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Patientenverfügung Österreich

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Key takeaways

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie im Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit ablehnt. Wer ernsthafte Erkrankungen, Operationen oder das Alter vorausdenkt, braucht dieses Dokument — denn nur eine rechtsgültige Verfügung verpflichtet Ärzte und Pflegepersonal in Österreich zur Beachtung des geäußerten Patientenwillens.

Legal basis: Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG §§2–12); BGBl I Nr. 55/2006

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Was eine Patientenverfügung ist

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) regelt in Österreich seit 2006 verbindlich, wie der Wille einer Person für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit schriftlich festgehalten werden kann. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei grundlegende Formen: die verbindliche und die beachtliche Patientenverfügung.

Eine verbindliche Patientenverfügung bindet medizinisches Personal rechtlich. Sie schließt bestimmte Behandlungen aus — etwa künstliche Beatmung, Reanimation oder bestimmte operative Eingriffe — und muss von Ärzten respektiert werden, sofern sie formgerecht errichtet wurde und noch gültig ist. Eine beachtliche Patientenverfügung entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung, gibt aber den behandelnden Personen einen klaren Hinweis auf den mutmaßlichen Willen der verfügenden Person. Gemäß § 9 PatVG ist sie bei jeder medizinischen Entscheidung zu berücksichtigen, auch wenn sie die behandelnden Personen nicht in derselben Weise verpflichtet wie die verbindliche Form.

Grundlage für beide Formen sind die §§ 2 bis 12 des PatVG, die Inhalt, Form, Errichtung, Gültigkeit und Widerruf der Verfügung abschließend regeln. Das Gesetz trat mit BGBl I Nr. 55/2006 in Kraft und gilt seither als zentrales Instrument des Patientenselbstbestimmungsrechts in Österreich.

Der wesentliche Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die Patientenverfügung keine Person bevollmächtigt, sondern eine inhaltliche Entscheidung trifft: Die verfügende Person legt selbst und unmittelbar fest, was mit ihr geschehen soll — unabhängig davon, ob jemand als Vertreter handeln wird oder nicht.

Wann man eine Patientenverfügung benötigt

Vielen fällt das Thema erst ein, wenn eine schwere Diagnose gestellt wird oder ein nahestehender Mensch ohne Verfügung in einer Notaufnahme landet. Medizinrechtlich betrachtet ist der richtige Zeitpunkt jedoch früher: solange man noch entscheidungsfähig ist, also in der Lage, Wesen und Bedeutung einer Erklärung zu erfassen und den eigenen Willen frei zu äußern.

Gemäß § 3 PatVG setzt die Errichtung die Entscheidungsfähigkeit der verfügenden Person voraus. Wer im Moment einer Krise bereits die Fähigkeit verloren hat, selbstbestimmt zu urteilen, kann keine gültige Verfügung mehr errichten. Das macht den vorausschauenden Umgang mit dem Thema so wichtig.

Besonders sinnvoll ist die Errichtung für Personen,

  • die chronisch erkrankt sind oder eine Diagnose mit absehbarem Verlauf haben,
  • die planen, sich einer risikoreicheren Operation zu unterziehen,
  • die als pflegende Angehörige erlebt haben, welche Belastungen fehlende Vorausverfügungen erzeugen,
  • die im Beruf regelmäßig mit Intensivmedizin oder Palliativversorgung zu tun haben,
  • oder die grundsätzlich Selbstbestimmung auch im medizinischen Kontext sicherstellen wollen.

Die Verfügung gilt ausschließlich für Situationen, in denen die verfügende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. Solange jemand ansprechbar und entscheidungsfähig ist, kann er oder sie jederzeit direkt mit dem Behandlungsteam sprechen — die Patientenverfügung kommt erst dann zum Tragen, wenn das nicht mehr möglich ist.

Wesentliche Inhalte und Klauseln

Gemäß § 4 PatVG muss eine Patientenverfügung die abgelehnten medizinischen Behandlungen so konkret beschreiben, dass Ärzte erkennen können, welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation gemeint sind. Allgemeine Aussagen wie „ich möchte nicht künstlich am Leben erhalten werden" reichen für die verbindliche Form allein nicht aus — der Text muss klinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Regelungsbereiche sind:

  • Reanimation: Verzicht auf Herzdruckmassage und Defibrillation bei Herzstillstand.
  • Beatmung: Ablehnung maschineller Beatmung, wenn keine Aussicht auf Rückkehr der Eigenatmung besteht.
  • Künstliche Ernährung: Ablehnung von Magensonde oder parenteraler Ernährung in bestimmten Zuständen.
  • Intensivmedizin: Ausschluss intensivmedizinischer Maßnahmen bei definierten Endzuständen wie schwerem Koma ohne Aussicht auf Besserung.
  • Dialyse: Ablehnung einer Nierenersatztherapie unter festgelegten Bedingungen.

Zusätzlich kann die Verfügung Wünsche zu palliativer Begleitung, Schmerztherapie und dem Ort des Sterbens enthalten. Diese Wünsche binden das medizinische Personal zwar nicht in gleicher Weise wie die Ablehnungserklärungen, geben aber wertvolle Orientierung für das Pflegeteam und für Angehörige.

Darüber hinaus empfiehlt sich eine Passage, die die persönliche Wertehaltung erläutert: Warum lehnt die Person bestimmte Maßnahmen ab? Was versteht sie unter einem würdevollen Lebensende? Solche Erläuterungen helfen bei der Auslegung, wenn ein konkreter medizinischer Fall nicht exakt mit dem Wortlaut der Verfügung übereinstimmt.

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So wird die Verfügung rechtsgültig errichtet

Für die verbindliche Patientenverfügung schreiben §§ 5 und 6 PatVG zwingende Formvoraussetzungen vor:

Ärztliche Aufklärung: Vor der Errichtung muss eine ärztliche Aufklärung über Wesen, Folgen und Tragweite der Verfügung stattfinden. Die Ärztin oder der Arzt klärt auf, welche medizinischen Konsequenzen die abgelehnten Behandlungen haben und in welchen klinischen Situationen sie typischerweise eingesetzt werden. Diese Aufklärung wird schriftlich dokumentiert und der Verfügung beigefügt. Eine bloße mündliche Besprechung ohne schriftliche Bestätigung genügt nicht.

Schriftform mit Unterschrift: Die Verfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wer körperlich nicht in der Lage ist zu schreiben, kann unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen eine andere Person zur Unterschrift beiziehen.

Rechtliche Bekräftigung: Neben der ärztlichen Bestätigung ist eine zusätzliche formelle Bekräftigung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder eine rechtskundige Mitarbeiterin bzw. einen rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft notwendig (§ 6 PatVG). Diese Person stellt fest, dass die verfügende Person zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig war und die Verfügung ohne Zwang errichtet hat. Damit wird sichergestellt, dass niemand eine Patientenverfügung unter Druck oder in einem Zustand mangelnder Einsichtsfähigkeit unterzeichnet.

Periodische Erneuerung: Eine verbindliche Patientenverfügung bleibt nach § 7 PatVG nur für acht Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss sie erneuert werden, um ihre Verbindlichkeit zu behalten. Eine nicht rechtzeitig erneuerte Verfügung verliert nicht ihre Existenz, sondern wird zur beachtlichen Verfügung herabgestuft — sie bleibt als Willensäußerung relevant, verpflichtet aber nicht mehr in demselben rechtlichen Sinne.

Für die beachtliche Patientenverfügung gelten erleichterte Anforderungen: Schriftlichkeit und Unterschrift genügen als Mindestform. Eine ärztliche Aufklärung und rechtliche Bekräftigung sind nicht zwingend vorgeschrieben, erhöhen aber in der Praxis die Überzeugungskraft und Klarheit des Dokuments erheblich.

Häufige Fehler bei der Errichtung

Unklare oder zu allgemeine Formulierungen: Verfügungen, die nur vage Wünsche enthalten, ohne konkrete Behandlungen zu benennen, erfüllen die Anforderungen des § 4 PatVG an die verbindliche Form nicht. Eine ärztliche Fachperson kann und darf sie dann nicht als rechtsverbindlich behandeln. Wer auf einer Intensivstation nach Sekunden entscheiden muss, braucht präzise Aussagen, keine philosophischen Überlegungen.

Fehlende ärztliche Dokumentation: Manche Menschen lassen sich mündlich von einer Ärztin beraten, verzichten aber auf die schriftliche Bestätigung. Ohne diese Bestätigung ist die Verbindlichkeit nicht gegeben — der Aufwand für ein ärztliches Gespräch mit schriftlichem Protokoll ist daher unbedingt zu leisten.

Kein Hinweis auf die Verfügung: Eine korrekt errichtete Patientenverfügung nützt wenig, wenn behandelnde Ärzte im Notfall nichts davon wissen. Das Dokument sollte an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Angehörige, Hausärztin oder Hausarzt sowie Pflegepersonen sollten über die Existenz der Verfügung informiert sein. Viele Menschen tragen zudem einen schriftlichen Hinweis in der Geldbörse, der auf das Dokument und dessen Aufbewahrungsort verweist.

Veraltete Verfügung: Nach § 7 PatVG verliert eine verbindliche Verfügung ohne rechtzeitige Erneuerung nach acht Jahren ihre Bindungswirkung. Wer die Erneuerungsfrist versäumt, hat zwar noch eine beachtliche Verfügung — aber keine verbindliche mehr. Es empfiehlt sich, die Erneuerung in den Kalender einzutragen und rechtzeitig zu planen, damit das ärztliche Aufklärungsgespräch und die rechtliche Bekräftigung ohne Zeitdruck organisiert werden können.

Verwechslung mit der Vorsorgevollmacht: Eine Patientenverfügung erklärt den eigenen Willen zu medizinischen Behandlungen. Eine Vorsorgevollmacht hingegen bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Namen der verfügenden Person in rechtlichen, medizinischen und persönlichen Angelegenheiten zu handeln. Beide Instrumente ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig. Wer umfassend vorsorgen möchte, sollte beide Dokumente in Betracht ziehen und aufeinander abstimmen.

Aufbewahrung nur zu Hause ohne Kenntnis Dritter: Ein Dokument, das niemand kennt und das im Notfall nicht auffindbar ist, kann seinen Zweck nicht erfüllen. Wer eine Patientenverfügung errichtet, sollte aktiv dafür sorgen, dass mindestens eine Vertrauensperson den Aufbewahrungsort kennt.

Widerruf und Änderung

Gemäß § 10 PatVG kann eine Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden — formlos und ohne Begründung. Der Widerruf ist auch mündlich möglich, solange die Person entscheidungsfähig ist. Wer die Verfügung inhaltlich ändern möchte, muss eine neue Verfügung errichten, die denselben Formerfordernissen entspricht wie das ursprüngliche Dokument.

Wer seine Haltung zu einer bestimmten Behandlung ändert, sollte die alte Verfügung ausdrücklich widerrufen oder vernichten und nicht einfach liegenlassen. Mehrere widersprüchliche Dokumente können im Ernstfall zu Unsicherheiten im Behandlungsteam führen und die gewünschte Wirkung ins Gegenteil verkehren.

Eine Patientenverfügung ist kein starres Dokument für das gesamte weitere Leben, sondern ein lebendiges Instrument. Regelmäßige Überprüfung ist sinnvoll — insbesondere nach schweren Erkrankungen, nach dem Erleben medizinischer Situationen bei nahestehenden Personen oder dann, wenn sich die eigene Haltung zu bestimmten Behandlungen verändert hat. Medizinische Möglichkeiten entwickeln sich weiter; was heute als irreversibel gilt, kann morgen behandelbar sein. Wer seine Verfügung kennt, regelmäßig liest und bewusst beibehält oder anpasst, stellt sicher, dass das Dokument seinen tatsächlichen Willen widerspiegelt — und nicht den Willen von vor vielen Jahren.

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