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Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)

Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)

Nachfristsetzung — Parteien

NACHFRISTSETZUNG

gemäss OR Art. 107 Abs. 1 (Schuldnerverzug und Nachfrist) Gläubiger: [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse] Schuldner: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse]

Inhalt der Nachfristsetzung

Art. 1 — Sachverhalt Vertragsreferenz: [Vertrags Referenz] Ausstehende Leistung: [Ausstehend Leistung] Ursprünglich vereinbarter Fälligkeitstermin: [Faelligkeits Datum] Grund des Verzugs: [Verzugs Grund] Art. 2 — Nachfristsetzung nach OR Art. 107 Der Gläubiger setzt dem Schuldner hiermit gemäss OR Art. 107 Abs. 1 eine angemessene Nachfrist für die vollständige Erfüllung der oben beschriebenen Leistung bis spätestens: [Nachfrist Datum] Art. 3 — Rechtsfolgen bei Nichterfüllung Sollte die Leistung bis zu diesem Datum nicht vollständig und vertragsgemäss erbracht worden sein, wird der Gläubiger nach OR Art. 107 Abs. 2 folgende Massnahme ergreifen: [Folge Bei Befristungsablauf] Der Gläubiger behält sich ausdrücklich alle weiteren Rechte und Ansprüche nach Schweizer Recht (OR, SchKG, ZPO) vor. Ort und Datum: [Nachfrist Ort], [Nachfrist Dokument Datum]

Gläubiger

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Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)?

Die Nachfristsetzung ist ein in der Schweiz nach OR Art. 107 (Nachfristsetzung nach Verzug) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Schuldnerverzug tritt nach OR Art. 102 ein, wenn: (1) die Leistung fällig ist, (2) der Schuldner gemahnt wurde (OR Art. 102 Abs. 1) oder (3) ein bestimmter Kalendertermin vereinbart wurde, der automatisch Verzug auslöst (OR Art. 102 Abs. 2). Bei einem Kalendertermin tritt Verzug automatisch mit Ablauf des Termins ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

Die Nachfristsetzung nach OR Art. 107 Abs. 1 muss schriftlich, bestimmt (mit konkretem Ablaufdatum) und angemessen (dem Schuldner muss realistisch Zeit bleiben) sein. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 84 und BGE 128 III 295 die Anforderungen an eine rechtswirksame Nachfristsetzung präzisiert. Eine zu kurze Nachfrist kann die Wirksamkeit beeinträchtigen. Als Richtwert gelten 5 bis 20 Werktage je nach Art und Umfang der geschuldeten Leistung.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Gläubiger nach OR Art. 107 Abs. 2 das Wahlrecht zwischen: (a) Beharren auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verzugs (positives Interesse), oder (b) Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach OR Art. 109 (negatives Interesse). Dieses Wahlrecht muss nach Ablauf der Nachfrist unverzüglich ausgeübt werden.

Die Nachfristsetzung hat eine wichtige Beweisfunktion: Sie dokumentiert, dass der Gläubiger dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung gegeben hat. Aus diesem Grund ist die schriftliche Form (eingeschriebener Brief, Rückschein; oder zertifizierte E-Mail) dringend empfohlen. Die Nachfristsetzung muss dem Schuldner tatsächlich zugehen (Empfangstheorie nach OR Art. 1 Abs. 2).

Das Formular von forms-legal.com für die Nachfristsetzung in der Schweiz enthält alle rechtlich erforderlichen Angaben: Parteien, Vertragsreferenz, ausstehende Leistung, Fälligkeitstermin, Verzugsgrund, Nachfristablaufdatum und Androhung der OR Art. 107-Konsequenzen bei fruchtlosem Ablauf.

Abgrenzung zur Mahnung: Die Mahnung nach OR Art. 102 Abs. 1 begründet erstmals den Schuldnerverzug. Die Nachfristsetzung nach OR Art. 107 kommt erst nach Eintritt des Verzugs und setzt eine letzte Frist für die Erfüllung, nach der der Gläubiger das Rücktrittsrecht ausüben kann.

Anwendungsbereich der Nachfristsetzung: OR Art. 107 gilt für alle gegenseitigen Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Liefervertrag). Das Handelsgericht Zürich, das Handelsgericht Bern und das Handelsgericht Aargau entscheiden als erste Instanz über Klagen aus gegenseitigen Verträgen zwischen Kaufleuten (ZPO Art. 6 Abs. 2). Die Verjährung von Ansprüchen aus OR Art. 107–109 richtet sich nach OR Art. 127 (10 Jahre, allgemeine Verjährungsfrist).

Wann brauchen Sie Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)?

Eine Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz wird in folgenden Situationen eingesetzt, wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Situation 1: Lieferant liefert nicht zum vereinbarten Termin. Wenn ein Lieferant die bestellten Waren oder Leistungen nicht zum vereinbarten Liefertermin erbringt und kein Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 vorliegt, setzt der Käufer eine Nachfrist nach OR Art. 107 Abs. 1. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer zurücktreten und Schadenersatz fordern.

Situation 2: Schuldner leistet ausstehende Zahlung nicht. Wenn ein Schuldner die geschuldete Zahlung trotz Fälligkeit nicht leistet, mahnt der Gläubiger zunächst (OR Art. 102 Abs. 1) und setzt dann eine Nachfrist. Bei einem vereinbarten Zahlungstermin (Kalendertermin nach OR Art. 102 Abs. 2) tritt Verzug automatisch ein; die Nachfrist nach OR Art. 107 bereitet den Rücktritt oder die Betreibung nach SchKG vor.

Situation 3: Werkunternehmer erstellt das Werk nicht fristgemäss (OR Art. 366). Bei einem Werkvertrag kann der Besteller dem Unternehmer nach Eintritt des Verzugs mit der Werkerstellung eine Nachfrist nach OR Art. 107 setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Besteller den Werkvertrag auflösen und Schadenersatz fordern.

Situation 4: Dienstleister erbringt vereinbarte Leistungen nicht. Bei Dienstleistungsverträgen (Auftrag, OR Art. 394 ff.) kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Nichterfüllung eine Nachfrist setzen.

Situation 5: Vorbereitende Massnahme vor einer Klage oder Betreibung. Die Nachfristsetzung dient oft als letzter Schritt vor einer Klage oder Betreibung. Sie zeigt dem Schuldner, dass der Gläubiger es ernst meint.

Situation 6: Bei drohender Verjährung. Wenn die Verjährungsfrist nach OR Art. 127 (10 Jahre) kurz vor Ablauf steht, kann die Nachfristsetzung als erste Massnahme eingesetzt werden. Wichtiger: Sofort Betreibung nach SchKG Art. 67 einleiten, um die Verjährung sicher zu unterbrechen.

Situation 7: Bei Teilerfüllung durch den Schuldner. Wenn der Schuldner nur teilweise geleistet hat, kann der Gläubiger für den ausstehenden Teil eine Nachfrist nach OR Art. 107 setzen.

Situation 8: Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Manche AGB von Käufern sehen ausdrücklich vor, dass bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt wird. Eine solche AGB-Klausel konkretisiert die gesetzliche Nachfrispflicht nach OR Art. 107 und erleichtert die Durchsetzung bei späteren Rechtsstreitigkeiten vor dem Handelsgericht Zürich, dem Handelsgericht Bern oder dem Handelsgericht Aargau.

Was gehört in Ihr Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)?

Eine rechtswirksame Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz muss folgende Elemente enthalten, damit sie die beabsichtigte Rechtswirkung entfaltet und im Streitfall Bestand hat.

Vollständige Identifikation beider Parteien: Name oder Firmenname des Gläubigers und des Schuldners mit vollständigen Adressen. Bei Unternehmen: Firma mit Rechtsform und HR-Nummer (Handelsregisternummer). Die korrekten Parteienangaben sind für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen vor Kantonsgericht oder Handelsgericht (ZPO Art. 6 Abs. 2) unerlässlich.

Klare Vertragsreferenz: Angabe des betreffenden Vertrags (Vertragsnummer, Bestellnummer, Datum des Vertragsabschlusses, Gegenstand). Die Vertragsreferenz identifiziert eindeutig, aus welcher Rechtsbeziehung die ausstehende Leistung stammt.

Genaue Beschreibung der ausstehenden Leistung: Art, Menge und Beschreibung der noch nicht erbrachten Leistung (z.B. «Lieferung von 100 Stück Artikel Nr. 12345, Preis Fr. 50'000.—» oder «Zahlung der offenen Rechnung Nr. 2026-001 von Fr. 15'000.—»).

Nachweis des Schuldnerverzugs nach OR Art. 102: Angabe des ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermins und des Grundes für den eingetretenen Verzug: Kalendertermin (OR Art. 102 Abs. 2), Mahnung (OR Art. 102 Abs. 1) oder Fixgeschäft (OR Art. 108 Ziff. 3).

Klares, bestimmtes Ablaufdatum der Nachfrist: Die Nachfrist muss mit einem exakten Datum enden (nicht «binnen 10 Tagen», sondern «bis spätestens DD.MM.YYYY»). Das Bundesgericht (BGE 141 III 84) verlangt, dass die Nachfrist hinreichend bestimmt ist. Als angemessene Nachfrist gelten 5 bis 20 Werktage nach Zugang.

Ausdrückliche Androhung der OR Art. 107-Konsequenzen: Die Nachfristsetzung muss ankündigen, welche Massnahme der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf ergreifen wird: Rücktritt und Schadenersatz nach OR Art. 107 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 109, Beharren auf Erfüllung oder Einleitung rechtlicher Schritte (Betreibung nach SchKG Art. 67, Klage beim Handelsgericht).

Nachweis des Zugangs beim Schuldner: Eingeschriebener Brief mit Rückschein (Schweizerische Post) oder zertifizierte E-Mail. Der Zugangszeitpunkt bestimmt den Beginn der Nachfrist (OR Art. 1 Abs. 2, Empfangstheorie). Das Formular von forms-legal.com enthält alle rechtlich erforderlichen Elemente.

Datum, Ort und Unterschrift: Exaktes Datum der Ausstellung, Ort, eigenhändige Unterschrift des Gläubigers oder seines bevollmächtigten Vertreters (OR Art. 32 ff.).

Aufbewahrung aller Belege: Das Nachfristsetzungsschreiben samt Versandnachweis sorgfältig archivieren. Diese Unterlagen sind im Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 197 ff.) und vor dem Handelsgericht Zürich und dem Handelsgericht Bern entscheidend. Das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern legen bei der Beurteilung von OR Art. 107-Fällen grossen Wert auf eine vollständige, dokumentierte Nachfristsetzung.

Inhalt bei Zahlungsverzug: Ausstehenden Betrag in CHF genau angeben; aufgelaufene Verzugszinsen (OR Art. 104: 5% p.a.) beziffern. Inhalt bei Sachleistungsverzug: Artikel, Menge, Preis, Liefertermin vollständig beschreiben. Die AHV-Ausgleichskasse und andere öffentlich-rechtliche Schuldner unterliegen teilweise abweichenden Verzugsregelungen im öffentlichen Recht. Bei internationalen Vertragsbeziehungen (z.B. Schuldner mit Sitz in Deutschland oder Österreich) ist zu prüfen, ob das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) oder schweizerisches OR gilt. Das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern behandeln regelmässig grenzüberschreitende Nachfristsetzungsfälle und wenden dabei IPRG Art. 118 ff. (SR 291) an. Für eine erste Orientierung steht die kantonale Schlichtungsbehörde zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109) aus

Eine Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz wird in folgenden Schritten korrekt erstellt und versandt.

Schritt 1: Verzugseintritt prüfen. Vor der Nachfristsetzung sicherstellen, dass der Schuldner tatsächlich in Schuldnerverzug nach OR Art. 102 geraten ist. Bei Kalendertermin (OR Art. 102 Abs. 2): Verzug tritt automatisch mit Ablauf des Termins ein. Bei unbestimmtem Termin: Mahnung des Schuldners erforderlich. Bei Fixgeschäft (OR Art. 108 Ziff. 3): Keine Nachfrist erforderlich — sofortiger Rücktritt möglich.

Schritt 2: Angemessene Nachfrist bestimmen. Richtwerte: 5 bis 10 Werktage für einfache Leistungen (z.B. Zahlung); 10 bis 20 Werktage für komplexe Leistungen. Eine zu kurze Nachfrist kann die Wirksamkeit gefährden (BGE 141 III 84).

Schritt 3: Nachfristsetzungsschreiben ausfüllen. Im Formular von forms-legal.com alle Felder vollständig eintragen: Gläubiger, Schuldner, Vertragsreferenz, ausstehende Leistungsbeschreibung, Fälligkeitstermin, Verzugsgrundlage, exaktes Nachfristablaufdatum, Massnahme bei fruchtlosem Ablauf.

Schritt 4: Exaktes Ablaufdatum berechnen. Zugangsdatum (Versanddatum + 1 bis 2 Werktage Postlaufzeit) + Nachfristdauer. Das Ablaufdatum muss ein Werktag sein (kein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag nach OR Art. 78).

Schritt 5: Nachfristsetzungsschreiben versenden. Per eingeschriebenem Brief mit Rückschein (Schweizerische Post) oder per zertifizierter E-Mail. Den Versandnachweis sorgfältig aufbewahren.

Schritt 6: Ablauf der Nachfrist überwachen. Den Ablauf kalendarisch notieren. Falls der Schuldner reagiert und Erfüllung in Aussicht stellt, prüfen, ob eine Verlängerung angemessen ist. Jede Verlängerung schriftlich bestätigen.

Schritt 7: Massnahmen nach fruchtlosem Ablauf ergreifen. Unverzüglich die angekündigte Massnahme nach OR Art. 107 Abs. 2 ergreifen: Rücktritt oder Klage/Betreibung. Unnötiges Zuwarten kann als Verzicht auf das Rücktrittsrecht ausgelegt werden (BGE 128 III 295).

Schritt 8: Alle Unterlagen aufbewahren. Das Nachfristsetzungsschreiben, den Rückschein der Schweizerischen Post, allfällige Antwortschreiben des Schuldners sorgfältig archivieren. Diese Unterlagen sind im Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 197 ff.), in Betreibungsverfahren (SchKG Art. 67) und vor dem Kantonsgericht oder Handelsgericht (ZPO Art. 6 Abs. 2) entscheidend. Mindestens 10 Jahre aufbewahren (OR Art. 127).

Schritt 9: Schadenminimierungspflicht beachten. Der Gläubiger ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht nach OR Art. 44 Abs. 1). Nach fruchtlosem Nachfristablauf umgehend Ersatzbeschaffung vornehmen und den Preisunterschied als Schadenersatz nach OR Art. 109 Abs. 2 geltend machen.

Schritt 10: Anwaltliche Beratung bei komplexen Fällen. Bei grossen Streitwerten (über Fr. 30'000), internationalen Vertragsparteien (CISG, IPRG Art. 118 ff.) oder bei Unklarheiten über die anwendbare Rechtsgrundlage ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. Der Verband der Schweizer Anwältinnen und Anwälte (SAV) und die kantonalen Anwaltskammern stellen Verzeichnisse zur Verfügung.

Häufige Fehler bei Ihrem Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)

Bei der Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zur Unwirksamkeit führen oder die Rechtsdurchsetzung erschweren.

Fehler 1: Nachfrist ohne klares Ablaufdatum. Eine Nachfrist wie «bitte erledigen Sie dies innerhalb von 10 Tagen» ohne exaktes Datum erfüllt die Anforderungen des Bundesgerichts (BGE 141 III 84) nicht vollständig. Lösung: Immer ein exaktes Ablaufdatum angeben.

Fehler 2: Zu kurze Nachfrist. Eine Nachfrist, die dem Schuldner nicht realistische Zeit zur Leistungserbringung lässt, kann als unangemessen beurteilt werden. Mindestens 5, besser 10 bis 20 Werktage einräumen.

Fehler 3: Keine Nachfrist gesetzt, obwohl kein Fixgeschäft vorliegt. Wenn kein Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 vorliegt, muss vor dem Rücktritt eine Nachfrist nach OR Art. 107 gesetzt werden. Eine Stornierung ohne vorherige Nachfrist ist unwirksam.

Fehler 4: Mündliche Nachfristsetzung ohne schriftlichen Nachweis. Mündliche Nachfristsetzungen sind im Streitfall schwer nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim Gläubiger (ZPO Art. 8 i.V.m. OR Art. 8). Immer schriftlich per eingeschriebenem Brief (Rückschein) oder zertifizierter E-Mail.

Fehler 5: Zu langes Zuwarten nach Nachfristablauf. Nach Ablauf der Nachfrist muss der Gläubiger das Wahlrecht nach OR Art. 107 Abs. 2 unverzüglich ausüben. Unnötiges Zuwarten kann nach BGE 128 III 295 als Verzicht auf das Rücktrittsrecht interpretiert werden.

Fehler 6: Schadenersatzanspruch vergessen. Nach Ablauf der Nachfrist und Stornierung hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz (OR Art. 109 Abs. 2). In der Nachfristsetzung und in der späteren Stornierungserklärung explizit beide Ansprüche erwähnen.

Fehler 7: Verjährungsfrist vergessen. Ansprüche aus OR Art. 107–109 verjähren nach OR Art. 127 in 10 Jahren oder nach OR Art. 128 in 5 Jahren. Bei drohender Verjährung sofort Betreibung einleiten (SchKG Art. 67) oder Klage erheben, um die Verjährung nach OR Art. 135 zu unterbrechen. Bei drohender Verjährung ist die Betreibung nach SchKG Art. 67 gegenüber der Klage oft schneller und kostengünstiger, da sie keines obligatorischen Schlichtungsverfahrens bedarf. Gläubiger sollten die Verjährungsfristen stets im Kalender vermerken und rechtzeitig Massnahmen ergreifen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 107CH official
  2. OR Art. 102CH official
  3. OR Art. 109CH official
  4. OR Art. 1CH official
  5. OR Art. 127CH official
  6. OR Art. 108CH official
  7. OR Art. 366CH official
  8. OR Art. 394CH official
  9. OR Art. 32CH official
  10. OR Art. 104CH official
  11. OR Art. 78CH official
  12. OR Art. 44CH official
  13. OR Art. 128CH official
  14. OR Art. 135CH official
  15. OR Art. 8CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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