Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)
Nachfristsetzung — Parteien
NACHFRISTSETZUNG
gemäss OR Art. 107 Abs. 1 (Schuldnerverzug und Nachfrist) Gläubiger: [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse] Schuldner: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse]
Inhalt der Nachfristsetzung
Art. 1 — Sachverhalt Vertragsreferenz: [Vertrags Referenz] Ausstehende Leistung: [Ausstehend Leistung] Ursprünglich vereinbarter Fälligkeitstermin: [Faelligkeits Datum] Grund des Verzugs: [Verzugs Grund] Art. 2 — Nachfristsetzung nach OR Art. 107 Der Gläubiger setzt dem Schuldner hiermit gemäss OR Art. 107 Abs. 1 eine angemessene Nachfrist für die vollständige Erfüllung der oben beschriebenen Leistung bis spätestens: [Nachfrist Datum] Art. 3 — Rechtsfolgen bei Nichterfüllung Sollte die Leistung bis zu diesem Datum nicht vollständig und vertragsgemäss erbracht worden sein, wird der Gläubiger nach OR Art. 107 Abs. 2 folgende Massnahme ergreifen: [Folge Bei Befristungsablauf] Der Gläubiger behält sich ausdrücklich alle weiteren Rechte und Ansprüche nach Schweizer Recht (OR, SchKG, ZPO) vor. Ort und Datum: [Nachfrist Ort], [Nachfrist Dokument Datum]
Gläubiger
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Signature
Was ist Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)?
Die Nachfristsetzung ist ein in der Schweiz nach OR Art. 107 (Nachfristsetzung nach Verzug) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Schuldnerverzug tritt nach OR Art. 102 ein, wenn: (1) die Leistung fällig ist, (2) der Schuldner gemahnt wurde (OR Art. 102 Abs. 1) oder (3) ein bestimmter Kalendertermin vereinbart wurde, der automatisch Verzug auslöst (OR Art. 102 Abs. 2). Bei einem Kalendertermin tritt Verzug automatisch mit Ablauf des Termins ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
Die Nachfristsetzung nach OR Art. 107 Abs. 1 muss schriftlich, bestimmt (mit konkretem Ablaufdatum) und angemessen (dem Schuldner muss realistisch Zeit bleiben) sein. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 84 und BGE 128 III 295 die Anforderungen an eine rechtswirksame Nachfristsetzung präzisiert. Eine zu kurze Nachfrist kann die Wirksamkeit beeinträchtigen. Als Richtwert gelten 5 bis 20 Werktage je nach Art und Umfang der geschuldeten Leistung.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Gläubiger nach OR Art. 107 Abs. 2 das Wahlrecht zwischen: (a) Beharren auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verzugs (positives Interesse), oder (b) Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach OR Art. 109 (negatives Interesse). Dieses Wahlrecht muss nach Ablauf der Nachfrist unverzüglich ausgeübt werden.
Die Nachfristsetzung hat eine wichtige Beweisfunktion: Sie dokumentiert, dass der Gläubiger dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung gegeben hat. Aus diesem Grund ist die schriftliche Form (eingeschriebener Brief, Rückschein; oder zertifizierte E-Mail) dringend empfohlen. Die Nachfristsetzung muss dem Schuldner tatsächlich zugehen (Empfangstheorie nach OR Art. 1 Abs. 2).
Das Formular von forms-legal.com für die Nachfristsetzung in der Schweiz enthält alle rechtlich erforderlichen Angaben: Parteien, Vertragsreferenz, ausstehende Leistung, Fälligkeitstermin, Verzugsgrund, Nachfristablaufdatum und Androhung der OR Art. 107-Konsequenzen bei fruchtlosem Ablauf.
Abgrenzung zur Mahnung: Die Mahnung nach OR Art. 102 Abs. 1 begründet erstmals den Schuldnerverzug. Die Nachfristsetzung nach OR Art. 107 kommt erst nach Eintritt des Verzugs und setzt eine letzte Frist für die Erfüllung, nach der der Gläubiger das Rücktrittsrecht ausüben kann.
Anwendungsbereich der Nachfristsetzung: OR Art. 107 gilt für alle gegenseitigen Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Liefervertrag). Das Handelsgericht Zürich, das Handelsgericht Bern und das Handelsgericht Aargau entscheiden als erste Instanz über Klagen aus gegenseitigen Verträgen zwischen Kaufleuten (ZPO Art. 6 Abs. 2). Die Verjährung von Ansprüchen aus OR Art. 107–109 richtet sich nach OR Art. 127 (10 Jahre, allgemeine Verjährungsfrist).
Wann brauchen Sie Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)?
Eine Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz wird in folgenden Situationen eingesetzt, wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Situation 1: Lieferant liefert nicht zum vereinbarten Termin. Wenn ein Lieferant die bestellten Waren oder Leistungen nicht zum vereinbarten Liefertermin erbringt und kein Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 vorliegt, setzt der Käufer eine Nachfrist nach OR Art. 107 Abs. 1. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer zurücktreten und Schadenersatz fordern.
Situation 2: Schuldner leistet ausstehende Zahlung nicht. Wenn ein Schuldner die geschuldete Zahlung trotz Fälligkeit nicht leistet, mahnt der Gläubiger zunächst (OR Art. 102 Abs. 1) und setzt dann eine Nachfrist. Bei einem vereinbarten Zahlungstermin (Kalendertermin nach OR Art. 102 Abs. 2) tritt Verzug automatisch ein; die Nachfrist nach OR Art. 107 bereitet den Rücktritt oder die Betreibung nach SchKG vor.
Situation 3: Werkunternehmer erstellt das Werk nicht fristgemäss (OR Art. 366). Bei einem Werkvertrag kann der Besteller dem Unternehmer nach Eintritt des Verzugs mit der Werkerstellung eine Nachfrist nach OR Art. 107 setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Besteller den Werkvertrag auflösen und Schadenersatz fordern.
Situation 4: Dienstleister erbringt vereinbarte Leistungen nicht. Bei Dienstleistungsverträgen (Auftrag, OR Art. 394 ff.) kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Nichterfüllung eine Nachfrist setzen.
Situation 5: Vorbereitende Massnahme vor einer Klage oder Betreibung. Die Nachfristsetzung dient oft als letzter Schritt vor einer Klage oder Betreibung. Sie zeigt dem Schuldner, dass der Gläubiger es ernst meint.
Situation 6: Bei drohender Verjährung. Wenn die Verjährungsfrist nach OR Art. 127 (10 Jahre) kurz vor Ablauf steht, kann die Nachfristsetzung als erste Massnahme eingesetzt werden. Wichtiger: Sofort Betreibung nach SchKG Art. 67 einleiten, um die Verjährung sicher zu unterbrechen.
Situation 7: Bei Teilerfüllung durch den Schuldner. Wenn der Schuldner nur teilweise geleistet hat, kann der Gläubiger für den ausstehenden Teil eine Nachfrist nach OR Art. 107 setzen.
Situation 8: Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Manche AGB von Käufern sehen ausdrücklich vor, dass bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt wird. Eine solche AGB-Klausel konkretisiert die gesetzliche Nachfrispflicht nach OR Art. 107 und erleichtert die Durchsetzung bei späteren Rechtsstreitigkeiten vor dem Handelsgericht Zürich, dem Handelsgericht Bern oder dem Handelsgericht Aargau.
Was gehört in Ihr Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)?
Eine rechtswirksame Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz muss folgende Elemente enthalten, damit sie die beabsichtigte Rechtswirkung entfaltet und im Streitfall Bestand hat.
Vollständige Identifikation beider Parteien: Name oder Firmenname des Gläubigers und des Schuldners mit vollständigen Adressen. Bei Unternehmen: Firma mit Rechtsform und HR-Nummer (Handelsregisternummer). Die korrekten Parteienangaben sind für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen vor Kantonsgericht oder Handelsgericht (ZPO Art. 6 Abs. 2) unerlässlich.
Klare Vertragsreferenz: Angabe des betreffenden Vertrags (Vertragsnummer, Bestellnummer, Datum des Vertragsabschlusses, Gegenstand). Die Vertragsreferenz identifiziert eindeutig, aus welcher Rechtsbeziehung die ausstehende Leistung stammt.
Genaue Beschreibung der ausstehenden Leistung: Art, Menge und Beschreibung der noch nicht erbrachten Leistung (z.B. «Lieferung von 100 Stück Artikel Nr. 12345, Preis Fr. 50'000.—» oder «Zahlung der offenen Rechnung Nr. 2026-001 von Fr. 15'000.—»).
Nachweis des Schuldnerverzugs nach OR Art. 102: Angabe des ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermins und des Grundes für den eingetretenen Verzug: Kalendertermin (OR Art. 102 Abs. 2), Mahnung (OR Art. 102 Abs. 1) oder Fixgeschäft (OR Art. 108 Ziff. 3).
Klares, bestimmtes Ablaufdatum der Nachfrist: Die Nachfrist muss mit einem exakten Datum enden (nicht «binnen 10 Tagen», sondern «bis spätestens DD.MM.YYYY»). Das Bundesgericht (BGE 141 III 84) verlangt, dass die Nachfrist hinreichend bestimmt ist. Als angemessene Nachfrist gelten 5 bis 20 Werktage nach Zugang.
Ausdrückliche Androhung der OR Art. 107-Konsequenzen: Die Nachfristsetzung muss ankündigen, welche Massnahme der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf ergreifen wird: Rücktritt und Schadenersatz nach OR Art. 107 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 109, Beharren auf Erfüllung oder Einleitung rechtlicher Schritte (Betreibung nach SchKG Art. 67, Klage beim Handelsgericht).
Nachweis des Zugangs beim Schuldner: Eingeschriebener Brief mit Rückschein (Schweizerische Post) oder zertifizierte E-Mail. Der Zugangszeitpunkt bestimmt den Beginn der Nachfrist (OR Art. 1 Abs. 2, Empfangstheorie). Das Formular von forms-legal.com enthält alle rechtlich erforderlichen Elemente.
Datum, Ort und Unterschrift: Exaktes Datum der Ausstellung, Ort, eigenhändige Unterschrift des Gläubigers oder seines bevollmächtigten Vertreters (OR Art. 32 ff.).
Aufbewahrung aller Belege: Das Nachfristsetzungsschreiben samt Versandnachweis sorgfältig archivieren. Diese Unterlagen sind im Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 197 ff.) und vor dem Handelsgericht Zürich und dem Handelsgericht Bern entscheidend. Das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern legen bei der Beurteilung von OR Art. 107-Fällen grossen Wert auf eine vollständige, dokumentierte Nachfristsetzung.
Inhalt bei Zahlungsverzug: Ausstehenden Betrag in CHF genau angeben; aufgelaufene Verzugszinsen (OR Art. 104: 5% p.a.) beziffern. Inhalt bei Sachleistungsverzug: Artikel, Menge, Preis, Liefertermin vollständig beschreiben. Die AHV-Ausgleichskasse und andere öffentlich-rechtliche Schuldner unterliegen teilweise abweichenden Verzugsregelungen im öffentlichen Recht. Bei internationalen Vertragsbeziehungen (z.B. Schuldner mit Sitz in Deutschland oder Österreich) ist zu prüfen, ob das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) oder schweizerisches OR gilt. Das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern behandeln regelmässig grenzüberschreitende Nachfristsetzungsfälle und wenden dabei IPRG Art. 118 ff. (SR 291) an. Für eine erste Orientierung steht die kantonale Schlichtungsbehörde zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109) aus
Eine Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz wird in folgenden Schritten korrekt erstellt und versandt.
Schritt 1: Verzugseintritt prüfen. Vor der Nachfristsetzung sicherstellen, dass der Schuldner tatsächlich in Schuldnerverzug nach OR Art. 102 geraten ist. Bei Kalendertermin (OR Art. 102 Abs. 2): Verzug tritt automatisch mit Ablauf des Termins ein. Bei unbestimmtem Termin: Mahnung des Schuldners erforderlich. Bei Fixgeschäft (OR Art. 108 Ziff. 3): Keine Nachfrist erforderlich — sofortiger Rücktritt möglich.
Schritt 2: Angemessene Nachfrist bestimmen. Richtwerte: 5 bis 10 Werktage für einfache Leistungen (z.B. Zahlung); 10 bis 20 Werktage für komplexe Leistungen. Eine zu kurze Nachfrist kann die Wirksamkeit gefährden (BGE 141 III 84).
Schritt 3: Nachfristsetzungsschreiben ausfüllen. Im Formular von forms-legal.com alle Felder vollständig eintragen: Gläubiger, Schuldner, Vertragsreferenz, ausstehende Leistungsbeschreibung, Fälligkeitstermin, Verzugsgrundlage, exaktes Nachfristablaufdatum, Massnahme bei fruchtlosem Ablauf.
Schritt 4: Exaktes Ablaufdatum berechnen. Zugangsdatum (Versanddatum + 1 bis 2 Werktage Postlaufzeit) + Nachfristdauer. Das Ablaufdatum muss ein Werktag sein (kein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag nach OR Art. 78).
Schritt 5: Nachfristsetzungsschreiben versenden. Per eingeschriebenem Brief mit Rückschein (Schweizerische Post) oder per zertifizierter E-Mail. Den Versandnachweis sorgfältig aufbewahren.
Schritt 6: Ablauf der Nachfrist überwachen. Den Ablauf kalendarisch notieren. Falls der Schuldner reagiert und Erfüllung in Aussicht stellt, prüfen, ob eine Verlängerung angemessen ist. Jede Verlängerung schriftlich bestätigen.
Schritt 7: Massnahmen nach fruchtlosem Ablauf ergreifen. Unverzüglich die angekündigte Massnahme nach OR Art. 107 Abs. 2 ergreifen: Rücktritt oder Klage/Betreibung. Unnötiges Zuwarten kann als Verzicht auf das Rücktrittsrecht ausgelegt werden (BGE 128 III 295).
Schritt 8: Alle Unterlagen aufbewahren. Das Nachfristsetzungsschreiben, den Rückschein der Schweizerischen Post, allfällige Antwortschreiben des Schuldners sorgfältig archivieren. Diese Unterlagen sind im Schlichtungsverfahren (ZPO Art. 197 ff.), in Betreibungsverfahren (SchKG Art. 67) und vor dem Kantonsgericht oder Handelsgericht (ZPO Art. 6 Abs. 2) entscheidend. Mindestens 10 Jahre aufbewahren (OR Art. 127).
Schritt 9: Schadenminimierungspflicht beachten. Der Gläubiger ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht nach OR Art. 44 Abs. 1). Nach fruchtlosem Nachfristablauf umgehend Ersatzbeschaffung vornehmen und den Preisunterschied als Schadenersatz nach OR Art. 109 Abs. 2 geltend machen.
Schritt 10: Anwaltliche Beratung bei komplexen Fällen. Bei grossen Streitwerten (über Fr. 30'000), internationalen Vertragsparteien (CISG, IPRG Art. 118 ff.) oder bei Unklarheiten über die anwendbare Rechtsgrundlage ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. Der Verband der Schweizer Anwältinnen und Anwälte (SAV) und die kantonalen Anwaltskammern stellen Verzeichnisse zur Verfügung.
Rechtliche Anforderungen für Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)
Die Nachfristsetzung in der Schweiz ist in mehrere Rechtsnormen des OR und der ZPO eingebettet.
OR Art. 102 (Schuldnerverzug): Abs. 1: Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit gemahnt wird. Abs. 2: Bei einem bestimmten Kalendertermin tritt Verzug automatisch mit Ablauf des Termins ein, ohne Mahnung.
OR Art. 107 Abs. 1 (Nachfristsetzung): Der Gläubiger kann dem Schuldner nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Nachfrist setzen. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 84 und BGE 128 III 295 die Anforderungen präzisiert: schriftlich, bestimmt (exaktes Ablaufdatum) und angemessen.
OR Art. 107 Abs. 2 (Wahlrecht nach Ablauf der Nachfrist): Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Gläubiger das Wahlrecht zwischen Beharren auf Erfüllung + Schadenersatz, oder Rücktritt vom Vertrag + Schadenersatz nach OR Art. 109.
OR Art. 108 (Ausnahmen von der Nachfristpflicht): Ziff. 1: Erfüllung ist unmöglich; Ziff. 2: Schuldner hat die Erfüllung ausdrücklich verweigert; Ziff. 3: Fixgeschäft (wesentlicher Liefertermin).
OR Art. 109 (Rückerstattung und Schadenersatz): Abs. 1: Rückerstattungsanspruch. Abs. 2: Schadenersatzanspruch.
OR Art. 104 (Verzugszinsen): Ab Verzugseintritt schuldet der Schuldner Verzugszinsen von 5% p.a. (Abs. 1). Bei Handelsgeschäften kann ein höherer Satz gelten (Abs. 2 und 3).
ZPO Art. 197 ff. (Schlichtungsverfahren): Vor einer Klage beim Kantonsgericht ist ein Schlichtungsverfahren obligatorisch. ZPO Art. 6 Abs. 2: Das Handelsgericht entscheidet als erste Instanz über Streitigkeiten zwischen Kaufleuten. SchKG Art. 67: Betreibung auf Zahlung kann eingeleitet werden.
OR Art. 127 (allgemeine Verjährungsfrist): Vertragliche Ansprüche verjähren nach 10 Jahren. OR Art. 128: Kaufpreisforderungen aus dem Kleinhandel verjähren nach 5 Jahren. OR Art. 135 (Unterbrechung der Verjährung): Durch Klage, Betreibung oder Anerkennung durch den Schuldner wird die Verjährung unterbrochen.
BGE-Leitsätze: BGE 141 III 84 präzisiert, dass die Nachfrist schriftlich, bestimmt und angemessen sein muss. In BGE 128 III 295 hat das Bundesgericht bestätigt, dass unnötiges Zuwarten nach Nachfristablauf als Verzicht auf das Rücktrittsrecht ausgelegt werden kann. BV Art. 29 Abs. 2 (Anspruch auf rechtliches Gehör) bildet den verfassungsrechtlichen Hintergrund für die gerichtliche Ermessensausübung.
Häufige Fehler bei Ihrem Nachfristsetzung Schweiz (OR Art. 107–109)
Bei der Nachfristsetzung nach OR Art. 107 in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zur Unwirksamkeit führen oder die Rechtsdurchsetzung erschweren.
Fehler 1: Nachfrist ohne klares Ablaufdatum. Eine Nachfrist wie «bitte erledigen Sie dies innerhalb von 10 Tagen» ohne exaktes Datum erfüllt die Anforderungen des Bundesgerichts (BGE 141 III 84) nicht vollständig. Lösung: Immer ein exaktes Ablaufdatum angeben.
Fehler 2: Zu kurze Nachfrist. Eine Nachfrist, die dem Schuldner nicht realistische Zeit zur Leistungserbringung lässt, kann als unangemessen beurteilt werden. Mindestens 5, besser 10 bis 20 Werktage einräumen.
Fehler 3: Keine Nachfrist gesetzt, obwohl kein Fixgeschäft vorliegt. Wenn kein Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 vorliegt, muss vor dem Rücktritt eine Nachfrist nach OR Art. 107 gesetzt werden. Eine Stornierung ohne vorherige Nachfrist ist unwirksam.
Fehler 4: Mündliche Nachfristsetzung ohne schriftlichen Nachweis. Mündliche Nachfristsetzungen sind im Streitfall schwer nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim Gläubiger (ZPO Art. 8 i.V.m. OR Art. 8). Immer schriftlich per eingeschriebenem Brief (Rückschein) oder zertifizierter E-Mail.
Fehler 5: Zu langes Zuwarten nach Nachfristablauf. Nach Ablauf der Nachfrist muss der Gläubiger das Wahlrecht nach OR Art. 107 Abs. 2 unverzüglich ausüben. Unnötiges Zuwarten kann nach BGE 128 III 295 als Verzicht auf das Rücktrittsrecht interpretiert werden.
Fehler 6: Schadenersatzanspruch vergessen. Nach Ablauf der Nachfrist und Stornierung hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz (OR Art. 109 Abs. 2). In der Nachfristsetzung und in der späteren Stornierungserklärung explizit beide Ansprüche erwähnen.
Fehler 7: Verjährungsfrist vergessen. Ansprüche aus OR Art. 107–109 verjähren nach OR Art. 127 in 10 Jahren oder nach OR Art. 128 in 5 Jahren. Bei drohender Verjährung sofort Betreibung einleiten (SchKG Art. 67) oder Klage erheben, um die Verjährung nach OR Art. 135 zu unterbrechen. Bei drohender Verjährung ist die Betreibung nach SchKG Art. 67 gegenüber der Klage oft schneller und kostengünstiger, da sie keines obligatorischen Schlichtungsverfahrens bedarf. Gläubiger sollten die Verjährungsfristen stets im Kalender vermerken und rechtzeitig Massnahmen ergreifen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 107CH official
- OR Art. 102CH official
- OR Art. 109CH official
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 108CH official
- OR Art. 366CH official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 104CH official
- OR Art. 78CH official
- OR Art. 44CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 135CH official
- OR Art. 8CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Das hängt von der Art des vereinbarten Termins ab: Bei einem bestimmten Kalendertermin (z.B. «Zahlung bis DD.MM.YYYY» oder «Lieferung bis DD.MM.YYYY») tritt der Schuldnerverzug nach OR Art. 102 Abs. 2 automatisch mit Ablauf dieses Termins ein, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist. In diesem Fall kann der Gläubiger direkt die Nachfrist nach OR Art. 107 setzen. Bei einem unbestimmten Fälligkeitstermin (z.B. «Zahlung bei Lieferung» oder «innert angemessener Frist») ist eine Mahnung nach OR Art. 102 Abs. 1 notwendig, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Die Mahnung ist formfrei, muss aber unmissverständlich zur sofortigen Erfüllung auffordern. Nach der Mahnung und Eintritt des Verzugs kann dann die Nachfrist nach OR Art. 107 gesetzt werden. Bei einem Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 (wesentlicher Liefertermin) ist weder Mahnung noch Nachfrist erforderlich — der Gläubiger kann sofort zurücktreten.
Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 84 und BGE 128 III 295 präzisiert, dass die Nachfrist nach OR Art. 107 angemessen sein muss, d.h. dem Schuldner realistisch die Möglichkeit zur Leistungserbringung geben. Die angemessene Dauer hängt von den konkreten Umständen ab. Orientierungswerte: 5 bis 10 Werktage für einfache, sofort erbringbare Leistungen (z.B. Zahlung eines bestimmten Geldbetrags); 10 bis 20 Werktage für komplexere Leistungen (z.B. Lieferung von Produktionsgütern, Fertigstellung eines Werks); Ausnahmefälle können auch längere Fristen erfordern (z.B. wenn spezielle Beschaffungszeit für Materialien erforderlich ist). Eine zu kurze Nachfrist kann vom Gericht als unangemessen beurteilt werden, was die Wirksamkeit des späteren Rücktritts gefährden kann. Im Zweifelsfall lieber etwas länger als zu kurz. Wichtig: Die Nachfrist muss mit einem exakten Ablaufdatum enden (nicht «innerhalb von 10 Tagen», sondern «bis spätestens DD.MM.YYYY»). Das Ablaufdatum muss ein Werktag sein.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist — d.h. wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbracht hat — hat der Gläubiger nach OR Art. 107 Abs. 2 ein Wahlrecht. Er muss dieses unverzüglich nach Ablauf ausüben: Variante 1 — Beharren auf Erfüllung: Der Gläubiger verlangt weiterhin die Leistung und macht zusätzlich Schadenersatz für den durch den Verzug entstandenen Schaden geltend (z.B. Kosten für die Verspätung). Der Vertrag bleibt bestehen. Variante 2 — Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz: Der Gläubiger erklärt den Rücktritt vom Vertrag (Stornierung nach OR Art. 107 Abs. 2). Er kann dann nach OR Art. 109 Abs. 1 Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen fordern und nach OR Art. 109 Abs. 2 Schadenersatz für den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend machen (z.B. Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn). Das Wahlrecht muss unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist ausgeübt werden. Unnötiges Zuwarten kann als Verzicht auf das Rücktrittsrecht ausgelegt werden (BGE 128 III 295).
Das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) enthält ein ähnliches Instrument wie OR Art. 107: CISG Art. 47 erlaubt dem Käufer, dem Verkäufer eine Nachfrist für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu setzen. Nach Ablauf der CISG Art. 47-Nachfrist kann der Käufer den Vertrag aufheben (CISG Art. 49), sofern eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (CISG Art. 25) oder die Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Unter CISG ist die Anforderung an die Nachfrist ähnlich wie im Schweizer OR: Sie muss angemessen und bestimmt sein. Unter CISG ist keine strenge Schriftlichkeitspflicht für die Nachfrist vorgesehen, aber Schriftlichkeit ist aus Beweisgründen dringend empfohlen. Das CISG gilt für internationale Kaufverträge zwischen Unternehmen aus verschiedenen Vertragsstaaten. Für reine Binnenkäufe (beide Parteien mit Sitz in der Schweiz) gilt ausschliesslich OR Art. 107. Das CISG kann durch vertragliche Vereinbarung (CISG Art. 6) ausgeschlossen werden — in diesem Fall gilt wieder OR Art. 107.
Mahnung und Nachfristsetzung sind zwei unterschiedliche Rechtsinstrumente im schweizerischen OR: Mahnung (OR Art. 102 Abs. 1): Die Mahnung ist die Aufforderung an den Schuldner, die fällige Leistung unverzüglich zu erbringen. Die Mahnung begründet erstmals den Schuldnerverzug, wenn kein Kalendertermin vereinbart wurde. Eine Mahnung setzt keine neue Frist und gibt dem Schuldner keine Nachfrist. Bei Zahlungsforderungen: Typisch «Zahlungserinnerung» oder «Mahnung», die sofortige Zahlung verlangt. Nachfristsetzung (OR Art. 107): Die Nachfristsetzung kommt nach Eintritt des Schuldnerverzugs (durch Mahnung oder automatisch durch Kalendertermin). Die Nachfristsetzung setzt dem Schuldner eine letzte, angemessene Frist für die Erfüllung. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Gläubiger den Vertrag auflösen (OR Art. 107 Abs. 2). Die Nachfristsetzung ist also die Vorstufe zum Rücktritt vom Vertrag. Chronologie: Fälligkeit → Mahnung (wenn kein Kalendertermin) → Verzug → Nachfristsetzung → Ablauf → Rücktritt/Klage.
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen: Bis der Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist aktiv das Wahlrecht nach OR Art. 107 Abs. 2 ausübt (Rücktritt erklärt oder Klage eingereicht), hat der Schuldner theoretisch noch die Möglichkeit zu leisten. Jedoch ist zu beachten: (1) Das Wahlrecht des Gläubigers muss unverzüglich nach Nachfristablauf ausgeübt werden. Wenn der Gläubiger zu lange wartet, kann dies als Verzicht auf das Rücktrittsrecht interpretiert werden (BGE 128 III 295). (2) Sobald der Gläubiger den Rücktritt nach OR Art. 107 Abs. 2 erklärt hat, ist der Vertrag aufgelöst. Eine Leistung des Schuldners nach dem Rücktritt ist rechtlich nicht mehr möglich. (3) Der Gläubiger kann nach Ablauf der Nachfrist auch bereit sein, eine verspätete Leistung noch anzunehmen — in diesem Fall sollte er ausdrücklich erklären, dass er auf das Rücktrittsrecht verzichtet, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Im Zweifelsfall lieber die Rücktrittsabsicht klar kommunizieren und dann — falls eine Einigung erzielt wird — den Rücktritt ausdrücklich widerrufen.
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