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WEG Hausgeld Anpassung Deutschland

WEG Hausgeld Anpassung Beschluss Deutschland

WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1, 28 Abs. 3 | BGB §§ 286, 288 | BGH V ZR 165/13

BESCHLUSS ÜBER ANPASSUNG DES HAUSGELDES

gemäß WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1, 28 Abs. 3

Wohnungseigentümergemeinschaft [WEG-Bezeichnung]

§ 1 GRUNDLAGE

In der Wohnungseigentümerversammlung der [WEG-Bezeichnung] vom [Versammlungsdatum], geleitet durch den Verwalter [Verwalter], wurde folgender Beschluss über die Anpassung des Hausgeldes für das Wirtschaftsjahr [Wirtschaftsplanjahr] gefasst.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1 WEG (Wirtschaftsplan und Vorschüsse), § 28 Abs. 3 WEG (Hausgeld-Vorschüsse), § 16 Abs. 2 WEG (Kostentragung nach MEA); ergänzend BGB §§ 286, 288 (Verzug); BGH V ZR 165/13 (Hausgeld-Rückstand und Verzug).

§ 2 BESCHLUSS — ANPASSUNG DES HAUSGELDES

(1) Das monatliche Hausgeld (Vorschuss auf die Bewirtschaftungskosten gemäß § 28 Abs. 3 WEG) wird von bisher durchschnittlich [Bisheriges Hausgeld] auf [Neues Hausgeld] je Einheit und Monat angepasst.

(2) Die genauen Einzelbeträge je Wohnungseinheit richten sich nach dem Miteigentumsanteil (MEA) des jeweiligen Eigentümers gemäß § 16 Abs. 2 WEG und sind der Anlage zum Wirtschaftsplan [Wirtschaftsplanjahr] zu entnehmen (Anlage 1 dieses Protokolls).

(3) Grund der Anpassung: [Anpassungsgrund].

(4) Ausführliche Begründung: [Begründung Detail].

(5) Die Anpassung gilt ab dem [Gültig ab]. Ab diesem Datum haben alle Wohnungseigentümer das neue Hausgeld gemäß Anlage 1 zu entrichten.

§ 3 ZAHLUNGSMODALITÄTEN UND VERZUGSFOLGEN

(1) Zahlungsweise: [Zahlungsweise]. WEG-Konto (IBAN): [WEG-IBAN].

(2) Hausgeld-Rückstände begründen nach §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB automatisch Verzug ab dem Tag der Fälligkeit ohne gesonderte Mahnung, da der Fälligkeitszeitpunkt (Monatserster) nach dem Kalender bestimmt ist. Verzugszinsen fallen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an. Der BGH (V ZR 165/13) hat klargestellt, dass die WEG rückständige Hausgeldzahlungen per gerichtlichem Mahnverfahren oder Klage vor dem Amtsgericht (§ 43 WEG) ohne weitere Mahnung einfordern kann.

(3) Der Verwalter ist bevollmächtigt, rückständige Hausgeldbeiträge einschließlich Zinsen und Kosten im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Klage beim Amtsgericht (§ 43 WEG) geltend zu machen.

§ 4 ABSTIMMUNGSERGEBNIS

Ja-Stimmen: [Ja-Stimmen]

Nein-Stimmen: [Nein-Stimmen]

Enthaltungen: [Enthaltungen]

Ergebnis: Beschluss angenommen mit einfacher Mehrheit gemäß § 25 Abs. 1 WEG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 24 Abs. 7 WEG in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Anfechtungsfrist: einen Monat ab Protokollzugang (§ 45 WEG, BGH V ZR 178/19).

UNTERZEICHNUNG (§ 24 Abs. 6 WEG)

Verwalter / Versammlungsleiter:

[Verwalter]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Verwaltungsbeiratsvorsitzender:

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Weiterer Wohnungseigentümer:

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

WEG-Verwalter

________________

Signature

Verwaltungsbeiratsvorsitzender

________________

Signature

Weiterer Wohnungseigentümer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist WEG Hausgeld Anpassung Deutschland?

Der WEG Hausgeld Anpassung in Deutschland ist in WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 (Wirtschaftsplan), 28 Abs. 3 (Vorschüsse) geregelt. Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung jedes Wohnungseigentümers auf seine Anteile an den Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Es deckt die laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums: Verwaltungskosten, Versicherungsprämien, Kosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Heizungsbetrieb sowie die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n.F. Das Hausgeld ist nach dem Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG zu bemessen, den die Wohnungseigentümerversammlung jährlich beschließt.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 hat die Struktur der Hausgeld-Vorschriften reformiert. Nach § 28 Abs. 3 WEG n.F. können die Wohnungseigentümer durch Beschluss Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten festlegen. Der Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG n.F. enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie die Vorschüsse. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt auf Basis des Wirtschaftsplans das Hausgeld für das laufende Jahr.

Die Höhe des Hausgeldes richtet sich nach dem Miteigentumsanteil (MEA) jedes Eigentümers gemäß § 16 Abs. 2 WEG: Wer einen höheren MEA hält, zahlt ein höheres Hausgeld. In der Praxis besteht das Hausgeld häufig aus mehreren Komponenten: dem Betriebskostenanteil, dem Verwaltungskostenanteil und der Instandhaltungsrücklage. Eine Hausgeldanpassung kann jede dieser Komponenten betreffen.

Bei Hausgeld-Rückständen hat der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 165/13) klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne vorherige Mahnung gerichtlich gegen den säumigen Eigentümer vorgehen kann, da die monatliche Fälligkeit des Hausgelds aus dem Wirtschaftsplan und dem Beschluss bekannt ist und einen kalendarisch bestimmten Fälligkeitszeitpunkt begründet (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht nach § 43 WEG) ist ausschließlich zuständig.

Wann brauchen Sie WEG Hausgeld Anpassung Deutschland?

Der WEG-Hausgeld-Anpassungsbeschluss in Deutschland wird immer dann benötigt, wenn das bisher beschlossene Hausgeld nicht mehr kostendeckend ist oder wenn der neue Wirtschaftsplan höhere Beiträge erfordert.

Bei jährlicher Wirtschaftsplanaufstellung: Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt gemäß § 28 Abs. 1 WEG jährlich einen neuen Wirtschaftsplan für das laufende Wirtschaftsjahr. Ergibt der neue Plan höhere Kosten, muss das Hausgeld entsprechend angepasst werden. Ohne einen Anpassungsbeschluss gelten die alten Hausgeldbeträge fort, was zu einer Unterdeckung des Gemeinschaftskontos führen kann.

Bei gestiegenen Energiekosten: Erhebliche Anstiege bei Gas-, Strom- oder Fernwärmepreisen können eine außerordentliche Anpassung des Hausgelds zwischen zwei Jahresversammlungen erforderlich machen. In solchen Fällen beruft der Verwalter eine außerordentliche Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG ein, auf der ein Anpassungsbeschluss gefasst wird.

Bei neuer Verwaltervergütung: Schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen neuen Verwaltervertrag mit höherer Vergütung ab, erhöhen sich die Verwaltungskosten im Wirtschaftsplan. Das Hausgeld muss entsprechend angepasst werden, um die höhere Vergütung zu decken.

Bei Erhöhung der Instandhaltungsrücklage: Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n.F. müssen Wohnungseigentümergemeinschaften eine angemessene Instandhaltungsrücklage bilden. Ist die bestehende Rücklage zu niedrig — insbesondere bei älteren Anlagen mit erhöhtem Instandhaltungsbedarf — kann die Versammlung beschließen, die monatliche Zuführung zur Rücklage zu erhöhen, was eine Hausgeldanpassung erfordert.

Bei Unterdeckung aus Vorjahresabrechnung: Ergibt die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG, dass die laufenden Kosten das Hausgeld überstiegen (Unterdeckung), kann die Versammlung neben der Nachzahlungspflicht aus der Jahresabrechnung auch eine dauerhafte Hausgelderhöhung beschließen, um eine erneute Unterdeckung im laufenden Jahr zu verhindern.

Bei WEG-Neubauten und erster Wirtschaftsplanerstellung: Bei neu gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaften in Neubauten wird das Hausgeld erstmals durch den ersten Wirtschaftsplan und den dazugehörigen Beschluss festgesetzt. Übliche Hausgeldbeträge für Neubauten in Deutschland (Stand 2026) liegen je nach Lage und Ausstattung zwischen 2,50 und 5,00 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat.

Was gehört in Ihr WEG Hausgeld Anpassung Deutschland?

Ein rechtswirksamer WEG-Hausgeld-Anpassungsbeschluss in Deutschland muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, um den Wohnungseigentümern klare Informationen zu liefern und Anfechtungen nach § 44 WEG zu vermeiden.

Wirtschaftsplan als Grundlage: Der Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG ist die Grundlage für das Hausgeld. Er muss alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr enthalten sowie die Instandhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gesondert ausweisen. Der Wirtschaftsplan ist der Wohnungseigentümerversammlung vorzulegen und zu beschließen. Ohne Wirtschaftsplan kann kein rechtskonformer Hausgeld-Anpassungsbeschluss gefasst werden.

Vorauszahlungen nach § 28 Abs. 3 WEG: Das Hausgeld stellt nach § 28 Abs. 3 WEG n.F. einen Vorschuss auf die tatsächlichen Kosten der Gemeinschaft dar. Die Höhe richtet sich nach dem Wirtschaftsplan und dem MEA-Anteil jedes Eigentümers gemäß § 16 Abs. 2 WEG. Die genauen Einzelbeträge je Wohnungseinheit sollten als Anlage zum Beschlussprotokoll ausgewiesen werden.

Klare Angabe des Gültigkeitszeitraums: Der Beschluss muss das Datum benennen, ab dem das neue Hausgeld zu entrichten ist. In der Regel ist dies der erste des auf die Versammlung folgenden Monats. Eine rückwirkende Hausgelderhöhung ist grundsätzlich unzulässig.

Verzugsregelung nach BGB §§ 286, 288: Der Beschluss sollte klarstellen, dass Hausgeld-Rückstände ohne gesonderte Mahnung Verzug begründen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt) und Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen. Der BGH (V ZR 165/13) hat die Zulässigkeit gerichtlicher Geltendmachung ohne Mahnung bestätigt.

Abstimmungsergebnis und Mehrheit: Hausgeld-Anpassungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG beschlossen. Das genaue Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltungen) muss im Protokoll festgehalten werden. Der Beschluss ist nach § 24 Abs. 7 WEG in die Beschluss-Sammlung einzutragen.

Anfechtungsmöglichkeit: Wohnungseigentümer, die den Anpassungsbeschluss für unverhältnismäßig oder rechtswidrig halten, können innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG Anfechtungsklage beim Amtsgericht (§ 43 WEG) erheben. Typische Anfechtungsgründe: falscher Verteilungsschlüssel, unzureichende Begründung im Wirtschaftsplan oder überhöhte Rücklagenansätze. Das Verwandte Dokument WEG-Jahresabrechnung Anfechtung und WEG-Sonderumlage-Beschluss finden Sie auf forms-legal.com.

So füllen Sie Ihr WEG Hausgeld Anpassung Deutschland aus

Das Ausfüllen des WEG-Hausgeld-Anpassungsbeschlusses in Deutschland erfordert die Vorlage eines ordnungsgemäß erstellten Wirtschaftsplans als Grundlage.

Erster Schritt — Wirtschaftsplan erstellen: Der Verwalter erstellt den Wirtschaftsplan für das laufende oder kommende Wirtschaftsjahr. Dazu ermittelt er alle voraussichtlichen Kosten der Gemeinschaft: Verwaltungshonorar, Versicherungsprämien, Hausmeisterkosten, Heizkosten, Reinigungskosten, laufende Instandhaltung sowie die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Der Wirtschaftsplan muss für jede Wohnungseinheit den individuellen Hausgeldanteil nach MEA ausweisen.

Zweiter Schritt — Alte und neue Beiträge ermitteln: Ermitteln Sie die bisherigen monatlichen Hausgeldbeiträge (aus dem Vorjahresbeschluss) und stellen Sie ihnen die neuen Beträge gegenüber. Aus der Differenz ergibt sich die Erhöhung oder — seltener — Senkung des Hausgeldes. Die Begründung der Anpassung sollte konkret auf die gestiegenen Kostenpositionen im Wirtschaftsplan verweisen.

Dritter Schritt — Einberufung der Versammlung: Nehmen Sie den Hausgeld-Anpassungsbeschluss als gesonderten Tagesordnungspunkt in die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung auf und versenden Sie die Einladung nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen vor dem Termin. Fügen Sie den Wirtschaftsplan als Anlage bei.

Vierter Schritt — Beschluss in der Versammlung: Stellen Sie den Wirtschaftsplan und die Hausgelderhöhung in der Versammlung vor und erläutern Sie die Kostensteigerungen. Lassen Sie über den Anpassungsbeschluss abstimmen und halten Sie das Ergebnis im Protokoll fest.

Fünfter Schritt — Protokollierung und Beschluss-Sammlung: Fertigen Sie das Protokoll nach § 24 Abs. 6 WEG mit den drei Unterschriften (Verwalter, Verwaltungsbeiratsvorsitzender, weiterer Eigentümer) und tragen Sie den Beschluss in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG ein.

Sechster Schritt — Zahlungsaufforderung an alle Eigentümer: Nach Protokollversand übersenden Sie allen Wohnungseigentümern eine individuelle Zahlungsaufforderung mit dem neuen Hausgeldbetrag, dem Fälligkeitsdatum sowie der WEG-Kontonummer. Bei SEPA-Lastschrift informieren Sie die Eigentümer über den neuen Lastschriftbetrag.

Häufige Fehler bei Ihrem WEG Hausgeld Anpassung Deutschland

Fehler beim WEG-Hausgeld-Anpassungsbeschluss in Deutschland können zur Anfechtung des Beschlusses oder zu Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft führen.

Kein Wirtschaftsplan als Grundlage: Der häufigste Fehler ist die Beschlussfassung über eine Hausgelderhöhung ohne zugrundeliegenden Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG ist zwingende Grundlage für das Hausgeld. Fehlt er, ist der Anpassungsbeschluss formell mangelhaft und anfechtbar. In der Praxis passiert dies manchmal, wenn Verwalter den Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig erstellen.

Rückwirkende Erhöhung: Die Hausgelderhöhung kann nicht rückwirkend für Monate beschlossen werden, die vor der Versammlung liegen. Wohnungseigentümer sind für die Vergangenheit nicht an einen Beschluss gebunden, den sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannten. Rückwirkende Hausgelderhöhungen sind anfechtbar.

Fehlende individuelle Betragsliste: Viele Beschlüsse benennen nur einen Durchschnittsbetrag ohne eine Anlage, aus der die genauen Einzelbeträge je Wohnungseinheit hervorgehen. Das erschwert dem Verwalter die Erstellung rechtssicherer Zahlungsaufforderungen und kann zu Streitigkeiten führen, wenn Eigentümer die Höhe ihres Hausgeldbeitrags nicht nachvollziehen können.

Keine ausreichende Begründung der Anpassung: Werden Eigentümer in der Versammlung nicht über die Gründe der Hausgelderhöhung informiert — z.B. weil der Wirtschaftsplan nicht vorab versandt wurde — können sie die Angemessenheit der Anpassung nicht beurteilen. Dies ist zwar kein formeller Nichtigkeitsgrund, aber ein möglicher Anfechtungsgrund, wenn die Erhöhung als unverhältnismäßig erscheint.

Zu niedrig angesetztes Hausgeld: Viele WEG-Gemeinschaften setzen das Hausgeld chronisch zu niedrig an, um Eigentümer nicht zu verprellen. Die Folge sind regelmäßige Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung und häufige Sonderumlagen. Der DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) empfiehlt, das Hausgeld jährlich anhand des aktuellen Wirtschaftsplans anzupassen, um Unterdeckungen zu vermeiden. Eine angemessene Instandhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG liegt für ältere Anlagen in der Regel bei 8–12 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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