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Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland

Vor- und Nacherbschaft-Anordnung

Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2100–2150; BGH IV ZR 75/82

Kopf

VOR- UND NACHERBSCHAFTS-ANORDNUNG

gemäß §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

[Ort], den [Datum]

Erblasser

§ 1 ERBLASSER

Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], ordne hiermit durch [Testamentsform] die Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB wie folgt an:

Vorerbe

§ 2 VORERBENSTELLUNG (§§ 2100, 2112 ff. BGB)

Vorerbe ist: [Vorerbe Name].

Der Vorerbe erhält den Nachlass nach meinem Tod als Gesamtnachfolger (§ 1922 BGB). Seine Verwaltung und Nutzung des Nachlasses erfolgt nach Maßgabe der §§ 2112–2138 BGB. Befreiungsstatus: [Befreiung Vorerbe].

Nutzungsrechte des Vorerben: [Nutzungsrecht Vorerbe]

Nacherbe

§ 3 NACHERBENEINSETZUNG (§§ 2100, 2106 BGB)

Als Nacherbe(n) setze ich ein: [Nacherbe(n)].

Der Nacherbfall tritt ein: [Nacherbfall-Bedingung] (§ 2106 BGB).

Ersatznacherbe: [Ersatznacherbe].

Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der (verbliebene) Nachlass unmittelbar an den/die Nacherben (§ 2139 BGB). Der Vorerbe hat den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, in dem er sich befindet (§ 2130 BGB).

Beschränkungen

§ 4 VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND GRUNDBUCHVERMERK

Verfügung über Nachlassgrundstücke: [Grundstückverfügung] (§ 2113 BGB).

Nacherben-Vermerk im Grundbuch (§ 51 GBO): [Nacherben-Vermerk]. Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO beim zuständigen Grundbuchamt eintragen zu lassen. Ohne Vermerk verlieren die Nacherben den Schutz gegenüber gutgläubigen Erwerbern (§ 892 BGB).

Schenkungen aus dem Nachlass: Der Vorerbe darf nach § 2113 Abs. 2 BGB keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, die das Recht des Nacherben beeinträchtigen — außer bei vollständiger Befreiung (§ 2136 BGB).

Schluss

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100–2146 BGB) in ihrer jeweils geltenden Fassung. BGH IV ZR 75/82 hat die Auslegung von Nacherbfolge-Anordnungen grundlegend präzisiert — insbesondere, wenn der Nacherbfall an die Wiederverheiratung des Vorerben geknüpft ist.

[Erblasser Name]

([Ort], den [Datum])

Erblasser

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland?

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein Instrument der mehrstufigen Vermögensübergabe über mehrere Generationen. Typisch ist das Berliner Testament (§ 2269 BGB): Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein. Der überlebende Ehegatte erhält den Nachlass zunächst vollständig, nach seinem Tod fällt er an die Kinder. Durch die Nacherbschaft wird sichergestellt, dass das Familienvermögen nicht an eine neue Ehe des überlebenden Ehegatten verloren geht.

Der Vorerbe ist Erbe im vollständigen Sinne (§ 1922 BGB) — er erbt mit dem Tod des Erblassers alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass. Sein Erbrecht ist jedoch durch §§ 2112–2138 BGB zeitlich und inhaltlich begrenzt: Er verwaltet den Nachlass bis zum Nacherbfall, darf Nachlassgegenstände aber grundsätzlich nicht verschenken oder unentgeltlich veräußern (§ 2113 Abs. 2 BGB), wenn dadurch das Recht des Nacherben beeinträchtigt wird.

Der Nacherbe ist vom Zeitpunkt des Erbfalls an wartend berechtigt — sein Recht entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls (§ 2106 Abs. 1 BGB). Bis dahin kann er seine zukünftige Erbenstellung nicht verkaufen, wohl aber seinen Erbanteil (§ 2033 BGB i.V.m. § 2100 BGB). Das Grundbuchamt trägt bei Nachlassimmobilien einen Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO ein, der Dritte vor gutgläubigem Erwerb schützt.

Ein befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) ist von den meisten Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112–2114 BGB entbunden: Er kann Nachlassgegenstände veräußern und das Erlöste für sich verwenden. Der Nacherbe erhält dann nur, was tatsächlich noch vorhanden ist. Die Befreiung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden. Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage für die Vor- und Nacherbschaftsanordnung, die alle Regelungspunkte nach §§ 2100 ff. BGB abdeckt.

Die steuerlichen Auswirkungen der Vor- und Nacherbschaft sind erheblich: Beim ersten Erbfall zahlt der Vorerbe Erbschaftsteuer auf den vollen Nachlass (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Beim zweiten Erbfall zahlt der Nacherbe ebenfalls Erbschaftsteuer — aber mit der Möglichkeit, die bereits vom Vorerben gezahlte Steuer anzurechnen (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Durch die Nacherbschaft kann es also zu einer Doppelbelastung kommen, die steuerliche Beratung erfordert.

Wann brauchen Sie Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland?

Eine Vor- und Nacherbschaft-Anordnung in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt:

**Berliner Testament mit Pflichtteilsschutz:** Ehegatten setzen sich gegenseitig als befreite Vorerben und die Kinder als Nacherben ein (§ 2269 BGB). Der überlebende Ehegatte kann frei über den Nachlass verfügen, ohne eine Nacherbschaft riskieren zu müssen — sofern er als befreit eingesetzt ist. Beim Tod des überlebenden Ehegatten erben die Kinder als Nacherben. BGH IV ZR 75/82 hat Auslegungsfragen bei der Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament geklärt.

**Schutz vor Wiederheirat des überlebenden Ehegatten:** Wer verhindern möchte, dass das Familienvermögen nach dem Tod eines Ehegatten an eine neue Ehefrau oder neuen Ehemann fällt, kann durch eine Nacherbschaft sicherstellen, dass die eigenen Kinder das Vermögen letztendlich erhalten. Die Nacherbschaft ist dabei das stärkere Instrument als ein Pflichtteilsausschluss.

**Unternehmenssicherung über Generationen:** Bei Familienunternehmen kann der Erblasser anordnen, dass ein Nachfolger zunächst als Vorerbe das Unternehmen führt und nach dessen Tod ein bestimmter Nachfolger der nächsten Generation das Unternehmen übernimmt. Die Vor- und Nacherbschaft ermöglicht eine generationenübergreifende Unternehmensnachfolgeplanung, die über den Tod des unmittelbaren Erblassers hinausgeht.

**Minderjährige oder geschäftsunfähige Erben:** Wenn ein potenzieller Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig ist und noch nicht eigenverantwortlich über Vermögen verfügen kann, kann der Erblasser einen Vorerben einsetzen, der das Vermögen verwaltet, bis der Minderjährige volljährig wird (§ 2106 Abs. 2 BGB: Nacherbfall bei Volljährigkeit). Dieser Ansatz schützt das Vermögen vor überstürzten Entscheidungen.

**Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs bei befreit:** Ein befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) kann zwar frei über den Nachlass verfügen, der Nacherbe erhält dann aber nur, was noch vorhanden ist. Wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass Nacherben auf jeden Fall einen Mindestwert erhalten, muss er dies ausdrücklich durch Verfügungsbeschränkungen regeln.

**Grundbesitz über Generationen:** Bei Immobilien, die in der Familie bleiben sollen, sichert die Vor- und Nacherbschaft über den Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO, dass das Grundstück nur mit Zustimmung der Nacherben veräußert werden kann (§ 2113 BGB). Gutgläubige Erwerber werden durch den Grundbuchvermerk gewarnt.

Was gehört in Ihr Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland?

Eine wirksame Vor- und Nacherbschafts-Anordnung in Deutschland nach §§ 2100 ff. BGB enthält folgende Kernelemente:

**1. Einsetzung des Vorerben (§ 2100 BGB)** Namentliche Benennung des Vorerben und Beschreibung seiner Stellung: Er erhält den Nachlass zunächst vollständig, ist aber in der Verfügungsfreiheit eingeschränkt (§§ 2112–2138 BGB). Der Vorerbe ist im vollen Umfang Erbe — Gläubiger des Erblassers können ihn persönlich in Anspruch nehmen (§ 1967 BGB).

**2. Befreiung des Vorerben (§ 2136 BGB)** Beim befreiten Vorerben sind die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112–2114 BGB weitgehend aufgehoben. Er kann Nachlassgegenstände unentgeltlich veräußern, den Erlös verwenden und das Nachlassvermögen für eigene Zwecke nutzen. Die Befreiung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden — ohne ausdrückliche Anordnung gilt der Vorerbe als nicht befreit.

**3. Einsetzung des Nacherben (§§ 2100, 2101 BGB)** Namentliche Benennung des/der Nacherben und ihrer Erbquoten. Bei unbenannten Nacherben (z.B. Kinder des Vorerben): ausreichend bestimmbar, wenn zum Nacherbfall die Person(en) feststellbar ist/sind. § 2101 BGB: Als Nacherbe gilt im Zweifel, wer als Erbe eingesetzt worden wäre, wenn der Erblasser erst zum Nacherbfall gestorben wäre.

**4. Nacherbfall-Bedingung (§ 2106 BGB)** Bestimmung des Ereignisses, bei dem der Nacherbfall eintritt: Tod des Vorerben (gesetzlicher Regelfall), Wiederheirat, Volljährigkeit der Nacherben oder fester Zeitpunkt. BGH IV ZR 75/82 hat die Auslegung der Wiederverheiratungsklausel als Nacherbfall-Bedingung präzisiert.

**5. Ersatznacherbe (§ 2099 BGB)** Für den Fall, dass der Nacherbe vor dem Nacherbfall verstirbt oder wegfällt, kann ein Ersatznacherbe bestimmt werden (§ 2099 BGB). Ohne Ersatznacherben: Der Anteil des weggefallenen Nacherben fällt im Zweifel dem Vorerben an (§ 2099 S. 2 BGB).

**6. Verfügungsbeschränkungen (§§ 2112–2114 BGB)** Bei nicht befreitem Vorerben: Unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Grundstücksveräußerungen ohne Zustimmung der Nacherben sind relativ unwirksam (§ 2113 Abs. 1 BGB). Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage mit detaillierter Regelung der Verfügungsbeschränkungen.

**7. Nacherben-Vermerk im Grundbuch (§ 51 GBO)** Bei Nachlassimmobilien muss ein Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO im Grundbuch eingetragen werden. Dieser schützt die Nacherben vor gutgläubigem Erwerb Dritter (§ 892 BGB). Das Grundbuchamt trägt den Vermerk auf Antrag des Vorerben oder des Nachlassgerichts ein.

**8. Rechnungslegungspflicht des Vorerben (§ 2121 BGB)** Der Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 2121 BGB). Er muss ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände erstellen und dem Nacherben vorlegen. Verstößt der Vorerbe gegen seine Pflichten, kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen (§ 2128 BGB).

So füllen Sie Ihr Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland aus

Die Vor- und Nacherbschaftsanordnung in Deutschland erstellen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1: Testamentsform wählen** Bei Vor- und Nacherbschaft dringend notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) wählen. Die komplexen Rechtsfolgen der Vor- und Nacherbschaft erfordern präzise Formulierungen, die durch notarielle Beratung gesichert werden. Formfehler im eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) können die gesamte Anordnung nichtig machen.

**Schritt 2: Vorerben bestimmen** Vorerben namentlich benennen. Entscheiden, ob Befreiung nach § 2136 BGB angeordnet wird: Befreiter Vorerbe kann frei verfügen, Nacherben erhalten nur noch Vorhandenes. Nicht befreiter Vorerbe ist gebunden, Nacherben erhalten den Nachlass im Wesentlichen unverändert.

**Schritt 3: Nacherben und Nacherbfall bestimmen** Nacherben namentlich benennen oder durch Merkmal bestimmbar machen (z.B. Kinder des Vorerben, die zum Nacherbfall geboren sind). Nacherbfall festlegen: Tod des Vorerben ist Standard. Wiederheiratungsklausel, Volljährigkeit oder Zeitpunkt alternativ möglich. Ersatznacherben für den Wegfall-Fall benennen.

**Schritt 4: Verfügungsbeschränkungen festlegen** Bei nicht befreitem Vorerben: Welche Nachlassgegenstände darf der Vorerbe nur mit Zustimmung der Nacherben veräußern? Immobilien immer besonders regeln — Grundbuchamt trägt Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO ein. GmbH-Anteile: Gesellschaftsvertrag auf Vereinbarkeit mit der Nacherbschaft prüfen.

**Schritt 5: Notar aufsuchen** Beim Notar das Testament oder den Erbvertrag beurkunden lassen. Der Notar prüft die Vereinbarkeit der Anordnung mit dem geltenden Recht und weist auf steuerliche Konsequenzen hin. Bei Immobilien: Notar veranlasst die Eintragung des Nacherbenvermerks nach § 51 GBO.

**Schritt 6: Steuerliche Konsequenzen planen** Vor- und Nacherbschaft kann zu doppelter Erbschaftsteuerbelastung führen: Vorerbe zahlt Steuer beim ersten Erbfall (§ 6 Abs. 1 ErbStG), Nacherbe beim zweiten (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Steuerberater mit Prüfung der ErbStG-Anrechnung nach § 6 Abs. 3 ErbStG beauftragen.

Häufige Fehler bei Ihrem Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland

Häufige Fehler bei der Vor- und Nacherbschaft-Anordnung in Deutschland:

**Befreiung vergessen oder zu weitgehend:** Soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen können, muss die Befreiung nach § 2136 BGB ausdrücklich angeordnet werden. Ohne Befreiung: der Vorerbe ist in seinen Verfügungen stark eingeschränkt. Umgekehrt: Wer eine vollständige Befreiung anordnet, riskiert, dass die Nacherben nichts erhalten, wenn der befreite Vorerbe alles verbraucht oder verschenkt.

**Nacherben-Vermerk nicht eingetragen (§ 51 GBO):** Ohne Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch können gutgläubige Käufer das Grundstück lastenfrei erwerben (§ 892 BGB). Das Testament allein reicht nicht — der Vermerk muss ausdrücklich beim Grundbuchamt beantragt und eingetragen werden. Der Vorerbe ist nach § 2121 BGB verpflichtet, den Nacherben über Nachlassgegenstände zu informieren.

**Doppelte Erbschaftsteuer nicht eingeplant:** Beim Berliner Testament zahlt der überlebende Ehegatte als Vorerbe Erbschaftsteuer auf den vollen Nachlass (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Beim Nacherbfall zahlen die Kinder als Nacherben nochmals Erbschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Die Anrechnung nach § 6 Abs. 3 ErbStG mildert die Doppelbelastung, hebt sie aber nicht auf. Steuerberater in die Testamentsplanung einbeziehen.

**Nacherbfall-Bedingung unklar formuliert:** Wenn das Testament nur sagt „nach dem Tod meiner Frau sollen die Kinder erben", ohne ausdrückliche Vor- und Nacherbschaft, kann das Gericht dies als Schlusserbschaft (§ 2269 BGB) oder als Nacherbschaft auslegen. BGH IV ZR 75/82 hat klargestellt: Im Zweifel ist Schlusserbschaft anzunehmen. Wer Nacherbschaft will, muss das eindeutig formulieren — am besten durch notarielles Testament.

**Kein Ersatznacherbe bestimmt:** Verstirbt der Nacherbe vor dem Nacherbfall, fällt sein Anteil im Zweifel dem Vorerben zu (§ 2099 S. 2 BGB) — was oft nicht der Wunsch des Erblassers ist. Ersatznacherben benennen (z.B. Kinder des Nacherben) oder die Anwachsung zu Gunsten der verbleibenden Nacherben regeln.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 2269 BGBDE official
  2. § 1922 BGBDE official
  3. § 2033 BGBDE official
  4. § 2100 BGBDE official
  5. § 2136 BGBDE official
  6. § 2113 BGBDE official
  7. § 1967 BGBDE official
  8. § 2101 BGBDE official
  9. § 2106 BGBDE official
  10. § 2099 BGBDE official
  11. § 892 BGBDE official
  12. § 2121 BGBDE official
  13. § 2128 BGBDE official
  14. § 2232 BGBDE official
  15. § 2247 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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