Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland
Kopf
VEREINBARUNG ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG (bAV) ENTGELTUMWANDLUNG NACH BETRAVU § 1a
gemäß BetrAVG §§ 1, 1a, 2, 16 (Betriebsrentengesetz) und EStG § 3 Nr. 63 [Vereinbarungs Ort], den [Vereinbarungs Datum]
Vertragsparteien
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name] Anschrift: [Arbeitgeber Adresse] Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer Name] Personalnummer: [Personalnummer] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Beschäftigt seit: [Beschaeftigt Seit]
Entgeltumwandlung
§ 1 ENTGELTUMWANDLUNG Der Arbeitnehmer wandelt gemäß BetrAVG § 1a folgende Gehaltsbestandteile in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung um: Monatlicher Umwandlungsbetrag: [Umwandlungsbetrag] EUR brutto Arbeitgeberzuschuss (BetrAVG § 1a Abs. 1a): [Arbeitgeberzuschuss] EUR Durchführungsweg: [Durchfuehrungsweg] Versorgungseinrichtung: [Versorgungseinrichtung] Vertragsnummer: [Vertragsnummer] Die Beiträge sind steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West nach EStG § 3 Nr. 63 und SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2 (2025: 604 EUR/Monat).
Leistungsumfang
§ 2 LEISTUNGSUMFANG Versorgungsleistungen: [Leistungsfall] Vereinbartes Rentenalter: [Rentenbeginn Alter] Jahre Bezugsberechtigter im Todesfall: [Hinterbliebenen Bezugsberechtigter] Die Versorgungsanwartschaften sind nach BetrAVG § 1b Abs. 1 unverfallbar, sobald der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft berechnet sich nach BetrAVG § 2. Der Arbeitgeber ist nach BetrAVG § 16 verpflichtet, alle 3 Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung laufender Rentenleistungen an die Kaufkraftentwicklung angemessen und für das Unternehmen zumutbar ist (Anpassungsprüfungspflicht). Die Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche erfolgt durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gemäß BetrAVG §§ 7–15.
Unterschriften
[Vereinbarungs Ort], den [Vereinbarungs Datum] _______________________________ [Arbeitgeber Name] (Arbeitgeber — Unterschrift und Stempel) _______________________________ [Arbeitnehmer Name] (Arbeitnehmer — Eigenhändige Unterschrift)
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland?
Nach BetrAVG § 1a Abs. 1 hat jeder Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt oder dessen Arbeitgeber einen solchen anwendet, seit dem 1. Januar 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von mindestens 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 7.248 EUR/Jahr bzw. 604 EUR/Monat). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens und gilt für alle Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 (BRSG) sind Arbeitgeber nach BetrAVG § 1a Abs. 1a verpflichtet, bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrages zu leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Seit 2022 gilt diese Pflicht auch für bestehende Vereinbarungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Umsetzung des BRSG begleitet.
Die bAV kann in Deutschland über fünf Durchführungswege angeboten werden: Direktversicherung (BetrAVG § 1b Abs. 2), Pensionskasse (§ 1b Abs. 3), Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 i.V.m. VAG), Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4) und Direktzusage/Pensionszusage (§ 1 Abs. 1 S. 2). Jeder Durchführungsweg hat unterschiedliche steuerliche, bilanzielle und aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung beruhen auf EStG § 3 Nr. 63 (Steuerfreiheit bis 8 % der BBG West) und SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2 (Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der BBG West).
Die Ansprüche aus der bAV sind gesetzlich durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) insolvenzgesichert, der nach BetrAVG §§ 7–15 die Versorgungsansprüche im Insolvenzfall des Arbeitgebers übernimmt. Diese Insolvenzsicherung schützt die erworbenen Anwartschaften und laufenden Rentenansprüche der Arbeitnehmer auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Wann brauchen Sie Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland?
Eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung in Deutschland ist in folgenden Situationen relevant:
**Neue Beschäftigungsverhältnisse:** Beim Eintritt in ein neues Unternehmen sollten Arbeitnehmer frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber eine bAV anbietet. BetrAVG § 1a garantiert den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung, und je früher die Vereinbarung getroffen wird, desto länger profitiert der Arbeitnehmer vom Zinseszinseffekt der steuerfreien Beitragszahlungen.
**Gehaltserhöhungen steueroptimiert verwenden:** Statt einer Gehaltserhöhung in voller Höhe zu versteuern, kann ein Teil davon in die bAV fließen. Da Beiträge bis 4 % der BBG West (2025: 604 EUR/Monat) sozialversicherungsfrei sind (SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2) und bis zu 8 % der BBG West steuerfrei (EStG § 3 Nr. 63), ist die Entgeltumwandlung bei hohen Einkommensteuersätzen besonders attraktiv.
**Arbeitgeberzuschuss mitnehmen:** Seit 2022 sind Arbeitgeber nach BetrAVG § 1a Abs. 1a verpflichtet, mindestens 15 % des umgewandelten Betrages als Zuschuss zu leisten. Wer die Entgeltumwandlung noch nicht nutzt, lässt Geld auf dem Tisch liegen, da der Arbeitgeberzuschuss praktisch ein Gehaltsbonus ist.
**Belegschaftsaufbau durch Arbeitgeber:** Arbeitgeber nutzen die bAV als Instrument der Mitarbeiterbindung. Durch freiwillige Arbeitgeberzuschüsse über den Pflichtzuschuss von 15 % hinaus können sie qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen binden (Unverfallbarkeit erst nach 3 Jahren Zusage und 21. Lebensjahr nach BetrAVG § 1b).
**Kündigung oder Arbeitgeberwechsel:** Bei Kündigung oder Arbeitgeberwechsel stellen sich Fragen zur Übertragbarkeit der Anwartschaften. Nach BetrAVG § 4 Abs. 3 kann der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage übernehmen. Ist die Anwartschaft unverfallbar (BetrAVG § 1b), bleibt sie beim alten Arbeitgeber erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.
**Insolvenz des Arbeitgebers:** Die PSVaG-Insolvenzsicherung nach BetrAVG §§ 7–15 greift bei Insolvenz des Arbeitgebers. Nicht alle Durchführungswege unterliegen der PSVaG-Pflicht: Direktversicherungen und Pensionskassen sind weitgehend ausgenommen, wenn die Ansprüche bei dem externen Träger direkt gesichert sind.
Was gehört in Ihr Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland?
Eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung in Deutschland enthält nach BetrAVG und EStG folgende Kernbestandteile:
**1. Identifikation der Vertragsparteien** Vollständige Firmierung des Arbeitgebers und vollständiger Name, Geburtsdatum und Personalnummer des Arbeitnehmers. Das Geburtsdatum ist maßgeblich für die Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist nach BetrAVG § 1b (21. Lebensjahr und 3 Jahre Zusagebestehen) sowie für die versicherungsmathematische Berechnung der Leistungen.
**2. Umwandlungsbetrag und Arbeitgeberzuschuss** Der monatliche Umwandlungsbetrag des Bruttolohns sowie der Arbeitgeberzuschuss nach BetrAVG § 1a Abs. 1a (mindestens 15 % bei ersparten SV-Beiträgen). Die sozialversicherungsfreie Grenze liegt 2025 bei 604 EUR/Monat (4 % der BBG West nach SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2), die steuerfreie Grenze bei 1.208 EUR/Monat (8 % der BBG West nach EStG § 3 Nr. 63).
**3. Durchführungsweg** Auswahl des Durchführungsweges mit seinen unterschiedlichen Konsequenzen: Bei Direktversicherung und Pensionskasse/Pensionsfonds (externe Träger) sind die Ansprüche beim Träger unmittelbar gesichert. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse trägt der Arbeitgeber das Kapitalanlagerisiko und muss PSVaG-Beiträge zahlen. Die BaFin beaufsichtigt Pensionskassen und Pensionsfonds nach VAG.
**4. Versorgungseinrichtung und Vertragsnummer** Name der beauftragten Pensionskasse, Direktversicherungsgesellschaft, des Pensionsfonds oder der Unterstützungskasse sowie die Vertragsnummer für die Zuordnung der Beiträge. Für Direktversicherungen gelten zusätzlich die Regelungen des VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
**5. Leistungsumfang und Leistungsfälle** Festlegung, welche der drei Leistungsfälle nach BetrAVG § 1 Abs. 1 gedeckt sind: Altersversorgung, Invaliditätsversorgung (Berufs- oder Erwerbsminderung) und Hinterbliebenenversorgung. Nicht alle Durchführungswege decken alle drei Leistungsfälle ab; dies muss im Vertrag explizit vereinbart werden.
**6. Rentenalter und Bezugsberechtigung** Das vereinbarte Rentenalter (Richtwert 67 Jahre nach SGB VI § 35) sowie der Bezugsberechtigte für die Hinterbliebenenleistung im Todesfall. Bei Direktversicherungen ist der Bezugsberechtigte nach VVG § 159 zu benennen.
**7. Unverfallbarkeit der Anwartschaften (BetrAVG § 1b)** Gesetzliche Unverfallbarkeit nach BetrAVG § 1b Abs. 1: Die Versorgungsanwartschaft wird unverfallbar, sobald der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Für Entgeltumwandlungsbeiträge des Arbeitnehmers gilt sofortige Unverfallbarkeit nach BetrAVG § 1b Abs. 5. Auf forms-legal.com steht eine kostenlose Vorlage für die Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Verfügung, die alle Pflichtangaben nach BetrAVG und EStG enthält.
**8. Anpassungsprüfungspflicht (BetrAVG § 16)** Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre prüfen, ob eine Anpassung laufender Rentenleistungen an die Kaufkraftentwicklung angemessen und zumutbar ist. Ausnahme: Bei Direktversicherungen und Pensionskassen mit garantierter Verzinsung ist die Anpassungsprüfungspflicht durch Vertragsgestaltung eingeschränkt.
**9. PSVaG-Insolvenzsicherung (BetrAVG §§ 7–15)** Bei Durchführungswegen mit PSVaG-Pflicht (Direktzusage, Unterstützungskasse, bestimmte Pensionskassen) zahlt der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein. Im Insolvenzfall übernimmt der PSVaG die Erfüllung der Versorgungsansprüche. Diese Absicherung schützt die Arbeitnehmer vor dem vollständigen Verlust ihrer Betriebsrentenansprüche.
So füllen Sie Ihr Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland aus
Die Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung in Deutschland füllen Sie Schritt für Schritt aus:
**Schritt 1: Bestehende bAV-Angebote des Arbeitgebers prüfen** Viele Arbeitgeber haben bereits einen Rahmenvertrag mit einer Pensionskasse oder einem Direktversicherungsanbieter abgeschlossen (Gruppenvertrag). In diesem Fall schließen Sie sich dem bestehenden Kollektivvertrag an, was oft günstigere Konditionen bietet als Einzelverträge. Fragen Sie die Personalabteilung nach dem bestehenden bAV-Angebot und dem geltenden Tarifvertrag.
**Schritt 2: Umwandlungsbetrag festlegen** Entscheiden Sie, wie viel Bruttolohn Sie umwandeln möchten. Orientieren Sie sich dabei an der sozialversicherungsfreien Grenze von 604 EUR/Monat (2025) nach SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2. Berücksichtigen Sie, dass die SV-Freiheit auch die Nettolohnwirkung der Entgeltumwandlung verbessert: Eine Umwandlung von 100 EUR brutto kostet netto oft nur 50–60 EUR, da Steuern und Sozialabgaben entfallen.
**Schritt 3: Arbeitgeberzuschuss einfordern** Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch Ihre Entgeltumwandlung spart. Wenn ja, hat er die Pflicht, mindestens 15 % des Umwandlungsbetrages als Zuschuss zu zahlen (BetrAVG § 1a Abs. 1a). Fragen Sie aktiv nach diesem Zuschuss, wenn er nicht automatisch angeboten wird.
**Schritt 4: Durchführungsweg und Anbieter wählen** Achten Sie bei der Wahl des Durchführungsweges auf die Kosten (Abschluss- und Verwaltungsgebühren), die Renditechancen und die Sicherheit. Direktversicherungen und Pensionskassen mit BaFin-Aufsicht bieten hohe Sicherheit. Vergleichen Sie die Angebote — eine unabhängige Beratung durch einen Rentenberater (RBerG) oder Versicherungsberater (VersicherungsberatungsG) ist empfehlenswert.
**Schritt 5: Bezugsberechtigten benennen** Benennen Sie den Bezugsberechtigten für die Hinterbliebenenleistung im Todesfall. Bei Direktversicherungen ist dies nach VVG § 159 möglich und sollte nicht vergessen werden. Die erbschaftsteuerliche Behandlung richtet sich nach ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4.
**Schritt 6: Vereinbarung unterzeichnen** Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterzeichnen. Bewahren Sie eine Kopie auf. Die Vereinbarung tritt ab dem vereinbarten Datum in Kraft.
Rechtliche Anforderungen für Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland
Für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in Deutschland gelten folgende gesetzliche Grundlagen:
**BetrAVG § 1 — Versorgungszusage:** Definiert die betriebliche Altersversorgung und die fünf Durchführungswege. Der Arbeitgeber steht nach § 1 Abs. 1 S. 3 auch bei Durchführung über externe Träger für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein (Subsidiärhaftung).
**BetrAVG § 1a — Anspruch auf Entgeltumwandlung:** Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der BBG West pro Jahr. Seit 2019/2022 muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des Umwandlungsbetrages als Zuschuss zahlen (Abs. 1a), sofern er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge spart. Dieser Pflichtzu schuss ist ein wichtiger Baustein des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) 2018.
**BetrAVG § 2 — Unverfallbarkeit:** Regelt die gesetzliche Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften: vollendetes 21. Lebensjahr und mindestens 3-jährige Zusagezeit (Abs. 1). Für Entgeltumwandlungsbeiträge des Arbeitnehmers gilt sofortige Unverfallbarkeit (Abs. 5). Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungsdauer zur möglichen Beschäftigungsdauer bis zur vorgesehenen Versorgungsleistung.
**BetrAVG § 16 — Anpassungsprüfungspflicht:** Arbeitgeber mit laufenden Rentenleistungen müssen alle 3 Jahre prüfen, ob eine Anpassung an den Kaufkraftanstieg (Verbraucherpreisindex) angemessen und zumutbar ist. Ausnahmen: Bei beitragsorientierter Leistungszusage an externe Träger mit vertraglich festgelegter Überschussbeteiligung entfällt die Anpassungsprüfungspflicht.
**EStG § 3 Nr. 63 — Steuerfreiheit:** Beiträge des Arbeitgebers und der durch Entgeltumwandlung finanzierten Arbeitnehmeranteile zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu 8 % der BBG West steuerfrei (2025: 1.208 EUR/Monat). Davon sind bis zu 4 % (604 EUR/Monat) auch sozialversicherungsfrei nach SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2.
**PSVaG-Insolvenzsicherung (BetrAVG §§ 7–15):** Für Direktzusagen und Unterstützungskassen ist die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesetzlich vorgeschrieben. Der PSVaG sichert Versorgungsansprüche bis zur dreifachen BBG West (2025: rd. 263.340 EUR/Jahr) im Insolvenzfall ab. Die BaFin beaufsichtigt Pensionskassen und Pensionsfonds nach VAG und Solvency-II-Anforderungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsrente bAV Entgeltumwandlungsvereinbarung Deutschland
Typische Fehler bei der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in Deutschland:
**Arbeitgeberzuschuss nicht eingefordert:** Seit 2022 gilt die Pflicht des Arbeitgebers zum Mindestzuschuss von 15 % für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen (BetrAVG § 1a Abs. 1a). Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie diesen Zuschuss aktiv einfordern können, wenn der Arbeitgeber ihn nicht von sich aus zahlt. Prüfen Sie Ihre bestehende Vereinbarung und reklamieren Sie den Zuschuss rückwirkend, soweit dies möglich ist.
**Unverfallbarkeit nicht beachtet beim Jobwechsel:** Wer kündigt, bevor seine Anwartschaft unverfallbar ist (vor 21. Lebensjahr oder vor 3 Jahren Zusagezeit nach BetrAVG § 1b), verliert den Arbeitgeberanteil der Versorgungszusage. Bei Entgeltumwandlungsbeiträgen des Arbeitnehmers gilt hingegen sofortige Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 5). Planen Sie Jobwechsel im Hinblick auf den Unverfallbarkeitszeitpunkt.
**Durchführungsweg ohne unabhängige Beratung gewählt:** Arbeitgeber bieten oft nur einen Durchführungsweg mit einem bestimmten Anbieter an. Arbeitnehmer haben aber nach BetrAVG § 1a Abs. 1 S. 3 das Recht, einen externen Anbieter zu wählen, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Rahmenvertrag anbietet. Vergleichen Sie die Kostenstrukturen — hohe Abschlusskosten (Zillmerung) können einen erheblichen Teil der Rendite aufzehren.
**Zu wenig auf die Sozialversicherungsfolgen geachtet:** Entgeltumwandlung senkt den Bruttolohn und damit die Bemessungsgrundlage für Krankengeld, Elterngeld und die gesetzliche Rente. Wer kurz vor dem Rentenalter steht oder plant, Elterngeld zu beziehen, sollte prüfen, ob die Entgeltumwandlung in diesem Zeitraum sinnvoll ist.
**Bezugsberechtigten nicht benannt:** Ohne Benennung eines Bezugsberechtigten fällt die Todesfallleistung bei Direktversicherungen in den Nachlass und unterliegt dem Erbschaftsteuerrecht sowie Pflichtteilsansprüchen nach BGB § 2303. Benennen Sie den Bezugsberechtigten bereits in der Vereinbarung und aktualisieren Sie die Benennung bei Änderungen in der Lebenssituation (Heirat, Scheidung, Kindesgeburt).
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, nicht auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV — wohl aber auf Entgeltumwandlung. Nach BetrAVG § 1a Abs. 1 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf, bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West (2025: 7.248 EUR/Jahr = 604 EUR/Monat) seines Bruttolohns in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Der Anspruch besteht unabhängig von der Unternehmensgröße. Einen Anspruch auf arbeitgeberfinanzierte bAV gibt es hingegen nicht von Gesetzes wegen — hier entscheidet der Arbeitgeber freiwillig oder kraft Tarifvertrag, ob und in welchem Umfang er Leistungen erbringt. Viele Tarifverträge enthalten heute jedoch Regelungen zur arbeitgeberfinanzierten bAV, die dann für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags verbindlich sind.
Bei einem Arbeitgeberwechsel hängt die weitere Behandlung der Betriebsrente von der Unverfallbarkeit und dem Durchführungsweg ab. Ist die Anwartschaft unverfallbar (BetrAVG § 1b: Vollendung des 21. Lebensjahres und 3-jährige Zusagezeit; bei Entgeltumwandlung sofort unverfallbar nach § 1b Abs. 5), behält der Arbeitnehmer die Anwartschaft beim alten Arbeitgeber und erhält bei Renteneintritt die entsprechende Leistung. Alternativ kann die Anwartschaft nach BetrAVG § 4 Abs. 3 auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser zustimmt. Bei Direktversicherungen ist eine Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich (Beitragsfreistellung oder private Fortführung). Der neue Arbeitgeber kann, muss aber nicht, die bestehende bAV übernehmen oder fortführen.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen in Deutschland der nachgelagerten Besteuerung. Da die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren (EStG § 3 Nr. 63 bis 8 % der BBG West), werden die Rentenleistungen im Bezugszeitraum als sonstige Einkünfte nach EStG § 22 Nr. 5 S. 1 vollständig besteuert. Waren Teile der Beiträge nicht steuerbefreit (z. B. Beiträge über die EStG § 3 Nr. 63-Grenzen), ist der entsprechende Rentenanteil nur mit dem Ertragsanteil nach EStG § 22 Nr. 5 S. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a bb zu versteuern. Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen statt Rente) unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 5. Der BFH (BFH III R 55/05) hat die nachgelagerte Besteuerung von bAV-Leistungen als verfassungskonform bestätigt.
Nach BetrAVG § 1a Abs. 1a (eingeführt durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018, seit 2022 für alle Vereinbarungen gültig) sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Mindestzuschuss von 15 % des umgewandelten Betrages zu leisten — jedoch nur, wenn sie durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Die Ersparnis entsteht, weil der umgewandelte Betrag den sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn mindert, sofern er die SV-Freigrenze von 4 % BBG West (604 EUR/Monat 2025) nicht überschreitet. Konkret: Wandelt ein Arbeitnehmer 500 EUR/Monat um, spart der Arbeitgeber rd. 100 EUR SV-Arbeitgeberanteil — der Pflichtzuschuss beträgt 15 % × 500 EUR = 75 EUR/Monat. Tarifverträge oder freiwillige Vereinbarungen können höhere Zuschüsse vorsehen.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers greift die gesetzliche Insolvenzsicherung nach BetrAVG §§ 7–15. Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG), dem alle Arbeitgeber mit gesicherungspflichtigen bAV-Zusagen angehören müssen, übernimmt im Insolvenzfall die Erfüllung der Versorgungsansprüche bis zur dreifachen Beitragsbemessungsgrenze West (2025: ca. 263.340 EUR/Jahr). Die PSVaG-Pflicht gilt für Direktzusagen und Unterstützungskassen. Bei Direktversicherungen und regulierten Pensionskassen (mit BaFin-Aufsicht nach VAG) besteht kein PSVaG-Schutz, da die Ansprüche beim externen Träger direkt gesichert sind und dieser nicht in der Insolvenz des Arbeitgebers aufgeht. Allerdings bietet der Protektor-Sicherungsfonds (für Lebensversicherungen nach VAG § 222) bei Insolvenz des Versicherungsunternehmens selbst einen zusätzlichen Schutz.
Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen in bestimmten Konstellationen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Pflichtversicherte Rentner (GKV-Mitglieder) müssen nach § 229 SGB V auf bAV-Leistungen, die auf einem früheren Arbeitsverhältnis beruhen, den vollen Beitragssatz der Krankenversicherung zahlen — seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2020 gilt jedoch ein monatlicher Freibetrag (2025: 176,75 EUR/Monat), unterhalb dessen keine Beiträge anfallen. Auf Direktversicherungsleistungen aus einem Versicherungsvertrag, der seit 2004 privat fortgeführt wurde, können Beiträge entfallen — hier ist die Rechtslage komplex und richtet sich nach BSG-Rechtsprechung (BSG B 12 KR 1/08 R). Die Pflegeversicherung (SGB XI) folgt der Krankenversicherungspflicht.
Im Scheidungsfall unterliegen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung dem Versorgungsausgleich nach VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz). Das Familiengericht teilt die in der Ehezeit erworbenen bAV-Anwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten auf. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen erfolgt dies durch externe Teilung: Ein eigenes Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird bei einem Versorgungsträger seiner Wahl begründet (VersAusglG § 14). Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen erfolgt die Teilung meist durch interne Teilung beim selben Versorgungsträger (VersAusglG § 10). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt durch den Versorgungsausgleich eigene, unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrentenleistungen — unabhängig von eigenen Beschäftigungszeiten beim Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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