WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland
WEG §§ 26, 27, 28 | BGB § 675 | WEMoG 2020
VERWALTERBESTELLUNGSBESCHLUSS UND VERWALTERVERTRAG
gemäß WEG §§ 26, 27, 28 und BGB § 675
Wohnungseigentümergemeinschaft [WEG-Bezeichnung]
§ 1 PARTEIEN
(1) Auftraggeber: Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) [WEG-Bezeichnung], Grundbuch beim [Grundbuchamt], bestehend aus [Anzahl Eigentümer] Wohnungseinheiten.
(2) Auftragnehmer (Verwalter): [Verwalter Name], [Verwalter Adresse], vertreten durch [Verwalter Vertreter]. Registrierung: [Verwalter Registrierung].
(3) Der Verwalter handelt gemäß § 9b WEG als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen. Im Innenverhältnis unterliegt er den Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung und den Bindungen dieses Vertrages.
§ 2 BESTELLUNGSBESCHLUSS (§ 26 WEG)
(1) Die Wohnungseigentümerversammlung der [WEG-Bezeichnung] hat am [Bestellungsdatum] folgenden Beschluss gefasst:
"[Verwalter Name], [Verwalter Adresse], wird zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft [WEG-Bezeichnung] gemäß § 26 WEG für den Zeitraum vom [Vertragsbeginn] bis zum [Vertragsende] ([Bestellungszeitraum]) bestellt."
(2) Abstimmungsergebnis: Ja: [Ja-Stimmen] | Nein: [Nein-Stimmen] | Enthaltungen: [Enthaltungen]. Der Beschluss wurde mit einfacher Mehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG angenommen. Dieser Beschluss ist in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG einzutragen.
(3) Hinweis zu § 26 WEG n.F. (WEMoG): Die Bestellung ist auf maximal [Bestellungszeitraum] begrenzt (§ 26 Abs. 1 WEG; Ausnahme: Erstverwaltung bis zu 5 Jahren). Die Wiederbestellung ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund (§ 26 Abs. 3 WEG) bleibt jederzeit durch Mehrheitsbeschluss möglich.
§ 3 AUFGABEN UND PFLICHTEN DES VERWALTERS (§ 27 WEG)
(1) Der Verwalter hat die Aufgaben und Befugnisse des § 27 WEG in der Fassung des WEMoG 2020, insbesondere:
a) Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG);
b) Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, die keinen Aufschub dulden (Notfallkompetenz bis [Notfallbetrag] je Einzelmaßnahme, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG);
c) Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen für die Gemeinschaft (§ 27 Abs. 2 WEG i.V.m. § 9b WEG);
d) Einberufung der jährlichen ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung (§ 24 Abs. 1 WEG) und außerordentlicher Versammlungen bei Bedarf;
e) Erstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 1 WEG und der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG;
f) Führung der Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG;
g) Verwaltung des WEG-Gemeinschaftskontos (IBAN: [WEG-IBAN]) und Geltendmachung rückständiger Hausgelder.
(2) Zusatzleistungen über das gesetzliche Pflichtprogramm hinaus: [Zusatzleistungen].
§ 4 VERWALTERVERGÜTUNG
(1) Für seine Tätigkeit erhält der Verwalter eine monatliche Vergütung von [Verwalterhonorar] zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 19%) je Wohnungseinheit.
(2) Fälligkeit und Zahlung: [Vergütungsfälligkeit].
(3) Sonderleistungen, die über das gesetzliche Pflichtprogramm des § 27 WEG und die in § 3 Abs. 2 vereinbarten Zusatzleistungen hinausgehen, werden nach einem gesondert zu vereinbarenden Stundensatz oder Pauschalpreis vergütet. Ein Sonderleistungsanspruch entsteht nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch die Wohnungseigentümerversammlung.
(4) Bei Zahlungsverzug der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an (da der Verwalter keinen Verbraucher darstellt).
§ 5 HAFTUNG, ABBERUFUNG UND KÜNDIGUNG
(1) Der Verwalter haftet für Schäden, die er der Wohnungseigentümergemeinschaft durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus § 27 WEG und diesem Vertrag zufügt, nach den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 276, 280 BGB). Der Verwalter ist verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
(2) Abberufung: Die Wohnungseigentümerversammlung kann den Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit durch Mehrheitsbeschluss aus wichtigem Grund abberufen. Der wichtige Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung, dauerhafter Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder begründetem Vertrauensverlust.
(3) Ordentliche Kündigung: Der Verwaltervertrag endet automatisch mit Ablauf des in § 2 bestimmten Bestellungszeitraums ([Vertragsende]). Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich.
UNTERZEICHNUNG
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft [WEG-Bezeichnung] (vertreten durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder bevollmächtigten Eigentümer):
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Für den Verwalter [Verwalter Name]:
[Verwalter Vertreter]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Ort: _________________________
WEG-Bevollmächtigter (Verwaltungsbeiratsvorsitzender)
________________
Signature
Verwalter (Auftragnehmer)
________________
Signature
Was ist WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland?
Der WEG-Verwalter ist das zentrale Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er führt die laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, bereitet die Eigentümerversammlungen vor und setzt deren Beschlüsse um. Seit dem WEMoG 2020 ist der Verwalter nach § 9b WEG der alleinige gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis — ein grundlegender Paradigmenwechsel gegenüber dem alten Recht, das die WEG-Gemeinschaft nicht als rechtsfähig anerkannte.
Das WEMoG 2020 hat die Rechtsstellung des Verwalters in mehrfacher Hinsicht reformiert: Nach § 26 Abs. 1 WEG n.F. darf der Verwalter maximal für drei Jahre bestellt werden (Erstverwaltung bei neu begründeten WEG bis zu fünf Jahre). Seit dem 1. Dezember 2022 müssen Verwalter als „zertifizierter Verwalter“ nach § 26a WEG qualifiziert sein oder sich entsprechend weiterbilden. Der DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) und andere Branchenverbände bieten entsprechende Zertifizierungen an. Gewerbetreibende WEG-Verwalter benötigen eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Das Verhältnis zwischen der WEG und dem Verwalter ist zivilrechtlich ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach BGB § 675 i.V.m. §§ 611 ff. BGB (dienstvertragliche Elemente). Der Verwaltervertrag regelt die Vergütung, die Vertragslaufzeit, die konkreten Aufgaben über das gesetzliche Pflichtprogramm hinaus sowie Haftungs- und Abberufungsklauseln.
Die WEG-Verwalterbestellung und der Verwaltervertrag auf forms-legal.com stellen ein strukturiertes Muster bereit, das die gesetzlichen Mindestanforderungen nach WEG und BGB abbildet. Jede Wohnungseigentümergemeinschaft in Deutschland sollte einen schriftlichen Verwaltervertrag abschließen, um Rechte und Pflichten beider Seiten klar zu regeln.
Wann brauchen Sie WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland?
Der WEG-Verwalterbestellungsbeschluss und der Verwaltervertrag in Deutschland werden in allen Situationen benötigt, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt oder einen bestehenden Verwaltervertrag erneuert.
Bei Neugründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Wenn ein Bauträger ein Mehrfamilienhaus aufteilt und die ersten Wohnungen verkauft, ist eine der ersten Aufgaben der neu gegründeten WEG die Bestellung eines Erstverwalters. Der Erstverwalter wird oft bereits in der Teilungserklärung vom Bauträger vorgeschlagen. Die Eigentümer können den vorgeschlagenen Verwalter in der ersten Eigentümerversammlung bestätigen oder einen anderen wählen. Für den Erstverwalter gilt nach § 26 Abs. 1 S. 3 WEG eine Maximalbestelldauer von fünf Jahren statt der üblichen drei Jahre.
Bei Ablauf des bestehenden Verwaltervertrags: Da § 26 Abs. 1 WEG die Bestellung auf maximal drei Jahre begrenzt, muss regelmäßig eine Wiederbestellung erfolgen. Die Eigentümerversammlung entscheidet, ob der bisherige Verwalter für einen weiteren Zeitraum (maximal drei Jahre) bestellt oder ein neuer Verwalter gewählt wird. Oft findet ein Ausschreibungsverfahren statt, bei dem mehrere Verwaltungsangebote eingeholt werden.
Bei Abberufung des bisherigen Verwalters: Wird der Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG aus wichtigem Grund abberufen oder kündigt er selbst, muss unverzüglich ein neuer Verwalter bestellt werden. In dringenden Fällen kann das Amtsgericht nach § 24 Abs. 3 WEG n.F. einen Notverwalter einsetzen.
Bei Wechsel der Verwaltungsgesellschaft durch Umstrukturierung: Wenn ein Verwaltungsunternehmen fusioniert, umfirmiert oder seinen Geschäftsbetrieb auf einen anderen Träger überträgt, erlischt die bisherige Bestellung und eine neue Bestellung mit dem rechtlichen Nachfolger ist erforderlich.
Bei Änderung der Vertragsbedingungen: Änderungen der Verwaltervergütung, des Leistungsumfangs oder anderer wesentlicher Vertragsbedingungen bedürfen eines neuen Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung und einer Vertragsanpassung. Einseitige Vergütungserhöhungen des Verwalters ohne Zustimmung der WEG sind nicht möglich.
Was gehört in Ihr WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer WEG-Verwalterbestellungsbeschluss und Verwaltervertrag in Deutschland müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen.
Bestellungsbeschluss nach § 26 WEG: Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters muss durch die Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG gefasst werden. Der Beschluss muss die Person des Verwalters (Name, Anschrift) und den Bestellungszeitraum (maximal drei Jahre, Erstbestellung bis fünf Jahre) eindeutig benennen. Fehlt eine dieser Angaben, ist der Beschluss anfechtbar nach § 44 WEG.
Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG: Seit dem 1. Dezember 2022 können Wohnungseigentümer nach § 26a WEG von einem gewerblichen Verwalter verlangen, dass dieser als „zertifizierter Verwalter“ qualifiziert ist — also eine Prüfung vor der IHK oder einer gleichwertigen Stelle abgelegt hat oder bestimmte Bildungsabschlüsse nachweist. Der DDIV bietet entsprechende Zertifizierungen an. Neue WEG können bei der Verwalterauswahl auf die Zertifizierung bestehen.
Aufgaben und Pflichten nach § 27 WEG: Der Verwaltervertrag sollte die gesetzlichen Aufgaben des § 27 WEG wiedergeben und zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen) klar abgrenzen, für die eine gesonderte Vergütung anfällt. Typische Sonderleistungen: Begleitung von Sanierungsmaßnahmen, Erstellung von Förderanträgen (KfW, BAFA), technisches Gebäudemanagement.
Vergütungsregelung und Fälligkeit: Die Verwaltervergütung muss im Vertrag klar geregelt sein. Sie wird in der Praxis üblicherweise nach Wohnungseinheiten berechnet (EUR je Einheit und Monat, netto zzgl. MwSt.). Die monatliche oder vierteljährliche Fälligkeit aus dem WEG-Gemeinschaftskonto ist üblich. Der DDIV-Marktdurchschnitt für 2025 liegt bei 25–35 EUR je Einheit und Monat.
Notfallkompetenz nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG: Der Verwalter darf ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung Maßnahmen treffen, die keinen Aufschub dulden. Der Vertrag sollte einen Betrag festlegen, bis zu dem der Verwalter ohne Beschluss tätig werden darf (typisch: 2.000–5.000 EUR je Einzelmaßnahme). Über die Notfallmaßnahme ist die Eigentümerversammlung unverzüglich zu informieren.
Abberufung und Kündigung nach § 26 Abs. 3 WEG: Der Verwalter kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Verwaltervertrag sollte die Beziehung zwischen der gesellschaftsrechtlichen Abberufung und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis geregelt werden. Verwandte Dokumente: WEG-Eigentümerversammlung Protokoll und WEG-Sonderumlage-Beschluss auf forms-legal.com.
So füllen Sie Ihr WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des WEG-Verwalterbestellungsbeschlusses und des Verwaltervertrags in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung und eine klare Abstimmung zwischen WEG und Verwalter.
Erster Schritt — Verwalterangebote einholen: Holen Sie bei der Neubestellung mindestens drei Verwalterangebote ein. Achten Sie auf die Grundvergütung je Einheit, die Leistungen im Grundpaket, die Sonderleistungspauschalen, die Erfahrung des Verwalters mit vergleichbaren Anlagen und die Zertifizierung nach § 26a WEG. Der DDIV und lokale IHKs können Empfehlungen geben.
Zweiter Schritt — Verwalterauswahl und Vertragsverhandlung: Wählen Sie auf Basis der Angebote den Verwalter aus und verhandeln Sie die Vertragsbedingungen. Klären Sie insbesondere: genaue Laufzeit (bis zu drei Jahre), Vergütungshöhe, Leistungsumfang, Notfallkompetenz, Kündigungs- und Abberufungsklauseln sowie die Handhabung von Sonderleistungen.
Dritter Schritt — Aufnahme in Tagesordnung der Versammlung: Nehmen Sie die Verwalterbestellung als gesonderten TOP in die Einladung zur Eigentümerversammlung auf. Versenden Sie die Einladung mindestens drei Wochen vor der Versammlung nach § 24 Abs. 4 WEG. Legen Sie der Einladung das Verwalterangebot und den Mustervertrag zur Vorabprüfung bei.
Vierter Schritt — Beschlussfassung in der Versammlung: Stellen Sie in der Versammlung den Verwalter und seinen Angebotsumfang vor. Lassen Sie über die Bestellung abstimmen und halten Sie Abstimmungsergebnis und Beschlusstext exakt im Protokoll fest. Das Protokoll muss nach § 24 Abs. 6 WEG von drei Personen unterzeichnet werden.
Fünfter Schritt — Unterzeichnung des Verwaltervertrags: Nach dem Bestellungsbeschluss unterzeichnen der bevollmächtigte Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft (in der Regel der Verwaltungsbeiratsvorsitzende) und der Verwalter den Verwaltervertrag. Der Vertrag tritt zum vereinbarten Vertragsbeginn in Kraft.
Sechster Schritt — Eintragung in Beschluss-Sammlung und Benachrichtigung aller Eigentümer: Der Bestellungsbeschluss ist in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG einzutragen. Alle Wohnungseigentümer erhalten eine Kopie des Protokolls. Der neue Verwalter übernimmt alle Unterlagen der bisherigen Verwaltung (Grundbuchauszüge, Teilungserklärung, Protokolle, Rücklagenkonten, Versicherungsunterlagen).
Rechtliche Anforderungen für WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den WEG-Verwalterbestellungsbeschluss und den Verwaltervertrag in Deutschland ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung des WEMoG 2020, dem BGB und der BGH-Rechtsprechung.
Bestellungsdauer nach § 26 Abs. 1 WEG: Der Verwalter darf nach § 26 Abs. 1 WEG maximal für drei Jahre bestellt werden. Eine Bestellung für längere Zeit ist unwirksam — der Vertrag gilt dann als für drei Jahre abgeschlossen. Ausnahme: Erstbestellung bei neu gegründeter WEG für bis zu fünf Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 3 WEG). Wiederbestellungen sind jeweils für maximal drei Jahre möglich.
Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG: Seit dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer das Recht, einen zertifizierten Verwalter im Sinne des § 26a WEG zu verlangen. Die Zertifizierungsanforderungen sind in der Verordnung über die Anforderungen an Verwalter von Wohnungseigentum (VwV-WEG) geregelt. Der Verwalter muss eine IHK-Prüfung oder gleichwertige Qualifikation nachweisen.
Aufgaben des Verwalters nach § 27 WEG: § 27 WEG enthält die gesetzlichen Mindestpflichten des Verwalters. Diese sind nicht abdingbar. Darüber hinaus können im Verwaltervertrag zusätzliche Leistungen vereinbart werden, die gegen Sondervergütung erbracht werden.
Gesetzliche Vertretung nach § 9b WEG: Seit WEMoG 2020 vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b WEG im Außenverhältnis. Er kann Verträge abschließen und Rechtsstreitigkeiten führen. Im Innenverhältnis ist er an die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung gebunden.
Abberufung aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. 3 WEG: Die Wohnungseigentümerversammlung kann den Verwalter jederzeit durch Mehrheitsbeschluss aus wichtigem Grund abberufen. Wichtige Gründe sind: grobe Pflichtverletzung (z.B. Unterschlagung von Geldern, Nichteinberufung von Versammlungen, Verstoß gegen Beschlüsse), dauerhafter Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder begründetem Vertrauensverlust. Eine Abberufung ist auch ohne gleichzeitige Bestellung eines Nachfolgers zulässig.
Häufige Fehler bei Ihrem WEG Verwalterbestellung und Verwaltervertrag Deutschland
Fehler bei der WEG-Verwalterbestellung und dem Verwaltervertrag in Deutschland können zu unwirksamen Beschlüssen, unklaren Vertragsverhältnissen oder teuren Streitigkeiten führen.
Überschreitung der Maximalbestelldauer: Ein häufiger Fehler ist die Bestellung des Verwalters für mehr als drei Jahre (§ 26 Abs. 1 WEG). Solche Beschlüsse und Verträge sind für den überschreitenden Zeitraum unwirksam — die Bestellung gilt dann als für drei Jahre abgeschlossen. Bei der Vertragserstellung ist daher stets das Bestellungsdatum und das Enddatum sorgfältig zu prüfen.
Fehlende Zertifizierungsprüfung: Seit dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer nach § 26a WEG das Recht, einen zertifizierten Verwalter zu verlangen. WEG-Gemeinschaften, die dies nicht bei der Verwalterauswahl prüfen, verpassen die Möglichkeit, sich für einen qualifizierten Verwalter zu entscheiden. Im Streitfall — etwa bei Pflichtverletzungen des Verwalters — kann die fehlende Zertifizierung ein Argument für die sofortige Abberufung sein.
Unklare Abgrenzung von Grundleistungen und Sonderleistungen: Wenn der Verwaltervertrag die Grundleistungen nicht klar von den Sonderleistungen (Zusatzvergütung) abgrenzt, entstehen regelmäßig Streitigkeiten über die Vergütung. Der Verwalter berechnet dann Sonderleistungen, die die WEG als Bestandteil der Grundvergütung betrachtet. Eine klare, abschließende Liste der Grundleistungen und der Sonderleistungen mit separaten Stundensätzen vermeidet solche Auseinandersetzungen.
Keine Regelung der Übergabe bei Verwalterablösung: Viele Verwalterverträge enthalten keine Regelung darüber, wie die Übergabe von Unterlagen bei Vertragsende oder Abberufung erfolgen soll. Wenn ein Verwalter abberufen wird, aber Unterlagen, Kontozugänge oder die Beschluss-Sammlung zurückbehält, kann dies für die Nachfolgeverwaltung zu erheblichen Problemen führen. Der Verwaltervertrag sollte die Übergabepflichten, die Übergabefrist und eventuelle Übergabegebühren regeln.
Fehlende Haftpflichtversicherung: Professionelle WEG-Verwalter sollten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweisen. Verwalter ohne ausreichende Versicherung können bei Schäden nicht ausreichend haften. Fordern Sie den Nachweis einer laufenden Haftpflichtversicherung als Bestandteil der Vertragsunterlagen.
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}Häufig gestellte Fragen
Der WEG-Verwalter darf nach § 26 Abs. 1 WEG in der Fassung des WEMoG 2020 maximal für drei Jahre bestellt werden. Eine Bestellung für einen längeren Zeitraum ist teilweise unwirksam — der Vertrag gilt dann als für drei Jahre abgeschlossen. Ausnahme: Bei der Erstbestellung nach Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei einem Neubau) ist eine Bestellung für bis zu fünf Jahre möglich (§ 26 Abs. 1 S. 3 WEG). Nach Ablauf des Bestellungszeitraums muss die Wohnungseigentümerversammlung über die Wiederbestellung oder die Bestellung eines neuen Verwalters beschließen. Eine automatische Verlängerung des Verwaltervertrags ist unzulässig.
Seit dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer nach § 26a WEG das Recht, von einem gewerblichen WEG-Verwalter einen Nachweis als „zertifizierter Verwalter“ zu verlangen. Ein zertifizierter Verwalter muss eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer gleichwertigen Stelle abgelegt haben oder bestimmte Bildungsabschlüsse (z.B. Immobilienfachwirt, Jurist, Architekt) nachweisen. Die Prüfungsanforderungen sind in der Zertifizierungsverordnung (ZertVerwV) geregelt. Der DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) und der IVD (Immobilienverband Deutschland) bieten eigene Zertifizierungsprogramme an. Wohnungseigentümer können die Zertifizierung aktiv einfordern — der Verwalter ist bei Verlangen zum Nachweis verpflichtet.
Ja, der WEG-Verwalter kann nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: grobe Pflichtverletzung (z.B. Unterschlagung von WEG-Geldern, dauerhafte Nichteinberufung von Versammlungen, Nichterstellung von Jahresabrechrechnungen), begründeter Vertrauensverlust der Mehrheit der Eigentümer sowie objektive Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Abberufung ist gesellschaftsrechtlich sofort wirksam mit Beschlussfassung; das schuldrechtliche Vertragsverhältnis endet dagegen erst nach fristgerechter Kündigung des Verwaltervertrags oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB § 626.
Die gesetzlichen Mindestaufgaben des WEG-Verwalters sind in § 27 WEG n.F. (Fassung WEMoG 2020) abschließend geregelt: (1) Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; (2) Vornahme von Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden (Notfallkompetenz); (3) Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen für die Gemeinschaft als gesetzlicher Vertreter nach § 9b WEG; (4) Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen; (5) Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG), der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) und der Einberufungsunterlagen. Darüber hinaus können im Verwaltervertrag Zusatzleistungen vereinbart werden, für die eine gesonderte Vergütung anfällt. Zu den typischen Sonderleistungen gehören: Begleitung größerer Sanierungsmaßnahmen, technisches Gebäudemanagement und Erstellung von Förderanträgen.
Die Verwaltervergütung für WEG-Verwalter in Deutschland variiert je nach Region, Anlagengröße und Leistungsumfang. Als Orientierung gilt für 2025/2026: In Städten wie München, Frankfurt oder Hamburg liegen die Preise für professionelle WEG-Verwaltung bei 30–45 EUR netto je Wohnungseinheit und Monat. In mittelgroßen Städten sind 22–32 EUR üblich, in ländlichen Gebieten 18–28 EUR. Der DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) veröffentlicht jährlich Marktberichte zur Verwaltervergütung. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer (19%) sowie Sonderleistungsvergütungen für Aufgaben außerhalb des Grundpakets. Bei der Verwalterauswahl sollte nicht allein der Preis, sondern auch die Qualität (Zertifizierung nach § 26a WEG, Referenzen, Versicherungsnachweis) ausschlaggebend sein.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne bestellten Verwalter ist in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Kein Verwalter bedeutet: keine ordnungsgemäße Einberufung von Eigentümerversammlungen, kein Wirtschaftsplan, keine Jahresabrechnung und keine zentrale Ansprechperson für Dritte. In diesem Fall kann das Amtsgericht nach § 24 Abs. 3 WEG n.F. auf Antrag eines Wohnungseigentümers einen Notverwalter einsetzen. Wohnungseigentümergemeinschaften mit bis zu neun Wohnungseinheiten können durch Beschluss auf die Bestellung eines Verwalters verzichten (§ 26 Abs. 7 WEG n.F.) und die Verwaltung selbst übernehmen. In diesem Fall muss ein Wohnungseigentümer die Verwalterrolle ehrenamtlich übernehmen.
Bei einem Verwalterabbwechsel — ob durch Ablauf des Vertrags, Abberufung oder Kündigung — muss der scheidende Verwalter dem neuen Verwalter alle Unterlagen und Informationen der WEG übergeben. Dazu gehören: Grundbuchauszüge und Teilungserklärung, alle Protokolle und die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG), Kontozugänge zum WEG-Gemeinschaftskonto, Versicherungspolizzen, Verträge der WEG (Hausmeister, Reinigung, Heizungswartung, Aufzug), Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der letzten Jahre sowie Instandhaltungsrücklagen-Nachweise. Der scheidende Verwalter ist nach § 27 WEG verpflichtet, alle Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Verweigert er die Übergabe, kann die WEG per einstweiliger Verfügung beim Amtsgericht (§ 43 WEG) die Herausgabe erzwingen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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