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Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz)

Einwohneramt-Anmeldung (Cantonal Population Registry Registration)

Anmeldung beim Schweizer Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde gemäss AIG Art. 12 und kantonalem Einwohnerregistergesetz

ANMELDUNG BEIM EINWOHNERAMT

gemäss AIG Art. 12 (SR 142.20) und kantonalem Einwohnerregistergesetz

PERSONALIEN

Name: [Name]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum]

Geburtsort: [Geburtsort]

Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]

Geschlecht: [Geschlecht]

Zivilstand: [Zivilstand]

Konfession: [Konfession]

I. NEUER WOHNSITZ

Adresse: [Neue Adresse]

Gemeinde: [Gemeinde]

Kanton: [Kanton]

Wohnsitztyp: [Wohnsitztyp]

Wohnsitz seit: [Wohnsitz seit]

Wohnverhältnis: [Wohnverhältnis]

II. VORHERIGER WOHNSITZ

Vorheriger Wohnsitz: [Vorheriger Wohnsitz]

Abmeldedatum: [Abmeldedatum]

III. AUSLAENDERAUSWEIS

[Ausländerausweis]

IV. ANMELDEPFLICHT

Die Anmeldung beim Einwohneramt erfolgt innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ab Wohnsitznahme gemäss kantonalem Einwohnerregistergesetz und AIG Art. 12 (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20).

V. BEILAGEN

1. Identitätsdokumente (Schweizer Pass / ID oder ausländischer Pass mit Ausländerausweis)

2. Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die neue Adresse

3. Heimatschein (Schweizer Bürger) bzw. Familienbuechlein

4. Heiratsurkunde (bei Verheirateten)

5. Bei Ausländern: Ausländerausweis bzw. Visum

[Ort], [Datum]

Unterschrift: ______________________________

[Name]

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz)?

Die Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG, SR 142.20) Art. 12 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtsgrundlage: Auf Bundesebene regelt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) in Art. 12 die Meldepflicht von Ausländern. Die Bundesverordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert das Verfahren. Auf kantonaler Ebene gelten die kantonalen Einwohnerregistergesetze (z.B. Einwohnerregistergesetz Zürich EReG/ZH, Einwohnerregistergesetz Bern EReG/BE), welche für alle Einwohner — Schweizer und Ausländer — gelten. Auf Bundesebene gilt zudem das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister (RHG, SR 431.02), das die Datenstandards für alle kantonalen Register definiert.

Anmeldepflicht und Frist: Wer in einer Schweizer Gemeinde Wohnsitz nimmt — sei es als Schweizer aus einer anderen Gemeinde, als EU/EFTA-Bürger aus dem Ausland oder als Drittstaatsangehörig — muss sich innerhalb von 14 Tagen ab Wohnsitznahme beim Einwohneramt der neuen Gemeinde anmelden (kantonal unterschiedlich, in den meisten Kantonen 14 Tage; im Kanton Bern z.B. 14 Tage gemäss EReG/BE Art. 5; im Kanton Zürich 14 Tage gemäss EReG/ZH Art. 4). Bei Ausländern aus Drittstaaten kann die Meldepflicht enger sein (8 Tage gemäss AIG Art. 12). Versäumnisse können Bussen nach sich ziehen.

Zuständige Stelle: Die zuständige Stelle ist das Einwohneramt (auch als Einwohnerkontrolle, Stadtbuero, Gemeindeverwaltung, Stadt-/Gemeindekanzlei bezeichnet) der Wohnsitzgemeinde. Adressen und Öffnungszeiten finden Sie auf den kommunalen Websites (z.B. stadt-zürich.ch, bern.ch). In grösseren Städten existieren mehrere Einwohneramts-Aussenstellen, oft nach Stadtkreisen organisiert.

Verfahren bei Schweizer Bürgern: Bei innerschweizerischem Umzug müssen sich Schweizer Bürger zuerst bei der bisherigen Gemeinde abmelden (Abmeldebescheinigung erhalten) und sich dann innert 14 Tagen bei der neuen Gemeinde anmelden. Der Heimatschein (gemäss ZStV) wird vorgelegt. Der zivilrechtliche Wohnsitz wird gemäss ZGB Art. 23 begründet — der Ort, an dem die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Verfahren bei EU/EFTA-Bürgern: Mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA, AS 2002 1529) am 1. Juni 2002 können EU/EFTA-Bürger in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Bei Erwerbstätigkeit oder bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Jahr: Anmeldung beim Migrationsamt erforderlich (Ausweis B oder L). Anmeldung beim Einwohneramt zusätzlich zur Migrationsbehoerde innert 14 Tagen.

Verfahren bei Drittstaatsangehörigen: Drittstaatsangehörige (auserhalb EU/EFTA) müssen vor der Einreise ein Visum und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (AIG Art. 18-26). Nach Einreise: Anmeldung beim Einwohneramt innert 8 Tagen (AIG Art. 12). Vorlage des Ausländerausweises B/C/L erforderlich.

Datenübermittlung: Die Daten der Anmeldung werden gemäss RHG (SR 431.02) standardisiert erfasst und an verschiedene Behörden übermittelt: kantonale Steuerverwaltung (zur Steuerveranlagung), Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), AHV-Ausgleichskasse, Bundesamt für Statistik (BFS) für statistische Zwecke. Bei Schweizer Bürgern: Datenübermittlung an die Heimatgemeinde für den Heimatschein. Bei Ausländern: Datenübermittlung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesamt für Polizei (fedpol) im Rahmen des zentralen Ausländerregisters (ZEMIS).

Folgepflichten nach Anmeldung: Anmeldung bei der Krankenkasse innert 3 Monaten (KVG SR 832.10 Art. 3 — obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz). Anmeldung bei der kantonalen Steuerverwaltung (Quellensteuer für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung; ordentliche Steuerveranlagung für Schweizer und C-Bewilligungs-Inhaber). Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse (bei Erwerbstätigkeit). Anmeldung beim kantonalen Steueramt für Strassenverkehr (Halterschaft des Fahrzeugs). Bei Eltern: Anmeldung der Kinder beim kommunalen Schulamt.

Gebühren: Die Anmeldegebühren beim Einwohneramt sind in der Regel niedrig oder kostenlos. Im Kanton Zürich: Fr. 0.-- bis Fr. 30.-- pro Anmeldung. In grösseren Städten: gegebenenfalls höhere Gebühren für Bestätigungen oder zusätzliche Auszüge.

Mit forms-legal.com erhalten Sie eine professionelle Vorlage für die Anmeldung beim Einwohneramt. Die Vorlage strukturiert alle erforderlichen Personalien und ist auf die Anforderungen der Schweizer Gemeinden abgestimmt. Bei komplexen Konstellationen (Drittstaatsangehörige, getrennte Familien, Wochenaufenthalt) empfiehlt sich die vorgängige Konsultation der Wohnsitzgemeinde oder eines Anwalts mit Spezialisierung auf Ausländerrecht.

Konsequenzen verspäteter Anmeldung: Bei Verspätung können Bussen verhängt werden (kantonal unterschiedlich, typisch Fr. 100-500.--). Bei Ausländern: zusätzliche Konsequenzen für die Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG Art. 119. Steuerlich: bei später Anmeldung kann der zivilrechtliche Wohnsitzbeginn rückwirkend festgestellt werden, mit allfällig nachzuversteuernden Steuern.

Abgrenzung Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz: Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet streng zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Der Hauptwohnsitz ist gemäss ZGB Art. 23 der Ort, an dem sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält — er bestimmt die kantonale und kommunale Steuerpflicht (DBG Art. 3, StHG Art. 3). Bei Studierenden, Wochenaufenthaltern oder berufsbedingten Pendlern kann ein Nebenwohnsitz geltend gemacht werden, wofür ein Wochenaufenthaltsausweis bei der Aufenthaltsgemeinde erforderlich ist. Bei Doppelwohnsitz mit ausländischer Komponente: Prüfung der Steuerpflicht gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, in der Schweiz über 90 DBA mit verschiedenen Staaten). Bei nicht eindeutigem Wohnsitz: Mittel-des-Lebensinteresses-Test gemäss BGE 132 I 29.

Internationale Aspekte: Bei Wohnsitznahme in der Schweiz aus dem Ausland: Prüfung der notwendigen Visa und Aufenthaltsbewilligungen vor der Einreise. EU/EFTA-Bürger: Anmeldung beim Migrationsamt nach Einreise (Ausweis B für Erwerbstätige, Ausweis L für Kurzaufenthalter). Drittstaatsangehörige: Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG Art. 18-30 (Familiennachzug, Erwerbstätigkeit, Studium, humanitärer Schutz). Bei doppelter Staatsangehörigkeit (z.B. Schweiz-Deutschland): Anmeldung als Schweizer Bürger ist einfacher und rechtlich vorteilhafter (keine Lex-Koller-Beschränkungen, freier Zugang zum Arbeitsmarkt, Wahlrecht).

Wann brauchen Sie Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz)?

Eine Anmeldung beim Einwohneramt in der Schweiz ist immer dann erforderlich, wenn eine Person ihren Wohnsitz neu in einer Schweizer Gemeinde nimmt — sei es durch Zuzug aus dem Ausland, Umzug aus einer anderen Schweizer Gemeinde oder Erstaufnahme des Wohnsitzes (z.B. nach Volljährigkeit).

Zuzug aus dem Ausland: Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegen — sei es als zurückkehrender Schweizer, EU/EFTA-Bürger oder Drittstaatsangehöriger — müssen sich nach Einreise innerhalb der gesetzlichen Frist (typisch 14 Tage; bei Drittstaatsangehörigen 8 Tage gemäss AIG Art. 12) beim Einwohneramt der neuen Gemeinde anmelden. Bei Ausländern: zusätzlich Anmeldung beim kantonalen Migrationsamt zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B, C oder L gemäss AIG.

Umzug zwischen Schweizer Gemeinden: Bei innerschweizerischem Umzug muss sich der Schweizer Bürger zuerst bei der bisherigen Gemeinde abmelden (Abmeldebescheinigung erhalten) und sich dann innerhalb der gesetzlichen Frist (14 Tage) bei der neuen Gemeinde anmelden. Diese Pflicht gilt auch bei Umzug innerhalb desselben Kantons. Die Daten werden gemäss RHG (SR 431.02) zwischen den Gemeinden ausgetauscht.

Wohnsitzwechsel im selben Kanton: Auch bei einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt (z.B. von Stadtkreis 4 nach Stadtkreis 8 in Zürich) ist eine Adressänderung beim Einwohneramt zu melden. In grösseren Städten kann dies auch online über das Stadt-Portal erfolgen.

Eheliche Wohnsitznahme: Bei Eheschliessung mit Wohnsitzwechsel: Anmeldung der Ehe und des neuen Wohnsitzes beim Einwohneramt. Eintragung im kantonalen Personenstandsregister (ZStV).

Geburt eines Kindes: Bei Geburt eines Kindes ist die Geburt beim Zivilstandsamt zu melden (ZStV Art. 34); zusätzlich Anmeldung beim Einwohneramt für den Wohnsitz des Kindes (in der Regel automatisch durch das Zivilstandsamt). Bei Ausländer-Eltern: zusätzliche Anmeldung beim Migrationsamt für die Aufenthaltsbewilligung des Kindes.

Volljährigkeit und Auszug aus dem Elternhaus: Beim Auszug junger Erwachsener (typisch im Alter von 18-25 Jahren) aus dem Elternhaus: Anmeldung beim Einwohneramt der neuen Wohnsitzgemeinde innert 14 Tagen. Wichtig für die Steuerveranlagung (eigener Steuerpflichtiger) und für die Krankenkassen-Prämienverbilligungen (kantonal).

Studium und Wochenaufenthalt: Bei berufsbedingtem oder studienbedingtem Wochenaufenthalt: Anmeldung als Wochenaufenthalter beim Einwohneramt der Aufenthaltsgemeinde. Hauptwohnsitz bleibt in der Regel am Familienwohnsitz. Wichtig für die Steuerpflicht — der Hauptwohnsitz bestimmt die kantonale und kommunale Steuerpflicht (DBG Art. 3, StHG Art. 3).

Pensionierung: Bei Pensionierung kann ein Wohnsitzwechsel sinnvoll sein (z.B. von einer Stadt in eine kleinere Gemeinde mit günstigerem Steuerklima). Anmeldung beim neuen Einwohneramt mit allen Folgen für Pensionskasse, AHV-Auszahlung und Steuerveranlagung.

Geschäftsübernahme oder Berufseintritt: Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer neuen Gemeinde mit Wohnsitzwechsel: Anmeldung beim Einwohneramt. Bei Ausländern: zusätzlich Prüfung der erforderlichen Aufenthaltsbewilligung (B/C/L/G).

Asyl und Schutzsuchende: Asylsuchende werden vom Bundesamt für Migration (SEM) auf Kantone verteilt und melden sich beim kantonalen Migrationsamt an (Ausweis N). Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F werden ebenfalls bei der zugewiesenen Gemeinde angemeldet.

Tod eines Familienmitglieds: Bei Tod ist die Abmeldung beim Einwohneramt durch die Hinterbliebenen oder das Bestattungsinstitut vorzunehmen, in der Regel zusammen mit der Anmeldung beim Zivilstandsamt (ZStV Art. 35).

Praktische Empfehlung: Beachten Sie die Anmeldefristen genau — bei Verspätung drohen Bussen (kantonal unterschiedlich, typisch Fr. 100-500.--). Bei Ausländern können verspätete Anmeldungen die Aufenthaltsbewilligung gefährden (AIG Art. 119). Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit (Identitätsdokumente, Mietvertrag, Heimatschein bei Schweizer Bürgern, Ausländerausweis bei Ausländern).

Anmeldepflicht bei vorläufigen Verhältnissen: Bei vorläufigen Wohnverhältnissen (z.B. Hotelaufenthalt, Sublease, Koffer-Hostel) gilt: Wenn der Aufenthalt voraussichtlich länger als 90 Tage dauern wird, ist die Anmeldung beim Einwohneramt erforderlich. Bei Geschaeftsreisen oder Touristen-Aufenthalten unter 90 Tagen: keine Anmeldung erforderlich. Diese Schwellenfrist gilt insbesondere für EU/EFTA-Bürger, die ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz weilen können, sofern der Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet (FZA Anhang I Art. 5). Bei Drittstaatsangehörigen gelten strengere Regeln — die Schengen-Regelung erlaubt einen Aufenthalt von 90 Tagen pro 180 Tage ohne Visum (Schengener Grenzkodex VO 2016/399). Bei längerem Aufenthalt: Beantragung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG Art. 18-30.

Was gehört in Ihr Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz)?

Eine vollständige Anmeldung beim Einwohneramt in der Schweiz nach AIG Art. 12 (SR 142.20) und kantonalem Einwohnerregistergesetz muss alle nachfolgenden Personalien und Angaben enthalten, damit die Aufnahme ins Einwohnerregister korrekt erfolgen kann.

Vollständige Personalien des Antragstellers: Vor- und Nachname (gemäss Identitätsdokument), Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Geburtsort (mit Land bei Ausländern), Staatsangehörigkeit (Schweiz, EU/EFTA-Staat oder Drittstaat), Geschlecht (maennlich, weiblich, divers — gemäss Personenstandsrecht), Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, in eingetragener Partnerschaft gemäss PartG SR 211.231), Konfession/Religion (wichtig für kantonale Kirchensteuer-Erhebung).

AHV-Nummer und Identitätsdokument: Bei Schweizer Bürgern und über 18-jährigen Ausländern: AHV-Nummer (13-stellig, Format 756.XXXX.XXXX.XX). Identitätsdokumente: Schweizer Pass oder Identitätskarte (gemäss Ausweisgesetz AwG SR 143.1) bzw. ausländischer Pass mit Ausländerausweis B/C/L/G/F/N gemäss AIG (SR 142.20).

Neuer Wohnsitz: Vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Gemeinde mit Adresse des Einwohneramts, Kanton (Kuerzel ZH, BE, GE etc.), Wohnsitztyp: Hauptwohnsitz (zivilrechtlicher Wohnsitz gemäss ZGB Art. 23 — der Ort, an dem die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält) oder Nebenwohnsitz (z.B. Wochenaufenthalt für berufsbedingte Pendler).

Datum der Wohnsitznahme: Konkretes Datum des Einzugs (TT.MM.JJJJ). Massgeblich für den Beginn der Anmeldepflicht (14 Tage gemäss kantonalem EReG, 8 Tage bei Drittstaatsangehörigen gemäss AIG Art. 12). Auch massgeblich für den Beginn der Steuerpflicht (DBG Art. 3, StHG Art. 3).

Wohnverhältnis und Nachweis: Mieter (mit Mietvertrag beilegen), Eigentümer (mit Grundbuchauszug, ZGB Art. 942-977), Untermieter (mit Untermietvertrag und Zustimmung des Hauptmieters, OR Art. 262), bei Verwandten wohnend (mit Bestätigung des Hauptmieters/Eigentümers).

Vorheriger Wohnsitz: Vollständige Adresse des vorherigen Wohnsitzes (Schweizer Gemeinde oder Adresse im Ausland), Abmeldedatum bei der vorherigen Gemeinde (bei Schweizern: Abmeldebescheinigung beilegen), Auslandsadresse mit Land bei Zuzug aus dem Ausland.

Ausländerausweis (bei Ausländern): Vorlage des aktuellen Ausländerausweises B (Aufenthaltsbewilligung), C (Niederlassungsbewilligung), L (Kurzaufenthalt), G (Grenzgänger), F (Vorläufig aufgenommen) oder N (Asylsuchender). Bei EU/EFTA-Bürgern: zusätzlich Anmeldung beim Migrationsamt vor Erhalt des Ausländerausweises (FZA, AS 2002 1529).

Heimatschein (bei Schweizer Bürgern): Vorlage des Heimatscheins gemäss Schweizer Personenstandsrecht (ZStV). Der Heimatschein wird bei der Heimatgemeinde ausgestellt und bestätigt das Bürgerrecht. Bei Verlust: erneute Bestellung bei der Heimatgemeinde, Bearbeitungszeit 1-3 Wochen.

Familienangehörige: Bei Anmeldung mit Familie: separate Personalien für Ehepartner und Kinder. Bei Ausländern: zusätzliche Prüfung der Aufenthaltsbewilligung für die Familienangehörigen (Familiennachzug gemäss AIG Art. 42-45).

Krankenkasse: Hinweis auf die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG (SR 832.10) Art. 3 — Anmeldung bei einer Krankenkasse innert 3 Monaten nach Wohnsitznahme. Prüfung der Anspruche auf Prämienverbilligungen (kantonal, gemäss KVG Art. 65).

Ehevertrag und Güterstand: Bei verheirateten Personen: Hinweis auf den Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung als Ordentlicher Stand gemäss ZGB Art. 196 ff., Gütergemeinschaft ZGB Art. 221 ff. oder Güterverbindung). Bei abweichendem Güterstand: Eintragung im Eherechtsregister (ZGB Art. 248) erforderlich.

Datum, Ort und Unterschrift: Datum (TT.MM.JJJJ), Ort der Anmeldung, handschriftliche Unterschrift des Antragstellers. Bei Minderjährigen: Unterschrift der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters (KESB-Beistandschaft). forms-legal.com bietet eine vorstrukturierte Anmeldevorlage gemäss kantonalen EReG-Anforderungen.

Beilagen (vollständig): 1) Identitätsdokumente (Schweizer Pass/ID oder ausländischer Pass mit Ausländerausweis); 2) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die neue Adresse; 3) Heimatschein bei Schweizer Bürgern bzw. Familienbuechlein; 4) Heiratsurkunde bei Verheirateten; 5) Geburtsurkunden der Kinder; 6) Bei Ausländern: Ausländerausweis bzw. Visum; 7) Bei Wochenaufenthaltern: Hauptwohnsitz-Nachweis (Mietvertrag oder Steuerveranlagung der Hauptwohnsitzgemeinde); 8) Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil; 9) Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des Ehepartners.

Datenübermittlung an Behörden: Die Daten werden gemäss RHG (SR 431.02) standardisiert erfasst und an verschiedene Behörden übermittelt: kantonale Steuerverwaltung (zur Steuerveranlagung), Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), AHV-Ausgleichskasse, Bundesamt für Statistik (BFS), Suva (bei Erwerbstätigkeit). Bei Ausländern: zusätzlich an SEM und fedpol (zentrales Auslaenderregister ZEMIS).

Folgepflichten nach Anmeldung: Anmeldung Krankenkasse innert 3 Monaten (KVG Art. 3); Anmeldung kantonale Steuerverwaltung; Anmeldung AHV-Ausgleichskasse bei Erwerbstätigkeit; Halterschaft des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt ändern (SVG Art. 78); Anmeldung der Kinder bei der Schule; bei Ausländern: ggf. Verlängerung des Ausländerausweises beim Migrationsamt.

Anmeldung von Begleitpersonen: Bei Familien-Wohnsitznahme müssen alle Familienmitglieder einzeln angemeldet werden — auch Kleinkinder und Saeuglinge. Die Anmeldung kann gemeinsam in einem Termin erfolgen, wenn alle Familienmitglieder physisch beim Einwohneramt erscheinen oder durch eine Vollmacht vertreten sind. Bei minderjährigen Kindern: Unterschrift beider Elternteile (ZGB Art. 297 — gemeinsame elterliche Sorge) oder bei alleiniger Sorge der sorgeberechtigten Person. Bei eingetragenen Partnerschaften (PartG SR 211.231): beide Partner müssen sich separat anmelden. Bei Pflegefamilien oder Adoptionen: zusätzliche Dokumentation der KESB-Verfügung (Erwachsenenschutzbehörde) erforderlich.

Wahlberechtigung und politische Rechte: Mit der Anmeldung beim Einwohneramt werden Schweizer Bürger automatisch in das Stimmregister der Wohnsitzgemeinde eingetragen (BV Art. 39, BPR SR 161.1 — Bundesgesetz über die politischen Rechte). Wahl- und Stimmberechtigung gilt für Bundes-, Kantons- und Gemeindeangelegenheiten. Bei Ausländern: in einigen Kantonen (z.B. Neuenburg, Jura, Waadt, Freiburg) bestehen kantonale oder kommunale Stimmrechte für Ausländer mit langjährigem Wohnsitz. Diese Rechte sind bei der Anmeldung zu berücksichtigen.

Datenschutz und Auskunftsrechte: Die im Einwohnerregister erfassten Daten unterliegen dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1, revidiert per 1. September 2023) sowie dem kantonalen Datenschutzgesetz. Die Daten werden nur für die im Einwohnerregistergesetz vorgesehenen Zwecke verwendet. Antragsteller haben Anspruch auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten (DSG Art. 25), Berichtigung unrichtiger Daten (DSG Art. 32) und unter Umständen auf Löschung (DSG Art. 34). Auskunftsersuche: schriftlicher Antrag beim Einwohneramt. Bearbeitungszeit: 30 Tage gemäss DSG Art. 25 Abs. 7. Bei Datenschutzverletzungen: Beschwerde beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB) oder beim kantonalen Datenschutzbeauftragten. Wichtig für Personen, die ihre Adresse aus Sicherheitsgruenden geheim halten müssen (z.B. Opfer von häuslicher Gewalt): Antrag auf Adress-Sperre beim Einwohneramt gemäss kantonalem EReG (z.B. Art. 18 EReG ZH).

So füllen Sie Ihr Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz) aus

Um die Anmeldung beim Einwohneramt korrekt auszufüllen und einzureichen, gehen Sie wie folgt vor.

Schritt 1: Frist beachten. Bei Schweizer Bürgern und EU/EFTA-Bürgern: Anmeldung innert 14 Tagen ab Wohnsitznahme (kantonal je nach EReG). Bei Drittstaatsangehörigen: 8 Tage gemäss AIG Art. 12. Versäumnisse führen zu Bussen (typisch Fr. 100-500.--).

Schritt 2: Zuständiges Einwohneramt ermitteln. Das Einwohneramt der neuen Wohnsitzgemeinde ist zuständig. In grösseren Städten (Zürich, Bern, Genf, Basel, Lausanne) existieren mehrere Aussenstellen, oft nach Stadtkreisen. Adressen und Öffnungszeiten auf den kommunalen Websites (z.B. stadt-zürich.ch).

Schritt 3: Personalien eintragen. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Zivilstand, Konfession (für Kirchensteuer-Erhebung).

Schritt 4: Neuen Wohnsitz angeben. Vollständige Adresse, Gemeinde, Kanton, Wohnsitztyp (Hauptwohnsitz nach ZGB Art. 23 oder Nebenwohnsitz), Datum des Einzugs.

Schritt 5: Wohnverhältnis dokumentieren. Mieter (Mietvertrag), Eigentümer (Grundbuchauszug), Untermieter (Untermietvertrag mit Zustimmung des Hauptmieters gemäss OR Art. 262), bei Verwandten (Bestätigung).

Schritt 6: Vorherigen Wohnsitz angeben. Bei Schweizer Bürgern: Adresse der vorherigen Gemeinde mit Abmeldebescheinigung. Bei Ausländern: Adresse im Ausland mit Land.

Schritt 7: Ausländerausweis (bei Ausländern). Vorlage des aktuellen Ausweises B/C/L/G/F/N. Bei EU/EFTA-Bürgern: Anmeldung beim Migrationsamt vor Erhalt des Ausweises (FZA-Anmeldung).

Schritt 8: Identitätsdokumente vorlegen. Schweizer Pass oder Identitätskarte (gültig); ausländischer Pass mit Ausländerausweis. Heimatschein bei Schweizer Bürgern.

Schritt 9: Beilagen vorbereiten. Mietvertrag/Eigentumsnachweis, Heimatschein, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Ausländerausweis, ggf. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde.

Schritt 10: Persönlich beim Einwohneramt erscheinen. Termin vereinbaren oder während der Schalteröffnungszeiten erscheinen. Wartezeiten in grösseren Städten: 30-90 Minuten. Bei Familien: gemeinsamer Termin möglich.

Bezahlung der Gebühren: Anmeldegebühren in der Regel niedrig oder kostenlos. Im Kanton Zürich: Fr. 0-30.-- pro Anmeldung. In Bern: ähnlich. Bei zusätzlichen Bestätigungen oder Auszügen: Mehrkosten Fr. 20-50.-- pro Dokument.

Online-Anmeldung: In vielen Schweizer Gemeinden ist die Anmeldung auch online über das eGov-Portal möglich (z.B. e-mistral.ch, swisscovid.ch). Voraussetzung: SwissID oder qualifizierte elektronische Signatur (QES gemäss ZertES SR 943.03). Vorteile: keine Wartezeit, 24/7-Verfügbarkeit. Nachteile: bei Ausländern müssen oft physische Ausweisdokumente persönlich vorgelegt werden, sodass eine reine Online-Anmeldung nicht möglich ist.

Folgepflichten nach Anmeldung: Anmeldung Krankenkasse innert 3 Monaten (KVG Art. 3 SR 832.10) — obligatorische Grundversicherung. Vergleichen Sie Prämien auf comparis.ch oder priminfo.ch. Anmeldung kantonale Steuerverwaltung — automatisch durch das Einwohneramt, ggf. Steuererklärung anfordern. Anmeldung AHV-Ausgleichskasse bei Erwerbstätigkeit (in der Regel durch den Arbeitgeber). Halterschaft des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt ändern (SVG Art. 78 SR 741.01) innert 14 Tagen. Anmeldung der Kinder bei der zuständigen Schule. Bei Ausländern: ggf. Verlängerung des Ausländerausweises beim kantonalen Migrationsamt.

Praktische Hinweise zur Vorbereitung des Anmeldetermins: Bringen Sie immer ein gültiges Identitätsdokument (Pass oder ID) sowie alle Originale der erforderlichen Beilagen mit (keine einfachen Fotokopien — viele Einwohnerämter verlangen Originale oder beglaubigte Kopien gemäss kantonalem Notariatsgesetz). Bei Mietverträgen: Original mit Unterschriften und Datum, gegebenenfalls Hauseigentuemerbestaetigung der neuen Wohnsitzadresse (insbesondere bei möblierten Wohnungen oder Untermietverhaeltnissen). Bei Online-Anmeldung: hochaufloesende Scans der Originale (PDF, mind. 300 dpi) bereithalten; Schweizer ID-Karte muss beidseitig gescannt sein. Bei Familien: separate Anmeldungen für jeden Erwachsenen, gemeinsame Anmeldung für minderjährige Kinder mit Einverstaendnis beider Elternteile (ZGB Art. 297 — gemeinsame elterliche Sorge). Bei Sprachschwierigkeiten: viele Einwohnerämter in grösseren Städten (Zürich, Genf, Bern, Basel) bieten Beratung in mehreren Sprachen an oder verfügen über Dolmetscher (Englisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch — kantonal je nach Bevoelkerungsstruktur). Bei Bedarf: Begleitung durch eine sprachkundige Person.

Häufige Fehler bei Ihrem Einwohneramt-Anmeldung (Anmeldung Wohnsitz)

Bei der Anmeldung beim Einwohneramt in der Schweiz treten in der Praxis folgende häufige Fehler auf, die zu Bussen, Verzögerungen oder Konsequenzen für die Aufenthaltsbewilligung führen können.

Fehler 1: Verspätete Anmeldung. Die Frist von 14 Tagen (bzw. 8 Tagen bei Drittstaatsangehörigen gemäss AIG Art. 12) ist zwingend. Versäumnisse führen zu Bussen (typisch Fr. 100-500.--; bei Ausländern bis Fr. 5'000.-- gemäss AIG Art. 119). Empfehlung: Termin beim Einwohneramt sofort nach Wohnsitznahme vereinbaren.

Fehler 2: Fehlende Identitätsdokumente. Bei der Anmeldung müssen gültige Identitätsdokumente vorgelegt werden — Schweizer Pass/ID oder ausländischer Pass mit Ausländerausweis. Abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.

Fehler 3: Fehlender Mietvertrag. Der Nachweis des Wohnverhältnisses (Mietvertrag, Eigentumsnachweis, Untermietvertrag) ist erforderlich. Ohne Nachweis kann das Einwohneramt die Anmeldung verweigern oder eine vorläufige Anmeldung mit Nachreichungspflicht vornehmen.

Fehler 4: Falscher Wohnsitztyp. Hauptwohnsitz versus Nebenwohnsitz wird oft falsch klassifiziert. Der Hauptwohnsitz (zivilrechtlicher Wohnsitz nach ZGB Art. 23) ist der Ort, an dem die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei Studenten und Wochenaufenthaltern: oft Nebenwohnsitz; Hauptwohnsitz bleibt am Familienwohnsitz.

Fehler 5: Vergessen der Krankenkassen-Anmeldung. KVG (SR 832.10) Art. 3 verlangt Anmeldung bei einer Krankenkasse innert 3 Monaten nach Wohnsitznahme. Versäumnisse führen zu rückwirkenden Prämien-Forderungen mit Verspaetungszuschlag.

Fehler 6: Vergessen der Ausländer-Anmeldung. Ausländer müssen sich zusätzlich beim kantonalen Migrationsamt anmelden zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B/C/L. Bei Versäumnissen: Konsequenzen für die Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG Art. 119.

Fehler 7: Falsche Konfessionsangabe. Die Konfession (z.B. römisch-katholisch, evangelisch-reformiert, ohne) bestimmt die kantonale Kirchensteuerpflicht. Falsche Angaben können zu rückwirkenden Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen führen.

Fehler 8: Unterlassen der Adressänderung beim Strassenverkehrsamt. SVG (SR 741.01) Art. 78 verlangt Adressänderung beim kantonalen Strassenverkehrsamt innert 14 Tagen. Versäumnisse können zu Problemen bei Polizeikontrollen oder Versicherungsleistungen führen.

Fehler 9: Nichtanmeldung der Kinder bei der Schule. Bei schulpflichtigen Kindern (in der Regel 4-15 Jahre) ist die Anmeldung beim kommunalen Schulamt zwingend. Ohne Anmeldung: Bussen und kantonale Massnahmen (kantonale Schulgesetze).

Fehler 10: Falsche Angaben zum Zivilstand. Falsche Angaben zum Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, in eingetragener Partnerschaft) können erhebliche steuerliche Konsequenzen haben (Familienbesteuerung gemäss DBG Art. 9). Bei Falschangaben: strafrechtliche Folgen gemäss StGB Art. 251 (Urkundenfälschung).

Fehler 11: Vergessen der Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse. Bei Erwerbstätigkeit ist die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse zwingend. Bei Selbstständigen: persönliche Anmeldung; bei Angestellten: durch den Arbeitgeber. Versäumnisse können zu Beitragslücken in der AHV/IV/EO führen.

Fehler 12: Vergessene Adresssperre bei Sicherheitsbedürfnissen. Bei Personen mit besonderen Sicherheitsbedürfnissen (z.B. Opfer von häuslicher Gewalt, Stalking-Opfer): Antrag auf Adress-Sperre beim Einwohneramt gemäss kantonalem EReG (z.B. Art. 18 EReG ZH). Ohne Sperre: Adresse ist von Drittparteien einsehbar, was die Sicherheit gefährden kann.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 262CH official
  2. ZGB Art. 23CH official
  3. ZGB Art. 942CH official
  4. ZGB Art. 196CH official
  5. ZGB Art. 221CH official
  6. ZGB Art. 248CH official
  7. ZGB Art. 297CH official

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