Mediationsvereinbarung
MEDIATIONSVEREINBARUNG
gemäss ZPO Art. 213-218 (SR 272) und OR Art. 394 (Auftragsrecht, SR 220)
I. PARTEIEN
Partei 1:
Name: [Name Partei 1]
Adresse: [Adresse Partei 1]
Partei 2:
Name: [Name Partei 2]
Adresse: [Adresse Partei 2]
Weitere Parteien: [Weitere Parteien]
II. MEDIATOR/IN
Name: [Name Mediator]
Adresse / Büro: [Adresse Mediator]
Zertifizierung / Berufsverband: [Mediator-Zertifizierung]
Honorar: [Mediatorhonorar]
III. STREITGEGENSTAND
Art der Mediation: [Art der Mediation]
Beschreibung des Streitgegenstands: [Streitbeschreibung]
Haengiges Gerichtsverfahren: [Haengiges Verfahren]
IV. VERFAHRENSREGELN
Verfahrenssprache: [Verfahrenssprache]
Mediationsort: [Mediationsort]
Maximale Anzahl Sitzungen: [Maximale Sitzungsanzahl]
Kostentragung: [Kostentragung]
V. GRUNDSAETZE DER MEDIATION
Freiwilligkeit: Die Mediation beruht auf der freiwilligen Bereitschaft aller Parteien. Jede Partei kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden.
Unparteilichkeit: Der/die Mediator/in ist unparteiisch und unabhängig. Bei Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit verpflichtet sich der/die Mediator/in zur Offenlegung.
Selbstbestimmung: Die Parteien bestimmen den Inhalt einer allfälligen Einigung selbstständig. Der/die Mediator/in trifft keine Entscheidungen für die Parteien.
Verjaehrungshemmung: Mit Beginn des Mediationsverfahrens (Unterzeichnung dieser Vereinbarung) tritt gemäss OR Art. 135 Ziff. 2 eine Hemmung der Verjährungsfrist für die streitigen Ansprüche ein, bis zum Abschluss oder Abbruch des Verfahrens.
VI. ERGEBNIS DER MEDIATION
Wird im Rahmen der Mediation eine Einigung erzielt, halten die Parteien diese in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung / Vergleich fest, die von allen Parteien und dem/der Mediator/in unterzeichnet wird. Bei gerichtlicher Mediation gemäss ZPO Art. 213 kann das Gericht die Einigung als Vergleich im Protokoll aufnehmen (ZPO Art. 241 Abs. 1) oder als Urteil bestätigen.
Scheitert die Mediation, steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Bereits bezahlte Mediationskosten werden nicht zurueckerstatte.
VII. UNTERSCHRIFTEN
Ort: [Unterzeichnungsort]
Datum: [Unterzeichnungsdatum]
Partei 1
________________
Signature
Partei 2
________________
Signature
Mediator/in
________________
Signature
Was ist Mediationsvereinbarung?
Die Mediationsvereinbarung in der Schweiz ist ein schriftlicher Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien und einem neutralen, unabhängigen Mediator, der die Rahmenbedingungen eines Mediationsverfahrens verbindlich regelt. Rechtsgrundlage bildet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere Art. 213 bis Art. 218, die Mediation als gesetzlich anerkanntes alternatives Streitbeilegungsverfahren (ADR – Alternative Dispute Resolution) verankern. Ergänzend gelten die Vertragsregeln des Obligationenrechts (OR), namentlich OR Art. 394 ff. für den Auftrag des Mediators sowie OR Art. 120 ff. für Verrechnung und Kostenerstattung.
Die Mediation unterscheidet sich grundlegend vom Gerichtsverfahren: Während ein Gericht eine verbindliche Entscheidung fällt, unterstützt der Mediator die Parteien dabei, eine eigenverantwortliche, einvernehmliche Lösung zu finden. Der Mediator entscheidet nichts – er moderiert, strukturiert das Gespräch und hilft, Interessen hinter den Positionen sichtbar zu machen. Ergebnis ist, wenn erfolgreich, eine Mediationsvereinbarung (Settlement Agreement), die privatrechtlich bindend ist und ggf. gerichtlich vollstreckbar gemacht werden kann (ZPO Art. 217: Homologation durch das Gericht).
In der Schweiz sind Mediatoren nicht gesetzlich reglementiert, jedoch existieren anerkannte Berufsverbände mit eigenen Ausbildungsstandards: SDM – Schweizerischer Dachverband Mediation, SKWM – Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation, SAV – Schweizerischer Anwaltsverband (Mediations-Sektion), SRRV – Schweizerische Gesellschaft für Recht und Informatik für IT-Streitigkeiten. Eine Zertifizierung durch SDM oder SKWM signalisiert Qualitätsstandards und ist bei Wirtschafts- und Familienmediation empfehlenswert.
Die vorliegende Vorlage von forms-legal.com deckt alle zentralen Verfahrenselemente ab: Streitgegenstand, Mediatorwahl, Vertraulichkeit, Kostenregelung, Verfahrensregeln und Auswirkungen auf laufende Verjährungsfristen nach OR Art. 135 Ziff. 2.
Die Mediationsvereinbarung in der Schweiz wird in der Praxis von Rechtsanwälten, Unternehmensberatern und Familientherapeuten regelmässig empfohlen, da Gerichtsverfahren vor schweizerischen Kantonsgerichten — z.B. Bezirksgericht Zürich, Zivilgericht Basel-Stadt, Zivilgericht Genf — oft mehrere Jahre dauern und erhebliche Kosten verursachen. Laut Bundesgerichtsstatistik belaufen sich die durchschnittlichen Anwalts- und Gerichtskosten für ein erstinstanzliches Verfahren auf CHF 20'000 bis CHF 100'000 — Mediation kostet typischerweise einen Bruchteil davon. Der Mediationsmarkt in der Schweiz ist professionell organisiert: Das SDM verzeichnet 2024 über 1'200 zertifizierte Mediatoren in der ganzen Schweiz. Schweizer Unternehmen und Familienanwälte setzen die Mediationsvereinbarung als Standard-ADR-Instrument ein, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, da es die Beziehungen zwischen den Parteien schont und schnellere, massgeschneiderte Lösungen ermöglicht als ein normatives Urteil durch ein Zivilgericht. Die Mediationsvereinbarung schafft damit einen verbindlichen Rahmen für einen strukturierten, vertraulichen Dialog unter Aufsicht eines zertifizierten Mediators nach SDM- oder SKWM-Standards, der auf eine nachhaltige, von den Parteien selbst erarbeitete Lösung abzielt und sowohl Kosten als auch Beziehungsbelastung gegenüber einem Gerichtsverfahren erheblich reduziert. Zusätzlich bildet die OR Art. 394 ff. geregelte Auftragsbeziehung zwischen den Parteien und dem Mediator die zivilrechtliche Grundlage des Mediatorhonorars und der gegenseitigen Sorgfaltspflichten.
Wann brauchen Sie Mediationsvereinbarung?
Eine Mediationsvereinbarung in der Schweiz wird in verschiedenen Kontexten eingesetzt. Im Bereich der Wirtschaftsmediation (SKWM) werden Unternehmensstreitigkeiten, Gesellschafterkonflikte, Franchise- und Lieferantenstreitigkeiten sowie Arbeitsrechtskonflikte häufig über Mediation beigelegt, bevor teure Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Das Schweizerische Handelsrecht kennt keine Pflichtmediation, jedoch sehen viele AGB und Verträge (insbesondere internationale Handelsverträge nach ICC-Regeln oder Swiss Rules of International Arbitration) eine Mediationsklausel als Vorstufe zur Schiedsgerichtsbarkeit vor.
Im Familienrecht ist Mediation bei Trennungen und Scheidungen, Sorgerechtsstreitigkeiten und Erbrechtskonflikten besonders verbreitet. ZPO Art. 214 Abs. 1 ermächtigt das Gericht, den Parteien in familienrechtlichen Verfahren Mediation zu empfehlen; Kantone wie Zürich, Bern und Genf haben eigene Mediationsstellen eingerichtet. Nach ZGB Art. 137 Abs. 2 n.F. (ab 2011) ist das Gericht bei Kindesbelangen verpflichtet, die Parteien auf Mediation hinzuweisen.
Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Mietstreitigkeiten (vor dem Mietgericht nach ZPO Art. 59 Abs. 2 lit. a für Schlichtungsverfahren) oder Erbschaftskonflikten ist Mediation eine kostengünstige Alternative zum ordentlichen Verfahren. Schlichtungsbehörden nach ZPO Art. 197 ff. sind keine Mediationsinstanzen – Mediation ist ein privates, aussergerichtliches Verfahren. Abschluss einer Mediationsvereinbarung stoppt zudem die Verjährung nach OR Art. 135 Ziff. 2, was sie prozessrechtlich attraktiv macht.
Mediation bei Erbschaftskonflikten: Nach dem Tod eines Erblassers entstehen häufig Streitigkeiten unter Erben über Nachlassverteilung, Ausgleichung nach ZGB Art. 626 und Grundstücksschätzungen. Erbschaftsmediatoren mit Zertifizierung durch SDM oder SAV helfen, kostspielige Nachlassgerichtsverfahren zu vermeiden. Mediation im Arbeitsrecht: Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Lohnstreitigkeiten, Mobbing, Kündigung) sind häufige Mediationsanlässe. In der Schweiz sind Arbeitsgericht-Verfahren in der Regel kürzer als in anderen Ländern, aber Mediation schont die Arbeitsbeziehung und vermeidet öffentliche Gerichtsverfahren. Schliesslich empfiehlt sich Mediation auch bei Vertragsstreitigkeiten unter Kaufleuten nach OR Art. 1 ff., wo die wirtschaftliche Beziehung fortgesetzt werden soll: Lieferanten, Franchisenehmer oder Joint-Venture-Partner wählen Mediation häufig der langfristigen Geschäftsbeziehung zuliebe gegenüber einem gerichtlichen Präzedenzurteil. SDM und SKWM verzeichnen den stärksten Wachstum im Bereich Wirtschaftsmediation. Sobald ein Konflikt eskaliert und direkte Gespräche scheitern, empfiehlt sich die Einleitung eines Mediationsverfahrens nach ZPO Art. 213 vor Einreichung einer Klage beim Zivilgericht.
Was gehört in Ihr Mediationsvereinbarung?
Eine rechtsichere Mediationsvereinbarung in der Schweiz nach ZPO Art. 213-218 enthält folgende Kernelemente:
**1. Parteibezeichnung:** Vollständige Namen, Adressen und ggf. Handelsregisternummern (bei juristischen Personen: CHE-Nummer nach HRegV Art. 117) aller beteiligten Parteien. Bei anwaltlicher Vertretung: Nennung der Anwälte unter Angabe der Anwaltskanzlei und Zulassungskanton.
**2. Mediatorbezeichnung:** Name, beruflicher Hintergrund und Zertifizierung des Mediators (SDM, SKWM, SAV, SRRV oder andere anerkannte Ausbildung). Erklärung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators nach SDM-Standesregeln Art. 4. Regelung für Mediatorwechsel bei Befangenheit.
**3. Streitgegenstand:** Präzise Beschreibung des Konflikts oder der Streitpunkte, die Gegenstand der Mediation sind. Abgrenzung von Themen, die ausdrücklich nicht Gegenstand der Mediation sind. Bei parallelen Gerichtsverfahren: Verweis auf Aktenzeichen und Gericht.
**4. Verfahrensregeln:** Ort der Mediationssitzungen (z. B. Zürich, Bern, Genf oder neutral vereinbarter Sitzungsort), Sprache(n) des Verfahrens (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch), maximale Sitzungsanzahl bis zur Überprüfung und Anzahl der Erstverhandlungstage. Regelung zur Teilnahme: persönlich, durch bevollmächtigte Vertreter oder hybrid (online/vor Ort).
**5. Vertraulichkeitsklausel:** Alle Äusserungen, Dokumente und Informationen im Mediationsverfahren sind vertraulich. Keiner der Teilnehmenden darf den Mediator als Zeugen laden oder Mediationsprotokolle in Gerichtsverfahren einführen (ZPO Art. 215 Abs. 2 analog; im Sinne des Beweisverbots). Ausnahmen: öffentliche Ordnung, Kinderschutz, strafrechtliche Pflichten.
**6. Kostenregelung:** Honorar des Mediators (Stundensatz oder Pauschalhonorar in CHF), Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien (üblicherweise hälftig), Regelung für Auslagen (Raummiete, Dolmetscher). Kostenvorschuss und Abrechnungsmodalitäten. SKWM-Tarife 2024: CHF 200-500/Stunde je nach Erfahrung und Fallkomplexität.
**7. Verjährungshemmung:** Ausdrücklicher Hinweis, dass das Einleiten der Mediation nach OR Art. 135 Ziff. 2 die Verjährung hemmt. Datum des Hemmungsbeginns (in der Regel: Datum der Mediationsvereinbarung oder erstes Anschreiben an Mediator). Klausel über Wiederanlauf der Verjährung nach Scheitern oder Abbruch der Mediation.
**8. Freiwilligkeit und Abbruch:** Ausdrückliche Festlegung, dass die Mediation freiwillig ist und jede Partei das Verfahren jederzeit ohne Begründung beenden kann. Formalitäten für den Abbruch (schriftliche Erklärung gegenüber Mediator und Gegenpartei). Keine Konventionalstrafe bei Abbruch (widerspricht dem Mediationsprinzip).
**9. Vollstreckung der Mediationsvereinbarung:** Bei Einigung: Homologation durch das zuständige Gericht möglich (ZPO Art. 217) – dadurch erhält die Vereinbarung Wirkung eines vollstreckbaren Urteils. Ohne Homologation: privatrechtlich verbindlicher Vergleichsvertrag nach OR Art. 115 ff.
forms-legal.com stellt eine vollständig strukturierte Vorlage bereit, die alle vorgenannten Elemente enthält und an Schweizer Recht angepasst ist.
Dauer der Vertraulichkeitspflicht: Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht nur während des Mediationsverfahrens, sondern auch unbegrenzt danach. Parteien und Mediator verpflichten sich, Informationen aus der Mediation auch Jahre später nicht zu verwenden. Sprach- und Dolmetscherregelungen: In der mehrsprachigen Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch) sind klare Sprachenregelungen wichtig. Dolmetscher sind auf Kostenteilung-Basis hinzuzuziehen; ihre Kosten sind in der Kostenvereinbarung zu berücksichtigen. Dokumentationsprotokoll: Wer führt das Protokoll? Viele Mediatoren empfehlen, dass nur eine kurze Ergebnismitschrift (keine Wortprotokolle) erstellt wird, um die Vertraulichkeit zu schützen. SKWM-Standesregeln Art. 7 empfehlen ein gemeinsam genehmigtes Protokoll. Zusätzlich empfiehlt sich eine Klausel über die Behandlung digitaler Kommunikation: E-Mails, Messenger-Nachrichten und Videokonferenzaufzeichnungen aus dem Mediationsverfahren unterliegen ebenfalls der Vertraulichkeit und dürfen nicht als Beweismittel in späteren Gerichtsverfahren eingebracht werden.
So füllen Sie Ihr Mediationsvereinbarung aus
Das Ausfüllen einer Mediationsvereinbarung in der Schweiz über forms-legal.com verläuft systematisch:
**Schritt 1 – Parteienerfassung:** Geben Sie die vollständigen Daten aller Parteien ein (Partei 1 und Partei 2, ggf. weitere Parteien). Bei juristischen Personen: korrekte Firma, Handelsregisteradresse und CHE-Nummer. Die Daten erscheinen automatisch in der Präambel und den Unterschriftenblöcken.
**Schritt 2 – Mediatorauswahl:** Geben Sie den Namen des Mediators sowie dessen Zertifizierung (SDM, SKWM, SAV oder andere) ein. Die SDM-Mediatorenliste ist auf www.sdm-fsm.ch öffentlich zugänglich; für Wirtschaftsmediation bietet die SKWM unter www.skwm.ch eine Suche nach zertifizierten Mediatoren an.
**Schritt 3 – Streitgegenstand:** Beschreiben Sie den Konflikt kurz und präzise. Keine Schuldzuweisungen – beschreiben Sie das Sachverhalt neutral (z. B. «Streitigkeiten aus dem Mietvertrag vom [Datum] betreffend die Wohnung [Adresse]» oder «Gesellschafterstreitigkeit betreffend die Gewinnverteilung des Geschäftsjahres 2025»).
**Schritt 4 – Paralleles Verfahren:** Geben Sie an, ob ein Gerichts- oder Schiedsverfahren zum Streitgegenstand hängig ist. Falls ja: Aktenzeichen und Gericht nennen. Das Gericht kann das hängige Verfahren auf Antrag nach ZPO Art. 213 sistieren (suspendieren).
**Schritt 5 – Verfahrensparameter:** Wählen Sie Sprache(n), Sitzungsort und maximale Sitzungsanzahl. Für die Sitzungsanzahl empfehlen erfahrene Mediatoren 3-6 Sitzungen als Erstrahmen; Verlängerung einvernehmlich möglich.
**Schritt 6 – Kostenregelung:** Geben Sie den vereinbarten Stundensatz oder Pauschalhonorar in CHF ein. Legen Sie den Kostenvorschuss fest (in der Regel 3-5 Stunden à Stundensatz). Die Parteien zahlen typischerweise je 50 % vorab.
**Schritt 7 – Unterzeichnung:** Alle Parteien und der Mediator unterschreiben das Dokument. Datum und Ort der Unterzeichnung festhalten. Das Dokument in mindestens drei Originalen (je Partei + Mediator) aufbewahren.
Schritt 8 — Gericht über Mediationseinleitung informieren: Falls ein Gerichtsverfahren hängig ist und sistiert werden soll, einen gemeinsamen Antrag an das Gericht nach ZPO Art. 213 Abs. 1 stellen. Das Gericht setzt eine angemessene Frist (in der Regel 3-6 Monate) für die Durchführung der Mediation. Schritt 9 — Versicherungsaspekte prüfen: Rechtsschutzversicherungen (z.B. Zurich Rechtsschutz, Helvetia Rechtsschutz, CAP Rechtsschutz) können Mediationskosten bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen. Prüfen Sie Ihre Police, bevor Sie die Kosten der Mediation vollständig privat tragen. Schritt 10 — Rechtsschutzversicherung konsultieren: Falls eine der Parteien über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (z.B. CAP Rechtsschutz, Deusche Rechtsschutzversicherung Schweiz), sollte vorab geprüft werden, ob Mediationskosten gedeckt sind und welche Formulare die Versicherung für die Kostengutsprache benötigt.
Rechtliche Anforderungen für Mediationsvereinbarung
Die Mediationsvereinbarung in der Schweiz unterliegt folgenden gesetzlichen Vorgaben:
**ZPO Art. 213 – Mediation im hängigen Verfahren:** Parteien eines hängigen Gerichtsverfahrens können das Gericht gemeinsam bitten, das Verfahren zu sistieren und eine Mediation durchzuführen. Das Gericht setzt auf gemeinsamen Antrag hin eine angemessene Frist für die Mediation.
**ZPO Art. 214 – Empfehlung durch das Gericht:** Richter können (und müssen in Familienrechtssachen mit Kindsbelangen) auf Mediation hinweisen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht – Mediation bleibt stets freiwillig.
**ZPO Art. 215 – Mediationsprotokoll und Vertraulichkeit:** Durch die ZPO nicht explizit geregelt, aber von der Praxis anerkannt: Was im Mediationsverfahren geäussert wird, darf nicht in einem späteren Gerichtsverfahren verwendet werden. Dies ist in der Mediationsvereinbarung ausdrücklich festzuhalten.
**ZPO Art. 217 – Homologation:** Eine schriftliche, von allen Parteien unterzeichnete Mediationsvereinbarung kann dem Gericht zur Homologation eingereicht werden. Homologiert erhält sie die Wirkung eines vollstreckbaren Entscheids, ohne dass ein Urteil gesprochen wird. Zuständig ist das Gericht, das das sistierte Verfahren führt, oder das Gericht am Gerichtsstand des Streitgegenstands.
**OR Art. 135 Ziff. 2 – Verjährungshemmung:** Die Einleitung einer Mediation hemmt die Verjährung. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Mediation «eingeleitet» wurde – in der Praxis: Abschluss der Mediationsvereinbarung oder schriftliches Ersuchen an den Mediator. Nach Scheitern der Mediation läuft die Verjährung weiter; eine neue 60-Tage-Frist gilt analog OR Art. 138 ff.
**Datenschutz (DSG/DSGVO-analog für EU-Parteien):** Mediationsdokumente enthalten häufig sensible persönliche und geschäftliche Daten. Nach dem revidierten Datenschutzgesetz der Schweiz (DSG, in Kraft seit 01.09.2023) ist sicherzustellen, dass Mediationsprotokolle nur für Verfahrenszwecke verwendet und nach Abschluss sachgerecht gelöscht oder archiviert werden.
Singapore Convention on Mediation: Die Schweiz hat das UN-Übereinkommen über internationale Vergleichsvereinbarungen aus Mediation (Singapore Convention, 2019) bislang (Stand 2024) noch nicht ratifiziert. Für internationale Konflikte mit Vertragsparteien aus Singapore-Convention-Ländern (z.B. USA, China, Singapur) ist zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit in diesen Ländern vereinfacht ist, während für die Schweiz noch das ordentliche Anerkennungsverfahren gilt. FINMA-Regulierung bei Finanzstreitigkeiten: Bei Konflikten mit Banken oder Versicherungen (FINMA-regulierte Institute) bietet die FINMA-Ombudsstelle bzw. der Ombudsmann der Privatversicherungen (OP) eine kostenlose Alternative zur Mediation. Diese Stellen sind keine Mediatoren im Sinne von ZPO Art. 213 ff., aber kostengünstigere Anlaufstellen für einfachere Streitigkeiten.
Häufige Fehler bei Ihrem Mediationsvereinbarung
Bei Mediationsvereinbarungen in der Schweiz treten folgende typische Fehler auf:
**Fehler 1 – Unklare Abgrenzung des Streitgegenstands:** Zu weit gefasste Streitgegenstände («alle Streitigkeiten zwischen den Parteien») führen dazu, dass der Mediator nicht weiss, welche Themen er ansprechen soll. Immer konkreten Streitgegenstand benennen; Ergänzungsthemen können im Verfahren einvernehmlich aufgenommen werden.
**Fehler 2 – Keine Verjährungsklausel:** Wer vergisst, die Verjährungshemmung nach OR Art. 135 Ziff. 2 ausdrücklich in die Vereinbarung aufzunehmen, riskiert, dass eine laufende Verjährungsfrist während des Mediationsverfahrens abläuft. Immer Datum der Einleitung und Wiederanlaufklausel nach Abbruch festhalten.
**Fehler 3 – Mediator ohne klare Unabhängigkeitserklärung:** Ohne schriftliche Erklärung des Mediators über seine Unabhängigkeit und allfällige Interessenkonflikte kann die Vereinbarung angreifbar sein. SDM-Standesregeln Art. 4 und SKWM-Ethikregeln verlangen eine Offenlegungspflicht (Disclosure).
**Fehler 4 – Fehlende Vollstreckbarkeitsklausel:** Parteien vereinbaren erfolgreich einen Kompromiss, vergessen jedoch, die Homologation nach ZPO Art. 217 zu beantragen. Ohne Homologation ist die Vereinbarung nur ein privatrechtlicher Vertrag – vollstreckbar nur über ein erneutes Gerichtsverfahren. Tipp: Homologationsantrag stets als letzten Schritt in die Vereinbarung aufnehmen.
**Fehler 5 – Vertraulichkeitsbruch durch anwaltliche Korrespondenz:** Anwälte der Parteien versenden manchmal Zusammenfassungen der Mediationsgespräche in E-Mails oder integrieren sie in Klageschriften. Dies verstösst gegen die Vertraulichkeitsklausel und kann zu Schadensersatzforderungen führen. Die Vertraulichkeitsbindung muss ausdrücklich auch Anwälte und externe Berater einschliessen.
Fehler 6 — Mediationsvereinbarung mit dem Mediations-Settlement verwechseln: Die Mediationsvereinbarung (dieses Dokument) regelt das Verfahren. Das Mediations-Settlement ist das Ergebnis, also die am Ende erzielte Einigung. Beide sind wichtig und sollten schriftlich festgehalten werden. Fehler 7 — Keine Reservierung für den Richtigmacher: Manche Parteien unterschreiben die Mediationsvereinbarung, ohne die Kosten für Scheitern einzuplanen. Falls die Mediation scheitert, fallen trotzdem Mediatorhonorare an. Immer ein Scheitern-Budget einplanen und in der Kostenvereinbarung festhalten, wer was bezahlt, wenn keine Einigung erzielt wird.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 120CH official
- OR Art. 135CH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 115CH official
- OR Art. 138CH official
- ZGB Art. 137CH official
- ZGB Art. 626CH official
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Mediation und Schlichtung sind verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Verfahren. Die Schlichtung nach ZPO Art. 197-212 ist ein obligatorisches Vorverfahren vor den meisten Zivilklagen in der Schweiz: Bevor ein Gericht angerufen werden kann, muss in den meisten Fällen eine Schlichtungsbehörde (Friedensrichter, Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten, etc.) angerufen werden. Der Schlichtungsrichter kann – anders als ein Mediator – einen Urteilsvorschlag machen oder, bei geringen Streitwerten, sogar urteilen. Mediation nach ZPO Art. 213-218 hingegen ist stets freiwillig, privat und aussergerichtlich. Der Mediator macht keine Vorschläge und urteilt nicht – er hilft den Parteien, selbst eine Lösung zu finden. Mediationsgespräche sind vertraulich; Schlichtungsverhandlungen sind prinzipiell öffentlich oder zumindest aktenkundig. Ein weiterer Unterschied: Schlichtungsverfahren werden von staatlichen Stellen geführt (kostenlos oder günstig), während private Mediation vom Mediator in Rechnung gestellt wird (CHF 200-500/Stunde). Mediation kann parallel zu einem hängigen Gerichtsverfahren oder Schlichtungsverfahren stattfinden; das Gericht kann auf Antrag das Verfahren sistieren (ZPO Art. 213).
Ja, gemäss OR Art. 135 Ziff. 2 hemmt die Einleitung eines Mediationsverfahrens die Verjährung. Massgeblich für den Hemmungsbeginn ist in der Praxis der Zeitpunkt, in dem die Parteien eine Mediationsvereinbarung unterzeichnen oder dem Mediator ein gemeinsames schriftliches Ersuchen zustellen. Die Hemmung dauert an, solange das Mediationsverfahren läuft. Nach Abschluss – sei es durch Einigung, Abbruch oder Zeitablauf – beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; zusätzlich gilt eine Mindestfrist von 60 Tagen nach Beendigung der Mediation (analog zu OR Art. 138 Abs. 2 für Betreibungshandlungen). Wichtig: Die Verjährungshemmung muss in der Mediationsvereinbarung ausdrücklich dokumentiert werden (Datum der Einleitung), um im Streitfall nachgewiesen werden zu können. Ohne diesen Passus kann unklar sein, ob und wann die Hemmung eingetreten ist. Bei internationalen Streitigkeiten mit EU-Bezug gilt zusätzlich die EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG (für EU-Vertragsparteien), die eine analoge Verjährungsregelung vorschreibt.
Eine Mediationsvereinbarung – das Ergebnis einer erfolgreichen Mediation, das eine Einigung der Parteien festhält – ist zunächst ein privatrechtlicher Vergleichsvertrag nach OR Art. 115 ff. Als solcher ist er rechtlich bindend, aber nicht direkt vollstreckbar wie ein Gerichtsurteil. Um vollstreckbare Wirkung zu erhalten, stehen zwei Wege offen: (1) Homologation nach ZPO Art. 217: Die Parteien reichen die schriftliche, unterzeichnete Mediationsvereinbarung beim zuständigen Gericht ein (Gericht des sisterenden Verfahrens oder Gericht am Gerichtsstand). Das Gericht prüft die Vereinbarung auf Übereinstimmung mit zwingendem Recht und öffentlicher Ordnung und erteilt nach positiver Prüfung die Homologation – damit hat die Vereinbarung die Wirkung eines vollstreckbaren Entscheids (ZPO Art. 335 ff.). (2) Notarielle Beurkundung: In bestimmten Bereichen (z. B. Immobilientransaktionen) kann die notarielle Beurkundung zusätzliche Vollstreckbarkeit erzeugen. Für die meisten Streitigkeiten ist die Homologation der einfachste Weg. Kosten der Homologation: in der Regel gering (kantonale Gerichtsgebühren CHF 100-500).
In der Schweiz gibt es keine staatliche Pflichtlizenzierung für Mediatoren; die Berufstätigkeit ist rechtlich nicht reglementiert. Anerkannte Berufsverbände mit eigenen Zertifizierungsstandards sind: (1) SDM – Schweizerischer Dachverband Mediation (www.sdm-fsm.ch): führt ein öffentliches Verzeichnis zertifizierter Mediatoren für alle Bereiche (Familie, Wirtschaft, Schule, interkulturell). SDM-Zertifizierung erfordert eine Grundausbildung von mindestens 200 Stunden plus Praxistunden. (2) SKWM – Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (www.skwm.ch): spezialisiert auf Wirtschafts- und Handelsmediation, Mitglied der CEDR (Centre for Effective Dispute Resolution, London). (3) SAV/FSA – Schweizerischer Anwaltsverband, Fachabteilung Mediation: für Anwälte mit Mediationsausbildung. (4) SRRV – Schweizerische Gesellschaft für Recht und Informatik: für IT- und IP-Streitigkeiten. Bei der Mediatorwahl ist auf Fachspezialisierung (Familie, Wirtschaft, Erbrecht, Immobilien), Neutralität und Sprachkenntnisse zu achten. Die Kosten liegen 2024 zwischen CHF 150 und CHF 600 pro Stunde je nach Qualifikation und Kanton.
Ja, Online-Mediation (ODR – Online Dispute Resolution) ist in der Schweiz rechtlich zulässig und hat seit 2020 stark an Bedeutung gewonnen. ZPO Art. 213-218 schreibt keine physische Präsenz vor; die Parteien können den Sitzungsort oder den Online-Kanal in der Mediationsvereinbarung frei festlegen. Plattformen wie Zoom, Microsoft Teams oder spezialisierte ADR-Plattformen (z. B. Mediata, Modron) werden eingesetzt. Wichtige Punkte bei Online-Mediation: (1) Datenschutz: Die Plattform muss DSG-konform sein; bei EU-Vertragsparteien DSGVO-konform. (2) Identitätsverifikation: Parteien müssen zu Beginn jeder Sitzung ihre Identität bestätigen (Ausweis-Vorzeigen via Kamera). (3) Vertraulichkeit: Aufzeichnungen der Sitzungen sind ohne ausdrückliche Einwilligung aller Parteien verboten (ZGB Art. 28, Persönlichkeitsrecht). (4) Unterschrift: Die Mediationsvereinbarung und das Settlement Agreement können elektronisch unterzeichnet werden, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur (QES nach ZertES und eIDAS) verwendet wird; für einfache Schriftform reicht eine qualifizierte elektronische Signatur. Kostenersparnis bei Online-Mediation: Keine Reisekosten, keine Raummiete – in der Regel 20-30 % günstiger als Vor-Ort-Mediation.
Mediation ist stets freiwillig; jede Partei kann das Verfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden (ZPO Art. 214 Abs. 2 e contrario; Freiwilligkeitsprinzip der Mediation). Ein einseitiger Abbruch hat folgende Konsequenzen: (1) Das sistierte Gerichtsverfahren (falls zutreffend) wird auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen; die Frist für die Sistierung läuft aus und das Gericht setzt neue Prozessfristen. (2) Die Verjährungshemmung endet; die Verjährungsfrist läuft wieder (mit einer Mindestrestlaufzeit von 60 Tagen nach OR Art. 135 Ziff. 2 analog). (3) Kosten: Angefallene Mediatorhonorare sind gemäss der Mediationsvereinbarung zu bezahlen, auch bei Abbruch; in der Regel trägt jede Partei ihren Anteil (üblicherweise 50 %). Eine Konventionalstrafe für den Abbruch ist unzulässig – sie würde dem Freiwilligkeitsprinzip widersprechen und wäre von einem Schweizer Gericht nicht durchgesetzt. (4) Scheitern der Mediation: Weder der Abbruchgrund noch die in der Mediation gemachten Aussagen dürfen in einem späteren Gerichtsverfahren verwendet werden (Vertraulichkeitsschutz nach der Mediationsvereinbarung, ZPO Art. 215 Abs. 2 analog).
Die ZPO-Mediation nach Art. 213-218 gilt nur für Zivilverfahren. Für Strafverfahren kennt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ein eigenes Konzept: den Strafbefehl (StPO Art. 352 ff.) und den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA nach StPO Art. 316 ff.), der informelle Merkmale einer Mediation trägt. Formelle Mediation ist im Strafverfahren gesetzlich nicht vorgesehen, aber aussergerichtliche Einigungen zwischen Täter und Opfer können die Strafzumessung beeinflussen (StGB Art. 47). Im Verwaltungsrecht (VwVG, kantonale Verwaltungsprozessgesetze) gibt es keine allgemeine Mediationsregelung; manche Kantone (z. B. Kanton Zürich im Baurecht) erlauben informelle Einigungsgespräche, die jedoch keine ZPO-Mediation sind. International ist die Schweiz Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Vergleichsvereinbarungen aus Mediation (Singapore Convention on Mediation, 2019), das internationale Mediationsvereinbarungen vollstreckbar macht – jedoch hat die Schweiz das Übereinkommen bislang (Stand 2024) noch nicht ratifiziert.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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