Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit)
Verbindliche Vertretungsregelung für den Fall der Urteilsunfähigkeit nach ZGB Art. 360-369
VORSORGEAUFTRAG
Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit nach Art. 360-369 ZGB
Der nachstehende Vorsorgeauftrag wird im urteilsfähigen Zustand und nach reiflicher Überlegung errichtet. Er regelt die Vertretung in personen-, vermögens- und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten für den Fall der späteren Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person und tritt nach Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB nach Art. 363 ZGB in Kraft.
I. AUFTRAGGEBENDE PERSON
Name: [Auftraggeber Name]
Geburtsdatum: [Auftraggeber Geburtsdatum]
AHV-Nr.: [Auftraggeber A H V]
Wohnsitz: [Auftraggeber Adresse]
Zivilstand: [Auftraggeber Zivilstand]
II. BEAUFTRAGTE PERSON
Ich erteile hiermit folgender Person den Vorsorgeauftrag im Sinne von Art. 360 ZGB:
Name: [Beauftragte Name]
Verhältnis: [Beauftragte Verhaeltnis]
Wohnsitz: [Beauftragte Adresse]
Telefon: [Beauftragte Telefon]
Ersatz-Beauftragte Person (Art. 363 ZGB):
[Ersatzbeauftragte]
III. AUFGABENBEREICHE NACH ART. 360 ABS. 1 ZGB
Die beauftragte Person übernimmt folgende Aufgabenbereiche:
Personensorge (Wohnen, Pflege, medizinische Behandlung): [Personensorge]
Vermögenssorge (Bankkonten, Liegenschaften, Wertschriften): [Vermoegenssorge]
Rechtsverkehr (Verträge, Behörden, Gerichte): [Rechtsverkehr]
Ausgeschlossene Befugnisse:
[Ausgeschlossen]
Besondere Weisungen und Wünsche:
[Spezialweisungen]
IV. HONORAR UND RECHNUNGSLEGUNG (ART. 366 ZGB)
Honorar: [Honorar]
Honorarbetrag: [Honorar Betrag]
Rechnungslegung gegenüber: [Rechnungslegung]
Rechnungslegungs-Person: [Rechnungslegung Person]
V. KESB-VALIDIERUNG NACH ART. 363 ZGB
Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz, ob der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet wurde, ob die beauftragte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist und ob keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung bestehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag mittels formellem Entscheid und händigt der beauftragten Person eine Bestätigungsurkunde aus.
VI. WIDERRUF UND ÄNDERUNG NACH ART. 362 ZGB
Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit in einer der für die Errichtung vorgesehenen Formen widerrufen oder geändert werden, solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist. Der Widerruf erfolgt durch eigenhändige Vernichtung des Originaldokuments oder durch eine neue eigenhändige bzw. notarielle Erklärung.
VII. ERRICHTUNGSANGABEN
Errichtungsform: [Errichtungsform]
Ort: [Errichtungsort]
Datum: [Errichtungsdatum]
Notar (falls notariell): [Notar Name]
Hinterlegung: [Hinterlegung]
Auftraggebende Person
________________
Signature
Beauftragte Person (zustimmend)
________________
Signature
Notar / Urkundsperson (nur bei notarieller Errichtung)
________________
Signature
Was ist Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit)?
Der Vorsorgeauftrag (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 360-369 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach Art. 360 Abs. 1 ZGB kann jede handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Falle der Urteilsunfähigkeit die Vertretung in einem oder mehreren der drei Aufgabenbereiche zu übernehmen — Personensorge (Wohnen, Pflege, medizinische Behandlung nach Art. 378 ZGB), Vermögenssorge (Verwaltung von Bankkonten, Wertschriftendepots, Liegenschaften, Steuern, Versicherungen) und Rechtsverkehr (Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Versicherungen, Sozialversicherungen wie AHV, IV, BVG). Art. 360 Abs. 2 ZGB ermöglicht es, mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu betrauen — etwa einen Familienangehörigen für die Personensorge und einen Treuhänder oder Notar für die Vermögenssorge.
Die Formvorschrift von Art. 361 ZGB sieht zwei alternative Errichtungsformen vor. Erstens die eigenhändige Form — der gesamte Text muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet sein, vergleichbar mit dem eigenhändigen Testament nach Art. 505 ZGB. Zweitens die notarielle Beurkundung durch einen zugelassenen Notar oder eine Urkundsperson nach kantonalem Beurkundungsrecht (BeurkG kantonal). Die Wahl der Form hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorsorgeauftrags ab — bei umfangreichen Vermögensverhältnissen, bei mehreren beauftragten Personen oder bei komplexen Vermögenssorge-Aufgaben empfiehlt sich die notarielle Beurkundung, die rechtssichere Beratung durch den Notar und einen offiziellen Aufbewahrungsort sicherstellt.
Art. 363 ZGB regelt die KESB-Validierung als zentralen Aktivierungsschritt: Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz, ob der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet wurde, ob die beauftragte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist und ob keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung bestehen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag mittels formellem Entscheid und händigt der beauftragten Person eine Bestätigungsurkunde aus, mit der diese gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern auftreten kann. Diese Validierung unterscheidet den schweizerischen Vorsorgeauftrag grundsätzlich von der deutschen Vorsorgevollmacht, die ohne Behördenvalidierung wirksam wird.
Im schweizerischen Erwachsenenschutzsystem hat der Vorsorgeauftrag in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Pro Senectute Schweiz, das Bundesamt für Justiz (BJ), die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), Caritas Schweiz, die Notariatsverbände der Kantone und die Hausärzte-Vereinigung HAV fördern die Errichtung als Instrument der autonomen Vorsorge. Die KESB Zürich, die KESB Basel-Stadt, die KESB Bern und die KESB Genf führen jährlich tausende Validierungsverfahren durch. Studien der Universität Zürich und der Berner Fachhochschule zeigen, dass weniger als 10 Prozent der über 65-jährigen Schweizerinnen und Schweizer einen Vorsorgeauftrag errichtet haben — die Förderung dieses Instruments steht im Zentrum der Erwachsenenschutzpolitik des Bundesamts für Justiz und der KOKES. Bei fehlendem Vorsorgeauftrag muss die KESB nach Art. 390 ZGB einen behördlichen Beistand ernennen, was mit höheren Kosten und geringerer Berücksichtigung des persönlichen Willens verbunden ist.
Wann brauchen Sie Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit)?
Vorsorgeauftrag Schweiz wird in zahlreichen Lebenssituationen benötigt, in denen eine Person die Vertretung im Falle ihrer späteren Urteilsunfähigkeit verbindlich regeln will. Nach Art. 16 ZGB ist urteilsunfähig, wer wegen Geisteskrankheit, geistiger Schwäche, Trunkenheit, ähnlicher Zustände oder altersbedingter Demenz nicht mehr vernunftgemäss handeln kann — ohne Vorsorgeauftrag muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB nach Art. 390 ZGB einen behördlichen Beistand ernennen, was mit Kosten, Verfahren und geringerer Berücksichtigung des persönlichen Willens verbunden ist.
Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist insbesondere im fortgeschrittenen Lebensalter ratsam — ab dem 60. Lebensjahr empfehlen Pro Senectute Schweiz, Caritas Schweiz und das Bundesamt für Justiz die Errichtung eines Vorsorgeauftrags zusammen mit einer Patientenverfügung. Bei Diagnose einer demenziellen Erkrankung wie Alzheimer-Demenz, vaskulärer Demenz oder Lewy-Body-Demenz sollte der Vorsorgeauftrag dringend im frühen Stadium errichtet werden, solange die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB unzweifelhaft besteht. Memory Clinics an Universitätsspitälern wie dem USZ, dem Inselspital Bern, dem CHUV und der Memory Clinic Basel beraten Betroffene und ihre Angehörigen aktiv zur Errichtung des Vorsorgeauftrags.
Selbständig Erwerbende, Inhaber von Familienunternehmen und Liegenschaftseigentümer sollten den Vorsorgeauftrag früh errichten, um die Geschäftskontinuität bei plötzlicher Urteilsunfähigkeit (etwa nach Schlaganfall, Herzinfarkt oder Verkehrsunfall) sicherzustellen. Bei Inhabern einer GmbH (Art. 772 ff. OR) oder einer Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR) ohne Mitgesellschafter bedeutet die Urteilsunfähigkeit ohne Vorsorgeauftrag oft eine wochen- bis monatelange Lähmung der Geschäftstätigkeit. Treuhänder, Notare und auf Erwachsenenschutzrecht spezialisierte Anwälte (etwa Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung für Treuhand- und Revisionswesen TREUHAND|SUISSE) bieten als professionelle Beauftragte Lösungen für komplexe unternehmerische Vermögensverhältnisse.
Patchwork-Familien, Konkubinatspartner ohne formelle Eheschliessung und kinderlose Personen sollten den Vorsorgeauftrag besonders sorgfältig errichten. Konkubinatspartner haben nach Art. 378 ZGB nur dann einen gesetzlichen Vertretungsanspruch, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben und der urteilsunfähigen Person regelmässig persönlich Beistand leisten — ohne diese Voraussetzungen oder ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die KESB. Eingetragene Partner sind nach Partnerschaftsgesetz Ehegatten gleichgestellt. Bei kinderlosen Personen ohne nahe Angehörige ist die Bezeichnung einer professionellen beauftragten Person — etwa eines Treuhänders oder Notars — die einzige Alternative zur staatlichen Beistandschaft.
Personen mit komplexen internationalen Vermögensverhältnissen (Liegenschaften im Ausland, Wertschriftendepots in mehreren Ländern, Auslandsbeteiligungen) benötigen einen Vorsorgeauftrag mit ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 85 IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht). Bei Wohnsitz in der Schweiz und Auslandsvermögen kommt schweizerisches Recht zur Anwendung; bei Auslandswohnsitz mit Schweizer Vermögen kann die Anwendung des Wohnsitzrechts vereinbart werden. Reisende, Auslandsschweizer und Personen mit häufigen Auslandsaufenthalten sollten zusätzlich eine in der Sprache des Aufenthaltslandes übersetzte Vollmacht (Procura, Power of Attorney) bei sich führen, um auch dort vertreten zu sein. Mehrsprachige Vorsorgeaufträge auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch erleichtern die internationale Anerkennung.
Was gehört in Ihr Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit)?
Vorsorgeauftrag Schweiz nach Art. 360-369 ZGB enthält folgende wesentliche Elemente, deren korrekte Festlegung über die KESB-Validierung nach Art. 363 ZGB und damit über die Wirksamkeit im konkreten Eintrittsfall entscheidet. Die Notariatsverbände der Kantone, das Bundesamt für Justiz, Pro Senectute Schweiz und die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES haben standardisierte Strukturvorlagen entwickelt, die eine reibungslose KESB-Validierung erleichtern.
Personalien der auftraggebenden Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnsitzadresse mit Strasse, Postleitzahl und Ort, Zivilstand und Staatsangehörigkeit. Der Wohnsitz nach Art. 23 ZGB bestimmt die zuständige KESB beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit nach Art. 442 ZGB. Bei Wohnsitzwechseln zwischen Kantonen kann die Zuständigkeit ändern; eine periodische Aktualisierung ist daher empfehlenswert.
Bezeichnung der beauftragten Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Telefonnummer der beauftragten Person sowie ihr Verhältnis zur auftraggebenden Person. Die beauftragte Person muss handlungsfähig im Sinne von Art. 12 ZGB sein, also volljährig und urteilsfähig. Geeignet sind Familienangehörige (Ehegatte, eingetragener Partner, erwachsene Kinder), Vertrauenspersonen oder professionelle Beauftragte wie Notare, Treuhänder oder auf Erwachsenenschutzrecht spezialisierte Anwälte. Eine Ersatz-Beauftragte Person nach Art. 363 Abs. 2 ZGB ist dringend zu bezeichnen für den Fall der Verhinderung, Verstorbenheit oder eigenen Urteilsunfähigkeit der ersten Beauftragten.
Aufgabenbereiche nach Art. 360 Abs. 1 ZGB: Konkrete Festlegung der drei Aufgabenbereiche — Personensorge (Wohnen, Pflege, medizinische Behandlung nach Art. 378 ZGB, Wohnsitzwechsel, Eintritt in Pflegeheim, Wahl der Spitex-Organisation), Vermögenssorge (Verwaltung von Bankkonten bei UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance oder Kantonalbanken, Wertschriftendepots, Vermietung und Verkauf von Liegenschaften, Steuererklärung, Versicherungen, Schenkungen) und Rechtsverkehr (Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Sozialversicherungen wie AHV, IV, BVG, Suva, Krankenkasse). Die Aufgabenbereiche können einzeln oder kumulativ übertragen werden — auch eine Aufteilung auf mehrere beauftragte Personen ist möglich.
Ausgeschlossene Befugnisse: Konkrete Geschäfte, die der Beauftragten ausdrücklich untersagt sind — etwa Verkauf einer bestimmten Liegenschaft, Aufgabe einer Vereinsmitgliedschaft, Verschenkung bestimmter Vermögenswerte, Vornahme bestimmter Vertragsverhandlungen. Der Ausschluss schützt das emotionale oder wirtschaftliche Erbe und schränkt das Risiko von Missbrauch ein.
Besondere Weisungen und Wünsche: Konkrete Anweisungen zur Lebensführung — Verbleib in der eigenen Wohnung solange möglich, Pflegeheim erst bei medizinischer Notwendigkeit, religiöse Begleitung, kulturelle Aktivitäten, Tierhaltung. Die SAMW-Richtlinien und die KOKES-Empfehlungen betonen die Bedeutung dieser Weisungen für die Wahrung der Persönlichkeit und Autonomie der urteilsunfähigen Person.
Honorar und Spesen nach Art. 366 ZGB: Festlegung der Vergütung der beauftragten Person — unentgeltlich (üblich bei Familienangehörigen), nur Spesenersatz, Pauschalhonorar oder Stundenhonorar. Bei professionellen Beauftragten (Notar, Treuhänder, Anwalt) sind Stundensätze üblich, die im Vorsorgeauftrag konkret beziffert werden sollten — typische Ansätze betragen CHF 150 bis CHF 350 pro Stunde plus Spesen. Eine Pauschale (z. B. CHF 3'000 bis CHF 10'000 pro Jahr) ist bei klar abgegrenzten Aufgaben sinnvoll.
Rechnungslegung und Aufsicht: Festlegung der Rechnungslegungspflicht — gegenüber der KESB des Wohnsitzkantons (gesetzlicher Standard), gegenüber einer bestimmten Vertrauensperson (z. B. Treuhänder, Notar) oder ohne Rechnungslegungspflicht (nicht empfohlen). Die KESB kann nach Art. 368 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen einschreiten, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind.
Errichtungsform nach Art. 361 ZGB: Eigenhändige Form (gesamter Text handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder notarielle Beurkundung durch einen zugelassenen Notar nach kantonalem BeurkG. Bei eigenhändiger Errichtung ist Vorsicht geboten — Computerausdrucke mit handschriftlicher Unterschrift sind formungültig. Empfohlen ist die Hinterlegung beim Zivilstandsamt mit Eintrag im Personenstandsregister nach Art. 361 Abs. 3 ZGB, was der KESB die Auffindung im Eintrittsfall ermöglicht.
forms-legal.com stellt diese Vorsorgeauftrag-Schweiz-Vorlage als Orientierungshilfe nach den Vorgaben des ZGB und der KOKES bereit. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, internationalen Bezügen oder unternehmerischen Hintergründen empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Erwachsenenschutzrecht spezialisierten Notar oder Anwalt sowie eine notarielle Beurkundung zur Vermeidung von Formfehlern.
So füllen Sie Ihr Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit) aus
Vorsorgeauftrag Schweiz auszufüllen erfordert sorgfältige Vorbereitung und Überlegung über Aufgabenbereiche, Auswahl der beauftragten Person und Hinterlegung. Die folgenden Schritte führen durch die korrekte Errichtung gemäss Art. 360-369 ZGB.
Schritt 1 — Personalien der auftraggebenden Person: Vollständigen Namen gemäss Pass oder Identitätskarte eintragen, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX). Wohnsitzadresse mit Strasse, PLZ und Ort eintragen — der Wohnsitz nach Art. 23 ZGB bestimmt die zuständige KESB. Zivilstand angeben, da dieser Auswirkungen auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Art. 378 ZGB hat.
Schritt 2 — Beauftragte Person sorgfältig auswählen: Eine Person des Vertrauens auswählen, die volljährig, urteilsfähig und für die übertragenen Aufgaben geeignet ist. Geeignet sind Ehegatte, eingetragener Partner, erwachsene Kinder, Geschwister oder professionelle Beauftragte (Notar, Treuhänder, Anwalt). Wichtig ist, die ausgewählte Person vor der Errichtung anzufragen und ihre Bereitschaft zur Übernahme der Vertretungsfunktion sicherzustellen. Eine Ersatz-Beauftragte Person nach Art. 363 Abs. 2 ZGB ist dringend zu bezeichnen.
Schritt 3 — Aufgabenbereiche festlegen: Für jeden der drei Aufgabenbereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) ist zu entscheiden, ob er übertragen werden soll. Bei umfangreichen Vermögen oder unternehmerischen Tätigkeiten kann es sinnvoll sein, die Vermögenssorge an einen professionellen Beauftragten (Treuhänder, Notar) und die Personensorge an einen Familienangehörigen zu übertragen — Art. 360 Abs. 2 ZGB ermöglicht diese Aufteilung ausdrücklich.
Schritt 4 — Ausgeschlossene Befugnisse und besondere Weisungen: Konkrete Geschäfte, die der Beauftragte NICHT vornehmen darf — etwa Verkauf der Familienliegenschaft, Verschenkung des Sammlerzimmers, Aufgabe der Mitgliedschaft in einem Verein. Besondere Weisungen zur Lebensführung (Verbleib in eigener Wohnung, religiöse Praxis, Tierhaltung) sollten konkret formuliert werden, um der beauftragten Person klare Orientierung zu geben.
Schritt 5 — Honorar und Rechnungslegung festlegen: Bei Familienangehörigen ist meist die unentgeltliche Übernahme oder nur Spesenersatz vereinbart; bei professionellen Beauftragten ist ein Stundenhonorar (CHF 150 bis CHF 350) oder ein Pauschalhonorar (CHF 3'000 bis CHF 10'000 pro Jahr) üblich. Die Rechnungslegung gegenüber der KESB ist gesetzlicher Standard nach Art. 366 ZGB; alternativ kann eine Vertrauensperson (Treuhänder, Notar) als Rechnungsprüfer bestimmt werden.
Schritt 6 — Errichtungsform wählen und Hinterlegung: Bei eigenhändiger Errichtung muss der gesamte Text von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet sein. Bei notarieller Beurkundung erscheint die auftraggebende Person beim Notar, der den Vorsorgeauftrag formell beurkundet. Empfohlen ist die Hinterlegung beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde mit Eintrag im Personenstandsregister nach Art. 361 Abs. 3 ZGB, was der KESB die Auffindung im Eintrittsfall ermöglicht. Eine Kopie soll der beauftragten Person übergeben werden, eine weitere beim Hausarzt hinterlegt werden.
Rechtliche Anforderungen für Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit)
Vorsorgeauftrag Schweiz unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen nach Art. 360-369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), die seit Inkraftsetzung des Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 gelten. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen entscheidet über die KESB-Validierung nach Art. 363 ZGB und damit über die Wirksamkeit im Eintrittsfall.
Handlungsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt: Die auftraggebende Person muss nach Art. 12 ZGB handlungsfähig sein — also volljährig (mindestens 18 Jahre alt nach Art. 14 ZGB) und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB. Bei Personen mit fortgeschrittener Demenz, akuter psychiatrischer Erkrankung oder schwerer kognitiver Beeinträchtigung ist die Urteilsfähigkeit zweifelhaft; in solchen Situationen empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit, die dem Vorsorgeauftrag beigelegt wird, sowie die notarielle Beurkundung mit Bestätigung der Urteilsfähigkeit durch den Notar.
Errichtungsform nach Art. 361 ZGB: Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig errichtet werden — der gesamte Text von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet, vergleichbar mit dem eigenhändigen Testament nach Art. 505 ZGB — oder durch einen zugelassenen Notar bzw. eine Urkundsperson nach kantonalem Beurkundungsgesetz (BeurkG) öffentlich beurkundet werden. Eine maschinenschriftliche Errichtung mit handschriftlicher Unterschrift ist formungültig und führt zur Verweigerung der KESB-Validierung. Bei notarieller Beurkundung sind die kantonalen Vorschriften zu beachten — etwa das Notariatsgesetz des Kantons Zürich, das Notariatsgesetz des Kantons Bern oder die Notariatsverordnung des Kantons Zug.
Bestimmtheit der Aufgabenbereiche: Art. 360 Abs. 1 ZGB verlangt, dass die übertragenen Aufgabenbereiche klar bestimmt sind. Eine pauschale Übertragung aller meiner Angelegenheiten ist zwar zulässig, lässt jedoch dem Beauftragten einen sehr weiten Ermessensspielraum. Empfohlen ist die konkrete Aufzählung der drei Aufgabenbereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) mit gegebenenfalls ausgeschlossenen Befugnissen. Bei besonders sensiblen Geschäften — etwa Verkauf einer Liegenschaft, Schenkungen, Vornahme von Anlageentscheidungen — sollten ausdrücklich entweder eingeschlossen oder ausgeschlossen werden.
KESB-Validierung nach Art. 363 ZGB: Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft die zuständige KESB am Wohnsitz vier Voraussetzungen — erstens, ob der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet wurde (Eigenhändigkeit oder notarielle Beurkundung, Datum, Unterschrift); zweitens, ob die beauftragte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist (kein Interessenkonflikt, ausreichende Fähigkeiten, keine Verbeiständung); drittens, ob die beauftragte Person den Auftrag annimmt; viertens, ob keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung der auftraggebenden Person bestehen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag mittels formellem Entscheid und händigt der beauftragten Person eine Bestätigungsurkunde aus.
Widerruf nach Art. 362 ZGB: Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit in einer der für die Errichtung vorgesehenen Formen widerrufen oder geändert werden, solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist. Der Widerruf erfolgt durch eigenhändige Vernichtung des Originaldokuments, durch eine neue eigenhändige bzw. notarielle Erklärung oder durch ausdrücklichen Widerruf gegenüber der beauftragten Person und der KESB.
Aufsicht nach Art. 368 ZGB: Die KESB kann von Amtes wegen oder auf Anzeige nahestehender Personen einschreiten, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind — bei Pflichtverletzung des Beauftragten kann die KESB den Vorsorgeauftrag teilweise oder vollständig aufheben und einen behördlichen Beistand nach Art. 390 ZGB ernennen.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorsorgeauftrag Schweiz (Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit)
Vorsorgeauftrag Schweiz wird häufig fehlerhaft errichtet — folgende typische Fehler führen zur Verweigerung der KESB-Validierung nach Art. 363 ZGB oder zu Schwierigkeiten im Eintrittsfall.
Fehler 1 — Maschinenschriftliche Errichtung mit handschriftlicher Unterschrift: Art. 361 Abs. 1 ZGB verlangt entweder vollständige eigenhändige Errichtung (gesamter Text von Hand geschrieben) oder notarielle Beurkundung. Computerausdrucke mit handschriftlicher Unterschrift erfüllen die Eigenhändigkeitsanforderung nicht und führen zur Verweigerung der KESB-Validierung. Bei umfangreichen Vorsorgeaufträgen ist die notarielle Beurkundung deshalb oft praktischer als die eigenhändige Errichtung.
Fehler 2 — Fehlende Bezeichnung einer Ersatz-Beauftragten: Die alleinige Bezeichnung einer beauftragten Person ohne Ersatz nach Art. 363 Abs. 2 ZGB ist riskant. Verstirbt die beauftragte Person vor der auftraggebenden, wird sie selbst urteilsunfähig oder lehnt sie den Auftrag ab, fällt der Vorsorgeauftrag in den entsprechenden Aufgabenbereichen weg. Die KESB muss dann nach Art. 390 ZGB einen behördlichen Beistand ernennen — was die Vorteile des Vorsorgeauftrags zunichtemacht.
Fehler 3 — Mangelhafte Hinterlegung: Eine korrekte Errichtung nützt nichts, wenn das Originaldokument im Eintrittsfall nicht auffindbar ist. Hinterlegung ausschliesslich im privaten Tresor oder im Bankschliessfach ist riskant — die KESB hat dort keinen Zugriff. Empfohlen ist die Hinterlegung beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde mit Eintrag im Personenstandsregister nach Art. 361 Abs. 3 ZGB; alternativ beim Notar mit Hinterlegungsregister oder bei einer Vertrauensperson mit Vermerk in der KESB-Akte.
Fehler 4 — Verwechslung mit Patientenverfügung: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung werden häufig verwechselt. Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360-369 ZGB regelt die allgemeine Vertretung in personen-, vermögens- und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten und erfordert eigenhändige Errichtung oder notarielle Beurkundung sowie KESB-Validierung beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Die Patientenverfügung nach Art. 370-373 ZGB regelt ausschliesslich medizinische Behandlungsentscheide und erfordert nur Schriftform, Datum und Unterschrift. Beide Instrumente sollten nebeneinander erstellt werden.
Fehler 5 — Übertragung an ungeeignete Person: Die Bezeichnung einer Person, die selbst nicht handlungsfähig ist (etwa minderjährige Kinder, Personen unter Beistandschaft), führt zur Verweigerung der KESB-Validierung. Auch die Übertragung an Personen mit Interessenkonflikt — etwa Geschäftspartner mit Forderungen gegen die auftraggebende Person, geschiedener Ehegatte oder enterbte Verwandte — kann zur Verweigerung der KESB-Validierung führen. Bei Familienkonflikten oder komplexen Vermögensverhältnissen ist die Beauftragung eines neutralen professionellen Beauftragten (Notar, Treuhänder) oft die bessere Lösung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 360CH official
- Art. 378 ZGBCH official
- Art. 361 ZGBCH official
- Art. 505 ZGBCH official
- Art. 363 ZGBCH official
- Art. 390 ZGBCH official
- Art. 16 ZGBCH official
- Art. 23 ZGBCH official
- Art. 442 ZGBCH official
- Art. 12 ZGBCH official
- Art. 366 ZGBCH official
- Art. 14 ZGBCH official
- Art. 362 ZGBCH official
- Art. 368 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Vorsorgeauftrag nach Art. 360-369 ZGB und die Patientenverfügung nach Art. 370-373 ZGB sind zwei unterschiedliche, sich ergänzende Instrumente des schweizerischen Erwachsenenschutzrechts. Der Vorsorgeauftrag regelt die Vertretung in personen-, vermögens- und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten — er bezeichnet eine Person, die im Falle der Urteilsunfähigkeit Bankgeschäfte tätigen, Verträge abschliessen, Liegenschaften verwalten und gegenüber Behörden vertreten darf. Die Patientenverfügung regelt ausschliesslich medizinische Behandlungsentscheide — sie legt fest, welchen medizinischen Massnahmen (Reanimation, künstliche Beatmung, Sondenernährung) zugestimmt oder nicht zugestimmt wird. Die Formvorschriften unterscheiden sich grundsätzlich — der Vorsorgeauftrag erfordert eigenhändige Errichtung (gesamter Text von Hand geschrieben) oder notarielle Beurkundung sowie KESB-Validierung beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit; die Patientenverfügung erfordert nur Schriftform, Datum und eigenhändige Unterschrift ohne KESB-Validierung. Beide Instrumente sollten nebeneinander erstellt werden — Pro Senectute Schweiz, Caritas Schweiz und das Bundesamt für Justiz empfehlen diese Kombination ausdrücklich.
Die KESB-Validierung nach Art. 363 ZGB ist ein zentraler Aktivierungsschritt, der den schweizerischen Vorsorgeauftrag von der deutschen Vorsorgevollmacht unterscheidet. Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz nach Art. 442 ZGB vier Voraussetzungen. Erstens — ob der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet wurde (Eigenhändigkeit oder notarielle Beurkundung, Datum, Unterschrift). Zweitens — ob die beauftragte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist (kein Interessenkonflikt, ausreichende Fähigkeiten, keine Verbeiständung der beauftragten Person). Drittens — ob die beauftragte Person den Auftrag annimmt. Viertens — ob keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung der auftraggebenden Person bestehen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag mittels formellem Entscheid und händigt der beauftragten Person eine Bestätigungsurkunde aus, mit der diese gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern auftreten kann. Das Verfahren dauert je nach Kanton und Komplexität zwischen 2 und 12 Wochen.
Art. 361 ZGB sieht zwei alternative Errichtungsformen vor — die eigenhändige Form und die notarielle Beurkundung. Bei der eigenhändigen Form muss der gesamte Text von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet, vergleichbar mit dem eigenhändigen Testament nach Art. 505 ZGB. Eine maschinenschriftliche Errichtung mit handschriftlicher Unterschrift erfüllt die Anforderung nicht und führt zur Verweigerung der KESB-Validierung. Bei der notariellen Form muss der Vorsorgeauftrag von einem zugelassenen Notar oder einer Urkundsperson nach kantonalem Beurkundungsgesetz (BeurkG) öffentlich beurkundet werden — der Notar prüft dabei die Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person, berät zu Inhalt und Tragweite und sorgt für eine formgültige Errichtung. Die Wahl der Form hängt vom Umfang und der Komplexität ab — bei umfangreichen Vermögensverhältnissen, mehreren beauftragten Personen oder unternehmerischen Hintergründen ist die notarielle Beurkundung praktischer und rechtssicherer.
Ja, Art. 360 Abs. 2 ZGB ermöglicht ausdrücklich die Bezeichnung mehrerer beauftragter Personen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen. In der Praxis ist dies besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen oder bei Familien mit klaren Rollenverteilungen sinnvoll. Beispiel — der Ehegatte übernimmt die Personensorge (Wohnen, Pflege, medizinische Behandlung), während ein Treuhänder oder Notar die Vermögenssorge (Verwaltung von Bankkonten, Wertschriftendepots, Liegenschaften, Steuerklärung) übernimmt; der erwachsene Sohn oder die Tochter übernimmt den Rechtsverkehr (Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungen). Diese Aufteilung verhindert Interessenkonflikte und nutzt die jeweiligen Fachkenntnisse optimal. Wichtig ist, die Aufgabenbereiche klar voneinander abzugrenzen, um Kompetenzkonflikte zu vermeiden, und für jede beauftragte Person eine Ersatz-Person nach Art. 363 Abs. 2 ZGB zu bezeichnen. Bei Konflikten zwischen mehreren beauftragten Personen entscheidet die KESB nach Art. 365 ZGB.
Ohne Vorsorgeauftrag muss die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz nach Art. 390-425 ZGB einen behördlichen Beistand ernennen. Dies ist mit mehreren Nachteilen verbunden — erstens entstehen Kosten für die KESB-Verfahren und für die Beistandschaft (Stundenhonorar des Beistands plus Verfahrenskosten der KESB von typischerweise CHF 500 bis CHF 3'000 pro Verfahren); zweitens wird der Beistand von der KESB ausgewählt und nicht von der urteilsunfähigen Person — oft wird ein Berufsbeistand des Sozialdienstes ernannt, der die persönlichen Wünsche und Werte der urteilsunfähigen Person nicht kennt; drittens dauert die Einsetzung des Beistands je nach Kanton und Komplexität mehrere Wochen bis Monate, in denen wichtige Geschäfte (Bankzahlungen, Mietverträge, Steuererklärung) blockiert sein können; viertens ist die behördliche Beistandschaft mit periodischer Berichterstattung an die KESB und Genehmigungspflicht für wichtige Geschäfte verbunden, was den Familienangehörigen oft als bevormundend empfunden wird. Der Vorsorgeauftrag ist deshalb das deutlich überlegene Instrument.
Die Kosten der Errichtung eines Vorsorgeauftrags variieren je nach Form und Komplexität erheblich. Bei eigenhändiger Errichtung entstehen keine direkten Kosten — die auftraggebende Person verfasst den Text selbst von Hand, datiert und unterzeichnet ihn. Bei Beratung durch Pro Senectute Schweiz, Caritas Schweiz oder Dialog Ethik fallen meist nur kleine Beratungsgebühren von CHF 50 bis CHF 200 an. Bei notarieller Beurkundung richten sich die Kosten nach dem kantonalen Notariatstarif — typisch sind Pauschalhonorare von CHF 500 bis CHF 1'500 für einen Standard-Vorsorgeauftrag und CHF 1'500 bis CHF 4'000 für komplexe Vorsorgeaufträge mit unternehmerischen Vermögensverhältnissen. Bei zusätzlicher Errichtung einer Patientenverfügung kommen weitere CHF 200 bis CHF 600 hinzu. Die spätere KESB-Validierung beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit verursacht weitere Verfahrenskosten von typischerweise CHF 300 bis CHF 1'500. Diese Kosten sind im Vergleich zur Beistandschaft ohne Vorsorgeauftrag (mehrere tausend Franken pro Jahr) deutlich tiefer, weshalb die frühe Errichtung wirtschaftlich sinnvoll ist.
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