Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1685 Abs. 1, 1684; FamFG § 156; BGH XII ZB 350/13
Kopf
UMGANGSRECHTSANTRAG DER GROSSELTERN
gemäß § 1685 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 156 FamFG — Bundesrepublik Deutschland
An das [Familiengericht]
Datum des Antrags: [Antragsdatum]
Antragsteller
§ 1 ANTRAGSTELLER (GROSSELTERN)
Großelternteil 1: [Name Großelternteil 1], geboren am [Geburtsdatum Großelternteil 1]
Großelternteil 2 (soweit zutreffend): [Name Großelternteil 2]
Anschrift der Großeltern: [Anschrift Großeltern]
Verwandtschaftsverhältnis zum Kind: [Verwandtschaftsverhältnis]
Kind
§ 2 ANGABEN ZUM KIND
Name: [Name Kind], geboren am [Geburtsdatum Kind].
Aktueller Wohnort des Kindes: [Wohnort Kind]
Antragsgegner (Eltern)
§ 3 ANTRAGSGEGNER (ELTERN)
Obhuthabender Elternteil: [Name obhuthabender Elternteil]
Anderer Elternteil: [Name anderer Elternteil]
Antrag
§ 4 ANTRAG (§ 1685 ABS. 1 BGB)
Die Antragsteller beantragen, das Familiengericht möge gemäß § 1685 Abs. 1 BGB den Umgang der Großeltern [Name Großelternteil 1] und [Name Großelternteil 2] mit dem Kind [Name Kind] wie folgt regeln:
Besuchshäufigkeit: [Umgangshäufigkeit]
Dauer je Besuch: [Umgangsdauer]
Beziehung und Kindeswohl
§ 5 BEZIEHUNG ZUM KIND UND KINDESWOHL (§ 1685 ABS. 1 BGB, BGH XII ZB 350/13)
Beziehung der Antragsteller zum Kind: [Beziehung zum Kind]
Begründung der Eltern für die Ablehnung: [Ablehnungsgrund Eltern]
Die Antragsteller bitten das Familiengericht, das Jugendamt nach § 162 FamFG anzuhören und den Verfahrensbeistand für das Kind nach § 158 FamFG zu bestellen, um das Kindeswohl umfassend zu ermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 6 RECHTLICHE GRUNDLAGE UND SCHLUSS
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern das Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Der Bundesgerichtshof hat in BGH XII ZB 350/13 klargestellt, dass das Familiengericht positiv feststellen muss, dass der Großelternumgang dem Kindeswohl förderlich ist — nicht nur, dass er nicht schadet. Das Jugendamt ist gemäß § 162 FamFG anzuhören. Bei Einigungsbereitschaft wird die Einleitung eines Güterichterverfahrens (§ 36a FamFG) angeregt. Ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG kann beantragt werden.
Unterschrift Großelternteil 1:
[Name Großelternteil 1]
Unterschrift Großelternteil 2 (soweit zutreffend):
[Name Großelternteil 2]
Großelternteil 1
________________
Signature
Großelternteil 2 (soweit zutreffend)
________________
Signature
Was ist Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland?
Umgangsrechtsantrag der Großeltern in Deutschland ist der förmliche Antrag von Großeltern beim zuständigen Familiengericht, Umgang mit ihrem Enkelkind zu erhalten oder zu regeln. Gesetzliche Grundlage ist § 1685 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind gewährt, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Das Recht auf Umgang nach § 1685 BGB gilt für Großeltern und enge Bezugspersonen; das Umgangsrecht der Eltern ist in § 1684 BGB geregelt und geht dem Großelternumgang vor.
Das Familiengericht — die familienrechtliche Abteilung des Amtsgerichts am Wohnsitz des Kindes (§ 152 FamFG) — entscheidet über Umgangsanträge der Großeltern. Beschwerden gehen an das Oberlandesgericht (OLG); Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hat in der Grundsatzentscheidung XII ZB 350/13 (Beschluss vom 12. März 2014) die Anforderungen an den Großelternumgang präzisiert: Das Familiengericht muss positiv feststellen, dass der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist — es reicht nicht, dass er bloß unschädlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 145) hat klargestellt, dass das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG — Erziehung und Umgang — vorrangig ist. Eltern haben das Recht, den Umgang ihrer Kinder mit Dritten zu bestimmen; dieses Recht ist jedoch kein absolutes Recht, wenn es zum Nachteil des Kindes ausgeübt wird. Das Kindeswohl nach § 1697a BGB ist der übergeordnete Maßstab aller familiengerichtlichen Entscheidungen.
Das Jugendamt ist nach § 162 FamFG in Umgangssachen der Großeltern anzuhören. Es erstellt einen Bericht über die Familiensituation, die Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln und die Haltung der Eltern. Das Familiengericht kann einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen (§ 158 FamFG), der die Interessen des Kindes im Verfahren vertritt.
Ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG steht zur Verfügung: Das Gericht kann beide Parteien zu einem Güterichtertermin (§ 36a FamFG) einladen, bei dem ein Richter ohne Entscheidungsbefugnis die Einigung moderiert. In Großelternumgangssachen empfiehlt sich Familienmediation als vorgerichtliche Maßnahme — Mediationsverfahren sind häufig erfolgreicher als Gerichtsverfahren, weil sie die familiäre Beziehung weniger belasten.
Statistisch: Großelternumgangsanträge haben nach Angaben des Deutschen Familiengerichtstags (DFGT) eine Bewilligungsrate von ca. 40 bis 60 %, abhängig davon, ob eine gelebte Beziehung zum Kind nachgewiesen werden kann. Kinder, die regelmäßigen Kontakt zu Großeltern haben, zeigen laut Studien des Deutschen Jugendinstituts (DJI) eine höhere soziale und emotionale Stabilität.
Wann brauchen Sie Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland?
Ein Umgangsrechtsantrag der Großeltern in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Trennung oder Scheidung der Eltern:** Bei Trennung oder Scheidung der Eltern wird der Kontakt zu den Großeltern einer Seite oft unterbrochen. Der betreuende Elternteil verweigert den Kontakt, ohne dass das Kind selbst dagegen wäre. § 1685 Abs. 1 BGB gibt Großeltern das Recht, gerichtliche Hilfe zu suchen.
**Tod eines Elternteils:** Stirbt ein Elternteil, verlieren die Großeltern dieser Seite oft den Zugang zum Enkelkind. Der überlebende Elternteil ist nicht verpflichtet, den Kontakt zu den Schwiegereltern aufrechtzuerhalten. Ein Umgangsantrag nach § 1685 Abs. 1 BGB schützt die bestehende Beziehung.
**Hochkonfliktsituation zwischen Eltern:** In Fällen elterlicher Hochkonfliktsituationen werden Kinder oft von einer ganzen Familienseite abgeschnitten. Großeltern sind dann besonders wichtige Stabilisatoren — ihre Vermittlungsfunktion ist sozialwissenschaftlich belegt.
**Elterliche Verweigerung ohne nachvollziehbaren Grund:** Verweigert ein Elternteil den Großelternumgang ohne sachlichen Grund oder aus rein persönlichen Animositäten, ist ein Antrag nach § 1685 BGB gerechtfertigt. Das Familiengericht prüft, ob die Verweigerung des Elternteils dem Kindeswohl entspricht oder nicht.
**Schädigendes Elternverhalten:** Wenn das Verhalten der Eltern das Kindeswohl gefährdet und Großeltern schützenden Einfluss haben, kann § 1685 Abs. 1 BGB in Kombination mit § 1666 BGB eingesetzt werden — das Familiengericht kann von Amts wegen tätig werden und Schutzmaßnahmen anordnen.
**Freiwillige Einigung vorher angestrebt:** Bevor ein Antrag gestellt wird, sollten Großeltern nachweislich versucht haben, eine freiwillige Einigung zu erzielen — direkte Gespräche, Mediation, schriftliche Anfragen. Das Familiengericht erwartet diesen Nachweis und berücksichtigt die Kooperationsbereitschaft der Parteien. Als Ergänzungsdokument für außergerichtliche Einigungen steht die Umgangsvereinbarung (de-umgangsvereinbarung) zur Verfügung.
**Geschwister und andere enge Bezugspersonen:** § 1685 Abs. 2 BGB gewährt auch Geschwistern, Stiefelternteilen und anderen engen Bezugspersonen (z.B. Pflegeeltern, die eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut haben) ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Antrag ist analog zum Großelternumgangsantrag zu stellen.
**Internationaler Sachverhalt:** Wenn das Kind ins Ausland zieht oder die Großeltern im Ausland leben, kann das Haager Kindschaftsübereinkommen (HKsÜ 1980, BGBl. 1990 II S. 207) angewendet werden, um grenzüberschreitende Umgangskontakte zu sichern. Das Bundesamt für Justiz ist die zentrale Behörde für internationale Kindesrückführungsangelegenheiten.
Was gehört in Ihr Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland?
Ein wirksamer Umgangsrechtsantrag der Großeltern in Deutschland nach § 1685 Abs. 1 BGB enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Vollständige Angaben zu den antragstellenden Großeltern** Name, Geburtsdatum, Anschrift beider Großelternteile. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind (großmütterlich/großväterlich, väterlicherseits/mütterlicherseits) ist anzugeben. § 1685 Abs. 1 BGB gilt für alle Großeltern unabhängig von der Seite.
**2. Angaben zum Kind und zum zuständigen Gericht (§ 152 FamFG)** Name, Geburtsdatum, aktueller Wohnort des Kindes. Das Familiengericht am Wohnort des Kindes ist zuständig. Bei mehreren Kindern ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen oder der Antrag muss alle Kinder ausdrücklich benennen.
**3. Angaben zu den Eltern als Antragsgegner** Beide Elternteile müssen als Antragsgegner benannt werden, auch wenn nur einer den Umgang verweigert — denn die gerichtliche Entscheidung bindet beide Elternteile. Anschrift beider Elternteile angeben.
**4. Nachweis der bestehenden Beziehung zum Kind** Nach BGH XII ZB 350/13 muss das Familiengericht positiv feststellen, dass der Großelternumgang dem Kindeswohl dient. Dazu muss eine bereits bestehende enge Beziehung zum Kind nachgewiesen werden — durch Fotos, Tagebücher, Zeugenaussagen, frühere Betreuungszeiten. Ohne nachgewiesene Beziehung wird der Antrag in der Regel abgelehnt.
**5. Gewünschte Umgangsregelung** Konkrete Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Ort und Modalitäten der Besuche. Typische Regelung: einmal monatlich für 4 bis 6 Stunden oder ein Wochenende pro Quartal. Das Gericht orientiert sich an der vorherigen Praxis — regelmäßige wöchentliche Betreuung führt zu umfangreicherem Umgang als gelegentlicher Kontakt.
**6. Begründung der Ablehnung durch die Eltern** Was haben die Eltern konkret gesagt oder getan, um den Umgang zu verweigern? Datum der ersten Verweigerung, Art der Kommunikation (mündlich, schriftlich), Versuche der Großeltern, eine Einigung zu erzielen. Das Gericht erwartet, dass Großeltern zunächst außergerichtliche Einigungsversuche unternommen haben.
**7. Kindeswohl-Begründung (§ 1685 Abs. 1 BGB)** Wie fördert der Umgang mit den Großeltern das Wohl des Kindes konkret? Bindungskontinuität, familiäre Wurzeln, sprachliche und kulturelle Identität, emotionale Stabilität — alle diese Aspekte sind relevant. Das Familiengericht zieht das Jugendamt (§ 162 FamFG) und ggf. einen Sachverständigen (§ 163 FamFG) hinzu.
**8. Einschaltung des Jugendamts und Verfahrensbeistand** Der Antrag sollte das Gericht ausdrücklich bitten, das Jugendamt (§ 162 FamFG) anzuhören und einen Verfahrensbeistand für das Kind (§ 158 FamFG) zu bestellen. Auf forms-legal.com finden Sie die Umgangsvereinbarung (de-umgangsvereinbarung) für außergerichtliche Regelungen und die Sorgerechtsvereinbarung (de-sorgerechtsvereinbarung) als ergänzende Dokumente.
**9. Anregung von Mediation oder Güterichterverfahren** Der Antrag kann das Gericht anregen, ein Güterichterverfahren (§ 36a FamFG) oder ein Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) einzuleiten — das entspricht der Priorität familiengerichtlicher Konfliktlösung auf dem Weg der Einigung (§ 156 FamFG).
**10. Vollstreckbarkeit** Ein rechtskräftiger Beschluss über den Großelternumgang ist vollstreckbar. Bei Verweigerung des Umgangs durch die Eltern kann ein Ordnungsgeld (§ 89 FamFG) verhängt werden. Im Ausnahmefall kann das Gericht Zwangsmittel anordnen.
So füllen Sie Ihr Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland aus
Das Ausfüllen des Umgangsrechtsantrags der Großeltern für Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung. Gehen Sie diese Schritte durch:
**Schritt 1: Vorherige Einigungsversuche dokumentieren** Dokumentieren Sie alle bisherigen Versuche, eine freiwillige Einigung zu erzielen: Datum und Inhalt von Gesprächen, Schreiben, E-Mails, SMS. Das Familiengericht erwartet, dass Großeltern zunächst außergerichtliche Wege beschritten haben. Erwägen Sie Familienmediation vor Antragsstellung.
**Schritt 2: Beziehung zum Kind beschreiben** Sammeln Sie Belege für die bestehende enge Beziehung zum Kind: Fotos, Tagebucheinträge, Betreuungsnachweise, Zeugenaussagen. Beschreiben Sie konkret, wie häufig und wie lange Sie das Kind zuvor betreut haben. BGH XII ZB 350/13 erfordert eine bestehende sozial-familiäre Beziehung.
**Schritt 3: Gewünschte Umgangsregelung festlegen** Definieren Sie konkret, wie viel Umgang Sie wünschen: Häufigkeit, Dauer, Ort, Abholzeiten, Ferienregelungen. Orientieren Sie sich an der früheren Praxis. Übertriebene Forderungen werden vom Gericht reduziert.
**Schritt 4: Zuständiges Familiengericht ermitteln** Zuständig ist das Amtsgericht — Familiengericht — am Wohnsitz des Kindes (§ 152 FamFG). Die Adresse finden Sie über die Gerichtssuche des jeweiligen Bundeslandes oder auf der Website des Bundesjustizportals (justiz.de).
**Schritt 5: Antrag einreichen** Großeltern können den Antrag ohne Anwalt einreichen — im Unterschied zu Scheidungsverfahren gilt kein Anwaltszwang für Umgangsverfahren (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Der Antrag muss schriftlich sein und die wesentlichen Angaben enthalten. Das Gericht bestätigt den Eingang und bestimmt einen Anhörungstermin.
**Schritt 6: Anhörungstermin** Beim Anhörungstermin hört das Familiengericht Großeltern, Eltern und ggf. das Kind an. Das Jugendamt nimmt Stellung. Das Gericht kann auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 156 FamFG). Scheitert die Einigung, trifft das Gericht eine Entscheidung durch Beschluss.
**Schritt 7: Vollstreckung bei Verweigerung** Hält der Elternteil den Beschluss nicht ein, kann bei Gericht ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG beantragt werden. Das Gericht mahnt zunächst an, bevor es das Ordnungsgeld festsetzt. Bei hartnäckiger Verweigerung kann das Gericht als letztes Mittel Zwangsmaßnahmen anordnen.
Rechtliche Anforderungen für Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland
Der Umgangsrechtsantrag der Großeltern in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Kindeswohldienlichkeit als zwingende Voraussetzung (§ 1685 Abs. 1 BGB):** Anders als das Umgangsrecht der Eltern nach § 1684 BGB — das den Eltern schon wegen ihrer Elternstellung zusteht — ist der Großelternumgang nur zu gewähren, wenn er dem Kindeswohl dient. BGH XII ZB 350/13 (2014) hat klargestellt, dass das Gericht positiv festzustellen hat, dass der Umgang das Kind fördert — nicht nur, dass er schadet.
**Vorrang des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG, BVerfGE 99, 145):** Das Erziehungsrecht der Eltern ist ein Grundrecht. Eltern dürfen grundsätzlich bestimmen, mit wem ihr Kind Umgang pflegt. Dieses Recht kann nur beschränkt werden, wenn konkrete Nachteile für das Kindeswohl durch die Verweigerung belegt sind. Bloße Antipathie der Eltern gegenüber den Großeltern ist kein ausreichender Grund für die Versagung des Umgangs.
**Jugendamtsanhörung (§ 162 FamFG):** Das Familiengericht hört das Jugendamt in Umgangssachen Dritter (§§ 1685, 1686a BGB) an. Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme ab und kann eigene Ermittlungen anstellen.
**Verfahrensbeistand für das Kind (§ 158 FamFG):** In Umgangssachen, die das Kindeswohl berühren, kann das Familiengericht einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen. Der Verfahrensbeistand ist kein Anwalt des Kindes, sondern dessen Interessenvertreter im Verfahren und berichtet dem Gericht über die Wünsche und das Wohl des Kindes.
**Kindesanhörung (§ 159 FamFG):** Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden in der Regel persönlich vom Gericht angehört. Jüngere Kinder werden angehört, wenn es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt erscheint. Die Äußerungen des Kindes fließen in die Kindeswohlprüfung ein.
**Vollstreckung (§ 89 FamFG):** Rechtskräftige Umgangsregelungen sind vollstreckbar. Bei Verstößen kann das Gericht auf Antrag ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro oder Ordnungshaft verhängen (§ 89 FamFG). Voraussetzung: Der Verstoß muss schuldhaft sein; Krankheit oder höhere Gewalt schließen das Ordnungsgeld aus.
**Kein Anwaltszwang:** Im Gegensatz zu Scheidungsverfahren gilt für Großelternumgangsanträge kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Großeltern können den Antrag selbst einreichen. Anwaltliche Unterstützung ist jedoch empfehlenswert, wenn die Eltern anwaltlich vertreten sind.
Häufige Fehler bei Ihrem Umgangsrechtsantrag der Großeltern Deutschland
Häufige Fehler bei Umgangsrechtsanträgen der Großeltern in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Kein Nachweis einer bestehenden Beziehung:** BGH XII ZB 350/13 erfordert eine nachgewiesene enge Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln. Großeltern, die bis zur Antragstellung kaum Kontakt zum Kind hatten, werden kaum erfolgreich sein. Belegen Sie die Beziehung durch konkrete Nachweise: Fotos, Tagebücher, Zeugen, frühere regelmäßige Betreuungszeiten.
**Kein vorheriger Einigungsversuch:** Das Familiengericht erwartet, dass Großeltern zunächst außergerichtliche Einigungsversuche unternommen haben. Ohne Nachweis solcher Versuche — schriftliche Anfragen, Mediationsangebot — wirkt der Antrag übereilig und schadet dem Eindruck der Kooperationsbereitschaft.
**Übertriebene Umgangsforderungen:** Forderungen nach wöchentlichem mehrtägigem Umgang, Ferienreisen oder übermäßig häufigen Besuchen übersteigen, was Gerichte Großeltern typischerweise zubilligen. Realistische Forderungen — monatlich 4 bis 6 Stunden oder ein Wochenende pro Quartal — haben mehr Erfolgsaussicht.
**Eltern als Feinde darstellen:** Anträge, die die Eltern als böswillig oder unfähig darstellen, schaden dem Kindeswohl und der Glaubwürdigkeit der Großeltern. Beschreiben Sie die Sachlage sachlich und konzentrieren Sie sich auf die Beziehung zum Kind und das Kindeswohl — nicht auf Vorwürfe gegen die Eltern.
**Falsches Gericht angeschrieben:** Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Kindes (§ 152 FamFG). Wenn das Kind bei einem Elternteil in einer anderen Stadt lebt, ist das dortige Amtsgericht — Familiengericht — zuständig. Ein Antrag beim falschen Gericht wird abgewiesen und kostet Zeit.
**Kein Antrag auf Verfahrensbeistand oder Jugendamtsanhörung:** Das Gericht bestellt Verfahrensbeistand und hört das Jugendamt in der Regel ohnehin an; aber ein ausdrücklicher Antrag signalisiert, dass den Großeltern das Kindeswohl wichtiger ist als das Ergebnis. Das stärkt die Glaubwürdigkeit.
**Keine Mediation versucht:** Familienmediation ist oft effektiver als ein Gerichtsverfahren — weniger teuer, kürzer, weniger belastend für alle Beteiligten. Viele Familiengerichte bieten Güterichterverfahren an (§ 36a FamFG). Nutzen Sie diese Option vor oder parallel zum Gerichtsverfahren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 1685 BGBDE official
- § 1684 BGBDE official
- § 1697a BGBDE official
- § 1666 BGBDE official
- § 152 FamFGDE official
- § 162 FamFGDE official
- § 158 FamFGDE official
- § 165 FamFGDE official
- § 36a FamFGDE official
- § 163 FamFGDE official
- § 156 FamFGDE official
- § 89 FamFGDE official
- § 159 FamFGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, § 1685 Abs. 1 BGB gewährt Großeltern ausdrücklich ein Umgangsrecht mit dem Enkalkind — aber nur, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl dient. Anders als das Umgangsrecht der Eltern (§ 1684 BGB), das prinzipiell schon wegen der Elternstellung besteht, müssen Großeltern nachweisen, dass der Umgang das Kind konkret fördert. Der BGH (XII ZB 350/13) hat diesen Unterschied betont: Das Familiengericht muss positiv feststellen, dass der Großelternumgang dem Kindeswohl förderlich ist. Die Beweislast liegt bei den Großeltern.
Grundsätzlich haben Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG das Recht, Erziehungs- und Umgangsfragen selbst zu bestimmen. Verweigern sie den Großelternumgang, können Großeltern das Familiengericht anrufen. Das Gericht prüft, ob die Verweigerung dem Kindeswohl entspricht. Können die Eltern sachliche Gründe für die Ablehnung vortragen — etwa negative Auswirkungen auf das Kind, Manipulation des Kindes durch die Großeltern, Konflikte, die das Kind belasten — kann das Gericht den Antrag ablehnen. Reine Antipathie der Eltern gegenüber den Großeltern ohne sachliche Begründung reicht in der Regel nicht, um den Großelternumgang dauerhaft zu verweigern.
Das Familiengericht hört beide Seiten an — Großeltern und Eltern — sowie das Jugendamt (§ 162 FamFG) und ggf. das Kind selbst (§ 159 FamFG). Bei Bedarf kann ein Sachverständiger für Kindespsychologie beauftragt werden (§ 163 FamFG). Das Gericht versucht zunächst, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 156 FamFG). Scheitert die Einigung, entscheidet der Richter durch Beschluss — auf Basis des Kindeswohlmaßstabs nach § 1697a BGB. Der Beschluss kann auf Beschwerde hin vom OLG überprüft werden.
Auch wenn Großeltern im Ausland leben, haben sie nach § 1685 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht — sofern das Kind in Deutschland lebt und das Familiengericht am Wohnort des Kindes zuständig ist. Das Gericht kann einen Umgang in Deutschland festlegen (Besuche in Deutschland) oder grenzüberschreitende Regelungen treffen. Bei Kindern in anderen EU-Staaten gilt die Brüssel-IIb-Verordnung (EU 2019/1111 ab 2022) für Umgangssachen. Das Haager Kindschaftsübereinkommen (HKsÜ 1980) gilt bei Nicht-EU-Staaten für grenzüberschreitende Umgangssachen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist die zentrale Behörde.
Umgangsverfahren nach § 1685 BGB sind Antragsverfahren nach FamFG. Gerichtskosten richten sich nach FamGKG: Der Verfahrenswert in Umgangssachen beträgt typischerweise 3.000 bis 4.000 Euro (§ 45 FamGKG); die Gerichtsgebühr beträgt dann ca. 150 bis 200 Euro. Anwalt: Großeltern können ohne Anwalt klagen; bei anwaltlicher Vertretung richten sich die Gebühren nach RVG auf Basis des Verfahrenswerts. Sachverständige für Kindespsychologie kosten 2.000 bis 6.000 Euro — wenn das Gericht einen bestellt, teilen die Parteien die Kosten. Bei Bedürftigkeit: Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) beantragen.
Ja. § 1685 Abs. 2 BGB gewährt auch anderen engen Bezugspersonen ein Umgangsrecht, wenn sie für das Kind Verantwortung getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Dazu zählen: Stiefelternteile, frühere Pflegeeltern, Geschwister, ehemalige Lebenspartner eines Elternteils, die über längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass eine tatsächliche sozial-familiäre Beziehung bestand und der Umgang dem Kindeswohl dient. Das Verfahren ist identisch mit dem Großelternumgangsverfahren.
Wenn Eltern einen rechtskräftigen Umgangsbeschluss nicht erfüllen, können Großeltern beim Familiengericht die Vollstreckung beantragen (§ 89 FamFG). Das Gericht mahnt zunächst an und setzt eine Frist. Bei fortgesetzter Verweigerung kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro oder Ordnungshaft verhängen. Voraussetzung: Der Verstoß muss schuldhaft sein — ist das Kind krank oder liegt höhere Gewalt vor, scheidet ein Ordnungsgeld aus. In extremen Fällen kann das Gericht nach § 1666 BGB tätig werden, wenn die Verweigerung eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Wenden Sie sich an das Jugendamt, wenn Sie Kindeswohlgefährdung durch die Verweigerung befürchten.
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