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Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich

Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) Österreich

Insolvenzordnung (IO) §§ 182–216

ANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHRENS

(Privatkonkurs gemäß IO §§ 182–216)

An das Bezirksgericht

An das [Gericht] [Gerichtadresse]

1. Angaben zum Antragsteller

Der/Die Antragsteller/in ist:

Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnadresse: [Wohnadresse] Sozialversicherungsnummer: [SVNR] E-Mail: [E-Mail] Telefon: [Telefon]

2. Antragsbegehren

Der/Die Antragsteller/in [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Wohnadresse] (im Folgenden: Schuldner/in), stellt gemäß IO §§ 182 ff den Antrag:

1.

Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des/der Schuldner/in zu eröffnen (IO § 182 Abs 1).

2.

Das Abschöpfungsverfahren gemäß IO §§ 199–214 einzuleiten und die pfändbaren Einkommensanteile für die Abschöpfungsperiode von [Abschoepfungsdauer] an einen Treuhänder abzutreten (IO § 199).

3.

Nach Ablauf der Abschöpfungsperiode die Restschuldbefreiung nach IO § 213 zu erteilen, sofern die Wohlverhaltenspflichten nach IO § 200 erfüllt wurden.

3. Zahlungsunfähigkeit

Der/Die Schuldner/in ist zahlungsunfähig im Sinne von IO § 66 Abs 2. Die fälligen Schulden von insgesamt EUR [Gesamtschulden] bei [AnzahlGlaeubiger] verschiedenen Gläubigern können dauerhaft nicht mehr beglichen werden. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt EUR [Nettoeinkommen] und reicht zur Begleichung der Schulden nicht aus.

4. Beschäftigung und Einkommen

Beschäftigungsstatus: [Beschaeftigungsstatus] Arbeitgeber / zuständige Stelle: [Arbeitgeber] Monatliches Nettoeinkommen: EUR [Nettoeinkommen]

Der/Die Schuldner/in übt keine aufrechte selbstständige unternehmerische Tätigkeit aus (IO § 182 Abs 1). Nachweise: Gehaltszettel der letzten 3 Monate / Pensionsbescheid der PVA / AMS-Bezugsbescheid sind als Beilagen ./A, ./B, ./C beigefügt.

5. Vermögensverzeichnis (IO § 100 iVm § 183)

Das gesamte Vermögen des/der Schuldner/in:

Bewegliches Vermögen / Bankkonten: [Vermögenswerte]

Liegenschaften (Grundbuch): [Liegenschaften]

Das Existenzminimum nach EO § 291a (für 2025: ca. EUR 1.217,00 monatlich für Alleinstehende) ist nicht pfändbar und verbleibt dem/der Schuldner/in.

6. Gläubigerverzeichnis (IO § 101 iVm § 183)

Die Gesamtschulden betragen EUR [Gesamtschulden] bei [AnzahlGlaeubiger] Gläubigern. Eine vollständige Liste aller Gläubiger mit Forderungshöhe (Kapital, Zinsen, Kosten), Entstehungsgrund und Fälligkeitsdatum ist als Beilage ./D beigefügt.

Privilegierte Forderungen (Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140, die von der Restschuldbefreiung nach IO § 213 Abs 2 ausgenommen sind) sind im Gläubigerverzeichnis gesondert ausgewiesen.

7. Nachweis des gescheiterten außergerichtlichen Ausgleichs (IO § 193 iVm § 183 Abs 2)

Am [Ausgleichsdatum] wurde allen Gläubigern ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan mit einer Quote von [AngeboteneQuote] % angeboten.

Der außergerichtliche Ausgleich ist aus folgendem Grund gescheitert: [ScheiternGrund]

Der außergerichtliche Ausgleichsversuch wurde von der [Schuldnerberatung] begleitet. Das Protokoll der Schuldnerberatung ist als Beilage ./E beigefügt. Ablehnungsschreiben der Gläubiger sind als Beilagen ./F ff beigefügt.

8. Abtretungserklärung (IO § 199)

Hiermit erklärt der/die Schuldner/in [Antragsteller Name], die pfändbaren Einkommensanteile für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von [Abschoepfungsdauer] (gemäß IO § 199 Abs 2 i.d.F. IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021) an den vom Bezirksgericht bestellten Treuhänder abzutreten.

Der nicht pfändbare Einkommensteil (Existenzminimum nach EO § 291a) verbleibt dem/der Schuldner/in. Alle Wohlverhaltenspflichten nach IO § 200 werden eingehalten: angemessene Erwerbstätigkeit, Meldung von Erbschaften und Schenkungen, Auskunftspflicht gegenüber dem Treuhänder und dem Bezirksgericht, Mitteilungspflicht bei Adress- oder Beschäftigungsänderungen.

9. Beilagenverzeichnis

./A — Gehaltszettel der letzten 3 Monate / Pensionsbescheid der PVA / AMS-Bezugsbescheid ./B — Meldebestätigung (Meldegesetz MeldeG BGBl Nr. 9/1992) ./C — Vollständiges Vermögensverzeichnis (IO § 100) ./D — Vollständiges Gläubigerverzeichnis mit Belegen (IO § 101) ./E — Protokoll der Schuldnerberatung ([Schuldnerberatung]) ./F — Ablehnungsschreiben / Nachweise über gescheiterten außergerichtlichen Ausgleich

10. Erklärung

Der/Die Schuldner/in erklärt, dass alle Angaben in diesem Antrag und in den Beilagen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß sind. Eine vorsätzliche Verschweigung von Vermögen oder Schulden würde zur Versagung der Restschuldbefreiung nach IO § 200 Abs 1 Z 2 führen.

Ort, Datum: ______________________, [Antragsdatum]

Antragsteller/in (Schuldner/in)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich?

Der Privatkonkurs-Antrag in Österreich ist ein Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nach der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) §§ 182–216 für natürliche Personen ohne aufrechte selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Das Schuldenregulierungsverfahren ist das österreichische Privatinsolvenzrecht und ermöglicht überschuldeten Privatpersonen, ihre Schulden unter dem Schutz des Bezirksgerichts zu regulieren und nach Abschluss des Abschöpfungsverfahrens gemäß IO §§ 199–214 vollständige Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren ist speziell auf die Bedürfnisse von Konsumenten und Privatpersonen zugeschnitten, nicht auf Unternehmer.

Das österreichische Privatinsolvenzrecht wurde durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010, BGBl I Nr. 29/2010) grundlegend reformiert. Die Mindestquote für die Restschuldbefreiung wurde auf null Prozent gesenkt (sogenanntes Null-Prozent-Verfahren), sodass auch Schuldner ohne pfändbare Einkommensanteile Restschuldbefreiung erlangen können. Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2021 (IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021), das die EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU-RL 2019/1023) umsetzt, wurde die Restschuldbefreiungsfrist von 5 auf 3 Jahre verkürzt. Für Verfahren, die ab 17.07.2021 beantragt wurden, gilt die verkürzte Frist nach IO § 199 Abs 2 n.F.

Antragsberechtigt nach IO § 182 Abs 1 sind natürliche Personen ohne aufrechte selbstständige Erwerbstätigkeit: Unselbstständigerwerbstätige (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Vertragsbedienstete), Pensionisten (PVA-Pensionisten, SVS-Pensionisten, BVAEB-Pensionisten), Arbeitslose mit AMS-Bezug, Personen ohne Erwerbseinkommen (Hausfrauen/-männer). Frühere Unternehmer können das Schuldenregulierungsverfahren beantragen, wenn die selbstständige Tätigkeit bereits eingestellt wurde. Noch aktive Unternehmer müssen das allgemeine Insolvenzverfahren nach IO §§ 1ff oder das Sanierungsverfahren nach IO §§ 166ff beantragen.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne von IO § 66 Abs 2 ist Voraussetzung: Der Schuldner kann seine fälligen Schulden nicht bezahlen, und mindestens zwei unterschiedliche Gläubiger sind betroffen (IO § 66). Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht für den Privatkonkurs nicht aus. Zuständig ist das Bezirksgericht (BG) am Wohnsitz des Schuldners nach ZPO § 66; in Wien ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) zuständig. Der Österreichische Verband für Schuldnerberatung (ASB Schuldnerberatung GmbH, asb-schuldnerberatung.at) bietet kostenlose Beratung vor Antragseinbringung. Die Arbeiterkammer (AK) und die Caritas Österreich betreiben ebenfalls Schuldnerberatungsstellen.

Wann brauchen Sie Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich?

Der Privatkonkurs-Antrag in Österreich wird in folgenden Situationen notwendig oder empfehlenswert:

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit: Wenn eine natürliche Person ihre fälligen Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann und weder eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern (Schuldenregulierungsplan nach IO § 193) noch ein anderer Ausweg möglich ist, ist der Privatkonkurs-Antrag beim Bezirksgericht der rechtliche Weg zur Schuldenbefreiung nach IO §§ 182 ff.

Mehrere Gläubiger gleichzeitig: Sobald Schulden bei mindestens zwei verschiedenen Gläubigern bestehen (IO § 66), die nicht gleichzeitig befriedigt werden können. Typische Gläubiger sind Kreditinstitute (Konsumentenkredite nach VKrG, Hypothekarkredite nach HIKrG), die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für rückständige Krankenversicherungsbeiträge, das Finanzamt Österreich für Lohnsteuer- oder Einkommensteuerrückstände, das Arbeitsmarktservice (AMS), private Gläubiger sowie Schadenersatzforderungen aus Fahrlässigkeit.

Gescheiterte außergerichtliche Einigung: Wenn der Versuch eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsplans (IO § 193 iVm §§ 229 ff IO) gescheitert ist und die Gläubiger keine Einigung zugestimmt haben. Das Bezirksgericht verlangt nach IO § 183 Abs 2 den Nachweis, dass eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist oder aussichtslos war. Ohne diesen Nachweis wird dem Antrag keine Folge gegeben.

Exekutionen und Pfändungen: Wenn Exekutionsmaßnahmen wie Gehaltsexekution (EO § 294), Fahrnisexekution (EO §§ 249 ff), Kontopfändung oder Grundbuchsexekution laufen und die wirtschaftliche Situation weiter verschlechtern. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden alle laufenden Exekutionsverfahren ex lege unterbrochen (IO § 10 Abs 1). Das Finanzamt Österreich stellt Steuerexekutionen ein; das Arbeitsmarktservice stellt Rückforderungen zurück.

Restschuldbefreiung als Ziel: Wenn nach Abschluss des 3-jährigen Abschöpfungsverfahrens (IO §§ 199–214 i.d.F. IRÄG 2021) eine vollständige Restschuldbefreiung angestrebt wird, um Exekutionstitel dauerhaft zu tilgen und einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Die Restschuldbefreiung nach IO § 213 wirkt erga omnes gegenüber allen Insolvenzgläubigern und befreit von Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht vollständig bezahlt wurden.

Nach gescheiterter Selbstständigkeit: Frühere Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer mit persönlicher Haftung oder Gesellschafter einer OG, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, können Schuldenregulierungsverfahren beantragen, sobald keine aufrechte Gewerbeanmeldung (GewO § 339) und kein aktiver Firmenbucheintrag (Firmenbuchgericht = Bezirksgericht) mehr bestehen.

Was gehört in Ihr Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich?

Ein vollständiger Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsantrag) in Österreich enthält nach IO §§ 182–193 folgende Pflichtbestandteile:

1. Persönliche Daten des Antragstellers: Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnadresse, ggf. früherer Name (Heirats- oder Scheidungsname), Sozialversicherungsnummer (SVNR, 10-stellig), Staatsbürgerschaft und Nachweis des allgemeinen Gerichtsstands. Beilage: Meldebestätigung nach Meldegesetz (MeldeG BGBl Nr. 9/1992), erhältlich beim zuständigen Gemeindeamt oder online über österreich.gv.at.

2. Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: Ausdrücklicher Antrag nach IO § 182 Abs 1 auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mit gleichzeitigem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach IO § 199 und Erteilung der Restschuldbefreiung nach IO § 213. Ohne ausdrücklichen Antrag auf Restschuldbefreiung wird das Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet.

3. Vermögensverzeichnis (IO § 100 iVm § 183): Vollständige Auflistung aller Vermögenswerte: Liegenschaften (Einlagezahl EZ, Katastralgemeinde KG, Bezirksgericht als Grundbuchsgericht), Fahrzeuge (Kennzeichen, Zulassungsdaten, Schätzwert), Bankkonten (IBAN, Kontostand am Antragstag), sonstige Forderungen und Wertgegenstände. Einkommensverhältnisse: Lohn-/Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Pensionsbescheid der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) oder des SVS, AMS-Bezugsbescheid. Pfändbare Einkommensteile nach EO § 291a: Das Existenzminimum 2025 (ca. 1.217 Euro monatlich für Alleinstehende) ist nicht pfändbar; Erhöhungen für Unterhaltsgläubiger (Kinder nach ABGB § 140).

4. Gläubigerverzeichnis (IO § 101 iVm § 183): Vollständige Auflistung aller Gläubiger mit Name/Firmendaten und Adresse, Forderungshöhe (Kapital, Zinsen, Kosten), Entstehungsgrund (Darlehensvertrag, Bürgschaft nach ABGB §§ 1346–1367, Schadenersatz, Unterhalt nach ABGB § 231), Datum der Fälligkeit, Angabe ob gesichert (Hypothek im Grundbuch C-Blatt, Fahrnispfand nach ABGB §§ 447–471) oder ungesichert. Privilegierte Forderungen (Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140) sind gesondert auszuweisen und von der Restschuldbefreiung ausgenommen (IO § 213 Abs 2).

5. Schuldenregulierungsplan-Angebot (IO § 193): Vor Antragseinbringung ist zwingend ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan anzubieten. Der Plan muss allen Gläubigern gleichmäßig eine Mindestquote anbieten. Scheitert der Plan (keine Zustimmung aller Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist), ist das Scheitern dem Bezirksgericht nachzuweisen: Ablehnungsschreiben, Rücklaufquittungen, Protokolle der Schuldnerberatung (ASB Schuldnerberatung GmbH).

6. Erklärung über früheres Insolvenzverfahren: Angabe, ob innerhalb der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet wurde (IO § 200 Abs 2 Z 5). Wiederholungsverfahren sind unter eingeschränkten Bedingungen zulässig; eine Restschuldbefreiung wurde in einem früheren Verfahren jedoch höchstens einmal erteilt.

7. Abtretungserklärung (IO § 199): Erklärung, dass der Antragsteller seine pfändbaren Einkommensanteile für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens (3 Jahre nach IO § 199 Abs 2 n.F. oder 5 Jahre nach alter Rechtslage) an den Masseverwalter oder Treuhänder abtritt. Die Abtretung erfolgt ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.

Auf forms-legal.com finden Sie diese Vorlage kostenlos zum Download. Der ausgefüllte Antrag sollte vor Einbringung von der ASB Schuldnerberatung oder einem österreichischen Rechtsanwalt (RAO BGBl Nr. 96/1868) geprüft werden, da vollständige und korrekte Angaben über Vermögen und Gläubiger zwingend erforderlich sind.

So füllen Sie Ihr Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich aus

Den Privatkonkurs-Antrag in Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:

Schritt 1: Beratung vorab. Wenden Sie sich an die ASB Schuldnerberatung GmbH (asb-schuldnerberatung.at) oder die Arbeiterkammer (AK). Die kostenlose Schuldnerberatung ist vor Antragseinbringung gesetzlich empfohlen und in der Praxis unerlässlich. In Wien bieten AK Wien (ak.at/wien) und Caritas Beratungsstellen kostenlose Erstberatung an.

Schritt 2: Persönliche Daten vollständig eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnadresse (Straße, PLZ, Ort), Sozialversicherungsnummer (SVNR, 10-stellig), E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Gerichtskommunikation. Beilage: Meldebestätigung (erhältlich beim zuständigen Gemeindeamt oder online über österreich.gv.at). Heiratsname vs. Geburtsname angeben, wenn abweichend.

Schritt 3: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Das Bezirksgericht am Wohnsitz ist zuständig (ZPO § 66). In Wien: HG Wien, Marxergasse 1A, 1030 Wien. In Graz: BG Graz-Mitte, Radetzkystraße 2, 8010 Graz. Liste aller Bezirksgerichte auf justiz.gv.at. Zuständigkeit anhand aktueller Meldedaten prüfen.

Schritt 4: Vermögensverzeichnis erstellen. Alle Vermögenswerte auflisten: Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundbuchsgericht; Bankkonten mit IBAN und Kontostand am Antragstag; Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen und Zeitwert. Monatliche Einnahmen: Netto-Lohn laut Gehaltszettel der letzten 3 Monate; Pension laut PVA-Bescheid; Arbeitslosengeld laut AMS-Bescheid. Lebensversicherungen und andere Kapitalanlagen aufnehmen.

Schritt 5: Gläubigerverzeichnis erstellen. Für jeden Gläubiger angeben: Name und Adresse, Forderungsbetrag (Hauptforderung + Zinsen + Kosten), Rechtsgrund (Darlehen, Bürgschaft, Schadenersatz, Steuerrückstand), Datum der Fälligkeit, ob vollstreckbar (Exekutionstitel, Notariatsakt nach NO §§ 52–90) oder nicht vollstreckbar. Belege beifügen: Kreditverträge, Mahnschreiben, Exekutionsbeschlüsse. Finanzamt Österreich: Rückstandsausweis anfordern.

Schritt 6: Außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan vorbereiten. Allen Gläubigern schriftlich eine Mindestquote anbieten. Fristen für Gläubigerantworten setzen (mindestens 4 Wochen). Scheitert der Versuch: Ablehnungsschreiben, nicht erreichbare Gläubiger, Ablauf ohne Antwort als Nachweis des Scheiterns dokumentieren.

Schritt 7: Abtretungserklärung ausfüllen. Nach IO § 199 erklären, dass der pfändbare Einkommensteil für die Abschöpfungsperiode (3 Jahre nach IRÄG 2021 oder 5 Jahre) an den Masseverwalter oder Treuhänder abgetreten wird. Das Existenzminimum nach EO § 291a verbleibt beim Antragsteller.

Schritt 8: Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Schriftlich oder zu Protokoll (IO § 69 iVm § 182). Gerichtsgebühr nach GGG TP 6. Gebührenbefreiung (Verfahrenshilfe) bei Mittellosigkeit möglich nach § 64 ZPO. Belege beifügen: Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Nachweis über gescheiterten Schuldenregulierungsplan, Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Pensionsbescheid oder AMS-Bezugsbescheid.

Häufige Fehler bei Ihrem Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich

Die häufigsten Fehler beim Privatkonkurs-Antrag in Österreich:

Fehler 1: Unvollständiges Vermögensverzeichnis. Das Unterlassen der Angabe von Vermögenswerten, z.B. Lebensversicherung mit Rückkaufswert, Forderungen gegen Dritte, Beteiligungen an GmbH oder offener Gesellschaft (OG), stellt Verschweigen von Vermögen dar (IO § 200 Abs 1 Z 2) und kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das Vermögensverzeichnis muss nach bestem Wissen vollständig sein.

Fehler 2: Fehlender Nachweis des gescheiterten außergerichtlichen Ausgleichs. IO § 183 Abs 2 verlangt den Nachweis, dass ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan erfolglos versucht wurde. Fehlt dieser Nachweis, gibt das Bezirksgericht dem Antrag keine Folge. Lösung: Alle Ablehnungsschreiben der Gläubiger oder nachweisliche Versendung des Ausgleichsangebots aufbewahren. Protokoll der ASB Schuldnerberatung beilegen.

Fehler 3: Antragseinbringung beim falschen Bezirksgericht. Das zuständige Gericht ist das Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners nach ZPO § 66 (Wohnsitz). Ein beim falschen Gericht eingebrachter Antrag wird nach § 44 JN weitergeleitet, verursacht aber Verzögerungen. Meldedaten vor Antragseinbringung prüfen.

Fehler 4: Verletzung der Wohlverhaltenspflichten (IO § 200) während des Abschöpfungsverfahrens. Nichtbezahlung zumutbarer Erwerbsarbeit, Verschweigen von Erbschaften oder Schenkungen und vorsätzliche Schulderhöhung führen auf Antrag eines Gläubigers zum Widerruf der Restschuldbefreiung (IO § 214). Alle Pflichten für die gesamte Abschöpfungsperiode einhalten.

Fehler 5: Nichtbeachtung ausgenommener Forderungen (IO § 213 Abs 2). Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140 und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug nach StGB § 146, Untreue nach StGB § 153) sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen und bestehen auch nach der Abschöpfungsperiode weiter. Schuldner dürfen nicht darauf vertrauen, dass alle Schulden erlassen werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 64 ZPODE official

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Forms Legal. (2026). Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/privatkonkurs-antrag-oesterreich

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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