Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2100–2150; BGH IV ZR 75/82
Kopf
VOR- UND NACHERBSCHAFTS-ANORDNUNG
gemäß §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
[Ort], den [Datum]
Erblasser
§ 1 ERBLASSER
Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], ordne hiermit durch [Testamentsform] die Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB wie folgt an:
Vorerbe
§ 2 VORERBENSTELLUNG (§§ 2100, 2112 ff. BGB)
Vorerbe ist: [Vorerbe Name].
Der Vorerbe erhält den Nachlass nach meinem Tod als Gesamtnachfolger (§ 1922 BGB). Seine Verwaltung und Nutzung des Nachlasses erfolgt nach Maßgabe der §§ 2112–2138 BGB. Befreiungsstatus: [Befreiung Vorerbe].
Nutzungsrechte des Vorerben: [Nutzungsrecht Vorerbe]
Nacherbe
§ 3 NACHERBENEINSETZUNG (§§ 2100, 2106 BGB)
Als Nacherbe(n) setze ich ein: [Nacherbe(n)].
Der Nacherbfall tritt ein: [Nacherbfall-Bedingung] (§ 2106 BGB).
Ersatznacherbe: [Ersatznacherbe].
Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt der (verbliebene) Nachlass unmittelbar an den/die Nacherben (§ 2139 BGB). Der Vorerbe hat den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, in dem er sich befindet (§ 2130 BGB).
Beschränkungen
§ 4 VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND GRUNDBUCHVERMERK
Verfügung über Nachlassgrundstücke: [Grundstückverfügung] (§ 2113 BGB).
Nacherben-Vermerk im Grundbuch (§ 51 GBO): [Nacherben-Vermerk]. Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO beim zuständigen Grundbuchamt eintragen zu lassen. Ohne Vermerk verlieren die Nacherben den Schutz gegenüber gutgläubigen Erwerbern (§ 892 BGB).
Schenkungen aus dem Nachlass: Der Vorerbe darf nach § 2113 Abs. 2 BGB keine unentgeltlichen Verfügungen treffen, die das Recht des Nacherben beeinträchtigen — außer bei vollständiger Befreiung (§ 2136 BGB).
Schluss
§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100–2146 BGB) in ihrer jeweils geltenden Fassung. BGH IV ZR 75/82 hat die Auslegung von Nacherbfolge-Anordnungen grundlegend präzisiert — insbesondere, wenn der Nacherbfall an die Wiederverheiratung des Vorerben geknüpft ist.
[Erblasser Name]
([Ort], den [Datum])
Erblasser
________________
Signature
Was ist Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland?
Die Vor- und Nacherbschaft ist ein Instrument der mehrstufigen Vermögensübergabe über mehrere Generationen. Typisch ist das Berliner Testament (§ 2269 BGB): Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein. Der überlebende Ehegatte erhält den Nachlass zunächst vollständig, nach seinem Tod fällt er an die Kinder. Durch die Nacherbschaft wird sichergestellt, dass das Familienvermögen nicht an eine neue Ehe des überlebenden Ehegatten verloren geht.
Der Vorerbe ist Erbe im vollständigen Sinne (§ 1922 BGB) — er erbt mit dem Tod des Erblassers alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass. Sein Erbrecht ist jedoch durch §§ 2112–2138 BGB zeitlich und inhaltlich begrenzt: Er verwaltet den Nachlass bis zum Nacherbfall, darf Nachlassgegenstände aber grundsätzlich nicht verschenken oder unentgeltlich veräußern (§ 2113 Abs. 2 BGB), wenn dadurch das Recht des Nacherben beeinträchtigt wird.
Der Nacherbe ist vom Zeitpunkt des Erbfalls an wartend berechtigt — sein Recht entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls (§ 2106 Abs. 1 BGB). Bis dahin kann er seine zukünftige Erbenstellung nicht verkaufen, wohl aber seinen Erbanteil (§ 2033 BGB i.V.m. § 2100 BGB). Das Grundbuchamt trägt bei Nachlassimmobilien einen Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO ein, der Dritte vor gutgläubigem Erwerb schützt.
Ein befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) ist von den meisten Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112–2114 BGB entbunden: Er kann Nachlassgegenstände veräußern und das Erlöste für sich verwenden. Der Nacherbe erhält dann nur, was tatsächlich noch vorhanden ist. Die Befreiung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden. Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage für die Vor- und Nacherbschaftsanordnung, die alle Regelungspunkte nach §§ 2100 ff. BGB abdeckt.
Die steuerlichen Auswirkungen der Vor- und Nacherbschaft sind erheblich: Beim ersten Erbfall zahlt der Vorerbe Erbschaftsteuer auf den vollen Nachlass (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Beim zweiten Erbfall zahlt der Nacherbe ebenfalls Erbschaftsteuer — aber mit der Möglichkeit, die bereits vom Vorerben gezahlte Steuer anzurechnen (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Durch die Nacherbschaft kann es also zu einer Doppelbelastung kommen, die steuerliche Beratung erfordert.
Wann brauchen Sie Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland?
Eine Vor- und Nacherbschaft-Anordnung in Deutschland wird in folgenden Situationen eingesetzt:
**Berliner Testament mit Pflichtteilsschutz:** Ehegatten setzen sich gegenseitig als befreite Vorerben und die Kinder als Nacherben ein (§ 2269 BGB). Der überlebende Ehegatte kann frei über den Nachlass verfügen, ohne eine Nacherbschaft riskieren zu müssen — sofern er als befreit eingesetzt ist. Beim Tod des überlebenden Ehegatten erben die Kinder als Nacherben. BGH IV ZR 75/82 hat Auslegungsfragen bei der Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament geklärt.
**Schutz vor Wiederheirat des überlebenden Ehegatten:** Wer verhindern möchte, dass das Familienvermögen nach dem Tod eines Ehegatten an eine neue Ehefrau oder neuen Ehemann fällt, kann durch eine Nacherbschaft sicherstellen, dass die eigenen Kinder das Vermögen letztendlich erhalten. Die Nacherbschaft ist dabei das stärkere Instrument als ein Pflichtteilsausschluss.
**Unternehmenssicherung über Generationen:** Bei Familienunternehmen kann der Erblasser anordnen, dass ein Nachfolger zunächst als Vorerbe das Unternehmen führt und nach dessen Tod ein bestimmter Nachfolger der nächsten Generation das Unternehmen übernimmt. Die Vor- und Nacherbschaft ermöglicht eine generationenübergreifende Unternehmensnachfolgeplanung, die über den Tod des unmittelbaren Erblassers hinausgeht.
**Minderjährige oder geschäftsunfähige Erben:** Wenn ein potenzieller Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig ist und noch nicht eigenverantwortlich über Vermögen verfügen kann, kann der Erblasser einen Vorerben einsetzen, der das Vermögen verwaltet, bis der Minderjährige volljährig wird (§ 2106 Abs. 2 BGB: Nacherbfall bei Volljährigkeit). Dieser Ansatz schützt das Vermögen vor überstürzten Entscheidungen.
**Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs bei befreit:** Ein befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) kann zwar frei über den Nachlass verfügen, der Nacherbe erhält dann aber nur, was noch vorhanden ist. Wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass Nacherben auf jeden Fall einen Mindestwert erhalten, muss er dies ausdrücklich durch Verfügungsbeschränkungen regeln.
**Grundbesitz über Generationen:** Bei Immobilien, die in der Familie bleiben sollen, sichert die Vor- und Nacherbschaft über den Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO, dass das Grundstück nur mit Zustimmung der Nacherben veräußert werden kann (§ 2113 BGB). Gutgläubige Erwerber werden durch den Grundbuchvermerk gewarnt.
Was gehört in Ihr Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland?
Eine wirksame Vor- und Nacherbschafts-Anordnung in Deutschland nach §§ 2100 ff. BGB enthält folgende Kernelemente:
**1. Einsetzung des Vorerben (§ 2100 BGB)** Namentliche Benennung des Vorerben und Beschreibung seiner Stellung: Er erhält den Nachlass zunächst vollständig, ist aber in der Verfügungsfreiheit eingeschränkt (§§ 2112–2138 BGB). Der Vorerbe ist im vollen Umfang Erbe — Gläubiger des Erblassers können ihn persönlich in Anspruch nehmen (§ 1967 BGB).
**2. Befreiung des Vorerben (§ 2136 BGB)** Beim befreiten Vorerben sind die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112–2114 BGB weitgehend aufgehoben. Er kann Nachlassgegenstände unentgeltlich veräußern, den Erlös verwenden und das Nachlassvermögen für eigene Zwecke nutzen. Die Befreiung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden — ohne ausdrückliche Anordnung gilt der Vorerbe als nicht befreit.
**3. Einsetzung des Nacherben (§§ 2100, 2101 BGB)** Namentliche Benennung des/der Nacherben und ihrer Erbquoten. Bei unbenannten Nacherben (z.B. Kinder des Vorerben): ausreichend bestimmbar, wenn zum Nacherbfall die Person(en) feststellbar ist/sind. § 2101 BGB: Als Nacherbe gilt im Zweifel, wer als Erbe eingesetzt worden wäre, wenn der Erblasser erst zum Nacherbfall gestorben wäre.
**4. Nacherbfall-Bedingung (§ 2106 BGB)** Bestimmung des Ereignisses, bei dem der Nacherbfall eintritt: Tod des Vorerben (gesetzlicher Regelfall), Wiederheirat, Volljährigkeit der Nacherben oder fester Zeitpunkt. BGH IV ZR 75/82 hat die Auslegung der Wiederverheiratungsklausel als Nacherbfall-Bedingung präzisiert.
**5. Ersatznacherbe (§ 2099 BGB)** Für den Fall, dass der Nacherbe vor dem Nacherbfall verstirbt oder wegfällt, kann ein Ersatznacherbe bestimmt werden (§ 2099 BGB). Ohne Ersatznacherben: Der Anteil des weggefallenen Nacherben fällt im Zweifel dem Vorerben an (§ 2099 S. 2 BGB).
**6. Verfügungsbeschränkungen (§§ 2112–2114 BGB)** Bei nicht befreitem Vorerben: Unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Grundstücksveräußerungen ohne Zustimmung der Nacherben sind relativ unwirksam (§ 2113 Abs. 1 BGB). Auf forms-legal.com finden Sie eine Vorlage mit detaillierter Regelung der Verfügungsbeschränkungen.
**7. Nacherben-Vermerk im Grundbuch (§ 51 GBO)** Bei Nachlassimmobilien muss ein Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO im Grundbuch eingetragen werden. Dieser schützt die Nacherben vor gutgläubigem Erwerb Dritter (§ 892 BGB). Das Grundbuchamt trägt den Vermerk auf Antrag des Vorerben oder des Nachlassgerichts ein.
**8. Rechnungslegungspflicht des Vorerben (§ 2121 BGB)** Der Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 2121 BGB). Er muss ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände erstellen und dem Nacherben vorlegen. Verstößt der Vorerbe gegen seine Pflichten, kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen (§ 2128 BGB).
So füllen Sie Ihr Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland aus
Die Vor- und Nacherbschaftsanordnung in Deutschland erstellen Sie in folgenden Schritten:
**Schritt 1: Testamentsform wählen** Bei Vor- und Nacherbschaft dringend notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) wählen. Die komplexen Rechtsfolgen der Vor- und Nacherbschaft erfordern präzise Formulierungen, die durch notarielle Beratung gesichert werden. Formfehler im eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB) können die gesamte Anordnung nichtig machen.
**Schritt 2: Vorerben bestimmen** Vorerben namentlich benennen. Entscheiden, ob Befreiung nach § 2136 BGB angeordnet wird: Befreiter Vorerbe kann frei verfügen, Nacherben erhalten nur noch Vorhandenes. Nicht befreiter Vorerbe ist gebunden, Nacherben erhalten den Nachlass im Wesentlichen unverändert.
**Schritt 3: Nacherben und Nacherbfall bestimmen** Nacherben namentlich benennen oder durch Merkmal bestimmbar machen (z.B. Kinder des Vorerben, die zum Nacherbfall geboren sind). Nacherbfall festlegen: Tod des Vorerben ist Standard. Wiederheiratungsklausel, Volljährigkeit oder Zeitpunkt alternativ möglich. Ersatznacherben für den Wegfall-Fall benennen.
**Schritt 4: Verfügungsbeschränkungen festlegen** Bei nicht befreitem Vorerben: Welche Nachlassgegenstände darf der Vorerbe nur mit Zustimmung der Nacherben veräußern? Immobilien immer besonders regeln — Grundbuchamt trägt Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO ein. GmbH-Anteile: Gesellschaftsvertrag auf Vereinbarkeit mit der Nacherbschaft prüfen.
**Schritt 5: Notar aufsuchen** Beim Notar das Testament oder den Erbvertrag beurkunden lassen. Der Notar prüft die Vereinbarkeit der Anordnung mit dem geltenden Recht und weist auf steuerliche Konsequenzen hin. Bei Immobilien: Notar veranlasst die Eintragung des Nacherbenvermerks nach § 51 GBO.
**Schritt 6: Steuerliche Konsequenzen planen** Vor- und Nacherbschaft kann zu doppelter Erbschaftsteuerbelastung führen: Vorerbe zahlt Steuer beim ersten Erbfall (§ 6 Abs. 1 ErbStG), Nacherbe beim zweiten (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Steuerberater mit Prüfung der ErbStG-Anrechnung nach § 6 Abs. 3 ErbStG beauftragen.
Rechtliche Anforderungen für Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland
Die Vor- und Nacherbschaft-Anordnung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Testamentsform (§§ 2229–2247 BGB):** Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft muss durch formwirksame letztwillige Verfügung erfolgen. Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB): vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift. Notarielles Testament (§ 2232 BGB): empfohlen bei Vor- und Nacherbschaft wegen Komplexität. Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB): bindend für beide Vertragsparteien, notariell.
**Einsetzung des Vorerben (§ 2100 BGB):** Der Vorerbe muss im Testament klar benannt sein. Er wird zunächst Vollerbe — erst nach dem Nacherbfall erhält der Nacherbe den Nachlass. Ohne klare Einsetzung kann das Gericht die Verfügung als schlichte Erbeinsetzung ohne Nacherbschaft auslegen.
**Verfügungsbeschränkungen (§§ 2112–2114 BGB):** Unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände (§ 2113 Abs. 2 BGB) und Grundstücksveräußerungen ohne Zustimmung der Nacherben (§ 2113 Abs. 1 BGB) sind dem Vorerben verboten — soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Verstöße: Die Verfügung ist relativ unwirksam — sie gilt gegenüber dem Nacherben als nicht vorgenommen.
**Nacherben-Vermerk (§ 51 GBO):** Bei Nachlassgrundstücken trägt das Grundbuchamt auf Antrag oder von Amts wegen einen Nacherben-Vermerk ein. Dieser schützt die Nacherben vor gutgläubigem Erwerb Dritter. Ohne Vermerk: gutgläubige Erwerber sind nach § 892 BGB geschützt, Nacherben gehen leer aus.
**Steuerliche Anforderungen (§§ 6, 29 ErbStG):** Der Vorerbe ist voller Steuerschuldner beim ersten Erbfall (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Beim Nacherbfall zahlt der Nacherbe Erbschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 ErbStG), kann aber die vom Vorerben bereits gezahlte Steuer anteilig anrechnen (§ 6 Abs. 3 ErbStG). BFH II R 54/13 hat die Anrechnungsregeln bei Vor- und Nacherbschaft präzisiert.
**BGH IV ZR 75/82 — Auslegung:** Der BGH hat grundlegende Auslegungsregeln für Nacherbschaftsanordnungen entwickelt: Ist unklar, ob eine Nacherbschaft oder eine Schlusserbschaft angeordnet ist, ist im Zweifel Schlusserbschaft anzunehmen. Die Auslegung richtet sich nach dem Erblasserwillen und den Gesamtumständen des Testaments.
Häufige Fehler bei Ihrem Vor- und Nacherbschaft-Anordnung Deutschland
Häufige Fehler bei der Vor- und Nacherbschaft-Anordnung in Deutschland:
**Befreiung vergessen oder zu weitgehend:** Soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen können, muss die Befreiung nach § 2136 BGB ausdrücklich angeordnet werden. Ohne Befreiung: der Vorerbe ist in seinen Verfügungen stark eingeschränkt. Umgekehrt: Wer eine vollständige Befreiung anordnet, riskiert, dass die Nacherben nichts erhalten, wenn der befreite Vorerbe alles verbraucht oder verschenkt.
**Nacherben-Vermerk nicht eingetragen (§ 51 GBO):** Ohne Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch können gutgläubige Käufer das Grundstück lastenfrei erwerben (§ 892 BGB). Das Testament allein reicht nicht — der Vermerk muss ausdrücklich beim Grundbuchamt beantragt und eingetragen werden. Der Vorerbe ist nach § 2121 BGB verpflichtet, den Nacherben über Nachlassgegenstände zu informieren.
**Doppelte Erbschaftsteuer nicht eingeplant:** Beim Berliner Testament zahlt der überlebende Ehegatte als Vorerbe Erbschaftsteuer auf den vollen Nachlass (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Beim Nacherbfall zahlen die Kinder als Nacherben nochmals Erbschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Die Anrechnung nach § 6 Abs. 3 ErbStG mildert die Doppelbelastung, hebt sie aber nicht auf. Steuerberater in die Testamentsplanung einbeziehen.
**Nacherbfall-Bedingung unklar formuliert:** Wenn das Testament nur sagt „nach dem Tod meiner Frau sollen die Kinder erben", ohne ausdrückliche Vor- und Nacherbschaft, kann das Gericht dies als Schlusserbschaft (§ 2269 BGB) oder als Nacherbschaft auslegen. BGH IV ZR 75/82 hat klargestellt: Im Zweifel ist Schlusserbschaft anzunehmen. Wer Nacherbschaft will, muss das eindeutig formulieren — am besten durch notarielles Testament.
**Kein Ersatznacherbe bestimmt:** Verstirbt der Nacherbe vor dem Nacherbfall, fällt sein Anteil im Zweifel dem Vorerben zu (§ 2099 S. 2 BGB) — was oft nicht der Wunsch des Erblassers ist. Ersatznacherben benennen (z.B. Kinder des Nacherben) oder die Anwachsung zu Gunsten der verbleibenden Nacherben regeln.
Quellen und Zitate
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- § 2269 BGBDE official
- § 1922 BGBDE official
- § 2033 BGBDE official
- § 2100 BGBDE official
- § 2136 BGBDE official
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- § 1967 BGBDE official
- § 2101 BGBDE official
- § 2106 BGBDE official
- § 2099 BGBDE official
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- § 2121 BGBDE official
- § 2128 BGBDE official
- § 2232 BGBDE official
- § 2247 BGBDE official
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Bei der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) erbt zunächst der Vorerbe mit dem Tod des Erblassers. Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe — er erbt alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Nach dem Eintritt des Nacherbfalls (meist Tod des Vorerben) erbt der Nacherbe denselben Nachlass. Es handelt sich um eine sukzessive Erbfolge. Bei der Schlusserbschaft (§ 2269 BGB) — die im Berliner Testament typisch ist — erbt der überlebende Ehegatte den Nachlass vollständig und unbeschränkt. Die Kinder erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten — aber dann aus dessen eigenem Nachlass, nicht aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten. Der Unterschied ist erheblich: Bei der Nacherbschaft ist der Nacherbe bereits durch den ersten Erbfall rechtlich gesichert; bei der Schlusserbschaft kann der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen verbrauchen oder anderweitig vererben. BGH IV ZR 75/82 hat Auslegungsregeln aufgestellt: Im Zweifel ist Schlusserbschaft anzunehmen — wer Nacherbschaft will, muss das ausdrücklich regeln.
Das hängt davon ab, ob der Vorerbe als befreit eingesetzt wurde. Bei einem nicht befreiten Vorerben: Eine Veräußerung des Nachlassgrundstücks ohne Zustimmung der Nacherben ist nach § 2113 Abs. 1 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam — sie kann angefochten werden. Der Käufer erwirbt das Grundstück zwar wirksam (§ 892 BGB: Gutglaubensschutz), wenn im Grundbuch kein Nacherben-Vermerk eingetragen ist. Mit Nacherben-Vermerk (§ 51 GBO) kann der Käufer nicht gutgläubig erwerben — der Verkauf ist dem Nacherben gegenüber unwirksam. Bei einem befreiten Vorerben (§ 2136 BGB): Er kann das Grundstück veräußern und den Erlös für sich behalten. Der Nacherbe erhält dann nur, was bei Tod des Vorerben noch vorhanden ist. Daher: Wer sicherstellen möchte, dass Nacherben das Haus erben, darf den Vorerben nicht vollständig befreien und muss den Nacherben-Vermerk ins Grundbuch eintragen lassen.
Die Vor- und Nacherbschaft kann zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer führen. Beim ersten Erbfall (Tod des Erblassers) zahlt der Vorerbe Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass (§ 6 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 2 ErbStG). Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro) können genutzt werden. Beim Nacherbfall (zweiter Erbfall) zahlt der Nacherbe Erbschaftsteuer auf den dann vorhandenen Nachlass (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Milderungsregel: Nach § 6 Abs. 3 ErbStG kann der Nacherbe die vom Vorerben gezahlte Steuer anteilig anrechnen — aber nur bis zum Wert seines eigenen Erwerbs. Ist die Steuerklasse des Vorerben günstiger als die des Nacherben, hilft die Anrechnung weniger. Der BFH (II R 54/13) hat die Anrechnungsregeln präzisiert. Bei größeren Vermögen: Steuerberater einschalten, um zu prüfen, ob eine Nacherbschaft steuerlich günstiger ist als eine Schlusserbschaft mit mehrfacher Inanspruchnahme des Freibetrags.
Der Vorerbe muss nach dem Erbfall mehrere Pflichten erfüllen: (1) Nachlassinventar erstellen: Nach § 2121 BGB hat der Nacherbe einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Der Vorerbe muss auf Verlangen ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände vorlegen und kann zur Vorlegung eines notariellen Verzeichnisses verpflichtet werden. (2) Nacherben-Vermerk im Grundbuch: Der Vorerbe muss den Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO beim zuständigen Grundbuchamt eintragen lassen. (3) Nachlassgegenstände erhalten: Der Vorerbe muss den Nachlass ordentlich verwalten (§ 2130 BGB). Er haftet bei Verlust oder Beschädigung von Nachlassgegenständen, die er zu vertreten hat (§ 2130 Abs. 2 BGB). (4) Erbschaftsteuer anmelden: Wie jeder Erbe hat der Vorerbe den Erwerb dem Finanzamt nach § 30 ErbStG anzuzeigen. (5) Rechnungslegung: Bei Eintritt des Nacherbfalls muss der Vorerbe (oder seine Erben) dem Nacherben Rechenschaft ablegen und den Nachlass herausgeben (§ 2130 Abs. 1 BGB).
Der Nacherben-Vermerk nach § 51 GBO wird im Grundbuch bei den Nachlassgrundstücken eingetragen. Er informiert potenzielle Käufer und Gläubiger, dass das Grundstück unter Nacherbschaft steht. Schutzwirkung: Ein Käufer, der das Grundstück trotz Nacherben-Vermerk erwirbt, ist nicht gutgläubig im Sinne des § 892 BGB. Die Veräußerung ist dem Nacherben gegenüber unwirksam — der Nacherbe kann das Grundstück nach dem Nacherbfall herausverlangen (§ 2113 Abs. 1 BGB). Ohne Nacherben-Vermerk: Ein gutgläubiger Käufer erwirbt das Grundstück lastenfrei (§ 892 BGB). Die Nacherben haben in diesem Fall keinen Anspruch auf das Grundstück — sie können nur Schadensersatz vom Vorerben verlangen (§ 2130 BGB). Eintragung: Das Grundbuchamt trägt den Nacherben-Vermerk auf Antrag des Vorerben oder auf Ersuchen des Nachlassgerichts ein — als Beweismittel dient das eröffnete Testament (§ 35 GBO).
Ein befreiter Vorerbe nach § 2136 BGB ist von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112–2114 BGB weitgehend befreit. Er kann Nachlassgegenstände unentgeltlich veräußern, Schenkungen vornehmen und den Nachlass für eigene Zwecke verwenden. Der Nacherbe erhält nur, was bei Tod des Vorerben noch vorhanden ist. Wann ist das sinnvoll? Beim Berliner Testament, wenn Ehegatten dem überlebenden Partner uneingeschränkte Verfügungsfreiheit einräumen möchten: Er soll so leben können, wie er es gewöhnt ist — ohne ständige Rücksicht auf die Interessen der Nacherben. Bei älteren Ehegatten ohne nennenswertes Vermögen: Wenn der überwiegende Teil des Vermögens in der Immobilie steckt, die der Vorerbe bewohnt, gibt die Befreiung ihm Sicherheit. Wann ist es nicht sinnvoll? Bei großen Nachlassvermögen, die erhalten werden sollen. Bei misstrauischem Verhältnis zwischen dem Vorerben und den Nacherben. Bei Unternehmensvermögen, das langfristig gesichert werden soll.
Stirbt der Nacherbe vor dem Nacherbfall, hängt die Folge von der Testamentsgestaltung ab. Hat der Erblasser einen Ersatznacherben benannt (§ 2099 BGB i.V.m. §§ 2096, 2069 BGB): Der Ersatznacherbe tritt an die Stelle des verstorbenen Nacherben und erbt beim Eintritt des Nacherbfalls. Hat der Erblasser keinen Ersatznacherben benannt: Im Zweifel wächst der Anteil des verstorbenen Nacherben den verbleibenden Nacherben nach § 2094 BGB an. Gibt es keine weiteren Nacherben: Der Anteil des verstorbenen Nacherben fällt dem Vorerben nach § 2099 S. 2 BGB zu — was häufig nicht dem Erblasserwillen entspricht. Hat der Erblasser Transmisskion angeordnet (Erbrecht des Nacherben vererbt sich auf seine Erben): Die Erben des verstorbenen Nacherben treten an dessen Stelle und erben beim Nacherbfall. Für Familien mit mehreren Kindern: Immer Ersatznacherben und die Transmissionsfolge regeln, um ungewollte Erbfolgen zu vermeiden.
Solange der Erblasser lebt, kann er das Testament frei widerrufen (§ 2253 BGB) und die Nacherbschaft aufheben oder abändern. Der Widerruf eines Testaments ist formlos möglich, empfohlen ist die notarielle Form. Bei einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) ist die einseitige Aufhebung der Nacherbschaft nicht möglich — sie erfordert die Zustimmung aller Vertragsparteien oder einen Rücktritt nach §§ 2293 ff. BGB. Nach dem Tod des Erblassers kann die Nacherbschaft nicht mehr aufgehoben werden — weder vom Vorerben noch von den Nacherben allein. Durch einvernehmliche Vereinbarung können Vorerbe und alle Nacherben gemeinsam auf die Nacherbschaft verzichten (§ 2142 BGB: Ausschlagung des Nacherbenanwartschaftsrechts). Nach der Ausschlagung durch alle Nacherben fällt der Nachlass endgültig dem Vorerben zu.
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