Stundungsvereinbarung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB § 271
Kopf
STUNDUNGSVEREINBARUNG
gemäß BGB § 271 (Leistungszeit) und BGB § 286 (Verzug)
Ort: [Vereinbarungsort] | Datum: [Vereinbarungsdatum]
Parteien
§1 PARTEIEN
Gläubiger: [Gläubiger Name], [Gläubiger Adresse]
Schuldner: [Schuldner Name], [Schuldner Adresse]
Gestundete Forderung
§2 GESTUNDETE FORDERUNG
Betrag: EUR [Forderungsbetrag]
Entstehungsgrund: [Forderungsbeschreibung]
Ursprüngliches Fälligkeitsdatum: [Ursprüngliches Fälligkeitsdatum]
Stundungsbedingungen
§3 STUNDUNGSBEDINGUNGEN (BGB § 271)
Der Gläubiger stundet die oben genannte Forderung bis zum [Neues Fälligkeitsdatum]. Bis zu diesem Datum verzichtet der Gläubiger auf Geltendmachung der Forderung und auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Während der Stundungszeit ist auf den gestundeten Betrag ein Stundungszins von [Stundungszinssatz] % p.a. zu zahlen.
Zahlungsweise: [Stundungsart]
Ratenplan: [Ratenplan Stundung]
Sicherheiten
§4 SICHERHEITEN
Sicherheiten vereinbart: [Sicherheiten vorhanden]
[Sicherheitenbeschreibung]
Widerruf der Stundung
§5 WIDERRUF DER STUNDUNG
Der Gläubiger kann die Stundung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren beantragt wird (InsO § 13), der Schuldner mit einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug gerät oder wenn sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners wesentlich verschlechtert. In diesen Fällen wird der gesamte gestundete Betrag sofort fällig.
Schlussbestimmungen
§6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Stundung berührt weder den Bestand der Forderung noch etwaige Sicherheiten. Sie ist kein Erlass der Schuld nach BGB § 397. Änderungen bedürfen der Schriftform (BGB § 126).
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Unterschriften
§7 UNTERSCHRIFTEN
[Vereinbarungsort], den [Vereinbarungsdatum]
Gläubiger: [Gläubiger Name]
Schuldner: [Schuldner Name]
Gläubiger
________________
Signature
Schuldner
________________
Signature
Was ist Stundungsvereinbarung Deutschland?
Kritisch zu unterscheiden ist die Stundung vom Schulderlass nach BGB § 397: Beim Erlass verzichtet der Gläubiger endgültig auf den Anspruch; bei der Stundung besteht der Anspruch unverändert fort, nur der Fälligkeitszeitpunkt wird verschoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — u.a. BGH IX ZR 63/99 und BGH IX ZR 114/09 — klargestellt, dass die Stundung keine Novation (Schuldumwandlung) darstellt, sondern die Forderung in ihrer ursprünglichen Form erhält, lediglich mit abweichendem Fälligkeitszeitpunkt.
Die Stundung hat bedeutende prozessuale Konsequenzen: Während der Stundungszeit kann der Gläubiger seine Forderung nicht klageweise geltend machen — die Klage wäre mangels Fälligkeit unzulässig (ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 analog). Entsprechend tritt während der Stundungszeit kein Schuldnerverzug nach BGB § 286 ein, da die Forderung nicht fällig ist. Erst nach Ablauf der Stundungsfrist oder bei Widerruf der Stundung aus berechtigtem Grund kann der Gläubiger wieder vollstrecken.
Die Stundung hat auch insolvenzrechtliche Relevanz: Stundet der Gläubiger einem drohend zahlungsunfähigen Schuldner seine Forderung und wird später Insolvenz eröffnet, kann der Insolvenzverwalter nach InsO §§ 129 ff. (Insolvenzanfechtung) die Stundungsvereinbarung anfechten, wenn sie eine unentgeltliche Leistung oder eine gläubigerbenachteiligende Verfügung darstellt. Stundungsvereinbarungen sollten daher stets Stundungszinsen vorsehen, um den entgeltlichen Charakter der Stundung zu belegen.
Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (ZPO § 802) und der Gerichtsvollzieher können eine Stundungsvereinbarung berücksichtigen, wenn der Schuldner die Stundung nachweist. Der Nachweis gelingt nur durch ein schriftliches Dokument — mündliche Stundungsvereinbarungen sind schwer beweisbar und in der Praxis kaum durchsetzbar.
Wann brauchen Sie Stundungsvereinbarung Deutschland?
Eine Stundungsvereinbarung nach BGB § 271 in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners:** Gerät ein Schuldner infolge vorübergehender Liquiditätsengpässe (Saisongeschäft, verzögerte Kundenzahlungen, krankheitsbedingter Ausfall) in Zahlungsschwierigkeiten, kann eine Stundung den Zahlungsaufschub ohne rechtliche Eskalation sichern. Die Stundung vermeidet Mahnverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen und potenzielle Rufschäden.
**Vermeidung von Insolvenz:** Droht dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit nach InsO § 17, kann eine rechtzeitige Stundungsvereinbarung mit Hauptgläubigern die Insolvenz abwenden. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) berücksichtigt außergerichtliche Sanierungsbemühungen bei der Eröffnungsprüfung. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG, seit 2021) ermöglicht strukturierte außergerichtliche Sanierungen.
**Gewerbliche Forderungen mit saisonalem Charakter:** Im Lebensmitteleinzelhandel, Tourismus oder Baugewerbe sind saisonale Liquiditätsschwankungen üblich. Lieferanten und Dienstleister gewähren regelmäßig Stundungen für die umsatzschwache Saison und vereinbaren erhöhte Rückzahlungen in der Hochsaison.
**Steuerliche Stundung beim Finanzamt:** Das Finanzamt kann nach AO § 222 (Abgabenordnung) Steuerzahlungen auf Antrag stunden, wenn erhebliche Härte vorliegt. Die AO-Stundung folgt ähnlichen Grundsätzen wie die privatrechtliche Stundungsvereinbarung.
**Mietschulden und Mietrecht:** Vermieter und Mieter können Mietrückstände stunden, um eine fristlose Kündigung nach BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 (Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten) zu vermeiden. Eine schriftliche Stundungsvereinbarung sichert die Einigung und verhindert den Zugang des Kündigungsrechts.
**Erbfallregelung und Nachlassverbindlichkeiten:** Erben sind nach BGB § 1967 für Nachlassverbindlichkeiten haftbar. Eine Stundungsvereinbarung mit Nachlassgläubigern gibt Erben Zeit, die Erbschaft zu ordnen, ohne sofort vollstreckt zu werden.
Was gehört in Ihr Stundungsvereinbarung Deutschland?
Eine wirksame Stundungsvereinbarung nach BGB § 271 in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Bezeichnung der Forderung** Die gestundete Forderung muss präzise bezeichnet sein: Betrag in EUR, Entstehungsgrund (Rechnung, Darlehen, Schadensersatz) und ursprüngliches Fälligkeitsdatum. Nur eine hinreichend bestimmte Forderung kann wirksam gestundet werden. Vage Formulierungen wie 'alle offenen Forderungen' können zu Auslegungsstreitigkeiten führen.
**2. Neues Fälligkeitsdatum** Das neue Fälligkeitsdatum muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein (BGB § 271). Formulierungen wie 'nach Wiederherstellung der Liquidität' sind keine wirksamen Fälligkeitsregelungen, da sie von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängen. Besser: festes Datum oder Formulierung nach Ablauf einer bestimmten Frist ('drei Monate nach Datum dieser Vereinbarung').
**3. Stundungszinsen** Zinsen auf den gestundeten Betrag für den Stundungszeitraum. Ohne Zinsvereinbarung kann die Stundung als unentgeltliche Leistung des Gläubigers gewertet werden, die insolvenzrechtlich nach InsO § 134 anfechtbar ist. Ein marktüblicher Zinssatz (z.B. 3–5 % p.a.) dokumentiert den entgeltlichen Charakter der Stundungsgewährung.
**4. Widerrufsvorbehalt** Der Gläubiger sollte sich das Recht vorbehalten, die Stundung bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, bei Insolvenzantrag (InsO § 13) oder bei Nichtzahlung vereinbarter Teilzahlungen zu widerrufen. Ohne diesen Vorbehalt könnte der Gläubiger die Forderung während der Stundungszeit nicht durchsetzen.
**5. Keine Schuldaufhebung (kein Erlasscharakter)** Die Vereinbarung muss ausdrücklich klarstellen, dass es sich um eine Stundung handelt, nicht um einen Erlass nach BGB § 397. Die Forderung besteht unverändert fort. Eine missverständliche Formulierung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass ein Schulderlass vereinbart wurde.
**6. Sicherheiten** Ein umsichtiger Gläubiger vereinbart für die Dauer der Stundung eine zusätzliche Sicherheit: Bürgschaft nach BGB § 765, Sicherungsübereignung, Pfandrecht nach BGB § 1204 oder Grundschuld nach GBO. Die Sicherheit sichert die gestundete Forderung für den Fall, dass der Schuldner auch nach Ablauf der Stundungsfrist nicht zahlt.
**7. Auswirkung auf Verjährung** Die Stundung hemmt nach BGB § 205 die Verjährung der gestundeten Forderung: Die Verjährungsfrist läuft während der Stundungszeit nicht weiter. Dies ist für den Gläubiger besonders wichtig, wenn die ursprüngliche Forderung kurz vor der Verjährung steht (BGB § 195: regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre). Ohne Hemmung könnte die Forderung verjähren, bevor der Gläubiger sie nach Ablauf der Stundungszeit geltend machen kann. Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für die Stundungsvereinbarung nach BGB § 271.
**8. Schriftformerfordernis** Obwohl für Stundungsvereinbarungen kein gesetzlicher Schriftformzwang besteht, empfiehlt sich die Schriftform dringend, um die Vereinbarung im Streitfall beweisen zu können. Mündliche Stundungsvereinbarungen sind in der Praxis kaum durchsetzbar.
So füllen Sie Ihr Stundungsvereinbarung Deutschland aus
So füllen Sie die Stundungsvereinbarung nach BGB § 271 in Deutschland aus:
**Schritt 1: Parteien bezeichnen** Vollständige Namen und Adressen von Gläubiger und Schuldner eintragen. Bei Unternehmen: Firmierung nach Handelsregister, HR-Nummer und vertretungsberechtigte Person angeben.
**Schritt 2: Forderung präzise beschreiben** Betrag der gestundeten Forderung, Entstehungsgrund (z.B. Rechnung Nr. XY vom Datum) und ursprüngliches Fälligkeitsdatum eintragen. Achten Sie auf Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Rechnung oder dem zugrunde liegenden Vertrag.
**Schritt 3: Neues Fälligkeitsdatum festlegen** Legen Sie ein realistisches neues Fälligkeitsdatum fest, das der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit des Schuldners entspricht. Zu kurze Stundungsfristen führen zur sofortigen Rückforderung; zu lange Fristen belasten den Gläubiger unnötig. Üblich sind Stundungsfristen von 1 bis 6 Monaten.
**Schritt 4: Stundungszinssatz vereinbaren** Vereinbaren Sie einen Zinssatz (z.B. 3–5 % p.a.), der den Liquiditätsvorteil des Schuldners ausgleicht und den entgeltlichen Charakter der Stundung dokumentiert. Als Orientierung: gesetzlicher Verzugszinssatz nach BGB § 288 (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Verbraucher) oder der aktuelle EZB-Leitzins.
**Schritt 5: Stundungsart wählen** Einmalzahlung am neuen Fälligkeitsdatum ist die einfachste Variante. Bei höheren Beträgen empfiehlt sich ein Ratenzahlungsplan während der Stundungszeit, um die Liquiditätsbelastung des Schuldners zu glätten.
**Schritt 6: Beide Parteien unterzeichnen** Beide Parteien unterzeichnen das Dokument. Datum und Ort eintragen. Jede Partei erhält eine unterschriebene Ausfertigung. Bei sehr hohen Beträgen: notarielle Beurkundung erwägen (BeurkG), um im Streitfall sofortige Vollstreckbarkeit zu haben.
Rechtliche Anforderungen für Stundungsvereinbarung Deutschland
Die Stundungsvereinbarung nach BGB § 271 in Deutschland unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
**BGB § 271 (Leistungszeit):** Kernvorschrift. § 271 Abs. 1 stellt fest, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, wenn keine Zeit für die Leistung bestimmt ist. § 271 Abs. 2 regelt, dass bei Bestimmung einer Leistungszeit die Vereinbarung vermutet, dass der Gläubiger nicht vorher, wohl aber der Schuldner vorher leisten darf (Ausnahme: Forderungen aus gegenseitigen Verträgen). Die Stundung ist eine individuelle Abweichung von § 271 Abs. 1 durch Parteivereinbarung.
**BGB § 205 (Hemmung der Verjährung durch Stundung):** Die Verjährung wird gehemmt, solange der Schuldner aufgrund der Stundungsvereinbarung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Hemmung beginnt mit Abschluss der Stundungsvereinbarung und endet mit Ablauf der Stundungsfrist.
**BGB §§ 286, 288 (Verzug und Verzugszinsen):** Während der wirksamen Stundungszeit kann der Schuldner nicht in Verzug geraten. Nach Ablauf der Stundungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1), wenn das neue Fälligkeitsdatum überschritten wird. Verzugszinssatz: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Verbraucher; 8 Prozentpunkte für Unternehmer.
**InsO (Insolvenzordnung):** Bei drohender Insolvenz des Schuldners riskiert ein Gläubiger, der eine Stundung gewährt, die spätere Insolvenzanfechtung nach InsO §§ 129 ff. — insbesondere nach § 134 (unentgeltliche Leistung). Stundungszinsen und eine dokumentierte wirtschaftliche Begründung schützen den Gläubiger.
**AO § 222 (Steuerliche Stundung):** Das Finanzamt kann auf Antrag Steuern und steuerliche Nebenleistungen stunden, wenn erhebliche Härte vorliegt und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die AO-Stundung gelten die gleichen Grundsätze wie für die privatrechtliche Stundungsvereinbarung nach BGB § 271.
Häufige Fehler bei Ihrem Stundungsvereinbarung Deutschland
Häufige Fehler bei der Stundungsvereinbarung nach BGB § 271 und wie Sie sie vermeiden:
**Stundung mit Erlass verwechselt:** Der häufigste Fehler. Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit, erlässt die Schuld aber nicht. Formulierungen wie 'Der Gläubiger sieht von der Zahlung ab bis zum ...' können als Erlass nach BGB § 397 ausgelegt werden. Immer explizit: 'Der Gläubiger stundet die Forderung bis zum ... Die Forderung bleibt in voller Höhe bestehen.'
**Kein Widerrufsvorbehalt:** Ohne Widerrufsvorbehalt ist der Gläubiger bei Insolvenzantrag des Schuldners oder wirtschaftlicher Verschlechterung machtlos — er kann die Forderung nicht vorzeitig einfordern. Immer einen Widerrufsvorbehalt für wichtige Fälle (Insolvenzantrag, Zahlungsverzug einer Teilzahlung) in die Vereinbarung aufnehmen.
**Keine Stundungszinsen vereinbart:** Eine zinslose Stundung ist insolvenzrechtlich als unentgeltliche Leistung nach InsO § 134 anfechtbar. Vereinbaren Sie immer Stundungszinsen — auch wenn diese gering sind. Dies dokumentiert den entgeltlichen Charakter der Stundung.
**Verjährung übersehen:** Stundet der Gläubiger ohne Kenntnis, dass die Forderung kurz vor der Verjährung steht, könnte die Verjährung trotz Hemmung nach BGB § 205 ablaufen, wenn die Stundung nicht korrekt dokumentiert ist. Immer: vor Abschluss der Stundungsvereinbarung den Verjährungsstand der Forderung prüfen.
**Keine Schriftform:** Eine mündliche Stundung ist beweisrechtlich kaum haltbar. Der Schuldner kann im Streitfall behaupten, die Stundung sei nicht vereinbart worden. Immer schriftlich mit Unterschrift beider Parteien vereinbaren.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Stundungsvereinbarung nach BGB § 271 verschiebt das Fälligkeitsdatum einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt — die gesamte Schuld wird zu einem späteren Datum fällig. Eine Ratenzahlungsvereinbarung teilt die Gesamtschuld dagegen in mehrere Teilbeträge auf, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. Rechtlich ist die Ratenzahlungsvereinbarung eine besondere Form der Tilgungsvereinbarung nach BGB §§ 488, 488a (bei Darlehen) oder eine modifizierte Fälligkeitsregelung bei sonstigen Forderungen. In der Praxis werden Stundung und Ratenzahlung oft kombiniert: Die Forderung wird für einen Monat gestundet, und für die Zeit danach werden Raten vereinbart. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der Stundung der volle Betrag zu einem späteren Zeitpunkt auf einmal fällig wird, während bei Raten eine Aufteilung auf mehrere Teilzahlungen erfolgt.
Ja. Das Finanzamt kann nach AO § 222 (Abgabenordnung) Steuern und steuerliche Nebenleistungen auf Antrag des Steuerpflichtigen stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung ist gebührenpflichtig (Stundungszinsen nach AO § 234: 1,8 % p.a.). Voraussetzungen: Der Steuerpflichtige muss darlegen, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt (z.B. vorübergehende Liquiditätsengpässe durch Forderungsausfall, Naturkatastrophe, Krankheit). Das Finanzamt gewährt die Stundung nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder ein Mitglied des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV).
Ja. Nach BGB § 205 wird die Verjährung einer Forderung gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Stundungsvereinbarung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Hemmung beginnt mit Abschluss der Stundungsvereinbarung und endet mit dem Ablauf der Stundungsfrist. Für die Dauer der Stundung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Beispiel: Eine Kaufpreisforderung entstand am 01.01.2023, die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB § 195 beträgt 3 Jahre (Ablauf 31.12.2026). Wird die Forderung vom 01.07.2025 bis 31.12.2025 gestundet (6 Monate), endet die Verjährungsfrist nicht am 31.12.2026, sondern am 30.06.2027 — die 6-monatige Hemmungszeit wird zur Verjährungsfrist addiert.
Eine einmal vereinbarte Stundung bindet den Gläubiger grundsätzlich bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum. Ein Widerruf der Stundung ist nur dann möglich, wenn (1) die Vereinbarung einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für bestimmte Fälle enthält (z.B. Insolvenzantrag, Zahlungsverzug einer Teilzahlung), (2) der Schuldner die Stundungsvoraussetzungen arglistig erschlichen hat oder (3) sich die Verhältnisse so fundamental geändert haben, dass die Weiterführung der Stundung nach Treu und Glauben (BGB § 242) unzumutbar wäre. Ohne Widerrufsvorbehalt kann der Gläubiger bei einem drohend insolventen Schuldner keine sofortige Zahlung verlangen, auch wenn er sieht, dass die Stundung zur Masselosigkeit führen wird. Daher empfiehlt sich stets die ausdrückliche Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts für den Insolvenzfall.
Der Gläubiger kann für die Dauer der Stundung verschiedene Sicherheiten verlangen. Persönliche Sicherheiten: Bürgschaft nach BGB § 765 (selbstschuldnerische Bürgschaft ist das stärkste Instrument — der Gläubiger kann direkt gegen den Bürgen vorgehen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner zu klagen, § 773 BGB); Schuldbeitritt (Drittperson tritt der Schuld bei). Dingliche Sicherheiten: Grundschuld oder Hypothek (für Immobiliensicherheiten, notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch nach GBO § 873 erforderlich); Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB) oder an Rechten (§ 1273 BGB — z.B. Verpfändung von GmbH-Anteilen nach § 1274 BGB); Sicherungsübereignung (Eigentumsübertragung als Sicherheit, häufig bei Fahrzeugen und Maschinen). Die Wahl der Sicherheit hängt vom Wert der gestundeten Forderung und den verfügbaren Vermögenswerten des Schuldners ab.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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