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Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien)

Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV, KVG Art. 65-66)

Gesuch um individuelle Prämienverbilligung bei der kantonalen Ausgleichskasse

GESUCH UM INDIVIDUELLE PRAEMIENVERBILLIGUNG (IPV)

gemäss KVG Art. 65-66 und kantonalem Ausführungsgesetz

An die kantonale Ausgleichskasse

I. ANGABEN ZUM GESUCHSTELLER

Name: [Name]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum]

Wohnadresse: [Wohnadresse]

AHV-Nummer: [AHV-Nummer]

Krankenkasse und aktuelle Prämie: [Krankenkasse und Prämie]

Haushaltsmitglieder: [Haushaltsmitglieder]

II. EINKOMMENS- UND VERMOEGENSSITUATION

Steuerbares Einkommen letztes Steuerjahr: CHF [Steuerbares Einkommen CHF]

Steuerbares Vermögen letztes Steuerjahr: CHF [Steuerbares Vermögen CHF]

Besondere Situation: [Besondere Situation]

III. GESUCH

Die gesuchstellende Person beantragt hiermit individuelle Prämienverbilligung (IPV) gemäss KVG Art. 65-66 und dem kantonalen Ausführungsgesetz. Die aufgeführten Einkommens- und Vermögenswerte entsprechen der letzten Steuerveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Jede wesentliche Änderung der Einkommens- oder Vermögenssituation wird der kantonalen Ausgleichskasse unverzüglich gemeldet.

Beilagen: Letzte Steuerveranlagung, Kopie Krankenkassenpolice, AHV-Ausweis, allfällige Belege zu besonderen Situationen (Sozialhilfeverfuegung, EL-Entscheid, IV-Rentenbescheid, ALV-Taggeldabrechnung).

[Ort], [Datum]

Unterschrift: ______________________________

[Name]

Gesuchsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien)?

Das Prämienverbilligung-Gesuch (IPV-Antrag Krankenkassenprämien) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) Art. 65-66 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach KVG Art. 3 ist jede in der Schweiz wohnhafte Person zur Versicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verpflichtet. Die Krankenkassenprämien werden nach Risikogruppen (Erwachsene über 26, junge Erwachsene 19-25, Kinder 0-18) und nach Wohnregion innerhalb des Kantons (Prämienregionen) sowie nach gewählter Franchise (CHF 300.– bis CHF 2'500.– bei Erwachsenen) und Versicherungsmodell (Standardmodell, Hausarztmodell, HMO, Telmed) festgelegt. Die durchschnittliche monatliche Standardprämie für Erwachsene liegt 2025 bei rund CHF 426.– pro Monat (BAG Prämienübersicht); in Hochpreiskantonen wie Genf und Basel-Stadt bei über CHF 500.–, in Niedrigpreiskantonen wie Appenzell Innerrhoden bei rund CHF 320.–.

Die Prämienverbilligung in der Schweiz wird vom Bund und von den Kantonen gemeinsam finanziert. Der Bund gewährt den Kantonen einen Bundesbeitrag, der jährlich gemäss KVG Art. 66 festgelegt wird (2025: rund CHF 3.5 Milliarden). Die Kantone leisten einen mindestens gleich hohen Beitrag; viele Kantone leisten zusätzliche kantonale Mittel. Die Berechnung der Prämienverbilligung erfolgt nach kantonal unterschiedlichen Berechnungsmodellen, basierend auf dem massgebenden Einkommen (steuerbares Einkommen plus Vermögensanteil) und dem Vermögen der Antragsperson und ihres Haushalts. Die kantonalen Berechnungsmodelle sind in den kantonalen Einführungsgesetzen zum KVG (EG KVG) und Verordnungen geregelt — z.B. EG KVG ZH, EG KVG BE, LASOC GE.

Der Anspruch auf Prämienverbilligung in der Schweiz richtet sich an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die unter der kantonalen Einkommensschwelle leben. Die Schwellenwerte variieren stark zwischen den Kantonen: Im Kanton Zürich beträgt die Schwelle für eine Einzelperson rund CHF 47'200.– massgebendes Einkommen pro Jahr (2025); im Kanton Tessin rund CHF 53'000.–; im Kanton Bern rund CHF 47'000.–. Bei Familien erhöht sich die Schwelle pro Kind um zusätzliche CHF 12'000.– bis CHF 15'000.–. Das massgebende Einkommen umfasst das steuerbare Einkommen aus der letzten Steuerveranlagung plus einen prozentualen Anteil des steuerbaren Vermögens (typischerweise 5-10 Prozent über einem Vermögensfreibetrag).

Die kantonale Ausgleichskasse oder das kantonale Sozialversicherungsamt prüft das eingereichte Gesuch und erlässt eine Verfügung über den jährlichen Prämienverbilligungsbeitrag. Der Beitrag wird in der Regel direkt an die Krankenkasse überwiesen und mit der monatlichen Prämienrechnung verrechnet — die versicherte Person bezahlt nur die reduzierte Nettoprämie. Bei einigen Kantonen erfolgt die Auszahlung als monatlicher Rentenbeitrag direkt an die versicherte Person.

In Kantonen mit automatischer Prüfung (z.B. Zürich, Bern, Aargau, Tessin) wird die Prämienverbilligung automatisch aufgrund der Steuerveranlagung berechnet und ausgerichtet — ohne dass ein formelles Gesuch eingereicht werden muss. In anderen Kantonen (z.B. Graubünden, Wallis, Schwyz) ist ein jährliches schriftliches Gesuch erforderlich. Die Frist für die Gesuchseinreichung liegt typischerweise zwischen 31. März und 30. November des Jahres, für das die Verbilligung beantragt wird.

Der Schweizerische Mieter- und Konsumentenverband sowie die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) haben mehrfach auf systematische Lücken bei der Prämienverbilligung hingewiesen — viele Anspruchsberechtigte beziehen die Verbilligung nicht, weil sie das Antragsverfahren nicht kennen oder nicht nutzen (sog. «Non-Take-Up»). Die Bundesgerichtspraxis (BGE 138 V 67; BGer 9C_135/2018) hat die Pflicht der Kantone bestätigt, das Verfahren niederschwellig auszugestalten und antragstellende Personen aktiv zu unterstützen.

Wann brauchen Sie Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien)?

Prämienverbilligung-Gesuch in der Schweiz wird in folgenden typischen Lebenssituationen eingereicht oder geprüft.

Erste Situation — Familien mit Kindern und mittlerem Einkommen: Familien mit Kindern und einem Bruttoeinkommen unter etwa CHF 90'000.– bis CHF 120'000.– (je nach Kanton und Anzahl Kinder) haben in der Regel Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Krankenkassenprämien für eine vierköpfige Familie können in Hochpreiskantonen wie Genf monatlich bis zu CHF 1'500.– betragen — eine erhebliche Belastung des Familienbudgets. In den meisten Kantonen werden die Prämien für Kinder unter 18 Jahren teilweise oder vollständig durch die Prämienverbilligung gedeckt; in Kantonen wie Zürich oder Bern beträgt die Prämienverbilligung für Kinder bis zu 50-100 Prozent der Standardprämie.

Zweite Situation — Studierende und junge Erwachsene 19-25 Jahre: Studierende und junge Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren mit niedrigem Eigeneinkommen (BAföG, Stipendien, Nebenerwerb) haben in der Regel Anspruch auf Prämienverbilligung. Wenn die Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, kann die Verbilligung jedoch reduziert werden — viele Kantone berücksichtigen das elterliche Einkommen bis zum 25. Geburtstag. In Kantonen wie Bern oder Aargau ist die Prämienverbilligung für junge Erwachsene daher häufig tief; in Kantonen wie Genf oder Tessin grosszügiger.

Dritte Situation — Rentnerinnen und Rentner mit AHV/IV-Rente und Ergänzungsleistungen: Rentenbezüger mit AHV- oder IV-Rente unterhalb der Existenzminimumsgrenze haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) nach ELG (SR 831.30). Die Krankenkassenprämien werden bei EL-Bezug vollständig über die Ergänzungsleistungen abgedeckt — die Anmeldung zur Prämienverbilligung erfolgt automatisch durch die Ausgleichskasse zusammen mit der EL-Anmeldung. Ohne EL haben Rentner mit AHV-Mindestrente (CHF 1'260.–/Monat 2025) Anspruch auf reguläre Prämienverbilligung.

Vierte Situation — Working Poor und Niedriglohnsektor: Erwerbstätige mit tiefem Lohn (Niedriglohnsektor wie Reinigung, Gastgewerbe, Logistik, Pflege) haben häufig Anspruch auf Prämienverbilligung. Bei Bruttojahreseinkommen unter CHF 50'000.– für Einzelpersonen bzw. CHF 80'000.– für Ehepaare wird in den meisten Kantonen eine Prämienverbilligung gewährt. Auch Aufstockungsbezüger (Sozialhilfe als Aufstockung des tiefen Lohns) erhalten die volle Prämienverbilligung.

Fünfte Situation — Selbständigerwerbende mit tiefem oder schwankendem Einkommen: Selbständigerwerbende mit tiefem oder schwankendem Geschäftseinkommen können Prämienverbilligung beantragen, wenn das massgebende Einkommen aus der letzten Steuerveranlagung unter der kantonalen Schwelle liegt. Bei drastischer Einkommensreduktion (Geschäftsverlust, Krankheit, Auftragseinbruch) kann ein Gesuch auf vorläufige Berechnung mit aktualisierten Einkommensdaten gestellt werden.

Sechste Situation — Trennung, Scheidung, Witwenstand: Nach Trennung, Scheidung oder Verwitwung verändert sich die Einkommens- und Haushaltssituation häufig drastisch. Die alleinerziehende Person mit Kindern kann Prämienverbilligung mit den aktualisierten Einkommensverhältnissen beantragen — auch wenn die letzte Steuerveranlagung noch das gemeinsame Einkommen ausweist. Die kantonale Ausgleichskasse nimmt die aktualisierten Verhältnisse zur Berechnung.

Siebte Situation — Personen mit gravierenden Vermögenseinbussen: Personen, die durch Krankheit, Konkurs oder andere Schicksalsschläge gravierende Vermögensverluste erlitten haben, können trotz früherem Vermögen ein Prämienverbilligung-Gesuch einreichen. Die kantonale Ausgleichskasse berücksichtigt die aktuellen Vermögensverhältnisse, sofern diese durch unverschuldete Ereignisse zustande gekommen sind.

Was gehört in Ihr Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien)?

Ein vollständiges Prämienverbilligung-Gesuch in der Schweiz nach KVG Art. 65-66 muss bestimmte Pflichtangaben und Belege enthalten, damit die kantonale Ausgleichskasse die Berechtigung und Höhe des Anspruchs ohne Rückfragen prüfen kann.

Vollständige Personalien und AHV-Nummer: Das Gesuch muss vollständige Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer 13-stellig, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aufenthaltsbewilligungsart) enthalten. Die AHV-Nummer ist für die Identifikation und für die Verknüpfung mit der Steuerveranlagung zentral — sie findet sich auf der Versichertenkarte (KVG-Karte) oder dem AHV-Ausweis. Bei Familien sind die Personalien sämtlicher im selben Haushalt lebenden Personen anzugeben (Ehepartner, registrierte Partner, Kinder, mündige Kinder bis 25 in Ausbildung).

Krankenkasse und Versicherungsnachweis: Das Gesuch muss die Angabe der Krankenkasse (z.B. CSS, Swica, Helsana, Concordia, Sanitas, Visana, Atupri, KPT) sowie die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten. Die Prämienverbilligung wird nur für die Grundversicherungsprämie ausgerichtet, NICHT für Zusatzversicherungen (Spital halbprivat/privat, Zahn, Komplementärmedizin). Beizulegen sind die Police 2025 oder die letzte Prämienrechnung (es genügt eine Kopie).

Letzte Steuerveranlagung als Berechnungsgrundlage: In allen Kantonen mit aktiver Antragstellung (z.B. Graubünden, Wallis, Schwyz) ist die letzte definitive Steuerveranlagung beizulegen. Die kantonale Ausgleichskasse berechnet das massgebende Einkommen aus dem steuerbaren Einkommen plus einem Anteil des steuerbaren Vermögens (typischerweise 5-10 Prozent über einem Vermögensfreibetrag von CHF 25'000.– bis CHF 60'000.– je nach Kanton). In Kantonen mit automatischer Berechnung (z.B. Zürich, Bern, Aargau, Tessin) erfolgt der Datenabruf direkt bei der Steuerverwaltung.

Aktuelle Einkommensverhältnisse bei Veränderung: Wenn sich seit der letzten Steuerveranlagung wesentliche Änderungen ergeben haben (Arbeitsplatzverlust, Geburt eines Kindes, Trennung, Scheidung, Pensionierung, Geschäftseinbussen Selbständige), sind die aktualisierten Einkommensverhältnisse mit Belegen anzugeben (Lohnausweise, Arbeitslosigkeitsbescheinigung RAV, Trennungsurkunde, AHV-Bescheid, Selbständigkeits-Buchhaltung). Die kantonale Ausgleichskasse berücksichtigt die aktualisierten Verhältnisse für eine vorläufige Berechnung.

Vermögensangaben und Liegenschaften: Im Gesuch sind sämtliche Vermögenswerte anzugeben — Bankguthaben (Postfinance, Kantonalbank, UBS, Raiffeisen, Migros Bank), Wertschriftendepots, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Liegenschaften im In- und Ausland mit Steuerwert, Personenwagen mit Kaufpreis. Die Schwellen variieren stark — z.B. Kanton Zürich: Vermögensfreibetrag CHF 60'000.– (Einzelperson) bzw. CHF 90'000.– (Ehepaar) plus CHF 15'000.– pro Kind; Vermögen darüber wird zu 10 Prozent dem massgebenden Einkommen zugeschlagen.

Angaben zu Wohnsituation und Haushaltsmitgliedern: Die kantonale Ausgleichskasse benötigt Angaben zur Wohnsituation (Mietvertrag oder Wohneigentum) und zu allen im selben Haushalt lebenden Personen. Konkubinatspartner werden in den meisten Kantonen separat behandelt — d.h. das Konkubinatspartner-Einkommen wird NICHT angerechnet (im Unterschied zur Sozialhilfe). Volljährige Kinder in Ausbildung gelten als selbständige Anspruchsberechtigte mit eigenem Gesuch.

Auszahlungsmodus und Bankverbindung: Im Gesuch ist anzugeben, ob die Prämienverbilligung direkt an die Krankenkasse überwiesen werden soll (üblicher Modus, mit der monatlichen Prämienrechnung verrechnet) oder direkt an die versicherte Person ausgezahlt werden soll (in einigen Kantonen möglich). Bei Direktauszahlung sind IBAN und Kontoinhaber anzugeben.

Forms-legal.com bietet ein vollständiges, KVG-konformes Prämienverbilligung-Gesuch-Formular für die Schweiz, das alle 26 kantonalen Unterschiede berücksichtigt und sämtliche Pflichtangaben in strukturierter Form abfragt. Das Formular enthält Hinweise zu kantonalen Einkommensschwellen, Vermögensfreibeträgen und Berechnungsmodellen, sodass das eingereichte Gesuch bei der zuständigen Ausgleichskasse ohne Rückfragen bearbeitet werden kann.

So füllen Sie Ihr Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien) aus

Beim Ausfüllen eines Prämienverbilligung-Gesuchs in der Schweiz nach KVG Art. 65-66 empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise.

Schritt 1 — Zuständigkeit kantonal abklären: Bestimmen Sie die zuständige Stelle nach Wohnsitzkanton. In der Mehrheit der Kantone ist die kantonale Ausgleichskasse zuständig — z.B. SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt), AKB Bern (Ausgleichskasse Bern), SVA St. Gallen, SVA Aargau, Cassa cantonale di compensazione Tessin, Caisse cantonale genevoise de compensation. In wenigen Kantonen ist eine separate Stelle des Sozialversicherungsamts zuständig — z.B. Kanton Wallis (Service cantonal de la santé publique). Die Adresse und Online-Antragsplattform finden sich auf der Webseite der Wohnsitzkantons unter Stichwort «Prämienverbilligung», «individuelle Prämienverbilligung», «riduzione di premio» (Tessin) oder «réduction de primes» (Westschweiz).

Schritt 2 — Automatik oder aktive Antragstellung prüfen: Prüfen Sie, ob im Wohnsitzkanton die Prämienverbilligung automatisch aufgrund der Steuerveranlagung berechnet wird (Kantone Zürich, Bern, Aargau, Tessin, Solothurn, Glarus) oder ob ein aktives Gesuch erforderlich ist (Kantone Graubünden, Wallis, Schwyz, Uri, Appenzell Innerrhoden). Bei automatischer Berechnung erhalten anspruchsberechtigte Personen jährlich (meist im Oktober) eine Mitteilung über den voraussichtlichen Verbilligungsbeitrag für das kommende Jahr — kein Gesuch erforderlich, sofern keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt.

Schritt 3 — Personalien und Haushaltsmitglieder erfassen: Tragen Sie sämtliche Personalien für sich und alle im Haushalt lebenden Personen ein. Wichtige Angaben: AHV-Nummer (756.xxxx.xxxx.xx), Krankenkasse, Standardprämie 2025 pro Person und Monat. Die Prämien-Übersicht 2025 finden Sie auf priminfo.admin.ch oder auf der Police Ihrer Krankenkasse. Bei Kindern unter 18 Jahren und Auszubildenden bis 25 Jahren werden die Prämien gemeinsam beantragt.

Schritt 4 — Letzte Steuerveranlagung beilegen: Legen Sie die letzte definitive Steuerveranlagung bei (Steuerjahr X-2 oder X-1, je nach Kanton). Aus der Veranlagung ergibt sich das steuerbare Einkommen und Vermögen, die Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens. Bei Ehepaaren ist die gemeinsame Veranlagung beizulegen; bei Trennung oder Scheidung die separate Veranlagung des Folgejahres.

Schritt 5 — Aktualisierte Verhältnisse melden: Wenn sich seit der Steuerveranlagung wesentliche Änderungen ergeben haben, melden Sie diese mit Belegen — Lohnausweise des aktuellen Jahres, Arbeitslosigkeitsbescheinigung RAV, AHV/IV-Rentenbescheid, Trennungs- oder Scheidungsurkunde, Geburtsurkunde neuer Kinder. Die kantonale Ausgleichskasse berücksichtigt die aktualisierten Verhältnisse für eine vorläufige Berechnung.

Schritt 6 — Vermögensverhältnisse aktuell deklarieren: Geben Sie die aktuellen Vermögensverhältnisse an — Bankkonten per 31.12. des Vorjahres, Wertschriftendepots, Lebensversicherungen, Liegenschaften, Personenwagen über CHF 8'000.– Zeitwert. Die kantonale Ausgleichskasse berücksichtigt einen Vermögensfreibetrag (kantonal CHF 25'000.– bis CHF 90'000.–) und schlägt das übersteigende Vermögen mit 5-10 Prozent dem massgebenden Einkommen zu.

Schritt 7 — Gesuch unterzeichnen und einreichen: Unterzeichnen Sie das Gesuch und legen Sie sämtliche Belege bei. Reichen Sie das Gesuch per Post (Einschreiben empfohlen) oder über das kantonale Online-Portal (z.B. https://svazurich.ch für ZH, https://akbern.ch für BE) ein. Die Frist liegt typischerweise zwischen 31. März und 30. November — verspätete Gesuche werden in der Regel abgewiesen.

Schritt 8 — Verfügung abwarten und bei Veränderungen melden: Die kantonale Ausgleichskasse erlässt innerhalb von 4-12 Wochen eine schriftliche Verfügung mit Berechnung des Verbilligungsbeitrags und Rechtsmittelbelehrung. Bei wesentlichen Veränderungen während des Bezugsjahres (Arbeitsstelle, Trennung, Vermögenszugang) sind diese der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen zu melden — bei Verschweigen droht Rückforderung.

Häufige Fehler bei Ihrem Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien)

Bei der Einreichung eines Prämienverbilligung-Gesuchs in der Schweiz nach KVG Art. 65-66 treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu Ablehnungen, Rückforderungen oder Verlust des Anspruchs führen können.

Fehler 1 — Antragsfrist verpasst: In Kantonen mit aktiver Antragstellung muss das Gesuch innerhalb der kantonalen Frist eingereicht werden — typischerweise zwischen 31. März und 30. November des Jahres, für das die Verbilligung beantragt wird. Verspätete Gesuche werden in der Regel abgewiesen, auch wenn ein Anspruch bestanden hätte. Beispiel Kanton Wallis: Frist 30. April; Kanton Schwyz: Frist 31. Oktober. Notieren Sie die kantonale Frist und reichen Sie das Gesuch rechtzeitig ein, idealerweise mit zwei Wochen Vorlauf zur Frist.

Fehler 2 — Veränderungen während des Bezugsjahres nicht melden: Bei wesentlichen Veränderungen während des Jahres (Stellenantritt, Lohnerhöhung, Erbschaft, Auszug eines Familienmitglieds, Heirat) müssen die Veränderungen der kantonalen Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Bei Verschweigen droht Rückforderung der zu hohen Verbilligung sowie ein Strafverfahren wegen unrechtmässigem Bezug nach StGB Art. 148a. Die kantonale Ausgleichskasse vergleicht jährlich die Verbilligungsbeträge mit der definitiven Steuerveranlagung — Diskrepanzen werden automatisch entdeckt.

Fehler 3 — Falsche oder unvollständige Vermögensangaben: Vermögensangaben werden häufig unvollständig deklariert — vergessen werden insbesondere Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Wertschriftendepots bei ausländischen Banken, Liegenschaften im Heimatland (Italien, Portugal, Türkei) und Gesellschaftsbeteiligungen. Bei Aufdeckung über internationale Steuerinformationsabkommen (AIA) droht Rückforderung sämtlicher zu hoher Verbilligung der letzten 5-10 Jahre. Geben Sie sämtliche Vermögenswerte vollständig an.

Fehler 4 — Verbilligung für Zusatzversicherung beansprucht: Die Prämienverbilligung wird ausschliesslich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung nach KVG) ausgerichtet — NICHT für Zusatzversicherungen wie Spitalzusatz halbprivat/privat, Komplementärmedizin, Zahnzusatz, Spitalzusatz für Auslandaufenthalte. Geben Sie nur die Grundversicherungsprämie an; die Zusatzversicherungen sind separat zu deklarieren.

Fehler 5 — Konkubinatspartner-Einkommen miteinrechnen: In der Mehrheit der Kantone werden Konkubinatspartner für die Berechnung der Prämienverbilligung NICHT als Familieneinheit behandelt (anders als bei der Sozialhilfe oder bei den Steuern). Jeder Konkubinatspartner wird einzeln beurteilt — das Einkommen des Konkubinatspartners wird also nicht angerechnet. Diese Praxis wurde durch BGE 142 V 581 bestätigt. In wenigen Kantonen mit besonderer Praxis (z.B. Kanton Schwyz) wird das Konkubinatspartner-Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet — prüfen Sie die kantonale Regelung.

Fehler 6 — Studierende und junge Erwachsene mit elterlichem Einkommen: Junge Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren in Ausbildung werden in vielen Kantonen mit dem elterlichen Einkommen beurteilt, sofern die Eltern sie wirtschaftlich unterstützen. Das elterliche Einkommen wird der Berechnung zugrunde gelegt und führt häufig zu tieferer oder keiner Verbilligung. Prüfen Sie die kantonale Regelung — in einigen Kantonen (z.B. Kanton Genf) werden junge Erwachsene unabhängig vom elterlichen Einkommen beurteilt; in anderen (z.B. Kanton Zürich, Bern) wird das elterliche Einkommen bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt.

Fehler 7 — Krankenkassenwechsel ohne Mitteilung: Bei Krankenkassenwechsel (z.B. zum Jahresende auf eine günstigere Kasse) muss die kantonale Ausgleichskasse über die neue Krankenkasse informiert werden, damit die Verbilligung an die richtige Kasse überwiesen wird. Wer die neue Kasse nicht meldet, riskiert, dass die Verbilligung an die alte Kasse überwiesen wird und nicht mit der neuen Prämienrechnung verrechnet werden kann.

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Forms Legal. (2026). Prämienverbilligung-Gesuch Schweiz (IPV-Antrag Krankenkassenprämien) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/praemienverbilligung-gesuch-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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