Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB)
Aussteller und Empfänger
[Vermieter Name] [Vermieter Anschrift] Kontakt: [Vermieter Kontakt]
An: [Hauptmieter Name] [Hauptmieter Anschrift]
[Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum]
Betreff
ERLAUBNIS ZUR UNTERVERMIETUNG GEMÄSS § 540 BGB
Mietvertrag vom [Mietvertrag Datum] betreffend die Wohnung [Hauptmieter Anschrift]
Anrede
Sehr geehrte/r [Hauptmieter Name],
Erteilung der Erlaubnis
auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen hiermit die Erlaubnis, einen Teil bzw. die gesamte Wohnung gemäß den nachfolgenden Bedingungen unterzuvermieten. Die Erlaubnis wird auf Grundlage von § 540 BGB (vollständige Untermiete) bzw. § 553 BGB (teilweise Untermiete) erteilt.
Untermieter: Name: [Untermieter Name] Geburtsdatum/-ort: [Untermieter Geburt] Bisherige Anschrift: [Untermieter Anschrift Bisher] Beruf/Tätigkeit: [Untermieter Beruf]
Art der Untermiete: [Untermiet Art] Untervermietete Räume: [Untermiet Raeume] Beginn: [Untermiet Beginn] Geplantes Ende: [Untermiet Ende] Untermietzins: [Untermietzins] Euro monatlich
Bedingungen und Auflagen
Die Erlaubnis wird unter folgenden Auflagen erteilt: [Auflagen]
Haftung: Sie als Hauptmieter bleiben mir gegenüber für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verantwortlich und haften für das Verhalten des Untermieters wie für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Haftungsumfang: [Haftung Hauptmieter].
Untermietvertrag: [Vertragsentwurf Beigefuegt]. Sofern Sie den Untermietvertrag noch nicht vorgelegt haben, übersenden Sie bitte eine unterzeichnete Kopie zur Aktenführung binnen 14 Tagen nach Beginn der Untermiete.
Geltungsdauer und Widerruf
Geltungsdauer der Erlaubnis: [Geltungsdauer]
Bedingungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB: [Widerrufsmoeglichkeit]
Diese Erlaubnis berührt nicht den Bestand des Hauptmietvertrags. Im Falle der Beendigung des Hauptmietvertrags endet auch die Untermiete, ohne dass eines gesonderten Schreibens bedarf (§ 546 Abs. 2 BGB).
Schluss
Mit freundlichen Grüßen, [Vermieter Name]
Vermieter
________________
Signature
Was ist Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB)?
Die Untermieterlaubnis vom Vermieter in Deutschland ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Überlassung eines Teils der Mietwohnung oder der gesamten Wohnung an einen Dritten — den Untermieter — nach § 553 BGB (bei Teilüberlassung) oder § 540 BGB (bei vollständiger Überlassung). Der Mieter, der einen Untermieter aufnehmen möchte, benötigt grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters; ohne diese begeht er nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine schwere Pflichtverletzung, die zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann.
Die rechtliche Unterscheidung zwischen § 553 BGB (Teilüberlassung) und § 540 BGB (Gesamtüberlassung) ist für die Anspruchsgrundlage entscheidend. Bei der Teilüberlassung — etwa Aufnahme eines Mitbewohners in eine Wohngemeinschaft, Vermietung eines Zimmers an einen Wohnpartner — hat der Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist und in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund gegen die Untervermietung spricht. Bei der Gesamtüberlassung der Wohnung — etwa während eines Auslandsaufenthalts — gilt § 540 BGB, der dem Vermieter ein weiteres Ermessen einräumt; er darf hier strenger prüfen.
Das berechtigte Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weit ausgelegt. Der BGH hat in BGH VIII ZR 349/13 (Auslandsaufenthalt für berufliche Zwecke), BGH VIII ZR 73/04 (Aufnahme eines Lebensgefährten) und BGH VIII ZR 274/03 (wirtschaftliche Gründe, Kostenteilung) jeweils das berechtigte Interesse bejaht. Erforderlich ist, dass das Interesse erst nach Vertragsschluss entstanden ist — ein bereits bei Vertragsabschluss bekannter Bedarf an Untervermietung kann sich nicht auf § 553 BGB stützen.
Die Untermieterlaubnis vom Vermieter in Deutschland muss schriftlich beantragt werden und mehrere Pflichtangaben enthalten: erstens vollständige Personalien des geplanten Untermieters mit Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Beruf, Einkommen, bisherige Anschrift); zweitens die konkrete Begründung des berechtigten Interesses; drittens den geplanten Zeitraum der Untervermietung; viertens den Anteil der Wohnung, der überlassen werden soll (ein Zimmer in WG-Konstellation oder gesamte Wohnung). Der Vermieter darf nach § 553 Abs. 1 BGB die Erlaubnis nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt (etwa schwerwiegende Vorstrafen wegen Mietsache-relevanter Delikte) oder die Wohnung übermäßig belegt würde.
Von der Untermieterlaubnis zu unterscheiden ist der Untermietvertrag selbst — der zwischen Hauptmieter und Untermieter geschlossen wird und die Mietkonditionen regelt. Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter zudem eine angemessene Erhöhung der Hauptmiete verlangen, sofern die Untervermietung wirtschaftlich nicht zumutbar wäre — meist bei stark erhöhter Wohnflächenbelegung. Der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Verband Haus und Grund Deutschland bieten Beratung zur Antragsformulierung. Forms-legal.com stellt ein BGH-konformes Muster bereit, das alle Pflichtangaben einbindet.
Wann brauchen Sie Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB)?
Die Untermieterlaubnis vom Vermieter wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenslagen benötigt, in denen Mieter einen Dritten in die Wohnung aufnehmen möchten oder einen Teil der Wohnung weitervermieten wollen. Die gesetzliche Grundlage ist § 553 BGB für die Teilüberlassung und § 540 BGB für die Gesamtüberlassung.
Erste typische Situation — Längerer Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen: Mieter, die für mehrere Monate oder Jahre ins Ausland gehen (Sabbatical, Auslandseinsatz, Studium im Ausland), möchten ihre Mietwohnung nicht aufgeben, sondern für die Dauer der Abwesenheit untervermieten. Der BGH hat in BGH VIII ZR 349/13 entschieden, dass ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt regelmäßig ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB darstellt — der Vermieter darf die Erlaubnis nicht ohne Weiteres verweigern.
Zweite Situation — Aufnahme eines Lebensgefährten oder Familienmitglieds: Der Wunsch, einen neuen Lebensgefährten, einen erwachsenen Sohn oder eine Tochter, die ihre Ausbildung absolviert haben, oder ein Familienmitglied in die Wohnung aufzunehmen, ist nach BGH VIII ZR 73/04 ein anerkanntes berechtigtes Interesse. Auch hier muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen, sofern keine Weigerungsgründe in der Person des Untermieters vorliegen.
Dritte Situation — Wirtschaftliche Gründe, Kostenteilung in WG-Konstellation: Mieter, die aus finanziellen Gründen einen Mitbewohner aufnehmen möchten — etwa Studierende, die in einer Wohngemeinschaft leben, oder Berufstätige, die nach Trennung die Mietkosten teilen möchten —, können sich auf das berechtigte Interesse nach § 553 BGB stützen. Der BGH hat in BGH VIII ZR 274/03 wirtschaftliche Gründe als ausreichend anerkannt, sofern sie nach Vertragsschluss entstanden sind.
Vierte Situation — Neugründung einer Wohngemeinschaft: Bei der Aufnahme weiterer Mitbewohner in eine bestehende Mietwohnung — etwa Umwandlung einer Einzelwohnung in eine WG mit zwei oder drei Mitbewohnern — ist die Untermieterlaubnis nach § 553 BGB erforderlich. Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht ohne sachlichen Grund verweigern, kann aber auf eine angemessene Mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB bestehen, wenn die Wohnflächenbelegung deutlich steigt.
Fünfte Situation — Kurzzeitige Untervermietung über Plattformen: Bei kurzzeitigen Untervermietungen über Plattformen wie Airbnb gelten besondere rechtliche Anforderungen. Solche gewerblichen Nutzungen fallen häufig nicht mehr unter § 553 BGB (typisch für Wohnen) sondern werden als Gewerbenutzung gewertet, die der Vermieter ohne Weiteres untersagen darf. Auch landesrechtliche Zweckentfremdungsverbote — wie das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz — schränken kurzzeitige Vermietungen ein.
Sechste Situation — Untervermietung nach Erbschaft oder Sondereintritt: Bei besonderen Konstellationen wie Erbeintritt in den Mietvertrag nach § 564 BGB oder bei Sondereintrittsrechten bestimmter Familienangehöriger kann eine Reorganisation der Untermietverhältnisse erforderlich werden. Verwandte Dokumente sind der Untermietvertrag selbst, das Wohnungsübergabeprotokoll bei Wechsel der Bewohner sowie der Hauptmietvertrag, der die Grundlage des Untermietverhältnisses bildet.
Was gehört in Ihr Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB)?
Der wirksame Antrag auf Untermieterlaubnis nach § 553 BGB enthält mehrere Pflichtelemente, die zusammen sicherstellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bei der Hausverwaltung oder dem Vermieter erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Vollständige Personalien beider Parteien: Der Mieter (Hauptmieter) und der Vermieter (oder die zustellungsbevollmächtigte Hausverwaltung) sind vollständig zu identifizieren — Name, Anschrift, Mietobjekt mit Etage und Wohnungsnummer. Bei mehreren Mietern müssen alle Mitmieter den Antrag unterzeichnen, da nach § 432 BGB Gesamtgläubigerschaft besteht.
Genaue Bezeichnung des geplanten Untermieters: Der Untermieter muss namentlich benannt sein — vollständiger Name, Geburtsdatum, Beruf, monatliches Nettoeinkommen, bisherige Anschrift. Diese Angaben ermöglichen dem Vermieter eine Prüfung, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt (etwa schwere Vorstrafen wegen Mietsache-relevanter Delikte). Empfohlen ist die Beifügung einer Bonitätsauskunft (Schufa, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Selbstauskunftsbogen).
Konkrete Begründung des berechtigten Interesses: Das berechtigte Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB ist konkret und nachvollziehbar darzulegen. Übliche Begründungen: längerer Auslandsaufenthalt (BGH VIII ZR 349/13), Aufnahme eines Lebensgefährten (BGH VIII ZR 73/04), wirtschaftliche Kostenteilung (BGH VIII ZR 274/03), Neugründung einer Wohngemeinschaft. Die Begründung muss ergeben, dass das Interesse erst nach Vertragsschluss entstanden ist.
Geplanter Zeitraum und Anteil der Untervermietung: Der Antrag muss den Beginn und das voraussichtliche Ende des Untermietverhältnisses sowie den Anteil der Wohnung benennen, der überlassen werden soll. Bei Teilüberlassung (ein Zimmer in WG) gilt § 553 BGB; bei vollständiger Überlassung (gesamte Wohnung während Auslandsaufenthalt) gilt § 540 BGB mit erhöhter Prüfungsbefugnis des Vermieters.
Vereinbarter Untermietpreis: Die geplante Untermiete sollte angegeben werden. In angespannten Wohnungsmärkten (Berlin, München, Hamburg, Frankfurt am Main) gilt nach § 556d BGB die Mietpreisbremse auch für Untermietverhältnisse — der Untermietpreis darf nicht unangemessen über der Hauptmiete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Fristsetzung für die Antwort des Vermieters: Empfehlenswert ist eine Frist von vier Wochen für die schriftliche Antwort des Vermieters. Innerhalb dieser Frist muss der Vermieter Erlaubnis erteilen oder substantiierte Verweigerungsgründe darlegen. Schweigt der Vermieter, kann der Mieter nach Fristablauf von einer stillschweigenden Erlaubnis ausgehen — diese Konstellation ist allerdings rechtlich unsicher; eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis beim Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG ist sicherer.
Hinweis auf außerordentliches Kündigungsrecht: Das Schreiben sollte auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB hinweisen, das im Fall einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis greift. Bei pflichtwidriger Verweigerung haftet der Vermieter zudem auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB für entgangene Untermieteinnahmen.
Ankündigung des Untermietvertrags: Der Mieter sollte ankündigen, dass er den unterzeichneten Untermietvertrag vor Beginn des Untermietverhältnisses dem Vermieter unaufgefordert zur Kenntnis vorlegen wird. Diese Transparenz erleichtert die Erlaubniserteilung. Forms-legal.com bietet sowohl das Antragsmuster als auch ein Untermietvertragsmuster an. Die Mietkautionsvereinbarung nach § 551 BGB des Hauptmietvertrags wird durch die Untervermietung nicht berührt; eine separate Untermieterkaution kann der Hauptmieter mit dem Untermieter vereinbaren.
So füllen Sie Ihr Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB) aus
Das korrekte Ausfüllen des Antrags auf Untermieterlaubnis vom Vermieter erfordert mehrere Vorbereitungsschritte, damit der Antrag erfolgreich ist und die Frist für die Vermieterantwort sinnvoll gesetzt wird.
Schritt 1 — Personalien des Untermieters einholen: Vor Antragstellung sollten alle Personalien des geplanten Untermieters vorliegen — vollständiger Name, Geburtsdatum, Beruf, monatliches Nettoeinkommen, bisherige Anschrift. Empfehlenswert ist die Einholung einer Bonitätsauskunft (Schufa-Selbstauskunft, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Selbstauskunftsbogen).
Schritt 2 — Begründung des berechtigten Interesses formulieren: Die Begründung muss konkret und nachvollziehbar sein. Beispiele: Aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts in den USA von 12 Monaten; Aufgrund der Aufnahme meines Lebensgefährten Herrn X in die gemeinsame Wohnung nach unserem gemeinsamen Wohnsitzwechsel; Aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit nach Reduzierung meiner Arbeitsstelle. Die Begründung muss ergeben, dass das Interesse erst nach Vertragsschluss entstanden ist.
Schritt 3 — Hauptmieter und Vermieter eintragen: Vollständige Adresse des Mieters (Mietobjekt) und des Vermieters bzw. der zustellungsbevollmächtigten Hausverwaltung. Bei mehreren Mietern alle Mitmieter aufführen — alle müssen unterzeichnen. Datum des Schreibens im deutschen Format (DD.MM.YYYY).
Schritt 4 — Anteil der Untervermietung präzisieren: Klar angeben, ob ein Teil der Wohnung (ein Zimmer in WG-Konstellation, § 553 BGB) oder die gesamte Wohnung (während Auslandsaufenthalt, § 540 BGB) überlassen werden soll. Diese Unterscheidung ist für die Anspruchsgrundlage entscheidend.
Schritt 5 — Zeitraum des Untermietverhältnisses angeben: Beginn und voraussichtliches Ende — etwa 01.07.2026 bis 30.06.2027. Bei unbefristeter Untervermietung dies ausdrücklich vermerken. Bei kurzfristigen Vermietungen (unter sechs Monate) auf landesrechtliche Zweckentfremdungsverbote achten.
Schritt 6 — Untermietpreis vorschlagen: Den geplanten Untermietpreis angeben. In angespannten Wohnungsmärkten (Berlin, München, Hamburg, Frankfurt am Main) auf die Mietpreisbremse nach § 556d BGB hinweisen — der Untermietpreis darf nicht über 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Schritt 7 — Frist für Vermieterantwort setzen: Empfehlenswert sind vier Wochen. Längere Fristen verzögern die Untervermietung; kürzere Fristen riskieren, als unangemessen zurückgewiesen zu werden. Die Frist konkret datieren (z.B. bis 30.06.2026).
Schritt 8 — Bonitätsunterlagen beilegen: Schufa-Auskunft, Gehaltsnachweise, Selbstauskunftsbogen des Untermieters. Eine persönliche Vorstellung des Untermieters bei der Hausverwaltung anbieten — dies erleichtert die Prüfung und beschleunigt die Erlaubnis.
Schritt 9 — Hinweis auf Konsequenzen: Im Schreiben die Rechtsfolgen einer unberechtigten Verweigerung benennen — außerordentliches Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB, Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB.
Schritt 10 — Per Einschreiben versenden: Versand per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben dokumentiert den Zugang. Datum der Versendung und der Zustellung im eigenen Exemplar dokumentieren. Bei Schweigen des Vermieters über die Frist hinaus kann eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis beim Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG erhoben werden.
Rechtliche Anforderungen für Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB)
Die Untermieterlaubnis vom Vermieter unterliegt in Deutschland mehreren gesetzlichen Anforderungen, deren Beachtung über Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit entscheidet.
Anspruchsgrundlage § 553 BGB (Teilüberlassung): Bei Überlassung eines Teils der Wohnung — etwa ein Zimmer in einer WG-Konstellation — hat der Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist und in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund gegen die Untervermietung spricht.
Anspruchsgrundlage § 540 BGB (Gesamtüberlassung): Bei vollständiger Überlassung der Wohnung — etwa während eines Auslandsaufenthalts — gilt § 540 BGB. Der Vermieter hat hier ein weiteres Ermessen; er darf strenger prüfen. Bei unberechtigter Verweigerung steht dem Mieter nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Berechtigtes Interesse nach BGH-Rechtsprechung: Anerkannt sind nach BGH VIII ZR 349/13 (Auslandsaufenthalt für berufliche Zwecke), BGH VIII ZR 73/04 (Aufnahme Lebensgefährte), BGH VIII ZR 274/03 (wirtschaftliche Gründe, Kostenteilung). Das Interesse muss erst nach Vertragsschluss entstanden sein — ein bei Vertragsabschluss bekannter Bedarf kann sich nicht auf § 553 BGB stützen.
Verweigerungsgründe in der Person des Untermieters: Der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt — etwa schwerwiegende Vorstrafen wegen Mietsache-relevanter Delikte (Brandstiftung, Wohnungseinbruch, Drogen-Delikte mit Bezug zu Mietsachen), nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit, gestörtes Vorverhältnis. Bloße Antipathie oder pauschale Bonitätsbedenken reichen nicht aus.
Verweigerungsgrund Übermäßige Belegung: Würde die Wohnung durch die Untervermietung übermäßig belegt — etwa Reduzierung der Wohnfläche pro Bewohner unter 9 Quadratmeter (Anhaltspunkt aus dem Wohnungsbindungsgesetz) —, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern.
Mietzuschlag nach § 553 Abs. 2 BGB: Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Untervermietung — etwa stark erhöhte Wohnflächenbelegung mit höheren Betriebskosten — kann der Vermieter eine angemessene Erhöhung der Hauptmiete verlangen. Üblich sind 5 bis 15 Prozent Aufschlag, je nach konkreter Belegungssituation.
Formvorschriften: Der Antrag des Mieters und die Antwort des Vermieters sollten schriftlich erfolgen, sind aber nicht zwingend Schriftform-pflichtig nach § 126 BGB. Empfehlenswert ist Versand per Einschreiben für die Beweissicherung.
Gerichtliche Durchsetzung: Verweigert der Vermieter die Erlaubnis pflichtwidrig oder schweigt er über die Frist hinaus, kann der Mieter beim Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG auf Erteilung der Erlaubnis klagen. Streitwert ist nach BGH-Rechtsprechung der Betrag der erwarteten Untermiete für die Vertragslaufzeit. Bei Erfolg trägt der Vermieter die Kosten.
Häufige Fehler bei Ihrem Untermieterlaubnis vom Vermieter Deutschland (§ 553 BGB)
Häufige Fehler beim Antrag auf Untermieterlaubnis können die Erlaubniserteilung verzögern oder dazu führen, dass die Untervermietung als Pflichtverletzung gewertet wird.
Fehler 1 — Untervermietung ohne vorherige Erlaubnis: Wer einen Untermieter aufnimmt, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, begeht eine schwere Pflichtverletzung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Lösung: stets vorab schriftlich Erlaubnis beantragen, auch bei Aufnahme von Verwandten oder Lebensgefährten.
Fehler 2 — Unzureichende Begründung des berechtigten Interesses: Vage Formulierungen wie ich möchte einen Untermieter aufnehmen genügen nicht. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung des berechtigten Interesses — beruflicher Auslandsaufenthalt, Aufnahme Lebensgefährte, wirtschaftliche Gründe. Lösung: konkrete Umstände nennen, ggf. mit Belegen (Arbeitsvertrag mit Auslandseinsatz, Heiratsurkunde, Reduzierung Arbeitsstelle).
Fehler 3 — Fehlende Personalien des Untermieters: Ohne vollständige Identifikation des Untermieters kann der Vermieter nicht prüfen, ob ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Lösung: Name, Geburtsdatum, Beruf, Einkommen, bisherige Anschrift einschließlich Bonitätsauskunft beilegen.
Fehler 4 — Verwechslung von § 553 BGB und § 540 BGB: Bei Teilüberlassung gilt § 553 BGB mit Anspruch auf Erteilung; bei Gesamtüberlassung gilt § 540 BGB mit erweitertem Vermieterermessen. Falsche Anspruchsgrundlage führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Lösung: Anteil der Untervermietung klar angeben.
Fehler 5 — Unbeachtung der Mietpreisbremse: In angespannten Wohnungsmärkten (Berlin, München, Hamburg, Frankfurt am Main) gilt die Mietpreisbremse nach § 556d BGB auch für Untermietverhältnisse. Untermieter können bei zu hoher Untermiete nach § 556d Abs. 2 BGB Rückzahlung verlangen. Lösung: Untermietpreis maximal 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Fehler 6 — Fehlende Frist für Vermieterantwort: Ohne Frist kann der Vermieter die Antwort beliebig verzögern. Lösung: konkrete Frist von vier Wochen setzen mit Datum (zum Beispiel bis 30.06.2026).
Quellen und Zitate
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Der Vermieter hat nach § 553 Abs. 1 BGB nur eingeschränkte Verweigerungsrechte. Bei Teilüberlassung der Wohnung — etwa Aufnahme eines Mitbewohners in eine WG-Konstellation — hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern erstens nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist und zweitens in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund gegen die Untervermietung spricht. Anerkannte Verweigerungsgründe sind: schwerwiegende Vorstrafen wegen Mietsache-relevanter Delikte (Brandstiftung, Wohnungseinbruch); nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz; gestörtes Vorverhältnis (etwa wenn der Untermieter bereits in einer früheren Wohnung des Vermieters Probleme verursacht hat); übermäßige Belegung der Wohnung mit unter 9 Quadratmeter Wohnfläche pro Bewohner; gewerbliche Nutzung statt Wohnzweck. Nicht anerkannt sind dagegen pauschale Bonitätsbedenken, persönliche Antipathie, Diskriminierungsmotive nach AGG. Verweigert der Vermieter unberechtigt, kann der Mieter nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich kündigen oder beim Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG auf Erteilung der Erlaubnis klagen. Bei pflichtwidriger Verweigerung haftet der Vermieter zudem auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB für entgangene Untermieteinnahmen.
Das berechtigte Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB ist von der BGH-Rechtsprechung weit ausgelegt worden. Erforderlich ist, dass das Interesse erst nach Vertragsschluss entstanden ist — bei Vertragsabschluss bereits bekannter Bedarf kann sich nicht auf § 553 BGB stützen. Anerkannte Beispiele aus der Rechtsprechung: längerer Auslandsaufenthalt aus beruflichen Zwecken (BGH VIII ZR 349/13 — Auslandseinsatz von 12 Monaten anerkannt); Aufnahme eines Lebensgefährten oder Ehepartners in die gemeinsame Wohnung (BGH VIII ZR 73/04); wirtschaftliche Gründe nach Verschlechterung der Einkommenssituation (BGH VIII ZR 274/03 — Reduzierung Arbeitsstelle, Trennung mit Wegfall des zweiten Gehalts); Wunsch nach Kostenteilung in Wohngemeinschaft; Aufnahme von Familienangehörigen mit Pflegebedarf; Studierende, die ihre Wohnung für Auslandssemester untervermieten möchten. Nicht anerkannt sind dagegen rein gewerbliche Vermietungsabsichten (Airbnb, kurzfristige Ferienvermietung), bereits bei Vertragsschluss bekannte Bedarfe sowie Untervermietungen zu Spekulationszwecken. Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung beim Deutschen Mieterbund (DMB), der das berechtigte Interesse prüft und gegebenenfalls bei der Antragsformulierung unterstützt.
Die Aufnahme eines Untermieters ohne Erlaubnis des Vermieters ist eine schwere Pflichtverletzung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, sofern er den Mieter zuvor abgemahnt hat (§ 543 Abs. 3 BGB). Bei wiederholter unerlaubter Untervermietung ist eine Abmahnung nicht erforderlich; die Kündigung kann sofort erfolgen. Der Mieter haftet zudem für Schäden, die durch den unerlaubten Untermieter entstehen — etwa Beschädigungen der Wohnung, gestörtes Hausverhältnis, Beeinträchtigungen anderer Mieter. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Vermieter heilt die Pflichtverletzung nur dann, wenn der Vermieter bewusst und in Kenntnis aller Umstände zustimmt. Schweigt der Vermieter trotz Kenntnis der Untervermietung über längere Zeit (mehrere Monate), kann sich daraus eine Verwirkung des Kündigungsrechts ergeben (BGH VIII ZR 100/13). Sicherheitsweise sollten Mieter daher stets vor Aufnahme des Untermieters die schriftliche Erlaubnis einholen — sechs bis acht Wochen vor dem geplanten Einzug ist eine sinnvolle Vorlaufzeit. Forms-legal.com bietet ein BGH-konformes Antragsmuster.
Ja — nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Untervermietung eine angemessene Erhöhung der Hauptmiete verlangen. Voraussetzung ist eine konkrete wirtschaftliche Belastung des Vermieters durch die Untervermietung — etwa höhere Betriebskosten infolge stärkerer Wohnflächenbelegung, höherer Verschleiß durch zusätzliche Bewohner, höhere Wartungskosten. Übliche Aufschläge in der Praxis sind 5 bis 15 Prozent der bisherigen Nettokaltmiete, je nach konkreter Belegungssituation. Die Erhöhung muss schriftlich verlangt werden und gilt nur für die Dauer des Untermietverhältnisses. Endet die Untervermietung, fällt die Hauptmiete auf den ursprünglichen Betrag zurück. Wichtig ist, dass die Erhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB nicht mit der allgemeinen Mieterhöhung nach § 558 BGB (Anpassung an ortsübliche Vergleichsmiete) verwechselt wird — beide haben eigene Voraussetzungen und können nebeneinander stehen. Bei Streit über die Angemessenheit der Erhöhung entscheidet das Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG. Der Mieter kann sich vor Zustimmung beim Deutschen Mieterbund (DMB) oder einem örtlichen Mieterverein beraten lassen.
Ja — die Mietpreisbremse nach §§ 556d–556g BGB gilt grundsätzlich auch für Untermietverhältnisse in angespannten Wohnungsmärkten (Berlin nach MietBegrV Berlin, München nach MietPrBegrV Bayern, Hamburg nach MietBegrV Hamburg, Frankfurt am Main nach MietPrBegrV Hessen). Der Untermietpreis darf nach § 556d Abs. 1 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete nach Mietspiegel um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen — sonst ist der Mehrbetrag rechtsgrundlos und kann nach § 556d Abs. 2 BGB zurückgefordert werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Hauptmiete des Mieters niedriger ist; der Hauptmieter darf die Untermiete nicht beliebig festsetzen. Eine Ausnahme besteht für möbliert vermietete Wohnungen, bei denen ein angemessener Möblierungszuschlag berechtigt ist (BGH VIII ZR 56/19). Auch Mietpreisbremse-Befreiungen nach § 556e BGB (Vormiete) und § 556f BGB (Neubau, umfangreiche Modernisierung) gelten für Untermietverhältnisse entsprechend. Bei Streit über den zulässigen Untermietpreis kann der Untermieter beim Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG klagen. Empfohlen ist die Einholung einer Mietspiegelauskunft vor Festsetzung des Untermietpreises.
Eine ausdrückliche gesetzliche Frist für die Antwort des Vermieters auf einen Antrag nach § 553 BGB existiert nicht. In der Praxis gilt jedoch eine angemessene Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrags als üblich; nach BGH VIII ZR 349/13 muss der Vermieter unverzüglich antworten, sobald die Personalien des Untermieters und die Begründung des berechtigten Interesses vorliegen. Schweigt der Vermieter über die angemessene Frist hinaus, kann der Mieter dies als konkludente Verweigerung werten und seine Rechte ausüben — entweder außerordentlich kündigen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB oder beim Amtsgericht nach § 23 Nr. 2a GVG auf Erteilung der Erlaubnis klagen. Allerdings ist die Auslegung des Schweigens als Verweigerung rechtlich unsicher; daher empfiehlt sich vor Aufnahme des Untermieters Klarheit über die Vermieterantwort herzustellen. Mieter sollten im Antrag eine konkrete Frist (etwa bis 30.06.2026) setzen — bei Fristablauf eine schriftliche Mahnung versenden mit erneuter Frist von 14 Tagen. Bleibt der Vermieter weiterhin untätig, ist die Klage auf Erteilung der Erlaubnis der sicherste Weg. Forms-legal.com bietet auch ein Mahnschreiben-Muster für diese Situation.
Empfehlenswert ist die Beifügung mehrerer Unterlagen, um dem Vermieter eine zügige Prüfung zu ermöglichen und Verzögerungen zu vermeiden. Erforderlich sind: vollständige Personalien des Untermieters (Name, Geburtsdatum, Beruf, monatliches Nettoeinkommen, bisherige Anschrift); Schufa-Selbstauskunft des Untermieters (nicht älter als drei Monate); Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder bei Selbstständigen Steuerbescheid des Vorjahres; Selbstauskunftsbogen mit Angaben zu Familienstand, Anzahl Personen, Haustieren, Nichtraucher- oder Raucherstatus; konkrete Begründung des berechtigten Interesses mit Belegen (Arbeitsvertrag mit Auslandseinsatz, Heiratsurkunde, Reduzierung Arbeitsstelle); geplanter Zeitraum der Untervermietung; geplanter Untermietpreis (in angespannten Märkten unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse). Optional zusätzlich: persönliches Anschreiben des Untermieters mit Vorstellung; Empfehlungsschreiben früherer Vermieter; Nachweis der Berufstätigkeit bei nicht abhängig Beschäftigten. Eine persönliche Vorstellung des Untermieters bei der Hausverwaltung sollte angeboten werden — dies erleichtert die Erlaubnis und beschleunigt das Verfahren oft erheblich. Bei Verweigerung kann der Deutsche Mieterbund (DMB) die Antragsunterlagen prüfen und gegebenenfalls Nachbesserung empfehlen.
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