Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz
Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung L gemäss AIG Art. 32 und AIV Art. 19
[Arbeitgeber Firma]
[Arbeitgeber Adresse]
An
[Migrationsamt]
[Einreichungsort], [Einreichungsdatum]
GESUCH UM KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG L
gemäss AIG Art. 32 und AIV (VZAE) Art. 19
I. PERSONALIEN DER GESUCHSTELLENDEN PERSON
Name: [Gesuchsteller Name]
Geburtsdatum: [Gesuchsteller Geburtsdatum]
Staatsangehörigkeit: [Gesuchsteller Nationalitaet]
Reisepassnummer: [Gesuchsteller Pass Nr]
Pass gültig bis: [Pass Gueltig Bis]
Wohnadresse Schweiz: [Gesuchsteller Adresse Schweiz]
Hauptwohnsitz Ausland: [Gesuchsteller Ausland Adresse]
II. AUFENTHALTSZWECK UND DAUER
Zweck: [Aufenthalts Zweck]
Beginn: [Aufenthalt Von]
Ende: [Aufenthalt Bis]
Branche / GAV: [Branche G A V]
III. ARBEITGEBER
Firma: [Arbeitgeber Firma]
UID-Nr.: [Arbeitgeber U I D]
Adresse: [Arbeitgeber Adresse]
Kanton: [Arbeitgeber Kanton]
Bruttolohn: CHF [Bruttolohn Monat]/Monat
IV. RECHTSGRUNDLAGE
Dieser Antrag stützt sich auf AIG Art. 32 (Kurzaufenthaltsbewilligung), AIV Art. 19 (Erteilungsvoraussetzungen Ausweis L), und die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt zusätzlich das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) — das Meldeverfahren (Einwohnerkontrolle, 8 Tage nach Stellenantritt) ersetzt die Bewilligungspflicht für Aufenthalte unter 3 Monaten.
Der Arbeitgeber und die gesuchstellende Person bestätigen die Richtigkeit aller Angaben.
Arbeitgeber
________________
Signature
Gesuchsteller/in
________________
Signature
Was ist Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz?
Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist ein in der Schweiz nach AIG (SR 142.20) Art. 32 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Der Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) unterscheidet sich vom Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) durch seine zeitliche Beschränkung auf maximal 364 Tage — also weniger als ein Kalenderjahr. Der Ausweis L ist der richtige Aufenthaltstitel für befristete Arbeitsverhältnisse wie Saisonarbeit (Gastgewerbe, Tourismus, Landwirtschaft), befristete Projekte (IT-Projekte, Bauprojekte, wissenschaftliche Gastaufenthalte), Praktika und Lernaufenthalte, sowie Kurzengagements in Kunst, Kultur und Sport.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) — Bundesbehörde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) — überwacht die jährlichen Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen L für Drittstaatenangehörige und gibt Weisungen an die kantonalen Migrationsämter aus. Zuständig für die Erteilung ist das kantonale Migrationsamt des Arbeitsortkantons: Migrationsamt des Kantons Zürich (Berninastrasse 45, 8090 Zürich), Migrationsdienst des Kantons Bern (Münstergasse 45, 3011 Bern), Amt für Migration des Kantons Zug (Aabachstrasse 1, 6301 Zug), und kantonale Migrationsbehörden in allen anderen Kantonen.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt ein vereinfachtes Verfahren: Sie können für befristete Aufenthalte von weniger als 3 Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten — mit Meldepflicht ab 8 Arbeitstagen (Online-Meldung auf dem Portal des SEM). Für Aufenthalte von 3 bis 12 Monaten erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige auf Antrag den Ausweis L. Das Verfahren ist für EU/EFTA-Staatsangehörige deutlich einfacher als für Drittstaatenangehörige: Kein Inländervorrang-Nachweis, kein Kontingent, vereinfachte Anmeldung.
In wirtschaftlich bedeutenden Sektoren der Schweiz spielen Kurzaufenthaltsbewilligungen eine wichtige Rolle: Im Gastgewerbe und Tourismus (L-GAV — allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes), in der Landwirtschaft (Saisonarbeit, Gemüsebau, Weinlese), im Bauhauptgewerbe (LMV — Landesmantelvertrag), und in der Temporärarbeitsbranche (AVÜ — Allgemeiner Vertrag für den Überlassungsbereich). Diese Branchen beschäftigen regelmässig grosse Zahlen von Kurzaufenthaltern aus EU-Staaten (besonders Portugal, Polen, Deutschland) und Drittstaaten.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz nach AIG Art. 32 ist für Personen mit befristeter Erwerbstätigkeit bis maximal 12 Monate das wichtigste Aufenthaltsinstrument. Das schweizerische Migrationsrecht unterscheidet dabei zwischen EU/EFTA-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörigen: EU/EFTA-Personen erhalten den Ausweis L auf Basis des Freizügigkeitsabkommens (FZA SR 0.142.112.681) ohne Kontingentsbeschränkung; Drittstaatenangehörige unterliegen den jährlichen Kontingenten des Bundesrats (BVO SR 142.201, für 2026: 4.500 L-Ausweise für Drittstaatenangehörige).
Historisch ist der Ausweis L der Nachfolger des früheren «Saisonnierstatus», der bis zur Revision des Ausländergesetzes (AuG, 2005) galt. Der Saisonnier-Status war international umstritten, da er keine Familienzusammenführung erlaubte und nur saisonal gültig war. Mit dem AuG und später dem AIG wurde die Saisonarbeit in das reguläre L-Bewilligungssystem integriert.
In der Praxis ist die Kurzaufenthaltsbewilligung L besonders im Gastgewerbe und im Tourismus verbreitet. In alpinen Tourismusdestinationen (Graubünden, Wallis, Berner Oberland) ist die L-Bewilligung die Regel für Winter- und Sommersaison-Mitarbeitende. Der Landesmantelvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) regelt die Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen in dieser Branche ausdrücklich für Kurzaufenthalter.
Verhältnis zum Ausweis B: Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist nicht verlängerbar auf Ausweis B direkt — sie muss nach Ablauf bei EU/EFTA-Personen bei mehr als 12 Monaten Aufenthalt in einen Ausweis B umgewandelt werden (automatische Transformation). Bei Drittstaatenangehörigen ist die Umwandlung in einen Ausweis B nur möglich, wenn der Arbeitgeber ein neues Gesuch mit Inländervorrang-Nachweis stellt (AIG Art. 24).
Statistik: Gemäss SEM-Bericht 2024 wurden in der Schweiz jährlich rund 70.000 bis 80.000 Kurzaufenthaltsbewilligungen L ausgestellt — davon ca. 90 % für EU/EFTA-Staatsangehörige und 10 % für Drittstaatenangehörige. Die grössten Gruppen: Deutschland (25.000), Portugal (12.000), Frankreich (8.000), Rumänien (6.000) und EU-Osterweiterungsstaaten.
Kurzaufenthalt und Quellensteuer: Arbeitnehmende mit Ausweis L unterliegen der Quellensteuer nach DBG Art. 83 ff. Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer direkt vom Lohn ab und überweist sie an die kantonale Steuerbehörde. Der Quellensteuertarif berücksichtigt Zivilstand und Anzahl Kinder. Für kurze Aufenthalte unter 30 Tagen gilt eine vereinfachte Quellensteuer-Abrechnung.
Das Kurzaufenthalts-Gesuchsformular bei forms-legal.com erfasst alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben und ist auf die Anforderungen der kantonalen Migrationsämter abgestimmt.
Rechtliche Abgrenzung: Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist strikt von anderen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden. Die Aufenthaltsbewilligung B (AIG Art. 33) gilt für 5 Jahre bei Arbeitnehmenden; sie ist ortsungebunden und erlaubt Branchenwechsel nach Anmeldung. Die Grenzgängerbewilligung G (AIG Art. 35) gilt für Personen, die täglich oder wöchentlich über die Grenze pendeln. Die Niederlassungsbewilligung C (AIG Art. 34) ist dauerhaft und hat keine Befristung. Der Ausweis L hingegen ist strikt auf das angegebene Arbeitsverhältnis und den angegebenen Arbeitgeber beschränkt.
Rolle der Kantone: Trotz einheitlicher Bundesgesetzgebung (AIG) haben die Kantone erheblichen Ermessensspielraum bei der L-Bewilligung. Kanton Zürich (Migrationsamt) ist bekannt für zügige Bearbeitung (1 bis 2 Wochen für EU/EFTA). Kanton Wallis (Service de la population) ist für den Wintertourismus ein zentraler Bewilligungskanton — mit vereinfachten Prozessen für Tourismussaison-Arbeitgeber. Kanton Graubünden (Amt für Migration und Zivilrecht) hat spezifische Formulare für die Hotellerie und Bergbahnbranche. Kanton Genf (OCPM, Office cantonal de la population et des migrations) hat aufgrund der Grenznähe zu Frankreich besondere Verfahren für Grenzgänger und Kurzaufenthalter.
Praktische Bedeutung im Arbeitsmarkt: Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist das «Einstiegsvisum» für ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz Fuss fassen wollen. Viele beginnen mit einem L-Ausweis in einer Saisonstelle und wechseln nach 12 Monaten auf einen Ausweis B. Das Gesuchsformular bei forms-legal.com deckt beide Bewilligungspfade ab. Das Formular bei forms-legal.com deckt alle kantonalen Varianten ab und ist aktuell nach den Anforderungen des AIG 2026 gestaltet.
Wann brauchen Sie Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz?
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung L nach AIG Art. 32 ist in folgenden Situationen erforderlich.
Situation 1 — Saisonarbeit im Gastgewerbe und Tourismus: Schweizer Hotels, Restaurants, Bergbahnen und Tourismusbetriebe stellen regelmässig ausländische Saisonarbeitskräfte für Winter- und Sommersaisons an. Der allgemeinverbindliche L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) schreibt Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen vor — diese gelten auch für Kurzaufenthalter (Ausweis L). EU/EFTA-Staatsangehörige erhalten direkt Ausweis L; für Drittstaatenangehörige ist der Kontingentsrahmen zu prüfen.
Situation 2 — Befristete IT- und Beratungsprojekte: Schweizer Unternehmen (Banken, Versicherungen, Pharmaunternehmen) beziehen häufig befristete IT-Spezialisten (Software-Entwickler, SAP-Berater, Cybersecurity-Experten) für Projekte von 3 bis 12 Monaten. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist Ausweis L ohne Kontingent erhältlich; für Drittstaatenangehörige (z.B. indische IT-Spezialisten) gilt das Kontingentssystem des SEM.
Situation 3 — Praktika und Lernaufenthalte: Ausländische Studierende und Berufseinsteiger für Praktika in Schweizer Unternehmen, Hochschulen (ETH Zürich, EPFL, Kantonaluniversitäten) oder Forschungsinstituten. Praktikumsstellen mit Dauer von 3 bis 12 Monaten — Ausweis L ist der geeignete Aufenthaltstitel. Voraussetzung: Praktikumsvertrag mit klar definierten Lernzielen.
Situation 4 — Entsendung von Arbeitnehmenden: Ausländische Unternehmen aus EU/EFTA-Staaten, die Mitarbeitende vorübergehend in die Schweiz entsenden (z.B. für ein Bauvorhaben, ein IT-Projekt), unterliegen dem Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20). Meldepflicht bei Entsendungen ab 8 Tagen (Online-Meldung beim SECO). Bei Entsendungsdauer über 90 Tage: Ausweis L. Entsendete Arbeitnehmende müssen die schweizerischen Mindestlohnvorschriften einhalten.
Situation 5 — Künstlerische und sportliche Kurzbeschäftigung: Musikerinnen, Schauspieler, Tänzer, Sportler und andere Kulturschaffende aus Drittstaaten für Kurzengagements (Konzerte, Theaterstücke, Filmproduktionen, Sportveranstaltungen). Bei Engagements bis 8 Tagen: vereinfachte Kurzaufenthalt-Meldung. Bei längeren Engagements (8 Tage bis 364 Tage): Ausweis L. Das SEM hat für Kultur und Sport vereinfachte Verfahren (AIG Art. 30 Abs. 1 lit. f).
Situation 6 — Verlängerung durch Arbeitgeberwechsel: Wenn ein Arbeitnehmer mit Ausweis L seinen Arbeitgeber wechselt, muss der neue Arbeitgeber beim kantonalen Migrationsamt eine Mutation des Ausweises L beantragen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist zu prüfen, ob die Restlaufzeit des Ausweises ausreicht oder ob ein neues Gesuch erforderlich ist.
Situation 4 — Künstler, Musiker und Kulturschaffende: Für Auftritte und Gastspiele von Künstlern aus EU/EFTA- oder Drittstaaten, die länger als 8 Tage in der Schweiz tätig sind, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erforderlich. Für kürzere Auftritte gilt die Meldepflicht nach FZA oder das vereinfachte Drittstaaten-Meldeverfahren.
Situation 5 — Sprachassistenten und Austauschprogramme: Sprachassistenten im Rahmen offizieller Austauschprogramme (z.B. EU-Programme, Assistenz-Programm des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Austausch und Mobilität, Movetia) erhalten typischerweise eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, sofern das Programm eine Vergütung vorsieht.
Situation 6 — Heimarbeit und digitale Nomaden: Drittstaatenangehörige, die für ein ausländisches Unternehmen aus der Schweiz remote arbeiten, benötigen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Wenn kein Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber vorliegt, ist je nach Sachlage eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine andere Bewilligung notwendig — dies hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab beim Migrationsamt abgeklärt werden.
Situation 7 — Grenzgänger mit Saisonarbeit: Grenzgänger (Ausweis G) können unter Umständen auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung L umsteigen, wenn sie ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen und eine befristete Stelle antreten. In diesem Fall muss das Gesuch beim zuständigen Migrationsamt eingereicht werden.
Situation 8 — Verlängerung und Überbrückung: Wenn ein bestehendes L-Gesuch für eine 2. Saison gestellt wird (z.B. Sommersaison nach Wintersaison beim gleichen Arbeitgeber), muss ein neues Gesuch gestellt werden. Für EU/EFTA-Personen ist die Summe der L-Aufenthalte pro Aufenthaltsregelperiode relevant: Übersteigt die kumulierte Aufenthaltsdauer 12 Monate, ist automatisch der Wechsel auf Ausweis B vorgeschrieben.
Situation 9 — Praktikum und Berufserfahrung im Ausland: EU/EFTA-Studierende und Absolventen, die in der Schweiz ein bezahltes Praktikum absolvieren wollen, benötigen ab 3 Monaten Aufenthalt eine Kurzaufenthaltsbewilligung L. Für Drittstaaten-Praktikanten gelten strengere Regeln: Das Praktikum muss dem Ausbildungsziel entsprechen und darf die Schweizer Arbeitnehmenden nicht verdrängen.
Situation 10 — Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern: Wenn eine EU/EFTA-Person gleichzeitig mehrere Kurzzeit-Arbeitgeber hat (z.B. als freie Mitarbeiterin oder als Selbstständige), muss jeder Arbeitgeber im Gesuch aufgeführt werden.
Was gehört in Ihr Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz?
Ein vollständiges und rechtswirksames Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung L nach AIG Art. 32 und AIV Art. 19 muss folgende Elemente enthalten.
Personalien des Gesuchstellers: Vollständiger Legalname (wie im Reisepass oder EU-Personalausweis), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (EU/EFTA-Staat oder Drittstaat — massgebend für das anwendbare Regime). Reisepassnummer (für Drittstaatenangehörige zwingend; EU/EFTA: Personalausweis genügt), Gültigkeitsdatum des Passes (muss mindestens 6 Monate über das Ende des Kurzaufenthalts hinaus gültig sein). Geplante Wohnadresse in der Schweiz (auch provisorisch, z.B. Unterkunft beim Arbeitgeber, Hotel, Wohngemeinschaft).
Zweck und Dauer des Kurzaufenthalts: Klare Angabe des Aufenthaltszwecks: Saisonarbeit (Gastgewerbe, Landwirtschaft, Bau), befristetes Arbeitsverhältnis, Praktikum, Entsendung, Künstler/Sportler, Montage/Wartung. Genaue Daten: Beginn (TT.MM.JJJJ) und Ende (TT.MM.JJJJ) des Kurzaufenthalts. Der Gesamtaufenthalt darf 364 Tage nicht überschreiten (Ausweis L nach AIG Art. 32 Abs. 1). Bei Überschreitung von 364 Tagen ist Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) erforderlich.
Branche und anwendbarer GAV: Angabe der Branche des Arbeitgebers (Gastgewerbe, Bau, Reinigung, Temporärarbeit etc.). Bei Branchen mit allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Angabe des GAV (L-GAV für Gastgewerbe, LMV für Bau, RFC für Reinigung, AVÜ für Temporärarbeit). Die GAV-Mindestlöhne gelten auch für Kurzaufenthalter mit Ausweis L — der Arbeitgeber muss sie einhalten.
Angaben zum Arbeitgeber: Vollständiger Firmenname, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), vollständige Adresse und Kanton des Arbeitsorts. Das kantonale Migrationsamt des Arbeitsortkantons ist zuständig (AIV Art. 6). Bruttolohn (CHF/Monat): Muss den ortsüblichen und GAV-Mindestlöhnen entsprechen (AIG Art. 22).
Meldeverfahren für EU/EFTA-Kurzaufenthalter: Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt für Aufenthalte bis 90 Tage das vereinfachte Online-Meldeverfahren (www.sem.admin.ch, Meldung ab 8 Arbeitstagen). Für Aufenthalte von 90 bis 364 Tage: Gesuch um Ausweis L beim kantonalen Migrationsamt (durch Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde).
Beizulegende Unterlagen: Arbeitsvertrag (befristet, mit Angabe der genauen Dauer), Reisepass oder EU-Personalausweis (Kopie), Passfotos (Anzahl nach kantonalen Anforderungen), ggf. Nachweis der Qualifikation (für Drittstaatsangehörige mit Qualifikationsvoraussetzung nach AIG Art. 23), ggf. Inländervorrang-Nachweis (für Drittstaatsangehörige), kantonale Formulare (auf der Website des Migrationsamts).
forms-legal.com stellt dieses Gesuch als Ausgangspunkt bereit. Die kantonalen Migrationsämter haben eigene Formulare und Checklisten — diese sollten vor der Einreichung konsultiert werden.
Angaben zum befristeten Arbeitsverhältnis (Detailanforderungen): Das Gesuch muss präzise den zeitlichen Rahmen des Arbeitsverhältnisses belegen. Hierzu dient der unterzeichnete befristete Arbeitsvertrag (mit Datum Beginn und Ende, Arbeitspensum, Lohn, Arbeitsort und Funktion). Für Saisonbetriebe im Gastgewerbe wird oft ein standardisierter Saisonvertrag (nach L-GAV Muster) verwendet. In der Landwirtschaft sind die Saisonverträge nach dem Gesamtarbeitsvertrag der Deutschschweizer Landwirtschaft (GAV Landwirtschaft) zu gestalten.
Bescheinigung über den Branchenvertrag (GAV/L-GAV): In Branchen mit Gesamtarbeitsvertrag (GAV) muss das Gesuch zeigen, dass der Lohn die GAV-Mindestlöhne erfüllt. Beim Gastgewerbe-Gesuch wird die L-GAV-Branchenzugehörigkeit des Arbeitgebers bestätigt (L-GAV-Mitgliedschaft des Arbeitgebers ist eine Voraussetzung). In anderen Branchen (Bau, Reinigung, Spitex) gelten die jeweiligen nationalen oder regionalen GAVs.
Nachweis der Wohnsituation für die L-Bewilligung: Wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung L in der Schweiz erhält, muss seinen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland (bei Grenzgängern) nachweisen. Für saisonale Mitarbeitende stellen viele Hotelbetriebe oder Landwirtschaftsbetriebe Personalunterkünfte zur Verfügung — der Mietvertrag oder die Unterkunftsbestätigung des Arbeitgebers ist dem Gesuch beizulegen.
Unterschiedliche Fristen für EU/EFTA vs. Drittstaaten: EU/EFTA-Personen können mit dem Ausweis L kurzfristig (innerhalb von 1 bis 2 Wochen Bearbeitungszeit) beginnen. Drittstaatenangehörige müssen deutlich früher planen: Das Gesuch muss zunächst durch das kantonale Migrationsamt, dann durch das SEM genehmigt werden, und der Arbeitnehmende benötigt dann noch ein Einreisevisum D von der Schweizer Botschaft. Gesamtdauer: 8 bis 16 Wochen.
Sonderfall: Entsendung (EntsG): Ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden für bis zu 90 Tage in die Schweiz entsenden, unterliegen der Meldepflicht nach Entsendegesetz (EntsG SR 823.20) statt der Bewilligungspflicht. Bei Einsätzen über 90 Tage pro Jahr ist die Kurzaufenthaltsbewilligung L zwingend. Das Meldeformular für Entsandte (Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer) ist separat einzureichen.
Datenschutz und biometrische Daten: Der Ausweis L wird als Biometrie-Karte ausgestellt. Bei der Antragstellung werden biometrische Daten (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) erfasst. Diese Daten werden gemäss AIG Art. 112a und DSGV-äquivalenten Schweizer Datenschutzregeln (nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) verarbeitet und nach Ablauf des Ausweises vernichtet.
Praktische Tipps zur Gesuchseinreichung: Reichen Sie das Gesuch frühzeitig ein — idealerweise 6 bis 8 Wochen vor dem gewünschten Stellenantritt. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber einen Account auf eimmigration.ch hat und das Gesuch dort digital einreichen kann. Bei Erstgesuchen empfiehlt sich eine Vorprüfung der Unterlagen durch das Migrationsamt (informelle Voranfrage möglich).
Spezifische Anforderungen nach Branche: Das Gesuch unterscheidet sich je nach Branche erheblich. Gastgewerbe (L-GAV): Bestätigung der L-GAV-Mitgliedschaft des Arbeitgebers, Saisonvertrag nach L-GAV-Muster, Lohnbestätigung nach L-GAV-Lohnklassen. Landwirtschaft (GAV Landwirtschaft Deutschschweiz): Bestätigung der Betriebsart (Milchwirtschaft, Weinbau, Gemüsebau), landwirtschaftlicher Beruf und Qualifikation. Bau (GAV Bau): Polier-Zertifikat oder Fachausweis bei leitenden Mitarbeitenden. Informatik und Technologie: Referenzprojekte und Zertifikate bei hochqualifizierten Spezialisten.
Datenvollständigkeit bei Online-Einreichung via eimmigration.ch: Das Portal eimmigration.ch erfordert spezifische Eingaben: AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX) falls bekannt, vollständige E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Nationalität des Arbeitnehmenden. Feldfehler oder fehlende Pflichtangaben führen zur automatischen Zurückweisung des Online-Gesuchs. Eine gründliche Vorab-Prüfung der Daten ist empfehlenswert.
Kosten der L-Bewilligung: Kantonale Gebühren für die Kurzaufenthaltsbewilligung L: Kanton Zürich CHF 65, Kanton Bern ca. CHF 70, Kanton Genf ca. CHF 65. Für Drittstaatenangehörige kommen Visumgebühren (Einreisevisum D: CHF 80 bei der Schweizer Botschaft) hinzu. Arbeitgeber übernehmen in der Praxis oft die Bewilligungsgebühren als Teil des Einstellungspakets.
Verlängerungs- und Umwandlungsoptionen: Nach Ablauf des Ausweis L stehen verschiedene Optionen offen: (a) Neuer L-Ausweis für eine weitere Saison beim gleichen oder neuen Arbeitgeber — erfordert neues Gesuch; (b) Umwandlung in Ausweis B bei EU/EFTA-Personen nach 12 Monaten — automatisch oder auf Antrag; (c) Rückkehr ins Heimatland nach Ablauf der L-Bewilligung — ohne weitere Formalitäten; (d) Umwandlung in Ausweis B für Drittstaatenangehörige — nur mit neuem vollständigem Gesuch und Inländervorrang-Nachweis. Arbeitgeber sollten beachten, dass bei Online-Gesuchen via eimmigration.ch alle Dokumente im PDF-Format (max. 5 MB pro Datei) hochgeladen werden müssen. JPG-Fotos und Word-Dokumente werden vom System nicht akzeptiert. Die vorbereitete Dokumentenmappe sollte stets mit dem L-GAV-Lohnblatt (bei Gastgewerbe-Betrieben) oder dem entsprechenden GAV-Dokument beginnen, da dieses die wichtigste Grundlage für die Lohnkontrolle durch das Migrationsamt bildet. Nur vollständige Gesuche werden fristgerecht bearbeitet.
So füllen Sie Ihr Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz aus
Das Ausfüllen des Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung L erfordert die vollständige Erfassung aller relevanten Daten zu Person, Arbeitgeber und Anstellungsdauer.
Schritt 1 — Regime bestimmen: Zunächst klären, ob die gesuchstellende Person EU/EFTA-Staatsangehörige(r) oder Drittstaatenangehörige(r) ist. EU/EFTA-Staatsangehörige: Vereinfachtes Verfahren, kein Inländervorrang-Nachweis, kein Kontingent. Für Aufenthalte bis 3 Monate: Online-Meldung beim SEM (www.sem.admin.ch). Für Aufenthalte 3–12 Monate: Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde → Ausweis L wird direkt ausgestellt. Drittstaatenangehörige: Kontingentssystem, Inländervorrang-Nachweis, Qualifikationsvoraussetzungen nach AIG Art. 23.
Schritt 2 — Personalien eintragen: Vollständigen Legalnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer und Gültigkeitsdatum eintragen. Geplante Schweizer Wohnadresse und aktuelle Auslandsadresse erfassen.
Schritt 3 — Aufenthaltszweck und Dauer: Aufenthaltszweck aus der Dropdown-Liste wählen. Genauer Beginn und Ende des Kurzaufenthalts eintragen (TT.MM.JJJJ). Sicherstellen, dass die Gesamtdauer 364 Tage nicht überschreitet. Bei Saisonarbeit im Gastgewerbe: Branche «Gastgewerbe (L-GAV)» angeben — der L-GAV ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Arbeitnehmenden im Gastgewerbe, inkl. Kurzaufenthalter.
Schritt 4 — Arbeitgeber-Daten: Vollständigen Firmennamen, UID-Nummer, Adresse und Kanton des Arbeitsortes eintragen. Bruttolohn (CHF/Monat) gemäss Arbeitsvertrag angeben — muss dem L-GAV (Gastgewerbe), LMV (Bau) oder ortsüblichem Lohn entsprechen.
Schritt 5 — Zuständiges Migrationsamt: Das Migrationsamt des Arbeitsortkantons ist zuständig. Für EU/EFTA-Staatsangehörige: Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde (innert 14 Tagen nach Einreise für Aufenthalte über 3 Monate). Für Drittstaatenangehörige: Gesuch beim kantonalen Migrationsamt (mindestens 8–12 Wochen vor Arbeitsbeginn einreichen).
Schritt 6 — Beilagen zusammenstellen und einreichen: Arbeitsvertrag, Reisepasskopie, Passfotos und kantonale Formulare beifügen. Bei Drittstaatsangehörigen: Inländervorrang-Nachweis und Qualifikationsbelege. Gesuch einreichen und Bestätigung abwarten.
Schritt 4 — Befristeten Arbeitsvertrag und Wohnungsnachweis beifügen: Hängen Sie dem Gesuch den unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrag (oder ein Anstellungsschreiben) und den Nachweis der Wohnsituation (Mietvertrag, Unterkunftsbestätigung) bei. Stellen Sie sicher, dass Lohn und Arbeitsbedingungen den GAV-Anforderungen entsprechen.
Schritt 5 — Online über eimmigration.ch einreichen: Der Arbeitgeber eröffnet einen Account auf eimmigration.ch und reicht das Gesuch digital ein. Der Arbeitnehmende vervollständigt seine Personalien. Bei postalischer Einreichung: Einschreiben an das kantonale Migrationsamt. Bewahren Sie alle Einreichungsbestätigungen auf.
Schritt 6 — Bearbeitungszeit abwarten: Für EU/EFTA-Personen beträgt die Bearbeitungszeit 1 bis 2 Wochen; für Drittstaatenangehörige 6 bis 16 Wochen. Planen Sie den Stellenantritt entsprechend. Informieren Sie den Arbeitnehmenden regelmässig über den Status des Gesuchs.
Schritt 7 — Ausweis L erhalten und Einwohnerkontrolle anmelden: Nach Bewilligung erhält der Arbeitnehmende den Ausweis L (Biometrie-Karte) und meldet sich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde an. Bei Drittstaatenangehörigen ist zunächst das Einreisevisum D zu beantragen, dann erfolgt nach Einreise die Ausstellung des Ausweises L.
Schritt 8 — Laufende Pflichten während des Aufenthalts: Adressänderungen innert 14 Tagen melden, Arbeitgeberwechsel oder Änderungen des Arbeitspensums dem Migrationsamt anzeigen, Ausweis bei Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgeben.
Schritt 9 — Ausweis erhalten und Einwohnerkontrolle abklären: Nach Bewilligung des Gesuchs durch das Migrationsamt und Eintreffen des Ausweises (per Post oder Abholung) muss sich der Arbeitnehmende bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anmelden. Mit dem L-Ausweis kann die Erwerbstätigkeit sofort begonnen werden. Meldepflichten (Adressänderung: innert 14 Tagen; Arbeitgeberwechsel: innert 8 Tagen) sind laufend einzuhalten.
Schritt 10 — Krankenversicherung anmelden: Innert 3 Monaten nach Einreise muss der Arbeitnehmende bei einer schweizerischen Krankenkasse angemeldet sein (KVG Art. 3). Der Arbeitgeber kann bei der Auswahl einer geeigneten Krankenkasse beratend helfen — empfehlenswert sind Krankenkassen mit mehrsprachigem Kundendienst. Grenzgänger mit Ausweis G können unter Umständen in ihrem Wohnsitzland versichert bleiben (MFH-Bescheinigung der Schweizer Behörde). Achten Sie darauf, dass alle Dokumente auf Deutsch verfasst oder mit beglaubigter Übersetzung versehen sind — fremdsprachige Unterlagen ohne Übersetzung werden vom Migrationsamt zurückgewiesen und verzögern das Verfahren um mehrere Wochen.
Rechtliche Anforderungen für Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz
Die Kurzaufenthaltsbewilligung L in der Schweiz unterliegt klaren gesetzlichen Voraussetzungen nach AIG Art. 32 und AIV Art. 19.
Dauer (AIG Art. 32 Abs. 1): Der Ausweis L wird für Aufenthalte bis maximal 364 Tage erteilt. Eine Verlängerung über 364 Tage hinaus ist nicht möglich — bei Überschreitung muss Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) beantragt werden. Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen erfolgt die Umwandlung von L nach B automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis verlängert oder unbefristet wird. Bei Drittstaatenangehörigen ist für die Umwandlung von L nach B ein neues Gesuch mit Inländervorrang-Nachweis und Kontingentsprüfung erforderlich.
Meldepflicht (AIV Art. 19 Abs. 1): EU/EFTA-Staatsangehörige für Aufenthalte bis 3 Monate: Online-Meldung beim SEM ab 8 Arbeitstagen (www.sem.admin.ch/kurzaufenthalt). EU/EFTA-Staatsangehörige für Aufenthalte 3–12 Monate: Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde innert 14 Tagen nach Einreise → Ausweis L wird ausgestellt. Drittstaatenangehörige: Formelles Gesuch beim kantonalen Migrationsamt mindestens 4–8 Wochen vor Arbeitsbeginn.
Lohnbedingungsschutz (AIG Art. 22): Auch Arbeitnehmende mit Ausweis L müssen Löhne erhalten, die den ortsüblichen und branchenüblichen Lohnbedingungen entsprechen. In Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV (Gastgewerbe: L-GAV; Bau: LMV; Reinigung: RFC; Sicherheit: CFS) gelten die GAV-Mindestlöhne für alle Arbeitnehmenden — auch für Kurzaufenthalter ohne GAV-Mitgliedschaft des Arbeitgebers. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) und die kantonalen tripartiten Kommissionen führen regelmässige Lohnkontrollen durch.
Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20): Ausländische Unternehmen aus EU/EFTA-Staaten, die Arbeitnehmende vorübergehend in die Schweiz entsenden, unterliegen dem Entsendegesetz. Meldepflicht beim SECO (flankierende Massnahmen) ab 8 Tagen Aufenthalt. Entsendete Arbeitnehmende müssen die schweizerischen Mindestlohnvorschriften (GAV, kantonale Mindestlöhne) einhalten.
Sozialbeiträge: Arbeitnehmende mit Ausweis L unterliegen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht (ca. 5.3 % Arbeitnehmeranteil), ALV-Beitragspflicht (1.1 %), BVG (berufliche Vorsorge, 2. Säule) bei Löhnen über dem Eintrittslohn (CHF 22 680 Jahres-BVG-Lohn 2026), und Quellensteuer nach DBG Art. 83 (für Drittstaatenangehörige ohne Ausweis C). Für entsendete EU-Arbeitnehmende kann das bilaterale Sozialversicherungsabkommen CH-EU Befreiung von Schweizer Sozialversicherungen vorsehen (A1-Bescheinigung aus dem Herkunftsland).
Sonderregelungen für regulierte Berufe: Bei L-Gesuchen für regulierte Berufe (Ärzte, Pflegefachpersonen, Architekten) muss parallel die Berufszulassung beim zuständigen Amt eingeholt werden. Eine L-Bewilligung für einen regulierten Beruf ohne entsprechende Berufszulassung ist zwecklos.
Strafrecht: Unerlaubte Erwerbstätigkeit ohne gültige Bewilligung ist nach AIG Art. 115 strafbar. Arbeitgeber, die L-Bewilligungsinhaber über die Bewilligungsdauer hinaus beschäftigen, machen sich nach AIG Art. 117 strafbar (Busse bis CHF 5.000). Bei Wiederholungsverstössen drohen höhere Sanktionen und der Entzug von Branchenlizenzen.
Fristen-Übersicht: L-Bewilligung EU/EFTA: gültig bis 12 Monate. Verlängerung: automatischer Wechsel auf B (wenn >12 Monate). Meldepflicht EU/EFTA bis 3 Monate: online-Meldung bis 8 Tage nach Stellenantritt. L-Bewilligung Drittstaaten: jährlich gültig, Verlängerung als neues B-Gesuch, Kontingent 4.500 p.a. (2026).
Verhältnis zum Entsendegesetz (EntsG): Ausländische Unternehmen, die ihr Personal in die Schweiz entsenden, unterliegen für Einsätze bis 90 Tage dem Meldeverfahren (EntsG Art. 6). Bei Einsätzen über 90 Tage ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung L zwingend. Die Swiss Entsende-Kontrolle erfolgt durch die tripartiten Kommissionen (TPK). Verstösse gegen EntsG führen zu Bussen bis CHF 40.000.
Häufige Fehler bei Ihrem Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz
Bei der Beantragung und Nutzung der Kurzaufenthaltsbewilligung L in der Schweiz treten häufig Fehler auf.
Fehler 1 — Meldepflicht nicht eingehalten: EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz kurz arbeiten, vergessen die Online-Meldepflicht beim SEM ab 8 Arbeitstagen (www.sem.admin.ch) oder die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (bei Aufenthalten über 3 Monate). Nicht gemeldete Erwerbstätigkeiten können zu Ordnungsbussen führen. Das SEM und die kantonalen Arbeitsinspektorate kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Meldepflicht.
Fehler 2 — Überschreitung der 364-Tage-Grenze: Arbeitnehmer mit Ausweis L, deren Anstellung unerwartet verlängert wird, überschreiten manchmal die 364-Tage-Grenze ohne rechtzeitige Umwandlung in Ausweis B. Nach Ablauf des Ausweises L ist die weitere Erwerbstätigkeit ohne gültigen Aufenthaltstitel illegal. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Ablaufdaten sorgfältig überwachen und rechtzeitig (mindestens 8 Wochen vor Ablauf) den Antrag auf Ausweis B stellen.
Fehler 3 — GAV-Mindestlöhne nicht eingehalten: Arbeitgeber in Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV (Gastgewerbe: L-GAV; Bau: LMV), die Kurzaufenthalter mit Löhnen unter dem GAV-Mindestlohn beschäftigen, riskieren Kontrollen durch die tripartiten Kommissionen und erhebliche Bussen. Die GAV-Mindestlöhne werden regelmässig angepasst — Arbeitgeber müssen die aktuellen Tarife der zuständigen paritätischen Kommission einholen.
Fehler 4 — Keine Entsendemeldung beim SECO: Ausländische Unternehmen, die Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, ohne die Entsendemeldung beim SECO (flankierende Massnahmen, Online-Portal: www.meldepflicht.admin.ch) vorzunehmen, versäumen eine gesetzliche Pflicht nach EntsG Art. 6. Fehlende Entsendemeldungen können zu Bussen bis CHF 5 000 pro Arbeitnehmer führen.
Fehler 5 — Visa-Pflicht vergessen: Drittstaatenangehörige aus visumspflichtigen Ländern (z.B. Indien, China, Russland, Türkei) müssen vor der Einreise in die Schweiz ein Visum beim Schweizer Konsulat im Herkunftsland beantragen. Die Arbeitsbewilligung (Ausweis L) allein genügt für die Einreise nicht — zuerst Visum, dann Einreise, dann Abholen des Ausweises L beim Migrationsamt der Wohngemeinde.
Fehler 4 — GAV-Lohn nicht eingehalten: Saisonarbeitgeber im Gastgewerbe, die L-Bewilligungsinhaber unter dem L-GAV-Mindestlohn entlöhnen, riskieren nicht nur Lohnnachzahlungen, sondern auch die Ablehnung zukünftiger Gesuchsanträge durch das Migrationsamt.
Fehler 5 — Biometrische Erfassung nicht rechtzeitig: Bei Drittstaatenangehörigen müssen biometrische Daten (Fingerabdrücke, Foto) bei der Botschaft oder einem Migrationsamt erfasst werden. Vergessen Sie nicht, einen Termin zur biometrischen Erfassung rechtzeitig zu vereinbaren — dies kann 2 bis 4 Wochen dauern.
Fehler 6 — Krankenkasse nicht angemeldet: L-Bewilligungsinhaber sind ab dem ersten Tag des Aufenthalts in der Schweiz obligatorisch krankenversicherungspflichtig (KVG Art. 3). Die Anmeldung muss innert 3 Monaten nach Einreise erfolgen. Viele Saisonarbeitende wissen nicht, dass Krankenkasse obligatorisch ist und lassen die Frist verstreichen. Eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung aller Gesuchsunterlagen minimiert Fehler und stellt einen reibungslosen Start des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz sicher.
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Forms Legal. (2026). Kurzaufenthaltsbewilligung L Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/kurzaufenthaltsbewilligung-l-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Der Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung nach AIG Art. 32) wird für befristete Aufenthalte von maximal 364 Tagen erteilt — er ist an ein konkretes, zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis gebunden. Der Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung nach AIG Art. 33 ff.) wird für Aufenthalte über 364 Tage erteilt — in der Regel bei unbefristeten oder längerfristigen befristeten Anstellungen. EU/EFTA-Staatsangehörige mit Ausweis B erhalten diesen für 5 Jahre; Drittstaatenangehörige für 1 Jahr (jährlich verlängerbar). Nach 5 Jahren Ausweis B kann Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) beantragt werden. Ein weiterer Unterschied: Der Ausweis B gibt im Allgemeinen mehr Rechte (Arbeitgeberwechsel einfacher, Familiennachzug, Zugang zu mehr Sozialleistungen) als der Ausweis L. Der Ausweis L ist auf den spezifischen Arbeitgeber und die spezifische Tätigkeit zugeschnitten — ein Wechsel erfordert eine Mutation beim Migrationsamt.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige gibt es keine formelle Bewilligungspflicht für Aufenthalte bis 3 Monate in der Schweiz — aber eine Meldepflicht ab 8 Arbeitstagen (Online-Meldung auf www.sem.admin.ch). Für Saisonstellen im Gastgewerbe, die länger als 3 Monate dauern (z.B. Wintersaison November bis April = 6 Monate), ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für EU/EFTA-Staatsangehörige erforderlich. Das Verfahren ist einfach: Der EU/EFTA-Staatangehörige meldet sich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde an und erhält den Ausweis L direkt. Für den Ausweis L für EU/EFTA-Staatsangehörige im Gastgewerbe (L-GAV) sind erforderlich: gültiger EU-Personalausweis oder Reisepass, Arbeitsvertrag (befristet mit Saisondaten), Passfotos, Mietbescheinigung oder Arbeitgeberunterkunftsbescheinigung. Der L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) schreibt Mindestlöhne vor, die für alle Arbeitnehmenden — inkl. EU/EFTA-Kurzaufenthalter — bindend sind.
Der Ausweis L kann grundsätzlich nicht über die maximale Dauer von 364 Tagen hinaus verlängert werden — eine «Verlängerung L» gibt es nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis über 364 Tage hinaus verlängert oder unbefristet umgewandelt wird, muss ein Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) beantragt werden. Für EU/EFTA-Staatsangehörige: Die Umwandlung L → B erfolgt auf Antrag beim kantonalen Migrationsamt und ist in der Regel unproblematisch (kein Inländervorrang, kein Kontingent). Für Drittstaatenangehörige: Die Umwandlung L → B erfordert ein neues Gesuch mit vollem Prüfungsverfahren (Inländervorrang-Nachweis, Kontingent, Qualifikationsnachweis). In manchen Fällen ist nach Ablauf des L-Ausweises eine Ausreise aus der Schweiz und Wiedereinreise mit neuem Visum erforderlich, bevor der B-Ausweis ausgestellt wird. Der Antrag auf Umwandlung sollte mindestens 8 Wochen vor Ablauf des Ausweises L gestellt werden.
Arbeitnehmende mit Kurzaufenthaltsbewilligung L in der Schweiz sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt (Lex loci laboris — Recht des Arbeitsortstaates). Die Pflichtbeiträge umfassen: AHV/IV/EO: Arbeitnehmeranteil ca. 5.3 % des Bruttolohns, Arbeitgeberanteil gleich hoch. ALV (Arbeitslosenversicherung): 1.1 % bis CHF 148 200 Jahreslohn (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1.1 %). UVG (Berufsunfallversicherung): Arbeitgeberprämie (variiert nach Risikoklasse, ca. 0.1–3 % des Lohns). UVG (Nichtberufsunfall): Arbeitnehmerprämie (ab 8 Stunden Wochenarbeitszeit). BVG (berufliche Vorsorge, 2. Säule): Obligatorisch bei einem Jahreslohn über CHF 22 680 — bei kurzfristigen Einsätzen unter 3 Monaten kann BVG-Befreiung beantragt werden. Besonderheit: Für entsendete EU/EFTA-Arbeitnehmende (Entsendegesetz) kann eine A1-Bescheinigung aus dem Herkunftsland vorgelegt werden, die die Weiterversicherung im Herkunftsland belegt und die Beitragspflicht in der Schweiz ausschliesst. Die AHV-Ausgleichskassen des Kantons geben Auskunft.
Der Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Arbeitnehmenden in Gastgewerbebetrieben — inkl. Kurzaufenthalter mit Ausweis L — unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitgebers. Die L-GAV-Mindestlöhne 2026 (Richtwerte, aktuelle Tabellen auf www.l-gav.ch): Kategorie 1 (ungelernte Hilfskräfte ohne Berufsausbildung): CHF 3 455/Monat. Kategorie 2 (Arbeitnehmende mit Berufserfahrung oder Basiskurs): CHF 3 610/Monat. Kategorie 3 (Arbeitnehmende mit abgeschlossener Berufslehre im Gastgewerbe oder gleichwertiger Qualifikation): CHF 3 985/Monat. Zusätzlich zum Grundlohn gilt: 13. Monatslohn (anteilig), Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertage. Der L-GAV schreibt auch maximale Wochenarbeitszeiten (max. 45 Stunden/Woche) und Ferienzuschläge vor. Arbeitgeber, die L-GAV-Mindestlöhne unterschreiten, riskieren Bussgelder der paritätischen Kommission (PKL) von bis zu CHF 20 000 pro Übertretung.
Die Visumpflicht hängt von der Staatsangehörigkeit und dem Herkunftsland ab: EU/EFTA-Staatsangehörige: Kein Visum erforderlich — sie können mit gültigem Personalausweis oder Reisepass einreisen und für Aufenthalte über 90 Tage den Ausweis L beantragen. Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige aus visumbefreiten Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan, Südkorea, Neuseeland — vollständige Liste auf www.sem.admin.ch): Können für bis zu 90 Tage visumfrei in die Schweiz einreisen; für längere Aufenthalte benötigen sie eine Arbeitsbewilligung (Ausweis L) und ein nationales Visum D (Langaufenthaltsvisum), das beim Schweizer Konsulat im Herkunftsland beantragt wird. Drittstaatenangehörige aus visumpflichtigen Ländern (z.B. Indien, China, Russland, Türkei, Thailand, Vietnam): Benötigen zwingend ein Einreisevisum D (nationales Visum für Aufenthalte über 90 Tage), das erst nach Erteilung der Arbeitsbewilligung durch das kantonale Migrationsamt beim Schweizer Konsulat beantragt werden kann. Der Prozess: Arbeitsbewilligung beantragen → Bewilligung erhalten → Visum D beim Konsulat beantragen → Einreise → Ausweis L bei der Wohngemeinde abholen.
Ein Arbeitgeberwechsel während einer gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L ist möglich, erfordert aber eine Mutation (Änderung) beim kantonalen Migrationsamt. Für EU/EFTA-Staatsangehörige: Arbeitgeberwechsel ist mit einer Mutation des Ausweises beim Migrationsamt des Arbeitsortkantons möglich — in der Regel unkompliziert, wenn der neue Arbeitgeber im gleichen Kanton ist. Bei Kantonswechsel: Neues Gesuch beim Migrationsamt des neuen Arbeitsortkantons. Für Drittstaatenangehörige: Arbeitgeberwechsel während Ausweis L ist eingeschränkt — der Ausweis L ist an den spezifischen Arbeitgeber gebunden. Ein Wechsel erfordert ein neues Gesuch beim kantonalen Migrationsamt mit erneutem Inländervorrang-Nachweis und Kontingentsprüfung. Dies kann bei erschöpften Kontingenten zur Ablehnung führen. Empfehlung: Arbeitgeberwechsel frühzeitig mit dem Migrationsamt abklären, bevor ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet wird.
Arbeitgeber, die Arbeitnehmende mit Kurzaufenthaltsbewilligung L beschäftigen, haben folgende gesetzliche Pflichten: Meldepflicht: Anmeldung der ausländischen Arbeitnehmenden bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde (Einwohnerkontrolle informiert Migrationsamt). Bei Entsendearbeitnehmenden: Meldung beim SECO-Online-Portal (www.meldepflicht.admin.ch) innert 8 Tagen vor Stellenantritt. Lohnbedingungsschutz (AIG Art. 22): Einhaltung der ortsüblichen Löhne und aller allgemeinverbindlichen GAV-Mindestlöhne. Quellensteuer (DBG Art. 83): Abzug der Quellensteuer vom Lohn der Arbeitnehmenden ohne Ausweis C und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Monatsende. AHV/IV-Beiträge: Monatliche Abrechnung und Ablieferung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. UVG-Versicherung: Obligatorische Anmeldung bei einer zugelassenen UVG-Versicherung (SUVA oder private Versicherungsgesellschaft). BVG: Anschluss der Arbeitnehmenden bei einer BVG-Vorsorgeeinrichtung (wenn Lohnvoraussetzungen erfüllt). Verstösse gegen diese Pflichten können zu Bussen, Entzug der Bewilligung und Schadenersatzpflichten führen.
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