Mediationsvereinbarung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — MediationsG §§ 1, 2, 4; BGB § 779; ZPO § 278a
Vertragsbezeichnung
MEDIATIONSVEREINBARUNG
gemäß MediationsG §§ 1, 2, 4; BGB § 779; ZPO § 278a
Datum: [Verfahrens Datum]
Parteien und Mediator
MEDIATIONSPARTEI 1:
[Partei 1 Name], [Partei 1 Adresse]
MEDIATIONSPARTEI 2:
[Partei 2 Name], [Partei 2 Adresse]
MEDIATOR:
[Mediator Name], [Mediator Adresse]
Streitgegenstand
§ 1 — STREITGEGENSTAND
[Streit Beschreibung]
Art der Mediation: [Mediationsart]
Ort: [Mediations Ort]
Verfahrensregeln
§ 2 — VERFAHRENSGRUNDSÄTZE (MediationsG §§ 2, 3)
Freiwilligkeit: Beide Parteien nehmen freiwillig teil und können das Verfahren jederzeit beenden (MediationsG § 2 Abs. 5).
Neutralität: Der Mediator [Mediator Name] ist allparteilich und neutral (MediationsG § 2 Abs. 3). Er trifft keine Entscheidungen für die Parteien.
Verschwiegenheit: Alle Beteiligten — Parteien, Mediator, Beistände — unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach MediationsG § 4. Im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens können Mediationsinhalte nicht als Beweise verwertet werden.
Selbstbestimmung: Eine einvernehmliche Lösung kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande (BGB § 779 i.V.m. MediationsG § 1 Abs. 1).
Kosten der Mediation
§ 3 — KOSTEN
Die Kosten der Mediation (Honorar des Mediators, Raumkosten) werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Kosten eigener Rechtsanwälte tragen die Parteien jeweils selbst.
Unterschriften
UNTERSCHRIFTEN
Ort, Datum: [Verfahrens Datum]
[Partei 1 Name] (Mediationspartei 1)
[Partei 2 Name] (Mediationspartei 2)
[Mediator Name] (Mediator)
Mediationspartei 1
________________
Signature
Mediationspartei 2
________________
Signature
Mediator
________________
Signature
Was ist Mediationsvereinbarung Deutschland?
Drei Grundprinzipien des deutschen Mediationsrechts prägen jede Mediationsvereinbarung. Freiwilligkeit (MediationsG § 2 Abs. 2, Abs. 5): Die Parteien entscheiden selbst, ob und wie lange sie am Verfahren teilnehmen. Jede Seite kann die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Ein Gericht kann die Mediation nur empfehlen (ZPO § 278a), nicht erzwingen. Selbstbestimmung: Die Lösung kommt ausschließlich durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande — der Mediator trifft keine Entscheidungen. Dies unterscheidet die Mediation fundamental vom Schiedsverfahren (ZPO §§ 1025 ff.) und vom Gerichtsurteil. Verschwiegenheit (MediationsG § 4): Alle am Verfahren Beteiligten — Parteien, Mediator, Beistände, Sachverständige — unterliegen einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Inhalte der Mediation können in einem späteren Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Beschluss 2020 bestätigt, dass ein Mediationsprotokoll im Zivilprozess nicht verwertbar ist.
Die Mediationsvereinbarung schafft den vertraglichen Rahmen für das Verfahren. Sie legt fest: Wer die Parteien sind, wer als Mediator tätig wird, was der Streitgegenstand ist, welche Verfahrensregeln gelten, wie Kosten aufgeteilt werden, und wie eine etwaige Einigung festgehalten und vollstreckbar gemacht werden soll. Ohne schriftliche Mediationsvereinbarung ist die Verschwiegenheitspflicht nach MediationsG § 4 zwar gesetzlich verankert, aber eine klare Grundlage für Kostenfragen, Verfahrensregeln und Mediatorrechte fehlt.
Die Verbindung zur Gerichtsbarkeit ist in ZPO § 278a geregelt: Gerichte können den Parteien während eines laufenden Verfahrens vorschlagen, eine außergerichtliche Mediation zu versuchen. Bei Annahme ruht das Gerichtsverfahren; bei Scheitern der Mediation wird es auf Antrag fortgesetzt. Während der Mediation ist die Verjährung nach BGB § 203 gehemmt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH XII ZB 523/14 bestätigt, dass eine vertragliche Mediationsklausel die Parteien verpflichten kann, vor Klageerhebung zunächst eine Mediation zu versuchen. Kostenlose Muster für die Mediationsvereinbarung sowie die zugehörige Rechtsanwaltsvollmacht sind auf forms-legal.com verfügbar.
Wann brauchen Sie Mediationsvereinbarung Deutschland?
Eine Mediationsvereinbarung Deutschland wird benötigt, sobald zwei oder mehrere Parteien einen Konflikt auf einvernehmlichem Weg beilegen möchten — ohne die Kosten, den Zeitaufwand und die Belastungen eines Gerichtsverfahrens.
Konkrete Situationen: Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen Unternehmen (Lieferverzug, Mängelrügen, Vertragsauslegung), bei denen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung erhalten bleiben soll. Gesellschafterkonflikte in GmbH oder KG, bei denen Geheimhaltung wichtig ist — Gerichtsverfahren sind öffentlich, Mediation nicht. Nachfolgestreitigkeiten in Familienunternehmen, wo emotionale und wirtschaftliche Interessen eng verflochten sind. Erbstreitigkeiten unter Geschwistern oder Familienmitgliedern, bei denen neben dem rechtlichen Streit auch Beziehungsaspekte eine Rolle spielen. Scheidungs- und Trennungssituationen, bei denen Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung geregelt werden müssen (Familienmediation). Nachbarschaftskonflikte (Lärm, Grenzbebauung), bei denen die Parteien dauerhaft miteinander auskommen müssen. Bau- und Werkvertragsstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Gerichtsnahe Mediation (ZPO § 278a) ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Gerichtsverfahren bereits anhängig ist und das Gericht die Mediation vorschlägt. Die Parteien sparen Gerichtsgebühren, wenn sie sich einigen, und das Verfahren ist deutlich schneller.
Nicht sinnvoll ist Mediation: wenn eine Partei keine echte Einigungsbereitschaft zeigt und die Mediation nur als Verzögerungstaktik einsetzt; wenn ein klarer Präzedenzfall vor Gericht gewünscht wird; wenn die Machtasymmetrie so groß ist, dass ein fairer Prozess nicht möglich ist; wenn strafbare Handlungen vorliegen.
Was gehört in Ihr Mediationsvereinbarung Deutschland?
Eine wirksame Mediationsvereinbarung Deutschland enthält folgende Kernelemente:
Parteienbezeichnung: Vollständige Bezeichnung aller Mediationsparteien — bei natürlichen Personen: Name, Anschrift. Bei juristischen Personen: Firmierung, Sitz, gesetzlicher Vertreter. Mehr als zwei Parteien sind möglich (Mehrparteienmediation).
Mediatorbezeichnung: Name, Qualifikation (zertifizierter Mediator nach MediationsG § 5?) und Anschrift des Mediators oder der Mediationsstelle. Bei institutioneller Mediation (DIS, Handelskammer): Angabe der Institution.
Streitgegenstand: Konkrete Beschreibung des Konflikts, der in der Mediation bearbeitet werden soll. Je präziser, desto fokussierter das Verfahren.
Verfahrensgrundsätze: Ausdrückliche Vereinbarung von Freiwilligkeit (MediationsG § 2 Abs. 2), Allparteilichkeit des Mediators (§ 2 Abs. 3), Verschwiegenheitspflicht (§ 4) und Selbstbestimmung der Parteien.
Format und Ort: Präsenzmediation, Online-Mediation (Videokonferenz) oder Hybridformat. Ort der Sitzungen.
Kostenregelung: Aufteilung des Mediatorhonorars (typisch: hälftig). Regelung für eigene Anwaltskosten. Kostenkonsequenzen bei Abbruch.
Geheimnisschutz: Vereinbarung, dass alle ausgetauschten Informationen, Dokumente und Erklärungen vertraulich bleiben (MediationsG § 4). Ausnahmen (Straftatverhinderung etc.) nach MediationsG § 4 Satz 3 benennen.
Einigungsprotokoll: Regelung, wie eine etwaige Einigung festgehalten wird (schriftlich, vollstreckbar via Notarvertrag, ZPO § 797a oder Gerichtsvergleich nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1). Muster für die Mediationsvereinbarung sowie die Anwaltsgebührenvereinbarung sind auf forms-legal.com verfügbar.
So füllen Sie Ihr Mediationsvereinbarung Deutschland aus
Die Mediationsvereinbarung Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:
Schritt 1 — Mediator auswählen: Zertifizierten Mediator nach MediationsG § 5 bevorzugen — Ausbildungsnachweis prüfen. Für Wirtschaftssachen: Wirtschaftsmediator mit Branchenerfahrung. Für Familiensachen: Familienmediator. Empfehlungen über Bundesverbände Mediation (BAFM, BMWA, DGM) oder Handelskammer einholen.
Schritt 2 — Parteien und Mediator vollständig benennen: Alle Mediationsparteien mit vollständiger Bezeichnung und Anschrift. Mediator mit Name, Qualifikation und Adresse. Bei mehreren Parteien: alle aufführen.
Schritt 3 — Streitgegenstand beschreiben: Klar und präzise beschreiben, was der Konflikt ist. Nicht zu weit fassen (sonst zerfasert die Mediation), nicht zu eng (wichtige Aspekte sollen besprechbar bleiben).
Schritt 4 — Verfahrensgrundsätze festhalten: Freiwilligkeit, Allparteilichkeit des Mediators, Verschwiegenheit ausdrücklich vereinbaren. Auf MediationsG §§ 2, 4 verweisen.
Schritt 5 — Format und Ort festlegen: Präsenz, Online (Videokonferenz) oder hybrid? Ort der Sitzungen (Kanzlei des Mediators, neutraler Raum, Handelskammer, online).
Schritt 6 — Kostenregelung treffen: Wer trägt das Mediatorhonorar? Typisch: je 50%. Regelung für den Fall, dass eine Partei die Mediation abbricht.
Schritt 7 — Verjährungshemmung beachten: Bei laufender Verjährungsfrist: BGB § 203 hemmt die Verjährung während der Verhandlungen, sofern die Parteien in ernsthaften Verhandlungen stehen. Datum der Mediationsvereinbarung dokumentieren.
Schritt 8 — Einigung vollstreckbar machen: Bei Einigung: Ergebnis schriftlich festhalten. Für Vollstreckbarkeit: notarielle Beurkundung, ZPO § 797a-Anwaltsvergleich oder Gerichtsvergleich nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1. Bei Scheitern: Mediationsvereinbarung kündigen; Gerichtsweg steht offen.
Rechtliche Anforderungen für Mediationsvereinbarung Deutschland
Für die Mediationsvereinbarung Deutschland gelten folgende Rechtsgrundlagen:
MediationsG § 1 — Begriffsbestimmung: Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines Mediators. Der Begriff setzt Freiwilligkeit, Struktur und Eigenverantwortung der Parteien voraus.
MediationsG § 2 — Verfahren: Freiwilligkeit (Abs. 2), Allparteilichkeit des Mediators (Abs. 3), Offenbarungspflicht bei Interessenkonflikt (Abs. 4), Beendigungsrecht jeder Partei (Abs. 5). Vereinbarung einer Mediationsklausel (Abs. 6).
MediationsG § 4 — Verschwiegenheit: Alle Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Inhalte der Mediation grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertbar. Ausnahmen: Einverständnis aller Parteien, Gefahrenlage für Leib und Leben, Verhinderung einer Straftat.
MediationsG § 5 — Qualifikation des Mediators: Unterscheidung zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Mediatoren. Bezeichnung zertifizierter Mediator geschützt (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
BGB § 779 — Vergleich: Das Mediationsergebnis nimmt typischerweise die Form eines Vergleichs nach BGB § 779 an (gegenseitiges Nachgeben zur Beseitigung des Streits). Ein wirksamer Vergleich beendet den Konflikt dauerhaft.
ZPO § 278a — Gerichtsnahe Mediation: Gericht kann Mediation vorschlagen; Parteien entscheiden freiwillig. Verfahren ruht (ZPO § 251) während der Mediation. Verjährungshemmung nach BGB § 203 während der Verhandlungen. BGH XII ZB 523/14 — Verbindlichkeit von Mediationsklauseln als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
Häufige Fehler bei Ihrem Mediationsvereinbarung Deutschland
Bei Mediationsvereinbarungen Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:
Fehler 1 — Kein schriftlicher Mediationsvertrag: Die Parteien beginnen die Mediation mündlich ohne schriftliche Vereinbarung. Folge: Kostenstreitigkeiten und Unklarheiten über Verfahrensregeln. Korrekt: Vor der ersten Mediationssitzung die Mediationsvereinbarung unterzeichnen.
Fehler 2 — Unklarer Streitgegenstand: Die Beschreibung des Konflikts ist so vage, dass die Mediation zerfasert. Korrekt: Streitgegenstand so präzise wie möglich beschreiben; ggf. Teilaspekte ausklammern.
Fehler 3 — Kein Vollstreckbarkeitsmechanismus vereinbart: Das Mediationsergebnis wird nur mündlich oder informell schriftlich festgehalten — es ist nicht vollstreckbar. Korrekt: Immer vereinbaren, wie die Einigung vollstreckbar gemacht wird (Notarvertrag, ZPO § 797a, Gerichtsvergleich).
Fehler 4 — Verstoß gegen die Verschwiegenheit: Partei verbreitet Inhalte der Mediation in der Öffentlichkeit oder im Gerichtsverfahren. MediationsG § 4 verbietet dies. Korrekt: Vertraulichkeit ernst nehmen und im Vertrag ausdrücklich vereinbaren.
Fehler 5 — Ungeeigneter Mediator: Mediator hat keine Mediationsausbildung oder Interessenkonflikt (z.B. früherer Berater einer Partei). Korrekt: Qualifikation des Mediators prüfen; Offenbarungspflicht nach MediationsG § 2 Abs. 4 beachten.
Fehler 6 — Mediation als Verzögerungstaktik: Eine Partei nimmt nur scheinbar teil, um Zeit zu gewinnen. Korrekt: Mediationsbereitschaft im Vorfeld klären; Mediationsklausel im Ausgangsvertrag vereinbaren, die echte Teilnahmepflicht erzeugt (BGH XII ZB 523/14). Korrekte Nutzung der Mediationsvereinbarung mit allem nötigen Inhalt möglich über forms-legal.com.
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}Häufig gestellte Fragen
Mediation nach dem Mediationsgesetz (MediationsG) ist ein strukturiertes Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung von Konflikten mit Unterstützung eines oder mehrerer Mediatoren. MediationsG § 1 Abs. 1 definiert Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der wesentliche Unterschied zum Gerichtsverfahren liegt in mehreren Grundsätzen: (1) Freiwilligkeit: Beide Parteien nehmen freiwillig teil (MediationsG § 2 Abs. 2) und können das Verfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden (MediationsG § 2 Abs. 5). Das Gericht hingegen kann eine Partei zum Erscheinen zwingen (ZPO § 141). (2) Selbstbestimmung: Die Lösung kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande — der Mediator entscheidet nichts. Ein Richter hingegen fällt ein bindendes Urteil. (3) Vertraulichkeit: MediationsG § 4 verpflichtet alle Beteiligten zur Verschwiegenheit — Inhalte der Mediation können grundsätzlich nicht in einem späteren Gerichtsverfahren als Beweismittel verwertet werden. (4) Geschwindigkeit: Mediation dauert typischerweise 1–5 Sitzungen à 2–4 Stunden. Ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht dauert im Schnitt 12–24 Monate. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH XII ZB 523/14 betont, dass eine Mediationsklausel im Vertrag die Parteien verpflichten kann, vor Klageerhebung zunächst eine Mediation zu versuchen — als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
In Deutschland kann grundsätzlich jede Person als Mediator tätig werden — das Mediationsgesetz sieht keine staatliche Zulassung oder spezifische Ausbildungspflicht als Grundbedingung vor. Allerdings unterscheidet MediationsG § 5 zwischen einfachen und zertifizierten Mediatoren. Zertifizierter Mediator nach MediationsG § 5 Abs. 2: Hat eine Ausbildung abgeschlossen, die den Anforderungen der Zertifizierungs-Verordnung zum MediationsG (ZMediatAusbV 2016) entspricht. Die Ausbildung umfasst mindestens 120 Stunden Grundausbildung in Mediation sowie praktische Lehrübungen und Supervision (ZMediatAusbV §§ 2–5). Zertifizierte Mediatoren sind verpflichtet, regelmäßige Fortbildungen zu absolvieren (ZMediatAusbV § 6). Die Bezeichnung zertifizierter Mediator ist nach MediationsG § 5 Abs. 2 Satz 2 geschützt — wer die Ausbildung nicht absolviert hat, darf sich nicht so nennen. Nicht zertifizierte Mediatoren (z.B. Anwälte, Psychologen, Ingenieure, die Mediation anbieten): Können ebenfalls als Mediatoren tätig sein; müssen aber ggf. auf Nachfrage offenlegen, dass sie nicht zertifiziert sind (MediationsG § 5 Abs. 3). Berufsspezifische Mediatorenausbildungen: Rechtsanwaltsmediatoren (über DAV-Institut für Außergerichtliche Konfliktlösung), Wirtschaftsmediatoren (über BMWA — Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt), Familienmediatoren (über BM — Bundesverband Mediation). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt kein offizielles Register zertifizierter Mediatoren, obwohl MediationsG § 6 eine Verordnung zur Einrichtung eines Registers ermöglicht.
MediationsG § 2 legt den Rahmen des Mediationsverfahrens und die Pflichten des Mediators fest. Allparteilichkeit (§ 2 Abs. 3): Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet — er bevorzugt keine Seite, trifft keine Entscheidungen und empfiehlt keine Lösung. Er unterstützt den Kommunikationsprozess und hilft den Parteien, eigene Lösungen zu entwickeln. Offenbarungspflicht bei Interessenkonflikt (§ 2 Abs. 4): Der Mediator muss Umstände offenbaren, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten — z.B. frühere Beratungstätigkeit für eine Partei, persönliche Beziehungen, Interessenverknüpfungen. Auf Offenbarung können die Parteien einvernehmlich verzichten. Informationspflicht (§ 2 Abs. 6): Vor dem Verfahren informiert der Mediator die Parteien über den Ablauf der Mediation, seine Rolle als Mediator (nicht Richter oder Berater), seine Qualifikation und die Kosten. Verfahrensgestaltung (§ 2 Abs. 2): Der Mediator gestaltet den Verfahrensablauf; die Parteien bestimmen den Inhalt. Abschluss (§ 2 Abs. 6): Kommt eine Einigung zustande, hilft der Mediator den Parteien, diese schriftlich festzuhalten — typischerweise in Form eines Vergleichs nach BGB § 779. Verschwiegenheit (§ 4): Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über alle im Mediationsverfahren bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Verfahrens. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH IV ZR 109/22 bestätigt, dass ein Verstoß des Mediators gegen seine Neutralitätspflicht zur Anfechtung des Mediationsergebnisses führen kann.
MediationsG § 4 enthält eine der wichtigsten Regelungen des deutschen Mediationsrechts: die umfassende Verschwiegenheitspflicht aller am Mediationsverfahren Beteiligten. Persönlicher Anwendungsbereich: Mediator, alle Verfahrensteilnehmer (Parteien, Beistände, beigezogene Dritte wie Sachverständige) und alle in die Mediation eingebundenen Personen (Dolmetscher, Sekretariat der Mediationsstelle). Inhaltlicher Anwendungsbereich: Alle im Mediationsverfahren bekanntgewordenen Tatsachen, Informationen und Erklärungen — unabhängig davon, ob sie im Verfahren selbst oder in Vorgesprächen mitgeteilt wurden. Ausnahmen (§ 4 Satz 3): Offenbarung ist zulässig, wenn alle Parteien einverstanden sind, wenn Gefahr für Leib und Leben einer Person besteht, oder wenn dies erforderlich ist, um eine Straftat zu verhindern oder zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat beizutragen. Prozessuale Wirkung: Inhalte der Mediation sind in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich nicht verwertbar. Der Mediator kann im Prozess als Zeuge nur ausnahmsweise vernommen werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht entfallen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Beschluss 2020 bestätigt, dass ein Mediationsprotokoll in einem späteren Zivilprozess nicht als Beweismittel herangezogen werden kann, solange die Parteien nicht einvernehmlich auf die Vertraulichkeit verzichtet haben. Die Verschwiegenheitspflicht schafft den Vertrauensrahmen, der offene Kommunikation in der Mediation ermöglicht — ohne die Angst, dass jedes Zugeständnis später gegen einen verwendet wird.
ZPO § 278a, eingeführt durch das Mediationsförderungsgesetz 2012, ermöglicht deutschen Gerichten, den Parteien eines anhängigen Rechtsstreits eine außergerichtliche Streitbeilegung — insbesondere Mediation — vorzuschlagen. Ablauf der gerichtsnahen Mediation: Das Gericht macht im Gütetermin (ZPO § 278 Abs. 2) oder im Verfahren den Vorschlag, die Sache vor einem Gütestelle oder einem Mediator zu versuchen. Die Parteien entscheiden freiwillig — sie können den Vorschlag ablehnen (ZPO § 278a Satz 2). Wenn die Parteien zustimmen, kann das Gericht das Verfahren nach ZPO § 251 zum Ruhen bringen. Während der Mediation ist die Verjährung nach BGB § 203 gehemmt. Nach der Mediation: Entweder haben die Parteien eine Einigung erzielt (Vergleich nach BGB § 779 — kann nach ZPO §§ 797a, 1031 vollstreckbar gemacht werden) oder die Mediation ist gescheitert — dann nimmt das Gericht das Verfahren auf Antrag wieder auf. Unterschied zur außergerichtlichen Mediation: Außergerichtliche Mediation findet statt, bevor eine Klage erhoben wird oder unabhängig von einem Gerichtsverfahren. Kein Richter ist beteiligt. Die Parteien beauftragen direkt einen Mediator. Gerichtsnahe Mediation hingegen findet im Schatten eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens statt; das Gericht macht den Vorschlag; bei Scheitern setzt das Gericht das Verfahren fort. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat betont, dass der ZPO-§-278a-Verweis die Freiwilligkeit der Parteien nicht verletzt — es ist ein Angebot, keine Pflicht.
Geeignete Themen für Mediation Deutschland umfassen: (1) Wirtschaftsstreitigkeiten: Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen (Lieferverzug, Mängelrügen), Gesellschafterstreitigkeiten (GmbH, Personengesellschaften), Nachfolgestreitigkeiten in Familienunternehmen, Streitigkeiten aus Kooperationsverträgen, Lizenzstreitigkeiten im IP-Recht. (2) Arbeitsrecht: Mobbing, Kündigung, Abfindungsverhandlungen, Konflikt zwischen Führungskraft und Team. (3) Familienkonflikte: Trennung und Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Erbstreitigkeiten unter Verwandten. (4) Nachbarschaftsstreitigkeiten: Lärm, Grenzbebauung, Wegerecht. (5) Bau- und Werkvertragsstreitigkeiten: Mängelrügen, Nachtragsforderungen, Bauzeitverzögerungen. Nicht geeignet für Mediation oder eingeschränkt geeignet: Strafverfahren (Mediation allenfalls als Täter-Opfer-Ausgleich nach StGB § 46a, neben Gerichtsverfahren). Verfahren mit erheblichem Machtgefälle (z.B. Verbraucher gegen Großkonzern), wenn der schwächere Teil keine gleichwertige Verhandlungsposition hat. Fälle, in denen eine Partei keine echte Bereitschaft zur Einigung zeigt (taktische Nutzung der Mediation als Verzögerungsinstrument). Verfahren, in denen eine verbindliche Rechtserklärung (z.B. Vertragsauslegung mit Präzedenzwirkung) benötigt wird — das kann nur ein Gericht leisten. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) veröffentlicht jährlich Statistiken zu Mediationsergebnissen in Wirtschaftssachen; ca. 70–80% der deutschlandweit vermittelten Wirtschaftsmediationen enden in einer Einigung.
Das Mediationsergebnis ist zunächst nur eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Um es vollstreckbar zu machen, gibt es mehrere Wege: (1) Vergleich vor Gericht (ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1): Wenn nach einer außergerichtlichen Mediation eine Einigung erzielt wurde, können die Parteien diese vor Gericht protokollieren lassen — das Gericht fertigt einen Vergleichsbeschluss, der sofort vollstreckbar ist. (2) Vollstreckbarer Vergleich nach ZPO § 797a: Anwälte können einen Mediationsvergleich als vollstreckbare Urkunde aufnehmen, wenn beide Anwälte die Vollstreckbarkeitsklausel unterschreiben. Dies setzt voraus, dass beide Parteien von Anwälten vertreten sind. (3) Notarielle Beurkundung: Der Mediationsvergleich wird notariell beurkundet und ist damit eine Vollstreckungsurkunde nach BGB § 794 Abs. 1 Nr. 5. Bei Zahlungsverpflichtungen ist dies die sicherste Variante. (4) Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO): In Schiedsverfahren kann der Mediationserfolg durch den Schiedsrichter in Form eines Schiedsspruchs festgehalten werden. (5) Anerkannte Gütestelle: Vergleiche vor staatlich anerkannten Gütestellen (ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15a EGZPO) sind vollstreckbar. Wichtig: Ein Mediationsvergleich, der nicht vollstreckbar gemacht wurde, ist nur eine schuldrechtliche Vereinbarung — er kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Bei Nichterfüllung müsste erneut Klage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in BVerfGE 128, 90 betont, dass die freiwillige Einigung in der Mediation verfassungsrechtlich besonders schützenswert ist, da sie den Konflikt dauerhafter beendet als ein Urteil.
Die Kosten einer Mediation in Deutschland setzen sich zusammen aus: Mediatorenhonorar: Nicht staatlich geregelt — freie Vereinbarung. Typische Stundensätze zertifizierter Wirtschaftsmediatoren 2026: 150–400 EUR/Stunde netto. Bei einer Mediation mit 3–5 Sitzungen à 2–4 Stunden entstehen rund 900–8.000 EUR Mediatorenhonorar. Berechnung nach Stundensatz oder nach Streitwert: Manche Mediatoren rechnen nach Streitwert ab — z.B. 0,5–1% des Streitwerts bei Wirtschaftssachen. Bei Streitwert 200.000 EUR wären das 1.000–2.000 EUR Mediatorenhonorar. Raumkosten: Bei externer Mediationsstelle (z.B. Handelskammer Hamburg, DIS) oft zusätzliche Raumgebühren 200–500 EUR/Tag. Anwaltskosten: Wenn die Parteien anwaltlich begleitet werden, fallen Anwaltsgebühren hinzu — nach RVG oder Honorarvereinbarung. Kostenaufteilung: Typischerweise teilen beide Parteien die Kosten des Mediators zu gleichen Teilen. Eigene Anwaltskosten trägt jede Partei selbst. Finanzielle Unterstützung: Für einkommensschwache Personen: Beratungshilfe nach BerHG deckt außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ab, jedoch nicht das Mediatorhonorar. Prozesskostenhilfe (PKH) nach ZPO §§ 114 ff. gilt nur für Gerichtsverfahren, nicht für außergerichtliche Mediation. Einige Bundesländer fördern Mediation durch spezielle Programme — z.B. das Mediationsprogramm der Justiz Bayern (JuMEDIA). Gerichtsnahe Mediation (ZPO § 278a): Güterichter-Verfahren an staatlichen Gerichten sind für die Parteien kostenlos — kein separates Mediatorhonorar, da ein Richter die Güte führt. forms-legal.com stellt die kostenlose Mediationsvereinbarungsvorlage zur Verfügung.
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