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Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland

Stundungsantrag beim Finanzamt nach § 222 AO

Bundesrepublik Deutschland — AO §§ 222 (Stundung erhebliche Härte), 234 (Stundungszinsen 0,15 % p.M.), 240 (Säumniszuschläge); BFH VIII R 12/22; Billigkeitserlass AO § 227

STUNDUNGSANTRAG NACH § 222 AO — ANTRAG AUF ZAHLUNGSAUFSCHUB

Stundung nach AO § 222 Satz 1 (erhebliche Härte bei sofortiger Einziehung); Stundungszinsen AO § 234 (0,15 % pro Monat = 1,8 % p. a.); Säumniszuschläge AO § 240 (1 % pro angefangenem Monat); Billigkeitserlass AO § 227 (dauernde Zahlungsunfähigkeit); Ermessensausübung AO § 5; BFH VIII R 12/22 (Ermessensfehlerhaftigkeit bei schematischer Ablehnung); ErbStG § 28 (Sonderstundung Erbschaftsteuer bis 10 Jahre)

Antrag an: [Finanzamt]

Datum des Antrags: [Antragsdatum]

Antragsteller

ANTRAGSTELLER

Name / Firma: [Antragsteller Name]

Anschrift: [Adresse Antragsteller]

Steuernummer / IdNr.: [Steuernummer]

Stundungsbegehren

STUNDUNGSBEGEHREN — AO § 222

Steuerart: [Steuerart]

Datum des zugrunde liegenden Steuerbescheids / der Fälligkeit: [Bescheiddatum]

Zu stundender Betrag: EUR [Stundungsbetrag EUR]

Beantragter Stundungszeitraum / Ratenplan: [Stundungszeitraum]

Stundungsgrund (AO § 222 — erhebliche Härte): [Stundungsgrund]

Ausführliche Begründung

BEGRÜNDUNG DES STUNDUNGSANTRAGS

[Ausführliche Begründung]

Hinweis: Sofern die Zahlung dauerhaft unmöglich ist (Überschuldung, Insolvenz), wird ergänzend ein Antrag auf Erlass nach AO § 227 gestellt — bei erheblicher Unbilligkeit kann das Finanzamt auf die Steuerforderung verzichten.

Tilgungsplan und Sicherheiten

VORGESCHLAGENER TILGUNGSPLAN UND SICHERHEITEN

Tilgungsplan: [Tilgungsplan]

Angebotene Sicherheiten: [Sicherheiten]

Stundungszinsen (AO § 234): 0,15 % pro Monat (= 1,8 % p. a.) auf den gestundeten Betrag — werde ich gemäß Bescheid des Finanzamts entrichten.

Ich beantrage, Säumniszuschläge nach AO § 240 (1 % pro angefangenem Monat) ab Fälligkeitstag bis zur Entscheidung des Finanzamts zu erlassen oder auszusetzen.

Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, dass eine wahrheitswidrige Darstellung der wirtschaftlichen Situation strafrechtliche Konsequenzen nach AO § 370 (Steuerhinterziehung) haben kann. Ich erkläre mich bereit, alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Stundungsantrags unverzüglich vorzulegen und bin damit einverstanden, dass das Finanzamt meinen Stundungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen nach AO § 5 prüft.

[Adresse Antragsteller], den [Antragsdatum]

___________________________

[Antragsteller Name] (Antragsteller/in)

Beizufügende Unterlagen:

— Aktuelle Kontoauszüge (letzten 3 Monate — Nachweis Liquiditätsengpass)

— Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) letzter 3 Monate oder Jahresabschluss

— Nachweise des Stundungsgrundes (Insolvenzantrag Schuldner, Krankenhaus-Rechnung, Versicherungsschaden-Bescheinigung)

— Ggf. Grundbuchauszug / Gutachten für Sicherheiten

Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland?

Der Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO in Deutschland ist in AO §§ 222 (Stundung erhebliche Härte), 234 (Stundungszinsen 0,15 % p.M.), 240 (Säumniszuschläge 1 %/Monat), 227 (Erlass), 5 (Ermessen) geregelt. Voraussetzungen für eine Stundung nach AO § 222 sind zweierlei: Erstens muss die sofortige Einziehung für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden sein — eine vorübergehende, unverschuldete Liquiditätsschwäche, nicht aber eine dauernde Zahlungsunfähigkeit (für die der Erlass nach AO § 227 die richtige Rechtsgrundlage wäre). Zweitens darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein — das Finanzamt prüft, ob nach Ablauf des Stundungszeitraums eine realistische Tilgungsaussicht besteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) VIII R 12/22 hat klargestellt, dass das Finanzamt sein Ermessen nach AO § 5 fehlerfrei ausüben muss — eine schematische Ablehnung ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt stellt einen Ermessensfehler dar, der zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids im Einspruchs- oder Klageverfahren führen kann.

Die Stundung ist zu unterscheiden von: der Vollstreckungsaufschub (AO § 258 — kein Steuererlass, nur Vollstreckungsschutz), dem Erlass aus Billigkeit (AO § 227 — vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Steuerforderung bei dauernder Zahlungsunfähigkeit oder sachlicher Unbilligkeit) und der Aussetzung der Vollziehung (AO § 361 — vorläufiger Schutz bei einem anhängigen Einspruch gegen den Steuerbescheid). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) koordiniert zentrale Stundungsverfahren bei bundesweiten Steuerpflichtigen.

Für gestundete Beträge entstehen Stundungszinsen nach AO § 234 in Höhe von 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Dieser Satz liegt unter dem Nachzahlungszinssatz nach AO § 233a (ebenfalls 0,15 % pro Monat seit der Reform nach BVerfG 1 BvR 2422/17), ist aber höher als der aktuelle Marktzins für kurzfristige Darlehen. Gleichzeitig verhindert die Stundung das Anlaufen von Säumniszuschlägen nach AO § 240 (1 % pro angefangenem Monat — bis zu 12 % p. a.), die bei Nichtzahlung ohne Stundung entstehen würden. Die Stundung bietet also gegenüber dem säumigen Nichtzahlen einen erheblichen Zinsvorteil. Auf forms-legal.com ist diese Vorlage für den Stundungsantrag nach § 222 AO kostenlos verfügbar.

Besondere Stundungsregelungen gelten für die Erbschaftsteuer: ErbStG § 28 erlaubt eine Stundung der Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahren, wenn der Erwerb Betriebsvermögen enthält und die Steuerzahlung die Fortführung des Betriebs gefährden würde. Diese Sonderregelung geht über die allgemeine Stundungsmöglichkeit nach AO § 222 hinaus und ermöglicht langfristige Ratenvereinbarungen.

Wann brauchen Sie Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland?

Der Stundungsantrag beim Finanzamt nach § 222 AO in Deutschland ist in folgenden Situationen sinnvoll:

**Vorübergehender Liquiditätsengpass durch externe Ursachen:** Unternehmen, die durch Insolvenz eines Hauptkunden oder unerwarteten Forderungsausfall kurzfristig zahlungsunfähig werden, aber mittelfristig wieder zahlungsfähig sind, können Stundung beantragen. Typisch: Bauunternehmen, dem der öffentliche Auftraggeber die Abschlagsrechnung nicht bezahlt; Handelsunternehmen, das auf umfangreiche Warenlieferung auf Ziel eingeht und der Abnehmer insolvent wird. Nachweis: Insolvenzantrag des Schuldners, Inkasso-Korrespondenz, Kontoauszüge.

**Persönliche Notlage (Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit):** Natürliche Personen, die durch Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfall oder die Pflege von Angehörigen vorübergehend einkommensmäßig eingeschränkt sind, können persönliche erhebliche Härte geltend machen. Nachweis: Krankenhausrechnung, Arztbriefe, Pflegestufenbescheid.

**Außergewöhnliche Ereignisse (Naturkatastrophen, Brand):** Bei Hochwasser, Sturm oder Brandschäden gewähren Finanzämter regelmäßig Stundungen — teilweise durch Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden der Bundesländer. Diese Katastrophenstundungen sind häufig einfacher durchzusetzen als individuelle Liquiditätsengpässe.

**Erbschaftsteuer und Nachlassliquidität:** Wer Immobilien oder Unternehmen erbt, aber nicht sofort über Liquidität verfügt, um die Erbschaftsteuer zu zahlen, kann nach ErbStG § 28 eine Sonderstundung beantragen. Die Stundungsdauer kann bis zu zehn Jahren betragen, wenn der Erwerb Betriebsvermögen enthält. Für privaten Grundbesitz gilt die allgemeine Stundungsmöglichkeit nach AO § 222.

**Nicht geeignete Fälle — dauernde Zahlungsunfähigkeit:** Wer dauerhaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, sollte anstelle der Stundung einen Erlass nach AO § 227 beantragen. Die Stundung ist nur für vorübergehende Engpässe gedacht — bei dauerhafter Unfähigkeit zur Zahlung muss das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob ein Teilerlass sachgerecht ist. Insolvenzrechtlich: Bei Unternehmen in der Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter die Verhandlungen mit dem Finanzamt.

Was gehört in Ihr Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland?

Der Stundungsantrag beim Finanzamt nach § 222 AO in Deutschland enthält folgende Kernelemente:

**1. Voraussetzungen der Stundung nach AO § 222** Zwei kumulative Tatbestandsmerkmale: (1) Erhebliche Härte bei sofortiger Einziehung — nicht jede Zahlungsschwierigkeit reicht aus, es müssen besondere, regelmäßig unverschuldete Umstände vorliegen. Bloße Zahlungsunwilligkeit oder schlechte Haushaltsführung sind kein Stundungsgrund (BFH VIII R 12/22). (2) Keine Gefährdung des Steueranspruchs — das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass nach Ablauf des Stundungszeitraums eine realistische Zahlungsaussicht besteht. Bei unsicherer Bonität: Sicherheitsleistung nach AO § 222 Satz 1 als Bedingung möglich. Stundung darf zudem dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderlaufen.

**2. Stundungszinsen nach AO § 234 und Abgrenzung zu Säumniszuschlägen nach § 240** Stundungszinsen (§ 234): 0,15 % pro Monat (= 1,8 % p. a.) auf den gestundeten Betrag — entstehen mit Bewilligung der Stundung und laufen während des Stundungszeitraums. Das Finanzamt kann auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichten (§ 234 Abs. 2 AO). Säumniszuschläge (§ 240): 1 % pro angefangenem Monat des Rückstands — entstehen bei Nichtbezahlung nach Fälligkeit ohne Stundung. 1 % pro Monat = 12 % p. a. — erheblich teurer als Stundungszinsen (1,8 % p. a.). Rechnerische Ersparnis durch Stundung statt Säumniszuschlag: Bei 50.000 EUR und 6 Monaten: Stundungszinsen 450 EUR vs. Säumniszuschläge 3.000 EUR. forms-legal.com bietet weitere Vorlagen für Steueranträge kostenlos an.

**3. Ermessen des Finanzamts nach AO § 5 und BFH VIII R 12/22** Das Finanzamt entscheidet über den Stundungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Ermessensfehlerhaftigkeit kann im Einspruchsverfahren (AO § 347) oder im finanzgerichtlichen Verfahren (FGO) angegriffen werden. BFH VIII R 12/22 hebt hervor: Eine schematische Ablehnung ohne individuelle Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt ist Ermessensfehlgebrauch und führt zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids mit Verweisung zur erneuten Entscheidung (Verpflichtungsurteil nach FGO § 101). Tipp: Stundungsantrag so konkret wie möglich formulieren — Finanzamt soll gar keine Möglichkeit haben, schematisch abzulehnen.

**4. Abgrenzung Stundung — Erlass — Vollstreckungsaufschub — AdV** Stundung (§ 222): Zahlungsaufschub bei vorübergehender Härte; Steuerforderung bleibt bestehen. Erlass (§ 227): Verzicht auf Steuerforderung bei dauernder Zahlungsunfähigkeit oder sachlicher Unbilligkeit (z. B. grober Fehler bei Steuerfestsetzung durch FA). Vollstreckungsaufschub (§ 258): vorläufiger Pfändungsstopp ohne Anerkennung der Stundungsvoraussetzungen. Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361): bei anhängigem Einspruch gegen den Steuerbescheid — Finanzamt setzt Vollziehung aus, wenn ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit bestehen (BFH IV R 40/18).

**5. Besondere Stundungsregelungen für Erbschaftsteuer (ErbStG § 28)** Erbschaftsteuer-Sonderstundung: Wenn Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen vererbt wird und sofortige Zahlung Betriebsfortführung gefährdet, können bis zu 10 Jahre Stundung gewährt werden (§ 28 Abs. 1). Für Privatvermögen (Immobilien) gilt § 28 Abs. 3: Stundung bis zu 10 Jahre möglich, wenn sofortige Zahlung nur durch Veräußerung des geerbten Gegenstands möglich wäre. Stundungszinsen fallen auch hier nach AO § 234 an.

**6. Stundungsantrag für Vorauszahlungen** Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist einfacher als eine Stundung: Wer geringere Vorauszahlungen leisten will, weil der aktuelle Gewinn unter der Bemessungsgrundlage des letzten Bescheids liegt, kann einen Herabsetzungsantrag nach AO § 37 Abs. 3 stellen — kein Stundungsantrag erforderlich. Stundungsantrag bei Vorauszahlungen: nur wenn Vorauszahlung bereits festgesetzt ist und fällig wird, aber vorübergehende Illiquidität verhindert die Zahlung.

So füllen Sie Ihr Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland aus

Den Stundungsantrag beim Finanzamt nach § 222 AO in Deutschland stellen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1 — Stundungsgrund konkret und belegbar formulieren** Die Begründung des Stundungsantrags ist das entscheidende Element. Schildern Sie konkret: Was war das auslösende Ereignis (z. B. Insolvenz des Kunden Mustermann GmbH am [Datum] — Verlust von Forderungen i. H. v. [Betrag] EUR), wie hat sich dies auf die Liquidität ausgewirkt (Kontostand zum [Datum]: [Betrag] EUR; offene Rechnungen: [Betrag] EUR), bis wann wird die Situation überbrückbar sein (Erwarteter Zahlungseingang: [Betrag] EUR bis [Datum]; neuer Auftrag gesichert ab [Datum]). Je spezifischer und belegter die Darstellung, desto schwerer fällt es dem Finanzamt, schematisch abzulehnen.

**Schritt 2 — Tilgungsplan realistisch kalkulieren** Bieten Sie dem Finanzamt einen klaren, realistischen Tilgungsplan an. Raten sollten mindestens 10 % der monatlichen Einnahmen betragen, um Zahlungswillen zu demonstrieren. Gleichmäßige monatliche Raten sind vorzugswürdig. Angebot zur SEPA-Lastschrift: erhöht die Bewilligungswahrscheinlichkeit, da FA nicht manuell prüfen muss. Schlusszahlungstermin klar benennen.

**Schritt 3 — Belege zusammenstellen und beifügen** Kontoauszüge der letzten drei Monate (Nachweis des Liquiditätsengpasses), aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder Jahresabschluss, Nachweis des Stundungsgrundes (Insolvenzantrag des Schuldners, Krankenhausrechnung, Sachverständigengutachten Hochwasserschaden, Versicherungsschadensbestätigung), bei Sicherheiten: Grundbuchauszug, Wertgutachten, Bürgschaftserklärung.

**Schritt 4 — Antrag rechtzeitig vor Fälligkeit einreichen** Stundungsantrag so früh wie möglich einreichen — idealerweise vor dem Fälligkeitstag. Bei rechtzeitiger Einreichung und nach Behördenpraxis: Säumniszuschläge nach AO § 240 entstehen erst mit Ablehnung, nicht bei Antragstellung. Bei Ablehnung: Einspruch nach AO § 347 innerhalb eines Monats. Bei Ablehnung des Einspruchs: Klage vor dem Finanzgericht (FGO § 40). Bei offensichtlicher Ermessensfehlerhaftigkeit (BFH VIII R 12/22): Verpflichtungsklage auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung.

Häufige Fehler bei Ihrem Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland

Häufige Fehler beim Stundungsantrag beim Finanzamt nach § 222 AO in Deutschland:

**Antrag zu spät gestellt — Säumniszuschläge laufen an:** Der verbreitetste Fehler: Steuerpflichtige warten zu lange mit dem Stundungsantrag. Säumniszuschläge nach AO § 240 entstehen ab dem Tag nach der Fälligkeit — 1 % pro angefangenem Monat, also 12 % p. a. Bei einem Steuerbetrag von 60.000 EUR und sechs Monaten Verzögerung: 3.600 EUR Säumniszuschläge. Lösung: Stundungsantrag sofort stellen, sobald absehbar ist, dass die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen kann — auch wenn die Begründung noch nicht vollständig ist. Vorläufigen Antrag stellen, Nachbesserung nachreichen.

**Begründung zu allgemein — schematische Ablehnung:** Viele Stundungsanträge werden abgelehnt, weil die Begründung zu pauschal ist: „Ich bitte um Stundung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten“ reicht nicht. Das Finanzamt kann solch einen vagen Antrag schematisch ablehnen, ohne gegen AO § 5 zu verstoßen. Lösung: konkrete Zahlen, Daten und Ursachen nennen. BFH VIII R 12/22: Je konkreter der Sachverhalt, desto höher die Anforderungen an die Begründungstiefe der Ablehnung durch das FA.

**Stundungsantrag statt Herabsetzungsantrag:** Wer geringere Gewinne als im Vorjahr erwartet, sollte keinen Stundungsantrag, sondern einen Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen nach AO § 37 Abs. 3 stellen. Der Herabsetzungsantrag ist einfacher zu beantragen und führt zu dauerhaft niedrigeren Vorauszahlungen — keine Stundungszinsen anfallen. Stundungsantrag: nur wenn Vorauszahlung bereits festgesetzt ist und fällig wird.

**Tilgungsplan fehlt oder ist unrealistisch:** Finanzämter verlangen in der Regel einen klaren Tilgungsplan. Fehlt dieser, oder werden Raten angeboten, die offensichtlich nicht aus dem laufenden Einkommen aufgebracht werden können, ist eine Ablehnung sehr wahrscheinlich. Lösung: realistischen, angemessen hohen Ratenbetrag anbieten (mindestens 10 % des monatlichen Nettoeinkommens) und SEPA-Lastschrift anbieten.

**Abzugssteuer-Stundung ohne Ausnahmegrund beantragt:** Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Bauabzugsteuer sind Abzugssteuern — treuhänderisch vom Arbeitgeber oder Auftraggeber einbehaltene Gelder, die dem Fiskus zustehen. AO § 222 Satz 2 schränkt die Stundungsfähigkeit dieser Steuern erheblich ein. Wer als Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Stundungsantrag stellt, ohne einen besonderen Ausnahmegrund darzulegen (z. B. Insolvenzantrag bereits gestellt, FA ist ohnehin Insolvenzgläubiger), wird regelmäßig eine Ablehnung erhalten.

**Sicherheiten nicht angeboten trotz vorhandenem Vermögen:** Wenn der Steuerpflichtige über Grundbesitz, Wertpapiere oder sonstige verwertbare Vermögenswerte verfügt, erhöht das Angebot einer Sicherheit (Grundschuldbestellung, Bürgschaft, Verpfändung) die Bewilligungswahrscheinlichkeit deutlich. Das Finanzamt ist nach AO § 222 berechtigt, Sicherheiten zu verlangen. Wer trotz vorhandener Sicherheiten keine anbietet, riskiert Ablehnung mit dem Hinweis auf Gefährdung des Steueranspruchs (AO § 222 Satz 1 — zweite Voraussetzung). Lösung: Proaktiv geeignete Sicherheiten im Stundungsantrag anbieten und entsprechende Unterlagen (Grundbuchauszug, Depot-Bescheinigung) beifügen.

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Forms Legal. (2026). Stundungsantrag Finanzamt § 222 AO Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/tax-forms/stundungsantrag-finanzamt-paragraph-222-ao-deutschland

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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