Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023)
Deckblatt
PFLICHTTEILSBERECHNUNG-WORKSHEET
nach ZGB Art. 470–480 (Revision 2023, in Kraft seit 01.01.2023)
Erblasser: [Erblasser Name] Geburtsdatum: [Erblasser Geburtsdatum] Zivilstand: [Zivilstand] Berechnungsdatum: [Berechnungs Datum] Berechnet von: [Berechnet Von] Ausfertigungsdatum: [Ausfertigungs Datum]
1. Berechnung des Netto-Nachlasses
1. Berechnung des Netto-Nachlasses (Berechnungsgrundlage) Nachlasswert brutto (Verkehrswert aller Aktiven): CHF [Gesamt Nachlass] Abzüglich Nachlassschulden (Passiven): CHF [Schulden] Bereinigter Netto-Nachlass: CHF [berechnet: Brutto − Schulden] Hinzurechnung nach ZGB Art. 475 (Ausgleichungen): Schenkungen und Vorempfänge (letzte 5 Jahre): CHF [Schenkungen] Erweiterter Berechnungsnachlass (Berechnungsgrundlage Pflichtteil): CHF [Netto-Nachlass + Schenkungen] Hinweis: Nach ZGB Art. 475 sind Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat (Vorempfänge, Schenkungen), zur Berechnung der Pflichtteile dem Nachlass hinzuzurechnen, sofern die Verfügungen den Pflichtteil verletzen könnten.
2. Gesetzliche Erbteile nach ZGB
2. Gesetzliche Erbteile (Ausgangspunkt für Pflichtteilsberechnung) Ehegatte/eingetragener Partner vorhanden: [Ehegatte Vorhanden] Anzahl Nachkommen: [Anzahl Nachkommen] Eltern vorhanden (nach 2023 kein Pflichtteil mehr): [Eltern Vorhanden] Gesetzliche Erbteile je nach Konstellation nach ZGB Art. 457–468 (n.F. per 01.01.2023): [A] Ehegatte + Nachkommen: - Ehegatte: 1/2 des Nachlasses (gesetzlicher Erbteil) - Nachkommen gesamt: 1/2 des Nachlasses (gesetzlicher Erbteil, zu gleichen Teilen unter sich) [B] Nur Nachkommen (kein Ehegatte): - Nachkommen: gesamter Nachlass (zu gleichen Teilen) [C] Nur Ehegatte (keine Nachkommen): - Ehegatte: Gesamter Nachlass [D] Keine Nachkommen, kein Ehegatte, nur Eltern (nach 2023): - Eltern gesamt: Gesamter Nachlass (aber kein Pflichtteil mehr nach Revision 2023)
3. Pflichtteile nach ZGB Art. 471 (Revision 2023)
3. Pflichtteile nach ZGB Art. 471 (gültig für Erbfälle ab 01.01.2023) NEU ab 01.01.2023 (Erbrechtsrevision, Bundesversammlung 18.12.2020): Nachkommen: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils (VOR 2023: 3/4 des gesetzlichen Erbteils — WEGGEFALLEN) Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils (unverändert gegenüber vor 2023) Eltern: KEIN Pflichtteil mehr (vollständig abgeschafft per 01.01.2023) (VOR 2023: 1/2 des gesetzlichen Erbteils der Eltern — ABGESCHAFFT) BERECHNUNGSSCHEMA (Konstellation Ehegatte + [Anzahl Nachkommen] Nachkommen): Erweiterter Berechnungsnachlass: CHF [Netto + Schenkungen] Gesetzlicher Erbteil Ehegatte (1/2): CHF [Basis × 0.5] Pflichtteil Ehegatte (1/2 von 1/2 = 1/4 Gesamtnachlass): CHF [Basis × 0.25] Gesetzlicher Erbteil Nachkommen gesamt (1/2): CHF [Basis × 0.5] Gesetzlicher Erbteil pro Nachkomme (1/[Anzahl Nachkommen]): CHF [Basis × 0.5 / Anzahl] Pflichtteil pro Nachkomme (1/2 des gesetzlichen Erbteils): CHF [Basis × 0.5 / Anzahl × 0.5]
Frei verfügbare Quote des Erblassers: Gesamter Pflichtteil aller Berechtigten: CHF [Summe aller Pflichtteile] Frei verfügbare Quote (Berechnungsnachlass − Gesamtpflichtteil): CHF [Berechnungsnachlass − Gesamtpflichtteil] Der Erblasser kann über die frei verfügbare Quote unbeschränkt durch Testament oder Erbvertrag verfügen — z.B. zugunsten von Konkubinatspartnern, Stiftungen, oder anderen Dritten.
4. Hinweise zur Erbrechtsrevision 2023
4. Wesentliche Änderungen der Erbrechtsrevision (in Kraft 01.01.2023) Die Erbrechtsrevision 2023 hat folgende wesentliche Änderungen gebracht: 1. Pflichtteil der Nachkommen: Reduziert von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils (ZGB Art. 471 Ziff. 1 n.F.). Dadurch erhöht sich die frei verfügbare Quote des Erblassers erheblich. 2. Pflichtteil der Eltern: Vollständig abgeschafft (ZGB Art. 471 n.F. enthält Eltern nicht mehr). Eltern sind weiterhin gesetzliche Erben, wenn keine Nachkommen und kein Ehegatte vorhanden sind (ZGB Art. 458), aber sie haben keinen zwingenden Mindestanspruch am Nachlass. 3. Pflichtteil Ehegatte: Unverändert 1/2 des gesetzlichen Erbteils (ZGB Art. 471 Ziff. 2 n.F.). 4. Begünstigung des überlebenden Ehegatten bei Patchwork-Familien: Der Erblasser kann den überlebenden Ehegatten auf Kosten der Kinder aus erster Ehe stärker begünstigen, da die Nachkommen-Pflichtteile gesenkt wurden. 5. Nachlassplanung für Konkubinatspartner: Die Erweiterung der frei verfügbaren Quote ermöglicht eine stärkere Begünstigung nicht-ehelicher Lebenspartner. 6. Neue Bestimmungen für die vorsorgebeauftragte Person: ZGB Art. 360 ff. zur Vorsorgebevollmächtigung wurden mit der Erbrechtsrevision koordiniert. HINWEIS: Dieses Worksheet dient der orientierenden Vorabkalkulation. Für verbindliche Pflichtteilsberechnungen und Nachlassplanung ist die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt unerlässlich. Berechnet von: [Berechnet Von]
Berechnet und geprüft von
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Signature
Bestätigt durch Erblasser (Nachlassplanung)
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Signature
Was ist Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023)?
Die Pflichtteilsberechnung-Worksheet (Revision 2023) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 470–480 (Pflichtteilsrecht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Pflichtteil in der Schweiz schützt bestimmte Familienangehörige vor vollständiger Enterbung. Pflichtteilsberechtigte nach ZGB Art. 471 n.F. sind: Nachkommen (Kinder, Enkel als Eintrittserben) mit einem Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteils, sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) mit einem Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Eltern des Erblassers sind seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 nicht mehr pflichtteilsberechtigt — ihr Pflichtteil von vormals 1/2 des gesetzlichen Erbteils wurde vollständig abgeschafft, was die frei verfügbare Quote des Erblassers erheblich erweitert hat.
Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in drei Schritten nach dem Schweizer Erbrecht. Schritt 1: Bestimmung des Berechnungsnachlasses (auch: erweiterter Nachlass). Der Berechnungsnachlass umfasst den Netto-Nachlass (Aktiven minus Passiven) zuzüglich der nach ZGB Art. 475 anzurechnenden Schenkungen (Vorempfänge) der letzten 5 Jahre vor dem Tod. Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten können nach ZGB Art. 476 auf den Pflichtteil angerechnet werden. Schritt 2: Bestimmung der gesetzlichen Erbteile nach ZGB Art. 457–468 als Berechnungsgrundlage. Schritt 3: Multiplikation des gesetzlichen Erbteils mit dem Pflichtteilsbruch nach ZGB Art. 471 (1/2 für Nachkommen und Ehegatten).
Die Erbrechtsrevision 2023 hat die Pflichtteilsquoten der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt. Diese Änderung vergrössert die frei verfügbare Quote — also den Teil des Nachlasses, über den der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag frei verfügen kann — erheblich. Bei einem Erblasser mit zwei Kindern und keinem Ehegatten hat sich die frei verfügbare Quote von 1/4 auf 1/2 verdoppelt: Früher konnten zwei Kinder je 3/8 als Pflichtteil beanspruchen (gesamt 3/4); neu nur noch je 1/4 (gesamt 1/2). Der Erblasser kann nun die andere Hälfte zugunsten von Konkubinatspartnern, Stiftungen, karitativen Organisationen oder anderen Dritten testamentarisch verfügen.
Das Bundesgericht und kantonale Erbschaftsbehörden wie das Bezirksgericht Zürich, das Kantonsgericht Zug und das Regionalgericht Bern haben die Pflichtteilsregeln über viele Jahrzehnte in einer umfangreichen Rechtsprechung präzisiert. Wichtige Grundsätze aus der Rechtsprechung: Nach BGer 5A_618/2013 ist der Willensvollstrecker zur Überprüfung der Pflichtteilskonformität letztwilliger Verfügungen verpflichtet. Nach BGer 5A_764/2019 kann der Erblasser nicht durch eine Kombination von Vermächtnissen und Erbverträgen die Pflichtteilsansprüche umgehen.
Das Pflichtteilsrecht ist ein Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutz enger Familienangehorieger. Ohne Pflichtteilsrecht könnte der Erblasser seine Kinder oder seinen Ehegatten vollständig enterben — was bei Patchwork-Familien, Familienstreitigkeiten oder neuen Lebenspartnerschaften durchaus gewollt sein könnte, aber gesellschaftspolitisch als ungerecht empfunden wurde. Der Schweizer Gesetzgeber hat mit der Erbrechtsrevision 2023 einen Kompromiss gefunden: Er senkt die Pflichtteilsquoten (mehr Testierfreiheit), schaefft den Eltern-Pflichtteil ab, hält aber die Schutzfunktion für Ehegatten und Nachkommen grundsätzlich aufrecht.
Der Begriff 'Pflichtteil' ist von verwandten Begriffen abzugrenzen: Der 'gesetzliche Erbteil' nach ZGB Art. 457-468 ist der Anteil, den ein Erbe ohne Testament erhalten würde; der 'Pflichtteil' nach ZGB Art. 471 ist nur ein Bruchteil dieses gesetzlichen Erbteils. Der 'verfuegbare Teil' (frei verfuegbare Quote) ist der Rest des Nachlasses, über den der Erblasser frei testieren kann. Die 'Ausgleichung' nach ZGB Art. 626 betrifft die erbrechtliche Anrechnung von Vorempfängen unter Miterben, was von der Pflichtteilsberechnung nach Art. 475 zu unterscheiden ist.
Die Pflichtteilsberechnung hat auch internationalen Bezug: Bei Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz gilt grundsätzlich Schweizer Erbrecht (IPRG Art. 90). Ein schweizer Staatsangehoeriger mit letztem Wohnsitz im Ausland kann durch Testament die Anwendung Schweizer Erbrechts wählen. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012) ist für die Schweiz nicht verbindlich — die Schweiz-EU-Kooperation im Erbrecht beruht auf bilateralen IPRG-Regelungen.
Wann brauchen Sie Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023)?
Die Pflichtteilsberechnung in der Schweiz ist in mehreren Situationen der Nachlassplanung und Nachlassabwicklung unverzichtbar.
Erste Situation — Nachlassplanung (zu Lebzeiten): Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichten will, muss die Pflichtteile der Berechtigten kennen, um sicherzustellen, dass die geplanten Verfügungen rechtskonform sind und nicht durch eine Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522) angefochten werden können. Das Pflichtteilsberechnung-Worksheet ermöglicht eine Vorabkalkulation, welche Quote frei verfügbar ist.
Zweite Situation — Nach dem Tod (Nachlassabwicklung): Wenn Erben oder der Willensvollstrecker den Nachlass aufteilen, muss sichergestellt werden, dass alle Pflichtteilsberechtigten ihren Mindestanteil erhalten. Die Berechnung des Pflichtteils ist Grundlage für die Teilung (ZGB Art. 604 ff.) und die Überprüfung der letztwilligen Verfügungen.
Dritte Situation — Herabsetzungsklage (ZGB Art. 522): Wenn ein Pflichtteilsberechtigter (Nachkomme oder Ehegatte) der Meinung ist, dass testamentarische Verfügungen oder Schenkungen seinen Pflichtteil verletzen, kann er innert 5 Jahren nach Kenntnis der Verletzung (ZGB Art. 533) Herabsetzungsklage einreichen. Das Pflichtteilsberechnung-Worksheet dient als Grundlage für die Beurteilung, ob eine Herabsetzungsklage aussichtsreich ist.
Vierte Situation — Patchwork-Familien: Bei Patchwork-Familien (Kinder aus erster Ehe, neuer Ehegatte) ist die Pflichtteilsberechnung besonders komplex, da der Erblasser den neuen Ehegatten begünstigen möchte, aber den Pflichtteilen der Kinder aus erster Ehe Rechnung tragen muss. Die Erbrechtsrevision 2023 hat durch Senkung des Nachkommen-Pflichtteils von 3/4 auf 1/2 mehr Gestaltungsfreiheit geschaffen.
Fünfte Situation — Unternehmensübergabe: Bei der Übergabe eines Familienunternehmens (Familienunternehmen, KMU) muss der Pflichtteil der nicht übernehmenden Geschwister sichergestellt werden, ohne das Unternehmen zu zerschlagen. Oft wird das Unternehmen zu einem Vorzugswert (landwirtschaftlicher Ertragswert nach BGBB oder Ertragswert nach ZGB Art. 619) übergeben, was die Pflichtteilsberechnung komplex macht.
Sechste Situation — Erbverzicht und Erbauskauf: Wenn ein Pflichtteilsberechtigter gegen eine Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichtet (Erbverzichtsvertrag nach ZGB Art. 495), muss vorab berechnet werden, welchem Betrag der Pflichtteil entspricht, damit die Abfindung angemessen ist und der Erbverzicht gerichtlich standhält.
Siebte Situation — Nachlassplanung nach dem Brexit (UK-CH-Erbfälle): Bei Erblassern mit Vermögenswerten in der Schweiz und Grossbritannien sind nach dem Brexit beide Rechtsordnungen relevant. Das Schweizer IPRG und das britische Erbrecht (Succession (Scotland) Act, Administration of Estates Act) müssen koordiniert werden. Eine Pflichtteilsberechnung nach Schweizer Recht für den Schweizer Nachlassteil ist zwingend, unabhängig vom britischen Erbrecht.
Achte Situation — Lebensversicherungen und Vorsorgegelder: Lebensversicherungsleistungen (3a und 3b) und Pensionskassenleistungen (BVG) können den Pflichtteil beeinflussen, wenn Praemin aus dem Nachlass bezahlt wurden. Bei bedeutenden Vorsorgegelder-Transfers ist eine anwaltliche Beurteilung notwendig, ob diese in den Berechnungsnachlass einzubeziehen sind.
Was gehört in Ihr Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023)?
Die Pflichtteilsberechnung in der Schweiz nach ZGB Art. 470–480 in der Fassung der Erbrechtsrevision 2023 folgt einem klaren Berechnungsschema, das folgende Elemente umfasst.
Nachlass-Brutto und Netto-Nachlass: Ausgangspunkt ist die vollständige Erfassung aller Nachlassgegenstände (Liegenschaften, Bankguthaben, Wertschriften, Unternehmensanteile, Schmuck, Mobiliar, Forderungen) zu Verkehrswerten. Davon werden die Nachlassschulden (Hypotheken, Bankdarlehen, offene Verbindlichkeiten, Bestattungskosten nach ZGB Art. 470 Abs. 2) abgezogen. Das Ergebnis ist der Netto-Nachlass.
Erweiterter Berechnungsnachlass nach ZGB Art. 475: Dem Netto-Nachlass werden die nach ZGB Art. 475 anzurechnenden Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten hinzugerechnet. Anzurechnen sind grundsätzlich Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 5 Jahren vor dem Tod gemacht hat und die den Pflichtteil verletzen könnten. Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) können nach ZGB Art. 476 auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn der Erblasser dies bestimmt hat.
Gesetzliche Erbteile als Berechnungsgrundlage: Grundlage für die Pflichtteilsberechnung sind die gesetzlichen Erbteile nach ZGB Art. 457–468. Bei Erblasser mit Ehegatte und Nachkommen: Ehegatte 1/2, Nachkommen gesamt 1/2 (zu gleichen Teilen). Bei Erblasser nur mit Nachkommen: gesamter Nachlass den Nachkommen. Bei Erblasser nur mit Ehegatte: gesamter Nachlass dem Ehegatten.
Pflichtteile nach ZGB Art. 471 (n.F. seit 01.01.2023): Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (vorher 3/4 — wichtige Änderung!). Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils (unverändert). Eltern: kein Pflichtteil (vollständig abgeschafft — wichtige Änderung!).
Frei verfügbare Quote: Die Differenz zwischen dem Berechnungsnachlass und der Summe aller Pflichtteile ergibt die frei verfügbare Quote. Über diese Quote kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag frei verfügen — ohne Rücksicht auf Pflichtteilsansprüche. Die Erbrechtsrevision 2023 hat die frei verfügbare Quote erheblich vergrössert, da der Nachkommen-Pflichtteil von 3/4 auf 1/2 gesenkt wurde.
Pflichtteilsklage nach ZGB Art. 522: Wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil nicht erhält, kann er innert 5 Jahren nach Kenntnis der Verletzung (ZGB Art. 533) beim Nachlassgericht (Bezirksgericht oder kantonales Erbschaftsgericht) Herabsetzungsklage einreichen. Das Gericht hebt die pflichtteilsverletzenden Verfügungen soweit auf, wie für die Deckung des Pflichtteils notwendig.
forms-legal.com stellt das Pflichtteilsberechnung-Worksheet als Orientierungshilfe für die Nachlassplanung bereit. Für verbindliche Pflichtteilsberechnungen, insbesondere bei Patchwork-Familien, Unternehmensübergaben oder internationalen Erbfällen, ist die Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt unverzichtbar.
Berechnungsbeispiele nach Erbrechtsrevision 2023: Drei Beispielfaelle illustrieren die praktische Anwendung. Beispiel 1 — Erblasser mit Ehegatten und zwei Kindern: Gesetzliche Erbteile: Ehegatte 1/2, Kind 1 und Kind 2 je 1/4. Pflichtteile (je 1/2): Ehegatte 1/4 + Kind 1 1/8 + Kind 2 1/8 = 1/2. Frei verfuegbare Quote: 1/2. Beispiel 2 — Erblasser nur mit zwei Kindern (kein Ehegatte): Gesetzliche Erbteile: Kind 1 und Kind 2 je 1/2. Pflichtteile: Kind 1 1/4 + Kind 2 1/4 = 1/2. Frei verfuegbare Quote: 1/2. Beispiel 3 — Erblasser nur mit Ehegatten (keine Kinder, keine Eltern): Gesetzlicher Erbteil Ehegatte: 1/1 (gesamter Nachlass). Pflichtteil Ehegatte: 1/2 des Nachlasses. Frei verfuegbare Quote: 1/2.
So füllen Sie Ihr Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023) aus
Das Ausfüllen des Pflichtteilsberechnung-Worksheets für die Schweiz nach ZGB Art. 470–480 erfordert eine vollständige Erfassung des Nachlassvermögens und eine korrekte Anwendung der Pflichtteile nach der Erbrechtsrevision 2023.
Schritt 1 — Erblasserdaten eintragen: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Zivilstand und Berechnungsdatum des Erblassers. Das Berechnungsdatum bestimmt, welche Fassung des Erbrechts anwendbar ist — seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Recht mit den tieferen Pflichtteilen der Nachkommen (1/2 statt 3/4 des gesetzlichen Erbteils).
Schritt 2 — Nachlassvermögen vollständig erfassen: Listen Sie alle Nachlassgegenstände mit ihrem aktuellen Verkehrswert (Marktwert) auf. Für Liegenschaften ist der Verkehrswert (nicht der Steuerwert) massgebend. Für Unternehmensanteile kann eine Bewertung durch einen Betriebswirtschafter oder Treuhänder notwendig sein. Bankguthaben, Wertschriften und Lebensversicherungsleistungen (sofern in den Nachlass fallen) sind ebenfalls zu erfassen.
Schritt 3 — Nachlassschulden abziehen: Alle Verbindlichkeiten des Erblassers (Hypotheken, Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden, Bestattungskosten) sind vom Brutto-Nachlass abzuziehen. Das Ergebnis ist der Netto-Nachlass.
Schritt 4 — Schenkungen der letzten 5 Jahre hinzurechnen: Prüfen Sie, ob der Erblasser in den letzten 5 Jahren vor dem Tod Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil der Berechtigten verletzten. Diese sind nach ZGB Art. 475 dem Netto-Nachlass hinzuzurechnen, um den Berechnungsnachlass zu ermitteln.
Schritt 5 — Erbenkonstellation bestimmen: Geben Sie an, ob ein Ehegatte/eingetragener Partner vorhanden ist und wie viele Nachkommen (Kinder, Enkel als Eintrittserben) vorhanden sind. Eltern sind seit 2023 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Schritt 6 — Pflichtteile berechnen: Multiplizieren Sie den gesetzlichen Erbteil jedes Berechtigten mit dem Pflichtteilsbruch (1/2 nach ZGB Art. 471 n.F.). Die Summe aller Pflichtteile ergibt den geschützten Teil des Nachlasses; der Rest ist frei verfügbar.
Schritt 7 — Gueterrechtlichen Anspruch des Ehegatten vorweg ermitteln: Vor der eigentlichen Pflichtteilsberechnung ist der güterrechtliche Anspruch des überlebenden Ehegatten zu ermitteln und vom Brutto-Nachlass abzuziehen. Bei Errungensschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196) hat der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der gemeinsam erwirtschafteten Errungenschaft. Erst nach dieser Güterrechtsabwicklung ergibt sich der massgebliche Nachlass des Erblassers für die Pflichtteilsberechnung.
Schritt 8 — Bestehende Erbverträge und Testamente auf Revision 2023 prüfen: Wenn der Erblasser bereits ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, der auf die alten Pflichtteilsquoten (3/4 für Nachkommen, 1/2 für Eltern) verweist oder auf diese ausgelegt ist, sollte dieser auf Aktualisierungsbedarf geprüft werden. Mit der Revision 2023 könnte die frei verfuegbare Quote grösser sein als im alten Testament angenommen.
Rechtliche Anforderungen für Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023)
Das Pflichtteilsrecht in der Schweiz enthält mehrere zwingende Bestimmungen, die nicht durch Testament, Erbvertrag oder andere Verfügungen abgeändert werden können.
ZGB Art. 470 — Grundsatz des Pflichtteils: Der Erblasser kann nur über den Teil seines Nachlasses frei verfügen, der die Pflichtteile der Berechtigten nicht verletzt. Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, sind anfechtbar (nicht nichtig) — sie können durch Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 angegriffen werden.
ZGB Art. 471 (n.F. seit 01.01.2023) — Pflichtteile: Nach der Erbrechtsrevision gelten folgende Pflichtteile: (1) Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils. (2) Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils. (3) Eltern: kein Pflichtteil (vollständig abgeschafft). Diese Regelung gilt für alle Erbfälle nach dem 1. Januar 2023, unabhängig davon, wann das Testament oder der Erbvertrag errichtet wurde. Bestehende Erbverträge, die den alten Pflichtteil (3/4 für Nachkommen) vorsahen, müssen überprüft und allenfalls angepasst werden.
ZGB Art. 475 — Ausgleichung und Schenkungsanrechnung: Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können auf Pflichtteilsansprüche angerechnet werden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat (ZGB Art. 476). Ohne entsprechende Bestimmung des Erblassers werden Schenkungen nicht auf den Pflichtteil angerechnet — sie schmälern aber den Berechnungsnachlass und können damit den Pflichtteil anderer Berechtigter gefährden.
ZGB Art. 522 — Herabsetzungsklage: Pflichtteilsberechtigte können innerhalb von 5 Jahren nach Kenntnis der Verletzung (ZGB Art. 533) und in jedem Fall innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall Herabsetzungsklage einreichen. Das Gericht (kantonales Bezirksgericht oder Erbschaftsgericht) reduziert die pflichtteilsverletzenden Verfügungen nur soweit, wie es für die Deckung des Pflichtteils notwendig ist — die Verfügung ist nicht vollständig nichtig, sondern wird «herabgesetzt».
ZGB Art. 533 — Verjährung der Herabsetzungsklage: Die Herabsetzungsklage verjährt innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis des Klägers von der Verletzung seines Pflichtteils und in jedem Fall innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall. Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Verletzung tatsächlich Kenntnis erhielt. Für laufende Erbvertragsstreitigkeiten prüfen Bezirksgerichte (z.B. Bezirksgericht Zürich), ob die Klagefrist gewahrt ist.
Internationaler Erbfall: Bei Erblassern mit internationalem Bezug (ausländische Staatsangehörigkeit, Liegenschaften in mehreren Staaten) regelt IPRG Art. 90 das anwendbare Erbrecht — in der Regel das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers in der Schweiz. Die Pflichtteilsregeln anderer Länder können abweichen und bei gemischten Nachlässen zu Konflikten führen.
IPRG Art. 90 — Internationales Erbrecht: Bei Erblassern mit Auslandsvermoegen oder ausländischen Erben bestimmt IPRG Art. 90, welches Recht auf den Erbfall anwendbar ist. Grundsatz: Erbrecht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers. Schweizer Staatsangehörige können durch Testament Schweizer Erbrecht wählen. Liegenschaften unterliegen dem Recht des Belegenheitsstaates — für Schweizer Liegenschaften gilt immer Schweizer Erbrecht (ZGB Art. 86 IPRG).
Steuern auf den Nachlass: In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine Erbschaftssteuer; die meisten Kantone erheben Erbschaftssteuern auf Kantonsebene. Ehegatte und in vielen Kantonen auch direkte Nachkommen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Geschwister, Eltern und entfernte Verwandte zahlen kantonal unterschiedliche Steuersätze. Diese Steuern sind bei der Pflichtteilsberechnung selbst nicht massgeblich, beeinflussen aber die Nettoauszahlung an die Erben.
Häufige Fehler bei Ihrem Pflichtteilsberechnung-Worksheet Schweiz (Revision 2023)
Bei der Pflichtteilsberechnung in der Schweiz treten in der Praxis typische Fehler auf, die zu Herabsetzungsklagen oder unerwünschten Ergebnissen führen können.
Fehler 1 — Anwendung der alten Pflichtteilsquoten (vor 2023): Nach der Erbrechtsrevision 2023 haben Nachkommen nur noch einen Pflichtteil von 1/2 (statt 3/4) des gesetzlichen Erbteils. Viele Berechnungen und Erbvertragsklauseln, die vor dem 1. Januar 2023 erstellt wurden, verwenden noch die alten Quoten und sind daher fehlerhaft. Bestehende Erbverträge und Testamente, die auf die Pflichtteilsquoten verweisen, müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Fehler 2 — Eltern-Pflichtteil fälschlicherweise eingerechnet: Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern des Erblassers keinen Pflichtteil mehr. Alte Berechnungen, die den Eltern-Pflichtteil von 1/4 (1/2 × 1/2) berücksichtigen, sind für Erbfälle nach dem 1. Januar 2023 nicht mehr korrekt. Eltern sind zwar weiterhin gesetzliche Erben, wenn keine Nachkommen oder Ehegatten vorhanden sind, aber sie haben keine erzwingbaren Mindestansprüche mehr.
Fehler 3 — Vergessen der Schenkungsanrechnung (ZGB Art. 475): Schenkungen des Erblassers in den letzten 5 Jahren vor dem Tod werden zur Pflichtteilsberechnung zum Netto-Nachlass hinzugerechnet. Wenn diese Zuwendungen vergessen werden, wird der Berechnungsnachlass zu tief angesetzt und Pflichtteilsverletzungen werden übersehen. Besonders bei Familienunternehmen, bei denen der Erblasser das Unternehmen zu einem Vorzugswert an ein Kind übertragen hat, muss die Differenz zum Verkehrswert als Schenkung berücksichtigt werden.
Fehler 4 — Falsche Bewertung von Liegenschaften: Liegenschaften sind für die Pflichtteilsberechnung zum Verkehrswert (Marktwert) anzusetzen, nicht zum Steuerwert (der oft deutlich tiefer ist). Ein zu tiefer Liegenschaftswert führt zu einem zu tiefen Berechnungsnachlass und damit zu einem zu tiefen Pflichtteil — eine Herabsetzungsklage der benachteiligten Erben wäre die Folge.
Fehler 5 — Pflichtteile von geschiedenen oder verstorbenen Ehegatten nicht berücksichtigt: Ein geschiedener Ehegatte ist nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Ein verstorbener Ehegatte hinterlässt keinen Pflichtteil — sein Erbteil geht in der Regel auf die gemeinsamen Kinder über. Viele Berechnungen verwechseln den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten (der sich nach dem Güterrecht des Kantons richtet) mit dem Pflichtteil.
Fehler 6 — Güterrechtliche Ansprüche nicht berechnet: Wenn der überlebende Ehegatte einen güterrechtlichen Anspruch auf die Errungenschaft hat (ZGB Art. 196 ff.), muss dieser VOR der Pflichtteilsberechnung abgezogen werden. Wer die Güterrechtsabwicklung vergisst, setzt den massgeblichen Nachlass zu hoch an — die Pflichtteile der Kinder werden dann zu hoch berechnet.
Fehler 7 — Altrechtliche Erbverträge nicht aktualisiert: Erbverträge, die vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen wurden und ausdrucklich auf den Nachkommen-Pflichtteil von 3/4 verweisen, sind nach wie vor gültig — sie verpflichten den Erblasser vertragsmassig zur Einhaltung des alten Pflichtteils, obwohl das Gesetz den Pflichtteil gesenkt hat. Wer die erweiterte Gestaltungsfreiheit nach der Revision 2023 nutzen möchte, muss bestehende Erbverträge anpassen (ZGB Art. 513 — Aufhebung des Erbvertrages).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 470CH official
- ZGB Art. 471CH official
- ZGB Art. 475CH official
- ZGB Art. 476CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 626CH official
- ZGB Art. 522CH official
- ZGB Art. 604CH official
- ZGB Art. 533CH official
- ZGB Art. 619CH official
- ZGB Art. 495CH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 86CH official
- ZGB Art. 513CH official
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Die Erbrechtsrevision — verabschiedet von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2023 — hat drei wesentliche Änderungen am Pflichtteilsrecht (ZGB Art. 471) gebracht: (1) Nachkommen-Pflichtteil gesenkt: von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils. (2) Eltern-Pflichtteil vollständig abgeschafft: Eltern haben keinen Pflichtteil mehr (vorher 1/2 des gesetzlichen Erbteils). (3) Ehegatte/eingetragener Partner: unverändert 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Diese Änderungen vergrössern die frei verfügbare Quote des Erblassers erheblich und ermöglichen eine stärkere Begünstigung von nicht-pflichtteilsberechtigten Personen wie Konkubinatspartnern, Stiftungen oder Dritten.
Bei einem Erblasser mit Ehegatten und zwei Kindern nach dem revidierten Recht (ab 01.01.2023):
Gesetzliche Erbteile (ZGB Art. 462): Ehegatte 1/2, zwei Kinder je 1/4 (gesamt 1/2).
Pflichtteile nach ZGB Art. 471 (n.F. 2023): - Ehegatte: 1/2 × 1/2 = 1/4 des Nachlasses - Kind 1: 1/2 × 1/4 = 1/8 des Nachlasses - Kind 2: 1/2 × 1/4 = 1/8 des Nachlasses - Gesamter Pflichtteil: 1/4 + 1/8 + 1/8 = 1/2 des Nachlasses
Frei verfügbare Quote: 1/2 des Nachlasses
Vergleich vorher (vor 2023): - Ehegatte Pflichtteil: 1/4 (unverändert) - Kind 1: 3/4 × 1/4 = 3/16 - Kind 2: 3/4 × 1/4 = 3/16 - Gesamter Pflichtteil: 1/4 + 3/16 + 3/16 = 10/16 = 5/8 - Frei verfügbare Quote vorher: 3/8 → NEU: 1/2
Nein. Seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, haben Eltern des Erblassers keinen Pflichtteil mehr. ZGB Art. 471 n.F. enthält keine Eltern als Pflichtteilsberechtigte mehr. Vor der Revision hatten Eltern einen Pflichtteil von 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils — wenn also keine Nachkommen und kein Ehegatte vorhanden waren, stand den Eltern gesamt die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zu. Seit 2023 sind Eltern zwar weiterhin gesetzliche Erben, wenn keine Nachkommen und kein Ehegatte vorhanden sind (ZGB Art. 458 — elterliche Parentel), aber der Erblasser kann ihn nun vollständig enterben, ohne dass die Eltern ein erzwingbares Mindestrecht haben. Ältere Testamente und Erbverträge, die den Eltern-Pflichtteil berücksichtigen, sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die Herabsetzungsklage nach ZGB Art. 522 muss beim zuständigen Gericht (Bezirksgericht oder kantonale Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers) innerhalb der Verwirkungsfristen nach ZGB Art. 533 eingereicht werden: Relative Frist: 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Pflichtteilsverletzung Kenntnis erhielt. Absolute Frist: In jedem Fall 10 Jahre nach dem Erbfall (Todesdatum). Bei letztwilligen Verfügungen beginnt die relative Frist mit der Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Es ist zu beachten, dass die Frist von 1 Jahr sehr kurz ist — wer seinen Pflichtteil verletzt sieht, sollte sofort rechtliche Beratung einholen. Das Bundesgericht hat in BGer 5A_764/2019 betont, dass die Fristen nach ZGB Art. 533 Verwirkungsfristen (nicht Verjährungsfristen) sind und nicht verlängert werden können.
Ja, unter bestimmten Umständen. Lebensversicherungsleistungen, die aufgrund eines Versicherungsvertrages an Dritte (z.B. Konkubinatspartner) ausbezahlt werden, fallen in der Regel nicht in den Nachlass und können daher die Pflichtteile der Erben grundsätzlich nicht direkt beeinflussen. Problematisch wird es, wenn die Prämien der Lebensversicherung aus dem Nachlass bezahlt wurden und die Leistung an einen Dritten geht — in diesem Fall kann der Gesamtwert der Prämien als Schenkung nach ZGB Art. 475 dem Berechnungsnachlass hinzugerechnet werden. Die Schweizer Rechtsprechung (insbesondere BGer 5A_618/2013) ist bei der Einbeziehung von Lebensversicherungsleistungen in den Berechnungsnachlass differenziert — im Zweifelsfall ist anwaltliche Beratung empfohlen. Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, die zum Nachlass des Erblassers gehören (Erblasser als Versicherungsnehmer und Begünstigter zugleich), sind hingegen als Nachlassgegenstände voll zu erfassen.
Bei verheirateten Erblassern ist der güterrechtliche Anspruch des überlebenden Ehegatten VOR der Pflichtteilsberechnung zu ermitteln und abzuziehen. Die Güterrechtsabwicklung geht der Erbrechtsabwicklung vor: Erst wird der eheliche Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung nach ZGB Art. 196 ff. oder Gütergemeinschaft nach ZGB Art. 221 ff.) abgewickelt, und nur der verbleibende Nachlass des Erblassers bildet die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Im Normalfall (Errungenschaftsbeteiligung, ZGB Art. 196) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der gemeinsam erwirtschafteten Errungenschaft — diese gehört zum Eigengut des Ehegatten und fällt nicht in den Nachlass. Erst nach dieser Güterrechtsabwicklung wird der Pflichtteil der Erben (einschliesslich des Ehegatten als Erbe) nach ZGB Art. 471 berechnet. Dies ist ein häufig übersehener Schritt, der erhebliche Auswirkungen auf die Pflichtteilsberechnung haben kann.
Nur bedingt. ZGB Art. 475 enthält einen Anti-Umgehungsschutz: Schenkungen (Zuwendungen ohne Gegenleistung) des Erblassers zu Lebzeiten werden für die Pflichtteilsberechnung dem Netto-Nachlass hinzugerechnet, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tod gemacht wurden oder wenn sie mit dem Ziel der Pflichtteilsumgehung getätigt wurden. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Schenkungen, die «in Umgehungsabsicht» getätigt wurden, zeitlich unbegrenzt dem Berechnungsnachlass hinzuzurechnen sind. Die «Umgehungsabsicht» muss der klagende Pflichtteilsberechtigte beweisen — was in der Praxis schwierig sein kann. Zulässig sind hingegen Lebzeitschenkungen, die ausserhalb der 5-Jahres-Frist und ohne Umgehungsabsicht erfolgten: Der Erblasser kann z.B. über viele Jahre hinweg regelmässige Schenkungen an Dritte machen, die die Pflichtteilsberechtigten nicht anfechten können.
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