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Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184)

Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184)

Lieferstornierung — Parteien

STORNIERUNG DER LIEFERUNG

gemäss OR Art. 107–109 (Gläubigerverzug und Rücktrittsrecht) und OR Art. 184 (Kaufvertrag) Käufer / Besteller: [Kaeufer Name] [Kaeufer Adresse] Lieferant / Verkäufer: [Lieferant Name] [Lieferant Adresse]

Inhalt der Stornierungserklärung

Art. 1 — Angaben zur Bestellung Bestellnummer / Auftragsnummer: [Bestell Nummer] Datum der Bestellung: [Bestell Datum] Beschreibung der stornierten Lieferung: [Liefer Gegenstand] Vereinbarter Liefertermin: [Vereinbarter Liefertermin] Art. 2 — Stornierungserklärung Der Käufer / Besteller erklärt hiermit die vollständige Stornierung der oben bezeichneten Lieferung. Grund der Stornierung: [Stornierungs Grund] Art. 3 — Forderungen des Käufers Rückerstattungsforderung: [Rueckerstattungs Forderung] Schadenersatzforderung: [Schadenersatz Forderung] Der Käufer / Besteller fordert den Lieferanten auf, die geleisteten Vorauszahlungen innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zurückzuerstatten und allfälligen Schadenersatz zu leisten. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist behält sich der Käufer die Einleitung rechtlicher Schritte vor. Ort und Datum: [Stornierungs Ort], [Stornierungs Datum]

Käufer / Besteller

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184)?

Die Lieferstornierung ist ein in der Schweiz nach OR Art. 107 (Nachfristsetzung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. OR Art. 107 Abs. 1 gibt dem Gläubiger (Käufer) das Recht, dem Schuldner (Lieferanten) nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung anzusetzen. Verstreicht die Nachfrist ohne Leistung, kann der Käufer nach OR Art. 107 Abs. 2 wählen zwischen: (a) Beharren auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verzugs, oder (b) Verzicht auf Erfüllung (Stornierung) und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach OR Art. 107 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 109. OR Art. 109 Abs. 1 gibt dem Käufer nach Rücktritt das Recht auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. OR Art. 109 Abs. 2 begründet zusätzlich einen Schadenersatzanspruch für den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden.

Beim Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 (Liefertermin ist wesentlicher Vertragsinhalt) entfällt die Pflicht zur Nachfristerstreckung. Der Käufer kann bei Nichteinhaltung des Liefertermins sofort zurücktreten. Beim einfachen Kaufvertrag ohne Fixtermin ist dagegen eine Nachfrist nach OR Art. 107 erforderlich.

Die einvernehmliche Stornierung nach OR Art. 115 (Aufhebung durch Vertrag) ist eine weitere Möglichkeit: Käufer und Lieferant einigen sich auf die Aufhebung des Kaufvertrags, oft gegen Zahlung einer Stornogebühr. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten können Stornierungsgebühren vorsehen; deren Gültigkeit richtet sich nach der AGB-Kontrolle in OR Art. 8 UWG.

Das Formular von forms-legal.com für die Lieferstornierung in der Schweiz enthält alle rechtsrelevanten Angaben: Parteien, Bestellungsreferenz, Liefertermin, Stornierungsgrund nach OR, Rückerstattungs- und Schadenersatzforderung sowie Unterschrift.

Bei internationalen Kaufverträgen (z.B. mit deutschen oder österreichischen Lieferanten) ist zu prüfen, ob Schweizer Recht (OR) oder das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) anwendbar ist. Das CISG gilt für internationale Warenkäufe zwischen Unternehmen verschiedener Vertragsstaaten. Für die internationale Anerkennung gilt IPRG Art. 118 ff.

Die Stornierungserklärung muss dem Lieferanten nachweisbar zugegangen sein (OR Art. 1 Abs. 2, Empfangstheorie). Empfehlenswert ist die Zustellung per eingeschriebenem Brief (Rückschein) oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Der Zugangszeitpunkt begründet die Wirkung der Stornierung.

Stornierung versus Kündigung: Im Schweizer Recht ist die Stornierung (Rücktritt vom Kaufvertrag nach OR Art. 107) von der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu unterscheiden. Das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern entscheiden über Kaufvertragsdispute als erste Instanz, wenn beide Parteien Kaufleute sind (ZPO Art. 6 Abs. 2). Für grenzüberschreitende Lieferungen ist das Internationale Handelsrecht (Incoterms 2020, ICC) für die Gefahrtragung und Lieferpflicht massgebend. Schweizer Gerichte wenden bei internationalem Bezug IPRG Art. 118 ff. an.

Wann brauchen Sie Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184)?

Eine Lieferstornierung in der Schweiz nach OR Art. 107–109 ist in folgenden Situationen gerechtfertigt und rechtlich wirksam.

Situation 1: Lieferant im Verzug nach OR Art. 102. Wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhält und nach OR Art. 102 Abs. 1 in Schuldnerverzug geraten ist, kann der Käufer nach OR Art. 107 Abs. 1 eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht die Nachfrist ohne Lieferung, ist die Stornierung rechtlich zulässig.

Situation 2: Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3. Wenn der Kaufvertrag einen fixen, wesentlichen Liefertermin enthält, kann der Käufer bei Nichteinhaltung sofort stornieren — ohne Nachfristsetzung. Dies gilt auch für saisonale Lieferungen.

Situation 3: Schlechtlieferung oder mangelhafte Ware (OR Art. 197 ff.). Bei einer Lieferung, die nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht (Sachmangel), stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte nach OR Art. 197 ff. zu: Wandelung (Rückabwicklung des Kaufs, entspricht der Stornierung), Minderung oder Nachbesserung.

Situation 4: Einvernehmliche Stornierung nach OR Art. 115. Wenn beide Parteien einig sind, den Kaufvertrag aufzuheben, ist eine einvernehmliche Stornierung nach OR Art. 115 die einfachste Lösung. Die Stornomodalitäten werden in der Stornierungsvereinbarung festgehalten.

Situation 5: Insolvenz des Lieferanten. Wenn der Lieferant in Konkurs fällt (SchKG Art. 197 ff.) oder Nachlassstundung beantragt (SchKG Art. 293 ff.), kann der Käufer die Bestellung stornieren und seine Forderung auf Rückerstattung der Anzahlung im Konkurs anmelden.

Situation 6: Nichterfüllung wegen höherer Gewalt. Wenn die Lieferung wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses unmöglich wird, kann der Vertrag nach OR Art. 119 (Unmöglichkeit) aufgehoben werden.

Situation 7: Wesentliche Vertragsänderung durch den Lieferanten. Wenn der Lieferant einseitig wesentliche Vertragsbedingungen ändert, hat der Käufer das Recht zur Stornierung. In solchen Fällen sind OR Art. 18 und OR Art. 97 massgebend.

Situation 8: Widerruf bei Verbraucherverträgen nach OR Art. 40a ff. Bei Haustürgeschäften hat der Verbraucher nach OR Art. 40a–40f ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das von der Stornierung aus Schuldnerverzug zu unterscheiden ist. In allen Situationen empfiehlt sich die Stornierung per eingeschriebenem Brief oder zertifizierter E-Mail, um den Zugang beim Lieferanten nachweisbar zu dokumentieren. Der Verbraucher muss die Ware in diesem Fall zurücksenden.

Was gehört in Ihr Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184)?

Eine rechtswirksame Lieferstornierung in der Schweiz nach OR Art. 107–109 muss folgende Elemente enthalten, um vom Lieferanten und allfälligen Gerichten anerkannt zu werden.

Vollständige Identifikation beider Parteien: Name oder Firmenname des Käufers und des Lieferanten mit vollständiger Adresse. Bei Unternehmen: Firma mit Rechtsform (z.B. Muster GmbH, Lieferant AG) und HR-Nummer (Handelsregisternummer). Die korrekten Parteienangaben sind für die spätere Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs vor Handelsgericht oder Kantonsgericht (ZPO Art. 6 Abs. 2) unerlässlich.

Klare Identifikation der stornierten Bestellung: Bestellnummer oder Auftragsnummer, Datum der ursprünglichen Bestellung, Beschreibung der bestellten Ware (Artikel, Menge, Preis in CHF) und vereinbarter Liefertermin. Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation des Kaufvertrags nach OR Art. 184.

Angabe des Stornierungsgrundes nach OR: Der Stornierungsgrund muss klar und rechtsbasiert formuliert werden: (a) Verzug nach OR Art. 107 mit Nachweis der gesetzten Nachfrist; (b) Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3; (c) Sachmangel nach OR Art. 197 ff.; (d) Einvernehmlichkeit nach OR Art. 115; (e) Unmöglichkeit nach OR Art. 119.

Rückerstattungsforderung nach OR Art. 109 Abs. 1: Wenn bereits Vorauszahlungen oder Anzahlungen geleistet wurden, muss der zurückgeforderte Betrag in CHF klar angegeben werden. Eine Zahlungsfrist für den Lieferanten (empfohlen: 10 Tage) sollte gesetzt werden.

Schadenersatzforderung nach OR Art. 109 Abs. 2: Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn, Lagerkosten müssen konkret beziffert und belegt werden.

Androhung rechtlicher Schritte: Die Stornierung sollte die Androhung rechtlicher Schritte bei Nichterfüllung der Rückerstattungs- und Schadenersatzforderung innerhalb der gesetzten Frist enthalten.

Datum, Ort und Unterschrift: Exaktes Datum der Stornierungserklärung, Ort der Ausstellung, eigenhändige Unterschrift des Käufers oder eines bevollmächtigten Vertreters (OR Art. 32 ff.).

Versandart und Zugangsnachweis: Eingeschriebener Brief (Schweizerische Post, Rückschein) oder zertifizierte E-Mail. Der Zugangszeitpunkt ist massgebend für die Wirksamkeit der Stornierung (OR Art. 1 Abs. 2, Empfangstheorie). Das Formular von forms-legal.com enthält alle rechtlich relevanten Felder.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten: AGB-Klauseln zu Stornogebühren können nach OR Art. 8 UWG angefochten werden. Unangemessen hohe Stornogebühren sind potentiell missbräuchlich. Das Bundesgericht (BGE 135 III 1, BGE 148 III 57) hat Grundsätze zur AGB-Kontrolle entwickelt. Bei Streit ist Schlichtung bei der kantonalen Schlichtungsbehörde (ZPO Art. 197 ff.) zu erwägen.

Teilstornierung versus vollständige Stornierung: Bei mehrteiligen Lieferungen kann nach OR Art. 205 eine Teilwandelung möglich sein. Das Handelsgericht Zürich und das Handelsgericht Bern sind für Kaufrechtsdispute erste Instanz nach ZPO Art. 6 Abs. 2. Bei internationalem Bezug ist das UN-Kaufrecht (CISG, SR 0.221.211.1) zu berücksichtigen. Incoterms 2020 regeln die Gefahrtragung bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Schweizer Gerichte wenden bei internationalem Bezug IPRG Art. 118 ff. an. Als praktische Ergänzung empfiehlt die kantonale Schlichtungsbehörde (ZPO Art. 197 ff.) in vielen Kantonen (z.B. Kanton Zürich, Kanton Bern) bei Streitwerten unter Fr. 30'000 das vereinfachte Schlichtungsverfahren. Dort können Käufer ihre Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüche kostengünstig geltend machen, bevor eine Klage beim Kantonsgericht oder Handelsgericht erhoben wird.

So füllen Sie Ihr Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184) aus

Eine Lieferstornierung in der Schweiz nach OR Art. 107–109 wird in folgenden Schritten korrekt durchgeführt.

Schritt 1: Verzugssituation prüfen. Sicherstellen, dass der Lieferant tatsächlich in Schuldnerverzug nach OR Art. 102 geraten ist. Prüfen, ob ein Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3 vorliegt.

Schritt 2: Nachfrist setzen (sofern kein Fixgeschäft). Wenn kein Fixgeschäft vorliegt, muss dem Lieferanten vor der Stornierung eine angemessene Nachfrist nach OR Art. 107 Abs. 1 gesetzt werden (schriftlich, mit fixer Frist, z.B. 5 bis 20 Werktage). Dazu empfiehlt sich die Vorlage Nachfristsetzung von forms-legal.com.

Schritt 3: Stornierungserklärung ausfüllen. Im Formular von forms-legal.com alle erforderlichen Angaben eintragen: Parteien, Bestellungsnummer, Bestelldatum, Beschreibung der stornierten Lieferung, vereinbarter Liefertermin, Stornierungsgrund, Rückerstattungsforderung in CHF, allfällige Schadenersatzforderung.

Schritt 4: Rückerstattungsbetrag und Schaden beziffern. Den zurückgeforderten Vorauszahlungsbetrag (OR Art. 109 Abs. 1) und allfälligen Schadenersatz (OR Art. 109 Abs. 2) konkret beziffern und mit Belegen unterlegen.

Schritt 5: Frist für Rückerstattung setzen. Eine klare Zahlungsfrist für den Lieferanten setzen (empfohlen: 10 Tage ab Zugang). Nach Ablauf drohen Verzugszinsen (OR Art. 104: 5% p.a.) und rechtliche Schritte.

Schritt 6: Stornierungserklärung versenden. Per eingeschriebenem Brief (Schweizerische Post, Rückschein) oder per zertifizierter E-Mail versenden. Den Versandnachweis sorgfältig aufbewahren.

Schritt 7: Rückerstattung und Schadenersatz einfordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Zahlungsbefehl nach SchKG Art. 67 eingereicht oder Klage beim Kantonsgericht (ZPO Art. 10) oder Handelsgericht (ZPO Art. 6 Abs. 2) erhoben werden.

Schritt 8: Waren zurückgeben oder sichern. Bei Schlechtlieferung (OR Art. 197 ff.) muss der Käufer die Ware unverzüglich prüfen und Mängel sofort rügen (OR Art. 201 Abs. 1). Eine verspätete Mängelrüge führt nach OR Art. 201 Abs. 3 zum Verlust des Gewährleistungsanspruchs.

Schritt 9: Schlichtungsverfahren erwägen. Vor einer Klage beim Kantonsgericht ist nach ZPO Art. 197 ff. ein Schlichtungsverfahren bei der kantonalen Schlichtungsbehörde durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren ist kostengünstig (Vorauszahlung Fr. 100 bis Fr. 1'000 je nach Streitwert).

Schritt 10: Rechtsmittel bei Ablehnung. Wenn der Lieferant die Rückerstattung ablehnt: Betreibung nach SchKG Art. 67, Klage beim Kantonsgericht nach ZPO Art. 10 oder beim Handelsgericht nach ZPO Art. 6 Abs. 2. Für Streitigkeiten bis Fr. 30'000 gilt das vereinfachte Verfahren nach ZPO Art. 243 ff.

Häufige Fehler bei Ihrem Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184)

Bei der Lieferstornierung in der Schweiz nach OR Art. 107–109 treten typische Fehler auf, die zur Unwirksamkeit der Stornierung oder zum Verlust von Ansprüchen führen.

Fehler 1: Stornierung ohne vorherige Nachfristsetzung. Bei einem einfachen Kaufvertrag (kein Fixgeschäft nach OR Art. 108 Ziff. 3) ist eine Stornierung ohne vorherige Nachfristsetzung nach OR Art. 107 Abs. 1 unwirksam. Lösung: Immer zuerst eine schriftliche Nachfrist setzen.

Fehler 2: Zu kurze Nachfrist. Eine Nachfrist, die kürzer ist als vernünftigerweise zur Leistungserbringung benötigt wird, gilt als unangemessen. Das Bundesgericht (BGE 141 III 84) verlangt eine nach den Umständen angemessene Frist.

Fehler 3: Keine schriftliche Dokumentation der Stornierung. Mündliche Stornierungen sind im Streitfall nicht nachweisbar. Die Beweislast für den Rücktritt liegt beim Käufer (ZPO Art. 8 i.V.m. OR Art. 8). Immer schriftlich und mit Zugangsnachweis (eingeschriebener Brief, Rückschein) stornieren.

Fehler 4: Verspätete Mängelrüge bei Schlechtlieferung. Bei Schlechtlieferung (OR Art. 197 ff.) muss der Käufer die Ware unverzüglich rügen (OR Art. 201 Abs. 1). Eine verspätete Mängelrüge führt nach OR Art. 201 Abs. 3 zum Verlust des Gewährleistungsanspruchs.

Fehler 5: Schadenersatz nicht geltend gemacht. OR Art. 109 Abs. 2 gibt dem Käufer nach Stornierung einen Schadenersatzanspruch. Viele Käufer vergessen, diesen bei der Stornierung ausdrücklich geltend zu machen.

Fehler 6: Falscher Verzugszins. OR Art. 104 Abs. 1 legt den Verzugszinssatz auf 5% p.a. fest. Wer einen anderen Zinssatz fordert, ohne vertragliche Grundlage, hat keinen Anspruch darauf.

Fehler 7: AGB des Lieferanten nicht berücksichtigt. Lieferanten-AGB können Stornogebühren oder verkürzte Rügepflichten vorsehen. Die AGB des Lieferanten vor der Stornierung sorgfältig prüfen. Das Bundesgericht (BGE 135 III 1, BGE 148 III 57) hat Grundsätze zur AGB-Kontrolle entwickelt.

Fehler 8: Verjährungsfrist versäumt. Schadenersatzansprüche aus Kaufvertragsverletzungen verjähren nach OR Art. 127 in 10 Jahren oder nach OR Art. 60 in 3 Jahren ab Kenntnis. Bei drohender Verjährung sofort betreiben (SchKG Art. 67) oder Klage erheben, um die Verjährung zu unterbrechen (OR Art. 135 Abs. 2).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 107CH official
  2. OR Art. 109CH official
  3. OR Art. 108CH official
  4. OR Art. 115CH official
  5. OR Art. 8CH official
  6. OR Art. 1CH official
  7. OR Art. 102CH official
  8. OR Art. 197CH official
  9. OR Art. 119CH official
  10. OR Art. 18CH official
  11. OR Art. 97CH official
  12. OR Art. 40aCH official
  13. OR Art. 184CH official
  14. OR Art. 32CH official
  15. OR Art. 205CH official
  16. OR Art. 104CH official
  17. OR Art. 201CH official
  18. OR Art. 127CH official
  19. OR Art. 60CH official
  20. OR Art. 135CH official

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Forms Legal. (2026). Lieferstornierung Schweiz (OR Art. 107–109, OR Art. 184) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/liefer-stornierung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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