Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB
Antrag auf Untervermietungserlaubnis
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ERLAUBNIS ZUR UNTERVERMIETUNG
gemäß § 553 BGB (berechtigtes Interesse des Mieters)
Parteien
Parteien
Von: [Mieter Name] [Mieter Anschrift] Kontakt: [Mieter Kontakt] An: [Vermieter Name] [Vermieter Anschrift]
Antrag
Antrag auf Untervermietungserlaubnis (§ 553 BGB)
Ich / Wir beantragen hiermit die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung gemäß § 553 BGB für folgende Person: Untermieter: [Untermieter Name], geboren am [Untermieter Geburtsdatum] Nationalität: [Untermieter Nationalitaet] Beruf / Einkommen: [Untermieter Beruf] Art der Untervermietung: [Untermiete Art] Untergemietete Räume: [Untermiete Zimmer] Geplanter Beginn: [Untermiete Beginn] Geplantes Ende: [Untermiete Ende] (falls befristet) Monatlicher Untermietzins: [Untermietzins] Euro Berechtigtes Interesse des Mieters nach § 553 Abs. 1 BGB: [Berechtigtes Interesse] Nachweise zum berechtigten Interesse liegen als Anlage bei (z.B. Entsendungsvertrag, ärztliches Attest, Stellennachweis). Ich bitte um Ihre schriftliche Zustimmung bis zum [Antwort Frist].
Rechtliche Hinweise
Rechtliche Hinweise
Nach § 553 Abs. 1 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Verweigerung der Erlaubnis ist nur zulässig, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde, oder wenn dem Vermieter die Untervermietung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne berechtigten Grund, ist er nach BGH VIII ZR 349/13 zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem hat der Mieter ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB — er kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn die Erlaubnis verweigert wird. Eine unbefugte Untervermietung (ohne Erlaubnis) berechtigt den Vermieter hingegen zur Abmahnung und ggf. zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Datum dieses Antrags: [Antrags Datum]
Unterschrift
Unterschrift
Ort, Datum: ________________________ Mieter: ________________________ ([Mieter Name]) Anlagen: Nachweis berechtigtes Interesse, Ausweiskopie Untermieter (optional)
Mieter
________________
Signature
Was ist Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB?
Die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung in Deutschland ist in BGB §§ 553 (Anspruch bei berechtigtem Interesse), 540 (Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung) und 543 Abs. 2 Nr. 2 (Kündigung bei unbefugter Untervermietung) geregelt. Nach § 553 Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn er nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung erlangt hat. Diese Regelung ist eine wichtige Schutzvorschrift zugunsten des Mieters, die es ihm ermöglicht, trotz unveränderter Mietbindung flexibel auf geänderte Lebensumstände zu reagieren. Der Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht kraft Gesetzes — ein Vermieter, der ihn ohne wichtigen Grund verweigert, handelt rechtswidrig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil VIII ZR 349/13 klargestellt, dass der Begriff des berechtigten Interesses weit auszulegen ist. Als berechtigtes Interesse anerkannt sind insbesondere: der vorübergehende Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen (Entsendung, Studium, Projekt), die Pflege eines nahen Angehörigen an einem anderen Wohnort, die Einbeziehung eines Partners in die Wohngemeinschaft, wirtschaftliche Engpässe des Mieters (Untermiete zur Mitfinanzierung der Miete), und familiäre Veränderungen (Nachwuchs, der ein Zimmer erfordert).
Von der Erlaubnispflicht nach § 553 BGB zu unterscheiden ist die grundsätzliche Verbotsnorm des § 540 BGB: Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter die Mietsache nicht an Dritte überlassen. Eine eigenmächtige Untervermietung ohne Erlaubnis — auch wenn ein berechtigtes Interesse bestünde — berechtigt den Vermieter zur Abmahnung und nach BGH VIII ZR 349/13 bei Nichtabhilfe zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Das Amtsgericht (AG) München und das Amtsgericht Berlin-Mitte haben in zahlreichen Entscheidungen betont, dass Mieter vor dem Einzug des Untermieters zwingend die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen müssen. Selbst eine mündliche Zusage ist im Streitfall schwer zu beweisen. Das Portal forms-legal.com stellt das Muster des Antrags auf Untervermietungserlaubnis für Deutschland kostenlos zum Download bereit.
Wann brauchen Sie Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB?
Ein Antrag auf Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung in Deutschland wird benötigt, wenn der Mieter einen Teil oder die gesamte Wohnung an einen Dritten überlassen möchte. Folgende Situationen erfordern typischerweise dieses Dokument:
Auslandsentsendung und beruflicher Auslandsaufenthalt: Wer von seinem Arbeitgeber für mehrere Monate oder Jahre ins Ausland entsandt wird, möchte seine Wohnung in Deutschland in der Regel nicht aufgeben. Die Untervermietung der gesamten Wohnung an eine Vertrauensperson ist der rechtliche Weg, dies zu ermöglichen. Der BGH (VIII ZR 349/13) hat berufliche Auslandsentsendungen ausdrücklich als berechtigtes Interesse anerkannt. Der Antrag muss die Dauer des Auslandsaufenthalts und den Rückkehranspruch in die Wohnung belegen.
Wohngemeinschaft (WG): Die häufigste Form der Untervermietung in Deutschland ist das WG-Zimmer. Der Hauptmieter, der allein im Mietvertrag steht, möchte ein Zimmer seiner Wohnung an eine weitere Person vermieten. Für diese Konstellation gilt § 553 BGB: Ein berechtigtes Interesse besteht in der Regel schon bei wirtschaftlichen Gründen (Mitfinanzierung der Miete) oder sozialen Gründen (Wunsch nach Mitbewohner). Das AG München hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein Vermieter die WG-Untervermietung nicht ohne wichtigen Grund ablehnen darf.
Trennung und Zwang zur Untervermietung: Zieht ein Partner aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung aus, bleibt der verbleibende Mieter möglicherweise mit einer zu großen und teuren Wohnung zurück. Die Untervermietung eines Zimmers kann die wirtschaftliche Belastung reduzieren. Das AG Berlin-Mitte hat solche wirtschaftlichen Gründe als berechtigtes Interesse anerkannt.
Studium oder Auslandssemester: Verbringt ein Mieter ein Auslandssemester (6–12 Monate), möchte er die Wohnung nicht kündigen, um nach der Rückkehr dort wieder einzuziehen. Die vorübergehende Untervermietung der gesamten Wohnung ist hier die praktische Lösung. Das Amtsgericht Hamburg hat studienbedingte Auslandsaufenthalte als berechtigtes Interesse anerkannt.
Pflege eines Angehörigen: Wer für einen längeren Zeitraum zur Pflege eines Elternteils oder Lebenspartners an einen anderen Ort zieht, ohne die eigene Wohnung aufzugeben, hat ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Entsprechende Nachweise (Pflegegrad, ärztliches Attest) sollten dem Antrag beigefügt werden.
Kurzzeitvermietung über Plattformen (Airbnb etc.): Die Kurzzeitvermietung einzelner Zimmer oder der gesamten Wohnung über Plattformen wie Airbnb ist in vielen deutschen Städten reguliert und erfordert neben der Erlaubnis des Vermieters auch behördliche Genehmigungen (Zweckentfremdungsverbot-Verordnungen in Berlin, München, Hamburg). Ohne Erlaubnis des Vermieters ist Airbnb-Vermietung nach § 540 BGB grundsätzlich unzulässig.
Was gehört in Ihr Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB?
Ein vollständiger und rechtssicherer Antrag auf Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:
Identität des Untermieters: Vollständiger Name, Geburtsdatum und ggf. Beruf des geplanten Untermieters. Der BGH (VIII ZR 349/13) hat klargestellt, dass der Vermieter das Recht hat, die Identität des Untermieters zu kennen, bevor er seine Entscheidung trifft. Eine pauschale Anfrage ohne Nennung des Untermieters kann abgelehnt werden, solange kein Untermieter benannt ist.
Berechtigtes Interesse des Mieters: Der zentrale Kern des Antrags nach § 553 Abs. 1 BGB. Der Mieter muss darlegen, warum er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Die Begründung muss konkret und nachvollziehbar sein; eine pauschale Erklärung genügt nicht. Belege (Entsendungsvertrag, Stellennachweis, Pflegebescheinigung) sollten als Anlage beigefügt werden.
Art und Umfang der Untervermietung: Klare Beschreibung, welche Teile der Wohnung untervermietet werden sollen — einzelnes Zimmer oder gesamte Wohnung, Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsräumen (Küche, Bad, Flur). Bei vorübergehender Überlassung der gesamten Wohnung: geplante Dauer.
Untermietzins: Der vereinbarte Untermietzins darf den vom Hauptmieter zu zahlenden Mietzins nicht wesentlich übersteigen. Wucherische Untermietpreise können den Vermieter zur Verweigerung berechtigen (§ 553 Abs. 2 BGB) und beim Mieter Bußgeldrisiken begründen.
Fristsetzung: Eine angemessene Antwortfrist für den Vermieter — üblich sind zwei bis vier Wochen. Antwortet der Vermieter nicht, kann der Mieter nach Ablauf der Frist die Erlaubnis als verweigert behandeln und ggf. rechtliche Schritte einleiten.
Rechtliche Konsequenzen bei Verweigerung: Der Antrag sollte auf das Recht des Mieters auf Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 BGB und auf das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB hinweisen. Verwandte Dokumente sind der Untervermietungsvertrag (de-untervermietung-vertrag) und die Abmahnung Mieter (de-abmahnung-mieter). Das Portal forms-legal.com stellt das Muster kostenlos zum Download bereit.
So füllen Sie Ihr Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB aus
Das Ausfüllen des Antrags auf Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung in Deutschland erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 — Berechtigtes Interesse festlegen und dokumentieren: Klären Sie zuerst, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Sammeln Sie die entsprechenden Belege: Entsendungsvertrag des Arbeitgebers bei Auslandsaufenthalt, Immatrikulationsbescheinigung bei Auslandssemester, ärztliches Attest bei Pflegesituation, Stellennachweis bei Jobangebot an anderem Ort. Ohne Belege ist das berechtigte Interesse schwerer glaubhaft zu machen.
Schritt 2 — Untermieter auswählen: Wählen Sie einen zuverlässigen Untermieter. Holen Sie eine Bonitätsauskunft (SCHUFA-Selbstauskunft) ein, um dem Vermieter Sicherheit über die Zahlungsfähigkeit des Untermieters geben zu können. Fragen Sie den Untermieter nach einem Lichtbildausweis zur Identifikation.
Schritt 3 — Untermietzins kalkulieren: Ermitteln Sie einen angemessenen Untermietzins. Orientieren Sie sich am anteiligen Hauptmietzins (bei Zimmeruntervermietung: entsprechender Flächenanteil der Gesamtwohnung × Gesamtmiete). Der Untermietzins darf nicht wucherisch überhöht sein.
Schritt 4 — Antrag ausfüllen: Tragen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß ein. Das berechtigte Interesse muss konkret und nachvollziehbar formuliert sein — kurze, sachliche Sprache ohne übermäßige Formulierungen.
Schritt 5 — Belege zusammenstellen: Fügen Sie alle relevanten Belege als Anlage bei — Entsendungsvertrag, Ausweiskopie des Untermieters (optional), Pflegebescheinigung etc. Je vollständiger die Unterlagen, desto eher wird der Vermieter zustimmen.
Schritt 6 — Antrag versenden: Antrag und Anlagen per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter senden. Den Zugangsbeleg aufbewahren — er belegt den Beginn der Antwortfrist.
Schritt 7 — Reaktion abwarten und ggf. Untervermietungsvertrag vorbereiten: Sobald der Vermieter zustimmt, schließen Sie einen schriftlichen Untervermietungsvertrag mit dem Untermieter ab. Ohne schriftlichen Vertrag fehlt der rechtliche Rahmen für die Untervermietung.
Rechtliche Anforderungen für Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB
Für die Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung in Deutschland gelten folgende rechtliche Grundlagen:
§ 540 BGB — Grundsätzliches Untervermietungsverbot ohne Erlaubnis: Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter die Mietsache weder ganz noch in Teilen an Dritte überlassen. Eine eigenmächtige Untervermietung ohne Erlaubnis berechtigt den Vermieter zur Abmahnung und — nach Fristablauf und Nichtabhilfe — zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das AG München hat mehrfach betont, dass die bloße Zustimmung zu einem Untermieter in der Vergangenheit keine dauerhafte Erlaubnis für weitere Untermieter begründet.
§ 553 Abs. 1 BGB — Anspruch auf Erlaubniserteilung bei berechtigtem Interesse: Hat der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung an einen Dritten erlangt, kann er vom Vermieter die Erlaubnis verlangen. Das berechtigte Interesse muss nach Vertragsabschluss entstanden sein — ein bei Vertragsabschluss bereits geplanter WG-Einzug begründet keinen Anspruch nach § 553 BGB (AG München 461 C 9843/18).
§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB — Verweigerungsrecht des Vermieters: Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. bekannte Zahlungsunfähigkeit, Vorstrafen, konkrete Belästigungen anderer Mieter in der Vergangenheit), die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde, oder dem Vermieter aus sonstigen Gründen die Untervermietung nicht zugemutet werden kann.
§ 553 Abs. 2 BGB — Erhöhungsmöglichkeit des Vermieters: Kann der Vermieter die Untervermietung nicht verweigern, ist aber ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorhanden, kann er die Erlaubnis von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen. Das AG Berlin-Mitte hat als angemessene Erhöhung in der Regel maximal 10 bis 15 % des Hauptmietzinses anerkannt.
§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB — Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung: Verweigert der Vermieter die Untervermietungserlaubnis zu Unrecht, hat der Mieter ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht: Er kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dies setzt voraus, dass der Vermieter die Erlaubnis ohne berechtigt Grund verweigert hat.
BGH VIII ZR 349/13 — Schadensersatz bei unrechtmäßiger Verweigerung: Der BGH hat klargestellt, dass ein Vermieter, der die Untervermietungserlaubnis ohne berechtigt Grund verweigert, dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig ist — etwa für entgangene Untermietzahlungen oder vergebliche Aufwendungen für die Suche nach einem Untermieter.
Häufige Fehler bei Ihrem Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung — Antrag nach § 553 BGB
Häufige Fehler beim Antrag auf Vermieter-Zustimmung zur Untervermietung in Deutschland und ihre Konsequenzen:
Untervermietung ohne Erlaubnis beginnen: Der schwerwiegendste Fehler. Wer den Untermieter einziehen lässt, bevor der Vermieter schriftlich zugestimmt hat, riskiert eine Abmahnung und — bei Nichtabhilfe — eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das AG München (461 C 9843/18) hat in mehreren Fällen die fristlose Kündigung für rechtswirksam erklärt, wenn der Mieter eigenmächtig untervermietet hatte. Die irrtümliche Annahme, das berechtigte Interesse mache die Erlaubnis entbehrlich, ist rechtlich falsch — die Erlaubnispflicht nach § 540 BGB besteht unabhängig davon.
Berechtigung nicht oder schlecht begründet: Ein Antrag ohne klare Begründung des berechtigten Interesses gibt dem Vermieter einen Anlass zur Ablehnung. Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein pauschaler Hinweis auf finanzielle Gründe ohne konkrete Angaben nicht ausreicht. Der Mieter muss darlegen, welche konkreten Umstände das berechtigte Interesse begründen — mit Belegen.
Untermieter nicht namentlich benannt: Ohne Identifikation des Untermieters kann der Vermieter den Antrag ablehnen, da er das Recht hat, die Person des Untermieters zu kennen (BGH VIII ZR 349/13). Der Antrag muss mindestens Name und Geburtsdatum des Untermieters enthalten.
Zu kurze Antwortfrist gesetzt: Eine Frist von nur wenigen Tagen ist unangemessen — der Vermieter hat das Recht, Informationen über den Untermieter zu prüfen. Das LG Berlin hat als angemessene Mindestfrist in der Regel zwei Wochen angesehen. Eine zu kurze Frist kann dazu führen, dass der Vermieter die Frist nicht als bindend akzeptiert.
Mündliche Erlaubnis als ausreichend angesehen: Eine mündliche Zustimmung des Vermieters ist rechtlich gültig, im Streitfall aber schwer zu beweisen. Wenn der Vermieter später bestreitet, die Erlaubnis erteilt zu haben, steht Wort gegen Wort. Fordern Sie immer eine schriftliche Bestätigung ein — oder setzen Sie die mündliche Zusage in einem schriftlichen Protokoll fest.
Kurzzeitvermietung (Airbnb) ohne behördliche Genehmigung: In Städten mit Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (Berlin, München, Hamburg, Frankfurt etc.) ist die Kurzzeitvermietung über Plattformen auch mit Vermietererlaubnis nur zulässig, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Das Bußgeld für ungenehmigte Kurzzeitvermietungen kann bis zu 100.000 Euro betragen. Prüfen Sie die lokalen Vorschriften sorgfältig, bevor Sie einen Untermieter über Plattformen suchen.
Quellen und Zitate
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Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses hat der Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis — es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Vermieters. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. bekannte Unzuverlässigkeit, Sucht, frühere Schäden an Mietobjekten), die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt würde, oder dem Vermieter die Untervermietung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die bloße Abneigung des Vermieters gegen Untermieter oder der Wunsch, den Mieter zur Kündigung zu bewegen, sind keine ausreichenden Verweigerungsgründe. Das AG Berlin-Mitte hat in mehreren Entscheidungen Vermieter verurteilt, die die Erlaubnis ohne hinreichende Begründung verweigert hatten.
Eine eigenmächtige Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters ist nach § 540 BGB verboten und hat ernsthafte rechtliche Konsequenzen: Der Vermieter kann eine schriftliche Abmahnung aussprechen und eine Frist zur Beendigung der unerlaubten Untervermietung setzen. Beseitigt der Mieter die Vertragsverletzung nicht innerhalb der Frist, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB außerordentlich fristlos kündigen. Das AG München (461 C 9843/18) und das LG Berlin haben mehrfach solche Kündigungen für rechtswirksam erklärt. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche des Vermieters für Schäden, die durch den Untermieter verursacht wurden. Wichtig: Die Tatsache, dass ein berechtigtes Interesse besteht, macht die Erlaubnispflicht nicht entbehrlich — der Mieter muss die Erlaubnis aktiv beantragen und abwarten.
Grundsätzlich nein — wenn kein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt, muss der Vermieter die Erlaubnis ohne Auflagen erteilen. Nach § 553 Abs. 2 BGB darf der Vermieter jedoch eine Erhöhung der Miete verlangen, wenn ihm die Untervermietung zwar nicht verweigert werden kann, ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters aber vorhanden ist (z.B. Nichtvorlage einer Bonitätsauskunft). Die Erhöhung muss angemessen sein — das AG Berlin-Mitte hat als Obergrenze in der Regel 10 bis 15 % des laufenden Mietzinses anerkannt. Eine pauschale Erhöhung ohne Grund ist unzulässig. Der Deutsche Mieterbund (DMB) empfiehlt, solche Forderungen des Vermieters schriftlich bestätigen zu lassen und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.
Verweigert der Vermieter die Untervermietungserlaubnis ohne berechtigten Grund, hat der Mieter mehrere Möglichkeiten: Erstens das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate für Mieter) außerordentlich kündigen. Zweitens Schadensersatzklage nach BGH VIII ZR 349/13: Der Mieter kann den Vermieter auf Schadensersatz für entgangene Untermietzahlungen und vergebliche Aufwendungen in Anspruch nehmen. Drittens Klage auf Erteilung der Erlaubnis beim zuständigen Amtsgericht — ein solches Urteil würde die Erlaubnis ersetzen. Viertens Beratung beim Deutschen Mieterbund (DMB), der kostenlose Erstberatung zu Untervermietungsrechten anbietet. Dem Mieter wird in jedem Fall empfohlen, die Verweigerung zunächst schriftlich zu dokumentieren und fachanwaltlichen Rat einzuholen.
Ja — der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Schäden, die der Untermieter an der Mietsache verursacht. Dies ergibt sich aus § 540 Abs. 2 BGB: Der Mieter haftet für ein Verschulden des Untermieters wie für eigenes Verschulden. Das bedeutet praktisch: Hat der Untermieter die Wohnung beschädigt oder die Miete nicht gezahlt, kann der Vermieter den Hauptmieter in Anspruch nehmen. Der Hauptmieter muss dann seinerseits den Untermieter auf Schadensersatz verklagen. Um dieses Risiko zu minimieren, empfiehlt sich: Kaution vom Untermieter verlangen, sorgfältige Auswahl des Untermieters (Bonitätsauskunft, Beschäftigungsnachweis), schriftlichen Untervermietungsvertrag mit klaren Regelungen zu Haftung und Schadensersatz abschließen. Das AG München hat mehrfach den Hauptmieter für Schäden des Untermieters verurteilt.
Nein — der Untermieter schließt keinen eigenständigen Mietvertrag mit dem Vermieter. Er hat ausschließlich ein vertragliches Verhältnis zum Hauptmieter. Der Untermieter ist Mieter des Hauptmieters, nicht des Eigentümers. Der Hauptmieter ist die Vertragspartei des Vermieters. Dies bedeutet: Zahlt der Untermieter nicht, haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter für die vollständige Miete. Der Vermieter kann den Untermieter nicht direkt in Anspruch nehmen — er muss sich an den Hauptmieter halten. Der Untermieter hat bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses keinen Schutz gegenüber dem Vermieter — er muss ausziehen, wenn das Hauptmietverhältnis endet. Wichtig: Schließen Sie immer einen schriftlichen Untervermietungsvertrag mit dem Untermieter ab, der die wesentlichen Regelungen (Miete, Laufzeit, Kündigung, Kaution) enthält.
Nein — eine einmal erteilte Untervermietungserlaubnis gilt grundsätzlich nur für den namentlich genannten Untermieter, für den sie erteilt wurde. Wechselt der Untermieter, muss der Hauptmieter erneut beim Vermieter um Erlaubnis nachsuchen und den neuen Untermieter benennen. Das AG München (461 C 9843/18) hat klargestellt, dass eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung an beliebige Personen unzulässig ist und dass der Vermieter das Recht hat, jeden einzelnen Untermieter zu kennen und zu beurteilen. Ausnahmen können vereinbart werden — etwa in einem ergänzenden Vertrag zum Mietvertrag, der dem Mieter das Recht einräumt, eigenständig Untermieter zu wählen. Solche Klauseln sind aber im Wohnraummietrecht eher unüblich.
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