Patientenverfügung Schweiz
Verbindliche Vorausverfügung für medizinische Behandlung nach ZGB Art. 370-373
PATIENTENVERFÜGUNG
gemäss Art. 370-373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Die nachstehende Patientenverfügung wird im urteilsfähigen Zustand und nach reiflicher Überlegung errichtet. Sie ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie für die vertretungsberechtigte Person nach Art. 372 ZGB verbindlich.
I. VERFÜGENDE PERSON
Name: [Verfasser Name]
Geburtsdatum: [Verfasser Geburtsdatum]
AHV-Nr.: [Verfasser A H V]
Wohnsitz: [Verfasser Adresse]
Staatsangehörigkeit: [Verfasser Nationalitaet]
Hausarzt/-ärztin: [Verfasser Hausarzt]
II. VERTRETUNGSBERECHTIGTE PERSON (Art. 378 ZGB)
Ich bestimme die nachfolgende Person als vertretungsberechtigte Person für medizinische Entscheidungen im Falle meiner Urteilsunfähigkeit:
Name: [Vertreter Name]
Verhältnis: [Vertreter Verhaeltnis]
Wohnsitz: [Vertreter Adresse]
Telefon: [Vertreter Telefon]
Ersatz-Vertretungsperson: [Ersatz Vertreter Name]
III. BEHANDLUNGSWÜNSCHE
1. Wiederbelebung (Reanimation):
[Reanimation]
2. Künstliche Beatmung:
[Kuenstliche Beatmung]
3. Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr:
[Kuenstliche Ernaehrung]
4. Schmerz- und Symptomlinderung:
[Schmerztherapie]
5. Spezielle Anweisungen (Demenz, Wachkoma, persistierender vegetativer Zustand):
[Spezielle Anweisungen]
6. Organspende:
[Organspende]
IV. RELIGIÖSE BEGLEITUNG UND WERTE
Religiöse Begleitung: [Religioese Begleitung]
Spezifikation: [Konfession Spezifikation]
Bevorzugter Sterbeort: [Sterbeort]
Bestattungswünsche: [Bestattungswuensche]
V. VERBINDLICHKEIT UND WIDERRUF
Diese Patientenverfügung ist nach Art. 372 ZGB für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die vertretungsberechtigte Person verbindlich, sofern sie meinem mutmasslichen Willen im konkreten Behandlungsfall entspricht und keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung vorliegen.
Ein Widerruf oder eine Änderung dieser Patientenverfügung ist jederzeit möglich, solange ich urteilsfähig bin. Der Widerruf erfordert keine besondere Form, sollte jedoch zur Klarheit schriftlich erfolgen und alle bekannten Aufbewahrungsorte umfassen (Art. 371 Abs. 2 ZGB).
VI. ERRICHTUNGSANGABEN
Diese Patientenverfügung wurde im urteilsfähigen Zustand und nach reiflicher Überlegung handschriftlich datiert und unterschrieben:
Ort: [Errichtungsort]
Datum: [Errichtungsdatum]
Hinterlegung: [Hinterlegung]
Verfügende Person
________________
Signature
Vertretungsberechtigte Person (zustimmend)
________________
Signature
Was ist Patientenverfügung Schweiz?
Die Patientenverfügung ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 370-373 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach Art. 370 Abs. 1 ZGB kann jede urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Konkret können Anweisungen zu Reanimation, künstlicher Beatmung, Sondenernährung, Bluttransfusionen, Antibiotikagabe, Intensivbehandlung, Palliative Care und Therapieabbruch erteilt werden. Art. 370 Abs. 2 ZGB ermöglicht zusätzlich die Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person, die im Eintrittsfall mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten über die medizinischen Massnahmen entscheidet — diese Vertretungsperson hat Vorrang vor der gesetzlichen Vertretungsregelung von Art. 378 ZGB, welche die Reihenfolge nach Ehegatte, Nachkomme, Eltern und Geschwister festlegt.
Die Formvorschrift von Art. 371 Abs. 1 ZGB verlangt, dass die Patientenverfügung schriftlich errichtet, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet wird. Eine notarielle Beurkundung ist im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag nach Art. 361 ZGB nicht erforderlich, was die Errichtung erheblich erleichtert. Die Bestimmung der Hausärzte-Vereinigung HAV und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW empfehlen ferner, dass die verfügende Person den Inhalt mit dem Hausarzt oder der Hausärztin vorbesprochen hat, damit der mutmassliche Wille im Behandlungsfall korrekt ausgelegt werden kann. Der Eintrag eines Hinweises auf die Patientenverfügung im elektronischen Patientendossier (EPD) gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) erleichtert den Zugriff im Notfall.
Art. 372 ZGB bestimmt, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte einer gültigen Patientenverfügung Folge leisten müssen, sofern die verfügende Person urteilsunfähig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie den Verfügungen nicht mehr nachleben würde. Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung gilt insbesondere bei lebensverlängernden Massnahmen am Lebensende, in der Onkologie, bei schwerer Demenz im Stadium GDS 7, bei dauerhaftem Wachkoma (apallisches Syndrom) und im Bereich der Palliative Care. Bei abweichenden Wünschen der vertretungsberechtigten Person nach Art. 378 ZGB oder bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen kann nach Art. 373 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angerufen werden, welche die Einhaltung der Patientenverfügung verbindlich anordnet.
Im schweizerischen Gesundheitswesen wird die Patientenverfügung von zahlreichen Organisationen aktiv gefördert. Pro Senectute Schweiz, die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte), Caritas Schweiz, die Krebsliga Schweiz, EXIT Deutsche Schweiz, Dialog Ethik und die Stiftung Pro Mente Sana stellen Vorlagen zur Verfügung und beraten zur richtigen Errichtung. Spitäler wie das Universitätsspital Zürich (USZ), das Inselspital Bern, das Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) und das Universitätsspital Basel (USB) verfügen über interne Richtlinien zum Umgang mit Patientenverfügungen und schulen das medizinische Personal regelmässig. Bei akuter Hospitalisation prüft das Pflegepersonal routinemässig, ob eine Patientenverfügung vorliegt — die Hinterlegung der Patientenverfügung im persönlichen Notfallpass oder im EPD ist daher von praktischer Bedeutung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) fördern die Verbreitung der Patientenverfügung als Instrument der gemeinsamen Behandlungsplanung (Advance Care Planning, ACP).
Wann brauchen Sie Patientenverfügung Schweiz?
Patientenverfügung Schweiz wird in zahlreichen Lebenssituationen benötigt, in denen eine Person ihre medizinischen Wünsche für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit verbindlich festhalten will. Nach Art. 16 ZGB ist urteilsunfähig, wer wegen Geisteskrankheit, geistiger Schwäche, Trunkenheit, ähnlicher Zustände oder altersbedingter Demenz nicht mehr vernunftgemäss handeln kann — eine Patientenverfügung verhindert in solchen Situationen, dass Angehörige oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB stellvertretend Entscheidungen treffen müssen, die nicht dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entsprechen.
Die Errichtung einer Patientenverfügung ist insbesondere ratsam vor planbaren grösseren Eingriffen wie Herzoperationen am Universitätsspital Zürich, neurochirurgischen Interventionen am Inselspital Bern oder onkologischen Behandlungen an der Klinik Hirslanden — präoperativ stellt das Anästhesie-Team routinemässig die Frage nach einer Patientenverfügung. Junge gesunde Erwachsene profitieren ebenfalls: Nach einem schweren Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma kann ohne Patientenverfügung eine intensivmedizinische Behandlung über Wochen oder Monate erfolgen, die der Patient möglicherweise nicht gewollt hätte. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren die Errichtung einer Patientenverfügung im Rahmen der gemeinsamen Behandlungsplanung (Advance Care Planning, ACP).
Patienten mit chronischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinson, Alzheimer-Demenz, Krebs oder fortgeschrittener Niereninsuffizienz sollten eine Patientenverfügung im frühen Krankheitsstadium errichten, solange ihre Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB unzweifelhaft besteht. Die Krebsliga Schweiz und die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft bieten spezialisierte Vorlagen mit krankheitsspezifischen Behandlungsoptionen an. Pflegebedürftige in Alters- und Pflegeheimen — etwa in Einrichtungen der Curaviva Schweiz oder der senesuisse — werden bei Eintritt regelmässig nach einer Patientenverfügung gefragt; viele Heime helfen aktiv bei der Errichtung mit Beratung durch Pro Senectute oder Caritas Schweiz.
Familien mit Patchwork-Strukturen oder bei nicht-ehelichen Lebenspartnerschaften (Konkubinat) ist die Patientenverfügung besonders wichtig: Ohne Vertretungsregelung nach Art. 370 Abs. 2 ZGB greift die gesetzliche Reihenfolge des Art. 378 ZGB — Ehegatte vor Nachkommen, vor Eltern, vor Geschwistern. Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Vertretungsanspruch und werden nur dann vertretungsberechtigt, wenn die verfügende Person sie ausdrücklich in der Patientenverfügung bezeichnet. Eingetragene Partner sind nach Partnerschaftsgesetz Ehegatten gleichgestellt. Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen kann die KESB nach Art. 381 ZGB einen Vertretungsbeistand ernennen — dies lässt sich durch eine klare Patientenverfügung vermeiden.
Auswanderer, Schweizer im Ausland und ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen eine Patientenverfügung mit ausdrücklicher Rechtswahl nach IPRG. Bei Auslandsaufenthalten sollte die Patientenverfügung auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch verfügbar sein — internationale Reiseversicherer wie SWICA, Helsana oder CSS bieten Übersetzungsdienste für medizinische Vorausverfügungen an. Bei Aufenthalt in einem EU-Staat wird die schweizerische Patientenverfügung in der Regel anerkannt, sofern sie schriftlich vorliegt und ein zuverlässiger Wille daraus hervorgeht — die EU-Richtlinie 2011/24 zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung verpflichtet zur Berücksichtigung. Für Aufenthalte in Deutschland gilt zusätzlich § 1827 BGB, der dem schweizerischen Modell strukturell entspricht.
Schwangere Frauen sollten eine Patientenverfügung mit ausdrücklicher Regelung für den Fall einer Komplikation während der Schwangerschaft errichten — etwa zur Frage einer maximalen Therapie zugunsten des Ungeborenen oder zum Wunsch nach Fortsetzung lebenserhaltender Massnahmen bis zur Lebensfähigkeit des Fötus. Auch Personen mit psychiatrischen Vorerkrankungen können in einer Patientenverfügung Anweisungen zur Behandlung in akuten Krisensituationen erteilen, einschliesslich Wünschen zu Zwangsmassnahmen, Medikation und stationärer Aufnahme nach kantonalem Patientenrecht. Bei religiösen Überzeugungen — etwa der Ablehnung von Bluttransfusionen durch Zeugen Jehovas — schafft die Patientenverfügung Rechtssicherheit für die behandelnden Ärzte und verhindert nachträgliche Konflikte mit Angehörigen oder mit dem Spital.
Was gehört in Ihr Patientenverfügung Schweiz?
Patientenverfügung Schweiz nach Art. 370-373 ZGB enthält folgende wesentliche Elemente, die für ihre rechtliche Verbindlichkeit gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erforderlich sind. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat in ihren medizin-ethischen Richtlinien zur Umsetzung von Patientenverfügungen eine standardisierte Struktur empfohlen, die von Pro Senectute Schweiz, Caritas Schweiz, der FMH und der Hausärzte-Vereinigung HAV übernommen worden ist.
Personalien der verfügenden Person: Vollständiger Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX), Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit und der behandelnde Hausarzt. Die AHV-Nummer ermöglicht die eindeutige Identifikation in der Krankengeschichte und im elektronischen Patientendossier (EPD) gemäss EPDG. Die Patientenverfügung muss nach Art. 371 Abs. 1 ZGB schriftlich errichtet, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet werden — eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, kann jedoch bei komplexen Verfügungen empfehlenswert sein.
Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person: Nach Art. 370 Abs. 2 ZGB kann eine Person ihres Vertrauens bezeichnet werden, die im Eintrittsfall mit den behandelnden Ärzten über die medizinischen Massnahmen entscheidet. Diese vertretungsberechtigte Person hat Vorrang vor der gesetzlichen Vertretungsregelung von Art. 378 ZGB. Anzugeben sind Name, Verhältnis zur verfügenden Person, Wohnsitzadresse und Telefonnummer. Eine Ersatz-Vertretungsperson sollte für den Fall bestimmt werden, dass die erste vertretungsberechtigte Person nicht erreichbar oder selbst urteilsunfähig ist. Konkubinatspartner haben ohne explizite Bezeichnung keinen Vertretungsanspruch — anders als Ehegatten und eingetragene Partner nach Art. 378 ZGB.
Konkrete Behandlungsanweisungen: Die Patientenverfügung sollte mindestens zu folgenden Massnahmen klare Anweisungen enthalten — Wiederbelebung (Reanimation) bei Herz-Kreislauf-Stillstand, künstliche Beatmung (Intubation, Tracheotomie), künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr (PEG-Sonde, parenterale Ernährung), Bluttransfusionen, Antibiotikatherapie bei Infektionen, Intensivbehandlung auf der Intensivstation, Schmerz- und Symptomlinderung im Rahmen der Palliative Care (auch wenn lebensverkürzend, Stichwort palliative Sedation) sowie Therapieabbruch in aussichtslosen Situationen. Je konkreter die Anweisungen formuliert sind, desto leichter fällt die Auslegung durch die behandelnden Ärzte und durch die vertretungsberechtigte Person.
Spezifische Szenarien: Besonders wichtig sind klare Anweisungen für definierte Krankheitsbilder — schwere Demenz im Stadium GDS 7 (Verzicht auf Antibiotika und Hospitalisation), persistierender vegetativer Zustand (Wachkoma) nach mehr als sechs Monaten, präfinale Tumorerkrankungen mit kurzer Lebenserwartung, irreversible Hirnschädigungen nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma. Diese szenariobezogenen Anweisungen erleichtern die Anwendung der Patientenverfügung in der konkreten Behandlungssituation und vermeiden Auslegungsunsicherheiten zwischen Ärzten und Vertretungsperson.
Organspende-Erklärung: Mit der am 15. Mai 2022 angenommenen Volksinitiative zur Organspende und dem revidierten Transplantationsgesetz, das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, gilt in der Schweiz die erweiterte Widerspruchslösung — wer keine Organspende möchte, muss dies aktiv erklären. Die Patientenverfügung ist ein anerkanntes Instrument zur Dokumentation des Willens zur Organspende; alternativ kann der Wille im nationalen Organ- und Gewebespende-Register des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eingetragen werden.
Religiöse, spirituelle und weltanschauliche Wünsche: Anweisungen zur religiösen Begleitung am Lebensende — etwa Krankensalbung der römisch-katholischen Kirche, Begleitung durch reformierten Pfarrer, jüdischer Rabbiner, muslimischer Imam oder buddhistischer Mönch — gehören in die Patientenverfügung. Bei Zeugen Jehovas ist die Ablehnung von Bluttransfusionen ausdrücklich festzuhalten. Wünsche zum bevorzugten Sterbeort (Zuhause mit Spitex-Unterstützung, Hospiz, Spital), zur Trauerfeier und zur Bestattung (Erdbestattung, Kremation, Familiengrab) ergänzen die medizinischen Anweisungen.
Hinterlegung und Auffindbarkeit: Die Patientenverfügung entfaltet ihre Wirkung nur, wenn sie im Behandlungsfall auffindbar ist. Empfohlene Hinterlegungsorte sind — Original beim Hausarzt mit Vermerk in der Krankengeschichte, Kopie bei der vertretungsberechtigten Person, Vermerk auf der Versichertenkarte (Notfalldaten, ehemals Notfallpass), Eintrag im elektronischen Patientendossier (EPD) gemäss EPDG, Hinterlegung bei der Spitex-Organisation oder im Pflegeheim. Pro Senectute, Caritas Schweiz und das Bundesamt für Gesundheit BAG empfehlen die periodische Aktualisierung der Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre.
forms-legal.com stellt diese Patientenverfügung-Schweiz-Vorlage nach den aktuellen Vorgaben des ZGB und der SAMW-Richtlinien als Orientierungshilfe zur Verfügung. Bei komplexen medizinischen Vorerkrankungen, religiösen Besonderheiten oder bei Vorliegen einer fortgeschrittenen Demenz oder psychiatrischer Erkrankung empfiehlt sich die Beratung durch den Hausarzt, durch eine spezialisierte Beratungsstelle wie Pro Senectute, Caritas oder Dialog Ethik oder durch einen auf Erwachsenenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
So füllen Sie Ihr Patientenverfügung Schweiz aus
Patientenverfügung Schweiz auszufüllen erfordert sorgfältige Überlegung, idealerweise nach einem ausführlichen Gespräch mit dem Hausarzt, der vertretungsberechtigten Person und gegebenenfalls einem Vertreter der Pro Senectute oder der Caritas Schweiz. Die folgenden Schritte führen durch die korrekte Errichtung gemäss Art. 370-373 ZGB.
Schritt 1 — Personalien der verfügenden Person: Vollständigen Namen gemäss Pass oder Identitätskarte eintragen, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, AHV-Nummer (756.XXXX.XXXX.XX) — diese ist auf dem Versicherungsausweis der zuständigen AHV-Ausgleichskasse vermerkt. Wohnsitzadresse mit Strasse, Postleitzahl und Ort eintragen. Der Hausarzt ist mit Praxisadresse und Telefon anzugeben — dies erleichtert dem behandelnden Spital im Notfall die Kontaktaufnahme zur Klärung von Auslegungsfragen.
Schritt 2 — Vertretungsberechtigte Person bestimmen: Eine Person des Vertrauens auswählen, die in medizinischen Behandlungsfragen entscheiden soll. Geeignet sind Ehepartner, eingetragene Partner, erwachsene Kinder, Geschwister oder enge Freunde. Wichtig — die ausgewählte Person muss volljährig (18 Jahre) und urteilsfähig sein, sollte räumlich gut erreichbar wohnen und sollte mit der verfügenden Person die Behandlungswünsche im Detail besprochen haben. Eine Ersatz-Vertretungsperson für den Fall der Verhinderung ist dringend zu bestimmen.
Schritt 3 — Konkrete Behandlungswünsche festlegen: Für jede der zentralen Massnahmen — Reanimation, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Schmerztherapie — ist die gewünschte Position auszuwählen. Bei Unsicherheit soll der Hausarzt konsultiert werden, welcher die medizinischen Implikationen jeder Option erklären kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anweisungen wie keine Reanimation (DNR / Do Not Resuscitate) im Spital eine spezifische Dokumentation erfordern und dem Pflegepersonal bekannt sein müssen.
Schritt 4 — Spezielle Szenarien beschreiben: Konkrete Krankheitsbilder mit Behandlungsabbruch-Wünschen sollen detailliert formuliert werden. Beispiele — Bei dauerhafter schwerer Demenz im Stadium GDS 7 Verzicht auf Antibiotika und Hospitalisation, bei Wachkoma länger als sechs Monate Behandlungsabbruch mit Sterbebegleitung in Palliative Care, bei Schädel-Hirn-Trauma mit irreversibler Hirnschädigung kein Therapieversuch über mehr als 14 Tage. Je präziser die Szenarien beschrieben sind, desto leichter fällt die Auslegung im konkreten Behandlungsfall.
Schritt 5 — Organspende, Religion und Sterbeort: Die Organspende-Erklärung ist nach der Annahme der erweiterten Widerspruchslösung am 15. Mai 2022 besonders wichtig. Anweisungen zur religiösen Begleitung und zum bevorzugten Sterbeort gehören in die Patientenverfügung, ebenso Wünsche zur Bestattung und Trauerfeier. Bei religiösen Vorbehalten gegen bestimmte Behandlungen (etwa Bluttransfusionen bei Zeugen Jehovas) ist dies ausdrücklich festzuhalten.
Schritt 6 — Errichtung und Hinterlegung: Die ausgefüllte Patientenverfügung muss mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet werden. Die vertretungsberechtigte Person sollte die Patientenverfügung gegenzeichnen, um ihre Bereitschaft zur Übernahme der Vertretungsfunktion zu dokumentieren. Das Original ist beim Hausarzt zu hinterlegen, eine Kopie bei der vertretungsberechtigten Person; ein Vermerk auf der Versichertenkarte (Notfalldaten) und der Eintrag im elektronischen Patientendossier EPD sichern die Auffindbarkeit im Notfall. Eine periodische Überprüfung alle zwei bis drei Jahre durch erneute Datierung und Unterschrift ist empfehlenswert, um die Aktualität des Willens zu dokumentieren.
Rechtliche Anforderungen für Patientenverfügung Schweiz
Patientenverfügung Schweiz unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen nach Art. 370-373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), die seit der Inkraftsetzung des Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 gelten. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist für die rechtliche Verbindlichkeit der Patientenverfügung gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten unerlässlich.
Schriftform mit Datum und Unterschrift: Art. 371 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die Patientenverfügung schriftlich errichtet, mit Datum versehen und eigenhändig unterzeichnet sein muss. Die schriftliche Form kann handschriftlich oder maschinenschriftlich (Computerausdruck) erfolgen — entscheidend ist die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person. Eine Patientenverfügung ohne Datum oder ohne Unterschrift ist formungültig und entfaltet keine Verbindlichkeit nach Art. 372 ZGB. Eine notarielle Beurkundung ist im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag nach Art. 361 ZGB nicht erforderlich.
Urteilsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt: Die verfügende Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sein — also fähig, vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite ihrer Verfügung zu überblicken. Bei Personen mit fortgeschrittener Demenz, akuter psychiatrischer Erkrankung oder schwerer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten ist die Urteilsfähigkeit zweifelhaft; in solchen Situationen empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit, die der Patientenverfügung beigelegt wird. Eine handlungsfähige Person muss zudem mindestens 18 Jahre alt sein nach Art. 14 ZGB.
Verbindlichkeit nach Art. 372 ZGB: Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen einer gültigen Patientenverfügung Folge leisten, sofern erstens die verfügende Person urteilsunfähig ist, zweitens die Verfügung den konkreten Behandlungsfall abdeckt, und drittens keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfügende Person den Verfügungen nicht mehr nachleben würde. Bei Auslegungsfragen oder Streitigkeiten zwischen Angehörigen kann nach Art. 373 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB des Wohnsitzkantons angerufen werden, welche die Einhaltung der Patientenverfügung verbindlich anordnet.
Widerruf und Aktualisierung: Nach Art. 371 Abs. 2 ZGB kann die Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange die verfügende Person urteilsfähig ist. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder durch Vernichtung der Originaldokumente erfolgen. Eine Aktualisierung der Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre durch erneute Datierung und Unterschrift wird von der SAMW und Pro Senectute Schweiz empfohlen, um die Aktualität des dokumentierten Willens zu unterstreichen.
Vertretungsbefugnis und Hierarchie nach Art. 378 ZGB: Wenn keine Patientenverfügung mit Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person vorliegt, greift die gesetzliche Vertretungshierarchie — Beistand mit dem entsprechenden Aufgabenbereich, Ehegatte oder eingetragener Partner im gemeinsamen Haushalt, Person im gemeinsamen Haushalt mit regelmässiger persönlicher Beistandsleistung, Nachkommen mit regelmässigem persönlichen Beistand, Eltern mit regelmässigem persönlichen Beistand, Geschwister mit regelmässigem persönlichen Beistand. Bei Konflikten zwischen mehreren vertretungsberechtigten Personen entscheidet die KESB nach Art. 381 ZGB.
Häufige Fehler bei Ihrem Patientenverfügung Schweiz
Patientenverfügung Schweiz wird häufig fehlerhaft errichtet — folgende typische Fehler führen zur Unwirksamkeit oder zu Auslegungsschwierigkeiten im konkreten Behandlungsfall.
Fehler 1 — Zu unkonkrete Formulierungen: Allgemeine Formulierungen wie ich möchte nicht künstlich am Leben erhalten werden oder keine lebensverlängernden Massnahmen bei aussichtsloser Prognose sind im konkreten Behandlungsfall schwer auslegbar. Die behandelnden Ärzte und die vertretungsberechtigte Person benötigen konkrete Anweisungen — etwa keine Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand, Verzicht auf künstliche Beatmung über mehr als 14 Tage, Verzicht auf PEG-Sonde bei dauerhafter Bewusstseinsstörung. Je konkreter die Anweisungen, desto weniger Auslegungsspielraum.
Fehler 2 — Versäumte Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person: Wer keine vertretungsberechtigte Person nach Art. 370 Abs. 2 ZGB bezeichnet, überlässt die medizinischen Entscheidungen der gesetzlichen Vertretungshierarchie nach Art. 378 ZGB. Bei zerstrittenen Familien, Patchwork-Konstellationen oder Konkubinatspartnern ohne gesetzlichen Vertretungsanspruch führt dies zu Konflikten und KESB-Verfahren. Die Patientenverfügung ohne ausdrückliche Vertretungsregelung verfehlt einen wesentlichen Teil ihres Schutzes.
Fehler 3 — Fehlendes Datum oder fehlende Unterschrift: Eine Patientenverfügung ohne Datum oder ohne eigenhändige Unterschrift ist nach Art. 371 Abs. 1 ZGB formungültig. Die behandelnden Ärzte sind in solchen Fällen nicht zur Folgeleistung verpflichtet. Computerausdrucke ohne Unterschrift, undatierte Vorlagen aus dem Internet oder per E-Mail versandte Erklärungen erfüllen die Formvorschrift nicht.
Fehler 4 — Verwechslung mit Vorsorgeauftrag: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag werden häufig verwechselt. Die Patientenverfügung nach Art. 370-373 ZGB regelt ausschliesslich medizinische Behandlungsentscheide; der Vorsorgeauftrag nach Art. 360-369 ZGB regelt allgemein die Vertretung in personen-, vermögens- und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten und erfordert eigenhändige Errichtung oder notarielle Beurkundung sowie KESB-Validierung beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Beide Instrumente sollten nebeneinander erstellt werden.
Fehler 5 — Mangelhafte Hinterlegung und Aktualisierung: Eine Patientenverfügung, die im Behandlungsfall nicht auffindbar ist, entfaltet keine Wirkung. Häufig wird die Patientenverfügung im privaten Tresor oder im Notariat hinterlegt — der Hausarzt und das behandelnde Spital haben dort keinen Zugriff. Empfohlen sind Hinterlegung beim Hausarzt, Vermerk auf der Versichertenkarte (Notfalldaten) und Eintrag im elektronischen Patientendossier (EPD). Eine periodische Aktualisierung alle zwei bis drei Jahre dokumentiert die fortbestehende Aktualität des Willens.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1827 BGBDE official
- ZGB Art. 370CH official
- Art. 378 ZGBCH official
- Art. 361 ZGBCH official
- Art. 372 ZGBCH official
- Art. 373 ZGBCH official
- Art. 16 ZGBCH official
- Art. 381 ZGBCH official
- Art. 14 ZGBCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, die Patientenverfügung muss in der Schweiz nicht notariell beurkundet werden. Art. 371 Abs. 1 ZGB schreibt lediglich die Schriftform mit Datum und eigenhändiger Unterschrift vor. Die Patientenverfügung kann handschriftlich oder maschinenschriftlich (Computerausdruck) errichtet werden — entscheidend ist die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person. Im Unterschied dazu erfordert der Vorsorgeauftrag nach Art. 361 ZGB entweder eigenhändige Errichtung (handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder notarielle Beurkundung. Die Erleichterung der Form bei der Patientenverfügung soll deren Verbreitung fördern. Bei komplexen medizinischen Vorerkrankungen oder bei besonders heiklen Anweisungen (etwa Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen in spezifischen Szenarien) kann eine ärztliche Beratung durch den Hausarzt und eine Bestätigung der Urteilsfähigkeit empfehlenswert sein. Pro Senectute Schweiz, Caritas Schweiz und Dialog Ethik bieten kostenlose Beratungsdienste zur Errichtung einer Patientenverfügung an.
Wenn keine Patientenverfügung mit Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person vorliegt, regelt Art. 378 Abs. 1 ZGB die gesetzliche Vertretungshierarchie für medizinische Behandlungsentscheide. Die Reihenfolge lautet — erstens ein Beistand mit dem entsprechenden Aufgabenbereich (etwa nach Art. 388 ZGB), zweitens der Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern dieser einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig persönlich Beistand leistet, drittens die Person im gemeinsamen Haushalt mit regelmässiger persönlicher Beistandsleistung (etwa Konkubinatspartner), viertens die Nachkommen mit regelmässigem persönlichen Beistand, fünftens die Eltern mit regelmässigem persönlichen Beistand, sechstens die Geschwister mit regelmässigem persönlichen Beistand. Bei Konflikten zwischen mehreren gleichstufig vertretungsberechtigten Personen — etwa zwei Geschwistern — entscheidet die KESB des Wohnsitzkantons nach Art. 381 ZGB. Konkubinatspartner ohne gemeinsamen Haushalt haben keinen gesetzlichen Vertretungsanspruch und müssen ausdrücklich in einer Patientenverfügung bezeichnet werden.
Die Patientenverfügung entfaltet ihre Wirkung nur, wenn sie im konkreten Behandlungsfall auffindbar ist. Das Bundesamt für Gesundheit BAG, Pro Senectute Schweiz und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW empfehlen folgende mehrstufige Hinterlegungsstrategie. Erstens — das Original beim Hausarzt mit ausdrücklichem Vermerk in der Krankengeschichte hinterlegen, sodass das Spital bei Hospitalisation den Hausarzt kontaktieren und die Verfügung anfordern kann. Zweitens — eine Kopie bei der vertretungsberechtigten Person hinterlegen mit ausdrücklicher Anweisung, sie im Notfall dem Spital vorzulegen. Drittens — Vermerk auf der Versichertenkarte (Notfalldaten, früher Notfallpass) eintragen, sodass das Notfallpersonal beim Auslesen der Karte sofort Kenntnis erhält. Viertens — Eintrag im elektronischen Patientendossier (EPD) gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), das von Spitälern, Pflegeheimen und Spitex zunehmend genutzt wird. Fünftens — Hinterlegung im Pflegeheim oder bei der Spitex-Organisation für Pflegebedürftige. Eine Hinterlegung ausschliesslich im privaten Tresor oder im Bankschliessfach ist ungenügend, da das Spital keinen Zugriff hat.
Ja, eine Patientenverfügung kann nach Art. 371 Abs. 2 ZGB jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange die verfügende Person urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder durch Vernichtung des Originaldokuments erfolgen. Aus Beweisgründen empfehlen Pro Senectute Schweiz und die Hausärzte-Vereinigung HAV jedoch dringend einen schriftlichen Widerruf mit Datum und eigenhändiger Unterschrift, der allen Personen zugestellt wird, bei denen Kopien der ursprünglichen Patientenverfügung hinterlegt sind — Hausarzt, vertretungsberechtigte Person, Ersatz-Vertretungsperson, Pflegeheim, Spitex. Der Widerruf sollte zudem im elektronischen Patientendossier EPD eingetragen werden, falls dort ein Hinweis auf die ursprüngliche Patientenverfügung gespeichert ist. Eine Aktualisierung der Patientenverfügung — etwa nach veränderten Lebensumständen, Diagnose einer neuen chronischen Erkrankung oder nach reiflicher Überlegung — wird alle zwei bis drei Jahre empfohlen, um die fortbestehende Aktualität des Willens zu dokumentieren. Mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit ist ein Widerruf nicht mehr möglich; deshalb ist die rechtzeitige Errichtung im urteilsfähigen Zustand entscheidend.
Nach Art. 372 Abs. 3 ZGB können nahestehende Personen schriftlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB gelangen, wenn sie geltend machen, dass die Patientenverfügung nicht beachtet wird, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, oder dass die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB prüft den Sachverhalt, hört die Beteiligten an und kann verbindlich anordnen, dass die Patientenverfügung umzusetzen ist. Bei akut gefährdender Behandlung oder Behandlungsverweigerung kann die KESB superprovisorische Massnahmen anordnen. Zivilrechtlich kann die behandelnde Ärztin nach Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung haften, wenn sie ohne Rechtfertigung gegen die Patientenverfügung handelt — insbesondere bei eigenmächtiger Behandlung gegen den dokumentierten Willen. Strafrechtlich kommen die Tatbestände der Körperverletzung nach Art. 122 ff. StGB in Betracht. Die FMH-Standesordnung sowie die SAMW-Richtlinien zur Umsetzung von Patientenverfügungen verpflichten Ärzte ausdrücklich zur Beachtung gültiger Patientenverfügungen — Verstösse können standesrechtlich verfolgt werden.
Die Anerkennung einer schweizerischen Patientenverfügung im Ausland richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsstaates. In Deutschland regelt § 1827 BGB die Patientenverfügung in einer dem schweizerischen Modell strukturell entsprechenden Weise; eine schweizerische Patientenverfügung wird in der Regel anerkannt, sofern sie schriftlich vorliegt und den medizinischen Wunsch eindeutig erkennen lässt. In Österreich gilt das Patientenverfügungsgesetz; die Anerkennung schweizerischer Verfügungen ist möglich, jedoch mit gewissen formellen Anforderungen verbunden. In Frankreich regeln die Artikel L1111-11 ff. des Code de la santé publique die directives anticipées; eine schweizerische Patientenverfügung in französischer Übersetzung wird grundsätzlich anerkannt. In Italien gilt seit 2017 das Gesetz Nr. 219/2017 über die disposizioni anticipate di trattamento (DAT). Für Auslandsaufenthalte wird empfohlen, die Patientenverfügung in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch verfügbar zu halten. Internationale Reiseversicherer wie SWICA, Helsana und CSS bieten Übersetzungsdienste für medizinische Vorausverfügungen an. Innerhalb der EU verpflichtet die Richtlinie 2011/24 zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zur Berücksichtigung der medizinischen Wünsche von Patienten aus anderen EU- und EFTA-Staaten.
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