Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25)
DATENSCHUTZ-AUSKUNFTSGESUCH
gestützt auf Art. 25-27 DSG (SR 235.1) — Bundesgesetz über den Datenschutz
AN DEN VERANTWORTLICHEN:
[Verantwortlicher Name]
[Verantwortlicher Adresse]
Datenschutz-Kontakt: [Verantwortlicher E-Mail]
1. GESUCHSTELLENDE PERSON (BETROFFENE PERSON)
Name: [Gesuchsteller Name]
Adresse: [Gesuchsteller Adresse]
E-Mail: [Gesuchsteller E-Mail]
Telefon: [Gesuchsteller Telefon]
Identitätsnachweis beigelegt: [Identitätsnachweis]
2. AUSKUNFTSGESUCH GEMÄSS ART. 25 DSG
Gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ersuche ich Sie hiermit um vollständige Auskunft über alle Personendaten, die Sie über mich bearbeiten.
Umfang: [Auskunftsumfang]
Spezifische Datenkategorien: [Spezifische Datenkategorien]
Beziehung / Kundennummer: [Beziehung zum Verantwortlichen]
Zeitraum: [Zeitraum]
Ich ersuche Sie insbesondere um folgende Angaben gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG:
a) Alle über mich gespeicherten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten;
b) Die Bearbeitungszwecke (Zweck jeder einzelnen Bearbeitung);
c) Die Aufbewahrungsdauer oder die Kriterien zur Festlegung der Aufbewahrungsdauer;
d) Die Herkunft der Personendaten, soweit diese nicht bei mir erhoben wurden;
e) Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die meine Personendaten bekannt gegeben werden;
f) Bei Bekanntgabe ins Ausland: Zielland und massgebliche Garantien gemäss Art. 16-17 DSG;
g) Falls automatisierte Einzelentscheidungen (Profiling) stattfinden: die eingesetzte Logik und die Auswirkungen auf mich (Art. 21-22 DSG).
3. ZUSÄTZLICHE RECHTEAUSÜBUNG
4. ANTWORTFRIST
Gemäss Art. 25 Abs. 5 DSG ersuche ich Sie, mir innert [Antwortfrist] nach Eingang dieses Gesuchs vollständige Auskunft zu erteilen. Falls Sie die Frist ausnahmsweise verlängern müssen (max. auf 3 Monate gemäss Art. 25 Abs. 5 DSG), bitte ich Sie um eine entsprechende schriftliche Begründung innerhalb von 30 Tagen.
Sollten Sie das Auskunftsrecht verweigern, einschränken oder aufschieben wollen, sind Sie gemäss Art. 26 Abs. 3 DSG verpflichtet, mir die Gründe dafür mitzuteilen, damit ich meine Rechte beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) oder vor Gericht geltend machen kann.
5. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Datum des Gesuchs: [Gesuchsdatum]
Ich bestätige, dass ich die betroffene Person bin und dieses Gesuch im Rahmen meiner gesetzlichen Rechte gemäss DSG stelle.
Gesuchstellende Person (Betroffene Person)
________________
Signature
Was ist Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25)?
Das Datenschutz-Auskunftsgesuch ist ein in der Schweiz nach DSG Art. 25-27 (Auskunftsrecht), DSV Art. 18-19, EDÖB (SR 235.1) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Art. 25 Abs. 1 DSG gewährt jeder betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen kostenlos und in verständlicher Form Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Werden Daten bearbeitet, hat die betroffene Person gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG Anspruch auf folgende Informationen: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; die Bearbeitungszwecke; die Aufbewahrungsdauer oder die Kriterien zur Bestimmung der Aufbewahrungsdauer; die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien; die im Ausland ansässigen Empfänger sowie — bei Drittländern ohne angemessenen Schutz — die dafür vorgesehenen Garantien (Art. 16-17 DSG); sowie bei automatisierten Einzelentscheidungen die eingesetzte Logik.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 DSG wichtige Erläuterungen zur praktischen Ausübung des Auskunftsrechts publiziert. Die Auskunft ist nach Art. 25 Abs. 5 DSG innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu erteilen. Diese 30-Tage-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Verantwortliche alle für die Beantwortung erforderlichen Informationen (insbesondere den Identitätsnachweis) erhalten hat. Der Verantwortliche kann die Frist ausnahmsweise auf drei Monate verlängern, muss die Fristverlängerung jedoch innerhalb von 30 Tagen schriftlich begründen (Art. 25 Abs. 5 DSG).
Das Auskunftsrecht ist nach Art. 26 DSG in bestimmten Fällen eingeschränkt: Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn überwiegende Interessen des Verantwortlichen oder einer Drittperson entgegenstehen (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), wenn die Auskunft laufende Untersuchungen, Strafverfolgungen oder Verwaltungsverfahren gefährdet, oder wenn die Anforderungen der Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden dies erfordern. Bei einer Einschränkung muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Gründe mitteilen (Art. 26 Abs. 3 DSG), damit diese ihre Rechte beim EDÖB oder vor Gericht geltend machen kann.
Neben dem Auskunftsrecht kennt das revDSG weitere Betroffenenrechte: Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (Art. 32 DSG); das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung (Datenportabilität nach Art. 28 DSG), das die betroffene Person berechtigt, ihre Personendaten in einem gängigen elektronischen Format zu erhalten; sowie das Recht auf Widerspruch gegen bestimmte Bearbeitungen in Fällen, in denen überwiegende Interessen des Verantwortlichen als Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden.
Wann brauchen Sie Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25)?
Ein Datenschutz-Auskunftsgesuch nach DSG Art. 25 ist in der Schweiz immer dann angebracht, wenn eine natürliche Person wissen möchte, welche Personendaten ein Unternehmen, eine Behörde oder eine andere Organisation über sie gespeichert hat, wozu diese verwendet werden und an wen sie weitergegeben wurden.
Nach dem Ende einer Geschäftsbeziehung: Bei Kundenprofilen nach einem Vertragswechsel, bei Mitarbeiterdaten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags nutzen viele Schweizerinnen und Schweizer das Auskunftsrecht, um festzustellen, welche Daten der frühere Vertragspartner weiterhin speichert. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer nach Art. 328b OR i. V. m. Art. 25 DSG vollständige Auskunft über alle gespeicherten Personaldaten verlangen — Lohndaten, AHV-Anmeldungen, BVG-Abrechnungen, Beurteilungen, Disziplinarakten, Zeiterfassungsdaten und allfällige Videoüberwachungsdaten.
Zur Beweissicherung vor rechtlichen Auseinandersetzungen: Vor oder während der Geltendmachung von Ansprüchen — etwa in Erbstreitigkeiten, Sorgerechtsverfahren, Arbeitsrechtsklagen oder Schuldbetreibungsverfahren nach SchKG — kann das Auskunftsgesuch relevante Beweise sichern oder die Vollständigkeit bei der Gegenpartei gespeicherter Daten aufdecken. Zürcherische Gerichte haben entschieden, dass das Auskunftsrecht auch zur vorprozessualen Sachverhaltsabklärung genutzt werden darf (ZR 103 [2004] Nr. 37).
Bei Verdacht auf fehlerhafte Einträge in Bonitätsdatenbanken: Ein falscher Eintrag in der Datenbank der CRIF (Creditreform), der ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation) oder im Betreibungsregister kann die Kreditwürdigkeit einer Person erheblich beeinträchtigen. Das Auskunftsgesuch klärt, welche Daten gespeichert sind — als Grundlage für einen anschliessenden Berichtigungsantrag nach Art. 32 DSG.
Nach einem Datenschutzverletzungsvorfall (Data Breach): Bei einer unbeabsichtigten oder unbefugten Bekanntmachung von Personendaten (z. B. Datenleck, Hackerangriff) können betroffene Personen mit dem Auskunftsgesuch klären, welche ihrer Daten betroffen waren. Das revDSG verpflichtet den Verantwortlichen bei hohem Risiko für die betroffene Person zur unverzüglichen Information (Art. 24 Abs. 4 DSG); das Auskunftsgesuch ergänzt dieses Recht um aktive Kontrolle.
Bei Profilbildung und automatisierten Entscheidungen (Profiling): Unternehmen, die automatisierte Profilbildung für Kreditwürdigkeits-, Versicherungsrisiko- oder Marketingbewertungen betreiben, müssen auf Anfrage die eingesetzte Logik und die Auswirkungen der Entscheidung offenlegen (Art. 25 Abs. 2 lit. f DSG). Betroffene Personen, die bei Kreditanträgen, Versicherungsofferten oder Stellenbewerbungen abgelehnt wurden, können mit einem Auskunftsgesuch die Datengrundlage und die Entscheidungslogik hinterfragen.
Bei Datenbearbeitungen durch Behörden: Das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG gilt nicht nur für private Verantwortliche, sondern auch für Bundesbehörden und — nach kantonalen Datenschutzgesetzen (z. B. IDG Kanton Zürich) — für kantonale Behörden. Bürgerinnen und Bürger können Auskunft über gespeicherte Personaldaten bei Sozialversicherungsbehörden (AHV, IV, SUVA), kantonalen Steuerverwaltungen oder Strafverfolgungsbehörden verlangen.
Was gehört in Ihr Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25)?
Ein vollständiges und wirksames Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz nach DSG Art. 25-27 und DSV Art. 18-19 muss folgende wesentliche Elemente enthalten.
Identifikation der gesuchstellenden Person: Vollständiger Name, Wohnadresse und E-Mail der betroffenen Person. Identitätsnachweis: Beilage einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG — der Verantwortliche darf einen Nachweis verlangen, um sicherzustellen, dass das Gesuch von der betroffenen Person selbst oder einem Bevollmächtigten gestellt wird. Bei Bevollmächtigten: Vollmacht der betroffenen Person beifügen.
Identifikation des Adressaten: Vollständige Firmenangaben des Verantwortlichen — Firma, Adresse, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) und Datenschutz-Kontakt-E-Mail (falls bekannt). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Auch eine allfällige Vertretung in der Schweiz (Art. 14 DSG) als Adressat angeben.
Umfang des Gesuchs: Klar formulieren, ob vollständige Auskunft über alle gespeicherten Personendaten oder nur über bestimmte Datenkategorien verlangt wird. Wenn möglich, die Beziehung zum Verantwortlichen angeben (Kundennummer, Personalnummer, Vertragsnummer, Datum der letzten Transaktion) — dies erleichtert dem Verantwortlichen die Identifizierung der relevanten Daten und beschleunigt die Auskunftserteilung.
Inhalt der verlangten Auskunft nach Art. 25 Abs. 2 DSG: Gespeicherte Personendaten; Bearbeitungszwecke; Aufbewahrungsdauer; Herkunft der Daten; Empfängerkategorien; Auslandsübermittlungen und Garantien; allfällige automatisierte Einzelentscheidungen (Profiling) und deren Logik.
Zusätzliche Rechteausübung: Falls gleichzeitig Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 32 DSG), Datenherausgabe/Datenportabilität (Art. 28 DSG) oder andere Rechte geltend gemacht werden, sind diese spezifisch und begründet zu formulieren.
Fristsetzung: Ausdrücklicher Hinweis auf die 30-Tage-Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 5 DSG. Klarer Hinweis, dass der Verantwortliche bei Verletzung des Auskunftsrechts beim EDÖB beschwert oder vor dem zuständigen Gericht Klage erhoben werden kann.
forms-legal.com stellt eine vollständige DSG-konforme Vorlage für das Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz bereit, die alle Anforderungen nach Art. 25-27 DSG und DSV Art. 18-19 erfüllt.
Dokumentierung und Fristenverfolgung: Notieren Sie das Datum des Versands des Auskunftsgesuchs und die daraus resultierende 30-Tage-Antwortfrist (Art. 25 Abs. 5 DSG). Empfehlung: Versand per Einschreiben mit Rückschein, um den Empfang durch den Verantwortlichen zu belegen — der Fristenlauf beginnt erst mit nachgewiesenem Empfang. Heben Sie alle Korrespondenz (Eingangsbestätigung, Antwortschreiben, Ablehnungsentscheid) für allfällige Rechtsschritte beim EDÖB oder bei den Gerichten auf. Bei elektronischer Einreichung (E-Mail): Lese- oder Zustellbestätigung anfordern. Bei Nichteinhaltung der 30-Tage-Frist ohne triftigen Grund steht der betroffenen Person nach Art. 32 Abs. 2 DSG der Klageweg an das zuständige Zivilgericht offen (am Wohnsitz der betroffenen Person oder am Geschäftssitz des Verantwortlichen). Eine Beschwerde beim EDÖB ist parallel zur zivilrechtlichen Klage möglich — der EDÖB kann eine Sachverhaltsabklärung einleiten und den Verantwortlichen zur Auskunftserteilung verpflichten.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25) aus
Beim Ausfüllen des Datenschutz-Auskunftsgesuchs Schweiz nach DSG Art. 25-27 und DSV Art. 18-19 sind folgende Schritte zu beachten.
Abschnitt Gesuchsteller: Vollständigen Namen und Wohnadresse eintragen. Eine Identitätsnachweis-Beilage ist notwendig: Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses genügt — gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG darf der Verantwortliche einen Nachweis verlangen, um sicherzustellen, dass das Gesuch von der betroffenen Person selbst stammt. Bei Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt oder Vertrauensperson): zusätzlich eine unterschriebene Vollmacht der betroffenen Person beifügen.
Adressat (Verantwortlicher): Vollständige Firmenbezeichnung und Adresse. Falls bekannt: Datenschutz-Kontakt-E-Mail des Verantwortlichen (oft unter Impressum / Datenschutzseite der Website auffindbar). Gesuch direkt an den Datenschutzverantwortlichen oder den Datenschutzbeauftragten (DSB) adressieren.
Beziehung zum Verantwortlichen: Kundennummer, Personalnummer, Vertragsnummer oder Datum der letzten Transaktion angeben — das erleichtert dem Verantwortlichen die Identifizierung der betreffenden Datensätze erheblich und kann die Bearbeitungszeit verkürzen.
Auskunftsumfang: Zwischen vollständiger Auskunft (alle gespeicherten Personendaten) oder spezifischen Datenkategorien wählen. Wenn möglich, den Zeitraum der Geschäftsbeziehung angeben. Bei Verdacht auf spezifische Datenbearbeitungen: gezielt nach diesen fragen.
Zusätzliche Rechte: Gleichzeitig Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 32 DSG) oder Datenportabilität (Art. 28 DSG) geltend machen — konkret beschreiben, welche Daten fehlerhaft sind und welche korrekte Version gewünscht wird.
Fristsetzung und Hinweis: Die 30-Tage-Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 5 DSG ausdrücklich nennen. Hinweis aufnehmen, dass bei Verletzung Beschwerde beim EDÖB oder Klage beim Zivilgericht möglich ist.
Versand: Datieren und eigenhändig unterzeichnen. Versand per Einschreiben (Schweizerische Post) empfehlenswert — mit Rückschein als Beweis des fristgerechten Eingangs. Alternativ: per E-Mail mit Lesebestätigung an die Datenschutz-E-Mail des Verantwortlichen.
Schritt 7 — Nachverfolgung der Antwortfrist: Nach dem Versand des Auskunftsgesuchs notieren Sie das Versanddatum und die 30-Tage-Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 5 DSG. Notieren Sie sich den Stichtag (Versanddatum + 30 Tage). Erhalten Sie keine Antwort oder eine unvollständige Auskunft, stehen Ihnen folgende Rechtsmittel zur Verfügung: Beschwerde beim EDÖB (www.edoeb.admin.ch) oder Klage beim Zivilgericht am Wohnsitz des Verantwortlichen nach DSG Art. 32. Bewahren Sie alle Korrespondenz (Einschreibenbeleg, Empfangsbestätigung, allfälliges Ablehnungsschreiben) für allfällige Rechtsschritte auf.
Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Validierungsprüfung: Nach Erstellung des Dokuments empfiehlt sich eine Endkontrolle durch eine zweite Person — bei Unternehmen idealerweise durch die Personalabteilung, die Treuhandstelle oder den HR-Verantwortlichen, bei Privatpersonen durch einen Notar des Kantons oder einen Rechtsbeistand. Die zentralen Schritte umfassen: Identifikation der Vertragsparteien mit vollständigen Adressen und gegebenenfalls Handelsregisternummer (Zefix-Nummer abrufbar unter www.zefix.ch), präzise Beschreibung der Leistung mit messbaren Kriterien, klare Regelung von Vergütung in Schweizer Franken (CHF) mit Mehrwertsteuer (MWST 8.1% gemäss MWSTG seit 1.1.2024), Vereinbarung von Fristen nach DD.MM.YYYY-Format, sowie Kündigungs- und Streitbeilegungsmechanismen. Vor der Unterschrift sollten beide Parteien den finalen Wortlaut sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Die elektronische Signatur nach ZertES (SR 943.03) ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, sofern sie qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist.
Rechtliche Anforderungen für Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25)
Das Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz basiert auf folgenden zwingenden Normen des revidierten DSG (SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023) und der DSV.
DSG Art. 25 Abs. 1 — Auskunftsrecht: Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen kostenlos Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Bei bejahender Antwort: Auskunft über alle gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG verlangbaren Informationen.
DSG Art. 25 Abs. 2 — Umfang der Auskunft: Gespeicherte Personendaten; Bearbeitungszwecke; Aufbewahrungsdauer; Herkunft der Daten; Empfängerkategorien; Auslandsübermittlungen; Logik automatisierter Einzelentscheidungen.
DSG Art. 25 Abs. 3 — Identitätsnachweis: Der Verantwortliche darf einen Nachweis der Identität der gesuchstellenden Person verlangen.
DSG Art. 25 Abs. 4 — Kostenlosigkeit: Auskunft ist grundsätzlich kostenlos; bei unverhältnismässig aufwändigen Gesuchen kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
DSG Art. 25 Abs. 5 — Antwortfrist 30 Tage: Verlängerbar auf maximal drei Monate bei begründeten Ausnahmefällen; Begründung innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen.
DSG Art. 26 — Einschränkung des Auskunftsrechts: Verweigerung nur bei überwiegenden Interessen (Geschäftsgeheimnisse, laufende Ermittlungen); Begründungspflicht (Art. 26 Abs. 3 DSG) bei Verweigerung.
DSG Art. 28 — Datenportabilität: Herausgabe von selbst bekannt gegebenen Personendaten in gängigem elektronischen Format auf Verlangen.
DSG Art. 32 — Berichtigung: Pflicht zur Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder veralteter Personendaten sowie Information der Empfänger der fehlerhaften Daten.
DSG Art. 43 ff. — EDÖB: Beschwerderecht; Einleitung von Sachverhaltsabklärungen; Verfügungskompetenz (Art. 51 DSG).
DSG Art. 60 — Strafbestimmungen: Bussen bis CHF 250'000 gegen verantwortliche natürliche Personen bei vorsätzlicher Verletzung der Informationspflicht, Auskunftspflicht und Datensicherheitsanforderungen.
DSV Art. 18-19 — Auskunft: Technische Details zur Auskunftserteilung; Form der Auskunft; elektronische Übermittlung zulässig.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25)
Häufige Fehler beim Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz können die Wirksamkeit des Gesuchs beeinträchtigen oder den Verantwortlichen zur (berechtigten) Verweigerung berechtigen.
Kein Identitätsnachweis beigelegt: Der Verantwortliche darf nach Art. 25 Abs. 3 DSG einen Identitätsnachweis verlangen. Fehlt dieser von Anfang an, beginnt die 30-Tage-Frist erst ab Eingang des Nachweises zu laufen — was die Auskunft um Wochen verzögert. Stets eine Ausweiskopie (geschwärzte Passnummer empfohlen) beifügen.
Kein Verweis auf Beziehung zum Verantwortlichen: Ein Gesuch ohne Kundennummer, Vertragsnummer oder sonstige Referenz zwingt den Verantwortlichen zur aufwändigen manuellen Suche. Das kann die Frist verlängern oder — bei grossen Unternehmen mit Millionen von Kunden — dazu führen, dass nur unvollständige Auskunft erteilt wird.
Auskunftsumfang zu vage oder zu weit: «Bitte schicken Sie mir alle meine Daten» ohne Angabe von Kategorien oder Zeitraum ist rechtlich zulässig, aber in der Praxis schwer zu beantworten. Eine strukturierte Anfrage — aufgeteilt nach Datenkategorien oder Zeiträumen — führt zu einer qualitativ besseren und vollständigeren Auskunft.
Kein Hinweis auf die 30-Tage-Frist: Ohne ausdrückliche Nennung der Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 5 DSG behandeln manche Verantwortliche das Gesuch als informelle Anfrage ohne Fristbindung. Die klare Nennung der Frist und der Konsequenzen bei Nichtbeachten (EDÖB-Beschwerde, Zivilklage) erhöht die Compliance.
Fehlende Erwähnung des EDÖB: Ohne Hinweis auf das Beschwerderecht beim EDÖB (www.edoeb.admin.ch) fehlt dem Gesuch das Druckpotenzial. Verantwortliche, die wissen, dass die betroffene Person ihre Rechte kennt, reagieren erfahrungsgemäss schneller und vollständiger.
Zusätzliche Rechte nicht gleichzeitig geltend gemacht: Berichtigung (Art. 32 DSG) und Datenportabilität (Art. 28 DSG) können gleichzeitig mit dem Auskunftsgesuch geltend gemacht werden — das spart Zeit und Korrespondenz. Werden sie später separat eingefordert, beginnen separate Fristen.
Gesuch nicht per Einschreiben versandt: Ohne Zustellnachweis kann der Verantwortliche bestreiten, das Gesuch erhalten zu haben. Per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung versenden.
Gesuch an falsche Stelle gesandt: Grosse Unternehmen haben oft separate Datenschutz-E-Mail-Adressen oder Datenschutzbeauftragte. Ein Gesuch an den allgemeinen Kundendienst kann unbearbeitet bleiben oder intern verzögert weitergeleitet werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 11CH official
- Art. 328b ORCH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Datenschutz-Auskunftsgesuch Schweiz (DSG Art. 25) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/datenschutz-auskunftsgesuch-schweiz
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Gemäss Art. 25 Abs. 5 DSG muss der Verantwortliche die Auskunft innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs erteilen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem Verantwortlichen alle für die Beantwortung erforderlichen Informationen vorliegen — insbesondere der Identitätsnachweis der gesuchstellenden Person. Der Verantwortliche kann die Frist ausnahmsweise auf drei Monate verlängern, wenn das Gesuch besonders umfangreich oder komplex ist oder der Verantwortliche eine grosse Anzahl von Gesuchen gleichzeitig bearbeitet. Er muss die Fristverlängerung jedoch innerhalb von 30 Tagen schriftlich begründen. Antwortet der Verantwortliche gar nicht, kann die betroffene Person Beschwerde beim EDÖB einreichen (Art. 49 DSG) oder den zuständigen Zivilrichter anrufen.
Ja — Art. 26 DSG listet die Gründe auf, aus denen ein Verantwortlicher die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben kann. Legitime Gründe: Überwiegende Interessen Dritter (z. B. Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte von Drittpersonen, deren Daten in den angeforderten Akten erscheinen); Gefährdung laufender Strafverfolgungen oder Ermittlungen; Anforderungen der Aufsichtsbehörden (FINMA, MROS, Steuerbehörden). Wichtig: Bei einer Verweigerung muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Verweigerungsgründe mitteilen (Art. 26 Abs. 3 DSG). Ohne diese Mitteilung liegt ein DSG-Verstoss vor. Die betroffene Person kann die Verweigerung beim EDÖB anfechten oder vor dem Zivilgericht klagen. Unberechtigte Verweigerungen können zu Strafanzeigen nach Art. 60 DSG führen (Busse bis CHF 250'000 gegen verantwortliche natürliche Personen).
Das Auskunftsgesuch nach Art. 25 DSG dient dazu, zu erfahren, welche Personendaten ein Verantwortlicher über eine Person gespeichert hat — es geht um Transparenz und Wissen. Der Berichtigungsantrag nach Art. 32 DSG setzt auf dem Auskunftsgesuch auf: Nachdem die betroffene Person Auskunft erhalten und festgestellt hat, dass gespeicherte Daten unrichtig, unvollständig oder veraltet sind, kann sie die Berichtigung verlangen. Typische Abfolge in der Praxis: 1. Auskunftsgesuch stellen → Auskunft erhalten → 2. Unrichtige Daten identifizieren → 3. Berichtigungsantrag stellen mit Angabe der richtigen Daten. Beide Rechte können auch gleichzeitig in einem Schreiben geltend gemacht werden — das spart Zeit. Im Rahmen des Berichtigungsverfahrens muss der Verantwortliche unrichtige Daten berichtigen oder löschen und allfällige Empfänger der fehlerhaften Daten davon informieren (Art. 32 Abs. 2 DSG).
Ja — das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG gilt auch im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber vollständige Auskunft über alle über sie gespeicherten Personaldaten verlangen: Lohnabrechnungen, AHV-Anmeldung, BVG-Anschluss, Krankentaggeld-Versicherungsdaten, Mitarbeiterbeurteilungen, Disziplinarakten, Videoüberwachungsdaten. Der Arbeitgeber darf nach Art. 328b OR nur Personaldaten bearbeiten, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind oder die der Arbeitnehmer freiwillig und informiert bekannt gegeben hat. Verarbeitungen zusätzlich sind nach Art. 328b OR unzulässig. Ergibt das Auskunftsgesuch, dass der Arbeitgeber unzulässige Daten gespeichert hat (z. B. Gesundheitsdaten ohne Einwilligung, private Kommunikation), kann der Arbeitnehmer Berichtigung verlangen und beim EDÖB Beschwerde erheben oder zivilrechtlich vorgehen.
Ja — das DSG schreibt keine Schriftform für das Auskunftsgesuch vor. Ein elektronisch gesendetes Auskunftsgesuch per E-Mail an den Datenschutz-Kontakt des Verantwortlichen ist rechtlich gleichwertig mit einem postalisch versandten Schreiben. Beachte: Der Verantwortliche kann gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG einen Identitätsnachweis verlangen, um sicherzustellen, dass das Gesuch von der betroffenen Person selbst gestellt wird. Bei elektronischen Gesuchen kann er eine qualifizierte elektronische Signatur (QES nach ZertES, SR 943.03) oder eine andere zuverlässige Identifikationsmethode verlangen. Für Beweiszwecke empfiehlt sich auch bei elektronischen Gesuchen eine Lesebestätigung oder eine andere Form der Eingangsbestätigung. Die Antwortfrist von 30 Tagen nach Art. 25 Abs. 5 DSG gilt unabhängig vom Einreichungsweg.
Das Recht auf Datenportabilität nach Art. 28 DSG berechtigt die betroffene Person, vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten in einem gängigen elektronischen Format (z. B. CSV, JSON, XML) zu verlangen. Die betroffene Person kann auch verlangen, dass der Verantwortliche die Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt, sofern dies technisch möglich ist. Das Recht auf Datenportabilität kann gleichzeitig mit dem Auskunftsgesuch (Art. 25 DSG) geltend gemacht werden. Voraussetzung für Art. 28 DSG: Die Daten wurden von der betroffenen Person selbst bekannt gegeben; die Bearbeitung erfolgt mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung eines Vertrags. Das Recht auf Datenportabilität gilt nicht für Daten, die der Verantwortliche selbst erstellt hat (z. B. interne Beurteilungen, Risikoeinschätzungen). Praktische Beispiele: Herausgabe aller Transaktionsdaten aus einer Banking-App; Export des Nutzerprofils aus einer Fitness-App; Übertragung der Kundendaten bei Anbieterwechsel.
Wenn ein Verantwortlicher das Auskunftsgesuch innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 25 Abs. 5 DSG) ignoriert oder die Auskunft unzureichend erteilt, stehen der betroffenen Person folgende Rechtswege offen: Beschwerde beim EDÖB: Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (www.edoeb.admin.ch) kann eine Sachverhaltsabklärung einleiten und den Verantwortlichen per Verfügung (Art. 51 DSG) zur Auskunftserteilung verpflichten. Zivilklage: Die betroffene Person kann beim zuständigen Zivilgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht, je nach Streitwert) auf Auskunftserteilung klagen und einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch geltend machen (Art. 28a ZGB). Strafanzeige: Vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht kann nach Art. 60 DSG mit Busse bis CHF 250'000 gegen die verantwortliche natürliche Person geahndet werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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