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Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143)

Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143)

Insiderhandelsverbot-Policy — Gesellschaft

INSIDERHANDELSVERBOT-POLICY

der [Firma Name], Sitz [Firma Sitz] (im Folgenden: Gesellschaft) Kotierungsstatus: [Kotierungs Status] Geltungsbereich: [Personen Kreis] Inkrafttreten: [Geltungs Beginn] Verabschiedet vom Verwaltungsrat am: [Policy Datum]

Rechtliche Grundlage

Art. 1 — Rechtliche Grundlagen und Zweck Diese Policy beruht auf dem Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG, SR 958.1), insbesondere Art. 142 (Insiderhandel) und Art. 143 (Marktmanipulation). Ergänzend gelten: FINMA-Rundschreiben 2013/8 (Marktverhaltensregeln); SIX-Kotierungsreglement; SIX-Richtlinie betr. Offenlegung von Managementtransaktionen (RLMT). Zweck dieser Policy ist es, alle betroffenen Personen über die gesetzlichen Verbote und die internen Compliance-Anforderungen zu informieren, und durch präventive Massnahmen die Integrität der Märkte zu wahren und strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken für die Gesellschaft und ihre Führungspersonen zu minimieren. Art. 2 — Definition Insiderinformation Insiderinformation ist nach FinfraG Art. 2 lit. f eine nicht öffentlich bekannte, kursrelevante Tatsache. Eine Information ist kursrelevant, wenn ein vernünftiger Anleger sie als wesentlich für seinen Anlageentscheid erachten würde. Beispiele für Insiderinformationen im Kontext der [Firma Name]: nicht veröffentlichte Jahresergebnisse; bevorstehende Fusionen oder Akquisitionen; geplante Kapitalerhöhungen; wesentliche Vertragsabschlüsse oder -verluste; behördliche Ermittlungen oder Verfahren.

Verbote und Sperrfristen

Art. 3 — Allgemeines Insiderhandelsverbot Es ist verboten, Effekten der Gesellschaft (Aktien, Obligationen, Derivate, andere Finanzinstrumente) zu kaufen, zu verkaufen oder zu empfehlen, wenn die handelnde Person im Besitz einer Insiderinformation ist (FinfraG Art. 142 Abs. 1). Das Verbot gilt auch für Transaktionen durch nahestehende Personen (Familienmitglieder, Gesellschaften unter Kontrolle der Führungsperson), wenn die Führungsperson weiss oder wissen musste, dass die nahestehende Person über die Insiderinformation verfügt. Art. 4 — Sperrfristen (Closed Periods) Sperrfrist vor Jahresabschluss: [Vor Abschluss] Tage vor Publikation. Sperrfrist vor Zwischenbericht: [Vor Zwischen Bericht] Tage vor Publikation. Während der Sperrfrist sind keine Wertschriftentransaktionen in Effekten der Gesellschaft zulässig — auch dann nicht, wenn die betroffene Person keine spezifische Insiderinformation besitzt. Die Sperrfrist wirkt präventiv und verhindert den Anschein des Insiderhandels. Art. 5 — Erlaubte Handelsfenster (Open Windows) [Freihandelsfenster] Ausserhalb der Handelsfenster sind Transaktionen nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Compliance-Beauftragten zulässig. Für automatische Sparprogramme (z.B. Mitarbeitendenaktienprogramme mit festem Kaufplan) kann der Compliance-Beauftragte eine Ausnahme genehmigen.

Meldepflichten und Sanktionen

Art. 6 — Vorabgenehmigung und Meldepflicht Vorabgenehmigung: [Vorabgenehmigung]. Meldeschwelle: Ab CHF [Meldegrenze].– pro Kalenderjahr je Führungsperson sind Transaktionen der Compliance-Stelle zu melden. Nach SIX-RLMT müssen Meldungen bei kotierten Gesellschaften innert drei Handelstagen nach der Transaktion veröffentlicht werden. Führungspersonen im Sinne dieser Policy sind nach FinfraG Art. 2 lit. g alle Mitglieder der Verwaltungs-, Führungs- und Kontrollorgane sowie Personen mit dauerndem Zugang zu Insiderinformationen. Art. 7 — Sanktionen Verstösse gegen FinfraG Art. 142 oder Art. 143 sind strafbar (FinfraG Art. 154: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; bei vorsätzlichem Handeln Freiheitsstrafe bis 5 Jahre). Zivilrechtlich haften Insider für den verursachten Schaden. Intern werden Verstösse gegen diese Policy nach dem Personalreglement behandelt; sie können zur fristlosen Kündigung führen. Der Compliance-Beauftragte erstattet bei begründetem Verdacht Meldung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Art. 8 — Compliance-Beauftragter Für die Umsetzung dieser Policy ist der Compliance-Beauftragte der Gesellschaft zuständig. Er beantwortet Fragen zur Zulässigkeit von Transaktionen, prüft Vorabgenehmigungsgesuche und überwacht die Einhaltung der Meldepflichten nach RLMT.

Verabschiedet vom Verwaltungsrat der [Firma Name] am [Policy Datum] Inkrafttreten: [Geltungs Beginn]

VR-Präsident

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Signature

Compliance-Beauftragter

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143)?

Das Insiderhandelsverbot-Policy (FinfraG Art. 142-143) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen (FinfraG, SR 958.1) Art. 142 (Insiderhandel), Art. 143 (Marktmanipulation), Art. 154 (Strafbestimmungen) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach FinfraG Art. 142 Abs. 1 ist der Erwerb oder die Veräusserung von Effekten verboten, wenn die handelnde Person im Besitz einer Insiderinformation ist und weiss oder wissen müsste, dass es sich um eine Insiderinformation handelt. Dasselbe gilt für das Empfehlen von Effekten aufgrund einer Insiderinformation sowie für das Zugänglichmachen von Insiderinformationen an Dritte (Tipping). Eine Insiderinformation ist nach FinfraG Art. 2 lit. f eine nicht öffentlich bekannte, kursrelevante Information. Kursrelevant ist eine Tatsache, wenn ein vernünftiger Anleger sie für seinen Investitionsentscheid als wesentlich erachten würde — der sogenannte Reasonable Investor Standard, den das Bundesgericht in BGE 146 IV 172 angewendet hat.

FinfraG Art. 143 verbietet Marktmanipulation: das Erzeugen falscher Vorstellungen über Angebot, Nachfrage oder Kurse von Effekten durch Handlungen (z.B. Wash Trading, Spoofing) oder durch Verbreitung irreführender Informationen (z.B. falsche Gerüchte). Marktmanipulation und Insiderhandel sind nach FinfraG Art. 154 strafbar — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Begehung; bei qualifiziertem Vorsatz und erheblichem unrechtmässigem Vorteil bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Die Insiderhandelsverbot-Policy ist das zentrale Instrument der Compliance-Funktion bei kotierten Schweizer Gesellschaften und bei Gesellschaften, deren Effekten an ausländischen Börsen gehandelt werden. Das FINMA-Rundschreiben 2013/8 (Marktverhaltensregeln) konkretisiert die Anforderungen für bewilligte Finanzintermediäre; die SIX-Richtlinie betr. Offenlegung von Managementtransaktionen (RLMT, herausgegeben von SIX Swiss Exchange) regelt die Offenlegungspflichten für Führungspersonen kotierter Gesellschaften. Das FINMA-Rundschreiben 2017/1 (Corporate Governance) legt ergänzende Grundsätze für beaufsichtigte Institute fest.

Die Policy legt interne Sperrfristen (Closed Periods) fest: Zeiträume vor der Publikation von Jahres- oder Zwischenberichten, in denen Transaktionen in Effekten der Gesellschaft verboten sind. Sie definiert erlaubte Handelsfenster (Open Windows), Vorabgenehmigungsverfahren und Meldepflichten für Transaktionen von Führungspersonen nach SIX-RLMT. Auch für nicht kotierte Gesellschaften ist eine solche Policy als präventive Compliance-Massnahme empfehlenswert, da FinfraG Art. 142 unabhängig von der Kotierung für alle Effekten gilt, die an in- oder ausländischen Handelsplätzen zugelassen sind.

Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) überwacht die Einhaltung der FinfraG-Verbote und kann gemäss FINMAG Art. 36 Untersuchungen einleiten sowie Massnahmen bis zur Entziehung der Bewilligung beaufsichtigter Institute anordnen. Die Bundesanwaltschaft verfolgt schwere Insiderhandels-Fälle strafrechtlich. Eine klare interne Policy mit nachweisbaren Kontrollmechanismen ist das beste Argument im Falle einer regulatorischen Untersuchung.

Wann brauchen Sie Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143)?

Eine Insiderhandelsverbot-Policy in der Schweiz wird in verschiedenen Unternehmenskontexten benötigt und ist in manchen Konstellationen praktisch obligatorisch.

Erste Situation — Kotierte AG an SIX Swiss Exchange oder BX Swiss: Für kotierte Schweizer Gesellschaften ist eine dokumentierte Insider-Policy praktisch zwingend. Das SIX-Kotierungsreglement Abschnitt 5 und die FINMA-Aufsichtspraxis verlangen eine Compliance-Struktur zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation. Die SIX-Richtlinie RLMT verlangt zudem die öffentliche Offenlegung von Managementtransaktionen innerhalb von 3 Handelstagen. Ohne Policy ist der Nachweis gegenüber der SIX-Sanktionskommission kaum möglich, dass die Gesellschaft die erforderlichen präventiven Massnahmen getroffen hat.

Zweite Situation — Gesellschaft mit Börsengang-Planung (IPO): Gesellschaften, die einen Börsengang an der SIX Swiss Exchange oder einer ausländischen Börse (NYSE, Nasdaq, LSE) planen, müssen ihre interne Compliance-Dokumentation vor dem IPO implementieren. Due-Diligence-Prüfer der Investmentbanken verlangen eine nachweisbare Insiderhandelsverbot-Policy als Teil der IPO-Readiness-Dokumentation.

Dritte Situation — FINMA-regulierte Finanzintermediäre: Banken, Effektenhändler, Fonds und andere FINMA-regulierte Institute müssen nach FINMA-RS 2013/8 (Marktverhaltensregeln) und FINMA-RS 2017/1 (Corporate Governance) eine Compliance-Organisation und Verhaltensregeln für Mitarbeitende mit Zugang zu vertraulichen Informationen implementieren. Fehlende oder mangelhafte Policies können zur Einleitung eines FINMA-Enforcementverfahrens führen.

Vierte Situation — Nicht kotierte Gesellschaft mit börsennotierten Anleihen: Wenn eine GmbH oder nicht kotierte AG börsengehandelte Anleihen (Obligationen) emittiert hat, gelten die FinfraG-Verbote ebenfalls für diese Effekten — unabhängig von der fehlenden Aktienkotierung.

Fünfte Situation — M&A-Transaktionen und Due Diligence: Beim Erwerb oder der Fusion mit einer kotierten Gesellschaft erhalten alle beteiligten Parteien und Berater Zugang zu kursrelevanten Informationen. Eine klare Insider-Policy für das Projektteam, kombiniert mit strikten Vertraulichkeitsanforderungen und einer laufenden Liste der informierten Personen (Insider-Liste nach internationaler Best Practice), minimiert das persönliche Haftungsrisiko der involvierten Manager nach FinfraG Art. 142.

Sechste Situation — Internationaler Konzern mit Schweizer Tochtergesellschaft: Wenn eine ausländische Muttergesellschaft an einer ausländischen Börse kotiert ist und die Schweizer Tochtergesellschaft Zugang zu konsolidierten kursrelevanten Informationen hat, müssen die Schweizer Mitarbeitenden ebenfalls durch eine Policy über die anwendbaren Verbote informiert werden. FinfraG gilt für alle Effekten in- und ausländischer Börsen — nicht nur für Schweizer Gesellschaften.

Was gehört in Ihr Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143)?

Eine vollständige Insiderhandelsverbot-Policy nach FinfraG Art. 142–143 enthält folgende Kernelemente, die den regulatorischen Anforderungen der SIX Swiss Exchange, der FINMA und des Schweizer Strafrechts entsprechen.

Rechtsgrundlage und Zweck: Klare Benennung der gesetzlichen Grundlagen — FinfraG Art. 142 (Insiderhandel), Art. 143 (Marktmanipulation), Art. 154 (Strafbestimmungen), FINMA-RS 2013/8 (Marktverhaltensregeln), FINMA-RS 2017/1 (Corporate Governance) und SIX-RLMT — sowie des Zwecks der Policy: Schutz der Marktintegrität, Compliance-Sicherung und Prävention persönlicher Straf- und Zivilhaftung von Führungspersonen und Mitarbeitenden.

Definition Insiderinformation und Marktmanipulation: Präzise Definition nach FinfraG Art. 2 lit. f — nicht öffentlich bekannte, kursrelevante Tatsache. Konkrete Beispiele im Unternehmenskontext: nicht publizierte Quartalsergebnisse, bevorstehende Übernahmeangebote, geplante Kapitalerhöhungen, wesentliche Vertragsabschlüsse oder -verluste, behördliche Untersuchungen. Ebenso: Definition von Marktmanipulation nach FinfraG Art. 143 mit Beispielen (Wash Trading, Spoofing, Gerüchte).

Geltungsbereich (persönlich und sachlich): Wer fällt unter die Policy? Alle VR-Mitglieder und GL-Mitglieder (Führungspersonen nach FinfraG Art. 2 lit. g), Mitarbeitende mit Zugang zu Insiderinformationen, externe Berater und Dienstleister (durch vertragliche Verpflichtung), sowie nahestehende Personen (Ehegatten, Kinder, kontrollierte Gesellschaften). Sachlich: alle Effekten des Emittenten (Aktien, Optionen, Wandelanleihen, Derivate).

Sperrfristen (Closed Periods): Konkrete Anzahl Tage vor Publikation des Jahresabschlusses (empfohlen: mindestens 30 Tage gemäss SIX-RLMT) und Zwischenberichten (mindestens 15 Tage); klare Definition von Beginn und Ende der Sperrfrist; Verfahren für Ausnahmen (z.B. automatische Mitarbeiteraktienprogramme ohne Ermessensspielraum mit Vorabgenehmigung des Compliance-Beauftragten).

Erlaubte Handelsfenster (Open Windows): Klar definierte Zeiträume nach Publikation periodischer Berichte und Adhoc-Mitteilungen, in denen Transaktionen grundsätzlich zulässig sind — typisch: 5 Handelstage nach Publikation bis zur nächsten Sperrfrist. Auch innerhalb des Open Window ist eine laufende Insiderinformation zu berücksichtigen.

Vorabgenehmigung und Insider-Liste: Führungspersonen müssen vor jeder Transaktion (oder ab einem Schwellenwert wie CHF 10'000) die Genehmigung des Compliance-Beauftragten einholen. Der Compliance-Beauftragte führt eine aktuelle Insider-Liste mit allen Personen, die Zugang zu kursrelevanten Informationen haben.

Offenlegung von Managementtransaktionen (SIX-RLMT): Meldung jeder Transaktion an den Compliance-Beauftragten spätestens am Tag nach Abschluss; öffentliche Offenlegung via SIX-Meldeplattform binnen 3 Handelstagen nach Transaktionsdatum; Meldepflicht ab Jahrestotal CHF 100'000 je Führungsperson.

Sanktionen und Eskalation: Verweis auf strafrechtliche Sanktionen (FinfraG Art. 154: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe), Gewinneinziehung (StGB Art. 70), zivilrechtliche Haftung (OR Art. 41 ff.) und interne Disziplinarmassnahmen bis zur fristlosen Kündigung.

Compliance-Beauftragter und Schulung: Benennung des Compliance-Beauftragten mit Kontaktangaben; jährliche Pflichtschulung für alle betroffenen Personen; Dokumentation der abgeschlossenen Schulungen.

Schulungsnachweis und Dokumentation: Jede Person, die der Policy untersteht, unterschreibt jährlich eine Bestätigung (Acknowledgement Form), dass sie die Policy gelesen, verstanden und Kenntnis von den aktuellen Sperrfristen und dem Vorabgenehmigungsverfahren hat. Diese datierten Nachweise werden vom Compliance-Beauftragten mindestens 5 Jahre archiviert und bei Prüfungen durch FINMA, SIX-Sanktionskommission oder Strafbehörden vorgelegt.

forms-legal.com bietet dieses Muster als strukturierte Orientierungshilfe für kotierte und nicht kotierte Schweizer Gesellschaften, die ihre Compliance-Dokumentation aufbauen oder aktualisieren wollen. Bei FINMA-regulierten Instituten wie Banken, Effektenhändlern und Fondsleitungen sind weitergehende institutsspezifische Anforderungen zwingend von einem spezialisierten Compliance-Berater oder einer Anwaltskanzlei mit finanzmarktrechtlicher Expertise zu berücksichtigen.

So füllen Sie Ihr Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143) aus

Die Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz füllen Sie auf forms-legal.com schrittweise aus. Das Formular führt durch alle Kernelemente gemäss FinfraG Art. 142–143, FINMA-RS 2013/8 und SIX-RLMT.

Schritt 1 — Unternehmensangaben: Tragen Sie Firma, Sitz und UID der Gesellschaft ein. Geben Sie den Kotierungsstatus an: SIX Swiss Exchange, BX Swiss, ausländische Börse (z.B. NYSE, LSE) oder nicht kotiert (aber mit börsennotierten Anleihen). Der Kotierungsstatus bestimmt, welche SIX-RLMT-Pflichten gelten.

Schritt 2 — Geltungsbereich der Policy festlegen: Definieren Sie präzise, wer der Policy untersteht. Mindestens: alle VR-Mitglieder, alle GL-Mitglieder (CEO, CFO, COO, CTO, CCO) und weitere Mitarbeitende mit regelmässigem Zugang zu Insiderinformationen. Fügen Sie auch externe Berater (Anwälte, Wirtschaftsprüfer) durch vertragliche Verpflichtung ein.

Schritt 3 — Sperrfristen (Closed Periods) definieren: Legen Sie die Anzahl Tage vor Publikation von Jahres- und Zwischenberichten fest. Empfohlene Mindestfristen nach SIX-RLMT-Best-Practice: 30 Tage vor Jahresabschluss, 15 Tage vor Halbjahresbericht, 15 Tage vor Quartalsbericht. Konservativere Gesellschaften wählen 60 Tage für den Jahresabschluss.

Schritt 4 — Erlaubte Handelsfenster (Open Windows) festlegen: Beschreiben Sie die Zeiträume, in denen Transaktionen grundsätzlich zulässig sind. Typisch: ab 5. Handelstag nach Publikation eines periodischen Berichts bis zum Beginn der nächsten Sperrfrist.

Schritt 5 — Vorabgenehmigungsverfahren einrichten: Bestimmen Sie, dass alle Führungspersonen vor jeder Transaktion in Effekten des Emittenten die Genehmigung des Compliance-Beauftragten einholen müssen. Definieren Sie den Schwellenwert (z.B. ab CHF 10'000) und die maximale Antwortfrist des Compliance-Beauftragten (typisch: 2 Arbeitstage).

Schritt 6 — Meldegrenze für Managementtransaktionen festlegen: Die SIX-RLMT-Meldepflicht gilt ab einem Jahrestotal von CHF 100'000 je Führungsperson. Definieren Sie den internen Meldeprozess: Benachrichtigung des Compliance-Beauftragten bis spätestens am Tag nach der Transaktion; öffentliche Offenlegung via SIX-Plattform binnen 3 Handelstagen.

Schritt 7 — Sanktionen und Eskalationsverfahren festlegen: Halten Sie die internen Disziplinarmassnahmen bei Verstoss fest (Verweis, Lohnkürzung, fristlose Kündigung); Verweis auf strafrechtliche Sanktionen (FinfraG Art. 154).

Schritt 8 — VR-Verabschiedung und Inkrafttreten: Die Policy muss durch den Verwaltungsrat formal verabschiedet werden. Datum eintragen. Bestimmen Sie das Inkrafttreten (z.B. 30 Tage nach Verabschiedung, um Kommunikation und Schulung zu ermöglichen).

Schritt 9 — Kommunikation und Empfangsbestätigung: Senden Sie die Policy an alle betroffenen Personen mit einer datierten Empfangsbestätigung (Acknowledgement Form). Behalten Sie Kopien aller Bestätigungen für allfällige Compliance-Nachweise und FINMA-Audits. Digitale Signaturen (z.B. über DocuSign oder SwissSign) sind für den Nachweis ebenso geeignet wie physische Unterschriften.

Schritt 10 — Jährliche Überprüfung: Terminieren Sie jährlich eine Überprüfung der Policy durch den Compliance-Beauftragten, um sie an Gesetzesänderungen (FinfraG, neue FINMA-Rundschreiben) und Unternehmensveränderungen anzupassen. Jede wesentliche Aktualisierung ist erneut durch den VR zu genehmigen und allen betroffenen Personen zuzustellen.

Häufige Fehler bei Ihrem Insiderhandelsverbot-Policy Schweiz (FinfraG Art. 142-143)

Bei Insiderhandelsverbot-Policies in der Schweiz entstehen typische Fehler mit Straf-, Haftungs- und Reputationsfolgen, die mit einer gut gestalteten Policy vermieden werden können.

Fehler 1 — Policy nicht auf alle Führungspersonen angewendet: Wenn nur VR-Mitglieder, aber nicht alle GL-Mitglieder, Abteilungsleiter und Mitarbeitende mit Zugang zu kursrelevanten Informationen erfasst sind, entsteht eine gefährliche Compliance-Lücke. FinfraG Art. 142 gilt für alle Personen mit Insiderwissen, unabhängig von ihrer Funktion im Unternehmen.

Fehler 2 — Sperrfristen zu kurz oder unklar definiert: Wenn Sperrfristen kürzer als 30 Tage vor Jahresabschluss und 15 Tage vor Zwischenberichten sind oder kein klares Start- und Enddatum haben, entsprechen sie nicht der SIX-RLMT-Empfehlung. Unklare Sperrfristgrenzen erhöhen das Risiko von Transaktionen kurz vor Publikation kursrelevanter Informationen — auch wenn keine konkrete Insiderinformation vorliegt, kann dies als verdächtig gewertet werden.

Fehler 3 — Kein Vorabgenehmigungsverfahren für Managementtransaktionen: Wenn die Policy zwar Sperrfristen definiert, aber kein Vorabgenehmigungsverfahren durch den Compliance-Beauftragten vorsieht, fehlt die wichtigste präventive Kontrolle. Ohne Vorabgenehmigung ist es für Führungspersonen leichter, Sperrfristen zu missachten oder Transaktionen bei laufender Insiderinformation durchzuführen.

Fehler 4 — Policy nicht kommuniziert und dokumentiert: Wenn die Policy nicht allen betroffenen Personen zugestellt und durch schriftliche Empfangsbestätigung dokumentiert wird, können sich Mitarbeitende im Strafverfahren auf fehlende Kenntnis berufen. Immer datierte Empfangsbestätigungen oder digitale Lesebestätigungen einholen und für mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Fehler 5 — Policy nicht regelmässig aktualisiert: Wenn die Policy nicht an Gesetzesänderungen (z.B. FinfraG-Revision, neue FINMA-Rundschreiben) oder strukturelle Unternehmensänderungen (neuer Kotierungsstatus, neue Emissionsformen) angepasst wird, verliert sie ihre Wirksamkeit. Jährliche Überprüfung durch den Compliance-Beauftragten und formelle VR-Genehmigung jeder Aktualisierung ist Best Practice.

Fehler 6 — Keine Schulung der betroffenen Personen: Eine Policy, die nicht durch jährliche Pflichtschulungen begleitet wird, bleibt Papier. Personen, die nicht geschult wurden, erkennen Insiderinformationen oft nicht als solche und handeln unbewusst illegal. Die FINMA erwartet bei beaufsichtigten Instituten nachweisbare Schulungsnachweise im Rahmen von Prüfungen nach FINMAG Art. 24 ff.

Quellen und Zitate

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  1. OR Art. 41CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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