Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich
Insolvenzordnung (IO) §§ 182–216
ANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHRENS
(Privatkonkurs gemäß IO §§ 182–216)
An das Bezirksgericht
An das [Gericht] [Gerichtadresse]
1. Angaben zum Antragsteller
Der/Die Antragsteller/in ist:
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnadresse: [Wohnadresse] Sozialversicherungsnummer: [SVNR] E-Mail: [E-Mail] Telefon: [Telefon]
2. Antragsbegehren
Der/Die Antragsteller/in [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Wohnadresse] (im Folgenden: Schuldner/in), stellt gemäß IO §§ 182 ff den Antrag:
Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des/der Schuldner/in zu eröffnen (IO § 182 Abs 1).
Das Abschöpfungsverfahren gemäß IO §§ 199–214 einzuleiten und die pfändbaren Einkommensanteile für die Abschöpfungsperiode von [Abschoepfungsdauer] an einen Treuhänder abzutreten (IO § 199).
Nach Ablauf der Abschöpfungsperiode die Restschuldbefreiung nach IO § 213 zu erteilen, sofern die Wohlverhaltenspflichten nach IO § 200 erfüllt wurden.
3. Zahlungsunfähigkeit
Der/Die Schuldner/in ist zahlungsunfähig im Sinne von IO § 66 Abs 2. Die fälligen Schulden von insgesamt EUR [Gesamtschulden] bei [AnzahlGlaeubiger] verschiedenen Gläubigern können dauerhaft nicht mehr beglichen werden. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt EUR [Nettoeinkommen] und reicht zur Begleichung der Schulden nicht aus.
4. Beschäftigung und Einkommen
Beschäftigungsstatus: [Beschaeftigungsstatus] Arbeitgeber / zuständige Stelle: [Arbeitgeber] Monatliches Nettoeinkommen: EUR [Nettoeinkommen]
Der/Die Schuldner/in übt keine aufrechte selbstständige unternehmerische Tätigkeit aus (IO § 182 Abs 1). Nachweise: Gehaltszettel der letzten 3 Monate / Pensionsbescheid der PVA / AMS-Bezugsbescheid sind als Beilagen ./A, ./B, ./C beigefügt.
5. Vermögensverzeichnis (IO § 100 iVm § 183)
Das gesamte Vermögen des/der Schuldner/in:
Bewegliches Vermögen / Bankkonten: [Vermögenswerte]
Liegenschaften (Grundbuch): [Liegenschaften]
Das Existenzminimum nach EO § 291a (für 2025: ca. EUR 1.217,00 monatlich für Alleinstehende) ist nicht pfändbar und verbleibt dem/der Schuldner/in.
6. Gläubigerverzeichnis (IO § 101 iVm § 183)
Die Gesamtschulden betragen EUR [Gesamtschulden] bei [AnzahlGlaeubiger] Gläubigern. Eine vollständige Liste aller Gläubiger mit Forderungshöhe (Kapital, Zinsen, Kosten), Entstehungsgrund und Fälligkeitsdatum ist als Beilage ./D beigefügt.
Privilegierte Forderungen (Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140, die von der Restschuldbefreiung nach IO § 213 Abs 2 ausgenommen sind) sind im Gläubigerverzeichnis gesondert ausgewiesen.
7. Nachweis des gescheiterten außergerichtlichen Ausgleichs (IO § 193 iVm § 183 Abs 2)
Am [Ausgleichsdatum] wurde allen Gläubigern ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan mit einer Quote von [AngeboteneQuote] % angeboten.
Der außergerichtliche Ausgleich ist aus folgendem Grund gescheitert: [ScheiternGrund]
Der außergerichtliche Ausgleichsversuch wurde von der [Schuldnerberatung] begleitet. Das Protokoll der Schuldnerberatung ist als Beilage ./E beigefügt. Ablehnungsschreiben der Gläubiger sind als Beilagen ./F ff beigefügt.
8. Abtretungserklärung (IO § 199)
Hiermit erklärt der/die Schuldner/in [Antragsteller Name], die pfändbaren Einkommensanteile für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von [Abschoepfungsdauer] (gemäß IO § 199 Abs 2 i.d.F. IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021) an den vom Bezirksgericht bestellten Treuhänder abzutreten.
Der nicht pfändbare Einkommensteil (Existenzminimum nach EO § 291a) verbleibt dem/der Schuldner/in. Alle Wohlverhaltenspflichten nach IO § 200 werden eingehalten: angemessene Erwerbstätigkeit, Meldung von Erbschaften und Schenkungen, Auskunftspflicht gegenüber dem Treuhänder und dem Bezirksgericht, Mitteilungspflicht bei Adress- oder Beschäftigungsänderungen.
9. Beilagenverzeichnis
./A — Gehaltszettel der letzten 3 Monate / Pensionsbescheid der PVA / AMS-Bezugsbescheid ./B — Meldebestätigung (Meldegesetz MeldeG BGBl Nr. 9/1992) ./C — Vollständiges Vermögensverzeichnis (IO § 100) ./D — Vollständiges Gläubigerverzeichnis mit Belegen (IO § 101) ./E — Protokoll der Schuldnerberatung ([Schuldnerberatung]) ./F — Ablehnungsschreiben / Nachweise über gescheiterten außergerichtlichen Ausgleich
10. Erklärung
Der/Die Schuldner/in erklärt, dass alle Angaben in diesem Antrag und in den Beilagen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß sind. Eine vorsätzliche Verschweigung von Vermögen oder Schulden würde zur Versagung der Restschuldbefreiung nach IO § 200 Abs 1 Z 2 führen.
Ort, Datum: ______________________, [Antragsdatum]
Antragsteller/in (Schuldner/in)
________________
Signature
Was ist Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich?
Der Privatkonkurs-Antrag in Österreich ist ein Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nach der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) §§ 182–216 für natürliche Personen ohne aufrechte selbstständige unternehmerische Tätigkeit. Das Schuldenregulierungsverfahren ist das österreichische Privatinsolvenzrecht und ermöglicht überschuldeten Privatpersonen, ihre Schulden unter dem Schutz des Bezirksgerichts zu regulieren und nach Abschluss des Abschöpfungsverfahrens gemäß IO §§ 199–214 vollständige Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren ist speziell auf die Bedürfnisse von Konsumenten und Privatpersonen zugeschnitten, nicht auf Unternehmer.
Das österreichische Privatinsolvenzrecht wurde durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010, BGBl I Nr. 29/2010) grundlegend reformiert. Die Mindestquote für die Restschuldbefreiung wurde auf null Prozent gesenkt (sogenanntes Null-Prozent-Verfahren), sodass auch Schuldner ohne pfändbare Einkommensanteile Restschuldbefreiung erlangen können. Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2021 (IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021), das die EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU-RL 2019/1023) umsetzt, wurde die Restschuldbefreiungsfrist von 5 auf 3 Jahre verkürzt. Für Verfahren, die ab 17.07.2021 beantragt wurden, gilt die verkürzte Frist nach IO § 199 Abs 2 n.F.
Antragsberechtigt nach IO § 182 Abs 1 sind natürliche Personen ohne aufrechte selbstständige Erwerbstätigkeit: Unselbstständigerwerbstätige (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Vertragsbedienstete), Pensionisten (PVA-Pensionisten, SVS-Pensionisten, BVAEB-Pensionisten), Arbeitslose mit AMS-Bezug, Personen ohne Erwerbseinkommen (Hausfrauen/-männer). Frühere Unternehmer können das Schuldenregulierungsverfahren beantragen, wenn die selbstständige Tätigkeit bereits eingestellt wurde. Noch aktive Unternehmer müssen das allgemeine Insolvenzverfahren nach IO §§ 1ff oder das Sanierungsverfahren nach IO §§ 166ff beantragen.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne von IO § 66 Abs 2 ist Voraussetzung: Der Schuldner kann seine fälligen Schulden nicht bezahlen, und mindestens zwei unterschiedliche Gläubiger sind betroffen (IO § 66). Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht für den Privatkonkurs nicht aus. Zuständig ist das Bezirksgericht (BG) am Wohnsitz des Schuldners nach ZPO § 66; in Wien ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) zuständig. Der Österreichische Verband für Schuldnerberatung (ASB Schuldnerberatung GmbH, asb-schuldnerberatung.at) bietet kostenlose Beratung vor Antragseinbringung. Die Arbeiterkammer (AK) und die Caritas Österreich betreiben ebenfalls Schuldnerberatungsstellen.
Wann brauchen Sie Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich?
Der Privatkonkurs-Antrag in Österreich wird in folgenden Situationen notwendig oder empfehlenswert:
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit: Wenn eine natürliche Person ihre fälligen Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann und weder eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern (Schuldenregulierungsplan nach IO § 193) noch ein anderer Ausweg möglich ist, ist der Privatkonkurs-Antrag beim Bezirksgericht der rechtliche Weg zur Schuldenbefreiung nach IO §§ 182 ff.
Mehrere Gläubiger gleichzeitig: Sobald Schulden bei mindestens zwei verschiedenen Gläubigern bestehen (IO § 66), die nicht gleichzeitig befriedigt werden können. Typische Gläubiger sind Kreditinstitute (Konsumentenkredite nach VKrG, Hypothekarkredite nach HIKrG), die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für rückständige Krankenversicherungsbeiträge, das Finanzamt Österreich für Lohnsteuer- oder Einkommensteuerrückstände, das Arbeitsmarktservice (AMS), private Gläubiger sowie Schadenersatzforderungen aus Fahrlässigkeit.
Gescheiterte außergerichtliche Einigung: Wenn der Versuch eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsplans (IO § 193 iVm §§ 229 ff IO) gescheitert ist und die Gläubiger keine Einigung zugestimmt haben. Das Bezirksgericht verlangt nach IO § 183 Abs 2 den Nachweis, dass eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist oder aussichtslos war. Ohne diesen Nachweis wird dem Antrag keine Folge gegeben.
Exekutionen und Pfändungen: Wenn Exekutionsmaßnahmen wie Gehaltsexekution (EO § 294), Fahrnisexekution (EO §§ 249 ff), Kontopfändung oder Grundbuchsexekution laufen und die wirtschaftliche Situation weiter verschlechtern. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden alle laufenden Exekutionsverfahren ex lege unterbrochen (IO § 10 Abs 1). Das Finanzamt Österreich stellt Steuerexekutionen ein; das Arbeitsmarktservice stellt Rückforderungen zurück.
Restschuldbefreiung als Ziel: Wenn nach Abschluss des 3-jährigen Abschöpfungsverfahrens (IO §§ 199–214 i.d.F. IRÄG 2021) eine vollständige Restschuldbefreiung angestrebt wird, um Exekutionstitel dauerhaft zu tilgen und einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Die Restschuldbefreiung nach IO § 213 wirkt erga omnes gegenüber allen Insolvenzgläubigern und befreit von Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht vollständig bezahlt wurden.
Nach gescheiterter Selbstständigkeit: Frühere Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer mit persönlicher Haftung oder Gesellschafter einer OG, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, können Schuldenregulierungsverfahren beantragen, sobald keine aufrechte Gewerbeanmeldung (GewO § 339) und kein aktiver Firmenbucheintrag (Firmenbuchgericht = Bezirksgericht) mehr bestehen.
Was gehört in Ihr Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich?
Ein vollständiger Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsantrag) in Österreich enthält nach IO §§ 182–193 folgende Pflichtbestandteile:
1. Persönliche Daten des Antragstellers: Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnadresse, ggf. früherer Name (Heirats- oder Scheidungsname), Sozialversicherungsnummer (SVNR, 10-stellig), Staatsbürgerschaft und Nachweis des allgemeinen Gerichtsstands. Beilage: Meldebestätigung nach Meldegesetz (MeldeG BGBl Nr. 9/1992), erhältlich beim zuständigen Gemeindeamt oder online über österreich.gv.at.
2. Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: Ausdrücklicher Antrag nach IO § 182 Abs 1 auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mit gleichzeitigem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach IO § 199 und Erteilung der Restschuldbefreiung nach IO § 213. Ohne ausdrücklichen Antrag auf Restschuldbefreiung wird das Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet.
3. Vermögensverzeichnis (IO § 100 iVm § 183): Vollständige Auflistung aller Vermögenswerte: Liegenschaften (Einlagezahl EZ, Katastralgemeinde KG, Bezirksgericht als Grundbuchsgericht), Fahrzeuge (Kennzeichen, Zulassungsdaten, Schätzwert), Bankkonten (IBAN, Kontostand am Antragstag), sonstige Forderungen und Wertgegenstände. Einkommensverhältnisse: Lohn-/Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Pensionsbescheid der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) oder des SVS, AMS-Bezugsbescheid. Pfändbare Einkommensteile nach EO § 291a: Das Existenzminimum 2025 (ca. 1.217 Euro monatlich für Alleinstehende) ist nicht pfändbar; Erhöhungen für Unterhaltsgläubiger (Kinder nach ABGB § 140).
4. Gläubigerverzeichnis (IO § 101 iVm § 183): Vollständige Auflistung aller Gläubiger mit Name/Firmendaten und Adresse, Forderungshöhe (Kapital, Zinsen, Kosten), Entstehungsgrund (Darlehensvertrag, Bürgschaft nach ABGB §§ 1346–1367, Schadenersatz, Unterhalt nach ABGB § 231), Datum der Fälligkeit, Angabe ob gesichert (Hypothek im Grundbuch C-Blatt, Fahrnispfand nach ABGB §§ 447–471) oder ungesichert. Privilegierte Forderungen (Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140) sind gesondert auszuweisen und von der Restschuldbefreiung ausgenommen (IO § 213 Abs 2).
5. Schuldenregulierungsplan-Angebot (IO § 193): Vor Antragseinbringung ist zwingend ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan anzubieten. Der Plan muss allen Gläubigern gleichmäßig eine Mindestquote anbieten. Scheitert der Plan (keine Zustimmung aller Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist), ist das Scheitern dem Bezirksgericht nachzuweisen: Ablehnungsschreiben, Rücklaufquittungen, Protokolle der Schuldnerberatung (ASB Schuldnerberatung GmbH).
6. Erklärung über früheres Insolvenzverfahren: Angabe, ob innerhalb der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet wurde (IO § 200 Abs 2 Z 5). Wiederholungsverfahren sind unter eingeschränkten Bedingungen zulässig; eine Restschuldbefreiung wurde in einem früheren Verfahren jedoch höchstens einmal erteilt.
7. Abtretungserklärung (IO § 199): Erklärung, dass der Antragsteller seine pfändbaren Einkommensanteile für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens (3 Jahre nach IO § 199 Abs 2 n.F. oder 5 Jahre nach alter Rechtslage) an den Masseverwalter oder Treuhänder abtritt. Die Abtretung erfolgt ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.
Auf forms-legal.com finden Sie diese Vorlage kostenlos zum Download. Der ausgefüllte Antrag sollte vor Einbringung von der ASB Schuldnerberatung oder einem österreichischen Rechtsanwalt (RAO BGBl Nr. 96/1868) geprüft werden, da vollständige und korrekte Angaben über Vermögen und Gläubiger zwingend erforderlich sind.
So füllen Sie Ihr Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich aus
Den Privatkonkurs-Antrag in Österreich füllen Sie in folgenden Schritten aus:
Schritt 1: Beratung vorab. Wenden Sie sich an die ASB Schuldnerberatung GmbH (asb-schuldnerberatung.at) oder die Arbeiterkammer (AK). Die kostenlose Schuldnerberatung ist vor Antragseinbringung gesetzlich empfohlen und in der Praxis unerlässlich. In Wien bieten AK Wien (ak.at/wien) und Caritas Beratungsstellen kostenlose Erstberatung an.
Schritt 2: Persönliche Daten vollständig eintragen. Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnadresse (Straße, PLZ, Ort), Sozialversicherungsnummer (SVNR, 10-stellig), E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Gerichtskommunikation. Beilage: Meldebestätigung (erhältlich beim zuständigen Gemeindeamt oder online über österreich.gv.at). Heiratsname vs. Geburtsname angeben, wenn abweichend.
Schritt 3: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Das Bezirksgericht am Wohnsitz ist zuständig (ZPO § 66). In Wien: HG Wien, Marxergasse 1A, 1030 Wien. In Graz: BG Graz-Mitte, Radetzkystraße 2, 8010 Graz. Liste aller Bezirksgerichte auf justiz.gv.at. Zuständigkeit anhand aktueller Meldedaten prüfen.
Schritt 4: Vermögensverzeichnis erstellen. Alle Vermögenswerte auflisten: Liegenschaften mit Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundbuchsgericht; Bankkonten mit IBAN und Kontostand am Antragstag; Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen und Zeitwert. Monatliche Einnahmen: Netto-Lohn laut Gehaltszettel der letzten 3 Monate; Pension laut PVA-Bescheid; Arbeitslosengeld laut AMS-Bescheid. Lebensversicherungen und andere Kapitalanlagen aufnehmen.
Schritt 5: Gläubigerverzeichnis erstellen. Für jeden Gläubiger angeben: Name und Adresse, Forderungsbetrag (Hauptforderung + Zinsen + Kosten), Rechtsgrund (Darlehen, Bürgschaft, Schadenersatz, Steuerrückstand), Datum der Fälligkeit, ob vollstreckbar (Exekutionstitel, Notariatsakt nach NO §§ 52–90) oder nicht vollstreckbar. Belege beifügen: Kreditverträge, Mahnschreiben, Exekutionsbeschlüsse. Finanzamt Österreich: Rückstandsausweis anfordern.
Schritt 6: Außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan vorbereiten. Allen Gläubigern schriftlich eine Mindestquote anbieten. Fristen für Gläubigerantworten setzen (mindestens 4 Wochen). Scheitert der Versuch: Ablehnungsschreiben, nicht erreichbare Gläubiger, Ablauf ohne Antwort als Nachweis des Scheiterns dokumentieren.
Schritt 7: Abtretungserklärung ausfüllen. Nach IO § 199 erklären, dass der pfändbare Einkommensteil für die Abschöpfungsperiode (3 Jahre nach IRÄG 2021 oder 5 Jahre) an den Masseverwalter oder Treuhänder abgetreten wird. Das Existenzminimum nach EO § 291a verbleibt beim Antragsteller.
Schritt 8: Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Schriftlich oder zu Protokoll (IO § 69 iVm § 182). Gerichtsgebühr nach GGG TP 6. Gebührenbefreiung (Verfahrenshilfe) bei Mittellosigkeit möglich nach § 64 ZPO. Belege beifügen: Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Nachweis über gescheiterten Schuldenregulierungsplan, Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Pensionsbescheid oder AMS-Bezugsbescheid.
Rechtliche Anforderungen für Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich
Das österreichische Privatinsolvenzrecht regelt das Schuldenregulierungsverfahren in der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914):
IO §§ 182–216 (Schuldenregulierungsverfahren): § 182 Abs 1 definiert den Anwendungsbereich: natürliche Personen ohne aufrechte selbstständige Erwerbstätigkeit. § 183 regelt den Antrag: gleichzeitiger Antrag auf Schuldenregulierungsverfahren, Abschöpfungsverfahren und Restschuldbefreiung; Beilagen: Vermögensverzeichnis (§ 100), Gläubigerliste (§ 101), Nachweis gescheiterter außergerichtlicher Einigung (§ 183 Abs 2), Abtretungserklärung (§ 199). § 184 ermöglicht Bestellung eines Masseverwalters durch das Bezirksgericht; bei kleinem Vermögen oft kein Masseverwalter. §§ 185–191: Schuldenregulierungsplan; Angebot an alle Gläubiger; Mindestquote 0 Prozent möglich; Annahme bei Mehrheit nach Köpfen und Summe. § 193: Außergerichtlicher Ausgleich als Voraussetzung.
Abschöpfungsverfahren (IO §§ 199–214): §§ 199–200: Einleitung; Abtretung des pfändbaren Einkommens an Treuhänder; Wohlverhaltenspflichten (IO § 200): angemessene Erwerbstätigkeit, keine Schenkungen, vollständige Auskunft, Mitteilungspflicht bei Adresswechsel. Laufzeit: 3 Jahre nach IO § 199 Abs 2 n.F. (IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021) oder 5 Jahre nach altem Recht. § 213: Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abschöpfungsperiode bei Erfüllung der Wohlverhaltenspflichten; Beschluss des Bezirksgerichts; Wirkung erga omnes. § 214: Widerruf bei arglistiger Verletzung der Wohlverhaltenspflichten.
EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896): § 291a: Existenzminimum 2025 ca. 1.217 Euro monatlich für Alleinstehende; Erhöhungen für Unterhaltsgläubiger nach ABGB § 140. §§ 292–294: Gehaltsexekution; Drittschuldner (Arbeitgeber) haftet für korrekte Auszahlung.
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2021 (IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021): Umsetzung der EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU-RL 2019/1023); Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist von 5 auf 3 Jahre für Verfahren ab 17.07.2021. BAO (Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961) §§ 131–132: Aufbewahrungspflicht für Unterlagen 7 Jahre.
Häufige Fehler bei Ihrem Privatkonkurs-Antrag (Schuldenregulierungsverfahren) Österreich
Die häufigsten Fehler beim Privatkonkurs-Antrag in Österreich:
Fehler 1: Unvollständiges Vermögensverzeichnis. Das Unterlassen der Angabe von Vermögenswerten, z.B. Lebensversicherung mit Rückkaufswert, Forderungen gegen Dritte, Beteiligungen an GmbH oder offener Gesellschaft (OG), stellt Verschweigen von Vermögen dar (IO § 200 Abs 1 Z 2) und kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das Vermögensverzeichnis muss nach bestem Wissen vollständig sein.
Fehler 2: Fehlender Nachweis des gescheiterten außergerichtlichen Ausgleichs. IO § 183 Abs 2 verlangt den Nachweis, dass ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan erfolglos versucht wurde. Fehlt dieser Nachweis, gibt das Bezirksgericht dem Antrag keine Folge. Lösung: Alle Ablehnungsschreiben der Gläubiger oder nachweisliche Versendung des Ausgleichsangebots aufbewahren. Protokoll der ASB Schuldnerberatung beilegen.
Fehler 3: Antragseinbringung beim falschen Bezirksgericht. Das zuständige Gericht ist das Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners nach ZPO § 66 (Wohnsitz). Ein beim falschen Gericht eingebrachter Antrag wird nach § 44 JN weitergeleitet, verursacht aber Verzögerungen. Meldedaten vor Antragseinbringung prüfen.
Fehler 4: Verletzung der Wohlverhaltenspflichten (IO § 200) während des Abschöpfungsverfahrens. Nichtbezahlung zumutbarer Erwerbsarbeit, Verschweigen von Erbschaften oder Schenkungen und vorsätzliche Schulderhöhung führen auf Antrag eines Gläubigers zum Widerruf der Restschuldbefreiung (IO § 214). Alle Pflichten für die gesamte Abschöpfungsperiode einhalten.
Fehler 5: Nichtbeachtung ausgenommener Forderungen (IO § 213 Abs 2). Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140 und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug nach StGB § 146, Untreue nach StGB § 153) sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen und bestehen auch nach der Abschöpfungsperiode weiter. Schuldner dürfen nicht darauf vertrauen, dass alle Schulden erlassen werden.
Quellen und Zitate
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- § 64 ZPODE official
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In Österreich kann das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) nach IO § 182 von natürlichen Personen ohne aufrechte selbstständige unternehmerische Tätigkeit beantragt werden. Darunter fallen: unselbstständig Erwerbstätige (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Vertragsbedienstete nach Angestelltengesetz AngG BGBl Nr. 292/1921), Pensionisten (PVA-Pensionisten, SVS-Pensionisten, BVAEB-Pensionisten), Arbeitslose mit AMS-Bezug nach AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl Nr. 609/1977), Personen ohne Erwerbseinkommen wie Hausfrauen und Hausmänner. Frühere Unternehmer oder Selbstständige können das Schuldenregulierungsverfahren beantragen, wenn die selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt Österreich und ggf. beim Firmenbuch (Firmenbuchgericht = Bezirksgericht oder HG Wien) abgemeldet wurde. Noch aktive Unternehmer müssen das allgemeine Insolvenzverfahren nach IO §§ 1ff oder das Sanierungsverfahren nach IO §§ 166ff beantragen. Minderjährige (unter 18 Jahren nach ABGB § 21) können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Bezirksgerichts (AußStrG BGBl I Nr. 111/2003) Insolvenzantrag stellen. Ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind ebenfalls antragsberechtigt (EU-Insolvenzverordnung EuInsVO 2015 für EU-Bürger; IO § 67 für Drittstaatsangehörige). Voraussetzung ist stets das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit nach IO § 66 Abs 2 und mindestens zwei verschiedene Gläubiger.
Das österreichische Privatinsolvenzverfahren besteht aus mehreren Phasen mit unterschiedlichen Laufzeiten. Seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2021 (IRÄG 2021, BGBl I Nr. 147/2021) gilt für Privatkonkursverfahren, die ab dem 17.07.2021 beantragt wurden, eine verkürzte Restschuldbefreiungsfrist von 3 Jahren nach IO § 199 Abs 2 n.F. Für frühere Verfahren gilt die alte 5-Jahres-Frist weiter. Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen: Phase 1 ist der außergerichtliche Ausgleichsversuch nach IO § 193, der üblicherweise 4 bis 12 Wochen dauert. Phase 2 ist das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren nach Antragstellung; der Eröffnungsbeschluss des Bezirksgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach vollständiger Antragstellung. Phase 3 umfasst den gerichtlichen Schuldenregulierungsplan nach IO §§ 185–191 mit Prüfungstagsatzung und Abstimmung: 4 bis 8 Wochen nach Eröffnung. Phase 4 ist das Abschöpfungsverfahren nach IO §§ 199–214 für 3 Jahre nach neuer Rechtslage (IRÄG 2021) oder 5 Jahre nach alter Rechtslage. Während der Abschöpfungsperiode sind Wohlverhaltenspflichten nach IO § 200 zu erfüllen: angemessene Erwerbstätigkeit, keine Schenkungen, vollständige Auskunftspflicht, Mitteilungspflicht bei Adresswechsel. Phase 5 ist der Restschuldbefreiungsbeschluss des Bezirksgerichts nach IO § 213. Gesamtdauer nach neuem Recht: ca. 3,5 bis 4 Jahre.
Die Restschuldbefreiung nach IO § 213 befreit grundsätzlich von allen verbleibenden Insolvenzforderungen. Bestimmte Forderungen sind jedoch nach IO § 213 Abs 2 ausdrücklich ausgenommen und bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen. Ausgenommene Forderungen: Geldstrafen und Strafgelder aus strafgerichtlichen Urteilen (z.B. Geldstrafe nach StGB § 19); Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Schadenersatz aus Betrug nach StGB § 146, Untreue nach StGB § 153), sofern der Gläubiger dies im Insolvenzverfahren ausdrücklich geltend gemacht hat; Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach ABGB § 140, sofern vorsätzlich verletzt; Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge, die durch Steuerhinterziehung oder Abgabenbetrug entstanden sind (BAO § 33 iVm StGB § 33 FinStrG); Forderungen aus Verwaltungsstrafen (VStG BGBl Nr. 52/1991). Nicht ausgenommen sind hingegen: Bankschulden (Konsumentenkredite nach VKrG, Hypothekarkredite nach HIKrG), private Darlehen, Mietrückstände, Arzt- und Krankenhausrechnungen, Handyrechnungen, Schadenersatz aus Fahrlässigkeit, Bürgschaftsverpflichtungen nach ABGB §§ 1346–1367. Die Restschuldbefreiung wirkt erga omnes gegenüber allen Gläubigern, auch gegenüber Gläubigern, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben. Bestehende Exekutionstitel werden gegenstandslos.
Während des Abschöpfungsverfahrens nach IO §§ 199–214 wird das pfändbare Einkommen des Schuldners an einen Treuhänder (Insolvenzverwalter oder Masseverwalter nach IO § 80) abgetreten. Das Existenzminimum, der unpfändbare Teil des Einkommens nach EO § 291a (für 2025: ca. 1.217 Euro monatlich für Alleinstehende ohne Sorgepflichten; erhöht bei Unterhaltsgläubigern nach ABGB § 140), verbleibt vollständig beim Schuldner. Der pfändbare Teil des Einkommens (Bruttogehalt minus Lohnsteuer nach EStG §§ 82–92 minus Sozialversicherungsbeiträge nach ASVG minus Existenzminimum) wird vom Arbeitgeber direkt an den Treuhänder überwiesen (Gehaltsexekution nach EO § 294; der Arbeitgeber wird als Drittschuldner in Anspruch genommen). Der Treuhänder verteilt die eingehenden Beträge anteilig an die Gläubiger entsprechend ihrer Forderungshöhe. Bei sehr niedrigem Einkommen (unter oder knapp über dem Existenzminimum) werden kaum oder keine Zahlungen geleistet, die Restschuldbefreiung wird trotzdem erteilt, wenn die Wohlverhaltenspflichten nach IO § 200 eingehalten wurden (Null-Prozent-Verfahren nach IRÄG 2010). Während der Abschöpfungsperiode gelten strenge Wohlverhaltenspflichten: Der Schuldner muss einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich aktiv um eine solche bemühen (Arbeitssuchendmeldung beim AMS); Erbschaften, Schenkungen und sonstige unerwartete Einnahmen müssen sofort dem Treuhänder gemeldet werden; Adresswechsel sind unverzüglich mitzuteilen.
Das österreichische Privatkonkursverfahren verursacht verschiedene Kosten, die jedoch bei Mittellosigkeit durch Verfahrenshilfe minimiert werden können. Gerichtsgebühren: Pauschalgebühr für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nach Gerichtsgebührengesetz (GGG BGBl Nr. 501/1984) Tarifpost 6; die genaue Höhe richtet sich nach dem Aktivvermögen des Schuldners; bei mittellosem Schuldner in der Regel 220 bis 500 Euro. Verfahrenshilfe nach § 64 ZPO und §§ 71 ff ZPO: Mittellose Schuldner können beim Bezirksgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragen. Dies befreit von Gerichtsgebühren und ermöglicht kostenlose Bestellung eines Rechtsanwalts auf Kosten des Bundesministeriums für Justiz (BMJ). Das Einkommen darf die Armutsgrenze nicht wesentlich übersteigen. Masseverwalterhonorar: Bei bestelltem Masseverwalter nach IO §§ 80ff richtet sich das Honorar nach IO § 82; bei geringem Vermögen oft kein Masseverwalter bestellt. Treuhänderhonorar im Abschöpfungsverfahren: Der Treuhänder erhält eine Pauschalvergütung aus den eingegangenen Beträgen nach IO § 203. Schuldnerberatung: Die ASB Schuldnerberatung (asb-schuldnerberatung.at) ist für einkommensschwache Personen kostenlos; anerkannte Schuldnerberatungsstellen werden durch das Bundesministerium für Soziales nach SHG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) gefördert. Optionale Rechtsanwaltskosten: 500 bis 2.000 Euro je nach Komplexität, gedeckt durch Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit.
Ja, in Österreich gibt es mehrere Alternativen zum Privatkonkurs, die je nach Situation vorzuziehen sein können. Außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan nach IO § 193: Bevor der Privatkonkurs beantragt wird, muss nach österreichischem Recht ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen werden. Der Schuldner bietet allen Gläubigern eine Quote an, z.B. 10 Prozent in 5 Jahren. Stimmen alle Gläubiger zu, ist kein Gerichtsverfahren notwendig. Die ASB Schuldnerberatung unterstützt bei der Erstellung des Plans. Gerichtlicher Schuldenregulierungsplan nach IO §§ 185–191: Wird im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens angeboten. Bei Zustimmung der qualifizierten Mehrheit der Gläubiger (Mehrheit nach Köpfen und nach Summe) ist eine schnellere Schuldbefreiung ohne 3-jährige Abschöpfungsperiode möglich. Einzelner Vergleich nach ABGB §§ 1378–1381: Außergerichtliche Einigung mit einzelnen Gläubigern; kein Gerichtsverfahren; setzt Einverständnis jedes einzelnen Gläubigers voraus. Stundungsvereinbarung: Einvernehmliche Vereinbarung mit Gläubigern über Ratenzahlungen und Zinsverzicht nach ABGB §§ 1052 ff; bei kooperativen Gläubigern wie ÖGK oder Finanzamt Österreich oft in Form von Ratenzahlungsvereinbarungen nach BAO § 212 möglich. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung bei Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern, insbesondere mit Kreditinstituten und der öffentlichen Hand (Finanzamt Österreich, AMS, ÖGK).
Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die spätere Restschuldbefreiung haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf Bürgschaften und Mitschuldner. Nach IO § 59 Abs 2 werden durch die Insolvenz des Hauptschuldners weder Bürgschaftsverpflichtungen nach ABGB §§ 1346–1367 noch Mitschuldnerhaftungen (Solidarschuldnerschaft nach ABGB § 896) aufgehoben oder beschränkt. Gläubiger können daher nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens weiterhin gegen Bürgen oder Mitschuldner vorgehen und deren Vermögen über die Exekutionsordnung (EO RGBl Nr. 79/1896) exekutieren. Bürgen haben nach Bezahlung der Schuld einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner nach ABGB § 1358. Dieser Regressanspruch ist eine Insolvenzforderung im Schuldenregulierungsverfahren und wird von der Restschuldbefreiung nach IO § 213 erfasst. Das bedeutet: Wenn der Hauptschuldner Privatkonkurs anmeldet und Restschuldbefreiung erhält, verliert der Bürge seinen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner; der Bürge bleibt aber dem Gläubiger gegenüber weiterhin voll haftbar. Eheliche Mitschuldner, z.B. bei gemeinsamen Wohnungskrediten, können beide getrennt Schuldenregulierungsverfahren beantragen; bei unterschiedlichen Gläubigerstrukturen empfehlen sich getrennte Verfahren mit Koordination durch die Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt (RAO). Die gemeinsame Beantragung von Eheleuten ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen; jeweils eigene Anträge beim zuständigen Bezirksgericht sind einzubringen.
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