Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB)
Absender und Empfänger
[Anfrager Name] Funktion: [Anfrager Rolle] [Anfrager Anschrift] E-Mail: [Anfrager Email]
An: Stadt [Stadt Name] [Behoerde]
[Schreib Datum]
Betreff
ANFRAGE ZUR ORTSÜBLICHEN VERGLEICHSMIETE
Betreff: Auskunftsersuchen zum Mietspiegel der Stadt [Stadt Name] gemäß §§ 558c, 558d BGB
Einleitung
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen meiner Tätigkeit als [Anfrager Rolle] bitte ich höflich um eine Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung in [Stadt Name].
Anlass der Anfrage: [Anfragezweck].
Angaben zum Mietobjekt
Adresse: [Objekt Adresse] Wohnfläche: [Wohnflaeche] m² Baujahr: [Baujahr] Wohnlage: [Wohnlage]
Ausstattungsmerkmale: [Ausstattung]
Konkrete Anfrage
Konkret erbitte ich folgende Auskunft: [Anfrage Inhalt]
Soweit bei Ihnen ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB existiert, bitte ich zusätzlich um Hinweise zur Beweiskraftwirkung nach § 558d Abs. 3 BGB sowie zu den letzten beiden Aktualisierungen des Mietspiegels (§ 558d Abs. 2 BGB regelmäßige Anpassung alle zwei Jahre).
Sollte für die Stadt [Stadt Name] kein eigener Mietspiegel vorliegen, bitte ich um Hinweise auf alternative Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB — insbesondere ob ein Mietspiegel benachbarter Gemeinden gemäß § 558c Abs. 4 BGB herangezogen werden kann oder ob eine Mietdatenbank nach § 558e BGB besteht.
Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs
Mein Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Auskunftsrecht der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (z.B. § 26 BlnVwVfG, Art. 26 BayVwVfG) sowie aus dem Informationsfreiheitsrecht (z.B. Berliner Informationsfreiheitsgesetz IFG Bln, Bundesinformationsfreiheitsgesetz IFG). Soweit in Ihrer Stadt ein Mietspiegel veröffentlicht wurde, sind die enthaltenen Daten als Verwaltungsinformationen grundsätzlich auskunftspflichtig.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet nach §§ 558, 558a BGB die zentrale Bezugsgröße für Mieterhöhungsverlangen sowie für die Mietpreisbremse nach § 556d BGB. Eine zeitnahe und korrekte Auskunft ist daher rechtssichernd erforderlich.
Fristsetzung
Ich bitte um Rückantwort [Rueckantwort Frist]. Sollten Bearbeitungsgebühren gemäß Verwaltungskostengesetz anfallen, bitte ich vor Bearbeitung um Information zur Höhe.
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter der oben angegebenen E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg.
Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen, [Anfrager Name]
Anfragender
________________
Signature
Was ist Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB)?
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen dem einfachen Mietspiegel nach § 558c BGB und dem qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB. Der einfache Mietspiegel wird von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter nach allgemeinen Grundsätzen erstellt und gilt als Begründungsmittel im Sinne des § 558a Abs. 2 BGB, hat aber keine besondere Beweiskraftwirkung. Der qualifizierte Mietspiegel hingegen wird nach § 558d Abs. 1 BGB nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt und alle zwei Jahre aktualisiert (§ 558d Abs. 2 BGB). Er hat nach § 558d Abs. 3 BGB Beweiskraftwirkung — vor dem Amtsgericht (AG) gilt er als prima-facie-Beweis der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Qualifizierte Mietspiegel existieren in vielen deutschen Großstädten — Berliner Mietspiegel 2023/2024 (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen), Münchner Mietspiegel 2023 (Sozialreferat München), Hamburger Mietenspiegel 2023 (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen), Frankfurter Mietspiegel 2023 (Stadt Frankfurt am Main), Stuttgarter Mietspiegel 2023, Kölner Mietspiegel 2023, Düsseldorfer Mietspiegel 2023. Kleinere Städte verfügen häufig nur über einen einfachen Mietspiegel oder gar keinen offiziellen Mietspiegel — in diesen Fällen kann nach § 558c Abs. 4 BGB der Mietspiegel benachbarter Gemeinden herangezogen werden, sofern Vergleichbarkeit besteht.
Die Auskunftspflicht der Stadtverwaltung ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen. Erstens aus dem allgemeinen Auskunftsrecht der Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze — § 26 BlnVwVfG, Art. 26 BayVwVfG, § 26 NWVwVfG. Zweitens aus den Informationsfreiheitsgesetzen — Bundesinformationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005, Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln), Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG), Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz (geplant). Drittens aus dem BGB selbst — § 558c Abs. 4 BGB und § 558d Abs. 1 BGB verpflichten die Gemeinde nicht direkt zur Auskunft, jedoch ergibt sich aus der Veröffentlichung des Mietspiegels die faktische Pflicht zur Bereitstellung der enthaltenen Daten.
Die Mietspiegel-Anfrage Deutschland wird typischerweise in folgenden Anlässen gestellt — Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB durch den Vermieter; Überprüfung der Mietangemessenheit durch den Mieter; Erstellung eines Sachverständigengutachtens; Vorbereitung einer Zustimmungsklage des Vermieters nach § 558b BGB beim Amtsgericht; Prüfung der Mietpreisbremse nach § 556d BGB bei Neuvermietungen. Konkret wird in der Anfrage erbeten — die einschlägige Tabellenzeile und Spalte des Mietspiegels für die jeweilige Wohnung; die Mittelwerte und Spannenwerte (Minimum, Maximum); die anzuwendenden Zu- oder Abschläge für Sondermerkmale (Balkon, Aufzug, Einbauküche); ggf. ein Berechnungsbeispiel.
Die Stadtverwaltung — typischerweise das Sozialreferat, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung oder das Wohnungsamt — bearbeitet Mietspiegel-Anfragen üblicherweise innerhalb von vier bis sechs Wochen. Bei umfangreichen Anfragen oder gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz können Verwaltungsgebühren nach den jeweiligen Landesverwaltungskostengesetzen anfallen — typische Beträge zwischen 25 und 200 Euro je nach Bearbeitungsaufwand. Eine vorherige Information über die Höhe der Bearbeitungsgebühr sollte in der Anfrage erbeten werden.
Forms-legal.com bietet eine rechtssichere Vorlage für die Mietspiegel-Anfrage an die Stadtverwaltung, die alle erforderlichen Angaben für eine zügige und rechtssichere Bearbeitung enthält. Verwandte Dokumente sind das Mieterhöhungsschreiben nach § 558a BGB als Folgedokument der Mietspiegelauskunft sowie die Mietminderung nach § 536 BGB für Fälle, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete unter der bisherigen Miete liegt.
Wann brauchen Sie Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB)?
Die Mietspiegel-Anfrage an die Stadt wird in Deutschland in zahlreichen typischen Konstellationen benötigt, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung ermittelt werden muss. Da der Mietspiegel die wichtigste Bezugsgröße für Mieterhöhungen, Mietpreisbremse und Mietangemessenheits-Prüfungen darstellt, betrifft die Anfrage Vermieter, Mieter, Sachverständige und Rechtsanwälte gleichermaßen.
Erste Konstellation — Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB: Bevor ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen stellt, muss er die ortsübliche Vergleichsmiete kennen. Die Anfrage an die Stadt klärt die einschlägige Tabellenzeile, den Mittelwert und die Spannenwerte sowie ggf. anzuwendende Zu- oder Abschläge. Ohne diese Informationen riskiert der Vermieter ein formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen nach BGH VIII ZR 88/21, das die Überlegungsfrist nach § 558b Abs. 1 BGB nicht in Gang setzt.
Zweite Situation — Mieter überprüft Mietangemessenheit: Mieter, die das Gefühl haben, ihre Miete liege deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete, können durch eine Mietspiegel-Anfrage prüfen, ob ein Erlass-Anspruch gegen den Vermieter besteht. Bei der Mietpreisbremse nach § 556d BGB darf die Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bei Überschreitung kann der Mieter nach § 556g BGB die Differenz für die Vergangenheit zurückfordern.
Dritte Konstellation — Eigentümerwechsel mit unklarer Mietsituation: Beim Kauf einer vermieteten Wohnung ist es für den neuen Eigentümer wichtig, die Mietangemessenheit der bestehenden Mietverträge zu kennen. Die Mietspiegel-Anfrage hilft, das Wertschöpfungspotenzial der Immobilie einzuschätzen und Mieterhöhungspotenziale zu identifizieren. Auch bei der Erbschaft einer vermieteten Immobilie ist die Mietspiegel-Anfrage ein zentraler Baustein der Bestandsaufnahme.
Vierte Situation — Sachverständigengutachten zur Wohnungsbewertung: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung benötigen für ihre Gutachten zur Wertermittlung von vermieteten Wohnungen die aktuellen Mietspiegeldaten. Sie stellen die Mietspiegel-Anfrage typischerweise im Rahmen der Erstellung eines Beleihungswertgutachtens nach § 16 PfandBG oder eines Verkehrswertgutachtens nach § 194 BauGB.
Fünfte Konstellation — Vorbereitung einer Zustimmungsklage nach § 558b BGB: Wenn der Mieter die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen verweigert, kann der Vermieter nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb von drei Monaten beim Amtsgericht auf Zustimmung klagen. Für die Klage benötigt der Vermieter eine fundierte Begründung mit aktuellen Mietspiegeldaten — die Mietspiegel-Anfrage liefert die Beweisgrundlage. Bei Streitwerten über 5.000 Euro übernimmt das Landgericht.
Sechste Situation — Modernisierung mit gleichzeitiger Mieterhöhung: Bei einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB kann der Vermieter zusätzlich zur Modernisierungsumlage nach § 559 BGB eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558a BGB verlangen. Die Mietspiegel-Anfrage ist hier eine wichtige Vorbereitung, um die Gesamtbelastung des Mieters zu kalkulieren und die Härtefallregelung nach § 559 Abs. 4 BGB zu prüfen.
Siebte Konstellation — Rechtsanwälte und Mietervereine: Rechtsanwälte und der Deutsche Mieterbund (DMB) sowie örtliche Mietervereine wie der Berliner Mieterverein, der Mieterverein München, der Mieterverein zu Hamburg oder der Mieterverein Köln nutzen Mietspiegel-Anfragen regelmäßig zur Beratung ihrer Mandanten. Auch Sozialleistungsträger wie Jobcenter oder Sozialämter benötigen Mietspiegeldaten für die Prüfung der Angemessenheit von Wohnkosten nach § 22 SGB II oder § 35 SGB XII. Forms-legal.com bietet hierfür angepasste Vorlagen.
Was gehört in Ihr Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB)?
Die Mietspiegel-Anfrage Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die Stadtverwaltung die Anfrage zügig und sachgerecht bearbeiten kann. Eine unvollständige Anfrage wird häufig mit Nachforderungen zurückgesendet, was die Bearbeitungszeit erheblich verlängert.
Identifikation des Anfragenden mit Funktion: Die Anfrage muss den Anfragenden mit vollständigem Namen und Funktion eindeutig identifizieren — Vermieter, Mieter, Hausverwaltung, öffentlich bestellter Sachverständiger, Rechtsanwalt oder Mietervereinsmitglied. Bei beruflicher Anfrage ist die Berufsbezeichnung mit Hinweis auf das relevante Mandat oder die Sachverständigentätigkeit anzugeben. Die Funktion ist wichtig für die Beurteilung des Auskunftsanspruchs nach den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen — Vermieter, Mieter und ihre Bevollmächtigten sind regelmäßig auskunftsberechtigt; auch öffentlich bestellte Sachverständige.
Vollständige Postadresse und Kontaktdaten für Rückantwort: Die Anschrift muss eine ladungsfähige Postadresse mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort sein. Eine E-Mail-Adresse für schnellere Bearbeitung ist empfehlenswert — viele Stadtverwaltungen bearbeiten Mietspiegel-Anfragen mittlerweile elektronisch. Bei Rechtsanwälten ist die Kanzleianschrift zu nennen; bei Mietervereinen die Vereinsanschrift mit Vermerk auf die Mandantenvertretung.
Konkrete Bezeichnung des Mietobjekts: Die Anfrage muss das Mietobjekt eindeutig identifizieren — vollständige Adresse mit Straße, Hausnummer, Wohnungsnummer, Etage, Postleitzahl und Stadtteil. Zusätzlich erforderlich sind die Wohnfläche in Quadratmetern (laut Mietvertrag oder Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung WoFlV), das Baujahr des Gebäudes (mit Hinweis auf wesentliche Modernisierungen wie Fenstertausch, Bad-Modernisierung, energetische Sanierung), die Wohnlage (einfach, mittel, gut — nach städtischer Lagekarte) und die Ausstattungsmerkmale.
Ausstattungsmerkmale für Sondermerkmals-Berechnung: Auflistung relevanter Ausstattungsmerkmale, die im Mietspiegel zu Zu- oder Abschlägen führen — Heizungsart (Zentralheizung, Etagenheizung, Einzelheizung), Bad-Ausstattung (Wanne, Dusche, Doppel-WC), Balkon (Größe, Ausrichtung), Aufzug (vorhanden / nicht vorhanden), Einbauküche, Stellplatz oder Tiefgaragenplatz, Parkettboden statt PVC, doppelte Verglasung, Lärmschutzfenster, Hausmeisterservice. Diese Merkmale werden im qualifizierten Mietspiegel typischerweise mit konkreten Eurobeträgen oder Prozent-Aufschlägen versehen.
Konkreter Anfragezweck und Rechtsgrundlage: Der Zweck der Anfrage muss klar benannt werden — Vorbereitung einer Mieterhöhung nach § 558a BGB, Neuvermietung mit Mietpreisbremse nach § 556d BGB, Vorbereitung einer Zustimmungsklage nach § 558b BGB, Mieter-Überprüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete, Sachverständigengutachten zur Wohnungsbewertung, Sozialleistungs-Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II. Der Auskunftsanspruch wird auf die einschlägigen Vorschriften gestützt — § 26 BlnVwVfG, IFG, Berliner IFG.
Detaillierte Fragestellung mit Auswertungswunsch: Die konkreten Fragen an die Stadt sollten präzise formuliert sein — Bitte um Auskunft über die einschlägige Mietspiegelzeile mit Mittelwert und Spannenwerten (unten/oben), Hinweise zu anzuwendenden Zu- oder Abschlägen für Sondermerkmale, Hinweise zur Beweiskraftwirkung des qualifizierten Mietspiegels nach § 558d Abs. 3 BGB, Hinweise zur regelmäßigen Aktualisierung nach § 558d Abs. 2 BGB, ggf. ein Berechnungsbeispiel für die konkrete Wohnung. Bei Städten ohne eigenen Mietspiegel zusätzliche Bitte um Hinweise auf den Mietspiegel benachbarter Gemeinden nach § 558c Abs. 4 BGB.
Fristsetzung für Rückantwort: Eine angemessene Frist von vier bis sechs Wochen für die Rückantwort sollte gesetzt werden. Bei Eilanfragen — etwa zur Vorbereitung einer Zustimmungsklage mit ablaufender Frist nach § 558b Abs. 2 BGB — kann eine kürzere Frist von zwei bis drei Wochen mit entsprechender Begründung gefordert werden. Die Frist ist nicht rechtlich bindend, schafft aber Klarheit über die zeitlichen Erwartungen.
Hinweis auf mögliche Bearbeitungsgebühren: Bei umfangreichen Anfragen oder bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz können Verwaltungsgebühren anfallen. Die Anfrage sollte um vorherige Information über die Höhe der Bearbeitungsgebühren bitten, damit der Anfragende über die Wirtschaftlichkeit der Anfrage entscheiden kann. Typische Bearbeitungsgebühren liegen zwischen 25 und 200 Euro je nach Bearbeitungsaufwand und Landeskostengesetz. Forms-legal.com bietet eine Mietspiegel-Anfrage-Vorlage, die alle vorgenannten Pflichtbestandteile abdeckt und in der Praxis bewährt ist.
So füllen Sie Ihr Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB) aus
Mietspiegel-Anfrage an die Stadt Deutschland korrekt auszufüllen erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, damit die Stadtverwaltung die Anfrage zügig und sachgerecht bearbeiten kann. Fehler beim Ausfüllen führen zu Nachforderungen oder zur teilweisen Ablehnung der Auskunft.
Schritt 1 — Zuständige Behörde identifizieren: Bevor die Anfrage gestellt wird, ist die zuständige Behörde der Stadt zu klären. In Berlin ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Württembergische Straße 6, 10707 Berlin) zuständig; in München das Sozialreferat (Orleansplatz 11, 81667 München); in Hamburg die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg). Bei kleineren Städten ist häufig das Sozialamt, das Wohnungsamt oder das Bauamt zuständig. Eine telefonische Voranfrage bei der Stadtverwaltung klärt die Zuständigkeit.
Schritt 2 — Anfrageform und Funktion eindeutig benennen: Vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die Funktion (Vermieter, Mieter, Hausverwaltung, Sachverständiger, Rechtsanwalt, Mietervereinsmitglied) angeben. Bei Bevollmächtigten — etwa Hausverwaltung — die Vollmacht des Vermieters in Kopie beifügen. Bei Rechtsanwälten die anwaltliche Vertretung mit Mandantenangabe (z.B. „Vermieter der Wohnung XY") nennen.
Schritt 3 — Mietobjekt vollständig beschreiben: Vollständige Adresse mit Wohnungsnummer, Etage, Stadtteil und PLZ. Wohnfläche in Quadratmetern aus dem Mietvertrag entnehmen (bei Streit gilt nach BGH VIII ZR 144/09 die Wohnflächenberechnung nach WoFlV als Maßstab; bei Abweichungen über 10 Prozent kann die Miete entsprechend gemindert werden). Baujahr des Gebäudes mit Hinweis auf wesentliche Modernisierungen — Beispiel „Baujahr 1985, energetische Sanierung 2018, Bad-Modernisierung 2020".
Schritt 4 — Ausstattungsmerkmale detailliert auflisten: Alle relevanten Ausstattungsmerkmale auflisten, die im Mietspiegel zu Zu- oder Abschlägen führen. Heizung (Gas-Zentralheizung, Fernwärme, Wärmepumpe), Bad (Wanne, Dusche, getrenntes WC), Balkon (Größe in m², Ausrichtung), Aufzug (ja/nein), Einbauküche (ja/nein), Stellplatz oder Tiefgaragenplatz, Bodenbelag (Parkett, Laminat, PVC), Verglasung (einfach, doppelt, dreifach, Schallschutzfenster), zusätzliche Sondermerkmale (Hausmeisterservice, Concierge, Sauna, Fahrradkeller).
Schritt 5 — Wohnlage anhand der städtischen Lagekarte einordnen: Die Wohnlage (einfach, mittel, gut) ist anhand der städtischen Lagekarte zu bestimmen. In Berlin existiert die Wohnlagenkarte des Senats; in München die Lagekarte des Sozialreferats; in Hamburg die Lagekarte der Behörde für Stadtentwicklung. Bei Unsicherheit kann die Wohnlage in der Anfrage als „bitte um Auskunft" markiert werden — die Stadt teilt dann die zutreffende Lage mit.
Schritt 6 — Anfragezweck und Rechtsgrundlage benennen: Den Zweck der Anfrage präzise angeben — Vorbereitung Mieterhöhung nach § 558a BGB, Mieter-Überprüfung, Sachverständigengutachten, Zustimmungsklage nach § 558b BGB. Den Auskunftsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften stützen — § 26 BlnVwVfG (Berlin), § 26 NWVwVfG (NRW), Art. 26 BayVwVfG (Bayern); ergänzend das jeweilige Landes-Informationsfreiheitsgesetz oder das Bundes-IFG.
Schritt 7 — Konkrete Fragen formulieren: Die einzelnen Fragen klar formulieren — „Bitte um Auskunft über die einschlägige Mietspiegelzeile, Mittelwert, Spannenwerte (unten/oben) und ggf. anzuwendende Zu- oder Abschläge für die o.g. Wohnung. Hinweise zur Beweiskraftwirkung nach § 558d Abs. 3 BGB werden ebenfalls erbeten. Bei nicht-existierendem eigenen Mietspiegel bitte um Hinweise auf benachbarte Gemeinden nach § 558c Abs. 4 BGB."
Schritt 8 — Fristsetzung und Versand: Eine angemessene Frist von vier bis sechs Wochen für die Rückantwort setzen, bei Eilanfragen Begründung der Eilbedürftigkeit. Versand per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zur Beweissicherung des Zugangs nach § 130 BGB. Bei elektronischer Zustellung über das ELSTER-Portal oder das BUND.de-Behördenportal ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine Kopie der Anfrage mit Versanddatum für die eigenen Unterlagen aufbewahren.
Rechtliche Anforderungen für Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB)
Die Mietspiegel-Anfrage an die Stadt in Deutschland stützt sich auf mehrere Rechtsgrundlagen, die zusammen einen Auskunftsanspruch des Anfragenden begründen. Die Beachtung der einschlägigen Vorschriften entscheidet über die Erfolgsaussicht der Anfrage und die zulässige Bearbeitungsgebühr.
Gesetzliche Mietspiegel-Definition § 558c und § 558d BGB: Der Mietspiegel ist nach § 558c Abs. 1 BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Der einfache Mietspiegel nach § 558c BGB wird von der Gemeinde oder von Interessenvertretern gemeinsam erstellt. Der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und alle zwei Jahre aktualisiert (§ 558d Abs. 2 BGB). Er hat nach § 558d Abs. 3 BGB Beweiskraftwirkung als prima-facie-Beweis der ortsüblichen Vergleichsmiete im Streit vor dem Amtsgericht.
Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB: Bei Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB sind als Begründungsmittel zugelassen — qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB, einfacher Mietspiegel nach § 558c BGB, Auskunft aus einer Mietdatenbank nach § 558e BGB, Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, mindestens drei Vergleichswohnungen mit konkreten Anschriften. Die Mietspiegel-Anfrage ist die Vorbereitung für die ersten beiden Begründungsmittel.
Auskunftsanspruch nach Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen: Der allgemeine Auskunftsanspruch ergibt sich aus den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen — § 26 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG), Art. 26 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), § 26 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), § 26 NRW-Verwaltungsverfahrensgesetz (NRWVwVfG). Auskunftsberechtigt sind die Verfahrensbeteiligten und Personen mit berechtigtem Interesse. Vermieter, Mieter und ihre Bevollmächtigten sind regelmäßig auskunftsberechtigt.
Informationsfreiheitsgesetze: Daneben gilt der Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen — Bundesinformationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 für Bundesbehörden; Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln); Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG); Brandenburgisches Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (BbgAIG); NRW-Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW); Schleswig-Holsteinisches Informationszugangsgesetz (IZG-SH). Die IFGs gewähren jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht Schutzgüter wie Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten entgegenstehen.
Verwaltungsgebühren nach Landeskostengesetzen: Für die Bearbeitung von Mietspiegel-Anfragen können Verwaltungsgebühren nach den jeweiligen Landeskostengesetzen erhoben werden — Berliner Verwaltungsgebührenordnung, Bayerisches Kostengesetz, Hessisches Kostengesetz, NRW-Verwaltungsgebührenordnung. Typische Bearbeitungsgebühren liegen zwischen 25 und 200 Euro je nach Bearbeitungsaufwand. Bei einfachen Standardanfragen ist die Auskunft häufig kostenlos. Eine vorherige Information über die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist üblich und wird in der Anfrage erbeten.
Beweiskraft des qualifizierten Mietspiegels § 558d Abs. 3 BGB: Der qualifizierte Mietspiegel hat im Streit vor dem Amtsgericht prima-facie-Beweiskraft — der Vermieter muss bei Geltendmachung von Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht zusätzlich ein Sachverständigengutachten vorlegen; der qualifizierte Mietspiegel genügt. Der Mieter kann die Beweiskraft nur durch ein eigenes Sachverständigengutachten erschüttern, was in der Praxis selten geschieht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verwendung qualifizierter Mietspiegel als Begründungsmittel für verfassungskonform erklärt.
Mietspiegel benachbarter Gemeinden § 558c Abs. 4 BGB: Bei Städten ohne eigenen Mietspiegel kann nach § 558c Abs. 4 BGB der Mietspiegel benachbarter Gemeinden herangezogen werden, sofern Vergleichbarkeit besteht. In der Praxis wird häufig der Mietspiegel der nächstgelegenen Großstadt verwendet — etwa für die Gemeinden in der Region Hannover der Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover. Die Stadtverwaltung kann auf solche Möglichkeiten hinweisen.
Qualifizierte Mietspiegel-Erstellung § 558d Abs. 1 BGB: Qualifizierte Mietspiegel werden von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Die wissenschaftlichen Grundsätze umfassen — repräsentative Stichprobe nach statistischen Methoden, Aktualisierung der Daten, transparente Methodendokumentation, Berücksichtigung relevanter Sondermerkmale. Bekannte qualifizierte Mietspiegel — Berliner Mietspiegel (erstellt durch GEWOS und Senatsverwaltung), Münchner Mietspiegel (Stadtrat München mit GEWOS), Hamburger Mietenspiegel (Behörde für Stadtentwicklung).
Häufige Fehler bei Ihrem Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB)
Häufige Fehler bei der Mietspiegel-Anfrage an die Stadt führen zu Nachforderungen, Verzögerungen oder zur teilweisen Ablehnung der Auskunft. Bei zeitkritischen Anfragen — etwa zur Vorbereitung einer Zustimmungsklage mit ablaufender Frist — können solche Verzögerungen erhebliche Konsequenzen haben.
Fehler 1 — Unvollständige Wohnungsangaben: Eine häufige Fehlerquelle ist die unvollständige Beschreibung des Mietobjekts — fehlende Wohnungsnummer, fehlende Etage, fehlende Wohnfläche, fehlende Ausstattungsmerkmale. Ohne diese Angaben kann die Stadtverwaltung die einschlägige Tabellenzeile und Spalte nicht eindeutig zuordnen. Korrekt — vollständige Adresse, Wohnfläche in Quadratmetern, Baujahr, Wohnlage, Ausstattungsmerkmale detailliert auflisten.
Fehler 2 — Fehlende Auskunftsberechtigung: Anfragen ohne nachvollziehbare Funktion oder Bevollmächtigung werden häufig abgelehnt oder mit Nachforderungen verzögert. Korrekt — Funktion (Vermieter, Mieter, Sachverständiger, Rechtsanwalt) klar benennen; bei Bevollmächtigten die Vollmacht des Vermieters oder Mieters in Kopie beifügen.
Fehler 3 — Pauschale oder unklar formulierte Fragen: Pauschale Formulierungen wie „Bitte teilen Sie uns die ortsübliche Miete mit" sind häufig nicht ausreichend. Korrekt — konkrete Fragen formulieren mit Bezug auf die einschlägige Mietspiegelzeile, Mittelwerte, Spannenwerte und Sondermerkmale.
Fehler 4 — Unrealistische Fristsetzung: Eine zu kurze Frist (etwa eine Woche ohne Eilbegründung) wird von der Stadtverwaltung nicht akzeptiert und führt zu nicht-rechtzeitigen Antworten. Korrekt — angemessene Frist von vier bis sechs Wochen setzen; bei Eilanfragen die Eilbedürftigkeit begründen (z.B. „Vorbereitung Zustimmungsklage mit ablaufender Frist nach § 558b Abs. 2 BGB am 15.05.2026").
Fehler 5 — Fehlende Rechtsgrundlage: Anfragen ohne Bezug auf die Rechtsgrundlage werden manchmal als reine Verständnisfragen gewertet und nachrangig behandelt. Korrekt — den Auskunftsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften stützen — § 26 BlnVwVfG (Berlin), § 26 NWVwVfG (NRW), Art. 26 BayVwVfG (Bayern), ergänzend das jeweilige Landes-Informationsfreiheitsgesetz.
Fehler 6 — Verwendung veralteter Mietspiegelausgaben: Bei der Auswertung der Mietspiegel-Auskunft ist die aktuelle Mietspiegelausgabe maßgeblich. Veraltete Mietspiegel begründen ein Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam (BGH VIII ZR 88/21). Qualifizierte Mietspiegel werden alle zwei Jahre aktualisiert (§ 558d Abs. 2 BGB) — bei Verwendung außerhalb dieses Zeitraums ist Vorsicht geboten. Forms-legal.com bietet eine Mietspiegel-Anfrage-Vorlage, die alle genannten Fehler vermeidet.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 558c BGBDE official
- § 558d BGBDE official
- § 558a BGBDE official
- § 558b BGBDE official
- § 556d BGBDE official
- § 536 BGBDE official
- § 556g BGBDE official
- § 555b BGBDE official
- § 559 BGBDE official
- § 130 BGBDE official
- § 558e BGBDE official
- § 22 SGB IIDE official
- § 35 SGB XIIDE official
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Forms Legal. (2026). Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/notices/mietspiegel-anfrage-deutschland
"Mietspiegel Anfrage an Stadt Deutschland (§§ 558c, 558d BGB) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/real-estate/notices/mietspiegel-anfrage-deutschland.
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Eine Mietspiegel-Anfrage an die Stadtverwaltung in Deutschland kann grundsätzlich jede Person stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Auskunftsberechtigt sind nach den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen (§ 26 BlnVwVfG, Art. 26 BayVwVfG, § 26 NWVwVfG) und den Informationsfreiheitsgesetzen die Verfahrensbeteiligten sowie Personen mit berechtigtem Interesse. In der Praxis stellen Mietspiegel-Anfragen am häufigsten — Vermieter zur Vorbereitung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB; Mieter zur Überprüfung der Mietangemessenheit oder zur Geltendmachung der Mietpreisbremse nach § 556d BGB; Hausverwaltungen im Auftrag der Eigentümer; öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung; Rechtsanwälte und Mietervereine wie der Deutsche Mieterbund (DMB) im Auftrag ihrer Mandanten; Sozialleistungsträger wie Jobcenter oder Sozialämter zur Prüfung der Angemessenheit von Wohnkosten nach § 22 SGB II oder § 35 SGB XII. Bei Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Vermieters oder Mieters in Kopie beizufügen, damit die Stadtverwaltung die Auskunftsberechtigung prüfen kann.
Die Bearbeitungsgebühren für eine Mietspiegel-Anfrage in Deutschland richten sich nach den jeweiligen Landeskostengesetzen — Berliner Verwaltungsgebührenordnung, Bayerisches Kostengesetz, Hessisches Kostengesetz, NRW-Verwaltungsgebührenordnung. Bei einfachen Standardanfragen — etwa zur Auskunft über eine bestimmte Mietspiegelzeile — ist die Auskunft häufig kostenlos oder fällt eine geringe Gebühr von 25 bis 50 Euro an. Bei umfangreichen Anfragen mit individueller Berechnung oder bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz können Bearbeitungsgebühren bis zu 200 Euro oder höher anfallen. Konkrete Gebührensätze in einigen Städten — Berlin: typische Bearbeitungsgebühr 50 bis 150 Euro je nach Aufwand; München: kostenlose Standardauskunft oder 30 bis 100 Euro für individuelle Berechnung; Hamburg: 25 bis 150 Euro; Frankfurt am Main: 30 bis 200 Euro. Empfehlung — in der Anfrage um vorherige Information über die Höhe der Bearbeitungsgebühr bitten, damit der Anfragende über die Wirtschaftlichkeit der Anfrage entscheiden kann. Mietervereine wie der Deutsche Mieterbund (DMB) bieten ihren Mitgliedern häufig eine kostenlose Erstauskunft zur Mietspiegelauswertung.
Die Bearbeitungszeit für eine Mietspiegel-Anfrage in deutschen Städten beträgt üblicherweise vier bis sechs Wochen, kann aber je nach Stadtverwaltung und Komplexität der Anfrage variieren. In Berlin bearbeitet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Mietspiegel-Anfragen typischerweise innerhalb von vier Wochen; in München das Sozialreferat innerhalb von drei bis fünf Wochen; in Hamburg die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen innerhalb von vier bis sechs Wochen. Bei Eilanfragen — etwa zur Vorbereitung einer Zustimmungsklage mit ablaufender Frist nach § 558b Abs. 2 BGB — kann eine schnellere Bearbeitung beantragt werden, wenn die Eilbedürftigkeit nachvollziehbar begründet wird. Eine telefonische Voranfrage bei der zuständigen Sachbearbeitung ist in solchen Fällen empfehlenswert. Bei besonders umfangreichen Anfragen — etwa zur historischen Mietentwicklung oder zur Mietspiegelmethodik — kann die Bearbeitung auch acht bis zwölf Wochen in Anspruch nehmen. Empfehlung — Mietspiegel-Anfragen nicht erst kurz vor Fristablauf stellen, sondern frühzeitig in den Mieterhöhungs-Workflow einplanen.
Der einfache Mietspiegel nach § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB unterscheiden sich grundlegend in Erstellungsmethodik, rechtlicher Wirkung und Beweiskraft. Der einfache Mietspiegel nach § 558c BGB wird von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam ohne besondere wissenschaftliche Methodik erstellt. Er gilt als zulässiges Begründungsmittel im Sinne des § 558a Abs. 2 BGB, hat aber keine besondere Beweiskraftwirkung. Vor dem Amtsgericht muss der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete im Streitfall durch zusätzliche Beweismittel — etwa Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen — belegen. Der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB hingegen wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt — repräsentative Stichprobe nach statistischen Methoden, Aktualisierung der Daten, transparente Methodendokumentation, Berücksichtigung relevanter Sondermerkmale. Er wird alle zwei Jahre aktualisiert (§ 558d Abs. 2 BGB) und hat nach § 558d Abs. 3 BGB Beweiskraftwirkung als prima-facie-Beweis. Vor dem Amtsgericht genügt der qualifizierte Mietspiegel als Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete — der Mieter kann die Beweiskraft nur durch ein eigenes Sachverständigengutachten erschüttern. Bekannte qualifizierte Mietspiegel — Berliner Mietspiegel 2023/2024, Münchner Mietspiegel 2023, Hamburger Mietenspiegel 2023, Frankfurter Mietspiegel 2023.
Bei Städten oder Gemeinden ohne eigenen Mietspiegel besteht trotzdem die Möglichkeit, eine ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Erstens — nach § 558c Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Mietspiegel benachbarter Gemeinden herangezogen werden, sofern Vergleichbarkeit hinsichtlich Größe, Wirtschaftsstruktur und Wohnungsmarkt besteht. In der Praxis wird häufig der Mietspiegel der nächstgelegenen Großstadt verwendet — etwa für die Gemeinden in der Region Hannover der Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover; für die Gemeinden im Umland von Berlin der Berliner Mietspiegel. Die Stadtverwaltung kann auf solche Möglichkeiten hinweisen. Zweitens — als alternatives Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB kommen in Betracht eine Mietdatenbank nach § 558e BGB (z.B. die Mietdatenbank des Haus und Grund-Verbandes Deutschland), ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung sowie mindestens drei Vergleichswohnungen mit konkreten Anschriften, Wohnfläche, Ausstattung und aktueller Nettokaltmiete in der Gemeinde. Drittens — bei kleineren Gemeinden ohne offiziellen Mietspiegel können auch die Mietpreisspiegel von Maklerverbänden (z.B. Immobilien Verband Deutschland IVD) als Anhaltspunkt dienen, jedoch ohne formelle Bindungswirkung. Empfehlung — bei der Mietspiegel-Anfrage explizit nach Mietspiegeln benachbarter Gemeinden oder alternativen Begründungsmitteln nach § 558a Abs. 2 BGB fragen.
Ja, die Stadtverwaltung hat in Deutschland grundsätzlich eine Pflicht zur Auskunftsantwort auf Mietspiegel-Anfragen, sofern der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen. Erstens — aus den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen (§ 26 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 26 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz, § 26 NRW-Verwaltungsverfahrensgesetz) gewähren einen Anspruch auf Auskunft an Verfahrensbeteiligte und Personen mit berechtigtem Interesse. Zweitens — die Informationsfreiheitsgesetze (Bundes-IFG, Berliner IFG, Hamburgisches Transparenzgesetz, NRW-IFG) gewähren jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht Schutzgüter wie Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten entgegenstehen. Mietspiegel-Daten sind regelmäßig öffentlich zugänglich und unterliegen keinen Schutzgütern. Drittens — die Veröffentlichung des Mietspiegels durch die Stadt begründet eine faktische Pflicht zur Bereitstellung der enthaltenen Daten. Bei Ablehnung der Auskunft kann der Antragsteller Widerspruch nach § 68 ff. VwGO einlegen oder nach den Informationsfreiheitsgesetzen Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde — etwa beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als zuständige Stelle für IFG-Beschwerden — sind ebenfalls möglich. In der Praxis kommt es jedoch nur selten zu Ablehnungen, da Mietspiegel-Daten regelmäßig zugänglich gemacht werden.
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