Arbeitszeugnis Deutschland
Federal Republic of Germany — GewO Section 109
ARBEITSZEUGNIS
(Qualifiziertes Arbeitszeugnis — GewO Section 109)
[Company Name]
[Company Address]
Employment Certificate for {{employeeName}}
[Employee Name], born on [Employee DOB], was employed at [Company Name] from [Start Date] to [End Date] as [Job Title] in the [Department] department.
[Company Name] operates in the field of [Company Industry].
Tasks and Responsibilities
In this capacity, the principal tasks and responsibilities included:
[Task Description]
Performance Evaluation
[Professional Knowledge]
[Work Quality]
[Initiative]
Conduct
[Conduct]
Departure
[Employee Name] leaves the company [Reason for Leaving] effective [End Date].
[Certificate City], [Certificate Date]
[Company Name]
Authorized Signatory
[Signer Name]
Signature
Date: ________________
Was ist Arbeitszeugnis Deutschland?
Ein Arbeitszeugnis Deutschland ist ein formelles schriftliches Dokument, das ein deutscher Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellt. Es unterliegt § 109 der Gewerbeordnung (GewO) sowie § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Deutschland nimmt unter den europäischen Rechtsordnungen eine Sonderstellung ein, da es einen umfassenden gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis begründet: § 109 Abs. 1 GewO gewährt jedem Arbeitnehmer das unbedingte Recht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Arbeitszeugnis zu verlangen. Auf diesen Anspruch kann weder durch Vertrag noch durch Tarifvertrag verzichtet werden.
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwei Arten von Arbeitszeugnissen. Das einfache Zeugnis nach § 109 Abs. 1 S. 2 GewO bestätigt lediglich die Art und die Dauer der Beschäftigung – also Berufsbezeichnung, Abteilung und genaue Beschäftigungszeit. Das qualifizierte Zeugnis nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO enthält darüber hinaus eine Beurteilung der Leistung (Leistungsbeurteilung) und des Verhaltens (Verhaltensbeurteilung) des Arbeitnehmers und ist das im deutschen Arbeitsmarkt standardmäßig erwartete Referenzdokument. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, das höchste Arbeitsgericht Deutschlands, hat in zahlreichen Entscheidungen die inhaltlichen, sprachlichen und formalen Anforderungen an beide Zeugnisarten geprägt.
§ 109 Abs. 2 GewO legt zwei grundlegende Prinzipien für das Arbeitszeugnis fest. Der Wahrheitsgrundsatz verpflichtet dazu, ausschließlich sachlich zutreffende und nachprüfbare Aussagen zu machen. Der Wohlwollensgrundsatz verlangt eine Formulierung, die den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert – das BAG hat in 9 AZR 584/13 bestätigt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss, ohne dabei die Wahrheitspflicht zu verletzen. Aus dem Spannungsverhältnis dieser beiden Grundsätze ist die Zeugnissprache entstanden: ein System kodierter Standardformulierungen, bei dem scheinbar positive Aussagen bestimmte notenäquivalente Bedeutungen tragen, die erfahrene Personalverantwortliche kennen.
Die Zeugnissprache verwendet eine Notenskala von „sehr gut“ (Note 1) über „gut“ (Note 2), „befriedigend“ (Note 3), „ausreichend“ (Note 4) bis „mangelhaft“ (Note 5). Das BAG hat in 9 AZR 584/13 entschieden, dass beim qualifizierten Zeugnis mit einer Beurteilung „befriedigend“ (Note 3) oder schlechter die Beweislast auf den Arbeitnehmer übergeht, wenn er eine bessere Bewertung geltend macht; umgekehrt muss der Arbeitgeber eine Bewertung unterhalb von „befriedigend“ begründen. Die Landesarbeitsgerichte (LAG) – darunter das LAG Berlin-Brandenburg, das LAG Köln und das LAG München – sind für Berufungen in Zeugnisstreitigkeiten zuständig, bevor eine abschließende Überprüfung durch das BAG in Betracht kommt.
Das Arbeitszeugnis muss auf dem offiziellen Geschäftspapier des Unternehmens ausgestellt, fehlerfrei und ohne Korrekturen gedruckt, von einer ranghöheren Person als dem Arbeitnehmer unterzeichnet und auf den letzten Arbeitstag datiert werden. Für alle Zeugnisstreitigkeiten ist das Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig. Der Zeugnisanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, wobei kürzere Ausschlussfristen in Tarifverträgen oder Individualarbeitsverträgen gelten können – deren Angemessenheit prüft das BAG regelmäßig.
Wann brauchen Sie Arbeitszeugnis Deutschland?
Ein Arbeitszeugnis Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis in Deutschland endet, unabhängig vom Beendigungsgrund. § 109 Abs. 1 GewO begründet einen unbedingten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis für alle unter die Gewerbeordnung fallenden Arbeitnehmer – darunter Vollzeit-, Teilzeit- und befristet Beschäftigte. Das BAG hat in 9 AZR 352/07 bestätigt, dass der Anspruch bei Zugang der Kündigung, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, beim Ablauf einer Befristung oder bei Eintritt in den Ruhestand entsteht.
Ein Arbeitszeugnis wird benötigt, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt (Eigenkündigung) und für Bewerbungen bei neuen Arbeitgebern Nachweise über seinen bisherigen Werdegang und seine Leistungen erbringen muss. Die deutschen Einstellungspraktiken messen dem Arbeitszeugnis außerordentliche Bedeutung bei – die große Mehrheit der Arbeitgeber fordert und prüft Arbeitszeugnisse im Bewerbungsverfahren, wie Erhebungen des Bundesverbandes der Personalmanager (BPM) und der Deutschen Gesellschaft für Personalführung (DGFP) belegen. Eine Bewerbung ohne Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber löst in deutschen Personalabteilungen sofort Nachfragen aus.
Das Dokument wird benötigt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt (Arbeitgeberkündigung) – sei es durch ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder durch außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Selbst bei einer Kündigung aus wichtigem Grund behält der Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO.
Ein Zwischenzeugnis kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse hat – beispielsweise beim Wechsel des unmittelbaren Vorgesetzten, bei einer Unternehmensumstrukturierung, bei einer internen Versetzungsbewerbung oder bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Das BAG hat den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis in diesen Fallkonstellationen in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt.
Der Zeugnisanspruch ist auch für Geschäftsführer einer GmbH nach § 630 BGB, für Auszubildende nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie für Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) relevant. Für jede dieser Gruppen bestehen spezifische Anforderungen an den Aussteller und den Zeugnisinhalt.
Was gehört in Ihr Arbeitszeugnis Deutschland?
Ein wirksames Arbeitszeugnis Deutschland nach § 109 GewO und § 630 BGB muss folgende Bestandteile enthalten, um den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu genügen und den Erwartungen deutscher Personalverantwortlicher zu entsprechen.
Kopfzeile und Unternehmensidentifikation: Das Arbeitszeugnis muss auf dem offiziellen Firmenbriefbogen ausgestellt sein, der den vollständigen Firmennamen, die Geschäftsanschrift und – bei Kaufleuten – die Handelsregisternummer sowie das zuständige Registergericht ausweist. Die Überschrift „Arbeitszeugnis“ oder „Qualifiziertes Arbeitszeugnis“ ist prominent zu platzieren. Die Verwendung von Blankopapier ohne Unternehmensangaben begründet einen formellen Mangel, der nach dem LAG Hamm (13 Sa 1589/11) zur Ausstellung eines fehlerfreien Ersatzzeugnisses verpflichtet.
Personalien des Arbeitnehmers: Vollständiger Name, Geburtsdatum sowie der genaue Beschäftigungszeitraum mit Eintritts- und Austrittsdatum. Das BAG hat in 9 AZR 227/11 festgestellt, dass die Beschäftigungsdaten auf den Tag genau korrekt sein müssen – unrichtige Daten stellen einen Zeugnismangel dar, der den Arbeitnehmer zur Berichtigung berechtigt.
Stellenbeschreibung und Abteilung: Berufsbezeichnung, Abteilung, Stellung in der Unternehmenshierarchie sowie – im qualifizierten Zeugnis – eine detaillierte Darstellung der ausgeübten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten (Tätigkeitsbeschreibung). Die Tätigkeitsbeschreibung soll Umfang und Komplexität der Stelle zutreffend widerspiegeln, einschließlich Führungsverantwortung mit Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeiter, Projektleitungsaufgaben, Budgetverantwortung sowie besonderer Aufgaben oder übertragener Befugnisse.
Leistungsbeurteilung: Im qualifizierten Zeugnis eine strukturierte Bewertung der Arbeitsqualität, der Arbeitsquantität und Effizienz, des Fachwissens, der Eigeninitiative, der Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie der Belastbarkeit. Das Kodierungssystem der Zeugnissprache verwendet folgende Kernformulierungen: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht Note 1 (sehr gut); „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht Note 2 (gut); „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht Note 3 (befriedigend); „zu unserer Zufriedenheit“ entspricht Note 4 (ausreichend). Das BAG hat in 9 AZR 584/13 festgestellt, dass „befriedigend“ (Note 3) die durchschnittlich erwartete Leistung darstellt – den Ausgangspunkt, von dem abweichende Bewertungen begründet werden müssen.
Verhaltensbeurteilung: Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kunden und Geschäftspartnern. Die Standardformulierung für einwandfreies Verhalten lautet: „Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kunden war stets einwandfrei.“ Die Reihenfolge der Erwähnung (Vorgesetzte zuerst, dann Kollegen, dann externe Kontakte) entspricht der gängigen Praxis, und Abweichungen davon können kodierte negative Bedeutung tragen.
Führungsbeurteilung (für leitende Mitarbeiter): Sofern der Arbeitnehmer eine Führungsposition innehatte, soll das Arbeitszeugnis den Führungsstil, die Fähigkeit zur Teammotivation, das Delegationsverhalten und die Teamergebnisse bewerten. Das Fehlen einer Führungsbeurteilung bei einem Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung stellt nach der Rechtsprechung des BAG einen Zeugnismangel dar.
Austrittsgrund: Eine knappe Angabe des Beendigungsgrunds – „auf eigenen Wunsch“ bei freiwilliger Kündigung, „im gegenseitigen Einvernehmen“ beim Aufhebungsvertrag oder „betriebsbedingt“ bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen. Das BAG untersagt kodierte Hinweise auf verhaltensbedingte Kündigungen, die dem Wohlwollensgrundsatz widersprechen würden.
Schlussformel: Ein abschließender Absatz, in dem für die Zusammenarbeit gedankt und dem Arbeitnehmer für die berufliche und persönliche Zukunft alles Gute gewünscht wird. Obwohl das BAG in 9 AZR 227/11 entschieden hat, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Schlussformel besteht, wird deren Fehlen von deutschen Personalverantwortlichen einhellig als negatives Signal gewertet – das LAG Düsseldorf hat diese praktische Bedeutung in seiner Rechtsprechung anerkannt.
forms-legal.com stellt diese Arbeitszeugnis-Vorlage als praktischen Ausgangspunkt zur Verfügung. Jedes Arbeitszeugnis sollte von einem im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einem zertifizierten Zeugnisberater überprüft werden, um die Übereinstimmung mit der aktuellen BAG-Rechtsprechung, einschlägigen Tarifvertragsregelungen und den im deutschen Arbeitsmarkt geltenden Zeugnissprache-Konventionen sicherzustellen.
Quellen und Zitate
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- § 195 BGBDE official
- § 626 BGBDE official
- § 613a BGBDE official
- § 630 BGBDE official
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"Arbeitszeugnis Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/letters/arbeitszeugnis-deutschland.
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}Häufig gestellte Fragen
§ 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwei Arten von Arbeitszeugnissen. Das einfache Zeugnis nach § 109 Abs. 1 S. 2 GewO bestätigt lediglich die Art der Beschäftigung (Art der Beschäftigung) und die Dauer des Arbeitsverhältnisses – im Wesentlichen Berufsbezeichnung, Abteilung sowie genaues Eintritts- und Austrittsdatum. Das qualifizierte Zeugnis nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO enthält darüber hinaus eine Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers (Leistungsbeurteilung) und seines Verhaltens (Verhaltensbeurteilung), die Arbeitsqualität, Fachkompetenz, Zuverlässigkeit, Eigeninitiative und das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden umfasst. Jeder Arbeitnehmer hat den gesetzlichen Anspruch, beide Arten zu verlangen, und der Arbeitgeber ist zur Ausstellung verpflichtet. In der Praxis ist das qualifizierte Zeugnis das im deutschen Arbeitsmarkt erwartete Standarddokument – die große Mehrheit der Arbeitnehmer beantragt die qualifizierte Form, da das Fehlen von Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen bei Bewerbungen bei zukünftigen Arbeitgebern sofort auffällt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in 9 AZR 584/13 festgestellt, dass beim qualifizierten Zeugnis eine Beurteilung mit „befriedigend“ (befriedigend, Note 3) der unterstellte Durchschnitt ist, von dem der Arbeitnehmer eine bessere Leistung oder der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung beweisen muss.
Die Zeugnissprache ist ein System kodierter Standardformulierungen in deutschen Arbeitszeugnissen, bei dem scheinbar positive Aussagen bestimmte notenäquivalente Bedeutungen tragen, die erfahrene Personalverantwortliche verstehen. § 109 Abs. 2 GewO verlangt, dass das Arbeitszeugnis sowohl wahrheitsgemäß als auch wohlwollend formuliert ist – da offene Kritik durch den Wohlwollensgrundsatz untersagt ist, kommunizieren Arbeitgeber negative Einschätzungen durch subtile Abweichungen in Formulierung, Betonung und Auslassung. Die zentrale Leistungsskala verwendet die Zufriedenheitsformel: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht Note 1 (sehr gut); „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht Note 2 (gut); „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht Note 3 (befriedigend); „zu unserer Zufriedenheit“ entspricht Note 4 (ausreichend); „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ entspricht Note 5 (mangelhaft). Weitere Kodierungen sind: die besondere Hervorhebung von Pünktlichkeit als Stärke (impliziert sonstige Schwächen), die Feststellung, der Arbeitnehmer habe sich „bemüht“, den Erwartungen gerecht zu werden (impliziert Misserfolg), die Beschreibung als „gesellig“ (impliziert übermäßiges Sozialisieren) oder der Hinweis auf „Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft“ (impliziert unangemessene Nähe zu Mitarbeitern). Das Bundesarbeitsgericht überwacht diese Kodierungspraktiken und hat nach § 109 Abs. 2 S. 2 GewO den Einsatz geheimer Zeichen, Unterstreichungen oder gestalterischer Tricks verboten.
Das deutsche Recht sieht keine konkrete Frist vor, innerhalb derer ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass der Arbeitgeber das Zeugnis innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer auszustellen hat – von den Arbeitsgerichten wird dies in der Regel als zwei bis drei Wochen ausgelegt. Der Zeugnisanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 GewO und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die am Ende des Kalenderjahres des Beschäftigungsendes beginnt. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen – in der Regel drei bis sechs Monate –, bei deren Versäumnis der Zeugnisanspruch erlischt. Das BAG prüft die Wirksamkeit solcher Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen nach § 307 BGB. Stellt der Arbeitgeber das Zeugnis nach der Geltendmachung nicht innerhalb angemessener Frist aus, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht nach § 46 Abs. 2 ArbGG Zeugnisklage erheben. Das Gericht kann die Ausstellung anordnen und bei einem qualifizierten Zeugnis – sollten sich die Parteien nicht einigen – auch den konkreten Inhalt und die Bewertung festlegen.
Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitszeugnis für unzutreffend, unvollständig oder unangemessen bewertet hält, kann den Inhalt nach deutschem Arbeitsrecht auf mehreren Wegen anfechten. Erster Schritt ist ein formloses Berichtigungsverlangen an den Arbeitgeber, in dem die beanstandeten Stellen und die gewünschten Korrekturen benannt werden. Verweigert der Arbeitgeber die Korrektur, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG Zeugnisberichtigungsklage erheben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beweislastregeln in seiner Grundsatzentscheidung 9 AZR 584/13 festgelegt: Verlangt der Arbeitnehmer eine Heraufstufung von „befriedigend“ (Note 3, der unterstellte Durchschnitt) auf „gut“ (Note 2) oder „sehr gut“ (Note 1), trägt er die Beweislast dafür, dass seine Leistung die höhere Bewertung rechtfertigt – durch Zeugenaussagen, Leistungsbeurteilungen, Auszeichnungen oder Verkaufszahlen. Stellt der Arbeitgeber hingegen eine Bewertung unterhalb von „befriedigend“ aus, muss er die niedrigere Einstufung begründen. Das Arbeitsgericht kann einen Sachverständigen für Zeugnissprache hinzuziehen und den Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses mit gerichtlich festgelegtem Wortlaut verurteilen. Berufung ist zum Landesarbeitsgericht (LAG) und bei grundsätzlichen Rechtsfragen letztinstanzlich zum BAG in Erfurt möglich. Im erstinstanzlichen Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, und die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sind gering – ab der zweiten Instanz trägt die unterlegene Partei die Kosten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung 9 AZR 227/11 geurteilt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Schlussformel besteht, die Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die berufliche und persönliche Zukunft des Arbeitnehmers ausdrückt. § 109 GewO schreibt lediglich die sachlichen Bestandteile vor – Beschäftigungsdaten, Leistungsbeurteilung und Verhaltensbeurteilung – ohne eine persönliche Abschlussformulierung zu verlangen. Die praktische Bedeutung der Schlussformel im deutschen Arbeitsmarkt ist jedoch enorm. Personalverantwortliche und Zeugnisberater interpretieren das Fehlen einer Schlussformel einhellig als bewusstes negatives Signal – gleichbedeutend mit einer Herabstufung der Gesamtnote um etwa eine Stufe. Die Standardformulierung für ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ lautet: „Wir danken [Name] für die stets hervorragende Zusammenarbeit und wünschen ihm/ihr für die berufliche und persönliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Varianten, die „persönliche Zukunft“ weglassen oder schwächere Formulierungen wie „Wir wünschen alles Gute“ (ohne „Erfolg“) verwenden, werden als Abwertung gewertet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf und das LAG Köln haben die praktische Relevanz fehlender Schlussformeln in ihren Entscheidungen anerkannt, auch wenn sie die Auffassung des BAG teilen, dass kein einklagbarer Anspruch besteht. Viele Arbeitsrechtspraktiker handeln die Schlussformel im Rahmen von Aufhebungsvertragsverhandlungen aus.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und die Landesarbeitsgerichte haben strenge formelle Anforderungen an ein wirksames Arbeitszeugnis entwickelt, die über die inhaltlichen Vorgaben des § 109 GewO hinausgehen. Das Zeugnis muss auf dem offiziellen Firmenbriefbogen ausgestellt sein – das LAG Hamm hat in 13 Sa 1589/11 bestätigt, dass die Verwendung von Blankopapier einen Formmangel darstellt, der den Arbeitnehmer zur Aushändigung eines ordnungsgemäßen Ersatzzeugnisses berechtigt. Das Dokument muss frei von Rechtschreibfehlern, Durchstreichungen, Korrekturen, Flecken oder Knicken sein, die Nachlässigkeit oder versteckte negative Signale andeuten könnten. § 109 Abs. 2 S. 2 GewO verbietet ausdrücklich geheime Zeichen, Symbole oder gestalterische Mittel, die Informationen vermitteln, die aus dem Text nicht ersichtlich sind – dazu zählen Unterstreichungen, ungewöhnliche Zeichensetzung, QR-Codes oder unsichtbare Tinte. Das Arbeitszeugnis muss von einem im Rang höherstehenden Unternehmensvertreter eigenhändig unterschrieben sein – ein von einem gleichgestellten oder untergeordneten Mitarbeiter unterzeichnetes Zeugnis ist nach der BAG-Rechtsprechung formmangelhaft. Das Datum des Dokuments soll dem letzten Arbeitstag entsprechen (letzter Arbeitstag) – eine Rückdatierung ist zulässig, wenn das Zeugnis erst später ausgestellt wird, da das Ende des Arbeitsverhältnisses das kaufmännisch zutreffende Datum ist. Elektronische Signaturen genügen nicht – das BAG verlangt eine eigenhändige Originalunterschrift. Das Zeugnis darf nicht getackert, gelocht oder so gebunden sein, dass eine Vervielfältigung für Bewerbungszwecke unmöglich wird.
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