Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 463–473 (schuldrechtl.) und §§ 1094–1104 (dingl.); BauGB § 24
VORKAUFSRECHT-VEREINBARUNG
(BGB §§ 463–473 schuldrechtl. / §§ 1094–1104 dingl. — BauGB § 24)
Parteien
Am [Beurkundungsdatum], in [Beurkundungsort], erschienen vor dem unterzeichnenden Notar:
1. [Verpflichteter Name], [Verpflichteter Adresse] — nachfolgend 'Verpflichteter'
2. [Berechtigter Name], [Berechtigter Adresse] — nachfolgend 'Berechtigter'
Der Notar hat die Identitäten gemäss § 10 BeurkG geprüft und beide Parteien über die Wirkungen des Vorkaufsrechts, insbesondere Ausübungsfrist (§ 469 BGB), Mitteilungspflicht (§ 469 Abs. 1 BGB) und die Rechtsfolgen bei Verletzung (§§ 471, 1098 Abs. 2 BGB), belehrt.
§ 1 — Einräumung des Vorkaufsrechts
Der Verpflichtete raumt dem Berechtigten ein Vorkaufsrecht an dem folgenden Grundstück ein:
Grundbuchamt: [Grundbuchamt], Grundbuchblatt: [Grundbuchblatt]
Katasterbezeichnung: [Gemarkung]
Adresse: [Grundstück Adresse]
Art des Vorkaufsrechts: [Vorkaufsrecht Art].
Laufzeit: [Vorkaufsrecht Laufzeit] (ggf. bis [Laufzeit Ende]).
Vererblichkeit: [Vererblichkeit].
§ 2 — Ausübung des Vorkaufsrechts (§§ 463, 469 BGB)
Das Vorkaufsrecht kann ausgeubt werden, sobald der Verpflichtete das Grundstück an einen Dritten verkauft (Drittvertrag).
Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 469 Abs. 1 BGB).
Der Berechtigte muss das Vorkaufsrecht binnen [Ausübungsfrist] nach Erhalt der Mitteilung ausüben (§ 469 Abs. 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Vorkaufsrecht für den betreffenden Verkaufsfall.
Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten ein Kaufvertrag zu den Bedingungen des Drittvertrages (§ 464 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Besondere Vorteile aus dem Drittvertrag, die nicht in Geld umwandelbar sind, gelten nicht.
§ 3 — Rechtsfolgen bei Verletzung des Vorkaufsrechts
Schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB): Verkauft der Verpflichtete das Grundstück an einen Dritten unter Verletzung des Vorkaufsrechts, ist der Drittvertrag zwar wirksam; der Berechtigte kann jedoch nach § 471 BGB Schadensersatz verlangen.
Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB): Bei Eintragung im Grundbuch kann der Berechtigte nach § 1098 Abs. 2 BGB die Übertragung des Eigentums auf sich verlangen, wenn das Grundstück an einen Dritten uebereignet wurde. Der Eigentumsübergang an den Dritten ist relativ unwirksam gegenüber dem Berechtigten.
§ 4 — Ausnahmen vom Vorkaufsrecht (§ 473 BGB)
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen bei einem Verkauf an einen Abkoemling oder den Ehegatten des Verpflichteten (§ 473 BGB), sowie bei Zwangsversteigerung und gesetzlicher Erbfolge.
§ 5 — Eintragung im Grundbuch (bei dingl. Vorkaufsrecht)
Der Verpflichtete bewilligt gemäss § 19 GBO die Eintragung des Vorkaufsrechts in Abteilung II des Grundbuchs.
Der Notar wird bevollmächtigt, den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen.
§ 6 — Löschung und Aufhebung
Das Vorkaufsrecht erlischt mit Zeitablauf, bei Tod des Berechtigten (sofern nicht vererblich vereinbart) oder durch Verzicht des Berechtigten (notarielle Aufhebungserklärung).
Bei Erloechen ist das eingetragene Vorkaufsrecht unverzüglich aus dem Grundbuch zu löschen.
§ 7 — Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfend der notariellen Form (§ 311b BGB für Verträge über Grundstücksrechte).
Salvatorische Klausel. Deutsches Recht. Gerichtsstand am Ort des Grundstücks.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben in [Beurkundungsort], [Beurkundungsdatum].
Verpflichteter (Grundstückseigentümer)
[Verpflichteter Name]
Signature
Date: ________________
Berechtigter (Vorkaufsrechtsinhaber)
[Berechtigter Name]
Signature
Date: ________________
Was ist Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland?
Die Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland ist ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den der Eigentümer eines Grundstücks (Verpflichteter) einer anderen Person (Berechtigter) das Recht einräumt, im Falle eines geplanten Grundstücksverkaufs an einen Dritten bevorzugt in den Kaufvertrag einzutreten und das Grundstück zu den Bedingungen des Drittvertrages zu erwerben. Das deutsche Recht kennt zwei strukturell verschiedene Formen des Vorkaufsrechts an Grundstücken: das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach §§ 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das dingliche Vorkaufsrecht nach §§ 1094 bis 1104 BGB.
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) ist ein vertraglich begründetes Recht, das ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien wirkt. Es verpflichtet den Grundstückseigentümer, bevor er an einen Dritten verkauft, dem Berechtigten den Vorkauf anzubieten. Bei Verletzung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts durch Verkauf an einen Dritten ohne Mitteilung entsteht kein Anspruch auf Eigentumsuebergabe, sondern lediglich ein Schadensersatzanspruch nach § 471 BGB. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht bindet nur den Verpflichteten selbst — ein Erwerber des Grundstücks (ohne Kenntnis des Vorkaufsrechts) ist nicht gebunden.
Das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) hingegen wird durch notarielle Einigung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs als dingliches Recht begründet (§ 1094 Abs. 1 BGB i.V.m. § 873 BGB). Es wirkt gegen jedermann: Wird das Grundstück an einen Dritten veraessert, ohne dass der Berechtigte die Möglichkeit hatte, sein Vorkaufsrecht auszuüben, kann der Berechtigte nach § 1098 Abs. 2 BGB i.V.m. § 888 BGB Auflossung des Drittvertrages und Eigentumsübertragung auf sich verlangen. Das dingliche Vorkaufsrecht ist im Grundbuch für jeden Kaufinteressenten erkennbar; kein Erwerber kann sich auf Unkenntnis berufen.
Besondere Bedeutung hat das Vorkaufsrecht im öffentlichen Recht: Das Baugesetzbuch (BauGB) raumt Gemeinden in §§ 24 bis 28 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein — dieses kommunale Vorkaufsrecht besteht kraft Gesetzes, ohne notarielle Vereinbarung, in bestimmten Gebieten (Bebauungsplangebiete, Sanierungsgebiete, Entwicklungsbereiche, Umlegungsgebiete). Die Gemeinde hat nach § 28 BauGB zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben; der Notar muss den Kaufvertrag der Gemeinde mitteilen. Das kommunale Vorkaufsrecht nach BauGB hat Vorrang vor privatrechtlichen Vorkaufsrechten.
Nicht zu verwechseln ist das vertragliche Vorkaufsrecht mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Mieter bei Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 577 BGB: Wird eine vermietete Wohnung erstmals als Eigentumswohnung verkauft, hat der Mieter nach § 577 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 256/19) hat die Voraussetzungen dieses Mieter-Vorkaufsrechts präzisiert.
Das Vorkaufsrecht ist von dem Wiederkaufsrecht (§ 456 BGB) und dem Vorerwerbsrecht zu unterscheiden: Das Wiederkaufsrecht gibt dem früheren Eigentümer das Recht, die Sache zurückzukaufen; das Vorkaufsrecht setzt einen Drittverkauf voraus. Das Vorerwerbsrecht ist ein noch engeres Recht: Es berechtigt den Inhaber, das Grundstück zu kaufen, bevor der Eigentümer an Dritte verkauft, auch ohne dass ein konkreter Drittvertrag vorliegt.
Vorkaufsrechte können auch für Miteigentumsanteile (§ 741 ff. BGB) vereinbart werden: Bei Bruchteilseigentum an einem Grundstück oder Gebäude können Miteigentümer untereinander Vorkaufsrechte vereinbaren, die beim Verkauf eines Anteils wirken. Diese Vorkaufsrechte auf Miteigentumsanteile können dinglich im Grundbuch eingetragen werden und wirken gegenüber Dritten.
Wann brauchen Sie Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland?
Eine Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland wird in verschiedenen Konstellationen abgeschlossen, in denen sichergestellt werden soll, dass eine bestimmte Person beim zukünftigen Verkauf eines Grundstücks bevorzugt berücksichtigt wird.
Familieninterne Grundstücksübertragungen: Eigentümer, die ihr Grundstück derzeit nicht veräussern wollen, aber sicherstellen möchten, dass ein Familienmitglied (Geschwister, Kind, Verwandter) im Falle eines künftigen Verkaufs vorrangig kaufen kann, räumen diesem ein Vorkaufsrecht ein. Dies ist besonders bei Familienerbhofen, Familienvillen oder Geschaftsimmobilien mit familiärem Hintergrund üblich.
Gemeinsame Eigentümer und Miteigentümer: Bei Miteigentum an einem Grundstück oder Gebaude möchten die Miteigentümer oft sicherstellen, dass im Falle des Ausscheidens eines Miteigentümers (Verkauf seines Anteils) die verbleibenden Miteigentümer bevorzugt kaufen können. Dies ist wirtschaftlich sinnvoll, um Fremde als Miteigentümer zu vermeiden. Solche Vorkaufsrechte unter Miteigentümern werden als Vorkaufsrecht für Miteigentumsanteile vereinbart.
Nachbarn und Anlieger: Nachbarn räumen sich gegenseitig Vorkaufsrechte ein, um die Bebauung des Nachbargrundstucks mit einer unerwünschten Nutzung zu verhindern. Ein Vorkaufsrecht erlaubt dem Nachbarn, das Grundstück selbst zu erwerben, bevor es an einen unbekannten Dritten geht.
Unternehmen und Geschaeftspartner: Beim Kauf eines gemeinschaftlich entwickelten Areals oder einer Gewerbeimmobilie vereinbaren Geschaeftspartner häufig wechselseitige Vorkaufsrechte, um sicherzustellen, dass die Immmobilie im Scheidungsfall des Unternehmens bei einem der Beteiligten bleibt.
Vorsorge für Liquiditätssituationen: Eigentümer, die eine Immobilie aufgrund möglicher finanzieller Engpässe verkaufen müssen, räumen einem vertrauten Käufer (Investor, Familienmitglied) ein Vorkaufsrecht ein, damit dieser im Verkaufsfall sofort handeln kann und kein Dritter zu einem niedrigeren Preis erwirbt.
Vorkaufsrechte werden ausserdem vereinbart, wenn ein Grundstück zunachst nicht sofort verkauft werden kann oder soll (z.B. wegen laufendem Mietvertrag oder Bausperre), aber ein Interessent das Kaufrecht für einen späteren Zeitpunkt sichern will. Das Vorkaufsrecht ist dann ein Mittel zwischen sofortigem Kauf und blossem Kaufangebot: Es sichert dem Berechtigten das Ersterwerbsrecht, ohne den Eigentümer sofort zur Veräusserung zu zwingen. Institutionelle Investoren nutzen Vorkaufsrechte häufig bei Projektentwicklungen, um sich Grundstücke zu sichern, ohne den sofortigen Kaufpreis aufbringen zu müssen.
Was gehört in Ihr Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland?
Eine wirksame Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland nach BGB muss folgende Kernbestandteile enthalten.
Parteienidentifikation: Vollständige Namen, Adressen, Geburtsdaten und Ausweisdaten des Verpflichteten (Grundstückseigentümer) und des Berechtigten (Vorkaufsrechtsinhaber).
Präzise Grundstücksbezeichnung: Amtsgericht, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstück — identisch mit dem Grundbuchauszug. Beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf einen Miteigentumsanteil oder einen Teil des Grundstücks, ist dies ausdrücklich anzugeben.
Art des Vorkaufsrechts: Klare Entscheidung zwischen schuldrechtlichem Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB — wirkt nur inter partes, kein Grundbucheintrag erforderlich) und dingl. Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB — notarielle Beurkundung und Grundbucheintrag zwingend, wirkt gegen jedermann). Für dauerhaften und sicheren Schutz empfiehlt sich stets das dingliche Vorkaufsrecht.
Ausübungsbedingungen (§ 469 BGB): Ausdrückliche Regelung des Ausübungstatbestandes (Abschluss eines Drittvertrages), der Mitteilungspflicht des Verpflichteten (Form, Frist) und der Ausübungsfrist des Berechtigten (gesetzlich zwei Monate bei Grundstücken nach § 469 Abs. 2 BGB, abkuerzbar oder verlängerbar durch Vereinbarung).
Ausübungsmodalitäten — Preis und Konditionen: Das Vorkaufsrecht wird zu den Bedingungen des Drittvertrages ausgeubt (§ 464 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und alle sonstigen Vereinbarungen des Drittvertrages gelten auch gegenüber dem Berechtigten. Vereinbarungen, die für den Berechtigten gar nicht erfuellbar sind (z.B. höchstpersönliche Leistungspflichten des Drittkaeufers), bleiben ausser Betracht (§ 465 BGB).
Vererblichkeit und Übertragbarkeit: § 1097 BGB sieht für das dingliche Vorkaufsrecht als Regelfall Nicht-Vererblichkeit vor (es erlischt mit dem Tod des Berechtigten). Soll das Vorkaufsrecht vererblich sein, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht gilt die allgemeine Vererblichkeit des § 1922 BGB, sofern nicht Personenbezogenheit ausgeschlossen wird.
Grundbucheintragung und Löschung (bei dingl. VKR): Bewilligung des Verpflichteten gemäss § 19 GBO, Vollmacht des Notars, Eintragungsantrag zu stellen. Bei Erloechen (Zeitablauf, Tod des Berechtigten, Ausübung oder Verzicht) ist die Löschung im Grundbuch durch notarielle Löschungsbewilligung des Berechtigten oder dessen Erben vorzunehmen.
Verhaltnis zum kommunalen Vorkaufsrecht (BauGB §§ 24-28): Hinweis im Vertrag, dass ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach BauGB Vorrang haben kann. Der Notar ist verpflichtet, den Kaufvertrag der Gemeinde mitzuteilen; das kommunale Vorkaufsrecht erlöscht nicht durch die Vereinbarung eines privatrechtlichen Vorkaufsrechts.
forms-legal.com stellt diese Vorkaufsrecht-Vereinbarung als strukturierte Vorlage bereit. Für dingliche Vorkaufsrechte ist notarielle Beurkundung zwingend erforderlich; Rechtsberatung durch einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar ist für Fragen zur Ausübungsmechanik, Rangfrage und Steuerpflichten empfohlen.
Vorkaufsrecht als Sicherung für Vorauszahlungen: In der Praxis kommen Fälle vor, in denen ein Kaufinteressent Investitionen in ein Grundstück (z.B. Planungskosten, Gutachten) taetigt, ohne das Grundstück zu kaufen. Das Vorkaufsrecht sichert ihm das Ersterwerbsrecht für den Fall, dass der Eigentümer später verkaufen will. Kombination mit einer Kaufoption (Option zum Kauf zu bestimmten Konditionen innerhalb eines Zeitraums) bietet noch stärkere Sicherung, erfordert aber höhere Transaktionskosten.
So füllen Sie Ihr Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland aus
Für die Vorbereitung der Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland sind die folgenden Schritte zu beachten.
Art des Vorkaufsrechts entscheiden: Soll das Recht nur zwischen den Parteien wirken (schuldrechtlich, §§ 463 ff. BGB) oder gegen jedermann, einschliesslich künftiger Eigentümer (dinglich, §§ 1094 ff. BGB)? Das dingliche Vorkaufsrecht erfordert Notar und Grundbucheintragung; das schuldrechtliche reicht als notariell beurkundeter Vertrag aus, ohne zwingend im Grundbuch zu erscheinen — ist aber wesentlich schwaecher.
Grundbuchauszug beschaffen: Aktueller Grundbuchauszug des betroffenen Grundstücks, um Eigentümer, bestehende Belastungen (Abt. II und III) und eventuelle bereits eingetragene Vorkaufsrechte zu kennen.
Kommunales Vorkaufsrecht prüfen: Beim Stadtplanungsamt oder der Gemeindeverwaltung nachfragen, ob das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein gesetzliches kommunales Vorkaufsrecht nach §§ 24-26 BauGB besteht. Das kommunale Vorkaufsrecht hat Vorrang.
Ausübungsfrist festlegen: Die gesetzliche Frist von zwei Monaten (§ 469 Abs. 2 BGB) kann angepasst werden. Kürzere Fristen (z.B. 4 Wochen) schaffen Planungssicherheit für den Verkäufer; längere Fristen geben dem Berechtigten mehr Reaktionszeit. Die Frist sollte realistisch sein.
Vererblichkeit klären: Soll das Vorkaufsrecht nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben ubergehen? Dies ist insbesondere bei Familienverträgen zu ueberlegen. Ohne ausdrückliche Vererblichkeitsvereinbarung erlischt das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1097 BGB mit dem Tod des Berechtigten.
Aktuellen Grundbuchauszug beschaffen: Prüfen, ob bereits ein Vorkaufsrecht Dritter in Abteilung II eingetragen ist, das dem neu zu vereinbarenden Recht vorrangig wäre. Bestehende Grundschulden in Abt. III sind auf ihren Einfluss auf das Vorkaufsrecht (Rangfrage bei Zwangsversteigerung) zu prüfen.
Ausübungsmechanismus klar definieren: Welche Informationen muss der Verpflichtete dem Berechtigten mit der Mitteilung übermitteln (Kaufpreishöhe, vollständiger Kaufvertrag, Zahlungsmodalitäten)? Eine unvollständige Mitteilung setzt die Ausübungsfrist nicht in Gang.
Rechtliche Anforderungen für Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland
Die Vorkaufsrecht-Vereinbarung an Grundstücken in Deutschland unterliegt den folgenden gesetzlichen Regelungen.
BGB §§ 463-473 (Schuldrechtliches Vorkaufsrecht): § 463 Tatbestand; § 464 Ausübung durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten; § 469 Mitteilungspflicht und Ausübungsfrist; § 471 Schadensersatz bei Verletzung; § 473 Ausschluss bei Familienmitgliedern und Zwangsversteigerung.
BGB §§ 1094-1104 (Dingliches Vorkaufsrecht): § 1094 Grundsätze; § 1098 Wirkung beim Erloechen ohne Mitteilung — Berechtigter kann Eigentumsuebergabe verlangen; § 1097 Nicht-Vererblichkeit als Standard; § 1099 Ubertragbarkeit.
BGB § 873: Einigung und Grundbucheintragung als Entstehungsvoraussetzungen für dingliches Vorkaufsrecht.
GBO § 19: Grundbucheintragung erfordert Bewilligung des Eigentümers.
BauGB §§ 24-28: Kommunales Vorkaufsrecht (gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde) geht privatrechtlichen Vorkaufsrechten vor; Notar muss Kaufvertrag der Gemeinde mitteilen.
BGB § 577: Gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters bei erstmaliger Umwandlung und Veräusserung als Eigentumswohnung.
BGB § 311b Abs. 1: Notarielle Beurkundungspflicht für Verpflichtungsvertraege über Grundstücksrechte, also auch für die Bestellung dinglicher Vorkaufsrechte.
BGB § 456: Wiederkaufsrecht als verwandtes Instrument; Abgrenzung zum Vorkaufsrecht.
BGB § 471: Schadensersatz bei Verletzung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts; kein Anspruch auf Eigentumsuebergabe.
BGB § 1098 Abs. 2: Dingliches Vorkaufsrecht: Berechtigter kann Eigentumsuebergabe verlangen, wenn Drittvertrag ohne Beachtung des VKR abgeschlossen wurde.
InsO § 106: Auflassungsvormerkung (Vorkaufsrecht) schützt vor Insolvenz des Verpflichteten; Insolvenzverwalter kann keine lastenfreie Veräusserung vornehmen.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorkaufsrecht-Vereinbarung Deutschland
Bei Vorkaufsrecht-Vereinbarungen in Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht.
Fehler 1 — Schuldrechtliches statt dingliches Vorkaufsrecht: Ein lediglich schuldrechtliches Vorkaufsrecht (ohne Grundbucheintragung) bietet keinen Schutz gegenüber Dritten. Wird das Grundstück an einen Dritten veraessert, der das Vorkaufsrecht nicht kannte, haftet der Verpflichtete nur auf Schadensersatz — das Grundstück ist weg. Für dauerhaften Schutz ist das dingliche Vorkaufsrecht mit Grundbucheintragung nach §§ 1094 ff. BGB unabdingbar.
Fehler 2 — Mitteilungspflicht und Frist missachtet: Der Verpflichtete vergisst die Mitteilungspflicht nach § 469 Abs. 1 BGB oder teilt dem Berechtigten den Drittvertrag zu spät oder unvollständig mit. Die Folge: Der Berechtigte kann nicht innerhalb der Ausübungsfrist reagieren. Das schwaecht oder vernichtet sein Vorkaufsrecht für den betreffenden Verkaufsfall.
Fehler 3 — Kommunales Vorkaufsrecht nicht geprüft: Liegt das Grundstück in einem Gebiet mit kommunalem Vorkaufsrecht nach §§ 24-26 BauGB, hat die Gemeinde Vorrang. Ein gleichzeitig bestehendes privatrechtliches Vorkaufsrecht weicht dem kommunalen. Wurde das kommunale Vorkaufsrecht nicht beachtet, kann eine geschlossene Vorkaufsrechtsvereinbarung de facto wertlos sein, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben würde.
Fehler 4 — Grundbucheintrag versäumt oder verschoben: Wird das dingliche Vorkaufsrecht vereinbart, aber die Grundbucheintragung auf später verschoben, entsteht in der Zwischenzeit keine dingliche Wirkung. Ein gutglaeubiger Dritterwerber kann die Immobilie lastenfrei erwerben (§ 892 BGB).
Fehler 5 — Vererblichkeit nicht explizit geregelt: Bei Familienverträgen möchten die Parteien oft, dass das Vorkaufsrecht auf die Kinder des Berechtigten ubergeht. Da § 1097 BGB Nicht-Vererblichkeit als Standardregel vorsieht, erlischt das Vorkaufsrecht ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung mit dem Tod des Berechtigten — was häufig nicht der Parteiwille ist.
Fehler 6 — Unvollständige Mitteilung des Drittvertrages: Eine Mitteilung nach § 469 BGB, die nur den Kaufpreis, nicht aber alle wesentlichen Bedingungen (Zahlungsmodalitäten, Besitzübergabe, Mangelhaftung) enthält, setzt die Ausübungsfrist nicht in Gang. Der Berechtigte kann später noch ausüben, was dem Verpflichteten erhebliche Probleme im Verhältnis zum Dritten bereitet.
Fehler 7 — Keine Rangpruefung: Das Vorkaufsrecht wirkt nur im Rang seiner Eintragung. Ein Vorkaufsrecht, das im Rang nach einer erstrangigen Grundschuld eingetragen ist, erlöscht möglicherweise bei Zwangsversteigerung, wenn das geringste Gebot zur Befriedigung des Grundschuldgläubiger nicht ausreicht.
Fehler 8 — Vererblichkeit nicht geregelt: Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist nach § 473 BGB im Zweifel nicht vererblich und nicht ubertragbar. Soll das Recht auch auf Erben des Berechtigten ubergehen, muss dies ausdricklich vereinbart werden. Ebenso muss fur das dingliche Vorkaufsrecht die Frage der Belastung des herrschenden Grundstucks oder der Personenbindung klar geregelt sein, da beides unterschiedliche Rechtsfolgen in der Grundbuchabteilung II auslost.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei Kategorien des vertraglichen Vorkaufsrechts an Grundstucken. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach §§ 463 bis 473 BGB ist ein rein obligatorisches Recht zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem. Es wirkt nur inter partes — d.h. nur zwischen den Vertragsparteien. Wird das Grundstück an einen Dritten veraessert, ohne dem Berechtigten den Vorkauf anzubieten, ist der Drittvertrag zwar wirksam; der Berechtigte kann lediglich Schadensersatz nach § 471 BGB verlangen, aber nicht das Eigentum herausverlangen. Das dingliche Vorkaufsrecht nach §§ 1094 bis 1104 BGB ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht. Es wirkt gegenüber jedermann, d.h. auch gegenüber künftigen Eigentümern, die das Grundstück von dem Verpflichteten erwerben. Verkauft der Verpflichtete das Grundstück unter Verletzung des dinglichen Vorkaufsrechts, kann der Berechtigte nach § 1098 Abs. 2 BGB die Übertragung des Eigentums auf sich verlangen — der Eigentumsübergang auf den Dritten ist relativ unwirksam. Für den wirksamen Schutz durch ein dingliches Vorkaufsrecht ist notarielle Beurkundung (§ 873 BGB) und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs (§ 19 GBO) erforderlich. Das dingliche Vorkaufsrecht bietet erheblich stärkeren Schutz — deshalb ist es in der Praxis beim Grundstückskauf vorzuziehen.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 463 ff. BGB erfordert mehrere Schritte. Schritt 1 — Mitteilung des Drittvertrages: Hat der Verpflichtete (Eigentümer) einen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, muss er dem Berechtigten unverzüglich und vollständig den Inhalt dieses Vertrages mitteilen (§ 469 Abs. 1 BGB). Die Mitteilung muss den vollständigen Kaufvertrag enthalten — Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin, Belastungen. Unvollständige Mitteilung setzt die Ausübungsfrist nicht in Gang. Schritt 2 — Erklärung der Ausübung: Der Berechtigte muss das Vorkaufsrecht innerhalb der vereinbarten Frist (gesetzlich: zwei Monate für Grundstücke nach § 469 Abs. 2 BGB) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ausüben (§ 464 Abs. 1 BGB). Die Ausübungserklärung muss eindeutig sein; ein blossers 'Ich bin interessiert' genügt nicht. Schritt 3 — Kaufvertrag zu Drittbedingungen: Mit der Ausübung entsteht kraft Gesetzes ein Kaufvertrag zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem zu den Bedingungen des Drittvertrages (§ 464 Abs. 2 BGB). Besondere Vorteile aus dem Drittvertrag, die für den Berechtigten gar nicht erreichbar sind, bleiben ausser Betracht (§ 465 BGB). Schritt 4 — Eigentumsübergang: Bei dinglischem Vorkaufsrecht erfordert der Eigentumsübergang nach wie vor Auflassung (§ 925 BGB) und Grundbucheintragung (§ 873 BGB). Der Notar koordiniert die vollständige Abwicklung. Erlischt das Vorkaufsrecht, wenn der Berechtigte nicht innerhalb der Frist reagiert — das Recht für diesen konkreten Verkaufsfall erlöscht (§ 469 Abs. 2 S. 2 BGB), das generelle Vorkaufsrecht (für zukünftige Verkaufsfälle) bleibt aber bestehen.
Das kommunale Vorkaufsrecht nach §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches (BauGB) ist ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde, das kraft Gesetzes in bestimmten Gebieten besteht, ohne dass eine Vereinbarung oder Grundbucheintragung erforderlich ist. § 24 BauGB nennt die massgeblichen Anwendungsfalle: Grundstucke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Grundstücke in Sanierungsgebieten (§ 142 BauGB); Grundstücke in städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 165 BauGB); Grundstücke in Gebieten einer Umlegung (§ 45 BauGB); unbebaute Grundstücke im Aussenbereich (§ 35 BauGB) für bestimmte Gemeinbedarfsnutzungen; nach § 25 BauGB in Gebieten einer gemeindlichen Vorkaufsrechtssatzung. Das Verfahren nach § 28 BauGB: Der Notar teilt der Gemeinde den Kaufvertrag schriftlich mit; die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt auszuüben. Uebt sie es aus, tritt sie zu den Bedingungen des Kaufvertrages als Käufer ein. Das kommunale Vorkaufsrecht hat Vorrang gegenüber privatrechtlichen Vorkaufsrechten. Auf das kommunale Vorkaufsrecht können Gemeinden nach § 26 BauGB in bestimmten Fällen verzichten — z.B. bei Übertragung unter Verwandten ersten Grades oder wenn das Grundstück für eine privilegierte gemeinnützige Nutzung verwendet wird. Für den Abschluss einer privatrechtlichen Vorkaufsrecht-Vereinbarung ist die Situation des kommunalen Vorkaufsrechts stets zu prüfen.
Ein vertragliches Vorkaufsrecht erlischt in folgenden Fällen. Ausübung: Sobald der Berechtigte das Vorkaufsrecht für einen konkreten Verkaufsfall ausgeubt hat und der Eigentumsübergang vollzogen wurde, ist das Vorkaufsrecht erloschen (es handelt sich ja um ein Recht, nicht um einen Dauerankauf). Zeitablauf: Bei befristetem Vorkaufsrecht mit Enddatum. Tod des Berechtigten: Das dingliche Vorkaufsrecht erlischt nach § 1097 BGB mit dem Tod des Berechtigten, sofern nicht ausdrücklich Vererblichkeit vereinbart wurde; das schuldrechtliche Vorkaufsrecht geht als Schuldrecht auf die Erben über (§ 1922 BGB), sofern es nicht höchstpersönlich ausgestaltet ist. Verzicht: Der Berechtigte verzichtet durch notarielle Erklärung auf das Vorkaufsrecht (§ 875 BGB bei dingl. VKR); für das schuldrechtliche Vorkaufsrecht genügt formlose Verzichtserklaerung gegenüber dem Verpflichteten. Nichtausübung für konkreten Fall: Das allgemeine Vorkaufsrecht erlöscht nicht dadurch, dass der Berechtigte für einen bestimmten Verkaufsfall darauf verzichtet hat; es gilt weiterhin für künftige Verkaufsfälle, sofern die Laufzeit noch nicht abgelaufen ist. Zwangsversteigerung und Insolvenz: Das Vorkaufsrecht nach § 473 BGB besteht nicht bei Zwangsversteigerung. Bei Insolvenz des Verpflichteten kann der Insolvenzverwalter unter Umständen das Grundstück freihnaendig verkaufen; ein eingetragenes dingliches Vorkaufsrecht bliebe in Abt. II bestehen und ware zu beachten.
Ja, unter bestimmten Bedingungen hat ein Mieter nach § 577 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das Mieter-Vorkaufsrecht entsteht jedoch nur in einem sehr spezifischen Fall: wenn eine vermietete Wohnung nach § 8 WEG in Wohnungseigentum umgewandelt (aufgeteilt) wird und diese Wohnung danach erstmals an einen Käufer verkauft wird. In diesem Fall muss der Verkäufer dem Mieter den Kaufvertrag mitteilen (§ 577 Abs. 2 BGB i.V.m. § 469 BGB); der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Wichtige Einschränkungen: Das Mieter-Vorkaufsrecht gilt nur bei der erstmaligen Veräusserung nach Aufteilung; beim Weiterverkauf durch den Käufer besteht es grundsätzlich nicht. Es gilt auch nicht bei Veraesserung an einen Angehörigen ersten Grades oder an einen Angehörigen des Haushalts des Vermieters (§ 577 Abs. 1 S. 2 BGB). Verletzt der Verkäufer das Mieter-Vorkaufsrecht, indem er den Mietee nicht benachrichtigt, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch — nicht automatisch einen Anspruch auf Eigentumsuebergabe (hier bleibt das schuldrechtliche Mieter-Vorkaufsrecht hinter dem dinglichen Vorkaufsrecht nach §§ 1094 ff. BGB zurück). Der Bundesgerichtshof hat in VIII ZR 256/19 präzisiert, unter welchen Umständen das Mieter-Vorkaufsrecht entsteht und wie es auszuüben ist.
Ja, ein Vorkaufsrecht kann nicht nur für ein ganzes Grundstück, sondern auch für einen Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum nach § 741 BGB) vereinbart werden. Dies ist in der Praxis häufig bei Miteigentumsgemeinschaften an Grundstücken oder Gebäuden — z.B. wenn zwei Geschwister ein geerbtes Haus gemeinsam besitzen und sicherstellen wollen, dass im Falle des Verkaufs des Anteils eines Geschwisterteils das andere Geschwisterteil das Ersterwerbsrecht hat. Ein solches Vorkaufsrecht auf einen Miteigentumsanteil kann schuldrechtlich (im Gesellschaftsvertrag oder gesonderten Vertrag) oder dinglich (§§ 1094 ff. BGB, Eintragung im Grundbuch bezogen auf den Miteigentumsanteil) ausgestaltet werden. Bei der GbR als Gemeinschaftsform kann ein Vorkaufsrecht für den Verkauf von GbR-Anteilen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden — hier ist es jedoch kein Grundstücksrecht, sondern ein gesellschaftsvertragliches Recht, das am GbR-Anteil hängt, nicht am Grundstück selbst. Vorkaufsrechte für Wohnungseigentumsanteile (§ 1 Abs. 2 WEG) können nach §§ 1094 ff. BGB dinglich bestellt werden und gelten in der WEG-Praxis ebenfalls, bedürfend aber Einigung und Grundbucheintragung im Wohnungsgrundbuch.
Die Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Vorkaufsrechts hängen von seiner Art ab. Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB): § 1097 BGB sieht als gesetzliche Regelung vor, dass das dingliche Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Berechtigte stirbt. Es ist also nach dem Gesetz nicht vererblich, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Vererblichkeit. Übertragbarkeit: Das dingliche Vorkaufsrecht kann nach § 1099 BGB ebenfalls nicht auf einen Dritten übertragen werden, sofern nicht Vererblichkeit vereinbart wurde — es ist persönlich auf den Berechtigten zugeschnitten. Schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB): Anders als das dingliche Recht ist das schuldrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich vererblich (§ 1922 BGB) und übertragbar (§ 398 BGB Abtretung), sofern die Parteien es nicht ausdrücklich als höchstpersönliches Recht ausgestaltet haben. Empfehlung für die Praxis: Bei Familienverträgen, bei denen das Vorkaufsrecht auch auf die nächste Generation wirken soll, ist ausdrücklich die Vererblichkeit zu vereinbaren — und zwar sowohl beim dinglichen (abweichend von § 1097 BGB) als auch beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht (um Diskussionen zu vermeiden). Im Grundbucheintrag des dinglichen Vorkaufsrechts sollte bei vereinbarter Vererblichkeit ein entsprechender Vermerk erfolgen.
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