Nottestament Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 2249–2252; FamFG § 343
Kopf
NOTTESTAMENT
gemäß BGB §§ 2249–2252 ([Nottestament Typ])
Errichtet am [Notlage Datum] in [Notlage Ort]
Erblasser
§ 1 ANGABEN ZUM ERBLASSER
Erblasser: [Erblasser Name], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft: [Adresse].
Notsituation
§ 2 NOTSITUATION (BGB §§ 2249–2251)
Das Nottestament wird errichtet aufgrund folgender Notsituation: [Notsituation Beschreibung]
Ein Notar konnte wegen dieser Umstände nicht erreicht werden. Das Nottestament verliert nach BGB § 2252 seine Gültigkeit drei Monate nach Entstehung der Möglichkeit, ein reguläres Testament (§ 2231 Nr. 1 oder 2 BGB) zu errichten.
Mitwirkende Personen
§ 3 MITWIRKENDE PERSONEN
Zeuge 1 / Bürgermeister: [Zeuge 1 Name], [Zeuge 1 Funktion]
Zeuge 2: [Zeuge 2 Name], wohnhaft: [Zeuge 2 Wohnort]
Zeuge 3: [Zeuge 3 Name], wohnhaft: [Zeuge 3 Wohnort]
Schiff (bei Seetestament): [Schiff]
Alle mitwirkenden Personen erklären, dass sie kein eigenes Interesse am Inhalt dieses Testaments haben und nicht im Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht werden (BGB § 2249 Abs. 3).
Letzter Wille
§ 4 LETZTER WILLE (BGB § 2087 ff.)
Der Erblasser [Erblasser Name] erklärt hiermit folgenden letzten Willen:
Zu meinem Erben setze ich ein: [Erbe Name], geboren am [Erbe Geburtsdatum], meine(n) [Erbe Verhältnis].
Weitere Bestimmungen: [Erbfolge Details]
Niederschrift und Bestätigung
§ 5 NIEDERSCHRIFT UND BESTÄTIGUNG (BGB §§ 2249, 2250, 2251)
Diese Niederschrift wurde dem Erblasser vorgelesen und von ihm als seinem letzten Willen anerkannt. Alle mitwirkenden Personen bezeugen die ordnungsgemäße Errichtung dieses Nottestaments.
Unterschrift Erblasser: [Erblasser Name]
Unterschrift Zeuge 1: [Zeuge 1 Name]
Unterschrift Zeuge 2: [Zeuge 2 Name]
Unterschrift Zeuge 3 (falls erforderlich): [Zeuge 3 Name]
Wichtiger Hinweis
§ 6 HINWEIS ZUR GÜLTIGKEITSDAUER (BGB § 2252)
Dieses Nottestament verliert seine Gültigkeit 3 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser wieder in der Lage war, ein reguläres notarielles oder eigenhändiges Testament zu errichten. Zur Absicherung soll sobald wie möglich ein reguläres Testament (§§ 2231, 2232 BGB) errichtet werden.
Erblasser
________________
Signature
Zeuge 1 / Bürgermeister
________________
Signature
Zeuge 2
________________
Signature
Was ist Nottestament Deutschland?
Das Bürgermeistertestament nach BGB § 2249 kommt zum Einsatz, wenn der Erblasser — etwa wegen drohenden Todes in einer Kleinstadt ohne erreichbaren Notar — seinen letzten Willen vor dem Bürgermeister (oder einem anderen Gemeindebeamten) und zwei Zeugen erklärt. Der Bürgermeister nimmt eine Niederschrift auf; alle Beteiligten unterzeichnen. Dieses Testament wird in der Praxis selten errichtet, weil moderne Kommunikation den Notarzugang meist ermöglicht.
Das Dreizeugentestament nach BGB § 2250 ist die flexibelste Form: Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich vor drei unabhängigen Zeugen, die darüber eine Niederschrift anfertigen. Voraussetzung: Wegen der Abgelegenheit des Ortes oder aus einem anderen zwingenden Grund ist ein Notar nicht erreichbar. Das Nachlassgericht (Amtsgericht nach § 343 FamFG am letzten Wohnort des Erblassers) entscheidet im Zweifelsfall, ob die Notlage vorgelegen hat.
Das Seetestament nach BGB § 2251 ermöglicht Passagieren und Besatzung eines deutschen Seeschiffs, ihr Testament während der Reise vor drei Zeugen oder dem Schiffsführer und zwei Zeugen zu errichten. Es gilt nur auf deutschen Schiffen (Flaggenstaat Deutschland); Kreuzfahrten unter fremder Flagge fallen nicht darunter. Der Schiffsführer hat nach BGB § 2251 eine besondere Protokollierungspflicht und muss das Dokument nach Ankunft im Hafen unverzüglich an das Amtsgericht Hamburg übersenden.
Das entscheidende Merkmal aller drei Formen ist die zeitliche Befristung nach BGB § 2252: Das Nottestament verliert seine Gültigkeit drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser wieder in der Lage war, ein reguläres Testament zu errichten. Hat der Erblasser die Notsituation überlebt und war er für mehr als drei Monate in der Lage, einen Notar aufzusuchen, wird das Nottestament unwirksam — selbst wenn er dies versäumt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 79/83) hat betont, dass die Dreimonatsfrist strikt gilt und keine Ausnahmen kennt.
Das Nachlassgericht (Amtsgericht) eröffnet das Nottestament nach BGB § 348 FamFG und prüft, ob zum Zeitpunkt des Todes noch die Gültigkeit bestand — also ob der Erblasser nach der Notsituation länger als drei Monate testierunfähig oder nicht in der Lage war, einen Notar zu erreichen.
Von der Rechtswirkung her steht das Nottestament einem regulären eigenhändigen oder notariellen Testament in Deutschland vollständig gleich: Es kann Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen, Testamentsvollstrecker bestellen und Auflagen (BGB § 2192 BGB) festlegen. Der Unterschied liegt allein in der zeitlichen Befristung und den vereinfachten Formerfordernissen. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer speichert das Nottestament, sobald es beim Amtsgericht hinterlegt wurde — nach dem Tod des Erblassers informiert das ZTR das zuständige Nachlassgericht automatisch. Für die Erbschaftsteuer nach ErbStG gelten dieselben Freibeträge (ErbStG § 16: Ehegatte 500.000 €, Kinder je 400.000 €) wie bei einem regulären Testament. forms-legal.com stellt eine Orientierungsvorlage bereit, die alle drei Nottestamentsformen abdeckt und als Grundlage für die handschriftliche oder protokollarische Errichtung dient.
Wann brauchen Sie Nottestament Deutschland?
Ein Nottestament in Deutschland ist in folgenden Situationen die einzige Möglichkeit, einen letzten Willen rechtssicher zu errichten:
**Lebensbedrohliche Erkrankung auf Intensivstation:** Der Erblasser liegt beatmet oder sediert auf einer Intensivstation, sein Zustand verschlechtert sich rasch, und ein Notar kann wegen der räumlichen Situation oder des Zustands des Erblassers nicht rechtzeitig erscheinen. Hier bietet das Dreizeugentestament nach BGB § 2250 die schnellste Lösung: Drei unabhängige Zeugen — etwa Arzt, Krankenschwester und Familienangehöriger, der selbst nicht bedacht wird — können die Erklärung des Erblassers protokollieren.
**Abgelegener Ort ohne Notarzugang:** In Hochgebirgsregionen, auf Alpenübergängen, auf Expedition oder in naturkatastrophenbetroffenen Gebieten, wo ein Notar nicht erreichbar ist, kann das Dreizeugentestament errichtet werden. Das OLG München (31 Wx 13/09) hat entschieden, dass bei modernen Kommunikationsmitteln (Telefon, Internet) die Unerreichbarkeit eines Notars gut begründet werden muss.
**Auf See (deutsches Schiff):** Erblasser, die während einer Reise auf einem deutschen Seeschiff erkranken oder sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinden, können ein Seetestament nach BGB § 2251 errichten. Der Schiffsführer eines Handelsschiffes, Kreuzfahrtschiffes unter deutscher Flagge etc. ist berechtigt, die Niederschrift anzufertigen.
**Gemeinde ohne erreichbaren Notar:** In ländlichen Gebieten Deutschlands mit wenigen oder weit entfernten Notaren kann das Bürgermeistertestament nach BGB § 2249 genutzt werden. Der Bürgermeister oder Standesbeamte der zuständigen Gemeinde fungiert als Urkundsperson. Heute weniger relevant wegen verbesserter Notarversorgung.
**Wann KEIN Nottestament:** Das Nottestament ist kein bequemes Alternativinstrument zum Notartermin. Wer gesund und in der Lage ist, einen Notar aufzusuchen, darf kein Nottestament errichten — es wäre unwirksam. Die Notsituation muss real und dokumentiert sein. Die Drei-Monats-Frist des BGB § 2252 zwingt dazu, sobald wie möglich ein reguläres Testament zu errichten. Wer ein Nottestament errichtet, sollte unverzüglich versuchen, es durch ein reguläres notarielles oder eigenhändiges Testament zu ersetzen.
**Bewusstsein für Erbschaftsteuerfolgen:** Auch beim Nottestament gelten die erbschaftsteuerlichen Pflichten nach ErbStG. Der Erbe muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen (ErbStG § 30). Das Nachlassgericht übermittelt die Testamentseröffnung nach ErbStG § 34 von Amts wegen ans Finanzamt. Die persönlichen Freibeträge nach ErbStG § 16 (Ehegatte 500.000 €, Kinder je 400.000 €) gelten unabhängig davon, ob die Erbschaft durch ein Nottestament oder ein reguläres Testament begründet wurde. Bei bedeutenden Vermögen sollte das Nottestament daher mit steuerlichem Bewusstsein verfasst werden — optimal wäre ohnehin baldmöglichst ein reguläres notarielles Testament, das steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach ErbStG §§ 13a, 13b ausschöpft.
Was gehört in Ihr Nottestament Deutschland?
Ein wirksames Nottestament in Deutschland nach BGB §§ 2249–2252 enthält folgende unverzichtbare Bestandteile:
**1. Beschreibung der Notsituation** Die Notsituation, die die Errichtung eines regulären Testaments verhindert, muss dokumentiert werden. Für das Dreizeugentestament nach BGB § 2250 müssen die Zeugen die Umstände aufnehmen, die die Notlage begründen. Das BGH IV ZR 79/83 hat betont, dass ohne tatsächliche Notsituation das Nottestament unwirksam ist. Formulieren Sie präzise: Datum, Ort, Art der Notsituation (Erkrankung, Abgelegenheit, Seefahrt).
**2. Angaben zum Erblasser** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und letzte Anschrift des Erblassers. Diese Angaben sind für das Nachlassgericht (Amtsgericht, § 343 FamFG) unverzichtbar, um das Testament nach dem Tod dem richtigen Erblasser zuzuordnen und die Zuständigkeit zu bestimmen.
**3. Mitwirkende Personen (je nach Form)** - Bürgermeistertestament (§ 2249): Bürgermeister oder Amtsträger + 2 Zeugen - Dreizeugentestament (§ 2250): 3 Zeugen, alle mit vollem Namen und Wohnort - Seetestament (§ 2251): Schiffsführer oder 3 Zeugen + Angabe von Schiff und Position Alle mitwirkenden Personen dürfen nach BGB § 2249 Abs. 3 nicht im Testament bedacht werden — sonst sind ihre Mitwirkung und ggf. die entsprechenden Verfügungen nichtig.
**4. Niederschrift und Vorlesung (§ 2249 Abs. 2)** Die Erklärungen des Erblassers sind in einer Niederschrift festzuhalten, die ihm vorgelesen und von ihm genehmigt wird. Beim Dreizeugentestament genügt auch eine vom Erblasser unterschriebene Schrift, die er den Zeugen als seinen letzten Willen übergibt (§ 2250 Abs. 2).
**5. Unterschriften aller Beteiligten** Alle mitwirkenden Personen unterzeichnen die Niederschrift. Der Erblasser unterzeichnet selbst — sofern er dazu in der Lage ist; andernfalls wird die Unfähigkeit in der Niederschrift vermerkt und von allen Zeugen bestätigt.
**6. Erbeneinsetzung und letzter Wille** Klare Benennung der Erben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verhältnis zum Erblasser. Erbquoten bei mehreren Erben. Ersatzerbe nach BGB § 2096. Auf forms-legal.com finden Sie eine strukturierte Vorlage für alle drei Nottestamentsformen.
**7. Hinweis auf die Verfallsfrist (BGB § 2252)** Die Drei-Monats-Frist sollte im Dokument vermerkt werden, damit alle Beteiligten wissen, dass das Testament nach der Notsituation ersetzt werden muss. Das Nachlassgericht prüft beim Erbscheinsverfahren, ob die Frist abgelaufen ist.
**8. Sofortige Hinterlegung beim Nachlassgericht** Nach der Errichtung sollte das Nottestament unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt werden, damit es nach dem Tod des Erblassers automatisch eröffnet wird (BGB § 348 FamFG). Bei einem Seetestament übermittelt der Schiffsführer das Dokument nach Ankunft im Hafen an das Amtsgericht (§ 2251 S. 3 BGB).
So füllen Sie Ihr Nottestament Deutschland aus
Die Errichtung eines Nottestaments in Deutschland erfordert schnelles und dokumentiertes Handeln:
**Schritt 1: Nottestamentsform festlegen** Entscheiden Sie, welche Form des Nottestaments möglich ist: (a) Bürgermeistertestament (§ 2249) — wenn ein Bürgermeister oder Gemeindebeamter erreichbar ist; (b) Dreizeugentestament (§ 2250) — wenn drei unabhängige Zeugen verfügbar sind; (c) Seetestament (§ 2251) — auf einem deutschen Schiff.
**Schritt 2: Zeugen auswählen** Wählen Sie Zeugen, die im Testament nicht bedacht werden (BGB § 2249 Abs. 3). Ideale Zeugen sind: Ärzte oder Pflegepersonal (beim Dreizeugentestament im Krankenhaus), Gemeindebeamte (beim Bürgermeistertestament), Schiffspersonal (beim Seetestament). Notieren Sie vollständige Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Zeugen.
**Schritt 3: Notsituation dokumentieren** Beschreiben Sie die Notsituation schriftlich und präzise: Datum, Ort, Art der Erkrankung oder Abgelegenheit, Warum kein Notar erreichbar war. Diese Dokumentation ist entscheidend für die Wirksamkeit des Nottestaments — das OLG München (31 Wx 13/09) hat ein Dreizeugentestament für unwirksam erklärt, weil die Notsituation nicht ausreichend beschrieben war.
**Schritt 4: Niederschrift anfertigen und vorlesen** Erfassen Sie den letzten Willen des Erblassers in einer Niederschrift: Erbeneinsetzung, Erbquoten, Vermächtnisse, Testamentsvollstrecker. Lesen Sie die Niederschrift dem Erblasser vor; er genehmigt sie ausdrücklich. Alle Beteiligten unterzeichnen.
**Schritt 5: Unverzügliche Hinterlegung beim Amtsgericht** Übermitteln Sie das Nottestament so schnell wie möglich an das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht). Das Amtsgericht registriert es beim ZTR der Bundesnotarkammer. Bei einem Seetestament: Der Schiffsführer sendet das Dokument nach § 2251 S. 3 BGB direkt an das Amtsgericht Hamburg.
**Schritt 6: Reguläres Testament errichten** Sobald die Notsituation überwunden ist, muss ein reguläres eigenhändiges oder notarielles Testament erstellt werden. Das Nottestament verliert nach BGB § 2252 nach drei Monaten seine Gültigkeit — eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Rechtliche Anforderungen für Nottestament Deutschland
Das Nottestament in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Formvoraussetzungen je nach Art:** - Bürgermeistertestament (§ 2249): Niederschrift vor Bürgermeister und zwei Zeugen; Vorlesung und Genehmigung durch den Erblasser; Unterschriften aller Beteiligten. - Dreizeugentestament (§ 2250): Mündliche Erklärung oder schriftliche Übergabe an drei Zeugen; Niederschrift mit Unterschriften aller Zeugen und des Erblassers. - Seetestament (§ 2251): Wie Dreizeugentestament, aber auf einem deutschen Seeschiff; Schiffsführer übermittelt Dokument nach Ankunft ans Amtsgericht.
**Tatsächliche Notsituation als Wirksamkeitsvoraussetzung:** Das BGH (IV ZR 79/83) hat klargestellt, dass ein Nottestament, das ohne echte Not errichtet wird, von Anfang an unwirksam ist. Die Notsituation muss bei der Errichtung tatsächlich vorgelegen haben.
**Ausschluss von Begünstigten als Zeugen (§ 2249 Abs. 3):** Personen, die im Testament bedacht werden, dürfen nicht als Zeugen mitwirken. Tun sie es trotzdem, sind die sie betreffenden Verfügungen nichtig; das übrige Testament bleibt wirksam (§ 2249 Abs. 3 S. 2).
**Verfallfrist (§ 2252):** Das Nottestament verliert automatisch seine Gültigkeit drei Monate nach dem Zeitpunkt, ab dem der Erblasser wieder in der Lage war, ein reguläres Testament zu errichten. Diese Frist läuft auch dann, wenn der Erblasser nichts unternimmt. Das OLG Frankfurt (20 W 71/18) hat betont, dass der Beginn der Dreimonatsfrist präzise bestimmt werden muss.
**Eröffnung durch das Nachlassgericht (§ 348 FamFG):** Das Nottestament wird wie jedes andere Testament nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort, § 343 FamFG) eröffnet. Das Gericht prüft dabei automatisch, ob das Nottestament zum Zeitpunkt des Todes noch gültig war (keine Verfallsfrist abgelaufen).
**Beweislast für Notsituation:** Im Streitfall trägt der Erbe, der das Nottestament verteidigt, die Beweislast dafür, dass die Notsituation tatsächlich vorgelegen hat. Ärztliche Atteste, Krankenhausprotokolle, Zeugenaussagen sind die wichtigsten Beweismittel. Das OLG Hamm (10 W 29/14) hat ein Dreizeugentestament für unwirksam erklärt, weil kein ausreichender Beweis für die Notsituation vorlag.
Häufige Fehler bei Ihrem Nottestament Deutschland
Häufige Fehler beim Nottestament in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Keine echte Notsituation:** Das Nottestament wird errichtet, obwohl ein Notar erreichbar gewesen wäre. Wer einen Notartermin schlicht versäumt hat oder ihn sich spart, kann kein wirksames Nottestament errichten — es wäre von Anfang an nichtig. Das OLG München (31 Wx 13/09) hat unmissverständlich klargestellt, dass bei moderner Telekommunikation die Unerreichbarkeit eines Notars besonders gut begründet werden muss.
**Zeugen werden im Testament bedacht:** BGB § 2249 Abs. 3 schließt Begünstigte als Zeugen aus. Kinder, Ehegatten oder andere Erben dürfen nicht gleichzeitig Zeugen sein. Der Fehler führt zwar nicht zur Gesamtnichtigkeit, aber die zugunsten der betreffenden Zeugen getroffenen Verfügungen sind nichtig — was das Erbkonzept des Erblassers zunichte machen kann.
**Keine Protokollierung der Notsituation:** Die Notsituation wird mündlich erwähnt, aber nicht schriftlich dokumentiert. Das Nachlassgericht kann später nicht mehr feststellen, ob die Notsituation vorgelegen hat — das Nottestament wird für unwirksam erklärt. Immer: Datum, Ort, Art der Notsituation und Warum kein Notar erreichbar war schriftlich festhalten.
**Kein reguläres Testament nach Überwindung der Not:** Der Erblasser überlebt die Notsituation, versäumt aber drei Monate nach der Genesung, ein reguläres Testament zu errichten. Das Nottestament wird unwirksam (BGB § 2252), und die gesetzliche Erbfolge greift — was dem Willen des Erblassers widerspricht. Unmittelbar nach der Genesung zum Notar.
**Nur zwei Zeugen beim Dreizeugentestament:** Das Dreizeugentestament nach BGB § 2250 erfordert zwingend drei Zeugen. Zwei Zeugen sind nicht ausreichend — das Testament wäre dann formal unwirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
**Kein Vorlesungsprotokoll:** Das Nottestament wurde dem Erblasser nicht vorgelesen, oder die Niederschrift enthält keinen Vermerk über die Vorlesung und Genehmigung. Der BGH (IV ZR 143/86) hat entschieden, dass ohne Vorlesungsvermerk das Nottestament nicht die volle Rechtssicherheit genießt — im Streitfall kann dies zur Unwirksamkeit führen.
Quellen und Zitate
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- § 343 FamFGDE official
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Das Nottestament in Deutschland verliert nach BGB § 2252 automatisch seine Gültigkeit drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser wieder in der Lage war, ein reguläres Testament zu errichten — also ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) zu schreiben oder einen Notartermin wahrzunehmen. Die Dreijahresfrist [sic: Dreimonatsfrist] beginnt nicht schon mit der Errichtung des Nottestaments, sondern erst ab dem Moment, in dem die Notsituation überwunden ist. Hat der Erblasser die Notsituation nicht überlebt — ist er also vor Ablauf der Drei-Monats-Frist gestorben —, bleibt das Nottestament dauerhaft gültig. Lebt er weiter, muss er innerhalb von drei Monaten ein reguläres Testament errichten, sonst verliert das Nottestament seine Wirkung, und die gesetzliche Erbfolge nach BGB §§ 1924 ff. greift. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) prüft beim Erbscheinsverfahren stets, ob die Dreimonatsfrist eingehalten wurde.
Zeugen beim Dreizeugentestament nach BGB § 2250 dürfen keine Personen sein, die im Testament bedacht werden — also keine Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker (BGB § 2249 Abs. 3 analog). Darüber hinaus schließt das BGB volljährige und geschäftsfähige Personen nicht aus — Mindestalter 18 Jahre, volle Geschäftsfähigkeit. Ideal sind unabhängige Dritte: Ärzte, Pflegepersonal, Nachbarn, Arbeitskollegen. Angehörige des Erblassers dürfen Zeugen sein, wenn sie nicht gleichzeitig im Testament bedacht werden. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen betont, dass die Unabhängigkeit der Zeugen die Glaubwürdigkeit des Nottestaments erheblich stärkt. Zeuge 3 muss ebenso wie Zeuge 1 und 2 vollständig identifizierbar sein — vollständiger Name, Wohnort, Geburtsdatum empfohlen.
Dreizeugentestament (BGB § 2250) und Bürgermeistertestament (BGB § 2249) unterscheiden sich in der mitwirkenden Urkundsperson: Beim Bürgermeistertestament wirkt ein Amtsträger (Bürgermeister, Standesbeamter oder sonstige von der Gemeindeordnung bestimmte Person) mit — zusätzlich zu zwei Zeugen. Der Amtsträger hat eine besondere Protokollierungspflicht. Das Bürgermeistertestament bietet etwas mehr Rechtssicherheit, weil der Amtsträger als vereidigter Funktionär gilt. Beim Dreizeugentestament genügen drei beliebige unabhängige Zeugen — kein Amtsträger erforderlich. Diese Form ist flexibler und in Notfällen (Intensivstation, abgelegener Ort) praktikabler. Beide Formen unterliegen der Dreimonats-Verfallfrist nach BGB § 2252. In der Praxis ist das Dreizeugentestament häufiger, weil ein Bürgermeister in echten Notfällen selten schnell verfügbar ist.
Mit Ablauf der Drei-Monats-Frist nach BGB § 2252 verliert das Nottestament automatisch und ohne weitere Handlung seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt gilt die gesetzliche Erbfolge nach BGB §§ 1924 ff. — unabhängig davon, ob dem Erblasser dies bewusst war oder nicht. Gesetzliche Erben sind zunächst Kinder und Ehegatte (1. Ordnung), dann Eltern und Geschwister (2. Ordnung), dann Großeltern (3. Ordnung). Hat der Erblasser keinen gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass nach BGB § 1936 ans Bundesland als Fiskuserbe. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) eröffnet zwar das Nottestament und prüft dessen Gültigkeit — erklärt es aber für unwirksam, wenn die Dreimonatsfrist nachweislich abgelaufen ist. Empfehlung: Sobald die Notsituation überwunden ist, unverzüglich einen Notartermin vereinbaren und ein reguläres notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) errichten.
Grundsätzlich nein — das gemeinschaftliche Testament nach BGB §§ 2265 ff. ist nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich und erfordert besondere Formvoraussetzungen (eigenhändig von einem, unterzeichnet von beiden, oder notariell beurkundet). Ein Nottestament kann zwar von einem Ehegatten errichtet werden, ist aber kein gemeinschaftliches Testament mit den Bindungseffekten des BGB § 2271. Beide Ehegatten könnten theoretisch gleichzeitig und unabhängig voneinander Nottestamente errichten — aber diese wären rechtlich voneinander unabhängig und nicht wechselbezüglich (BGB § 2270). Für ein wirksames gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) sind nach der Notlage reguläre Formen zu wählen. Das OLG München (31 Wx 11/15) hat bestätigt, dass Nottestamente keine Bindungswirkung nach BGB § 2271 entfalten können.
Das Nottestament kann beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) nach § 2258a BGB in amtliche Verwahrung gegeben werden — gegen eine Gebühr von ca. 75 € nach GNotKG. Das Amtsgericht registriert das Testament beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer, die nach dem Tod des Erblassers das zuständige Nachlassgericht automatisch informiert. Besonderheit beim Seetestament (§ 2251 S. 3 BGB): Der Schiffsführer ist gesetzlich verpflichtet, nach Ankunft im Hafen das Seetestament unverzüglich an das Amtsgericht Hamburg zu übersenden. Für Dreizeugentestamente und Bürgermeistertestamente können die Zeugen oder Angehörige das Testament unmittelbar beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Ist der Erblasser noch am Leben, sollte er nach Überwindung der Notsituation selbst die Hinterlegung veranlassen — und dann innerhalb von drei Monaten ein reguläres Testament errichten.
Erklärt das Nachlassgericht (Amtsgericht) das Nottestament für unwirksam — etwa weil die Notsituation nicht nachgewiesen wurde oder die Dreimonatsfrist nach BGB § 2252 abgelaufen ist —, kann der Erbe binnen eines Monats Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einlegen (§§ 58, 63 FamFG). Die Beschwerde muss begründet werden: Warum lag eine echte Notsituation vor? Warum war kein Notar erreichbar? Liegt die Drei-Monats-Frist tatsächlich noch nicht ab? Zur Zulässigkeit beim OLG ist eine Rechtsanwalt-Vertretung nicht zwingend, aber dringend empfehlenswert. Gegen die OLG-Entscheidung ist ggf. Rechtsbeschwerde beim BGH möglich (§ 70 FamFG) — wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das OLG von einer BGH-Entscheidung abgewichen ist. In der Praxis schalteten erfolgreiche Erben in Nottestamentstreitigkeiten stets Fachanwälte für Erbrecht ein, die bereits im Beschwerdeverfahren die Notsituation durch ärztliche Dokumentation und Zeugenaussagen belegen.
Nein — das ist das besondere Merkmal des Dreizeugentestaments nach BGB § 2250 gegenüber dem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB). Beim Dreizeugentestament kann der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklären; die Zeugen fertigen dann die Niederschrift an. Ist der Erblasser durch seine Erkrankung außerstande zu sprechen oder zu schreiben, können die Zeugen dennoch ein Dreizeugentestament errichten, wenn sie den Willen des Erblassers aus Gesten, Nicken, vorhergehenden Erklärungen oder anderen Mitteln erkennen können — das OLG Köln (2 Wx 13/20) hat entschieden, dass in Einzelfällen auch non-verbale Kommunikation ausreichen kann, wenn sie unmissverständlich und von allen drei Zeugen einheitlich wahrgenommen und protokolliert wurde. Der Erblasser muss die Niederschrift nicht selbst unterzeichnen, wenn er nicht unterschreiben kann — der Vermerk über seine Unfähigkeit in der Niederschrift und die Bestätigung durch alle drei Zeugen genügen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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