Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland
BGB §1105 | BGB §1108 | GBO §13 | Notarielle Beglaubigung erforderlich
Reallasten-Bestellungsvertrag — Kopf
REALLASTEN-BESTELLUNGSVERTRAG (gemäß BGB §§1105–1112, GBO §§13, 19, 29) Geschlossen am [Vertragsdatum] in [Vertragsort] Beurkundet / beglaubigt durch: [Notar]
Vertragsparteien
§ 1 — VERTRAGSPARTEIEN Eigentümer des belasteten Grundstücks (im Folgenden: Eigentümer): [Eigentümer] Berechtigter der Reallast (im Folgenden: Berechtigter): [Berechtigter] Art der Reallast: [Reallast-Typ]
Belastetes Grundstück
§ 2 — BELASTETES GRUNDSTÜCK (GBO §28; BGB §1105) Belastetes Grundstück: [Grundstück Bezeichnung] Zuständiges Grundbuchamt: [Grundbuchamt] Herrschendes Grundstück (sofern Grundstücksreallast nach §1105 Abs. 1 BGB): [Herrschendes Grundstück]
Leistungsinhalt der Reallast
§ 3 — INHALT DER REALLAST (BGB §§1105, 1107) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet sich, dem Berechtigten aus dem belasteten Grundstück folgende wiederkehrende Leistungen zu erbringen: Art der Leistung: [Leistungsart] Betrag / Beschreibung: [Leistungsbetrag und Fälligkeit] Leistungsbeginn: [Leistungsbeginn] Leistungsende: [Leistungsende] Zahlungsweg: [Zahlungsweg] Die Leistungspflicht haftet als Reallast gemäß §1105 BGB dinglich auf dem belasteten Grundstück. Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks schuldet die Leistungen unabhängig davon, wer das Grundstück erwirbt.
Wertsicherungsklausel
§ 4 — WERTSICHERUNG (PreisklauselG §1) [Wertsicherungsklausel] Sofern eine Indexierung am Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vereinbart wurde, gilt: Der Leistungsbetrag ändert sich jeweils zum 1. Januar jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem der Verbraucherpreisindex (Basis 2020 = 100) im Monat Oktober des vergangenen Jahres gegenüber dem Monat Oktober des Vorjahres gestiegen oder gefallen ist. Erstmalige Anpassung erfolgt zum 1. Januar des auf die Bestellung der Reallast folgenden Jahres. Unterschreitet der angepasste Betrag den ursprünglichen Betrag, bleibt der ursprüngliche Betrag maßgeblich (Mindestwertklausel).
Persönliche Haftung
§ 5 — PERSÖNLICHE HAFTUNG DES EIGENTÜMERS (BGB §1108) [Persönliche Haftung] Der Eigentümer haftet nach §1108 Abs. 1 BGB persönlich für alle Leistungen, die während der Zeit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch fällig werden. Für Leistungen, die nach einem Eigentumsübergang fällig werden, haftet nach §1108 Abs. 2 BGB nur das Grundstück über die Reallast, nicht der frühere Eigentümer persönlich, sofern nicht eine erweiterte Haftungsvereinbarung getroffen wurde. Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB berechnet (§288 Abs. 1 BGB).
Grundbucheintragung
§ 6 — GRUNDBUCHEINTRAGUNG (BGB §873; GBO §§13, 19, 29) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks bewilligt und beantragt hiermit die Eintragung der vorstehend vereinbarten Reallast in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks beim [Grundbuchamt]. Die Reallast entsteht nach §873 Abs. 1 BGB erst mit vollzogener Eintragung im Grundbuch. Bis zur Eintragung gelten die Vereinbarungen dieser Urkunde schuldrechtlich. Diese Bewilligung nach §19 GBO bedarf der öffentlichen Beglaubigung nach §29 GBO. Die Kosten der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung sowie der Grundbucheintragung gemäß GNotKG trägt der Eigentümer, sofern nicht abweichend vereinbart.
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Amtsgerichts, bei dem das belastete Grundstück im Grundbuch geführt wird ([Grundbuchamt]). Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform nach §126 BGB; wesentliche Änderungen des Reallastinhalts erfordern eine erneute notarielle Beglaubigung und Grundbucheintragung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vertragsort und -datum: [Vertragsort], [Vertragsdatum]
Eigentümer des belasteten Grundstücks
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Signature
Berechtigter der Reallast
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Signature
Notar
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Signature
Was ist Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland?
Vom allgemeinen Schuld- oder Dienstleistungsrecht unterscheidet sich die Reallast fundamental: Während schuldrechtliche Leistungspflichten nur den persönlichen Schuldner binden, haftet bei der Reallast nach §1107 BGB i.V.m. §1105 BGB das Grundstück selbst als Haftungsobjekt. Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks — gleichgültig, wer es gerade ist — schuldet die vereinbarte Leistung. Erwerber des Grundstücks treten automatisch in die Leistungspflicht ein, ohne dass es einer gesonderten Vertragsübernahme bedarf. Diese dingliche Bindung macht die Reallast zum geeigneten Instrument für langfristige, grundstücksbezogene Leistungsverpflichtungen, insbesondere im Bereich der Altenversorgung, der landwirtschaftlichen Übergabe und des Erbrechts.
Die Reallast wird in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) eingetragen. Nach §873 Abs. 1 BGB entsteht die Reallast erst mit der vollzogenen Eintragung in das Grundbuch; vorher besteht lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung. Die Eintragung erfordert nach GBO §19 die Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks in öffentlich beglaubigter Form (§29 GBO) sowie einen Eintragungsantrag nach §13 GBO.
In der deutschen Rechtspraxis findet die Reallast besonders häufig in folgenden Konstellationen Anwendung: Erstens bei der vorweggenommenen Erbfolge (vorweggenommene Erbfolge im Sinne der §§2301, 2371 BGB), wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück übertragen und sich dafür eine Versorgungsleistung — etwa monatliche Zahlungen oder Pflegeleistungen — als Reallast sichern. Zweitens bei der landwirtschaftlichen Hofübergabe nach dem Höfegesetz (HöfeO, geltend in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen), wo Altenteilsleistungen als Reallast eingetragen werden. Drittens bei Grundstücksübertragungen unter Lebenden, bei denen der Veräußerer eine lebenslange Versorgungsrente (Versorgungsrente, Leibrente) als Reallast absichert.
Von der Hypothek nach §1113 BGB und der Grundschuld nach §1191 BGB unterscheidet sich die Reallast dadurch, dass sie keine einmalige Geldleistung, sondern wiederkehrende Leistungen sichert. Von der Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB unterscheidet sie sich dadurch, dass die Reallast positive Leistungspflichten des Grundstückseigentümers begründet, während die Grunddienstbarkeit primär Duldungs- und Unterlassungspflichten auferlegt. §1021 BGB lässt ausnahmsweise auch bei der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltspflicht zu, die dann nach §1021 Satz 2 BGB als Reallast ausgestaltet und eingetragen werden muss.
Wann brauchen Sie Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland?
Der Reallasten-Bestellungsvertrag in Deutschland wird in spezifischen Situationen benötigt, in denen langfristige, wiederkehrende Leistungsverpflichtungen aus einem Grundstück dinglich gesichert werden sollen.
Vorweggenommene Erbfolge und Hofübergabe: Die häufigste Anwendungssituation für die Reallast ist die Übertragung eines Grundstücks oder Hofes von einer Generation auf die nächste. Eltern, die ihr Haus oder ihren landwirtschaftlichen Betrieb an Kinder übergeben, sichern sich häufig durch eine Reallast nach BGB §1105 monatliche Unterhaltszahlungen, Wohnrechte (in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §1090 BGB) oder Pflegeleistungen. Die Reallast schützt die Eltern als Veräußerer, weil auch nachfolgende Erwerber des Grundstücks an die Leistungsverpflichtung gebunden bleiben.
Altenversorgung und Leibrente: Bei der Begründung einer Leibrente nach §759 BGB im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung empfiehlt sich die Eintragung als Reallast im Grundbuch, um die Leibrentenzahlungen dinglich zu sichern. Ohne dingliche Sicherung wäre die Leibrentenforderung bei Insolvenz des Grundstückserwerbers oder Zwangsversteigerung ungesichert.
Grundbuchsicherung von Unterhaltungspflichten bei Dienstbarkeiten: Nach BGB §1021 Satz 2 BGB muss eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks, die Bestandteil einer Grunddienstbarkeit sein soll, als Reallast eingetragen werden. Ohne diese gesonderte Reallast-Eintragung wirkt die Unterhaltspflicht nur schuldrechtlich, nicht dinglich.
Erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse: Erbschaftsauflagen und Vermächtnisse, die wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück vorsehen — etwa monatliche Zahlungen an bestimmte Begünstigte —, können durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch des betroffenen Grundstücks gesichert werden. Der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter kann die Eintragung nach §2223 BGB veranlassen.
Landwirtschaftliche Altenteilsrechte: In den norddeutschen Ländern, die dem Höfegesetz (HöfeO) unterliegen, sind Altenteilsrechte (Altenteile) — bestehend aus Wohnrecht, Naturalleistungen und Geldleistungen — traditionell als Reallast im Grundbuch eingetragen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft empfiehlt die Absicherung von Altenteilsleistungen als Reallast nach §1105 BGB auch bei Grundstücksübertragungen außerhalb des Höferechts.
Was gehört in Ihr Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer Reallasten-Bestellungsvertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, um den Anforderungen des BGB, der GBO und der notariellen Praxis zu genügen:
Bezeichnung des belasteten Grundstücks (GBO §28; BGB §1105): Das belastete Grundstück muss nach Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücknummer und Grundbuchamt so genau bezeichnet werden, dass das Grundbuchamt die Eintragung ohne Rückfragen vornehmen kann. Die Bezeichnung muss mit dem Grundbuchauszug übereinstimmen. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) prüft die Identität des Grundstücks vor der Eintragung.
Identität des Berechtigten (BGB §1105 Abs. 1; §1106): Die Reallast kann gemäß §1105 Abs. 1 BGB zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (Grundstücksreallast, vergleichbar der Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB) oder nach §1105 Abs. 2 BGB zugunsten einer bestimmten Person (persönliche Reallast) bestellt werden. Bei der persönlichen Reallast gemäß §1105 Abs. 2 BGB kann sie nach §1106 BGB auch einem Dritten zustehen, der nicht Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist. Die Wahl zwischen Grundstücksreallast und persönlicher Reallast hat erhebliche Auswirkungen auf Übertragbarkeit und Fortbestand bei Eigentumsänderungen.
Art und Umfang der Leistungen (BGB §1105 Abs. 1): Die geschuldeten Leistungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei Geldleistungen sind Betrag, Fälligkeit und Zahlungsrhythmus (monatlich, vierteljährlich, jährlich) anzugeben. Bei Naturalleistungen (z.B. Holz, Lebensmittel, Wohnraum) müssen Art, Menge und Qualität sowie Lieferbedingungen festgelegt werden. Wertsicherungsklauseln (Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes) sind für langfristige Geldreallaste üblich und zulässig.
Personenhaftung des Eigentümers (BGB §1108): Nach §1108 Abs. 1 BGB haftet der Eigentümer des belasteten Grundstücks für die Leistungen, die während der Zeit der Eintragung seines Eigentums fällig werden, persönlich. Veräußert er das Grundstück, haftet er nach §1108 Abs. 2 BGB nur für die vor dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Leistungen; für spätere Leistungen haftet ausschließlich das Grundstück über die Reallast.
Bewilligung und Eintragungsantrag (GBO §§13, 19, 29): Die Eintragungsbewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks muss nach §29 GBO in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form vorgelegt werden. Der Notar reicht den Eintragungsantrag nach §13 GBO beim Grundbuchamt ein. Die Eintragung der Reallast erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks.
Vorrang und Rang im Grundbuch (BGB §879; §§1107, 1109): Der Rang der Reallast gegenüber anderen Belastungen (Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten) richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Bei Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks hat eine vorrangig eingetragene Reallast nach §§91, 52 ZVG Vorrang vor nachrangigen Gläubigern.
Aufhebung und Löschung (BGB §§1183, 875): Die Reallast erlischt durch Aufhebung nach §875 BGB und Löschung im Grundbuch. §1183 BGB stellt klar, dass die Aufhebung der Zustimmung aller Inhaber dinglicher Rechte bedarf, die der Reallast im Rang nachstehen und durch die Löschung beeinträchtigt würden.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Reallasten-Bestellungsvertrag als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der steuerrechtlichen, erbrechtlichen und grundstücksrechtlichen Komplexität — insbesondere bei der Kombination von Reallast mit Wohnrecht, Nießbrauch oder Altenteilsrecht — ist die Beratung durch einen auf Immobilien- und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt sowie die notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar unabdingbar. Verwandte Dokumente im Katalog: Erbbaurechtsvertrag und Grundstückskaufvertrag für weitere Grundstücksrechte.
So füllen Sie Ihr Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Reallasten-Bestellungsvertrags in Deutschland erfordert genaue Kenntnisse der Grundstücksdaten, der zu sichernden Leistungspflichten und der gewünschten Rechtskonstruktion.
Erster Schritt: Grundbuchauszug beschaffen. Holen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts ein. Der Auszug enthält alle für §28 GBO erforderlichen Angaben: Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücknummer, Eigentümer sowie bestehende Belastungen in Abteilung II (Dienstbarkeiten, Reallasten, Vormerkungen) und Abteilung III (Grundpfandrechte). Beachten Sie, ob bereits vorrangige Grundpfandrechte eingetragen sind, die den Bestand der Reallast bei einer Zwangsversteigerung gefährden könnten.
Zweiter Schritt: Art der Reallast festlegen. Entscheiden Sie, ob die Reallast als Grundstücksreallast nach §1105 Abs. 1 BGB (zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines herrschenden Grundstücks) oder als persönliche Reallast nach §1105 Abs. 2 BGB (zugunsten einer namentlich bestimmten natürlichen oder juristischen Person) bestellt werden soll. Für die Alterssicherung von Veräußerern ist meist eine persönliche Reallast geeignet; für dauerhafte Infrastrukturpflichten (BGB §1021) eine Grundstücksreallast.
Dritter Schritt: Leistungen präzise bestimmen. Legen Sie den Leistungsinhalt nach §1105 Abs. 1 BGB so genau fest, dass keine Auslegungsfragen entstehen. Bei monatlichen Geldleistungen: Betrag in Euro (deutsches Zahlenformat: 1.000,00 EUR), Fälligkeitstag (z.B. jeweils am ersten Werktag des Monats), Zahlungsweg (Überweisung auf IBAN DE…), Beginn und Ende der Leistungspflicht. Bei Naturalleistungen: Art, Menge (z.B. 5 Ster Brennholz pro Jahr), Lieferbedingungen, Zeitpunkt der Lieferung.
Vierter Schritt: Wertsicherungsklausel prüfen. Für Geldreallaste, die über viele Jahre laufen sollen (z.B. Leibrente, Altenteile), empfiehlt sich eine Wertsicherungsklausel nach §1 PreisklauselG (Preisklauselgesetz). Die Indexierung am Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ist die gängigste Form. Hinweis: §2 PreisklauselG schreibt vor, dass der gewählte Index und die Anpassungsmodalitäten eindeutig bestimmt sein müssen.
Fünfter Schritt: Persönliche Haftung nach §1108 BGB regeln. §1108 BGB begründet eine persönliche Haftung des jeweiligen Eigentümers für während seiner Eigentümerzeit fällig werdende Leistungen. Soll diese persönliche Haftung erweitert (z.B. auch für künftige Fälligkeiten) oder beschränkt werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Sechster Schritt: Notarielle Beurkundung. Da die Reallast im Grundbuch eingetragen werden muss und die Bewilligung nach §29 GBO in öffentlich beglaubigter Form vorliegen muss, ist in der Praxis die vollständige notarielle Beurkundung des Bestellungsvertrags üblich und empfohlen. Der Notar berechnet Gebühren nach dem GNotKG; Berechnungsgrundlage (Geschäftswert) ist der Kapitalwert der Reallast (bei monatlicher Geldzahlung: 12-facher Jahresbetrag nach §13 Abs. 1 BewG).
Siebter Schritt: Eintragung im Grundbuch beantragen. Der Notar übermittelt den Eintragungsantrag nach §13 GBO und die Bewilligung nach §19 GBO in öffentlich beglaubigter Form elektronisch via EGVP an das Grundbuchamt. Das Grundbuchamt prüft die formellen Voraussetzungen und trägt die Reallast in Abteilung II des Grundbuchs ein.
Rechtliche Anforderungen für Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Reallast in Deutschland ergeben sich aus dem BGB (Buch 3, Sachenrecht, §§1105–1112), der GBO, dem BeurkG und dem PreisklauselG.
Entstehungsvoraussetzungen (BGB §§873, 1105): Nach §873 Abs. 1 BGB entsteht die Reallast durch Einigung zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten über Inhalt und Umfang der Reallast sowie durch Eintragung in das Grundbuch. Die Einigung ist nach §873 Abs. 2 BGB für beide Teile bindend, sobald sie notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt erklärt worden ist oder wenn der antragstellende Teil dem anderen die von dem Grundbuchamt zu erteilende Eintragungsurkunde ausgehändigt hat.
Bewilligungserfordernis (GBO §§19, 29): Die Eintragung der Reallast setzt die Bewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach §19 GBO voraus. Die Bewilligungserklärung muss in öffentlich beglaubigter Form nach §29 GBO vorgelegt werden. Öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen deutschen Notar gemäß §§128–129 BGB i.V.m. §§129 GBO.
Bestimmtheitsgrundsatz (BGB §1105 Abs. 1; §§133, 157 BGB): Der Inhalt der Reallast muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein, um die Leistungspflicht des Grundstückseigentümers zu umreißen. Das Grundbuchamt prüft die Bestimmtheit des Eintrags. Unbestimmte oder unklar formulierte Reallaste werden vom Grundbuchamt nach §18 GBO mit einer Zwischenverfügung beanstandet. Der Bundesgerichtshof (BGH V ZB 26/05) hat klargestellt, dass für die Eintragbarkeit einer Reallast die Art und der ungefähre Umfang der Leistung aus dem Grundbucheintrag selbst oder aus in Bezug genommenen Urkunden erkennbar sein muss.
Vorrangfrage und Zwangsversteigerungsrisiko (BGB §879; §§52, 91 ZVG): Bestehen auf dem belasteten Grundstück bereits vorrangige Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden), so ist die Reallast im Rang nachgeordnet. Bei einer Zwangsversteigerung nach ZVG erlischt eine nachrangige Reallast nach §91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlagsbeschluss, wenn der Erlös nicht ausreicht, um die vorrangigen Gläubiger und die Reallast zu befriedigen. Zur Sicherung des Fortbestands der Reallast sollte daher entweder ein Vorrang vor bestehenden Grundpfandrechten vereinbart und die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger nach §876 BGB eingeholt werden, oder eine gesonderte Rangbescheinigung der Grundpfandrechtsgläubiger vorgelegt werden.
Preisklauselrecht (PreisklauselG §§1–7): Wertsicherungsklauseln in Reallastvereinbarungen müssen den Anforderungen des Preisklauselgesetzes genügen. Nach §1 PreisklauselG sind Preisklauseln grundsätzlich erlaubt, wenn der Gläubiger kein Kaufmann ist und die Klausel an den vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) anknüpft. Klauseln, die an den Erzeugerpreisindex oder branchenspezifische Indizes anknüpfen, bedürfen nach §§4–5 PreisklauselG der Genehmigung der Deutschen Bundesbank.
Steuerrechtliche Aspekte (EStG §§9, 21, 22; BewG §13): Bei Reallaste, die als Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung begründet werden, ist die steuerliche Einordnung komplex: Beim Veräußerer können die Reallastrenten entweder als wiederkehrende Bezüge nach §22 Nr. 1 EStG oder als nachträgliche Kaufpreiszahlungen qualifiziert werden. Der Kapitalwert der Reallast wird für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nach §13 BewG berechnet. Die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach §1 GrEStG bemisst sich bei entgeltlichen Übertragungen nach dem Kaufpreis zuzüglich des Kapitalwerts einer übernommenen Reallast.
Häufige Fehler bei Ihrem Reallasten-Bestellungsvertrag Deutschland
Fehler bei der Bestellung einer Reallast in Deutschland führen zur Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt, zu steuerlichen Risiken oder zum ungesicherten Verlust der Versorgungsleistungen bei Insolvenz des Grundstückseigentümers.
Unzureichende Bestimmtheit des Leistungsinhalts: Das häufigste Zurückweisungsproblem ist eine zu vage Beschreibung der geschuldeten Leistungen. Formulierungen wie "angemessene monatliche Unterstützung" oder "Versorgungsleistungen nach Bedarf" genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts nicht. Das Grundbuchamt verlangt, dass Art, Umfang und Fälligkeit der Leistungen aus dem Grundbucheintrag oder einer zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunde präzise erkennbar sind (BGH V ZB 26/05).
Fehler bei der Rangfrage — Zwangsversteigerungsrisiko: Viele Berechtigte, insbesondere Eltern, die ein Haus an Kinder übertragen, erkennen nicht, dass eine nachrangig hinter Grundpfandrechten eingetragene Reallast bei einer späteren Zwangsversteigerung nach §91 ZVG erlöschen kann. Die Absicherung erfordert entweder vorrangige Eintragung (Zustimmung der Bank nach §876 BGB) oder eine Rangabtretung der Grundpfandgläubiger.
Verwechslung von persönlicher und dinglicher Haftung: §1108 BGB begrenzt die persönliche Haftung des Eigentümers auf die Leistungen, die während seiner Eigentümerzeit fällig werden. Wechselt das Eigentum, haftet der frühere Eigentümer nicht mehr für künftige Leistungen. Berechtigte, die eine dauerhafte persönliche Haftung auch des Veräußerers sicherstellen möchten, müssen dies ausdrücklich als selbstschuldnerische Bürgschaft oder Schuldmitübernahme nach §415 BGB gestalten.
Fehlende Wertsicherungsklausel bei Langzeitverpflichtungen: Reallaste für Altenversorgung oder Leibrente werden häufig ohne Wertsicherungsklausel bestellt, was bei langjähriger Laufzeit durch Inflation zum realen Wertverlust der Leistungen führt. Eine Indexierung am Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes schützt den Berechtigten vor Kaufkraftverlusten. Die Klausel muss den Anforderungen des PreisklauselG genügen.
Steuerliche Fehleinschätzung der Gegenleistung: Bei der Übertragung eines Grundstücks gegen Bestellung einer Reallast unterliegt die Transaktion der Grunderwerbsteuer (GrESt), wobei der Kapitalwert der Reallast nach BewG §13 in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Wird die Reallast steuerlich als Rentenzahlung qualifiziert, kann beim Empfänger (Berechtigten) nach §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG der Ertragsanteil steuerpflichtig sein. Ohne steuerrechtliche Beratung durch einen Steuerberater (Mitglied der Bundessteuerberaterkammer) drohen Nachforderungen des Finanzamts.
Quellen und Zitate
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Eine Reallast nach BGB §1105 ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das den Grundstückseigentümer zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundstück an den Berechtigten verpflichtet. Die Leistungen können in Geld, Naturalien oder sonstigen Diensten bestehen. Der wesentliche Unterschied zur Hypothek nach BGB §1113 und zur Grundschuld nach BGB §1191 liegt im Charakter der gesicherten Forderung: Hypothek und Grundschuld sichern eine einmalige Geldforderung (typischerweise ein Darlehen), während die Reallast wiederkehrende, sachleistungsbezogene Verpflichtungen begründet. Ein weiterer Unterschied: Die Hypothek ist akzessorisch (sie setzt eine bestimmte Forderung voraus und erlischt mit ihr), während die Reallast — ähnlich der Grundschuld — abstrakt vom Schuldverhältnis existiert und erst durch Löschung im Grundbuch aufgehoben wird. Von der Grunddienstbarkeit nach BGB §1018 unterscheidet sich die Reallast dadurch, dass sie den Grundstückseigentümer zu einem positiven Tun (Zahlen, Liefern, Leisten) verpflichtet, während die Grunddienstbarkeit primär Duldungs- und Unterlassungspflichten auferlegt.
Für die Eintragung einer Reallast im Grundbuch gelten nach BGB §§873, 1105 und GBO §§13, 19, 29 folgende formelle Voraussetzungen: Erstens eine Einigung zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten über Inhalt, Umfang und Rang der Reallast. Zweitens eine Eintragungsbewilligung des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach §19 GBO. Drittens die öffentliche Beglaubigung der Bewilligungserklärung nach §29 GBO durch einen deutschen Notar. Viertens ein Eintragungsantrag nach §13 GBO, den der Notar elektronisch beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts einreicht. Fünftens muss die Bezeichnung des belasteten Grundstücks den Anforderungen des §28 GBO genügen: Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücknummer, Grundbuchamt. Sechstens muss der Inhalt der Reallast — insbesondere Art und Umfang der Leistungen — hinreichend bestimmt sein, damit das Grundbuchamt die Eintragung ohne Rückfragen vornehmen kann. Die Reallast wird in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen und entsteht rechtlich erst mit dieser Eintragung (§873 Abs. 1 BGB).
Die Auswirkungen einer Zwangsversteigerung auf eine Reallast richten sich nach §§52, 91 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Nach §52 Abs. 1 ZVG bleiben Rechte, die dem Recht des betreibenden Vollstreckungsgläubigers im Rang vorgehen, im Zuschlag erhalten und belasten das versteigerte Grundstück weiterhin. Rechte, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang nachstehen, erlöschen nach §91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlagsbeschluss, sofern der Erlös nicht zu ihrer Befriedigung ausreicht. Für Reallasten, die in erster Linie der Alterssicherung dienen, besteht damit bei nachrangiger Eintragung ein erhebliches Risiko des Verlusts bei Insolvenz des Eigentümers. Zur Vermeidung dieses Risikos sollte die Reallast mit Vorrang vor allen Grundpfandrechten im Grundbuch eingetragen werden. Dafür bedarf es nach BGB §876 der Zustimmung aller Inhaber vorrangiger oder gleichrangiger Grundpfandrechte. Alternativ kann ein Rangrücktrittsvertrag mit bestehenden Grundpfandrechtsgläubigern geschlossen werden.
Ja, die Reallast nach BGB §1105 belastet das Grundstück als solches, nicht die Person des aktuellen Eigentümers. Wechselt das Eigentum am belasteten Grundstück — durch Kauf, Schenkung, Erbschaft oder Zwangsversteigerung (soweit die Reallast erhalten bleibt, §52 ZVG) — so tritt der neue Eigentümer automatisch in die Leistungspflicht ein, ohne dass es einer gesonderten Vertragsübernahme bedarf. Der frühere Eigentümer haftet nach §1108 Abs. 2 BGB nur noch für die Leistungen, die vor dem Eigentumsübergang fällig geworden waren; für nach dem Übergang fällig werdende Leistungen haftet ausschließlich das Grundstück. Ein Käufer des belasteten Grundstücks sollte daher vor dem Kauf das Grundbuch einsehen (§§891–892 BGB — Öffentlicher Glaube des Grundbuchs), um sich über bestehende Reallasten zu informieren. Im Kaufvertrag (§311b BGB — notarielle Beurkundungspflicht für Grundstückskaufverträge) muss die Übernahme der Reallast ausdrücklich erwähnt und im Kaufpreis berücksichtigt werden.
Der steuerliche Kapitalwert einer Reallast wird für Zwecke der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach BewG §13 berechnet. Bei wiederkehrenden, zeitlich unbestimmten Leistungen (Leibrente, lebenslange Zahlung) wird der Kapitalwert nach dem Vervielfältiger des BewG berechnet, der vom Alter des Berechtigten abhängt. Bei zeitlich bestimmten Leistungen (befristete Rente) entspricht der Kapitalwert dem Barwert aller künftigen Zahlungen unter Anwendung des Zinssatzes nach §12 BewG (5,5%). Für Grunderwerbsteuerzwecke nach GrEStG §8 Abs. 2 werden Gegenleistungen einbezogen, die in Form von Reallasten übernommen werden; der Kapitalwert erhöht damit die Bemessungsgrundlage der GrESt. Das zuständige Finanzamt berechnet die GrESt; der Notar übermittelt die Kaufpreisangaben. Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nach ErbStG §§12, 17 i.V.m. BewG §§13–16 werden Reallasten ebenfalls nach dem Kapitalwert bewertet; der Freibetrag für den übernehmenden Erben oder Beschenkten nach ErbStG §§16, 17 ist zu berücksichtigen. Steuerberatung durch einen Steuerberater (Mitglied der Bundessteuerberaterkammer) ist wegen der Komplexität der Bewertung empfehlenswert.
Ja, Reallasten — insbesondere bei langfristigen Verpflichtungen wie Leibrenten oder Altenteilsrechten — können und sollten mit einer Wertsicherungsklausel ausgestattet werden, um den Kaufkraftverlust der Leistungen durch Inflation auszugleichen. Wertsicherungsklauseln in Reallastvereinbarungen unterliegen dem Preisklauselgesetz (PreisklauselG). Nach §1 PreisklauselG sind Preisklauseln grundsätzlich zulässig, wenn der Gläubiger kein Kaufmann im Sinne des HGB ist und die Klausel an einen vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) anknüpft. Die Anpassung der Reallastleistungen erfolgt typischerweise jährlich zum Jahresbeginn entsprechend der Veränderung des VPI gegenüber dem Basisjahr. Klauseln, die an andere Indizes anknüpfen, bedürfen nach §§4–5 PreisklauselG der genehmigungsbehördlichen Freigabe durch die Deutsche Bundesbank. Die Wertsicherungsklausel muss in der notariellen Bestellungsurkunde aufgenommen und im Grundbuch durch Bezugnahme auf die Urkunde eingetragen werden, damit sie dingliche Wirkung entfaltet.
BGB §1105 unterscheidet in Absatz 1 zwischen der Grundstücksreallast (zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, sog. herrschendes Grundstück) und in Absatz 2 der persönlichen Reallast (zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person). Die Grundstücksreallast nach §1105 Abs. 1 BGB funktioniert ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB: Sie ist mit dem herrschenden Grundstück verbunden, geht bei jedem Eigentümerwechsel automatisch auf den neuen Eigentümer des herrschenden Grundstücks über und erlischt, wenn das herrschende Grundstück nicht mehr existiert oder das dienende und das herrschende Grundstück in einer Hand vereinigt werden. Die persönliche Reallast nach §1105 Abs. 2 BGB ist an die Person des Berechtigten gebunden; nach §1106 BGB kann sie auch einem Dritten zustehen. Die persönliche Reallast erlischt grundsätzlich mit dem Tod der berechtigten natürlichen Person, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Altersversorgungszwecke ist die persönliche Reallast die übliche Form, da sie auf die Lebenszeit des Veräußerers begrenzt wird. Für dauerhaften Infrastruktur- oder Grundstücksnutzungsverpflichtungen (etwa Unterhaltungspflichten nach BGB §1021) ist die Grundstücksreallast vorzuziehen.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung des Reallasten-Bestellungsvertrags und die Eintragung der Reallast im Grundbuch richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Berechnungsgrundlage ist der Geschäftswert der Reallast, der dem steuerlichen Kapitalwert nach BewG §13 entspricht. Beispiel: Eine monatliche Reallast von 500,00 EUR hat nach BewG §13 Abs. 1 einen Jahreswert von 6.000,00 EUR; bei einer 70-jährigen Berechtigten und Vervielfältiger nach BewG §14 von ca. 9,3 ergibt sich ein Kapitalwert von ca. 55.800,00 EUR. Notargebühr für die Beurkundung auf Basis eines Geschäftswerts von 55.800,00 EUR beträgt ca. 300–600 EUR (1–2 Gebühreneinheiten nach GNotKG Anlage 1, KV Nr. 21100). Grundbuchgebühr für die Eintragung nach KV Nr. 14110 GNotKG: ca. 150–300 EUR. Zusätzlich fallen Schreibauslagen, Porto und USt auf die Notargebühren an. Da Leistungen nach §4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei sind, wenn sie als Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden, empfiehlt sich eine Prüfung im Einzelfall.
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