Regel CHF 15-20 pro Auszug. Nur die betroffene Person selbst oder Personen mit berechtigtem Interesse dürfen einen Auszug verlangen — Dritte müssen eine Vollmacht vorweisen.
Nein, ein Vermieter oder eine Liegenschaftsverwaltung darf Ihre Selbstauskunft nicht ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergeben. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) schreibt in Art. 6 Abs. 3 die Zweckbindung vor: Personendaten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Die Selbstauskunft für ein Mietgesuch darf nur für die Prüfung dieses Mietgesuchs verwendet werden — nicht für andere Zwecke wie Werbung, Weitergabe an andere Vermieter oder Verwendung für Kreditentscheide anderer Institutionen. Bei unberechtigter Datenweitergabe können Sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB, www.edoeb.admin.ch) eine Aufsichtsanfrage stellen und unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 32 ff. DSG geltend machen. Sie können in der Selbstauskunft explizit angeben, dass die Daten nur für den genannten Zweck verwendet werden dürfen.
Falsche Angaben in einer Selbstauskunft haben zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen in der Schweiz. Zivilrechtlich haftet die Person, die falsche Auskünfte erteilt hat, gemäss OR Art. 41 (unerlaubte Handlung) für den entstandenen Schaden: Wenn ein Vermieter aufgrund falscher Einkommensangaben eine Wohnung vermietet und der Mieter die Miete nicht zahlen kann, kann der Vermieter den Schaden geltend machen. Strafrechtlich können falsche Angaben in einer Selbstauskunft als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) qualifiziert werden, wenn die Auskunft zur Täuschung der Behörden oder Dritter verwendet wird. Bei absichtlicher Täuschung eines Kreditgebers (Bank, Vermieter) zur Erlangung eines Vermögensvorteils kommt Betrug nach Art. 146 StGB in Betracht (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Der KKG (SR 221.214.1) schützt Kreditgeber: Kredit- oder Mietverträge, die durch falsche Selbstauskünfte erschlichen wurden, können angefochten werden.
Betreibungseinträge bleiben nach Art. 8a Abs. 3 SchKG (SR 281.1) fünf Jahre lang im Betreibungsregister sichtbar, sofern sie nicht vorher erledigt werden. Ein bezahlter Betreibungseintrag verschwindet nicht sofort — er bleibt fünf Jahre sichtbar, aber mit dem Vermerk, dass er bezahlt wurde. Pfändungsverlustscheine nach Art. 149 SchKG und Konkursverlustscheine nach Art. 265 SchKG bleiben bis zu ihrer Tilgung sichtbar, mindestens aber 5 Jahre nach Ausstellung. Um einen Eintrag vorzeitig löschen zu lassen, muss die betroffene Person dem Betreibungsamt ein unterzeichnetes Gläubigerquittung (Rückzugsbeleg des Gläubigers) vorlegen. Das Betreibungsamt löscht den Eintrag nach Eingang des Rückzugs durch den Gläubiger. Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten ist im DSG (Art. 32 ff.) geregelt; bei unrichtigen Einträgen kann Klage beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden.
Grundsätzlich sollten alle wesentlichen Schuldverpflichtungen angegeben werden, unabhängig davon, ob die Schulden in der Schweiz oder im Ausland bestehen. Schweizer Betreibungsregisterauszüge enthalten nur Betreibungen, die in der Schweiz beim Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person eingeleitet wurden — ausländische Schulden und Vollstreckungsverfahren im Ausland erscheinen nicht. Dennoch verpflichtet die Selbstauskunft zur Vollständigkeit: Wer bedeutende ausländische Schulden (z.B. Hypothek im Ausland, Konsumkredite aus dem früheren Wohnsitzstaat) bewusst verschweigt, um eine Wohnung oder einen Kredit zu erlangen, kann sich gemäss Art. 146 StGB (Betrug) strafbar machen, sofern die Absicht zur Täuschung nachgewiesen wird. Steuerlich sind ausländische Schulden im Rahmen des Wohnsitzprinzips nach DBG Art. 3 gegenüber der schweizerischen Steuerverwaltung zu deklarieren und mindern die steuerbaren Vermögenswerte.
Die ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation, www.zek.ch) ist eine private Datenbank, die Informationen über Kreditverträge in der Schweiz sammelt. Banken, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute, die Mitglied der ZEK sind, melden Kreditverträge, Zahlungsverzüge und Kreditmissbrauch an die ZEK. Ein Negativbericht bei der ZEK — z.B. wegen eines nicht bezahlten Konsumkredits nach KKG oder eines Leasingvertragsbruchs — führt in der Praxis dazu, dass Banken wie UBS, Credit Suisse (jetzt UBS), ZKB, Migros Bank und PostFinance neue Kredit- oder Leasinganfragen ablehnen. ZEK-Einträge bleiben in der Regel 5 Jahre nach Tilgung der Schuld gespeichert. Neben der ZEK gibt es die IKO (Informationszentrale für Kreditinformation), die ähnliche Funktionen erfüllt. Betroffene Personen können nach Art. 32 ff. DSG (SR 235.1) Auskunft über die über sie gespeicherten Daten und Berichtigung unrichtiger Einträge verlangen. Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) ist Aufsichtsbehörde.
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