WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05)
WG-Mietvertrag
WG-MIETVERTRAG / WOHNGEMEINSCHAFT
gemäß §§ 535, 536, 540, 553 BGB — Deutschland
§ 1 Vertragsparteien und WG-Modell
§ 1 Vertragsparteien und WG-Modell
Zwischen dem Vermieter [Vermieter Name], Anschrift: [Vermieter Anschrift], und den nachfolgend benannten Mietern wird folgender WG-Mietvertrag geschlossen. Vereinbartes WG-Modell: [Wg Modell]. 1. Mieter / Hauptmieter: [Mieter1 Name], geboren am [Mieter1 Geburtsdatum], bisherige Anschrift: [Mieter1 Anschrift]. 2. Mieter: [Mieter2 Name]. 3. Mieter: [Mieter3 Name]. Beim Gesamtschuldner-Modell haften alle Mieter gegenüber dem Vermieter gemeinschaftlich nach § 421 BGB für die Gesamtmiete.
§ 2 Mietobjekt
§ 2 WG-Wohnung (Mietobjekt)
Vermietet wird die Wohnung: [Miet Adresse], Gesamtfläche ca. [Wohnflaeche] m² nach WoFlV, bestehend aus [Zimmeranzahl] Zimmern sowie Küche, Bad und Flur (Gemeinschaftsräume). Jeder WG-Bewohner hat ein Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume. Eine eventuelle Zuweisung von Einzelzimmern ist in einer gesonderten WG-internen Vereinbarung zu regeln.
§ 3 Mietdauer und Kündigung
§ 3 Mietdauer und Kündigung
Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und wird [Mietdauer Typ] abgeschlossen. Beim unbefristeten Mietvertrag gilt die Kündigungsfrist des § 573c BGB: Mieter können mit 3 Monaten Frist kündigen; Vermieter müssen berechtigtes Interesse (§ 573 BGB) nachweisen. BGH VIII ZR 17/05 (Hauptmieter-Lösung): Beim Ausscheiden eines Hauptmieters aus einer Mehrpersonen-WG besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag — die Parteien müssen eine einvernehmliche Lösung treffen. Die Aufnahme neuer WG-Mitglieder ist nach § 553 BGB bei berechtigtem Interesse zulässig.
§ 4 Miete, Nebenkosten, Kaution
§ 4 Miete, Nebenkosten und Kaution
Die gesamte monatliche Nettokaltmiete beträgt [Gesamt Kaltmiete] Euro. Die Betriebskostenvorauszahlung (nach BetrKV § 2) beträgt [Betriebskostenvorauszahlung] Euro/Monat. Nebenkostenverteilung unter WG-Mitgliedern: [Nebenkostenverteilung]. Zahlung spätestens am 3. Werktag per SEPA-Überweisung auf IBAN: [Vermieter I B A N] (§ 556b Abs. 1 BGB). Jährliche Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB. Mietkaution gesamt: [Kautionsbetrag] Euro (max. 3 Nettokaltmieten nach § 551 Abs. 1 BGB), zu verwalten auf insolvenzfestem Kautionskonto (BGH VIII ZR 98/10).
§ 5 Aufnahme weiterer WG-Mitglieder
§ 5 Aufnahme weiterer Personen (§§ 540, 553 BGB)
Die Aufnahme weiterer Personen in die WG als Untermieter bedarf nach § 540 BGB der Erlaubnis des Vermieters. Bei berechtigtem Interesse des Mieters an der Aufnahme Dritter darf der Vermieter die Erlaubnis nach § 553 BGB nur aus wichtigem Grund verweigern — etwa bei erheblicher Überbelegung oder fehlender Bonität des neuen WG-Mitglieds. Eine Verweigerung ohne wichtigen Grund berechtigt den Mieter zur außerordentlichen Kündigung. Aufnahme weiterer WG-Mitglieder in Zukunft vorgesehen: [Aufnahme Weiterer Mieter].
Unterschriften
Unterschriften
Ort, Datum: ________________________ Vermieter: ________________________ ([Vermieter Name]) Mieter 1: ________________________ ([Mieter1 Name]) Mieter 2: ________________________ ([Mieter2 Name]) Mieter 3: ________________________ ([Mieter3 Name])
Vermieter
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Signature
Mieter 1 (Hauptmieter)
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Signature
Mieter 2
________________
Signature
Was ist WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05)?
In Deutschland gibt es für Wohngemeinschaften zwei grundlegende Vertragsmodelle: das Hauptmieter-Modell und das Gesamtschuldner-Modell. Beim Hauptmieter-Modell schließt eine Person den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter ab und tritt selbst als alleiniger Hauptmieter auf. Die weiteren WG-Mitglieder werden als Untermieter behandelt und schließen jeweils einen separaten Untermietvertrag mit dem Hauptmieter ab. Der Hauptmieter trägt dem Vermieter gegenüber die alleinige Verantwortung für die Gesamtmiete und die Einhaltung aller Mietvertragspflichten. Dieser Ansatz wurde durch BGH VIII ZR 17/05 (19. Oktober 2005) bestätigt: Der BGH entschied, dass beim Ausscheiden eines WG-Hauptmieters kein gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag besteht; die Parteien müssen eine einvernehmliche Lösung finden.
Beim Gesamtschuldner-Modell treten alle WG-Mitglieder als gleichberechtigte Hauptmieter auf und unterschreiben gemeinsam den Mietvertrag mit dem Vermieter. Alle Mitmieter haften nach § 421 BGB gesamtschuldnerisch für die Gesamtmiete — jeder einzelne kann vom Vermieter auf die volle Miete in Anspruch genommen werden, wenn die anderen nicht zahlen. Der Vermieter muss die Miete nur einmal erhalten; im Innenverhältnis können die WG-Mitglieder nach § 426 BGB Ausgleich verlangen.
Die Aufnahme neuer WG-Mitglieder ist nach §§ 540, 553 BGB zu regeln: Möchte ein WG-Mitglied eine neue Person aufnehmen, benötigt es die Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB. Bei berechtigtem Interesse — z.B. nach dem Auszug eines bisherigen Mitbewohners oder aus wirtschaftlichen Gründen — hat der Hauptmieter nach § 553 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern, etwa bei nachgewiesener mangelnder Bonität des neuen Mitbewohners oder bei erheblicher Überbelegung.
Die Mietzahlung in einer WG folgt beim Gesamtschuldner-Modell der Gesamtschuld nach § 421 BGB: Zahlt ein Mitmieter seinen Anteil nicht, kann der Vermieter jeden einzelnen Mitmieter auf die gesamte Miete in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis regeln die WG-Mitglieder meist selbst, wer welchen Anteil zahlt — durch formlose Absprache oder durch eine WG-interne Vereinbarung.
Bei einer Wohngemeinschaft sind die Betriebskosten nach BetrKV § 2 in der Regel für die gesamte Wohnung abzurechnen. Die interne Verteilung der Nebenkosten unter den WG-Mitgliedern richtet sich nach der vereinbarten internen Regelung (gleichmäßig, nach Zimmerflächengröße oder individuell).
Wann brauchen Sie WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05)?
Ein WG-Mietvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Studierende WG in Universitätsstädten: In Städten mit großen Hochschulen wie Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt am Main, Heidelberg, Freiburg, Münster oder Göttingen sind Wohngemeinschaften die übliche Wohnform für Studierende. Ein WG-Mietvertrag — entweder als Hauptmietvertrag mit anschließenden Untermietverträgen oder als Gesamtschuldner-Vertrag — ist die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben in einer gemieteten Wohnung.
Berufstätige WG und Flatsharing: Auch junge Berufstätige, Auszubildende (Ausbildungsvertrag nach BBiG) und Berufseinsteiger wählen häufig die Wohngemeinschaft als günstige Alternative zum teuren Einzel-Apartment in Großstädten. Ein klar formulierter WG-Mietvertrag schützt alle Beteiligten bei Meinungsverschiedenheiten über Miete, Nebenkosten und Kündigung.
Mehrgenerationenwohnen: In Mehrgenerationenprojekten oder gemeinschaftlichen Wohnprojekten (Wohnbaugenossenschaften, Baugemeinschaften) kann ein WG-Mietvertrag mit Gesamtschuldner-Modell genutzt werden, wenn mehrere gleichberechtigte Personen eine Wohnung gemeinsam mieten und die Kosten teilen.
Neuaufnahme eines Mitbewohners nach Auszug: Zieht ein WG-Mitglied aus, muss geklärt werden, wie es aus dem Mietvertrag entlassen wird und wie ein Nachmieter aufgenommen wird. Beim Hauptmieter-Modell wird einfach ein neuer Untermietvertrag abgeschlossen; beim Gesamtschuldner-Modell muss der Vermieter einer Entlassung aus dem Mietvertrag und der Aufnahme des neuen Mieters zustimmen.
Paare und Lebensgemeinschaften: Zieht ein Partner zu einem Mieter ein, kann dies als Untervermietung (§ 540 BGB) oder als Aufnahme in die WG im Rahmen von § 553 BGB qualifiziert werden, je nach Gestaltung der Beziehung und des Mietvertrags. Ein WG-Mietvertrag schafft klare Verhältnisse für beide Personen.
Projekt-WG und befristete Zusammenschlüsse: Projektmitarbeiter, die für 6–18 Monate an einem Standort tätig sind — z.B. bei einem Ingenieurprojekt, einer Unternehmensberatungsengagement oder einem akademischen Forschungsprojekt — schließen sich häufig zu temporären Wohngemeinschaften zusammen, um die Kosten für möblierte Apartments in teuren Städten wie München, Stuttgart oder Frankfurt am Main zu teilen. In diesen Fällen empfiehlt sich ein klar befristeter WG-Mietvertrag mit einheitlichem Enddatum.
Studentenwohnheime und private Wohnprojekte als Alternative: Städte wie Berlin, Hamburg, Köln und München verzeichnen regelmäßig einen Mangel an günstigen Einzelzimmern. Private WG-Mietverträge zwischen Hauptmietern und studentischen Untermietern sind in diesen Städten die gängigste Wohnlösung außerhalb staatlich geförderter Wohnheime (Studentenwerke). Ein rechtssicherer WG-Mietvertrag schützt dabei alle Parteien — Hauptmieter, Untermieter und Vermieter — und verhindert kostspielige Streitigkeiten über Kündigungsfristen und Kostenaufteilung.
Was gehört in Ihr WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05)?
Ein rechtswirksamer WG-Mietvertrag in Deutschland nach §§ 535, 540, 553 BGB und BGH VIII ZR 17/05 muss folgende Kernelemente enthalten:
Wahl des WG-Modells: Die bewusste Entscheidung zwischen Hauptmieter-Modell und Gesamtschuldner-Modell sollte ausdrücklich im Vertrag dokumentiert werden. Das Hauptmieter-Modell bietet dem Vermieter einfachere Übersicht (ein Ansprechpartner), während das Gesamtschuldner-Modell dem Vermieter eine stärkere Sicherung gegen Mietausfall bietet (alle haften gemeinsam nach § 421 BGB).
Vollständige Benennung aller WG-Mitglieder: Im Vertrag sind alle in der WG wohnenden Personen mit vollständigem Namen und Geburtsdatum zu benennen. Beim Gesamtschuldner-Modell: alle als Hauptmieter mit Unterschrift. Beim Hauptmieter-Modell: Hauptmieter als Vertragspartei; die Untermieter in separaten Untermietverträgen.
Gesamtmiete und interne Kostenverteilung: Die Gesamtmiete (Kaltmiete + Betriebskostenvorauszahlung nach BetrKV § 2) ist gegenüber dem Vermieter klar zu benennen. Intern kann die Kostenverteilung nach Zimmergröße, Kopfzahl oder individuell vereinbarter Quote erfolgen. Diese interne Kostenverteilung sollte schriftlich fixiert werden — eine formlose WG-interne Vereinbarung genügt, sollte aber unterschrieben sein.
Regelungen zur Aufnahme neuer WG-Mitglieder (§§ 540, 553 BGB): Klare Regelung, unter welchen Voraussetzungen neue Personen aufgenommen werden können. Beim Hauptmieter-Modell: neuer Untermietvertrag nach § 540 BGB. Beim Gesamtschuldner-Modell: Zustimmung des Vermieters und Ergänzung des Hauptmietvertrags erforderlich. Berechtigtes Interesse für Aufnahme nach § 553 BGB benennen.
Kündigungsregelungen beim Ausscheiden einzelner WG-Mitglieder (BGH VIII ZR 17/05): Der BGH hat in VIII ZR 17/05 klargestellt, dass beim Ausscheiden eines von mehreren Hauptmietern kein gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag besteht. Die praktische Lösung: Der ausscheidende Mieter wird durch eine dreiseitige Vereinbarung (ausscheidender Mieter, verbleibende Mieter, Vermieter) aus dem Mietvertrag entlassen und durch einen neuen Mieter ersetzt.
Kautionsregelungen: Gesamtkaution (max. 3 Nettokaltmieten nach § 551 BGB) und interne Aufteilung unter den WG-Mitgliedern klar festlegen. Bei Auszug eines einzelnen WG-Mitglieds: Klärung, wie der Kautionsanteil zurückgezahlt wird.
Hausordnung und Gemeinschaftsregeln: Nutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, Flur), Ruhezeiten, Besucherregelungen, Haustiere, Reinigungsdienst. Diese Punkte können in einer separaten WG-internen Hausordnung geregelt werden.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen WG-Mietvertrag für Deutschland zur Verfügung. Verwandte Dokumente sind der Untermietvertrag (de-untervermietung-vertrag), der Wohnungsmietvertrag (de-mietvertrag-wohnung) und die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter (de-kündigung-mietvertrag-mieter).
So füllen Sie Ihr WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05) aus
Das Ausfüllen des WG-Mietvertrags in Deutschland erfordert folgende Schritte:
Schritt 1 — WG-Modell wählen: Entscheiden Sie sich zwischen Hauptmieter-Modell (ein Hauptmieter, Rest als Untermieter) und Gesamtschuldner-Modell (alle als gleichberechtigte Hauptmieter). Das Gesamtschuldner-Modell gibt allen WG-Mitgliedern gleiche Rechte, erfordert aber die Mitwirkung des Vermieters bei jedem Mieterwechsel. Das Hauptmieter-Modell ist flexibler beim Mieterwechsel.
Schritt 2 — Alle WG-Mitglieder vollständig benennen: Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller WG-Mitglieder eintragen. Beim Gesamtschuldner-Modell müssen alle unterzeichnen. Beim Hauptmieter-Modell unterzeichnen Vermieter und Hauptmieter; Untermieter schließen separate Verträge mit dem Hauptmieter.
Schritt 3 — Mietobjekt vollständig beschreiben: Vollständige Adresse, Etage, Gesamtwohnfläche nach WoFlV und Anzahl der Zimmer eintragen.
Schritt 4 — Gesamtmiete und interne Kostenverteilung festlegen: Gesamte Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung (nach BetrKV § 2) eintragen. Interne Kostenverteilung unter WG-Mitgliedern (gleichmäßig, nach Fläche, individuell) vereinbaren und schriftlich festhalten.
Schritt 5 — Kautionsregelungen treffen: Gesamtkaution berechnen (max. 3 Nettokaltmieten nach § 551 Abs. 1 BGB) und interne Aufteilung unter WG-Mitgliedern festlegen. Klärung, wie die Kaution bei Auszug eines einzelnen Mitglieds gehandhabt wird.
Schritt 6 — Regelungen zur Aufnahme neuer WG-Mitglieder aufnehmen: Prozess für die Aufnahme neuer Mitbewohner regeln. Beim Hauptmieter-Modell: neuer Untermietvertrag nach § 540 BGB; Hauptvermieter-Erlaubnis nach § 553 BGB einholen. Beim Gesamtschuldner-Modell: dreiseitige Vereinbarung erforderlich.
Schritt 7 — Alle Parteien unterzeichnen: Vertrag in ausreichend Exemplaren für jede Vertragspartei und den Vermieter ausdrucken und unterzeichnen.
Schritt 8 — WG-interne Hausordnung als Anlage beifügen: Regeln zur Reinigung, Ruhezeitenregel, Besucherregelung und Umgang mit Gemeinschaftseigentum schriftlich festhalten. Als Anlage zum WG-Mietvertrag oder als separate WG-interne Vereinbarung unterzeichnen lassen.
Schritt 9 — Übergabeprotokoll erstellen: Gemeinsam mit allen WG-Mitgliedern und dem Vermieter den Zustand aller Räume bei Einzug protokollieren. Zählerstände notieren. Fotos anfertigen. Alle Parteien unterschreiben. Bei Auszug eines einzelnen WG-Mitglieds empfiehlt sich ein Teilprotokoll für das jeweilige Zimmer, um spätere Streitigkeiten über Beschädigungen zu vermeiden.
Rechtliche Anforderungen für WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05)
Für WG-Mietverträge in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
§ 421 BGB — Gesamtschuld beim Gesamtschuldner-Modell: Alle als Hauptmieter eingetragenen WG-Mitglieder haften gesamtschuldnerisch für die Gesamtmiete. Der Vermieter kann jeden einzelnen auf den gesamten Mietbetrag in Anspruch nehmen, bis die Miete vollständig bezahlt ist.
BGH VIII ZR 17/05 — Kein Anspruch auf Vertragsauflösung beim Ausscheiden: Der Bundesgerichtshof hat in VIII ZR 17/05 (19. Oktober 2005) klargestellt, dass beim Ausscheiden eines von mehreren Hauptmietern kein gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag besteht. Praktische Lösung: dreiseitige Vereinbarung zwischen ausscheidendem Mieter, verbleibenden Mietern und Vermieter.
§§ 540, 553 BGB — Aufnahme neuer WG-Mitglieder: Für die Aufnahme neuer Personen in die WG als Untermieter ist die Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB erforderlich. Bei berechtigtem Interesse nach § 553 BGB besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis; Verweigerung ohne wichtigen Grund berechtigt zur außerordentlichen Kündigung nach § 540 Abs. 2 BGB.
§ 551 BGB — Kautionsobergrenze: Die Kaution darf auch bei mehreren Mietern insgesamt nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen. Die interne Aufteilung der Kaution unter den WG-Mitgliedern ist dem Vermieter grundsätzlich egal — er verwaltet die Gesamtkaution.
§ 556b Abs. 1 BGB — Mietzahlungspflicht: Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats fällig. Bei Gesamtschuld: Zahlt ein WG-Mitglied nicht, sind die anderen in der Pflicht — der Vermieter muss seine Ansprüche nicht aufteilen.
§ 573c BGB — Gestaffelte Kündigungsfristen beim Hauptmietvertrag: Beim Gesamtschuldner-Modell können alle Hauptmieter den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen. Die Kündigungsfristen nach § 573c BGB richten sich nach der Dauer des gesamten Mietverhältnisses: bis 5 Jahre Mietdauer gilt eine Frist von 3 Monaten; nach 5 Jahren verlängert sich die Vermieter-Kündigungsfrist auf 6 Monate, nach 8 Jahren auf 9 Monate. Beim Hauptmieter-Modell kündigt jeder Untermieter gegenüber dem Hauptmieter nach § 573c BGB mit 3 Monaten Frist; der Hauptmieter kann den Untermietern gegenüber im Rahmen des § 573 BGB nur bei berechtigtem Interesse kündigen.
Sozialrecht und BAföG-Relevanz: Für Studierende, die BAföG beziehen, kann die Art des Mietvertrags (Hauptmieter vs. Untermieter) Auswirkungen auf die Anrechnung von Mietzuschüssen haben. Das Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerk) berücksichtigt nachgewiesene Mietkosten bei der BAföG-Berechnung nach § 13 BAföG.
Datenschutz beim Mieterwechsel: Im Rahmen eines WG-Mieterwechsels werden personenbezogene Daten des Neumieters (Name, Geburtsdatum, ggf. Bonitätsnachweis) an den Vermieter übermittelt. Nach der DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. b ist diese Datenübermittlung zur Vertragserfüllung (Mietvertragsvorbereitung) gerechtfertigt. Der Neumietinteressent sollte darüber informiert werden.
Häufige Fehler bei Ihrem WG-Mietvertrag / Wohngemeinschaft Deutschland (§§ 535, 540, 553 BGB; BGH VIII ZR 17/05)
Häufige Fehler bei WG-Mietverträgen in Deutschland:
Kein klares WG-Modell vereinbart: Viele WG-Mietverträge sind unklar, ob das Hauptmieter- oder das Gesamtschuldner-Modell gilt. Diese Unklarheit führt im Streitfall zu erheblichen Rechtsunsicherheiten — insbesondere beim Mieterwechsel. Das WG-Modell sollte ausdrücklich im Vertrag benannt werden.
Keine Regelung für das Ausscheiden eines WG-Mitglieds: BGH VIII ZR 17/05 macht klar: Ein WG-Mitglied kann nicht einfach durch Kündigung des Mietverhältnisses aus dem Gesamtschuldner-Vertrag ausscheiden — alle Mieter sind gebunden. Ohne eine vertragliche Regelung für das Ausscheiden und die Neuaufnahme eines Mieters entstehen kostspielige Streitigkeiten.
Interne Kostenverteilung nicht schriftlich geregelt: Viele WGs verlassen sich auf mündliche Absprachen über die interne Mietteilung. Ändert sich die WG-Zusammensetzung oder entstehen Meinungsverschiedenheiten, ist ohne schriftliche Regelung kein Beweis möglich. Eine schriftliche WG-interne Vereinbarung über Miete, Nebenkosten und Kautionsanteil schützt alle.
Aufnahme neuer WG-Mitglieder ohne Vermieter-Erlaubnis: Beim Hauptmieter-Modell wird oft vergessen, dass auch für die Aufnahme eines neuen WG-Untermieters die Erlaubnis des Hauptvermieters nach §§ 540, 553 BGB erforderlich ist. Eine Aufnahme ohne Erlaubnis kann den Hauptmieter dem Risiko einer Abmahnung oder Kündigung aussetzen.
Kaution nicht korrekt gehandhabt beim Mieterwechsel: Zieht ein WG-Mitglied aus, entsteht oft Streit darüber, ob und wie viel Kaution zurückgezahlt wird. Eine klare vertragliche Regelung — wer welchen Kautionsanteil geleistet hat und wie er bei Auszug zurückgezahlt wird — verhindert diese Streitigkeiten.
Fehlende Hausordnung und Konfliktlösung: WGs scheitern häufig nicht an rechtlichen, sondern an praktischen Fragen: Reinigungsplan, Ruhezeitregelungen, Besuchsregelungen und der Umgang mit Gemeinschaftseigentum. Eine schriftliche WG-interne Hausordnung — auch wenn sie rechtlich keine Bindung gegenüber dem Vermieter hat — schafft klare Erwartungen und erleichtert die Konfliktlösung. Sie kann als Anhang zum WG-Mietvertrag beigefügt werden. Für WG-Projekte in teuren Städten lohnt zudem eine gegenseitige Haftungsfreistellung im Innenverhältnis, die verhindert, dass einzelne Mitglieder für Schäden anderer in vollem Umfang aufkommen müssen.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Wahl des WG-Modells hängt von der Situation aller Beteiligten ab. Das Hauptmieter-Modell (eine Person als Hauptmieter, andere als Untermieter) ist für WGs mit häufigem Mieterwechsel praktischer: Zieht ein Untermieter aus, schließt der Hauptmieter einfach einen neuen Untermietvertrag mit dem Nachmieter ab — der Vermieter muss nicht involviert werden. Nachteil: Der Hauptmieter trägt allein das volle Haftungsrisiko gegenüber dem Vermieter. Das Gesamtschuldner-Modell (alle als gleichberechtigte Hauptmieter, § 421 BGB) gibt allen WG-Mitgliedern gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Beim Mieterwechsel ist jedoch die Zustimmung des Vermieters und eine dreiseitige Vereinbarung erforderlich (BGH VIII ZR 17/05). Vermieter bevorzugen das Gesamtschuldner-Modell, weil sie jeden Mieter direkt in Anspruch nehmen können. Für langfristig stabile WGs ist das Gesamtschuldner-Modell die sicherere Wahl; für studentische WGs mit häufigem Mieterwechsel bietet das Hauptmieter-Modell mehr Flexibilität.
Der Bundesgerichtshof hat in BGH VIII ZR 17/05 (19. Oktober 2005) klargestellt, dass beim Ausscheiden eines von mehreren gemeinsamen Hauptmietern kein gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag besteht. Möchte ein WG-Mitglied aus dem Gesamtschuldner-Mietvertrag ausscheiden, sind grundsätzlich folgende Wege möglich: Erstens kann eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden WG-Mitglied, den verbleibenden WG-Mitgliedern und dem Vermieter geschlossen werden. Darin stimmt der Vermieter der Entlassung des ausscheidenden Mieters zu und der Eintritt eines Nachmieters wird gleichzeitig vereinbart. Zweitens können sich alle WG-Mitglieder gemeinsam entscheiden, das gesamte Mietverhältnis zu kündigen und eine neue Wohnung zu suchen. Eine einseitige Kündigung des Gesamtmietvertrags durch ein einzelnes WG-Mitglied ohne Zustimmung der anderen Mieter ist nicht möglich — die Kündigung eines Gesamtschuldner-Mietvertrags muss von allen Mietern gemeinsam ausgesprochen werden (BGH VIII ZR 17/05 analog).
Nein — die Aufnahme einer neuen Person in eine WG als dauerhaften Mitbewohner erfordert nach § 540 BGB die Erlaubnis des Vermieters. Beim Hauptmieter-Modell ist die Erlaubnis für jeden neuen Untermieter beim Hauptvermieter einzuholen; beim Gesamtschuldner-Modell muss zusätzlich eine Vertragsänderung (Aufnahme in den Hauptmietvertrag) vereinbart werden. Allerdings kann der Vermieter die Erlaubnis nach § 553 BGB nur aus wichtigem Grund verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme besteht — z.B. nach dem Auszug eines bisherigen Mitbewohners, der die wirtschaftliche Mietbelastung des Hauptmieters erhöht. Zu den wichtigen Gründen, die eine Verweigerung rechtfertigen, gehören mangelnde Bonität des neuen Mieters, eine unzumutbare Überbelegung der Wohnung oder eine grundlegende Zweckentfremdung. Lässt der Hauptmieter trotz Verweigerung aus wichtigem Grund einen neuen Untermieter einziehen, riskiert er eine Abmahnung und Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Beim Gesamtschuldner-Modell haftet jedes WG-Mitglied nach § 421 BGB für die gesamte Miete, auch wenn es de facto nicht mehr in der Wohnung wohnt. Solange ein WG-Mitglied noch im Hauptmietvertrag steht und nicht ordnungsgemäß aus dem Vertrag entlassen wurde, kann der Vermieter es auf die gesamte Miete in Anspruch nehmen. Das ist der wichtigste Grund dafür, das Ausscheiden sorgfältig zu regeln: Solange keine dreiseitige Entlassungsvereinbarung (ausscheidender Mieter, verbleibende Mieter, Vermieter) geschlossen ist, bleibt die volle Haftung bestehen. Im Innenverhältnis kann der ausgezogene Mieter nach § 426 BGB von den in der Wohnung verbliebenen WG-Mitgliedern den anteiligen Ausgleich verlangen; praktisch ist dies aber oft schwer durchzusetzen, wenn kein klarer Beschluss existiert. Praktisch empfiehlt sich beim Mieterwechsel folgende Reihenfolge: Zunächst einen Interessenten für den freien Platz suchen und dem Vermieter vorstellen, danach beim Vermieter die Zustimmung zur Entlassung des ausscheidenden Mieters und zur Aufnahme des neuen Mieters beantragen, und schließlich eine dreiseitige Vereinbarung unterzeichnen. Zahlt der ausgezogene Mieter bis zur Entlassung noch anteilig, sollte das intern schriftlich vereinbart werden.
Gegenüber dem Vermieter wird die Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB und BetrKV § 2 für die gesamte Wohnung erstellt — alle Hauptmieter gemeinsam sind Adressaten der Abrechnung. Der Vermieter rechnet die Nebenkosten auf Basis des vereinbarten Umlageschlüssels (üblicherweise Wohnfläche oder Kopfzahl) ab und stellt eine jährliche Abrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB — Frist 12 Monate nach Abrechnungsende) zu. Im Innenverhältnis der WG wird die Nebenkostenlast nach der vereinbarten internen Quote aufgeteilt: gleichmäßig auf alle WG-Mitglieder, nach Zimmergröße oder nach individueller Vereinbarung. Es empfiehlt sich, die interne Kostenteilung in einer WG-internen schriftlichen Vereinbarung zu dokumentieren. Beim Einzug und Auszug von WG-Mitgliedern sollte eine Zwischen-Nebenkostenabrechnung oder eine klare Regelung für die anteilige Abrechnung erstellt werden.
Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Aufnahme eines neuen WG-Mitglieds nach § 553 BGB nur aus wichtigem Grund verweigern. Anerkannte wichtige Gründe sind: nachgewiesene mangelnde Bonität des vorgeschlagenen Neumieters (z.B. laufende Insolvenzverfahren, erhebliche SCHUFA-Einträge), eine unzumutbare Überbelegung der Wohnung (mehr Personen als nach Wohnungsgröße und geltenden Normen vertretbar), eine grundlegende Nutzungsänderung (z.B. Betreiben eines Gewerbes statt Wohnnutzung) oder bei nachgewiesener persönlicher Unzuverlässigkeit des Kandidaten. Verweigert der Vermieter ohne wichtigen Grund, kann der Hauptmieter nach § 540 Abs. 2 BGB außerordentlich kündigen. Eine generelle Ablehnung aller Untermietkandidaten ohne sachliche Begründung ist unzulässig und berechtigt zur Kündigung. Die Ablehnung muss der Vermieter dem Hauptmieter unverzüglich und schriftlich begründen.
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