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Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland

Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland

ErbbauRG §9a | BGB §315 | Notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung

ERBBAUZINSANPASSUNGSVEREINBARUNG

gemäß ErbbauRG §9a i.V.m. BGB §315 und GBO §13

PRÄAMBEL

Zwischen dem Erbbaurechtsgeber [Erbbaurechtsgeber], ansässig unter [Anschrift Erbbaurechtsgeber] (nachfolgend "Erbbaurechtsgeber"), und dem Erbbauberechtigten [Erbbauberechtigter], wohnhaft unter [Anschrift Erbbauberechtigter] (nachfolgend "Erbbauberechtigter"), wird folgende Erbbauzinsanpassungsvereinbarung gemäß §9a des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) i.V.m. §315 BGB und §13 GBO geschlossen.

Für das im Grundbuch des [Amtsgericht], Grundbuchblatt [Grundbuchblatt], eingetragene Grundstück, Gemarkung [Gemarkung], Flurstück [Flurstück], gelegen [Lagebezeichnung] (nachfolgend "dienendes Grundstück"), ist zugunsten des Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht eingetragen (Abteilung II). Der bisher vereinbarte und eingetragene Erbbauzins beträgt [Bisheriger Erbbauzins] EUR pro Jahr.

§ 1 ANPASSUNG DES ERBBAUZINSES

(1) Die Parteien vereinbaren hiermit eine Anpassung des Erbbauzinses gemäß §9a ErbbauRG. Anpassungsgrundlage ist: [Anpassungsgrundlage].

(2) Bisheriger VPI-Referenzwert: [VPI alt]. Neuer VPI-Referenzwert: [VPI neu].

(3) Der neue Erbbauzins beträgt ab dem [Wirksamkeitsdatum] jährlich [Neuer Erbbauzins] EUR (in Worten: gemäß notarieller Beurkundungsurkunde).

(4) Zahlungsweise: [Zahlungsrhythmus] auf das vom Erbbaurechtsgeber zu benennende IBAN-Konto.

§ 2 FOLGENDE ANPASSUNGEN

(1) Eine erneute Anpassung des Erbbauzinses ist frühestens zum [Nächste Anpassung] zulässig. Die Anpassung richtet sich nach §9a ErbbauRG und der in §1 vereinbarten Anpassungsgrundlage.

(2) Eine Anpassung kann von jeder Partei verlangt werden, wenn sich der Referenzindex seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % verändert hat oder wenn sich der ortsübliche Bodenwert nach §196 BauGB nachhaltig verändert hat.

§ 3 GRUNDBUCHEINTRAGUNG

(1) Die Parteien bewilligen und beantragen gemäß §§19, 13 GBO die Eintragung des angepassten Erbbauzinses in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks beim [Amtsgericht].

(2) Die dingliche Wirkung der Erbbauzinsanpassung tritt erst mit der Eintragung im Grundbuch ein (§§873, 877 BGB).

§ 4 KOSTEN UND STEUERN

Die Kosten der notariellen Beurkundung und der Grundbucheintragung tragen [Kostentragung]. Grunderwerbsteuer fällt auf die Anpassungsvereinbarung nicht an (§1 GrEStG). Die steuerliche Behandlung des Erbbauzinses (§21 EStG beim Erbbaurechtsgeber; §4 Abs. 4 oder §9 Abs. 1 EStG beim Erbbauberechtigten) ist mit einem Steuerberater abzustimmen.

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel).

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung und erneuten Grundbucheintragung (§873 BGB).

(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist das Amtsgericht am Sitz des belasteten Grundstücks.

BEURKUNDUNG

Vorstehende Vereinbarung wurde am [Beurkundungsdatum] in [Beurkundungsort] durch den unterzeichnenden Notar notariell beurkundet (§§8 ff. BeurkG).

Erbbaurechtsgeber: [Erbbaurechtsgeber]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Erbbauberechtigter: [Erbbauberechtigter]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Notar: _________________________

(Siegel und Unterschrift des beurkundenden Notars)

Erbbaurechtsgeber (Property Owner)

________________

Signature

Erbbauberechtigter (Erbbaurecht Holder)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland?

Der Erbbauzins bildet das wirtschaftliche Äquivalent für die Überlassung des fremden Grundstücks. Er wird regelmäßig jährlich entrichtet und in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks als dingliche Reallast gemäß §9 ErbbauRG i.V.m. §§1105–1112 BGB eingetragen. Ohne eine wirksame Wertsicherungsklausel (Indexklausel) nach §9a Abs. 1 ErbbauRG, die an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (Destatis) oder an den ortsüblichen Grundstückswert anknüpft, verliert der Erbbauzins durch Inflation real an Wert — bei Laufzeiten von 99 Jahren kann dieser Kaufkraftverlust existenziell für den Eigentümer sein.

Die Erbbauzinsanpassungsvereinbarung in Deutschland reguliert präzise, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Berechnungsverfahren eine Zinsanpassung stattfindet. Maßgeblich ist §9a ErbbauRG, der in seiner seit dem Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Erbbaurechts (ErbbauRG-Reform, BGBl. I 2007, S. 2614) geltenden Fassung eine sachgerechte Vertragsanpassung ermöglicht, sofern sich die Verhältnisse, die für die ursprüngliche Zinsbestimmung maßgeblich waren, nachhaltig verändert haben. Flankiert wird §9a ErbbauRG durch §315 BGB (einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen), der Anwendung findet, wenn der Erbbaurechtsvertrag dem Eigentümer das Recht zur Anpassung nach billigem Ermessen einräumt und die vereinbarte Anpassungsformel lückenhaft oder streitig ist.

Aus grundbuchrechtlicher Perspektive erfordert jede Änderung des dinglichen Erbbauzinses gemäß §§877, 873 BGB i.V.m. §13 GBO eine Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem in notariell beurkundeter Form sowie die Eintragung der Änderung in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt). Erst mit der Eintragung erlangt die Erbbauzinsanpassung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gläubigern des Erbbauberechtigten und künftigen Erwerbern des Erbbaurechts, Wirkung.

Statistisch sind in Deutschland nach Schätzungen des Bundesverbands der deutschen Grundstücksunternehmen (BVGB) und der Deutschen Bundesbank über 2,5 Millionen Erbbaurechte bestellt. Kommunen, Kirchen (insbesondere die evangelischen Landeskirchen und das Bistum Aachen), Stiftungen und private Eigentümer treten als Erbbaurechtsgeber auf. Gerade kirchliche Grundstücke — traditionell ein wesentliches Standbein der Erbbaurechtspraxis — unterliegen regelmäßiger Erbbauzinsanpassung, die ohne ordnungsgemäße Vereinbarung und Grundbucheintragung keine dingliche Wirkung entfaltet.

Wann brauchen Sie Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland?

Die Erbbauzinsanpassungsvereinbarung in Deutschland wird in der Rechtspraxis in folgenden Situationen zwingend oder dringend empfohlen:

Vertraglich vereinbarte Anpassungsintervalle: Die überwiegende Mehrzahl aller Erbbaurechtsverträge enthält Klauseln, nach denen der Erbbauzins alle drei, fünf oder zehn Jahre neu verhandelt oder automatisch an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts angepasst wird. Ist das vertraglich vereinbarte Anpassungsdatum erreicht, muss die Anpassung durch eine notariell beurkundete Vereinbarung und Grundbucheintragung formalisiert werden — mündliche Abreden entfalten dingliche Wirkung nach §873 BGB nicht.

Wesentliche Veränderung der Bodenwerte: Steigen die ortsüblichen Grundstückswerte im Belegenheitsort signifikant — beispielsweise durch infrastrukturelle Erschließung (neuer U-Bahn-Anschluss, Bebauungsplanänderung) oder wirtschaftliche Aufwertung des Stadtteils —, berechtigt §9a Abs. 1 ErbbauRG den Eigentümer, eine sachgerechte Anpassung des Erbbauzinses zu verlangen, auch wenn noch keine vertragliche Anpassungsklausel fällig ist.

Anfechtung einer einseitigen Anpassungserklärung: Widerspricht der Erbbauberechtigte der Höhe des neu festgesetzten Erbbauzinses, ist die Erbbauzinsanpassungsvereinbarung das Instrument zur einvernehmlichen Lösung — alternativ droht ein Festsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht (Grundbuchamt) oder ein Klageverfahren nach §315 Abs. 3 BGB vor dem Landgericht.

Umschuldung und Refinanzierung: Banken und Sparkassen verlangen vor der Refinanzierung des Erbbaurechts regelmäßig den Nachweis, dass der aktuelle Erbbauzins ordnungsgemäß vereinbart und im Erbbaugrundbuch eingetragen ist. Ein nicht aktualisierter Erbbauzins kann die Kreditwürdigkeit des Erbbauberechtigten beeinträchtigen und die Beleihbarkeit des Erbbaurechts nach §§15 ff. ErbbauRG verringern.

Übertragung des Erbbaurechts: Nach §5 ErbbauRG kann der Erbbaurechtsgeber die Übertragung des Erbbaurechts von seiner Zustimmung abhängig machen. Vor Erteilung der Zustimmung prüfen Eigentümer typischerweise, ob der Erbbauzins marktgerecht ist. Eine aktualisierte Erbbauzinsanpassungsvereinbarung schafft Klarheit und erleichtert die Übertragung.

Ende der Laufzeit und Verlängerungsverhandlungen: Steht die Verlängerung eines auslaufenden Erbbaurechts bevor (§2 Nr. 6 ErbbauRG), wird der Erbbauzins für die neue Laufzeit neu verhandelt. Die Vereinbarung ist das geeignete Instrument, um das Ergebnis dieser Verhandlungen rechtssicher zu dokumentieren und dingliche Wirkung zu erzeugen.

Was gehört in Ihr Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland?

Eine rechtswirksame Erbbauzinsanpassungsvereinbarung in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, die sowohl den Anforderungen des ErbbauRG als auch der Grundbuchordnung (GBO) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entsprechen:

Parteien und Grundbuchbezug (§873 BGB i.V.m. §28 GBO): Die Vereinbarung muss Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten mit vollständigen Personenangaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift; bei juristischen Personen: Firma, Registergericht, Handelsregisternummer) und dem genauen Grundbuchbezug (Grundbuchblatt-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück-Nr., Lagebezeichnung) ausweisen. Die exakte Bezeichnung des belasteten Grundstücks ist Eintragungsvoraussetzung nach §28 GBO.

Aktueller Erbbauzins und Anpassungsgrundlage (§9a ErbbauRG): Die Vereinbarung nennt den bisherigen Erbbauzins in Euro pro Jahr sowie die Berechnungsgrundlage der Anpassung. Zulässige Anpassungsmethoden nach §9a Abs. 1 ErbbauRG sind: Indexierung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (VPI, Basisjahr 2020=100), Anpassung an den ortsüblichen Bodenwert nach §196 BauGB (Bodenrichtwert), oder Anpassung an das ortsübliche Entgelt für vergleichbare Nutzungsüberlassungen. Eine Wertsicherungsklausel, die an Lebenshaltungskosten anknüpft, bedarf unter Umständen keiner Genehmigung nach §1 des Preisklauselgesetzes (PrKG), sofern die Laufzeit des Erbbaurechts zehn Jahre übersteigt (§7 Abs. 1 Nr. 1 PrKG).

Neuer Erbbauzins und Zahlungsmodalitäten: Der neu festgesetzte Erbbauzins in Euro pro Jahr (z.B. 3.600,00 EUR/Jahr), der Zahlungsrhythmus (monatlich, quartalsweise, jährlich, fällig am XX. des jeweiligen Zahlungsmonats) und das Fälligkeitsdatum sind präzise festzulegen. Bei monatlicher Zahlung: 300,00 EUR, fällig am 1. Werktag eines jeden Kalendermonats im Voraus auf das IBAN-Konto des Erbbaurechtsgeber.

Wirksamkeitsdatum und Rückwirkung: Die Vereinbarung legt fest, ab welchem Datum der neue Erbbauzins gilt. Eine Rückwirkung ist nur zulässig, sofern sie ausdrücklich vereinbart wird und nicht gegen §§134, 138 BGB verstößt. In der Praxis empfiehlt sich eine Vereinbarung ohne Rückwirkung oder mit ausdrücklicher Regelung etwaiger Nachzahlungsansprüche.

Grundbucheintragungsklausel und Bewilligung (§§19, 29 GBO): Die Vereinbarung muss die ausdrückliche Bewilligung der Eintragungsänderung im Erbbaugrundbuch durch beide Parteien enthalten (§19 GBO). Die Bewilligung muss in notariell beglaubigter Form vorliegen (§29 GBO). Ohne Bewilligungserklärung wird das Grundbuchamt (Amtsgericht) den Eintragungsantrag zurückweisen.

Kosten und Notargebühren (GNotKG): Die Vereinbarung enthält eine Regelung zur Kostentragung. Üblich ist, dass Erbbauberechtigter und Eigentümer die Notargebühren und Grundbuchgebühren je zur Hälfte tragen. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert (GNotKG): Bei einem Jahreserbbauzins von 3.600,00 EUR und Restlaufzeit von 50 Jahren beträgt der Geschäftswert 180.000,00 EUR (50 × 3.600,00 EUR), die Notargebühren ca. 700–900 EUR.

Folgeanpassungsklausel (§9a ErbbauRG): Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten legt die Vereinbarung das nächste Anpassungsintervall, die Methode und die Schwellenwerte für eine erneute Anpassung fest. Marktüblich: Anpassung alle fünf Jahre, sobald der Referenzindex seit letzter Anpassung um mehr als 10% gestiegen oder gefallen ist.

Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der grundbuchrechtlichen Anforderungen der GBO und der Komplexität des Preisklauselgesetzes (PrKG) ist stets notarielle Beratung erforderlich. Verwandte Dokumente: Erbbaurechtsvertrag (de-erbbaurecht-vertrag) für die Grundbestellung sowie Grundstückskaufvertrag (de-grundstückskaufvertrag) für den Erwerb des belasteten Grundstücks.

So füllen Sie Ihr Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland aus

Das Ausfüllen der Erbbauzinsanpassungsvereinbarung in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Abstimmung zwischen Notar, Grundbuchamt und den Vertragsparteien.

Erster Schritt: Grundbuchauszug beschaffen. Vor der Beurkundung ist ein aktueller Grundbuchauszug (Abteilungen I und II) beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) zu beantragen — entweder persönlich, schriftlich oder in vielen Bundesländern über das Grundbuchportal (Justizportal des Bundes und der Länder). Der Auszug weist den aktuellen Erbbauzins, die eingetragene Reallast in Abteilung II und die Grundbuchblattnummer aus, die alle in die Vereinbarung einfließen.

Zweiter Schritt: Anpassungsformel prüfen. Lesen Sie den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag sorgfältig: Enthält er eine Wertsicherungsklausel nach §9a ErbbauRG und ist diese genehmigt (PrKG §7)? Liegt der Referenzindex-Schwellenwert vor? Hat sich der Bodenrichtwert nach §196 BauGB an der Belegenheit des Grundstücks verändert? Empfehlenswert ist die Einholung des aktuellen Bodenrichtwerts beim zuständigen Gutachterausschuss (§§192–196 BauGB), der nach §196 Abs. 3 BauGB in ein elektronisch abrufbares Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS-D) eingestellt ist.

Dritter Schritt: Neuen Erbbauzins berechnen. Bei Indexanpassung: Neuer Erbbauzins = Alter Erbbauzins × (Neuer VPI / Alter VPI). Beispiel: Alter Erbbauzins 3.000,00 EUR/Jahr, VPI 2016 = 103,0, VPI 2026 = 129,5. Neuer Erbbauzins = 3.000,00 × (129,5 / 103,0) = 3.771,84 EUR/Jahr (gerundet auf volle Euro). Halten Sie die Berechnungsgrundlage im Vereinbarungstext fest.

Vierter Schritt: Notartermin vereinbaren. Beide Parteien müssen persönlich oder durch notariell beglaubigte Bevollmächtigte beim Notar erscheinen. Der Notar übermittelt nach der Beurkundung den Eintragungsantrag elektronisch über das EGVP-System an das Grundbuchamt. Bereiten Sie vor: gültigen Personalausweis, Grundbuchauszug, Erbbaurechtsvertrag mit Anlagen, Bestätigung des aktuellen VPI oder Bodenrichtwerts.

Fünfter Schritt: Grundbucheintragung überwachen. Nach Eingang beim Grundbuchamt (Amtsgericht) prüft der Rechtspfleger (§12c GBO) den Antrag. Fehlende Unterlagen können zur Zwischenverfügung nach §18 GBO führen. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach dem GNotKG (Geschäftswert = kapitalisierter Erbbauzins für die Restlaufzeit). Nach erfolgter Eintragung versendet das Grundbuchamt eine Eintragungsmitteilung.

Sechster Schritt: Steuerliche Behandlung klären. Ein erhöhter Erbbauzins kann beim Erbbauberechtigten als Betriebsausgabe (§4 Abs. 4 EStG) oder als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§9 Abs. 1 EStG) abzugsfähig sein. Beim Eigentümer stellt der Erbbauzins eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG dar, die der Einkommensteuerpflicht (ESt-Tarif 0–45%) unterliegt. Holen Sie steuerlichen Rat beim Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ein.

Häufige Fehler bei Ihrem Erbbauzinsanpassungsvereinbarung Deutschland

Fehler bei der Erbbauzinsanpassungsvereinbarung in Deutschland können zur Unwirksamkeit der Anpassung, zu Grundbuchamt-Zurückweisungen oder zu jahrelangen Gerichtsstreitigkeiten führen.

Fehlende notarielle Beurkundung: Der häufigste und gravierendste Fehler ist die Annahme, eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem sei ausreichend. Nach §873 BGB ist jede Änderung dinglicher Grundstücksrechte — und der Erbbauzins ist als Reallast nach §9 ErbbauRG dinglich — notariell beurkundungspflichtig. Eine formwidrige Vereinbarung ist nach §125 BGB nichtig; das Grundbuchamt wird die Eintragung ablehnen.

Ungültige Wertsicherungsklausel (PrKG-Verstoß): Parteien vereinbaren bisweilen Klauseln, die den Erbbauzins an einen Index koppeln, ohne zu prüfen, ob §7 PrKG eingreift. Konkret bei Restlaufzeiten unter zehn Jahren gilt die Ausnahme des §7 Abs. 1 Nr. 1 PrKG nicht mehr, sodass die Indexklausel nach §1 PrKG unwirksam ist. Folge: Der Erbbauzins bleibt beim alten Betrag; eine erneute Beurkundung ist erforderlich.

Fehlerhafte Grundbuchbezeichnung (§28 GBO): Stimmt die Bezeichnung des belasteten Grundstücks in der Vereinbarung nicht mit dem Grundbucheintrag überein — etwa bei zwischenzeitlichen Flurbereinigungen oder Vermessungsänderungen —, weist das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach §18 GBO per Zwischenverfügung zurück. Stets aktuellen Grundbuchauszug verwenden und Gemarkung, Flur und Flurstücknummer exakt übernehmen.

Vergessene Zustimmung nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger (§§876–877 BGB): Ist das Erbbaurecht mit einer Grundschuld zugunsten einer Bank belastet, die im Rang nach dem Erbbauzins eingetragen ist, bedarf eine Erhöhung des Erbbauzinses nach §§876–877 BGB der Zustimmung dieser Bank. Fehlt die Zustimmung, bleibt die dingliche Wirkung der Anpassung aus, auch wenn die notarielle Beurkundung erfolgt ist.

Unklare Anpassungsformeln und Rechenweg: Vereinbarungen, die den neuen Erbbauzins nicht konkret benennen, sondern lediglich auf eine abstrakte Formel verweisen ("Anpassung gemäß VPI"), führen zu Streit, wenn Parteien unterschiedliche Ausgangswerte zugrunde legen. Die Vereinbarung sollte den konkreten Euro-Betrag des neuen Erbbauzinses, den Ausgangsbetrag, den alten und neuen Indexstand und das Fälligkeitsdatum der Anpassung explizit nennen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §315 BGBDE official
  2. §873 BGBDE official
  3. §925a BGBDE official
  4. §877 BGBDE official
  5. §875 BGBDE official
  6. §128 BGBDE official
  7. §125 BGBDE official
  8. §21 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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