Dolmetschervertrag Deutschland
Dolmetschervertrag
DOLMETSCHERVERTRAG
zwischen
[Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse] (nachfolgend »Auftraggeber«)
und
[Dolmetscher Name], [Dolmetscher Adresse], Qualifikation: [Dolmetscher Qualifikation] (nachfolgend »Dolmetscher«)
§1 Leistungsgegenstand
Der Dolmetscher erbringt für den Auftraggeber Dolmetschleistungen in der Sprachkombination [Sprachkombination] im Modus [Dolmetschmodus].
Einsatzart: [Einsatzart]
Beschreibung: [Einsatz Beschreibung]
§2 Einsatztermin und -ort
Datum: [Einsatz Datum]
Beginn: [Einsatz Beginn] Uhr | Geplantes Ende: [Einsatz Ende] Uhr
Einsatzort: [Einsatz Ort]
§3 Honorar und Nebenkosten
Vergütungsart: [Honorar Typ] | Honorarbetrag: [Honorar Betrag]
Umsatzsteuer: [Umsatzsteuer]%
Zahlungsziel: [Zahlungsziel] Tage nach Rechnungseingang.
Reisekosten: [Reisekosten Regelung]
§4 Stornierung (BGB §615)
Bei Stornierung durch den Auftraggeber gilt folgende Staffelung: [Storno Regelung]
§5 Vertraulichkeit und Datenschutz
Vertraulichkeitsstufe: [Vertraulichkeitspflicht]
Der Dolmetscher verpflichtet sich zur unbefristeten Verschwiegenheit über alle während des Einsatzes erlangten Informationen. Bei Verstoß gilt eine Vertragsstrafe von [Vertragsstrafe].
Vorbereitungsmaterial ist [Vorbereitungsfrist] Werktage vor Einsatz zu übermitteln.
§6 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Änderungen bedürfen der Schriftform (BGB §127). Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (BGB §139).
Ort und Datum: [Vertrags Ort]
Auftraggeber
________________
Signature
Dolmetscher
________________
Signature
Was ist Dolmetschervertrag Deutschland?
Der Dolmetschervertrag in Deutschland ist ein schriftliches Rechtsdokument, das die Erbringung mündlicher Sprachmittlungsleistungen zwischen einem Auftraggeber und einem Dolmetscher verbindlich regelt. Rechtsgrundlage bilden BGB §§611–630 (Dienstvertragsrecht) sowie bei gerichtlichen Einsätzen das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG §9), das die Vergütungssätze für gerichtlich bestellte Dolmetscher festlegt. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG §185) schreibt vor, dass Verhandlungen vor deutschen Gerichten in deutscher Sprache geführt werden und Dolmetscher von Amts wegen hinzuzuziehen sind.
Dolmetschen unterscheidet sich vom Übersetzen fundamental: Übersetzer arbeiten mit schriftlichen Texten, Dolmetscher mit gesprochener Sprache in Echtzeit. Drei Hauptmodalitäten sind im deutschen Recht anerkannt: Konsekutivdolmetschen (Dolmetscher gibt nach dem Sprecher wieder), Simultandolmetschen (zeitgleich, meist mit technischer Ausrüstung wie Dolmetschkabine nach ISO 4043) und Flüsterdolmetschen (Chuchotage, leise direkt an einen Teilnehmer gerichtet). Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) empfiehlt für alle drei Modalitäten einen schriftlichen Vertrag, der Modalität, Sprachen, Honorar und Haftungsregelungen verbindlich festlegt.
Rechtscharakter des Dolmetschervertrags: Dolmetscherverträge sind in der Regel Dienstverträge nach BGB §611, keine Werkverträge nach BGB §631. Der Dolmetscher schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung (Bemühungspflicht), nicht ein bestimmtes Ergebnis. Dies ist bedeutsam für Haftungsfragen: Fehldolmetschungen begründen Schadensersatzansprüche nach BGB §280 Abs. 1 nur bei nachgewiesenem Verschulden. Bei gerichtlichen Dolmetschern gilt die Vereidigung nach GVG §189 und erhöhte Sorgfaltspflicht.
Ein schriftlicher Dolmetschervertrag Deutschland schützt beide Seiten klar und verbindlich: Der Auftraggeber erhält Gewissheit über Qualifikation, Sprachen und Verfügbarkeit. Der Dolmetscher sichert sein Honorar, Stornobedingungen und Reisekostenerstattung ab. Bundesgerichtshof-Rechtsprechung (BGH VII ZR 288/10) bestätigt, dass mündliche Dolmetschervereinbarungen schwer durchzusetzen sind. Bei Unternehmensverhandlungen, Gerichtsverfahren und Notarterminen nach BeurkG §16 empfiehlt sich stets ein schriftlicher Vertrag.
Abgrenzung zu verwandten Vertragstypen: Sprachkursverträge und Nachhilfeverträge regeln Unterrichtsleistungen und unterliegen dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei schriftlicher Erbringung auf Distanz. Der Dolmetschervertrag hingegen gilt für konkrete präsente Einsätze, nicht für fortlaufende Ausbildung. Beim Einsatz als Gerichtsdolmetscher beim Amtsgericht (AG), Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG) gelten die verbindlichen Sätze des JVEG §9. Bei wiederkehrenden Einsätzen für dasselbe Unternehmen empfiehlt sich ein Rahmenvertrag mit Einzelauftragsabrufen nach Dienstvertragsrecht BGB §611.
Internationaler Kontext: Deutschland ist Mitglied der Europäischen Union; bei EU-Institutionen gelten die Regeln der Internationalen Vereinigung der Konferenzdolmetscher (AIIC). Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfordern zertifizierte Dolmetscher nach den Vergaberichtlinien des Bundesministeriums des Innern (BMI). Die Vergütung richtet sich bei Gerichtseinsätzen zwingend nach JVEG §9, nicht nach freier Vereinbarung zwischen den Parteien.
Wann brauchen Sie Dolmetschervertrag Deutschland?
Ein schriftlicher Dolmetschervertrag Deutschland ist in folgenden Situationen unerlässlich:
**Gerichtsdolmetschen (GVG §185, JVEG §9):** Dolmetscher bei Strafverhandlungen am Amtsgericht (AG), Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG) sowie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden vom Gericht bestellt und nach JVEG §9 vergütet. Auch wenn die Vergütung gesetzlich geregelt ist, sollte ein ergänzender Vertrag Einsatzdauer, Anreisekosten und Datenschutzpflichten (DSGVO Art. 28 bei Zugang zu personenbezogenen Daten) regeln.
**Wirtschafts- und Vertragsverhandlungen:** Bei Unternehmensverhandlungen, M&A-Transaktionen oder internationalen Lieferantenverträgen übersetzen Dolmetscher vertrauliche Inhalte. Hier ist eine Verschwiegenheitsklausel (BGB §241 Abs. 2 in Verbindung mit GeschGehG) zwingend. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass mündlich mitgeteilte Geschäftsgeheimnisse ohne vertragliche Regelung schwer zu schützen sind.
**Medizinische Dolmetscherdienste:** Im Krankenhausbereich, bei psychiatrischen Begutachtungen oder Notaufnahmen werden Sprachmittler eingesetzt. §19 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht unter bestimmten Bedingungen eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung vor. Ein Vertrag muss Datenschutz nach DSGVO Art. 9 (besondere Kategorien von Daten, Gesundheitsdaten) und ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB berücksichtigen.
**Konferenzdolmetschen:** Bei EU-Gipfeln, Fachkonferenzen oder Hauptversammlungen nach AktG §119 benötigen internationale Teilnehmer Simultandolmetschen. Der Vertrag muss technische Ausrüstung (Dolmetscherkabine nach ISO 4043), Teamgröße und Reisekosten regeln. Ab 2 Stunden Simultandolmetschen empfehlen AIIC-Standards mindestens 2 Dolmetscher pro Sprachkombination.
**Behördliche und Asyldolmetscher:** Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) setzt Dolmetscher in Asylverfahren ein. Die entsprechenden Vergütungsregelungen ergeben sich aus JVEG §9; ein schriftlicher Rahmenvertrag schützt Dolmetscher vor Honorarkürzungen und regelt Absagen mit Stornofristen.
**Notarielle Beurkundungen:** Nach BeurkG §16 muss der Notar bei fremdsprachigen Beteiligten einen vereidigten Dolmetscher hinzuziehen oder selbst die Fremdsprache beherrschen. Der Dolmetscher trägt dabei besondere Verantwortung und haftet nach BNotO-Analogie für Fehler bei der Beurkundung.
Was gehört in Ihr Dolmetschervertrag Deutschland?
Ein vollständiger Dolmetschervertrag Deutschland nach BGB §§611–630 enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Vertragsparteien:** Vollständige Angaben zu Auftraggeber (Name, Anschrift, USt-IdNr. falls Unternehmer) und Dolmetscher (Name, Anschrift, Berufsqualifikation, Zertifikate wie staatlich anerkannter Abschluss, BDÜ-Mitgliedschaft oder gerichtliche Beeidigung nach GVG §189). Bei selbstständigen Dolmetschern ist die Unterscheidung zum Scheinselbstständigen nach §7 SGB IV relevant – der Vertrag sollte Weisungsfreiheit und unternehmerisches Risiko des Dolmetschers klar dokumentieren.
**2. Leistungsgegenstand und Sprachkombination:** Genaue Bezeichnung der Sprachkombination (z.B. Deutsch–Russisch, Aktiv- und Passivsprache nach AIIC-Klassifikation), Dolmetschmodus (Konsekutiv, Simultan, Flüster) und Einsatzart (Gericht, Konferenz, Arzt, Verhandlung). Diese Angaben entscheiden über das anwendbare Recht (JVEG bei Gericht, BGB bei privatem Auftrag).
**3. Einsatzort, -datum und -dauer:** Konkreter Veranstaltungsort, Datum(en), geplante Anfangszeit und Endzeit. Regelung von Überstunden: Was gilt bei Verlängerung der Einsatzdauer über die vereinbarte Zeit hinaus? Simultandolmetschen erfordert Wechsel alle 20–30 Minuten, um Qualität sicherzustellen.
**4. Honorar und Zahlungsbedingungen:** Stundenhonorar, Tagessatz oder Pauschalhonorar; Mindesthonorare nach BDÜ-Empfehlungen; Fälligkeit (BGB §614: Vergütung nach Erbringung der Leistung); Zahlungsziel 14–30 Tage nach Rechnungsstellung; Umsatzsteuer nach §19 UStG (Kleinunternehmerregelung) oder Regelbesteuerung 19%.
**5. Reisekosten und Nebenleistungen:** Erstattung von Fahrtkosten (Km-Pauschale nach §9 Abs. 1 Nr. 4a EStG: 0,30 €/km oder Bahn 1. Klasse), Unterkunft, Verpflegungsmehraufwand nach EStG §4 Abs. 5. Technische Ausrüstung (Dolmetschkabine, Mikrofon, Empfänger): Wer stellt diese und trägt die Kosten?
**6. Stornobedingungen:** Auftragsstorno durch den Auftraggeber: Staffelung nach zeitlichem Abstand zur Veranstaltung. Branchenüblich: ab 4 Wochen 25%, ab 2 Wochen 50%, ab 1 Woche 75%, kurzfristig 100% des vereinbarten Honorars. BGB §615 (Annahmeverzug) schützt den Dolmetscher bei verschuldetem Ausfall durch den Auftraggeber.
**7. Vertraulichkeit und Datenschutz:** Der Dolmetscher verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle während des Einsatzes erlangten Informationen. Bei Gesundheitsdaten: Bindung an ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB. DSGVO-Konformität: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28, wenn der Dolmetscher personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet. forms-legal.com stellt eine vollständige Vertragsvorlage mit Datenschutzklauseln bereit.
**8. Haftung:** Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGB §276). Kein Haftungsausschluss möglich bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (BGB §309 Nr. 7).
**9. Vorbereitungsmaterial:** Pflicht des Auftraggebers, dem Dolmetscher rechtzeitig (mindestens 5 Werktage vor Einsatz) Vorbereitungsunterlagen (Tagesordnung, Fachbegriffe, Präsentationen) zu übermitteln.
**10. Schlussbestimmungen:** Anwendbares Recht (deutsches Recht), Gerichtsstand (BGB §38 bei Kaufleuten), salvatorische Klausel (BGB §139), Schriftformerfordernis für Änderungen (BGB §127). Ebenso sind verwandte Dienstleistungsverträge wie der Honorarvertrag und der Übersetzungsvertrag zu berücksichtigen.
So füllen Sie Ihr Dolmetschervertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Dolmetschervertrags Deutschland erfordert folgende Schritte:
**Schritt 1: Parteien eintragen** Tragen Sie Name, vollständige Anschrift und Kontaktdaten beider Parteien ein. Beim Auftraggeber: Unternehmensform (GmbH, AG, e.V.) und USt-IdNr. angeben. Beim Dolmetscher: Qualifikationen eintragen (Hochschulabschluss Dolmetschen, Diplom, Master; Beeidigung nach GVG §189 falls vorhanden; BDÜ-Mitgliedschaftsnummer). Der Eintrag der Qualifikation ist wichtig für Haftungszwecke.
**Schritt 2: Leistung präzise beschreiben** Sprachkombination im Format »Ausgangssprache → Zielsprache« angeben. Mehrere Sprachpaare sind möglich. Dolmetschmodus auswählen: Konsekutivdolmetschen (Standard für Gespräche bis 10 Personen), Simultandolmetschen (ab 20 Personen, Kabine erforderlich), Flüsterdolmetschen (für 1–3 Personen). Einsatzart klar benennen: Gerichtsverhandlung, Notartermin (BeurkG §16), Arztgespräch, Vertragsverhandlung.
**Schritt 3: Datum, Uhrzeit und Ort** Konkretes Datum, Beginn und planmäßiges Ende eintragen. Adresse des Einsatzorts vollständig angeben (Straße, PLZ, Ort, Raumnummer). Bei mehrtägigen Einsätzen: Tabelle mit allen Terminen. Hinweis: Simultandolmetscher ab 2 Stunden Einsatz benötigen Tandems (zwei Dolmetscher je Sprachrichtung).
**Schritt 4: Honorar berechnen** Stundenhonorar oder Tagessatz festlegen. BDÜ-Empfehlungen: Konsekutivdolmetschen ab 70–120 €/Stunde, Simultandolmetschen ab 90–150 €/Stunde. Bei JVEG-Einsätzen (Gericht): Gesetzliche Vergütung nach JVEG §9 Anlage 1. Reisekostenabrechnung: Kilometeranzahl × 0,30 € oder Bahnticket 1. Klasse (Beleg erforderlich).
**Schritt 5: Stornobedingungen festlegen** Staffelregelung eintragen: z.B. Storno bis 28 Tage vor Einsatz: 25% Honorar; bis 14 Tage: 50%; bis 7 Tage: 75%; weniger als 7 Tage: 100%. Diese Regelungen sind nach BGB §307 wirksam, soweit sie der Branchenüblichkeit entsprechen.
**Schritt 6: Vertraulichkeit anpassen** Bei medizinischen Einsätzen: Hinweis auf §203 StGB einfügen. Bei Unternehmensdaten: Verweis auf GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Vertragsstrafe für Verstöße kann nach BGB §339 vereinbart werden.
**Schritt 7: Unterschriften** Vertrag von beiden Parteien unterschreiben lassen. Bei juristischen Personen: Vertretungsbefugnis prüfen (Geschäftsführer GmbH nach §35 GmbHG, Vorstand AG nach §78 AktG). Empfehlung: Zwei Ausfertigungen.
Rechtliche Anforderungen für Dolmetschervertrag Deutschland
Der Dolmetschervertrag Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Formfreiheit und Schriftformempfehlung:** Dolmetscherverträge nach BGB §611 unterliegen keiner gesetzlichen Schriftformpflicht. Aus Beweisgründen empfiehlt der BDÜ jedoch die Schriftform ausdrücklich. Nur bei gerichtlich bestellten Dolmetschern besteht eine Beurkundungspflicht nach GVG §189 (Vereidigung).
**Steuerrechtliche Anforderungen:** Selbstständige Dolmetscher fallen unter die freien Berufe nach §18 EStG (Übersetzen und Dolmetschen als Katalogberuf nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie unterliegen der Einkommensteuer, nicht der Gewerbesteuer (kein Gewerbebetrieb nach GewStG §2). Umsatzsteuer: 19% auf Dolmetschleistungen für Unternehmen (B2B); bei Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG (Jahresumsatz bis €22.000) keine Umsatzsteuer.
**Scheinselbstständigkeit vermeiden (§7 SGB IV):** Der Dolmetscher muss unternehmerisch tätig sein: eigene Betriebsstätte oder Ausrüstung, mehrere Auftraggeber, freie Zeiteinteilung, keine Weisungsgebundenheit. Dauerhafter Einsatz für einen einzigen Auftraggeber mit festen Zeiten begründet Scheinselbstständigkeit; der Auftraggeber schuldet dann rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nach §28e SGB IV.
**Datenschutz (DSGVO Art. 28, BDSG):** Wenn der Dolmetscher bei seiner Tätigkeit personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet (Patientendaten, Mitarbeiterdaten), ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 abzuschließen. Der Dolmetscher hat technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach DSGVO Art. 32 zu implementieren.
**Gerichtsdolmetscher (JVEG, GVG §185–189):** Gerichtlich bestellte Dolmetscher erhalten Vergütung ausschließlich nach JVEG §9; abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Vereidigung nach GVG §189 ist Voraussetzung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass JVEG-Vergütungen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen. Mindestlohn nach MiLoG §1 gilt nur für abhängig beschäftigte Dolmetscher (ab 01.01.2025: €12,82/Stunde).
Häufige Fehler bei Ihrem Dolmetschervertrag Deutschland
Häufige Fehler bei Dolmetscherverträgen in Deutschland:
**Fehlende Stornoregelung:** Ohne schriftliche Stornobedingungen ist es für Dolmetscher schwer, Honoraransprüche bei kurzfristiger Absage durchzusetzen. BGB §615 (Annahmeverzug) schützt zwar grundsätzlich, setzt aber voraus, dass der Dolmetscher die Leistung angeboten hat und der Auftraggeber in Verzug geraten ist. Eine klare Staffelregelung verhindert Streit.
**Unklare Sprachkombinationsangabe:** »Russisch–Deutsch« ist mehrdeutig – unklar ist, ob auch Rückübertragung von Deutsch nach Russisch geschuldet ist. Eindeutige Bezeichnung: Ausgangssprache → Zielsprache, alle erforderlichen Sprachrichtungen auflisten.
**Kein Auftragsverarbeitungsvertrag bei sensiblen Daten:** Werden bei dem Dolmetscheinsatz Gesundheitsdaten (Arztgespräch), Strafakten oder biometrische Daten verarbeitet, ist ein AVV nach DSGVO Art. 28 zwingend. Fehlt dieser, drohen Bußgelder der Landesdatenschutzbehörde bis zu 10 Mio. € nach DSGVO Art. 83 Abs. 4.
**Scheinselbstständigkeit ignorieren:** Ein Dolmetscher, der regelmäßig ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, feste Arbeitszeiten einhält und Weisungen befolgt, kann als abhängig beschäftigt eingestuft werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) prüft dies im Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV.
**Fehlende Vorbereitungsmaterialpflicht:** Ohne vertragliche Regelung hat der Dolmetscher keinen Anspruch auf rechtzeitige Übermittlung von Fachbegriffen und Agendas. Dies führt zu Qualitätsproblemen.
**Vergessen der USt-Ausweisung:** Selbstständige Dolmetscher, die der Regelbesteuerung unterliegen, müssen 19% USt auf ihren Rechnungen ausweisen. Fehlt die USt-Ausweisung, riskiert der Dolmetscher Nachzahlungen gegenüber dem Finanzamt und der Auftraggeber verliert den Vorsteuerabzug nach §15 UStG.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §18 EStGDE official
- §7 SGB IVDE official
- §28e SGB IVDE official
- §7a SGB IVDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Dolmetschervertrag in Deutschland richtet sich primär nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §§611–630). Der Dolmetscher schuldet keine bestimmtes Ergebnis wie ein Werkvertragsunternehmer nach BGB §631, sondern eine sorgfältige Erbringung von Dolmetschleistungen. Bei gerichtlich bestellten Dolmetschern gilt zusätzlich das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG §9), das Vergütungssätze und Entschädigungsansprüche abschließend regelt. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG §185) verpflichtet Gerichte, bei fremdsprachigen Beteiligten Dolmetscher hinzuzuziehen. Für notarielle Beurkundungen mit fremdsprachigen Beteiligten gilt BeurkG §16, das die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers oder eigene Sprachkenntnisse des Notars vorschreibt. Diese rechtliche Grundlage macht den Dolmetschervertrag zu einem unverzichtbaren Instrument für alle professionellen Dolmetscheinsätze.
Das Honorar für selbstständige Dolmetscher in Deutschland wird frei vereinbart und richtet sich nach Einsatzart, Sprachkombination und Qualifikation. Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) empfiehlt Honorare von 70–120 Euro pro Stunde für Konsekutivdolmetschen und 90–150 Euro pro Stunde für Simultandolmetschen. Spezialgebiete wie Recht, Medizin und Technik rechtfertigen Aufschläge. Hinzu kommen Reisekosten (0,30 Euro/km oder Bahn 1. Klasse), Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand nach EStG §4 Abs. 5. Bei gerichtlich bestellten Dolmetschern gilt zwingend die gesetzliche Vergütung nach JVEG §9 Anlage 1 – abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig. Für mehrtägige Konferenzeinsätze werden häufig Tagessätze vereinbart, die Vor- und Nachbereitungszeit einschließen.
Eine generelle Vereidigungspflicht für Dolmetscher besteht in Deutschland nicht. Nur für gerichtliche Einsätze schreibt GVG §189 vor, dass Dolmetscher allgemein beeidigt oder für den konkreten Fall vereidigt werden müssen. Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch das zuständige Landgericht (LG) auf Antrag. Für Dolmetscheinsätze außerhalb von Gerichten wie Konferenzen, Unternehmensverhandlungen oder Arztgespräche ist eine Vereidigung nicht erforderlich. Notarielle Beurkundungen nach BeurkG §16 verlangen zwar Sprachkenntnisse, aber keine förmliche Vereidigung. Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) führt eine Datenbank qualifizierter Mitglieder, was als Qualitätsnachweis dient, auch ohne förmliche Beeidigung durch das Landgericht.
Bei kurzfristiger Absage des Auftraggebers hat der Dolmetscher grundsätzlich Anspruch auf das vereinbarte Honorar nach BGB §615 (Annahmeverzug des Auftraggebers), sofern er die Leistung angeboten hat und die Absage vom Auftraggeber zu vertreten ist. Ohne schriftliche Stornoregelung ist die Durchsetzung jedoch schwierig. Mit einer vertraglichen Stornoliste wird die Rechtslage klar: Üblich sind Staffeln wie 25% Honorar ab 4 Wochen vor Einsatz, 50% ab 2 Wochen, 75% ab 1 Woche, 100% bei Absage weniger als 7 Tage vor dem Termin. Der Dolmetscher ist verpflichtet, sich bei Absage um Ersatzaufträge zu bemühen (Schadensminderungspflicht nach BGB §254). Erzielter Ersatzumsatz mindert den Schadensersatzanspruch entsprechend. Diese Regelung gilt auch wenn höhere Gewalt (BGB §275) vorliegt.
Bei medizinischen Dolmetschereinsätzen in Deutschland sind Dolmetscher besonderen Datenschutzanforderungen ausgesetzt, da Gesundheitsdaten nach DSGVO Art. 9 als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 ist abzuschließen, wenn der Dolmetscher systematisch Gesundheitsdaten im Auftrag der Klinik oder Praxis verarbeitet. Zusätzlich unterliegt der Dolmetscher dem §203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) – die gleiche Schweigepflicht wie Ärzte und Pflegepersonal. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG §22) erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur unter strengen Bedingungen. Praktisch bedeutet das: Notizen aus dem Arztgespräch müssen nach dem Einsatz vernichtet werden, keine Weitergabe an Dritte, Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) nach DSGVO Art. 32.
Grundsätzlich ja – selbstständige Dolmetscher dürfen und sollen für mehrere Auftraggeber tätig sein, da dies ein Merkmal der Selbstständigkeit nach §7 SGB IV ist. Ein Ausschließlichkeitsgebot (Alleinauftraggeberklausel) würde auf Scheinselbstständigkeit hindeuten und zur Umqualifizierung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis führen. In zeitlicher Hinsicht ist Paralleltätigkeit selbstverständlich nicht möglich – ein Dolmetscher kann nicht gleichzeitig an zwei Veranstaltungen teilnehmen. Wettbewerbsklauseln sind bei Dolmetschern nur dann wirksam, wenn sie zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt sind (BGB §138 analog) und eine angemessene Karenzentschädigung gezahlt wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) prüft Selbstständigkeit im Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV.
Für Simultandolmetschen gelten in Deutschland keine gesetzlichen Mindestanforderungen, jedoch anerkannte Branchenstandards: Die Internationale Vereinigung der Konferenzdolmetscher (AIIC) empfiehlt eine maximale Arbeitszeit von 30 Minuten im Simultandolmetschen vor dem Partnerwechsel, weshalb mindestens zwei Dolmetscher pro Sprachkombination eingesetzt werden sollen. Technisch werden ISO-genormte Dolmetschkabinen (ISO 4043 für mobile Kabinen, ISO 2603 für fest installierte) empfohlen, die ausreichende Schallisolierung und Sicht auf den Redner gewährleisten. Der Auftraggeber trägt nach AIIC-Vertragsregeln die Verantwortung für geeignete technische Ausrüstung. Ohne vertragliche Regelung zur technischen Ausrüstung kann der Dolmetscher die Leistung verweigern, wenn eine ordnungsgemäße Erbringung nicht möglich ist (BGB §275 Abs. 3 analog). Diese Standards schützen die Qualität der Dolmetschleistung für alle Beteiligten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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