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Mediationsvereinbarung Deutschland

Mediationsvereinbarung nach Mediationsgesetz

Bundesrepublik Deutschland — MediationsG §§ 1, 2, 4; BGB § 779; ZPO § 278a

Vertragsbezeichnung

MEDIATIONSVEREINBARUNG

gemäß MediationsG §§ 1, 2, 4; BGB § 779; ZPO § 278a

Datum: [Verfahrens Datum]

Parteien und Mediator

MEDIATIONSPARTEI 1:

[Partei 1 Name], [Partei 1 Adresse]

MEDIATIONSPARTEI 2:

[Partei 2 Name], [Partei 2 Adresse]

MEDIATOR:

[Mediator Name], [Mediator Adresse]

Streitgegenstand

§ 1 — STREITGEGENSTAND

[Streit Beschreibung]

Art der Mediation: [Mediationsart]

Ort: [Mediations Ort]

Verfahrensregeln

§ 2 — VERFAHRENSGRUNDSÄTZE (MediationsG §§ 2, 3)

1.

Freiwilligkeit: Beide Parteien nehmen freiwillig teil und können das Verfahren jederzeit beenden (MediationsG § 2 Abs. 5).

2.

Neutralität: Der Mediator [Mediator Name] ist allparteilich und neutral (MediationsG § 2 Abs. 3). Er trifft keine Entscheidungen für die Parteien.

3.

Verschwiegenheit: Alle Beteiligten — Parteien, Mediator, Beistände — unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach MediationsG § 4. Im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens können Mediationsinhalte nicht als Beweise verwertet werden.

4.

Selbstbestimmung: Eine einvernehmliche Lösung kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande (BGB § 779 i.V.m. MediationsG § 1 Abs. 1).

Kosten der Mediation

§ 3 — KOSTEN

Die Kosten der Mediation (Honorar des Mediators, Raumkosten) werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Kosten eigener Rechtsanwälte tragen die Parteien jeweils selbst.

Unterschriften

UNTERSCHRIFTEN

Ort, Datum: [Verfahrens Datum]

[Partei 1 Name] (Mediationspartei 1)

[Partei 2 Name] (Mediationspartei 2)

[Mediator Name] (Mediator)

Mediationspartei 1

________________

Signature

Mediationspartei 2

________________

Signature

Mediator

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mediationsvereinbarung Deutschland?

Drei Grundprinzipien des deutschen Mediationsrechts prägen jede Mediationsvereinbarung. Freiwilligkeit (MediationsG § 2 Abs. 2, Abs. 5): Die Parteien entscheiden selbst, ob und wie lange sie am Verfahren teilnehmen. Jede Seite kann die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Ein Gericht kann die Mediation nur empfehlen (ZPO § 278a), nicht erzwingen. Selbstbestimmung: Die Lösung kommt ausschließlich durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande — der Mediator trifft keine Entscheidungen. Dies unterscheidet die Mediation fundamental vom Schiedsverfahren (ZPO §§ 1025 ff.) und vom Gerichtsurteil. Verschwiegenheit (MediationsG § 4): Alle am Verfahren Beteiligten — Parteien, Mediator, Beistände, Sachverständige — unterliegen einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Inhalte der Mediation können in einem späteren Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Beschluss 2020 bestätigt, dass ein Mediationsprotokoll im Zivilprozess nicht verwertbar ist.

Die Mediationsvereinbarung schafft den vertraglichen Rahmen für das Verfahren. Sie legt fest: Wer die Parteien sind, wer als Mediator tätig wird, was der Streitgegenstand ist, welche Verfahrensregeln gelten, wie Kosten aufgeteilt werden, und wie eine etwaige Einigung festgehalten und vollstreckbar gemacht werden soll. Ohne schriftliche Mediationsvereinbarung ist die Verschwiegenheitspflicht nach MediationsG § 4 zwar gesetzlich verankert, aber eine klare Grundlage für Kostenfragen, Verfahrensregeln und Mediatorrechte fehlt.

Die Verbindung zur Gerichtsbarkeit ist in ZPO § 278a geregelt: Gerichte können den Parteien während eines laufenden Verfahrens vorschlagen, eine außergerichtliche Mediation zu versuchen. Bei Annahme ruht das Gerichtsverfahren; bei Scheitern der Mediation wird es auf Antrag fortgesetzt. Während der Mediation ist die Verjährung nach BGB § 203 gehemmt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH XII ZB 523/14 bestätigt, dass eine vertragliche Mediationsklausel die Parteien verpflichten kann, vor Klageerhebung zunächst eine Mediation zu versuchen. Kostenlose Muster für die Mediationsvereinbarung sowie die zugehörige Rechtsanwaltsvollmacht sind auf forms-legal.com verfügbar.

Wann brauchen Sie Mediationsvereinbarung Deutschland?

Eine Mediationsvereinbarung Deutschland wird benötigt, sobald zwei oder mehrere Parteien einen Konflikt auf einvernehmlichem Weg beilegen möchten — ohne die Kosten, den Zeitaufwand und die Belastungen eines Gerichtsverfahrens.

Konkrete Situationen: Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen Unternehmen (Lieferverzug, Mängelrügen, Vertragsauslegung), bei denen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung erhalten bleiben soll. Gesellschafterkonflikte in GmbH oder KG, bei denen Geheimhaltung wichtig ist — Gerichtsverfahren sind öffentlich, Mediation nicht. Nachfolgestreitigkeiten in Familienunternehmen, wo emotionale und wirtschaftliche Interessen eng verflochten sind. Erbstreitigkeiten unter Geschwistern oder Familienmitgliedern, bei denen neben dem rechtlichen Streit auch Beziehungsaspekte eine Rolle spielen. Scheidungs- und Trennungssituationen, bei denen Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung geregelt werden müssen (Familienmediation). Nachbarschaftskonflikte (Lärm, Grenzbebauung), bei denen die Parteien dauerhaft miteinander auskommen müssen. Bau- und Werkvertragsstreitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Gerichtsnahe Mediation (ZPO § 278a) ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Gerichtsverfahren bereits anhängig ist und das Gericht die Mediation vorschlägt. Die Parteien sparen Gerichtsgebühren, wenn sie sich einigen, und das Verfahren ist deutlich schneller.

Nicht sinnvoll ist Mediation: wenn eine Partei keine echte Einigungsbereitschaft zeigt und die Mediation nur als Verzögerungstaktik einsetzt; wenn ein klarer Präzedenzfall vor Gericht gewünscht wird; wenn die Machtasymmetrie so groß ist, dass ein fairer Prozess nicht möglich ist; wenn strafbare Handlungen vorliegen.

Was gehört in Ihr Mediationsvereinbarung Deutschland?

Eine wirksame Mediationsvereinbarung Deutschland enthält folgende Kernelemente:

Parteienbezeichnung: Vollständige Bezeichnung aller Mediationsparteien — bei natürlichen Personen: Name, Anschrift. Bei juristischen Personen: Firmierung, Sitz, gesetzlicher Vertreter. Mehr als zwei Parteien sind möglich (Mehrparteienmediation).

Mediatorbezeichnung: Name, Qualifikation (zertifizierter Mediator nach MediationsG § 5?) und Anschrift des Mediators oder der Mediationsstelle. Bei institutioneller Mediation (DIS, Handelskammer): Angabe der Institution.

Streitgegenstand: Konkrete Beschreibung des Konflikts, der in der Mediation bearbeitet werden soll. Je präziser, desto fokussierter das Verfahren.

Verfahrensgrundsätze: Ausdrückliche Vereinbarung von Freiwilligkeit (MediationsG § 2 Abs. 2), Allparteilichkeit des Mediators (§ 2 Abs. 3), Verschwiegenheitspflicht (§ 4) und Selbstbestimmung der Parteien.

Format und Ort: Präsenzmediation, Online-Mediation (Videokonferenz) oder Hybridformat. Ort der Sitzungen.

Kostenregelung: Aufteilung des Mediatorhonorars (typisch: hälftig). Regelung für eigene Anwaltskosten. Kostenkonsequenzen bei Abbruch.

Geheimnisschutz: Vereinbarung, dass alle ausgetauschten Informationen, Dokumente und Erklärungen vertraulich bleiben (MediationsG § 4). Ausnahmen (Straftatverhinderung etc.) nach MediationsG § 4 Satz 3 benennen.

Einigungsprotokoll: Regelung, wie eine etwaige Einigung festgehalten wird (schriftlich, vollstreckbar via Notarvertrag, ZPO § 797a oder Gerichtsvergleich nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1). Muster für die Mediationsvereinbarung sowie die Anwaltsgebührenvereinbarung sind auf forms-legal.com verfügbar.

So füllen Sie Ihr Mediationsvereinbarung Deutschland aus

Die Mediationsvereinbarung Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:

Schritt 1 — Mediator auswählen: Zertifizierten Mediator nach MediationsG § 5 bevorzugen — Ausbildungsnachweis prüfen. Für Wirtschaftssachen: Wirtschaftsmediator mit Branchenerfahrung. Für Familiensachen: Familienmediator. Empfehlungen über Bundesverbände Mediation (BAFM, BMWA, DGM) oder Handelskammer einholen.

Schritt 2 — Parteien und Mediator vollständig benennen: Alle Mediationsparteien mit vollständiger Bezeichnung und Anschrift. Mediator mit Name, Qualifikation und Adresse. Bei mehreren Parteien: alle aufführen.

Schritt 3 — Streitgegenstand beschreiben: Klar und präzise beschreiben, was der Konflikt ist. Nicht zu weit fassen (sonst zerfasert die Mediation), nicht zu eng (wichtige Aspekte sollen besprechbar bleiben).

Schritt 4 — Verfahrensgrundsätze festhalten: Freiwilligkeit, Allparteilichkeit des Mediators, Verschwiegenheit ausdrücklich vereinbaren. Auf MediationsG §§ 2, 4 verweisen.

Schritt 5 — Format und Ort festlegen: Präsenz, Online (Videokonferenz) oder hybrid? Ort der Sitzungen (Kanzlei des Mediators, neutraler Raum, Handelskammer, online).

Schritt 6 — Kostenregelung treffen: Wer trägt das Mediatorhonorar? Typisch: je 50%. Regelung für den Fall, dass eine Partei die Mediation abbricht.

Schritt 7 — Verjährungshemmung beachten: Bei laufender Verjährungsfrist: BGB § 203 hemmt die Verjährung während der Verhandlungen, sofern die Parteien in ernsthaften Verhandlungen stehen. Datum der Mediationsvereinbarung dokumentieren.

Schritt 8 — Einigung vollstreckbar machen: Bei Einigung: Ergebnis schriftlich festhalten. Für Vollstreckbarkeit: notarielle Beurkundung, ZPO § 797a-Anwaltsvergleich oder Gerichtsvergleich nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1. Bei Scheitern: Mediationsvereinbarung kündigen; Gerichtsweg steht offen.

Häufige Fehler bei Ihrem Mediationsvereinbarung Deutschland

Bei Mediationsvereinbarungen Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig gemacht:

Fehler 1 — Kein schriftlicher Mediationsvertrag: Die Parteien beginnen die Mediation mündlich ohne schriftliche Vereinbarung. Folge: Kostenstreitigkeiten und Unklarheiten über Verfahrensregeln. Korrekt: Vor der ersten Mediationssitzung die Mediationsvereinbarung unterzeichnen.

Fehler 2 — Unklarer Streitgegenstand: Die Beschreibung des Konflikts ist so vage, dass die Mediation zerfasert. Korrekt: Streitgegenstand so präzise wie möglich beschreiben; ggf. Teilaspekte ausklammern.

Fehler 3 — Kein Vollstreckbarkeitsmechanismus vereinbart: Das Mediationsergebnis wird nur mündlich oder informell schriftlich festgehalten — es ist nicht vollstreckbar. Korrekt: Immer vereinbaren, wie die Einigung vollstreckbar gemacht wird (Notarvertrag, ZPO § 797a, Gerichtsvergleich).

Fehler 4 — Verstoß gegen die Verschwiegenheit: Partei verbreitet Inhalte der Mediation in der Öffentlichkeit oder im Gerichtsverfahren. MediationsG § 4 verbietet dies. Korrekt: Vertraulichkeit ernst nehmen und im Vertrag ausdrücklich vereinbaren.

Fehler 5 — Ungeeigneter Mediator: Mediator hat keine Mediationsausbildung oder Interessenkonflikt (z.B. früherer Berater einer Partei). Korrekt: Qualifikation des Mediators prüfen; Offenbarungspflicht nach MediationsG § 2 Abs. 4 beachten.

Fehler 6 — Mediation als Verzögerungstaktik: Eine Partei nimmt nur scheinbar teil, um Zeit zu gewinnen. Korrekt: Mediationsbereitschaft im Vorfeld klären; Mediationsklausel im Ausgangsvertrag vereinbaren, die echte Teilnahmepflicht erzeugt (BGH XII ZB 523/14). Korrekte Nutzung der Mediationsvereinbarung mit allem nötigen Inhalt möglich über forms-legal.com.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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