Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen)
Betreiber und Systemidentifikation
CHATBOT / KI-SYSTEM DISCLAIMER UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Betreiber: [Betreiber Name], [Betreiber Adresse] KI-System: [System Name] Systemtyp: [Ki Typ] Basismodell / Technologie: [Basis Modell] Gültig ab: [Unterzeichnungs Datum]
Natur des KI-Systems und Transparenzpflicht
1. Transparenz über die KI-Natur des Systems [System Name] ist ein künstlich intelligenter Assistent, der auf maschinellen Lernverfahren und grossen Sprachmodellen basiert. Das System simuliert menschliche Kommunikation, ist jedoch keine natürliche Person. Auf Nachfrage teilt das System dem Nutzer mit, dass es sich um ein KI-System handelt — dieses Recht der Nutzer folgt aus dem Grundsatz der Transparenz nach dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, Art. 6 Abs. 3) sowie aus Art. 52 des EU-KI-Gesetzes (EU-AI-Act, Verordnung (EU) 2024/1689), das ab 2026 schrittweise Geltung für Schweizer Unternehmen mit EU-Bezug entfaltet und als Regulierungsmassstab herangezogen wird. In der Schweiz besteht per [Unterzeichnungs Datum] keine spezifische KI-Gesetzgebung. Der Bundesrat hat in seinem Bericht 'Herausforderungen der künstlichen Intelligenz' (2019) und in der Stellungnahme 2024 festgehalten, dass bestehende Rechtsrahmen (DSG, UWG, OR, StGB) auf KI-Systeme anwendbar sind und ein sektorspezifischer Ansatz bevorzugt wird. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beobachten die Entwicklung der EU-KI-Regulierung für die Schweizer Abstimmung.
Haftungsausschluss und Einschränkungen
2. Haftungsausschluss und Einschränkungen der KI-Ausgaben Die Ausgaben von [System Name] basieren auf Mustererkennung und statistischen Wahrscheinlichkeiten. Das System kann Fehler machen (sog. 'Halluzinationen' — sachlich falsche, aber plausibel klingende Antworten), veraltete Informationen liefern oder spezifische rechtliche, medizinische oder finanzielle Situationen nicht korrekt einschätzen. Erlaubter Nutzungszweck: [Nutzungszweck]. Verbotene Nutzung: [Verbotene Nutzung]. KI-Ausgaben ersetzen in keinem Fall professionelle Beratung durch ausgebildete Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder andere Fachpersonen. Jede Entscheidung, die auf Ausgaben von [System Name] basiert, liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Der Betreiber [Betreiber Name] haftet nach OR Art. 41 ff. (ausservertragliche Haftung) und OR Art. 97 ff. (vertragliche Haftung) nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Betreibers zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden aus der Nutzung von KI-Ausgaben ist ausgeschlossen, soweit nach OR Art. 100 Abs. 1 zulässig. Für Konsumenten (B2C) gilt das gesetzliche Haftungsminimum unabdingbar.
3. Hochrisiko-KI und menschliche Aufsicht Menschliche Überprüfung kritischer Entscheide: [Menschliche Ueberprue Rung]. Bei KI-Systemen, die Entscheide mit erheblicher Auswirkung auf natürliche Personen vorbereiten oder treffen (Personalentscheide, Kreditbewilligungen, Gesundheitsbewertungen), gelten besondere Anforderungen. Der EU-AI-Act (EU-Verordnung 2024/1689, Art. 9-15) stuft solche Systeme als Hochrisiko-KI ein und verlangt Human-in-the-Loop, Risikomanagementsystem und technische Dokumentation. Schweizer Unternehmen mit EU-Marktpräsenz müssen diese Anforderungen ab 2025/2026 erfüllen. Für Profilerstellungsvorgänge (automatisierte Analyse von Nutzerverhalten mit erheblichen Auswirkungen) gelten nach DSG Art. 5 lit. f und Art. 21 Abs. 1 besondere Anforderungen: Der Betroffene hat das Recht auf Überprüfung und Stellungnahme durch eine natürliche Person. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat Empfehlungen zu KI-gestützter Profilerstellung herausgegeben.
Datenschutz, Rechte der Nutzer und Schlussbestimmungen
4. Datenschutz nach DSG — Gesprächsdaten und KI-Training Datenspeicherung: [Datenspeicherung]. Sofern Gesprächsdaten gespeichert werden, erfolgt dies nach DSG Art. 6 (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung) und auf Basis von Vertragserfüllung oder ausdrücklicher Einwilligung (DSG Art. 6 Abs. 6). Gesprächsdaten werden nicht länger als für den Zweck notwendig aufbewahrt (Speicherbegrenzung). Sensible Personendaten (Gesundheit, religiöse Überzeugungen, biometrische Daten nach DSG Art. 5 lit. c) sollten dem KI-System nicht mitgeteilt werden. Der Betreiber verpflichtet sich, in Ausschreibungen von Drittanbieter-Modellen (z.B. OpenAI, Anthropic) darauf zu achten, dass Nutzerdaten nicht standardmässig für das Training des Basismodells verwendet werden, und dies vertraglich zu vereinbaren (DSG Art. 9 Auftragsverarbeitung). Rechte der Nutzer: Auskunft über gespeicherte Daten (DSG Art. 25), Berichtigung unrichtiger Daten (DSG Art. 26), Löschung nicht mehr benötigter Daten (DSG Art. 28), Widerspruch gegen automatisierte Einzelentscheide (DSG Art. 21). Zuständige Aufsichtsbehörde: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Feldeggweg 1, 3003 Bern, www.edoeb.admin.ch. Irreführende KI-Werbung und UWG: Behauptet ein KI-System wahrheitswidrig, ein Mensch zu sein, oder werden KI-generierte Inhalte ohne entsprechende Kennzeichnung als menschlich erstellte Inhalte ausgegeben, liegt ein Verstoss gegen UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b (täuschende Praktiken) vor. Der Swiss Advertising Council (Lauterkeitskommission) hat sich zur Transparenz bei KI-Werbung geäussert. 5. Schlussbestimmungen Gerichtsstand: [Unterzeichnungsort]. Anwendbares Recht: Schweizer Recht (DSG, UWG, OR, ZGB). Widerrufsrecht für diese Nutzungsbedingungen: Bei wesentlichen Änderungen werden Nutzer per E-Mail oder In-App-Benachrichtigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten informiert. Nutzer, die die Änderungen ablehnen, können den Dienst vor Inkrafttreten einstellen.
Betreiber des KI-Systems
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Signature
Nutzer / Kunde
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Signature
Was ist Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen)?
Der Chatbot / KI-Disclaimer (KI-Nutzungsbedingungen) ist ein in der Schweiz nach Datenschutzgesetz (DSG) Art. 5, 6, 9, 21, 22, 24 (SR 235.1, in Kraft seit 1.9.2023) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtlicher Rahmen in der Schweiz: Anders als die Europäische Union hat die Schweiz per 2026 kein spezifisches KI-Gesetz. Der Bundesrat hat in seinem Bericht 'Herausforderungen der künstlichen Intelligenz' (2019) und in seiner Antwort auf die Motion Dobler (2021) klargestellt, dass bestehende Gesetze auf KI-Systeme anwendbar sind und ein technologieneutraler Ansatz bevorzugt wird. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verfolgen die Entwicklung der EU-KI-Regulierung für die Schweizer Anpassung.
DSG als primärer Rechtsrahmen für KI in der Schweiz: Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG, DSG SR 235.1, in Kraft seit 1.9.2023) enthält relevante Bestimmungen für KI-Systeme: DSG Art. 5 lit. f definiert 'Profilerstellung mit hohem Risiko' — automatisierte Bearbeitung von Personendaten mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffene Person. DSG Art. 21 gibt Betroffenen das Recht, bei Entscheidungen, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruhen und erhebliche Auswirkungen haben, eine Stellungnahme abzugeben und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. DSG Art. 22 verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei risikoreicher Bearbeitung.
EU-AI-Act als Regulierungsmassstab: Das EU-KI-Gesetz (Verordnung (EU) 2024/1689, verabschiedet 2024) ist ab 2025/2026 stufenweise in der EU anwendbar und wirkt als Massstab für Schweizer KI-Anbieter mit EU-Marktpräsenz. Schlüsselbestimmungen mit Relevanz für den KI-Disclaimer Schweiz: Art. 52 — Transparenzpflicht: Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren, müssen diese darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren (sofern dies nicht bereits aus dem Kontext offensichtlich ist). Art. 14 — Menschliche Aufsicht: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert sein, dass natürliche Personen die Ausgaben wirksam überwachen können. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in Guidance-Dokumenten klargestellt, dass DSG-Anforderungen auch für KI-Systeme gelten und hat Empfehlungen zu KI-gestützter Profilerstellung herausgegeben.
Haftungsrechtliche Dimension: Da KI-Systeme Fehler machen können ('Halluzinationen' — sachlich falsche, aber plausibel klingende Antworten), ist eine klare Haftungsabgrenzung im KI-Disclaimer Schweiz essentiell. OR Art. 41 ff. (ausservertragliche Haftung) und OR Art. 97 ff. (vertragliche Haftung) bilden die Grundlage. Ein KI-Disclaimer Schweiz ohne Haftungsregelung lässt den Betreiber bei KI-Ausgaben, auf die ein Nutzer vertraut und Schaden erleidet, mit einer unklaren Haftungsposition zurück.
In der schweizerischen Rechtsordnung dient dieses Dokument als formgebundene Erklärung zwischen Privaten oder zwischen Privatpersonen und kantonalen bzw. eidgenössischen Behörden. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) räumt der Privatautonomie weitreichenden Schutz ein, was sich im Obligationenrecht (OR, SR 220) und im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) widerspiegelt. Bei der Verwendung in den Kantonen Zürich, Genf, Basel-Stadt, Bern, Waadt oder Tessin ist auf die jeweilige kantonale Praxis Rücksicht zu nehmen, etwa hinsichtlich notarieller Beurkundung gemäss kantonalem Beurkundungsgesetz oder Eintragung im kantonalen Handelsregister (HRegV, SR 221.411). Schweizer Gerichte legen das Vertrauensprinzip nach Art. 18 OR und das Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 als Massstab an, sodass eine klare und vollständige Formulierung jeder Bestimmung essenziell ist.
Wann brauchen Sie Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen)?
Der Chatbot/KI-Disclaimer Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt:
Erste Situation: Kundenservice-Chatbot auf der Unternehmenswebsite. Ein Schweizer Unternehmen integriert einen KI-Chatbot (z.B. auf Basis von OpenAI GPT-4, Anthropic Claude oder einer Eigenentwicklung) als ersten Touchpoint für Kundenfragen. Ohne KI-Disclaimer Schweiz fehlen essentielle Informationen für Nutzer: Spreche ich mit einem Menschen oder einer Maschine? Wie zuverlässig sind die Antworten? Wie werden meine Gesprächsdaten verwendet? Ein KI-Disclaimer Schweiz schafft Klarheit und erfüllt die Transparenzanforderungen des DSG und des EU-AI-Act.
Zweite Situation: Rechts- oder Finanz-Informations-KI. Bietet ein Unternehmen ein KI-System an, das Rechtsfragen, Steuerberechnungen oder Finanzberatung beantwortet, ist ein besonders sorgfältig ausgestalteter KI-Disclaimer Schweiz unabdingbar. KI-Ausgaben in diesen Bereichen können erhebliche Auswirkungen auf Nutzer haben. Ein Fehler einer Rechts-KI, auf den ein Nutzer vertraut und der ihm Schaden verursacht, kann zu Haftungsansprüchen nach OR Art. 97 führen, wenn der Betreiber keine klare Disclaimer-Abgrenzung vorgenommen hat. Zugelassene Rechtsanwälte und Finanzberater in der Schweiz unterliegen zudem berufsrechtlichen Einschränkungen für KI-gestützte Beratung (SAV, FINMA).
Dritte Situation: Generativer KI-Assistent für Konsumenten. Bietet ein Unternehmen einen KI-Schreibassistenten, einen KI-Bildgenerator oder einen generativen KI-Dienst für Konsumenten an, sind besondere DSG-Anforderungen zu beachten: Sensible Eingaben (Gesundheitsdaten, politische Meinungen, Finanzdaten) sollten nicht für das Training des Modells verwendet werden. Der KI-Disclaimer Schweiz muss klar kommunizieren, ob und wie Eingaben für KI-Training genutzt werden, und — falls ja — die erforderliche ausdrückliche Einwilligung nach DSG Art. 6 Abs. 6 einholen.
Vierte Situation: Hochrisiko-KI nach EU-AI-Act-Klassifikation. Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme für Personalentscheide, Kreditbewilligungen, biometrische Identifikation oder andere hochrisikoreiche Anwendungen nach EU-AI-Act Art. 6 Anhang III einsetzen, müssen ab 2026 die EU-AI-Act-Anforderungen erfüllen, wenn sie EU-Marktpräsenz haben. Auch ohne EU-Marktpräsenz ist ein KI-Disclaimer Schweiz für Hochrisiko-KI wichtig: menschliche Aufsicht, Risikomanagementsystem, technische Dokumentation und Transparenz gegenüber Betroffenen gemäss DSG Art. 21 sind Mindestanforderungen.
Fünfte Situation: KI-generierte Inhalte und Desinformationsrisiken. Unternehmen, die KI-generierte Inhalte (Texte, Bilder, Videos — sog. Deepfakes) veröffentlichen oder für Werbezwecke nutzen, müssen bei irreführenden Praktiken mit UWG-Sanktionen rechnen. UWG Art. 3 lit. b verbietet täuschende Handlungen — KI-generierte Inhalte, die als menschlich erstellte ausgegeben werden, können diesen Tatbestand erfüllen. Der EU-AI-Act Art. 52 verlangt die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten (DeepFake-Kennzeichnungspflicht). Ein KI-Disclaimer Schweiz sollte diese Frage für KI-generierte Inhalte adressieren.
Was gehört in Ihr Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen)?
Ein wirksamer Chatbot/KI-Disclaimer Schweiz muss folgende Kernelemente enthalten:
Transparenz über die KI-Natur des Systems: Unmissverständliche Information, dass der Nutzer mit einem KI-System und nicht mit einem Menschen interagiert. Diese Transparenzpflicht ergibt sich aus DSG Art. 6 Abs. 3 (Bearbeitungsgrundsätze) und dem EU-AI-Act Art. 52 (Transparenzpflicht für Chatbots). Gängige Formulierungen: 'Sie interagieren mit einem KI-Assistenten' (nicht: 'Unser Team beantwortet Ihre Fragen'). Auf Nachfrage des Nutzers muss das System immer bestätigen, dass es ein KI-System ist. Eine täuschende Darstellung des KI-Systems als Mensch verstösst gegen UWG Art. 3 lit. b.
Haftungsausschluss und Nutzungseinschränkungen: Klare Abgrenzung: KI-Ausgaben ersetzen keine professionelle Beratung durch Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder andere qualifizierte Fachpersonen. Explizite Warnung vor möglichen Fehlern (Halluzinationen), veralteten Informationen und der Notwendigkeit zur Überprüfung wichtiger Angaben. Haftungsausschluss für Schäden aus der Nutzung von KI-Ausgaben, soweit nach OR Art. 100 Abs. 1 zulässig (B2B: weitgehend; B2C: eingeschränkt). Verpflichtung des Nutzers, die Richtigkeit wichtiger KI-Ausgaben durch professionelle Fachpersonen überprüfen zu lassen.
Datenschutz nach DSG — Gesprächsdaten und Training: Ob und wie lange Gesprächsdaten gespeichert werden. Ob Gesprächsdaten für das Training des Basismodells oder anderer KI-Systeme genutzt werden (falls ja: ausdrückliche Einwilligung nach DSG Art. 6 Abs. 6 erforderlich). Kategorien der verarbeiteten Daten. Empfehlung: Keine sensiblen Personendaten (Gesundheit, Finanzen, politische Überzeugungen nach DSG Art. 5 lit. c) in Chatbots eingeben. Aufbewahrungsdauer und Löschung von Gesprächsdaten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist zuständige Aufsichtsbehörde.
Hochrisiko-KI und menschliche Aufsicht: Für KI-Systeme, die Entscheide mit erheblicher Auswirkung auf natürliche Personen vorbereiten (Personalentscheide, Kreditbewilligungen, Versicherungseinstufungen, Gesundheitsbewertungen), ist nach DSG Art. 21 und EU-AI-Act Art. 14 eine Möglichkeit zur menschlichen Überprüfung vorzusehen. Der KI-Disclaimer Schweiz muss beschreiben: Wie kann der Nutzer eine Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen? Welche Kontaktstelle ist dafür zuständig? Wie lange dauert die Überprüfung?
Verbotene Nutzung und Missbrauchsprävention: Explizites Verbot der Nutzung des KI-Systems für: Erstellung von Desinformation oder Deepfakes, Straftaten oder strafbare Handlungen, Verletzung der Rechte Dritter (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht), Manipulation von Menschen oder Systemen, Umgehung von Sicherheitsmassnahmen (Jailbreaking). Der Betreiber behält sich das Recht vor, Nutzerzugänge bei Missbrauch zu sperren. forms-legal.com stellt den vollständigen KI-Disclaimer Schweiz kostenlos bereit.
Update-Mechanismus für den KI-Disclaimer Schweiz: Da sich KI-Regulierung und Rechtspraxis schnell entwickeln, sollte der KI-Disclaimer Schweiz einen Versionierungsmechanismus enthalten und regelmässig aktualisiert werden. Wesentliche Änderungen sind Nutzern rechtzeitig (mindestens 14 Tage) vor Inkrafttreten mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen, die Nutzerrechte betreffen, ist eine erneute aktive Einwilligung zu prüfen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen) aus
Das korrekte Ausfüllen des Chatbot/KI-Disclaimers Schweiz erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 — KI-System und Betreiber identifizieren. Vollständiger Name und Adresse des Betreibers. Name des KI-Systems und seiner Funktion. Welches Basismodell wird eingesetzt? (z.B. GPT-4o, Claude 3.5, eigenes Modell.) Für welche Zwecke ist das KI-System bestimmt? (Kundenservice, Rechtsinfo, Finanzberatung, Generative Inhalte.) Risikoeinstufung nach EU-AI-Act-Kategorien prüfen: Minimal Risk, Limited Risk, High Risk oder Unacceptable Risk? Für High-Risk-Systeme gelten besondere Anforderungen.
Schritt 2 — Datenspeicherung und Training transparent regeln. Entscheiden Sie vor dem Aufsetzen des KI-Disclaimers Schweiz, welche Daten gespeichert werden: Werden Konversations-Logs aufbewahrt? Falls ja, für wie lange und zu welchem Zweck? Werden Gesprächsdaten für das Training des Modells genutzt? Falls ja: DSG-konforme Einwilligung einholen (keine stillschweigende Einwilligung, da Datentraining keine Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes ist). Prüfen Sie beim Drittanbieter-Modell (z.B. OpenAI), ob Sie vertraglich vereinbaren können, dass Gesprächsdaten nicht für das Training verwendet werden (OpenAI API hat diese Option mit Zero Data Retention Policy).
Schritt 3 — Haftungsausschluss rechtswirksam formulieren. Der Haftungsausschluss im KI-Disclaimer Schweiz ist für B2B-Nutzer weitgehend zulässig (OR Art. 100 Abs. 1). Für B2C-Nutzer können die Haftungsausschlüsse nicht unter das gesetzliche Minimum nach OR Art. 100 Abs. 2 gesenkt werden. Vermeiden Sie Formulierungen wie 'keinerlei Haftung in keinem Fall' — diese sind nach Schweizer Recht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam. Formulieren Sie stattdessen: 'Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten; für leichte Fahrlässigkeit und Folgeschäden wird die Haftung soweit nach OR Art. 100 zulässig ausgeschlossen.'
Schritt 4 — Nutzungsverbote klar definieren. Listen Sie explizit die verbotenen Nutzungsformen auf: illegale Inhalte, Deepfakes ohne Kennzeichnung, Manipulation, Jailbreaking. Geben Sie die Sanktionsfolge an (Account-Sperrung, Strafanzeige bei Straftaten). Verweisen Sie auf relevante Straftatbestände des Schweizer Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0): Art. 179 ff. (Verletzung des Schriftgeheimnisses), Art. 197 (Pornografie bei entsprechenden KI-Inhalten), Art. 259 (öffentliche Aufforderung zu Gewalt).
Schritt 5 — Hochrisiko-KI spezifisch adressieren. Bietet Ihr KI-System Dienste im Bereich Personalentscheide, Kreditbewilligung, Gesundheitsbewertung oder biometrische Identifikation an? Falls ja: Beschreiben Sie den Überprüfungsmechanismus durch eine natürliche Person. Implementieren Sie eine Kontaktstelle für Überprüfungsanfragen. Dokumentieren Sie das Risikomanagementsystem des KI-Systems (EU-AI-Act Art. 9 als Orientierung). Führen Sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSG Art. 22 durch.
Schritt 6 — Regelmässige Überprüfung und Versionierung. Versehen Sie den KI-Disclaimer Schweiz mit einem Versionierungshinweis ('Version 1.0, gültig ab 01.07.2026'). Überprüfen Sie den Disclaimer mindestens jährlich auf Aktualität (Änderungen im DSG, EU-AI-Act-Anwendung, EDÖB-Empfehlungen). Halten Sie ältere Versionen des Disclaimers für eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren (OR Art. 127) bereit, falls Ansprüche aus vergangenen Nutzungsperioden entstehen.
Rechtliche Anforderungen für Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen)
Der Chatbot/KI-Disclaimer Schweiz unterliegt mehreren gesetzlichen Anforderungen:
DSG Art. 5, 6, 21, 22 — Datenschutzrecht und KI-Anforderungen. Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG, DSG SR 235.1, in Kraft seit 1.9.2023) ist der primäre Rechtsrahmen für KI-Systeme in der Schweiz. DSG Art. 5 lit. f definiert 'Profilerstellung mit hohem Risiko' — automatisierte Auswertung von Personendaten mit erheblichen Auswirkungen: Anforderung an Transparenz und Betroffenenrechte. DSG Art. 6 Abs. 3: Bearbeitungsgrundsatz der Erkennbarkeit — Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. DSG Art. 21 Abs. 1: Betroffene haben das Recht, bei ausschliesslich automatisierten Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen ihre Sichtweise darzulegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. DSG Art. 22: Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei risikoreicher Bearbeitung (insbesondere Profilerstellung mit hohem Risiko). Der EDÖB (Feldeggweg 1, 3003 Bern) hat auf seiner Website Empfehlungen zu KI und Datenschutz herausgegeben.
UWG Art. 3 lit. b — Verbot täuschender Praktiken. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verbietet täuschende Handlungen und Unterlassungen. Ein KI-System, das vorspiegelt, ein Mensch zu sein, verstösst gegen UWG Art. 3 lit. b. KI-generierte Bewertungen (Fake Reviews), KI-generierter Nutzercontent, der als authentisch ausgegeben wird, und KI-erstellte Werbeinhalte ohne Kennzeichnung sind weitere mögliche Verstösse. Verstösse können von Mitbewerbern nach UWG Art. 9 mit Unterlassungsklage verfolgt werden.
OR Art. 41 ff., 97 ff. — Haftungsrecht. Die Haftung des KI-System-Betreibers für Schäden aus KI-Ausgaben richtet sich nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen des OR: Vertragliche Haftung nach OR Art. 97 ff. (für Schäden aus schuldhafter Nichterfüllung vertraglicher Pflichten); ausservertragliche Haftung nach OR Art. 41 ff. (für widerrechtliche Schädigung durch KI-Ausgaben). Ein Haftungsausschluss im KI-Disclaimer Schweiz ist nach OR Art. 100 zulässig für leichte Fahrlässigkeit (B2B: weitgehend; B2C: eingeschränkt) und Folgeschäden. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden (OR Art. 100 Abs. 1 e contrario).
EU-AI-Act (EU 2024/1689) — Regulierungsmassstab für CH-Unternehmen mit EU-Präsenz. Das EU-KI-Gesetz (Verordnung (EU) 2024/1689) gilt ab 2026 in der EU und wirkt als Massstab für Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme in der EU einsetzen oder für EU-Nutzer bereitstellen. Schlüsselanforderungen: Art. 52 Transparenzpflicht für Chatbots (Offenlegung der KI-Natur), Art. 14 Menschliche Aufsicht für Hochrisiko-KI, Art. 9 Risikomanagementsystem, Art. 13 Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Nutzer hochriskanter KI-Systeme. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das SECO verfolgen die Entwicklung für eine mögliche Schweizer Regulierungsadaption. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) prüft die Notwendigkeit ergänzender Schweizer KI-Regulierung.
Häufige Fehler bei Ihrem Chatbot / KI-Disclaimer Schweiz (KI-Nutzungsbedingungen)
Die häufigsten Fehler beim Chatbot/KI-Disclaimer Schweiz kosten Betreiber DSG-Compliance, Haftungsschutz und Nutzervertrauen:
Fehler 1 — Kein Hinweis auf die KI-Natur des Systems. Viele Schweizer Unternehmen haben Chatbots, die als 'Assistent' oder 'Support-Team' bezeichnet werden, ohne klar zu machen, dass es sich um ein KI-System handelt. Dies verstösst gegen DSG Art. 6 Abs. 3 (Erkennbarkeit der Datenbearbeitung) und gegen UWG Art. 3 lit. b (Täuschungsverbot). Der EU-AI-Act Art. 52 verlangt ausdrücklich, dass Nutzer bei der Interaktion mit KI-Chatbots informiert werden müssen, dass sie mit einem KI-System interagieren. Lösung: Eindeutige Kennzeichnung als 'KI-Assistent' und Eröffnungsnachricht wie 'Ich bin ein KI-Assistent — kein Mensch.'
Fehler 2 — Datenschutzklausel vergisst Gesprächsdaten-Training. Schweizer Unternehmen, die kommerzielle KI-APIs von OpenAI, Anthropic oder Google nutzen, vergessen oft, in ihrer Datenschutzerklärung und im KI-Disclaimer Schweiz transparent zu machen, ob Gesprächsdaten an diese Anbieter übertragen und von diesen für das Training ihrer Modelle verwendet werden. Nach DSG Art. 6 Abs. 6 ist für die Nutzung von Personendaten für KI-Training eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, sofern kein anderer Rechtfertigungsgrund besteht. Lösung: Mit dem KI-Anbieter vertraglich vereinbaren, dass Daten nicht für Training verwendet werden (Zero Data Retention Policy), oder ausdrückliche Einwilligung einholen.
Fehler 3 — Haftungsausschluss nicht differenziert nach B2B/B2C. Ein pauschaler Haftungsausschluss ('Keine Haftung in keinem Fall') ist für B2C-Nutzer nach OR Art. 100 Abs. 2 unzulässig und für alle Nutzer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam. Ein KI-Disclaimer Schweiz ohne differenzierten Haftungsausschluss gibt dem Betreiber entweder zu wenig (nichtige Klausel) oder zu viel Sicherheit (B2B-Überdehnung). Lösung: Haftungsausschluss nach B2B und B2C differenzieren und zwingend anwendbares Haftungsrecht berücksichtigen.
Fehler 4 — Fehlende Regelung für Hochrisiko-KI-Entscheide. Unternehmen, die KI-Systeme für Kreditbewilligung, HR-Screening, Gesundheitsbewertungen oder ähnliche Anwendungen einsetzen, vergessen oft, die gesetzlich erforderliche Möglichkeit zur menschlichen Überprüfung nach DSG Art. 21 zu implementieren. Fehlt diese, verletzt der Betreiber das Recht des Betroffenen auf menschliche Überprüfung und riskiert EDÖB-Massnahmen. Lösung: Klare Kontaktstelle und Prozess für Überprüfungsanfragen im KI-Disclaimer Schweiz angeben.
Fehler 5 — KI-Disclaimer Schweiz nicht aktuell gehalten. KI-Regulierung in der Schweiz und der EU entwickelt sich schnell. Ein KI-Disclaimer aus dem Jahr 2023 entspricht möglicherweise nicht mehr den aktuellen EDÖB-Empfehlungen und EU-AI-Act-Anforderungen (ab 2026). Lösung: KI-Disclaimer Schweiz mindestens jährlich überprüfen und bei wesentlichen regulatorischen Änderungen (EDÖB-Verfügungen, EU-AI-Act-Anwendbarkeit) umgehend aktualisieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 41CH official
- OR Art. 97CH official
- OR Art. 100CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 127CH official
- Art. 18 ORCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, nach DSG Art. 6 Abs. 3 (Grundsatz der Erkennbarkeit der Datenbearbeitung) und UWG Art. 3 Abs. 1 lit. b (Täuschungsverbot) muss ein Chatbot in der Schweiz für Nutzer erkennbar als KI-System ausgewiesen sein. Ein Chatbot, der den Anschein erweckt, ein Mensch zu sein, verstösst gegen schweizerisches Lauterkeitsrecht. Der EU-AI-Act Art. 52 verlangt ausdrücklich, dass Nutzer bei Interaktionen mit Chatbots und KI-Systemen, die Texte erzeugen, informiert werden müssen, dass sie mit einem KI-System interagieren (sofern dies nicht schon aus dem Kontext offensichtlich ist). Als Good Practice gilt: 'KI-Assistent'-Kennzeichnung im Chat-Interface und eine Eröffnungsnachricht, die die KI-Natur explizit kommuniziert.
Die Nutzung von Gesprächsdaten für das Training von KI-Modellen ist in der Schweiz nach DSG Art. 6 (Bearbeitungsgrundsätze) und Art. 6 Abs. 6 (Einwilligung) nur zulässig, wenn: eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vorliegt, oder ein anderer Rechtfertigungsgrund besteht (z.B. Vertragserfüllung — was für Training typischerweise nicht zutrifft). Stillschweigende Zustimmung durch die Nutzung des Dienstes reicht nach nDSG-Standards nicht aus. Schweizer Unternehmen, die kommerzielle KI-APIs nutzen, sollten mit dem API-Anbieter vertraglich vereinbaren, dass Gesprächsdaten nicht für Modell-Training verwendet werden. OpenAI bietet mit der 'Zero Data Retention Policy' und Anthropic mit entsprechenden Enterprise-AGB Möglichkeiten zur Ausschlusskonfiguration.
Bei falschen oder schädlichen KI-Ausgaben richtet sich die Haftung in der Schweiz nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen des OR. Der Betreiber des KI-Systems haftet vertraglich nach OR Art. 97 ff. für Schäden, die aus schuldhafter Pflichtverletzung entstehen (z.B. wenn das System als 'präzise Rechtsauskunft' vermarktet wird, aber fehlerhaft ist). Ausservertraglich haftet der Betreiber nach OR Art. 41 ff. für widerrechtliche Schädigung durch das System. Haftungsausschlüsse im KI-Disclaimer Schweiz schränken die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ein (B2B: weitgehend; B2C: eingeschränkt), können aber Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschliessen (OR Art. 100). Nutzer, die KI-Ausgaben ohne Überprüfung durch Fachpersonen verwenden und Schaden erleiden, tragen ein Mitverschulden nach OR Art. 44 (Anteil am Schaden).
Der EU-AI-Act (Verordnung EU 2024/1689) gilt unmittelbar in der EU ab 2025/2026 und ist für Schweizer Unternehmen relevant, wenn sie KI-Systeme für den EU-Markt entwickeln oder bereitstellen. Schweizer Unternehmen mit EU-Marktpräsenz müssen die Anforderungen des EU-AI-Act einhalten: Risikoeinstufung ihrer KI-Systeme (Minimal, Limited, High, Unacceptable Risk), bei Hochrisiko-Systemen: Risikomanagementsystem, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung in der EU-AI-Datenbank. Chatbots nach Art. 52: Transparenzpflicht (Offenlegung der KI-Natur). Bussgelder: bis zu 30-35 Millionen EUR oder 3-7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei schwerwiegenden Verstössen. Rein national tätige Schweizer Unternehmen ohne EU-Bezug sind vom EU-AI-Act formal nicht erfasst, sollten den Rechtsrahmen aber als Good Practice berücksichtigen.
Ja, nach DSG Art. 21 Abs. 1 (revDSG, SR 235.1) hat eine betroffene Person das Recht, bei Entscheidungen, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten beruhen (ohne menschliche Beteiligung) und die für die betroffene Person erhebliche Auswirkungen haben, ihre Sichtweise darzulegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. Erhebliche Auswirkungen liegen typischerweise vor bei: Kreditverweigerung durch KI, automatisiertem Jobablehnung-System, automatisierter Versicherungseinstufung, medizinischen KI-Diagnosen. Der KI-Disclaimer Schweiz sollte eine klare Kontaktstelle und ein Verfahren für solche Überprüfungsanfragen benennen. Betreiber, die dieses Recht nicht implementieren, riskieren EDÖB-Massnahmen nach DSG Art. 49.
Per 2026 gibt es in der Schweiz kein spezifisches KI-Gesetz. Der Bundesrat hat sich für einen technologieneutralen Ansatz entschieden: Bestehende Gesetze (DSG, UWG, OR, StGB) werden auf KI-Systeme angewendet. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das SECO verfolgen die Entwicklung der EU-KI-Regulierung. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) prüft die Notwendigkeit ergänzender Schweizer KI-Regulierung. Das Expertennetzwerk 'Centre for Digital Trust' an der EPFL arbeitet an Schweizer KI-Governance-Empfehlungen. Bis zur Einführung spezifischer Schweizer KI-Vorschriften gilt: DSG als Hauptrahmen für datenschutzbezogene KI-Anforderungen; UWG für Transparenz und Lauterkeit im KI-Marketing; EU-AI-Act als Massstab für Schweizer Unternehmen mit EU-Präsenz; EDÖB-Empfehlungen als Auslegungshilfe für DSG-Anforderungen bei KI.
KI-Halluzinationen bezeichnen das Phänomen, bei dem ein KI-System sachlich falsche, aber plausibel klingende Aussagen generiert — z.B. erfundene Gerichtsurteile, falsche Gesetzesartikel oder nicht existierende Produkte. Halluzinationen sind ein systemimmanentes Problem grosser Sprachmodelle und können derzeit nicht vollständig eliminiert werden. Für einen wirksamen KI-Disclaimer Schweiz bedeutet dies: Explizite Warnung vor Halluzinationen in der Nutzerdokumentation, klarer Hinweis, dass KI-Ausgaben keine professionelle Fachberatung ersetzen und überprüft werden müssen, und Haftungsausschluss für Schäden, die aus dem Vertrauen auf nicht überprüfte KI-Ausgaben entstehen. Nutzer, die trotz Disclaimer-Warnung KI-Ausgaben ohne Überprüfung als Entscheidungsgrundlage verwenden, tragen nach OR Art. 44 ein erhebliches Mitverschulden.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte besteht in der Schweiz per 2026 nicht — anders als im EU-AI-Act Art. 52, der die Kennzeichnung von KI-generierten Texten, Bildern und Deepfakes für EU-Anbieter vorschreibt. Dennoch: Wenn KI-generierte Inhalte (z.B. Produktrezensionen, Nachrichtenartikel, Werbetexte) als menschlich erstellte ausgegeben werden und dies für den Durchschnittsnutzer nicht erkennbar ist, kann dies gegen UWG Art. 3 lit. b (Täuschungsverbot) verstossen. Best Practice für Schweizer Unternehmen: KI-generierte Inhalte in der Unternehmenskommunikation als solche kenntlich machen ('Mit KI erstellt und von unserem Team überprüft'). Dies stärkt das Vertrauen und antizipiert mögliche zukünftige Schweizer Regulierung in Anlehnung an den EU-AI-Act.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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