Generalvollmacht Deutschland
Federal Republic of Germany — BGB Sections 164-181
GENERAL POWER OF ATTORNEY (GENERALVOLLMACHT)
with Precautionary Provisions (Vorsorgevollmacht)
pursuant to BGB Sections 164-181
I. Principal (Vollmachtgeber)
I, [Principal Name], born on [Principal DOB], residing at [Principal Address], identity document: [Principal ID],
hereby grant the following General Power of Attorney (Generalvollmacht):
II. Authorized Agent (Bevollmächtigter)
I authorize [Agent Name], born on [Agent DOB], residing at [Agent Address] (relationship: [Relationship]), to represent me in all matters described below.
VIII. Self-Dealing (Section 181 BGB)
The agent is exempt from the prohibition of self-dealing under section 181 BGB: [Section 181].
IX. Effectiveness and Duration
This Generalvollmacht takes effect: [Effective Date].
This Vollmacht survives the principal's death (transmortale Vollmacht): [Survives Death]. If yes, the agent may continue to act until the heirs revoke the Vollmacht.
This Vollmacht remains in effect during any period of legal incapacity (Geschäftsunfähigkeit) of the principal, ensuring uninterrupted representation and avoiding the need for Betreuung under section 1814 paragraph 3 BGB.
The principal retains the right to revoke (widerrufen) this Vollmacht at any time under section 168 sentence 2 BGB.
Registration in the Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) of the Bundesnotarkammer: [Register ZVR].
I have executed this Generalvollmacht of my own free will and with full understanding of its legal implications.
[Signature City], [Signature Date]
Principal (Vollmachtgeber)
[Principal Name]
Signature
Date: ________________
Agent (Bevollmächtigter) — Acknowledgment
[Agent Name]
Signature
Date: ________________
Was ist Generalvollmacht Deutschland?
Generalvollmacht in Deutschland ist eine umfassende Vollmacht, durch die der Vollmachtgeber (Auftraggeber) einer anderen Person – dem Bevollmächtigten – das Recht einräumt, in allen rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten für ihn zu handeln. Die gesetzliche Grundlage bilden BGB §§164 bis 181 (Recht der Stellvertretung), ergänzt durch spezielle Vorschriften für die Vorsorgevollmacht, die auch bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam bleibt.
Im deutschen Recht unterscheidet man mehrere Vollmachtstypen: die Spezialvollmacht (begrenzt auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft), die Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Art von Geschäften), die Generalvollmacht (umfassend für alle Rechtsgeschäfte) und die Vorsorgevollmacht (ausdrücklich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit). Die Generalvollmacht in Deutschland verbindet häufig die allgemeine Handlungsvollmacht nach BGB §§164 ff. mit Elementen der Vorsorgevollmacht, um auch bei Krankheit, Unfall oder Altersdemenz des Vollmachtgebers handlungsfähig zu bleiben.
Das Bundesjustizministerium (BMJ) und die Bundesnotarkammer empfehlen, Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer zu registrieren (§78a BNotO). Das Amtsgericht (Betreuungsgericht) prüft im Falle einer gerichtlichen Betreuerbestellung nach §1896 BGB, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert – dann ist die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers entbehrlich.
Ohne gültige Vollmacht ist niemand berechtigt, für eine geschäftsunfähige Person zu handeln – auch nahe Angehörige nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH XII ZB 277/13) bestätigt, dass eine Ehefrau ohne Vollmacht nicht ohne weiteres für ihren geschäftsunfähigen Ehemann handeln kann. Banken, Grundbuchämter, Notare, Finanzämter und Sozialversicherungsträger verlangen bei der Vertretung Handlungsunfähiger den Nachweis einer wirksamen Vollmacht oder eines Betreuungsbeschlusses des Amtsgerichts.
Die Generalvollmacht in Deutschland kann zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden (BGB §168). Postmortale Vollmachten (über den Tod hinaus wirksam) sind möglich und bei der Nachlassverwaltung sinnvoll, bis Erben einen Erbschein erhalten.
Wann brauchen Sie Generalvollmacht Deutschland?
Eine Generalvollmacht in Deutschland ist in zahlreichen Lebenssituationen unverzichtbar:
**Vorsorge für Krankheit und Alter:** Wer aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder altersbedingter Demenz geschäftsunfähig wird, kann ohne wirksame Vollmacht nicht mehr vertreten werden. Das Amtsgericht (Betreuungsgericht) muss dann einen rechtlichen Betreuer bestellen (§1896 BGB) – ein aufwändiges, kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren. Eine Vorsorgevollmacht vermeidet diese Betreuung.
**Auslandsaufenthalte und Reisen:** Wer längere Zeit im Ausland ist und Angelegenheiten in Deutschland regeln muss (Grundstücksverkäufe, Kontoverwaltung, behördliche Anträge), benötigt einen Bevollmächtigten im Inland.
**Unternehmensverwaltung:** Einzelunternehmer und GmbH-Geschäftsführer, die zeitweise handlungsunfähig sind, benötigen eine Vertretungsregelung. Eine Generalvollmacht ergänzt die handelsrechtliche Prokura (§49 HGB) im privatrechtlichen Bereich.
**Immobilientransaktionen:** Grundstückskäufe, Grundschuldbestellungen und Eintragungen im Grundbuch beim Amtsgericht erfordern eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht. Eine formlose Privatvollmacht genügt für Grundbuchsachen nicht (BGB §29 GBO).
**Bankgeschäfte und Finanzangelegenheiten:** Banken in Deutschland verlangen für die Kontovertretung meist eine schriftliche Vollmacht nach ihren eigenen Formularvorgaben. Viele Geldinstitute erkennen jedoch eine notariell beglaubigte Generalvollmacht an.
**Gesundheitliche Entscheidungen:** Die Gesundheitsvollmacht als Teil der Vorsorgevollmacht erlaubt dem Bevollmächtigten, in medizinische Behandlungen einzuwilligen oder diese abzulehnen (BGB §1904 a.F. / §1829 n.F. ab 2023). Ohne Vollmacht entscheidet das Betreuungsgericht.
**Erbschaftsangelegenheiten:** Erben, die nicht persönlich bei Nachlassgesprächen, Teilungsverhandlungen oder Grundbuchberichtigungen anwesend sein können, bevollmächtigen einen Vertreter mittels Generalvollmacht.
Was gehört in Ihr Generalvollmacht Deutschland?
Eine rechtswirksame Generalvollmacht in Deutschland nach BGB §§164–181 enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Angaben der Parteien** Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Bei mehreren Bevollmächtigten: Angabe, ob Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis besteht.
**2. Umfang der Vollmacht** Beschreibung der bevollmächtigten Bereiche. Eine echte Generalvollmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgebiete: - Finanzangelegenheiten: Kontoführung, Geldanlagen, Darlehen, Steuerangelegenheiten beim Finanzamt - Immobilien: Kauf, Verkauf, Belastung, Verwaltung von Grundstücken (Grundbuch beim Amtsgericht) - Unternehmen: Führung und Vertretung in gewerblichen Angelegenheiten, Handelsregister beim Amtsgericht - Gesundheit: Einwilligung in medizinische Maßnahmen, Krankenhausaufnahme, Pflegeentscheidungen - Behördlichkeit: Anträge bei Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, Ausländerbehörde, Grundbuchamt - Verträge: Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen jeder Art
**3. Vorsorgevollmacht-Klausel** Ausdrückliche Anordnung, dass die Vollmacht auch dann gilt, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird (BGB §104). Ohne diese Klausel erlischt die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit; mit ihr ist die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers entbehrlich.
**4. Befreiung von §181 BGB (Insichgeschäft)** Ohne diese Befreiung ist der Bevollmächtigte grundsätzlich gehindert, Rechtsgeschäfte zwischen dem Vollmachtgeber und sich selbst vorzunehmen (Verbot des Insichgeschäfts). Die Befreiung muss ausdrücklich erteilt werden.
**5. Laufzeit und Widerruf** Angabe, ob die Vollmacht befristet oder unbefristet gilt, ob sie über den Tod des Vollmachtgebers hinausgeht (postmortale Vollmacht) und wie sie widerrufen werden kann (BGB §168: jederzeit formfrei möglich, aber schriftlicher Widerruf empfohlen).
**6. Substitutionsbefugnis (Untervollmacht)** Kann der Bevollmächtigte Dritten Untervollmacht erteilen? Ohne ausdrückliche Regelung ist dies eingeschränkt (BGB §167 Abs. 1).
**7. Notarielle Beglaubigung oder Beurkundung** Für Grundstücksgeschäfte (GBO §29), Handelsregistereintragungen (HGB §12) und Bankgeschäfte vieler Institute ist notarielle Beglaubigung der Unterschrift (ca. 20–70 € Gebühr nach GNotKG) oder notarielle Beurkundung (Gebühr nach Nachlasswert) erforderlich. Die Bundesnotarkammer empfiehlt grundsätzlich die notarielle Beglaubigung für Vorsorgevollmachten.
**8. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)** Die Bundesnotarkammer betreibt das Zentrale Vorsorgeregister nach §78a BNotO. Durch die Registrierung können Betreuungsgerichte (Amtsgerichte) eine bestehende Vollmacht schnell auffinden und eine Betreuung vermeiden. Registrierungskosten: ab 18 € online. forms-legal.com stellt eine vollständige, BGB-konforme Vorlage für die Generalvollmacht in Deutschland bereit.
So füllen Sie Ihr Generalvollmacht Deutschland aus
Das Ausfüllen einer Generalvollmacht in Deutschland erfordert Sorgfalt und Präzision:
**Schritt 1: Vollmachtgeber vollständig identifizieren** Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift und Staatsangehörigkeit ein. Stellen Sie sicher, dass die Angaben mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen, da Banken, Notare und Behörden bei Vorlage der Vollmacht Identitätsnachweise verlangen.
**Schritt 2: Bevollmächtigten benennen** Wählen Sie eine Person des absoluten Vertrauens. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift ein. Geben Sie an, ob eine Vertretungsbefugnis allein oder gemeinsam mit weiteren Bevollmächtigten ausgeübt werden soll (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung).
**Schritt 3: Umfang der Vollmacht festlegen** Wählen Sie die bevollmächtigten Bereiche aus: Finanzangelegenheiten, Immobilien, Gesundheit, Unternehmensführung, Behördenverkehr. Bei einer echten Generalvollmacht werden alle Bereiche umfasst. Bedenken Sie: Je umfassender die Vollmacht, desto größer das Vertrauenserfordernis.
**Schritt 4: Vorsorgevollmacht-Klausel aktivieren** Kreuzen Sie die Option an, dass die Vollmacht auch bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers gilt. Diese Klausel ist das Herzstück der Vorsorgevollmacht und verhindert die gerichtliche Betreuung durch das Amtsgericht.
**Schritt 5: §181 BGB-Befreiung entscheiden** Entscheiden Sie, ob der Bevollmächtigte Insichgeschäfte (zwischen Vollmachtgeber und sich selbst) vornehmen darf. Bei engen Vertrauenspersonen sinnvoll; bei weniger vertrauten Personen lieber weglassen.
**Schritt 6: Unterschrift und ggf. Beglaubigung** Unterschreiben Sie die Vollmacht eigenhändig mit Vor- und Zunamen, Ort und Datum. Für Grundstücksangelegenheiten, Bankgeschäfte vieler Institute und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch einen Notar (ca. 20–70 € Gebühr nach GNotKG).
**Schritt 7: Aufbewahrung und Registrierung** Geben Sie dem Bevollmächtigten ein Original der Vollmacht. Registrieren Sie die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de, ab 18 € online) – so kann das Betreuungsgericht (Amtsgericht) die Vollmacht im Ernstfall schnell finden.
Rechtliche Anforderungen für Generalvollmacht Deutschland
Die Generalvollmacht in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Formfreiheit und Ausnahmen (BGB §167):** Grundsätzlich ist die Vollmacht formfrei – selbst mündlich erteilt. Für Grundstücksgeschäfte (Kauf, Grundschuldbestellung) verlangt GBO §29 jedoch notarielle Beglaubigung oder Beurkundung. Für Handelsregisteranmeldungen schreibt HGB §12 ebenfalls notarielle Beglaubigung vor.
**Vorsorgevollmacht und Geschäftsunfähigkeit:** Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. Nur eine ausdrückliche Vorsorgevollmacht gilt über diesen Zeitpunkt hinaus. Ohne Vorsorgevollmacht muss das Amtsgericht (Betreuungsgericht) nach §1896 BGB einen Betreuer bestellen.
**Insichgeschäft (BGB §181):** Ohne ausdrückliche Befreiung ist der Bevollmächtigte gehindert, als Vertreter beider Seiten aufzutreten (z.B. Vertrag zwischen Vollmachtgeber und sich selbst). Die Befreiung muss ausdrücklich in der Vollmacht vereinbart werden.
**Widerruf (BGB §168):** Die Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Den Widerruf sollten alle Stellen informiert werden, denen die Vollmacht vorgelegt wurde (Banken, Behörden, Notare). Bei registrierten Vollmachten: Widerruf auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer melden.
**Missbrauchsschutz:** BGB §179 schützt den Vollmachtgeber: Der Bevollmächtigte, der seine Vollmacht überschreitet, haftet persönlich. Außerdem können sittenwidrige Weisungen nach BGB §138 nicht ausgeführt werden. Strafrecht: Missbrauch einer Vollmacht kann Untreue nach §266 StGB darstellen.
Häufige Fehler bei Ihrem Generalvollmacht Deutschland
Häufige Fehler bei der Generalvollmacht in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Fehlende Vorsorgevollmacht-Klausel:** Wer nur eine gewöhnliche Vollmacht (ohne Vorsorgevollmacht-Klausel) erteilt, verliert im Krankheitsfall den Schutz: Die Vollmacht erlischt bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Das Amtsgericht muss dann einen Betreuer bestellen. Immer: ausdrückliche Vorsorgevollmacht-Klausel aufnehmen.
**Ungeeignete Person als Bevollmächtigter:** Die Wahl des Bevollmächtigten ist entscheidend. Ein späterer Missbrauch kann zwar strafrechtlich verfolgt werden (§266 StGB Untreue), das Vermögen ist dann aber oft schon weg. Wählen Sie eine vertrauenswürdige Person, die im Notfall auch tatsächlich handeln kann.
**Keine notarielle Beglaubigung für Grundstücksgeschäfte:** Eine formlos unterschriebene Generalvollmacht reicht für Grundbucheintragungen nicht aus (GBO §29). Das Grundbuchamt des Amtsgerichts weist solche Vollmachten zurück. Für Immobilientransaktionen: immer notarielle Beglaubigung einholen.
**Vergessen der §181-Befreiung:** Ohne diese Befreiung kann der Bevollmächtigte nicht im eigenen Namen und gleichzeitig als Vertreter des Vollmachtgebers handeln – was bei Familienangelegenheiten oder Unternehmensübertragungen häufig nötig ist.
**Nicht im Zentralen Vorsorgeregister registriert:** Selbst eine formal korrekte Vorsorgevollmacht nützt wenig, wenn das Betreuungsgericht sie im Notfall nicht findet und stattdessen einen Betreuer bestellt. Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist der wichtigste Schutz.
**Zu allgemeine oder zu unklare Formulierungen:** Formulierungen wie 'alle Angelegenheiten regeln' ohne konkrete Bereiche aufzuführen, können von Banken oder Behörden als unzureichend abgelehnt werden. Listen Sie die Bereiche ausdrücklich auf.
Quellen und Zitate
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Häufig gestellte Fragen
Nicht immer. Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht nach BGB §167 formfrei und kann ohne Notar erteilt werden. Ausnahmen bestehen für Grundstücksangelegenheiten (GBO §29 verlangt notarielle Beglaubigung der Unterschrift), Handelsregistereintragungen (HGB §12) und bestimmte Bankgeschäfte. Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer reicht eine privatschriftliche Vollmacht aus, die notariell beglaubigte Form erhöht jedoch die Akzeptanz bei Banken und Behörden erheblich. Kosten für notarielle Beglaubigung: ca. 20–70 € nach GNotKG, abhängig vom Streitwert.
Leider ja. Eine umfassende Generalvollmacht gibt dem Bevollmächtigten weitreichende Handlungsbefugnisse. Schutzmechanismen: (1) Strafrechtlich: Missbrauch einer Vollmacht ist Untreue nach §266 StGB und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden; (2) Zivilrechtlich: BGB §179 regelt die Haftung bei Vollmachtsüberschreitung; (3) Widerruf: Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden (BGB §168) – solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Schutzmaßnahme: Vollmacht nur an Personen absoluten Vertrauens erteilen; ggf. §181 BGB-Befreiung weglassen und regelmäßige Rechenschaftspflicht vereinbaren.
Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (postmortale Vollmacht). Ohne entsprechende Klausel erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (§168 BGB i.V.m. §672 BGB für Auftragsrecht). Eine postmortale Vollmacht erlaubt dem Bevollmächtigten, nach dem Tod des Vollmachtgebers bis zur Feststellung der Erbfolge (Erbschein nach BGB §2353) Maßnahmen zu ergreifen – z.B. laufende Zahlungen abwickeln, Konten verwalten, Notfallreparaturen am Grundstück veranlassen. Dies ist besonders sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zwischen Tod und Erbscheinserteilung zu gewährleisten.
Die Generalvollmacht ist umfassend und bevollmächtigt den Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten – sie ist jedoch grundsätzlich nur im Zeitraum der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam. Die Vorsorgevollmacht ist eine spezielle Form der Vollmacht, die ausdrücklich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers erteilt wird (z.B. bei Demenz, schwerem Unfall, Bewusstlosigkeit). Ohne Vorsorgevollmacht muss das Amtsgericht (Betreuungsgericht) nach §1896 BGB einen rechtlichen Betreuer bestellen – ein aufwändiges, teures gerichtliches Verfahren. Empfehlung: Eine Generalvollmacht mit ausdrücklicher Vorsorgevollmacht-Klausel kombinieren, sodass sie sowohl im Normalfall als auch im Notfall gilt.
Ja. Es ist möglich, mehrere Bevollmächtigte zu benennen. Dabei muss angegeben werden, ob sie einzeln handeln dürfen (Einzelvertretungsbefugnis) oder nur gemeinsam (Gesamtvertretungsbefugnis). Einzelvertretung ist im Alltag praktischer, da jeder Bevollmächtigte selbstständig handeln kann. Gesamtvertretung bietet mehr Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip), kann aber im Ernstfall zu Verzögerungen führen. Außerdem kann ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden, der eintritt, wenn der Hauptbevollmächtigte ausfällt – z.B. wegen Krankheit, Tod oder Überlastung.
Ohne Vollmacht oder Vorsorgevollmacht muss das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) nach §1896 BGB von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer bestellen – häufig einen Berufsbetreuer. Das Betreuungsverfahren ist zeitaufwändig (Wochen bis Monate), kostspielig (laufende Betreuervergütung nach VBVG) und entzieht der Familie jede Kontrolle über die Entscheidungen. Der Betreuer handelt unter Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss für wichtige Entscheidungen (Immobilienverkauf, medizinische Eingriffe) Genehmigungen einholen. Eine rechtzeitig errichtete Generalvollmacht mit Vorsorgevollmacht-Klausel vermeidet all das.
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